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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 02.05.2012 810 2011 196 (810 11 196)

2 mai 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,843 mots·~19 min·9

Résumé

Beteiligung der Gemeinde Oberwil an den Kosten für die Bushaltestelle Gymnasium (RRB Nr. 719 vom 17. Mai 2011)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. Mai 2012 (810 11 196) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Kommunale Kostenbeteiligung für Bushaltestellen bei Kantonsstrassen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Marianne Fankhauser

Parteien Einwohnergemeinde Oberwil, Beschwerdeführerin, vertreten durch Robert Karrer, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Beteiligung der Gemeinde Oberwil an den Kosten für die Bushaltestelle Gymnasium (RRB Nr. 719 vom 17. Mai 2011)

A. Gemäss dem 6. Generellen Leistungsauftrag wurde zum Fahrplanwechsel am 13. Dezember 2009 die neue BLT Buslinie 64 von Arlesheim über Oberwil nach Allschwil eingeführt. Mit der neuen Tangentialverbindung wird eine direkte Verbindung zwischen Allschwil und dem Leimental/Birseck geschaffen. Das Gymnasium Oberwil erhielt eine eigene Bushaltestelle. Mit undatiertem Entscheid Nr. 515 ordnete die Bau- und Umweltdirektion (BUD) an, dass die Gemeinde Oberwil gestützt auf § 34 des Strassengesetzes (StrG) vom 24. März 1986 einen

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Beitrag von 50% an die voraussichtlichen Investitionskosten für die Haltestelle "Gymnasium" im Umfang von ca. 205'000.-- (inkl. MwST) zu leisten habe. Für die definitive Höhe des Beitrages sei die Bauabrechnung massgebend. B. Gegen den Entscheid der BUD erhob die Gemeinde Oberwil Beschwerde beim Regierungsrat. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass sie keinen Beitrag an die Erstellung der Haltestelle "Gymnasium" zu leisten habe; eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung der Kostenteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 wies der Regierungsrat diese Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: § 34 StrG räume den rechtsanwendenden Behörden einen grossen Handlungsspielraum ein. Gemäss dem Wortlaut könne der von der Gemeinde zu leistende Beitrag mehr oder weniger als 50% der anfallenden Kosten betragen, sogar eine vollständige Befreiung der Kosten sei möglich. Die BUD sei sich beim Erlass des strittigen Entscheids bewusst gewesen, dass sie über einen Ermessenspielraum verfüge. Sie sehe praxisgemäss davon ab, eine Gemeinde an den Kosten zu beteiligen, wenn bestehende Bushaltestellen im Rahmen von grossen Strassenbauvorhaben oder von Strassenerhaltungsprojekten neu erstellt würden (im Sinne von "Ohnehin-Kosten"). Umgekehrt werde zulasten der Gemeinde dann von der hälftigen Kostenbeteiligung abgewichen, wenn die Gemeinde Wünsche in Bezug auf die Möblierung einer Bushaltestelle oder spezielle Ausbauwünsche hinsichtlich der Haltestelle anbringe. Keiner dieser Ausnahmetatbestände sei hier gegeben. Weder das StrG noch eine Ausführungsverordnung enthielten nähere Regeln über die Frage, wie die Kosten von Bushaltestellen bei Kantonsstrassen konkret zu verteilen seien. Mit der Festschreibung einer im Regelfall hälftigen Kostentragung durch Kanton und Gemeinde habe sich der Gesetzgeber stillschweigend gegen die Berücksichtigung des Verursacherprinzips und der Interessenlage ausgesprochen. Aus den Materialien zum StrG ergebe sich nichts anderes. Die Gemeinde halte dafür, vom gesetzlichen Regelfall sei dann ausgehen, wenn sich die betreffende Bushaltestelle innerhalb des Siedlungsgebiets befinde; befinde sich die Bushaltestelle wie diejenige beim Gymnasium ausserhalb des Siedlungs- oder Wohngebiets, also fernab von andern Bezugspunkten für die Gemeinde, so sei deren Interesse für gewöhnlich derart gering, dass sich eine hälftige Kostentragung nicht rechtfertige. Das von der Gemeinde vorgebrachte Kriterium würde bedeuten, dass sich der Kanton an den Kosten von Bushaltestellen innerhalb des Siedlungsgebietes auch dann zu 50% beteiligen müsste, wenn ihm nur ein geringfügiges oder gar kein Interesse daran attestiert werden könnte. Dies würde zu einer Ungleichbehandlung von Kanton und Gemeinden führen. Die von der Vorinstanz geübte Praxis werde den Intentionen des Gesetzgebers augenscheinlich besser gerecht. Es sei sinnvoll, dass die Kosten immer dann hälftig auf Kanton und Gemeinden aufgeteilt würden, wenn die betreffende Bushaltestelle nach einheitlichen Kriterien, die unabhängig vom jeweiligen Standort gelten würden, eingerichtet werde. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 erhob die Einwohnergemeinde Oberwil, vertreten durch Robert Karrer, Advokat, gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 17. Mai 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und beantragt, es sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 2. August 2011 wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Finanzie-

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rungssystem für den Bau, Unterhalt und die Korrektur der Kantons- und Gemeindestrassen werde zugunsten des Kantons bei den Kantonsstrassen durch die in den §§ 32 Abs. 2, 33 und 34 StrG geregelten Ausnahmetatbestände durchbrochen. In den §§ 32 Abs. 2 Satz 4 und 33 StrG werde grundsätzlich festgelegt, dass die Verursachenden bzw. diejenigen, deren Interessen die Erstellung einer Kantonsstrassenanlage vorwiegend diene, sich an den diesbezüglichen Erstellungskosten zu beteiligen hätten. Der Gesetzgeber habe somit bezüglich der Kostenverlegung bei diesen Ausnahmetatbeständen auf die Interessenlage abgestellt. In gleicher Weise habe der Gesetzgeber dies auch in Bezug auf den in § 34 StrG geregelten Ausnahmetatbestand betreffend Bushaltestellen gemacht und festgelegt, dass grundsätzlich seitens einer Gemeinde und des Kantons an einer Bushaltestelle, welche an einer Kantonsstrasse liege, das Interesse gleich gross sei. Folglich habe er bestimmt, dass die Gemeinde in Abweichung von den allgemeinen Kostentragungsregelungen von § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StrG in der Regel 50 % der Kosten für Bushaltestellen bei Kantonsstrassen zu tragen habe. Bei der Verlegung der Kosten nach § 34 StrG stehe der verfügenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu und sie habe die gegebenen kommunalen Interessen sowie die regionalen und überregionalen bzw. kantonalen Interessen gegeneinander abzuwägen und gestützt darauf zu bestimmen, ob im konkreten Fall eine Abweichung vom Regelfall vorzunehmen sei oder nicht. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin bestünde der ihr eingeräumte Ermessensspielraum dergestalt, dass dann, wenn bestehende Bushaltestellen im Rahmen von grossen Strassenbauprojekten oder von Strassenerhaltungsprojekten neu erstellt würden, unter Umständen vom Regelfall abgewichen und auf eine Kostenbeteiligung der Gemeinde verzichtet werden könne. Die Folge einer solchen Ermessenausübung wäre, dass, wenn Kosten einer Bushaltestelle praktisch vernachlässigbar wären, sie zulasten des Kantons gingen, wenn sie hingegen hoch seien, sie von der Gemeinde zu 50 % zu tragen seien. Dies könne nicht das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen darstellen. Auch das Argument der Sonderwünsche der Gemeinde habe keinen Bezug zum Ermessensspielraum, denn sie beträfen einseitig von der Gemeinde gewünschte und zu verantwortende Zusatzkosten. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss und demzufolge rechtswidrig ausgeübt habe. Der angefochtene Entscheid sei schon aus diesen Gründen vollumfänglich aufzuheben. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die neue Bushaltestelle Gymnasium Oberwil einzig zum Zwecke erstellt worden sei, das Gymnasium Oberwil an den öffentlichen Verkehr anzubinden. Bei diesem Gymnasium handle es sich funktional klar um eine überregionale oder zumindest regionale kantonale Schule, deren Anbindung an den öffentlichen Verkehr grundsätzlich regionale und überregionale und damit kantonale Interessen beinhalten würden. Kommunale Interessen seien eigentlich keine erkennbar. Demgemäss hätte bei pflichtgemässer Ermessensausübung vorliegend klar vom Regelfall nach § 34 StrG zugunsten der Beschwerdeführerin abgewichen und diese vollumfänglich oder zumindest zu einem erheblichen Teil von der Kostentragung bezüglich der Bushaltestelle Gymnasium Oberwil entlastet respektiv befreit werden müssen. D. In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2011 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen wie folgt: Dem Strassengesetz liege eine funktionale Unterscheidung zwischen Kantonsund Gemeindestrassen zugrunde. Von einer spezifischen Interessenlage des Kantons an den

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Kantons- bzw. den Gemeindenstrassen werde im Strassengesetz nichts erwähnt. An einer sinnvollen Erschliessung mit Strassen bestehe, wie übrigens auch an einer Basiserschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, ein generelles, öffentliches Interesse. Dass die Kostentragung für Kantonsstrassen grundsätzlich beim Kanton und für Gemeindestrassen bei den Gemeinden liege, habe nicht mit einer vermeintlichen Interessenlage an den entsprechenden Strassen zu tun, sondern leite sich aus dem gemäss § 8 StrG von Gesetzes wegen zugewiesenem Eigentum an den Strassen ab. Lediglich § 33 Abs. 2 StrG regle, dass an die Kosten für Personenüber- und -unterführungen sowie Fussgängersignalanlagen bei Kantonsstrassen innerhalb des Baugebiets die Gemeinde einen Beitrag nach Massgabe der Interessenlage zu leisten habe. In diesem Fall würden sich die Gemeinden und der Kanton über die Höhe dieses Betrages verständigen. Eine analoge Anwendung von § 33 StrG auf § 34 StrG erweise sich als unzulässig. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach § 34 StrG sich im Regelfall nach der Interessenlage an Bushaltestellen orientiere, folgen, müssten wohl für jede Bushaltestelle an einer Kantonsstrasse die Interessen daran ermittelt und erwogen werden. § 34 StrG kenne jedoch, im Unterschied zum § 32 Abs. 2 und § 33 StrG, keine Kostenüberbindung nach der Interessenlage oder nach dem Verursacherprinzip. Vielmehr werde im § 34 StrG unmissverständlich festgehalten, dass die Kostentragung für Bushaltestellen an Kantonsstrassen in der Regel hälftig zulasten von Kanton und Gemeinde gehe. Es treffe zu, dass Kosten, wenn sie im Rahmen von grossen Strassenprojekten oder Strassenerhaltungsprojekten anfallen würden, weitgehend unter die sogenannten Ohnehin-Kosten subsumiert würden und genau in solchen Situationen werde vom Regelfall gemäss § 34 StrG von Seiten des Kantons unter Ausübung der pflichtgemässen Ermessen abgewichen. Es sei nicht richtig, wie dies von der Beschwerdeführerin "kolportiert" werde, dass bei geringem Kostenanfall für Bushaltestellen diese vom Kanton übernommen würden. Eine Zusammenstellung der kürzlich realisierten Bushaltestellen belege, dass unabhängig von der Höhe der Investitionskosten für eine Bushaltestelle den Gemeinden 50 % der Kosten in Rechnung gestellt würden. Aus der Zusammenstellung seien auch die Abweichungen und ihre Begründungen von der hälftigen Kostentragung zwischen Kanton und Gemeinde zu entnehmen. Damit werde dokumentiert, dass § 34 StrG in allen vom Bau von Bushaltestellen an Kantonsstrassen betroffenen Gemeinden rechtsgleich angewandt worden sei oder werde. Im Falle der Bushaltestelle Gymnasium seien die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Regelfall nicht gegeben. Ein Ermessensfehler und damit die Rechtswidrigkeit der hälftigen Kostenüberbindung an die Gemeinde Oberwil würden deshalb bestritten. E. In einer nach Schriftenwechsel eingereichten Eingabe der Einwohnergemeinde Oberwil vom 13. Dezember 2011 werden vor allem Ausführungen (und Beweismittel) zur Buslinie 61 vorgebracht. Es wird geltend gemacht, dass mit der Buslinie 61 und durch deren Bushaltestelle "Ziegelei" betreffend das Gymnasium Oberwil bereits seit dem 9. August 2004 eine ganztägige ÖV-Erschliessung bestehe und die entsprechenden Kosten von der Gemeinde bezahlt worden seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei eine 50% Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin an den Tiefbaukosten für die Bushaltestelle "Gymnasium“ sachlich und rechtlich in keiner Weise gerechtfertigt. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2012 führt der Regierungsrat aus, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen und Ausführungen vom 13. Dezember

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2011 keine neuen Anhaltspunkte ergeben würden, die die Beschwerde als begründet erscheinen liessen. F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird der Vertreter des Regierungsrates, A.___ durch das Kantonsgericht befragt. Auf dessen Aussagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. In den Parteivorträgen halten die Parteien an den in den Rechtsschriften gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

1.1 Das Gericht hat vor der materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer der Beschwerdeführer (vgl. zu den Eintretensvoraussetzungen: RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 947 ff., Rz. 1053 ff.) 1.2 Das Kantonsgericht ist gemäss § 43 Abs. 2 VPO zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates zuständig. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Dieses allgemeine Beschwerderecht ist grundsätzlich auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung können Gemeinwesen es für sich in Anspruch nehmen, wenn sie durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie Private betroffen sind (BGE 135 I 43; 135 II 156; je mit Hinweisen). Das gilt insbesondere dann, wenn es als materieller Verfügungsadressat in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist (BGE 122 II 33, 118 Ib 614). Im vorliegenden Fall wurde im angefochtenen Entscheid der BUD bzw. des Regierungsrates die Beitragspflicht der Einwohnergemeinde Oberwil an die Erstellung einer Haltestelle auf ihrem Gemeindegebiet festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht nur Verfügungsadressatin, sondern überdies auch in ihren Vermögensinteressen berührt. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 41 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 lit. a und b VPO grundsätzlich auf sämtliche Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung (vgl. dazu statt vieler: BGE 123 V 150 mit Hinweisen). Dies heisst zugleich, dass die Unangemessenheit beim Kantonsgericht nicht gerügt wer-

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den kann. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ein Ermessensmissbrauch dagegen ist gegeben, wo die Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Insbesondere verunmöglicht eine übermässige Schematisierung eine Ermessensausübung und führt zu einer Ermessensunterschreitung (vgl. BGE 116 V 310 mit Hinweisen). Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein und darf insbesondere sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. 3. Materiell zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf § 34 StrG eine Kostenbeteiligung von 50% an der neuen Bushaltestelle Gymnasium Oberwil auferlegt worden ist. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, der Beschwerdegegner habe sein ihm zustehendes Ermessen verletzt. 3.1 § 32 Abs. 2 und 3 StrG, der die Kostentragung der Ausbaukosten von Strassen regelt, lautet:

" 2 Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Kantonsstrassen werden vom Kanton getragen. Die Gemeinden haben an diese Kosten keine Beiträge zu leisten. Vorbehalten bleiben die §§ 33 und 34. Dient die Erstellung von Teilen der Fahrbahn, von Parkierungsflächen und Trottoiranlagen vorwiegend den Interessen von Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten, so können diese mit einem angemessenen Beitrag an die Erstellungskosten solcher Anlagen belastet werden. 3 Die Kosten für den Bau und Ausbau und die Korrektion von Gemeindestrassen gehen, besondere Regelungen vorbehalten, zulasten der Gemeinden und werden gemäss Gemeindereglement weiterverrechnet."

Gemäss dieser Bestimmung ergibt sich der Grundsatz, dass der Kanton die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Kantonsstrasse trägt, während die Kostentragung für Gemeindestrassen bei den Gemeinden liegt, was offensichtlich dem gemäss § 8 StrG zugewiesenem Eigentum an den Strassen entspricht. Dieser Grundsatz wird in Bezug auf die Kantonsstrasse von zwei Ausnahmebestimmungen durchbrochen. Die Ausnahmebestimmung von § 33 StrG hat folgenden Wortlaut:

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"1 Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassenkreuzungen und anschlüssen, von Strassenüber- und -unterführungen, von Vorsortier- und Verzögerungsspuren sowie von Signalanlagen gehen zulasten des öffentlichen oder privaten Verursachers. 2 An die Kosten von Personenüber- und -unterführungen sowie Fussgängersignalanlagen bei Kantonsstrassen innerhalb des Baugebietes hat die Gemeinde einen Beitrag nach Massgabe der Interessenlage zu leisten. Kanton und Gemeinden verständigen sich im Einzelfall über die Höhe dieses Beitrages. 3 Die Kosten von Strassenanpassungen für Zufahrten, Zugänge und Einmündungen gehen zulasten der öffentlichen und privaten Verursacher. 4 Für die Kostentragung bei Kreuzungen zwischen Strassen und Eisenbahnen oder Tramlinien bleiben die Vorschriften des Bundes vorbehalten."

Gemäss dem Wortlaut von § 33 StrG werden die Kosten betreffend Strassenkreuzungen, Überund Unterführungen, Signalanlagen ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip aufgeteilt oder die Kostenverteilung erfolgt nach dem Verhältnis der jeweiligen Interessen des Kantons und der Gemeinde. Die zweite vorliegend vor allem interessierende Ausnahmebestimmung in § 34 StrG hält wörtlich fest:

"An die Kosten von Bushaltestellen bei Kantonsstrassen hat die Gemeinde einen Beitrag von in der Regel 50% zu leisten.“

Nach einhelliger Ansicht des Kantonsgerichts ergibt sich aus dieser Formulierung, dass in Bezug auf die kommunale Kostenbeteiligung für Bushaltestellen bei Kantonsstrassen weder eine spezielle Interessenlage zu berücksichtigen ist noch das Verursacherprinzip zum Tragen kommt. Diese Prinzipien werden lediglich von der Ausnahmebestimmung in § 33 StrG umgesetzt. Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, dass die Formulierung "in der Regel" auf der Annahme beruhe, das Interesse an solchen Bushaltestelle sei seitens des Kantons und einer Gemeinde gleich gross, weshalb von Gesetzes wegen in der Regel die Kostenbeteiligung einer Gemeinde von 50% gerechtfertigt sei. Wenn die Interessenlage jedoch regionale oder sogar überregionale Interessen wie bei der in Frage stehenden Bushaltestelle Gymnasium Oberwil überwiegen bzw. nur solche bestehen würden, so sei eine Abweichung vom Regelfall vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin verlangt daher, es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Interessen sowohl des Kantons wie auch der Gemeinde an einer Bushaltestelle bei Kantonsstrasse zu würdigen seien. Dieses Begehren erweist sich angesichts des klaren (oben zitierten) Wortlauts der Ausnahmebestimmungen als unhaltbar. Einzig gemäss § 33 Abs. 2 StrG muss die Behörde eine Interessenabwägung vornehmen. Jedoch räumt, wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, § 34 StrG der verfügenden Behörde einen erheblichen Ermessenspielraum ein. Dies wird auch von der Vorinstanz anerkannt. Wie diese das Ermessen auszuüben hat, ist § 34 StrG nicht zu entnehmen. Im angefochtenen Entscheid wurde dargelegt, dass vom gesetzlichen Regelfall der hälftigen Aufteilung der Kosten auf Kanton und Gemeinde abgewichen werde, wenn die betreffende Bushaltestelle im Rahmen von grossen Strassenbauvorhaben oder Strassenerhaltungsprojekten neu erstellt werde oder wenn die Gemeinde Wünsche in Bezug auf die Möblierung einer Bushaltestelle (Wartehäuschen, Sitzgelegenheiten) oder spezielle Ausbauwünsche (Zugänge, Blumenrabatten und dergleichen) hin-

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sichtlich der Haltestelle anbringe. In ihrer Vernehmlassung und ihrer Eingabe vom 19. Januar 2012 präzisierte die Vorinstanz diese Aussagen dahingehend, dass ausschliesslich im Rahmen von grossen Strassenbauvorhaben oder Strassenerhaltungsprojekten vom Regelfall im Sinne von § 34 StrG, d.h. der hälftigen Kostenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinde, abgesehen werde. Weiter legte sie dar, dass der Kanton Bushaltestellen an Kantonsstrassen so ausbaue, dass sie, unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrssituation am Standort der Haltestelle, den betrieblichen Anforderungen des öffentlichen Verkehrsmittels gerecht würden. Die Kosten für die nicht betriebsnotwendige Möblierung einer Haltestelle gingen zulasten desjenigen, der die Möblierung wünsche und dies seien in der Regel die Gemeinden. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigte der Vertreter des Regierungsrates, dass der Kanton allein bei der Erstellung von neuen Bushaltestellen im Rahmen von grossen Strassenbauvorhaben oder Strassenerhaltungsprojekten von der in § 34 StrG vorgesehenen Regelung abweiche und zwar entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht deshalb, weil in diesen Fällen die Kosten einer Bushaltestelle praktisch vernachlässigbar seien. Diese Kosten seien grundsätzlich nicht vernachlässigbar, vielmehr würden sie, wenn sie im Rahmen von grossen Strassenbauvorhaben oder Strassenerhaltungsprojekten anfielen, weitgehend unter die sogenannten Ohnehin- Kosten subsumiert. Diese Abweichung von der hälftigen Kostenbeteilung wird vom Beschwerdegegner damit begründet, dass ein Grossteil der Kosten für die Erstellung von Bushaltestellen bei solchen Vorhaben für den Strassenbau ohnehin anfällt (z.B. Baustelleninstallation, Randabschlüsse, Werkleitungen, Belag). Der Aufwand für die Erstellung einer Bushaltestelle falle dabei praktisch nicht ins Gewicht, weshalb es unbillig wäre, die vollen Kosten für die Bushaltestelle den Gemeinden zur Hälfte zu überbinden. Dass in den genannten Fällen die Kostenverlegung abweichend vom Regelfall von § 34 StrG festgelegt wird, ist somit sachlich begründet und liegt im zulässigen Rahmen des weiten Ermessens der Behörde. Der von der BUD geübten Praxis kommt gerade in Berücksichtigung der oben dargelegten Kognitionsbeschränkung ein grosses Gewicht zu. Diese Praxis wendet sie denn auch auf alle Gemeinden bei der Kostenverteilung von Bushaltestellen, welche an Kantonsstrassen liegen, in gleicher Weise an. Mit der Praxis wird folglich eine rechtsgleiche Behandlung sichergestellt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Bushaltestellen an Kantonsstrassen vom Tiefbauamt nach einheitlichen Kriterien, nämlich nach den „Weisungen und Ausführungsvorschriften für Bauarbeiten/331 Bushaltestellen“ projektiert werden. Wie der Vertreter des Regierungsrates anlässlich der heutigen Verhandlung erläuterte, liegen die Kosten für Bushaltestellen, die nach diesen Projektierungsrichtlinien realisierten werden, der hälftigen Kostenüberbindung an die Gemeinde zugrunde. Wird jedoch von der sogenannten "Regelbushaltestelle" abgewichen, weil beispielsweise aus technischen Gründen, d.h. nicht auf Wunsch einer Gemeinde, ein Betonbelag mit Stahlfasern eingebaut werden muss, wird ein Gemeindebeitrag von 50% für die entsprechenden Mehrkosten erhoben. Es werden mithin nur die Ohnehin-Kosten vom Kanton übernommen, soweit sie eine nach den „Weisungen und Ausführungsvorschriften für Bauarbeiten/331 Bushaltestellen“ projektierte „Regelbushaltestelle“ betrifft. Diese zu § 34 StrG entwickelte Praxis, wie sie auch in der tabellarischen Übersicht über die aktuell erstellten Bushaltestellen und den Kostenverteiler zwischen Kanton und Gemeinde festgehalten wird, liegt im Ermessen der Behörde. Selbstverständlich wäre es auch vertretbar gewesen, bei der Kostenverlegung im Zusammenhang mit Bushaltestellen an Kantonsstrasse auf die Interessenlage oder auf das Kriterium, ob die Bushaltestelle ausserhalb oder innerhalb des Siedlungsgebiets liegt, abzustellen, wie es die

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Beschwerdeführerin wünscht. Nun hat die BUD aber im zulässigen Rahmen ihres (weiten) Ermessens anders entschieden, wofür es auch sachliche Gründe vorzubringen vermag. Solange sachliche Gründe vorliegen, kann die zuständige Behörde nach freiem Ermessen entscheiden. Das Kantonsgericht kann nicht sein Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz setzen, sondern es hat Lösungen der Verwaltung zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen wie im vorliegenden Fall vertretbar sind, selbst wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene. Insofern die Vorinstanz über Ermessen verfügt, hat eine Beschwerde eben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der angefochtene Beschluss geradezu willkürlich erscheint bzw. diesen Spielraum verliess (vgl. oben Erwägung 2 und KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, § 50 N. 73 ff., 80 und 95 ff). Dies ist vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall. Im Ergebnis steht für das Gericht fest, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums von § 34 StrG keinen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen hat, weshalb der angefochtene Entscheid als rechtsmässig zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. 4. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO).

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 14. September 2012 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.

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