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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.03.2012 810 2010 526 (810 10 526)

14 mars 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,664 mots·~33 min·11

Résumé

Verpflichtungserklärung vom 1. Oktober 1999 und Sozialhilfeleistungen für C. (RRB Nr. 1550 vom 09. November 2010)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. März 2012 (810 10 526) ____________________________________________________________________

Verschiedenes

Rückforderung von Sozialhilfeleistungen gestützt auf eine Verpflichtungserklärung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Michael Baader, Rechtsanwalt,

Betreff Verpflichtungserklärung vom 1. Oktober 1999 und Sozialhilfeleistungen für C.____ (RRB Nr. 1550 vom 09. November 2010)

A. Die thailändische Staatsangehörige C.____, geboren 1974, reiste am 25. Mai 1996 in die Schweiz ein und heiratete am 6. September 1996 den Schweizer D.____. Die Fremdenpoli-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zei (heute Amt für Migration) stellte C.____ am 24. September 1996 eine Aufenthaltsbewilligung B aus mit einjähriger Gültigkeit bis 5. September 1997. Als Aufenthaltszweck wurde "Ehegatte eines Schweizer Bürgers" vermerkt. In den Jahren 1997 und 1998 wurde diese Bewilligung jeweils um ein weiteres Jahr verlängert. In der Folge meldete D.____ sich und seine Frau C.____ von der Schweiz ab, da sie nach Thailand gezogen seien. C.____ allerdings verliess die Schweiz nicht, sondern meldete sich per 1. Juli 1999 in B.____ unter der Adresse von A.____ an. Dies veranlasste die Fremdenpolizei, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von C.____ bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung zu prüfen, was sie dieser mitteilte und ihr dazu das rechtliche Gehör gewährte. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 teilten A.____ und C.____ der Fremdenpolizei mit, der Ehemann von C.____ lebe seit anfangs Juli 1999 in Thailand. Die Ehe sei seit 1998 zerrüttet. Seit anfangs 1999 seien A.____ und C.____ ein Liebespaar. Sie sei nun in der 24. Woche schwanger, er sei der Vater des Kindes und sie beabsichtigten eine Familie zu gründen. Es werde gebeten, die Aufenthaltsbewilligung für C.____ zu verlängern. Die Fremdenpolizei zeigte sich bereit die Bewilligung zu verlängern, wenn C.____ eine Garantieerklärung beibringe. Mit Schreiben datiert vom 1. Oktober 1999 (Eingang bei der Fremdenpolizei am 10. November 1999) verpflichtete sich A.____ gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde für den Lebensunterhalt von C.____ während ihrer Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen, falls die erwähnte Person dazu nicht in der Lage sein sollte. Diese Verpflichtung umfasse auch allfällige Arzt- und Spitalkosten sowie gegebenenfalls die Rückreisekosten in den Herkunfts- oder Heimatstaat. Nachdem A.____ die Garantieerklärung unterzeichnet hatte, verlängerte die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung für C.____ erneut um ein Jahr bis zum 5. September 2000. Im Januar 2000 wurde der gemeinsame Sohn, E.____, geboren. Am 14. September 2000 wurde die Aufenthaltsbewilligung von C.____, erneut um ein Jahr verlängert. Im Dezember 2000 trennte sich C.____ von A.____ und zog vorübergehend ins Basler Frauenhaus und danach gemeinsam mit ihrem Sohn E.____ ins Heim "Auf Berg" in Seltisberg. Nach einer Meldung der Gemeindekanzlei B.____ zog C.____ am 15. August 2001 nach F.____. Die Fürsorgebehörde B.____ (heute Sozialhilfebehörde) teilte der Fremdenpolizei mit, C.____ sei in der Zeitspanne vom 1. Dezember 2000 bis zum 15. August 2001 mit rund Fr. 25'000.-- unterstützt worden. In einem Aktenbericht vom 6. September 2001 der Fremdenpolizei wird festgehalten, dass C.____ vom Vater ihres Kindes getrennt lebe, dieser jedoch Alimente für das Kind bezahle. Am 20. September 2001 wies die Fremdenpolizei das Kantonale Fürsorgeamt (heute Kantonales Sozialamt) darauf hin, dass C.____ mittlerweile von der Fürsorge der Stadt F.____ unterstützt werde und A.____ für sie eine Verpflichtungserklärung unterschrieben habe. Am gleichen Tag verlängerte die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung von C.____ für ein weiteres Jahr bis zum 5. September 2002. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 teilte die Sozialhilfebehörde B.____ A.____ mit, er müsse der Gemeinde B.____ einen Betrag von Fr. 24'263.90 zurückzahlen. Am 28. Dezember 2001 widerrief A.____ die Verpflichtungserklärung vom 1. Oktober 1999. Auf eine von der Einwohnergemeinde B.____ gegen A.____ erhobene zivilrechtliche Klage trat das Bezirksgericht Waldenburg mit Urteil vom 19. Juni 2007 nicht ein. Die dagegen erhobene

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Appellation wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Urteil vom 27. Mai 2008 ab. Am 19. November 2008 verfügte die Sozialhilfebehörde B.____, dass A.____ einen Betrag in der Höhe von Fr. 22'708.30 an die Sozialhilfebehörde zu bezahlen habe. Diese Summe sei von der Sozialhilfebehörde an C.____ ausgerichtet worden. Mit Schreiben vom 22. November 2008 erhob die Einwohnergemeinde B.____ eine öffentlichrechtliche Klage gegen A.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, A.____ habe die Sozialhilfeleistungen zu übernehmen, welche die Sozialhilfebehörde an C.____ geleistet habe. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 hat die Klägerin ihre Klage zurückgezogen, worauf das Verfahren durch die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Verfügung vom 10. März 2009 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Gegen die Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 19. November 2008 erhob A.____, vertreten durch Yves Waldmann, Advokat, am 2. Dezember 2008 bei der Sozialhilfebehörde Einsprache und verlangte die kostenpflichtige Aufhebung der Verfügung. Mit Entscheid vom 1. September 2009 wies die Sozialhilfebehörde die Einsprache ab. Dagegen erhob A.____ durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. September 2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Beschluss vom 9. November 2010 (RRB Nr. 1550) hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut. Er gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Rückzahlung von insgesamt Fr. 22'122.65 (und nicht von Fr. 22'708.30) an die Sozialhilfebehörde zu leisten habe. Des Weiteren wurde entschieden, A.____ habe der Sozialhilfebehörde eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'120.10 zu bezahlen. B. Gegen diesen Beschluss erhob A.____, wiederum vertreten durch Yves Waldmann, mit Schreiben vom 17. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Am 19. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche Beschwerdebegründung ein. C. Mit Schreiben vom 24. März 2011 verwies das Kantonale Sozialamt vollumfänglich auf den angefochtenen Beschluss und verzichtete auf weitere Ausführungen. Die Sozialhilfebehörde B.____ beantragte mit Schreiben vom 28. März 2011, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Replik vom 6. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, dass die Beschwerde gutgeheissen werde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Das Kantonale Sozialamt verzichtete mit Schreiben vom 4. August 2011 auf eine Stellungnahme zur Replik. Die Sozialhilfebehörde B.____ hielt mit Duplik vom 8. August 2011 an ihren Rechtsbegehren fest. F. Nachdem der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht diverse Unterlagen zur Klärung seiner finanziellen Situation eingereicht hatte, wies die Präsidentin des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 23. August 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Verfügung vom 2. Januar 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angeordnet, dass diverse Akten beigezogen würden. G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Auf die vorliegende Beschwerde kann ohne weiteres eingetreten werden, da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2. In der Beurteilung der vorliegenden gegen den Regierungsratsbeschluss gerichteten verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe hingegen sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann vom Kantonsgericht uneingeschränkt überprüft werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 446b). Allerdings ist festzuhalten, dass auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 446c f., mit Hinweisen auf Bundesgerichtsentscheide). 3.1 Auslöser der vorliegend strittigen Forderung der Sozialhilfebehörde gegenüber dem Beschwerdeführer ist die von diesem unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 1. Oktober 1999 zugunsten von C.____. Den Grund für die Unterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung bildete der Umstand, dass C.____ zu jenem Zeitpunkt von ihrem Ehemann getrennt lebte. Ihr Ehemann hatte sich und C.____ im August 1999 nach Thailand abgemeldet. Während ihr Ehemann die Schweiz tatsächlich verlassen hatte, lebte C.____ seit anfangs August 1999 bei ihrem neuen Lebenspartner, dem Beschwerdeführer. Von diesem erwartete sie ein Kind. Als sich C.____ in der Ge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht meinde B.____ anmeldete, überprüfte die Fremdenpolizei den Aufenthaltsstatus von C.____. Sie war zwar mit einem Schweizer verheiratet, war aber von diesem getrennt und lebte mit dem Vater ihres zukünftigen Kindes zusammen. Nach dem damals geltenden Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 hatten Ehefrauen von Schweizern zwar grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange sie mit dem Schweizer Ehemann verheiratet waren (Art. 7 ANAG). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestand dieser Anspruch jedoch dann nicht mehr, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde. War eine Ehe definitiv gescheitert, erachtete es das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich, wenn an dieser formellen Ehe festgehalten wurde, um weiterhin in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung zu gelangen (vgl. dazu BGE 127 II 49 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Lebte die Ehefrau eines Schweizers nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen, sondern mit einem neuen Partner und erwartete von diesem auch noch ein Kind, so lag ein klassischer Fall einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mit einem Schweizer vor. Nach dem damals geltenden ANAG und der Rechtsprechung dazu hatte C.____ demzufolge im damaligen Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und sie hätte die Schweiz verlassen müssen. 3.2 Der Beschwerdeführer wollte damals nicht, dass C.____ die Schweiz verliess, weil er mit ihr eine Partnerschaft eingegangen war und sie ihr gemeinsames Kind erwartete. Die Fremdenpolizei stellte in Aussicht, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wenn C.____ eine Verpflichtungserklärung beibringe, mit welcher sicher gestellt werde, dass C.____ bis zur Eheschliessung nicht der Fürsorge zur Last fallen werde. Nach der Eheschliessung wäre der Beschwerdeführer gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gegenüber C.____ unterstützungspflichtig geworden, da C.____ damals nicht erwerbstätig war. Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Vorgehen der Fremdenpolizei, von C.____ das Beibringen einer Verpflichtungserklärung zu verlangen, zulässig war. Das damalige Verwaltungsgericht (seit 1. April 2002 Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) hat in einem Entscheid vom 12. August 1998 unter Bezugnahme auf BGE 119 Ib 1 E. 3c ausdrücklich festgehalten, dass es der Fremdenpolizei offen stehe, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von einer Garantieerklärung abhängig zu machen. Es wurde darin unter anderem auch ausgeführt, dass Garantieerklärungen bei der Prüfung des Aufenthaltsstatus und bei Bewilligungsverlängerungen – wenn auch mit einer gewissen Skepsis – mitzuberücksichtigen seien. Im angeführten Entscheid des Bundesgerichts ging es allerdings nicht um eine Garantieerklärung, sondern vielmehr darum, dass ein ehemals fürsorgeabhängiges Ehepaar von ihrem Sohn auf freiwilliger Basis unterstützt wurde. Das Bundesgericht nahm dies zum Anlass auszuführen, man dürfe weiterhin davon ausgehen, dass diese Unterstützung fliessen werde, da sie bisher immer bezahlt worden sei und die Kinder des Ehepaars zudem gestützt auf Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 verpflichtet seien, ihre Eltern im Bedarfsfall zu unterstützen. Das Verwaltungsgericht schloss aus diesem Bundesgerichtsentscheid, dass es der Fremdenpolizei frei stehe, zur Absicherung gegen drohende Fürsorgeabhängigkeit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Rahmen eines Familiennachzugs Garantien einzuverlangen (VGE vom 12. August 1998 i.S. A.A., 97/258, E. 7b). 3.3 Nach der damals geltenden Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 war es möglich, den Aufenthalt der damaligen Freundin des Beschwerdeführers zu bewilligen. Gemäss Art. 36 BVO konnte nicht erwerbstätigen Ausländern aus wichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Gemäss Art. 37 BVO durften die Kantone diese Bewilligungen an strengere Voraussetzungen knüpfen als das Bundesrecht vorsah. Gemäss einem weiteren Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2002 mussten diese Voraussetzungen nicht durch Gesetz geregelt sein, sondern konnten auch in einer kantonalen Praxis bestehen (vgl. VGE vom 30. Januar 2002 i.S. Z.H., 2001/227, E. 7, wonach die kantonale Fremdenpolizei beispielsweise über die bundesrechtlichen Voraussetzungen hinaus verlangen durfte, dass eine angemessene Wohnung zur Verfügung stehe). Gestützt auf diese Rechtsprechung durfte die Fremdenpolizei die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung von der Abgabe einer Garantieerklärung abhängig machen. Weiter hat das Verwaltungsgericht festgehalten, auch Garantieerklärungen, die nicht von Verwandten, sondern von Dritten abgegeben wurden, dürften nicht einfach und grundsätzlich ausser Acht gelassen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Anforderungen an solche Garantieerklärungen, die nicht von Verwandten stammen, präzisiert und wie folgt umschrieben: Garantieerklärungen von Dritten sind zuzulassen, wenn damit der Unterhalt nach den – damals massgeblichen – SKOS-Richtlinien sichergestellt war. Zudem wurde festgehalten, die Garantieerklärung sei auf eine Dauer von vier Jahren zu beschränken, um den Garanten vor übermässiger Bindung zu schützen (VGE vom 30. Januar 2002 i.S. Z.H., 2001/227, E. 9). 3.4 Im vorliegenden Fall hat die Fremdenpolizei in Übereinstimmung mit dem damals bereits vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 1998 (VGE Nr. 97/258) eine Garantieerklärung zugelassen, um der gesuchstellenden Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen zu können und dem Beschwerdeführer und C.____ das Zusammenleben und die Gründung einer Familie zu ermöglichen, wie sie dies in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 1999 an die Fremdenpolizei zur in Aussicht gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung selbst ausgeführt hatten. Von der Fremdenpolizei noch nicht berücksichtigt worden war die Limitierung der Garantieerklärung auf vier Jahre, wie dies das Verwaltungsgericht später im Urteil vom 12. August 2002 entschieden hat. 3.5 Demzufolge kann festgehalten werden, dass C.____ keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hatte. Die Fremdenpolizei war jedoch bereit, ihr aufgrund der besonderen Umstände (neue Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsbürger und in Erwartung eines gemeinsamen Kindes) den Aufenthalt weiterhin zu bewilligen, sofern C.____ eine Garantieerklärung einer Drittperson beibringen konnte. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hat sich also die Fremdenpolizei bereit erklärt, eine Bewilligung versehen mit einer Bedingung bzw. Auflage – darauf wird nachfolgend einzugehen sein – zu erteilen, anstatt die Bewilligung zu verweigern.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Nachfolgend ist der Rechtsnatur der Garantieerklärung nachzugehen. Die Vorinstanz ging von einem Vertrag zu Gunsten Dritter aus, der Beschwerdeführer ist der Auffassung es handle sich um eine Bedingung – wofür eine gesetzliche Grundlage fehle – oder allenfalls eine Bürgschaft – wofür die Formvorschriften nicht eingehalten seien. 4.1 Von einem Vertrag zugunsten Dritter ist vorliegend nicht auszugehen. Der Regierungsrat, der diese Variante annimmt, legt auch nicht näher dar, warum es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter handeln soll. Vorliegend erscheint vorweg unklar, wer denn Vertragspartner des Beschwerdeführers sein soll. C.____ ist es wohl nicht, wurde der Vertrag – sollte es denn einer sein – doch zu ihren Gunsten abgeschlossen. Somit wäre sie eher die Begünstigte. Ausserdem fehlt auch ihre Unterschrift auf dem von der Fremdenpolizei vorgedruckten Formular. Aber auch die Fremdenpolizei ist nicht Vertragspartei. Die Fremdenpolizei wollte auch gar keinen Vertrag abschliessen. Vielmehr war die Garantieerklärung Voraussetzung für die Bewilligungserteilung an C.____. Damit liegt klarerweise ein Subordinationsverhältnis des Beschwerdeführers und von C.____ gegenüber der Fremdenpolizei vor und keine Gleichberechtigung, was der Annahme eines Vertrages ohnehin entgegensteht (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. Mai 2008). Es liegt denn auch keine gegenseitig übereinstimmende Willenserklärung vor, wie sie für ein Vertragsverhältnis erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine einseitige Willensäusserung des Beschwerdeführers. Auch der Beschwerdeführer selbst führt aus, es liege weder ein privatrechtlicher noch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor. 4.2 Im Ausländerbereich können Bewilligungen an Voraussetzungen geknüpft werden, die erfüllt sein müssen, bevor die Bewilligung erteilt wird. Insofern erscheint die Garantieerklärung als Bedingung dafür, dass eine Bewilligung erteilt wird. Andererseits ist sie aber zugleich Auflage für ein künftiges Verhalten: Der Beschwerdeführer verpflichtete sich gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde, für den Lebensunterhalt von C.____ während ihrer Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen. Die Tatsache, dass Dritte in den Genuss dieser Garantieerklärung kommen sollen, schliesst nicht aus, dass es sich dabei um eine Bedingung bzw. Auflage handelt. Ein vertragliches Element liegt in casu nicht vor. Vielmehr gab die Fremdenpolizei die Bedingungen vor, unter welchen sie den weiteren Aufenthalt von C.____ bewilligen wollte und der Beschwerdeführer erklärte sich einseitig dazu bereit. 4.3 Verfügungen mit Nebenbestimmungen zu versehen ist ohne weiteres zulässig. Unter anderem gelten Bedingungen und Auflagen als Nebenbestimmungen (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 901 ff.). Die Garantieerklärung ist sowohl Bedingung als auch Auflage. Bedingung, als Voraussetzung der Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung an C.____ und Auflage in dem Sinne, dass unter Umständen eine gewisse Tätigkeit verlangt wird (Aufkommen für den Unterhalt). Voraussetzung zum Erlass von Nebenbestimmungen ist grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage. Sie sind aber auch dann zulässig, wenn sie nicht auf ausdrücklichem Rechtssatz beruhen, sofern sie sich aus dem Zweck des Gesetzes ergeben oder aber vor allem dann, wenn die Verfügung andernfalls verweigert werden könnte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 918). Im vorliegenden Fall hätte C.____ keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten, wenn die Garantieerklärung nicht abgegeben worden wäre.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Noch deutlicher sind diesbezüglich Tschannen et alii, die festhalten, dass Nebenbestimmungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig sind, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken stehen, welche die Hauptregelung – z.B. eine Bewilligung – im Einzelfall verfolgt, und überdies verhältnismässig bleiben (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 95 f.). Der Grund dafür liegt darin, dass die Erteilung der Bewilligung unter Auflagen für den Betroffenen weniger schlimm ist als die Verweigerung der Bewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht. Es geht also im Wesentlichen um die Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzip: Der Betroffene bevorzugt den Erhalt eine Bewilligung unter Auflagen als gar keine Bewilligung zu bekommen. Vorliegend wäre die Bewilligung der Nichterwerbstätigen C.____ ohne Garantieerklärung fraglos nicht verlängert worden, da ihre Ehe gescheitert war und die Gefahr bestand, dass sie fürsorgeabhäng geworden wäre. Anstatt die Bewilligung zu verweigern, hat die Fremdenpolizei eine Garantieerklärung verlangt. Unerheblich ist, von wem die Garantieerklärung stammt. 4.4 Damit kann festgehalten werden, dass die Garantieerklärung als Bedingung und Auflage für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C.____ zulässig war. Zu diesem Schluss kam das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2008. Auf eine Nichtigkeit dieser Bedingung, wie der Beschwerdeführer ausführt, kann nicht geschlossen werden. 5. Die Einhaltung von Auflagen zu einer Verfügung ist selbständig erzwingbar und deren Missachtung kann zum Widerruf der Verfügung führen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 914). Will die Behörde die Garantie des Beschwerdeführers einfordern, ist somit eine Verfügung zu erlassen, sofern der Garant nicht freiwillig der Auflage nachkommt. Folgerichtig erliess die Sozialhilfebehörde B.____ eine entsprechende Verfügung, um den Beschwerdeführer zu veranlassen, die Garantieerklärung einzulösen. Dies entspricht dem Konstrukt der Bewilligungserteilung unter Bedingung und Auflage. 6. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich vorliegend um eine res iudicata, auf die nicht zurückgekommen werden könne. Dies deshalb, weil die Einwohnergemeinde B.____ ihre Klage mit Schreiben vom 18. Februar 2009 im verwaltungsgerichtlichen Klagverfahren zurückgezogen hatte, worauf das Verfahren abgeschrieben worden war. Das Institut der res iudicata (abgeurteilte Sache) entstammt dem Zivilrecht. Eine res iudicata liegt vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Rechtskraft eines Urteils bedeutet einerseits Unabänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft), andererseits Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft). Keine Rechtskraft entfaltet unter anderem der Klagrückzug, der – etwa mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts – unter Vorbehalt der Wiedereinbringung erfolgt (ALEXANDER ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz 36 ff. zu Art. 59).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Am 19. November 2008 verfügte die Sozialhilfebehörde B.____, dass der Beschwerdeführer der Sozialhilfebehörde den Betrag von Fr. 22'708.30 zurückzuerstatten habe. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2008 bei der Sozialhilfebehörde Einsprache. Drei Tage nach Erlass der Verfügung erhob die Einwohnergemeinde B.____ am 22. November 2008 verwaltungsrechtliche Klage beim Kantonsgericht. Parallel zum verwaltungsinternen Verfügungs- bzw. Einspracheverfahren lief somit auch das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren. In der Klage selbst verlangte die Einwohnergemeinde die Sistierung des Klageverfahrens bis die bereits vorgängig erlassene Verfügung der Sozialhilfebehörde vom 19. November 2008 in Rechtskraft erwachsen sei. Die verwaltungsrechtliche Klage zog die Einwohnergemeinde mit Eingabe vom 18. Februar 2009 zurück. In der Begründung der Abschreibungsverfügung des Kantonsgerichts vom 10. März 2009 wird zwar ausgeführt, dass der Klagrückzug vorbehaltlos erfolge, im Dispositiv aber ist davon nicht die Rede. Vielmehr steht dort lediglich, dass das Verfahren zufolge Klagrückzugs abgeschrieben werde. Im Klagrückzugsschreiben wird festgehalten, dass die Klage deshalb zurückgezogen werde, weil die Klage ein subsidiäres Rechtsmittel sei und weil bereits vorgängig der Klageinreichung eine Verfügung erlassen worden sei. Daraus ergibt sich, dass die verwaltungsrechtliche Klage nicht vorbehaltlos zurückgezogen worden ist. 6.2 Da die Klage erst erhoben wurde, nachdem die strittige Verfügung bereits erlassen worden war, musste die Wiedereinbringlichkeit nicht vorbehalten werden, da das Verwaltungsverfahren damit bereits in Gang gesetzt worden war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die Verfügung erst nach der Klageinreichung erhalten hat. Der zivilbzw. strafrechtliche Einwand der res iudicata dient lediglich dazu, die erneute, d.h. spätere Geltendmachung einer Forderung oder einer Strafsache zu verhindern. Ist ein Verfahren aber bereits in Gang gesetzt worden (hier durch den Erlass einer Verfügung), muss dieselbe Sache nicht erneut anhängig gemacht werden. § 50 Abs. 2 lit. a VPO hält denn auch fest, dass die verwaltungsgerichtliche Klage unzulässig ist, wenn die zuständige Behörde eine Verfügung erlassen hat, die der Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die von der Einwohnergemeinde zurückgezogene Klage war demzufolge unzulässig und das Verwaltungsverfahren bereits in Gang gesetzt. Damit läuft der Einwand der res iudicata ins Leere. Demnach liegt im vorliegenden Verfahren keine res iudicata vor und der Regierungsrat hat die Angelegenheit zu Recht materiell beurteilt. 7. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Garantieerklärung sei nur für ein Jahr eingegangen worden. Dies ergebe sich daraus, dass die Garantieerklärung einen klaren Konnex zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufweise, ja als Bedingung bzw. Voraussetzung für die Verlängerung gefordert worden sei. Da die Aufenthaltsbewilligung nur für ein Jahr verlängert worden sei, sei auch die Garantieerklärung auf dieselbe Zeitspanne befristet. 7.1 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass der Wortlaut der Verpflichtungserklärung diesen Schluss nicht unterstützt. In der Garantieerklärung wird festgehalten, dass sich A.____

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verpflichtet, für den Lebensunterhalt von C.____ während ihrer Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich zudem klarerweise, dass diese Garantieerklärung nicht für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gedacht war, sondern für die Zeit, in der C.____ ohne gesicherten Unterhalt in der Schweiz bleiben wollte. Die Umstände, die zur Abgabe der Verpflichtungserklärung geführt haben, liessen zudem den Schluss zu, dass C.____ länger in der Schweiz bleiben wollte. Der Beschwerdeführer selbst hat der Fremdenpolizei mitgeteilt, dass C.____ von ihm schwanger sei und sie eine Familie gründen wollten. Deshalb führt auch nicht nur die rein grammatikalische Auslegung, sondern auch die Berücksichtigung der Umstände zum Schluss, dass die Verpflichtungserklärung nicht auf ein Jahr begrenzt sein sollte. Die Unterhaltsverpflichtung des schweizerischen Ehemannes fiel praktisch weg, da dieser im Ausland weilte und eine Verpflichtung des Beschwerdeführers erst mit der Eheschliessung entstanden wäre, die damals gar nicht möglich war. Vor diesem Hintergrund wurde die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verlängert, womit auch klar ist, dass die Verpflichtung so lange dauern sollte, bis die Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ vollzogen würde. 7.2 Der Umstand, dass die Fremdenpolizei die Aufenthaltsbewilligung von C.____ trotz Widerrufs der Verpflichtungserklärung durch den Beschwerdeführer im Dezember 2001 weiterhin verlängert hat, spricht nicht gegen diese Auffassung. Die Fremdenpolizei hat denn auch nie zu erkennen gegeben, dass sie diesen Widerruf akzeptiert. Nur die Sozialhilfebehörde B.____ hat sich an den Widerruf gehalten, indem sie lediglich von ihr bis Ende 2001 erbrachte Leistungen für C.____ vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. 8. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer eventualiter vor, dass die Garantieerklärung nichtig sein soll, da sie sittenwidrig sei, weil eine übermässige Bindung des Garanten damit verbunden sei. Auch der Einwand der Sittenwidrigkeit stammt aus dem Zivilrecht, wo diese Problematik unter anderem im Zusammenhang mit übermässig bindenden Verträgen diskutiert wird. Allerdings führt die übermässige Bindung nicht immer und in jedem Fall zur Nichtigkeit des Vertrages (bzw. des Verpflichtungsgeschäfts), vielmehr ist auch blosse Teilnichtigkeit verbunden mit einer Reduktion auf das zulässige Mass möglich (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht {OR}] vom 30. März 1911). Diese Teilnichtigkeit wird nach einhelliger Lehre und Praxis dort angewendet, wo der Mangel nur einzelne Teile des Verpflichtungsgeschäfts betrifft, mit der Folge, dass der Rest des Vertrags oder Geschäfts gültig bleibt, sofern die Parteien das Geschäft ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten (vgl. dazu statt vieler INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Bern 2009, Rz 32.39 ff.; BGE 120 II 35 ff.). 8.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass die Garantieerklärung als solche unsittlich und damit nichtig sei, sondern nur, dass er sich übermässig habe binden lassen und binden müssen, soweit die Bindung über ein Jahr hinaus gehe.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Das ehemalige Verwaltungsgericht hat im bereits erwähnten Urteil vom 30. Januar 2002, 2001/227, festgehalten, dass eine Garantieerklärung dann übermässig bindend sei, wenn sie für länger als vier Jahre eingegangen werde, weshalb unbefristete Garantieerklärungen auf vier Jahre zu befristen seien. Dieses Urteil erging zeitlich nach Abgabe der hier im Streit liegenden Garantieerklärung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von den in diesem Urteil gemachten Erwägungen abzuweichen wäre und eine Befristung auf lediglich ein Jahr vorzunehmen wäre, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Garantieerklärungen werden entweder im Zusammenhang mit Einladungen für die Dauer des Visums verlangt – womit die Dauer klar ist – oder im Rahmen von Familiennachzügen oder Vorbereitungen der Eheschliessung. Im vorliegenden Fall ergab sich klarerweise, dass die Garantieerklärung deshalb verlangt wurde, weil C.____ von ihrem Ehemann keinen Unterhalt mehr erlangen konnte, da dieser die Schweiz verlassen hatte. Da der Beschwerdeführer und C.____ beabsichtigten eine Familie zu gründen, sollte die Garantieerklärung die Zeit bis zur Eheschliessung überbrücken, weil C.____ ab diesem Zeitpunkt wieder einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem neuen Ehemann gehabt hätte. Auch war damals davon auszugehen, dass die Scheidung zwischen C.____ und ihrem damaligen Ehemann nicht innert eines Jahres durchzuführen war, weshalb die Garantieerklärung jedenfalls länger Bestand haben musste als ein Jahr. Eine Befristung der Garantieerklärung auf lediglich ein Jahr kommt daher nicht in Frage. Die Sozialhilfebehörde hat den Widerruf der Garantieerklärung per 28. Dezember 2001 anerkannt und damit die Garantieerklärung für etwas mehr als zwei Jahre in Anspruch genommen, was angesichts des Urteils des Kantonsgerichts aus dem Jahre 2002 nicht zu beanstanden ist. Inwiefern eine Bindung über etwas mehr als zwei Jahre hinaus eine übermässige und damit sittenwidrige Bindung darstellen soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Eine übermässige zeitliche Bindung des Beschwerdeführers ist somit abzulehnen. Ebenfalls trifft nicht zu, dass die Garantieerklärung an die Laufzeit der Bewilligung geknüpft sein sollte, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt. Sowohl der Wortlaut der Verpflichtungserklärung selbst, aber auch Sinn und Zweck der Einholung der Garantieerklärung – nämlich die Absicherung der finanziellen Risiken bis zur Heirat, mit welcher nicht vor einem Jahr zu rechnen war – sprechen gegen eine Begrenzung der Laufzeit der Bewilligung auf ein Jahr. 8.3 Ein weiterer Einwand des Beschwerdeführers betrifft den Umfang der Garantieerklärung in Bezug auf die Höhe der eingegangenen Verpflichtung. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die Höhe sei völlig unbekannt und überhaupt nicht vorhersehbar gewesen. Eine konkret zulässige Garantiesumme gibt der Beschwerdeführer aber nicht an. Auch zu diesem Punkt kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2002, 2001/227, verwiesen werden. Dort hat das Gericht eine Garantieerklärung über Fr. 1'974.-- pro Monat für vier Jahre und die Einräumung eines zusätzlichen unentgeltlichen Wohnrechts durch die Garantin als nicht übermässig bezeichnet, obgleich daraus ein Geldbetrag in der Höhe von knapp Fr. 95'000.-- resultierte. Wenn nun vorliegend ein Betrag von rund Fr. 22'000.-- zur Diskussion steht, kann dieser Betrag keinesfalls als übermässig bezeichnet werden, sodass auch dieser Einwand des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.4 Des Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, dass die Verpflichtungserklärung für länger als ein Jahr als gültig erachtet wird, auf einen Willensmangel. Dies, weil er sich für nicht mehr als ein Jahr gegenüber C.____ habe verpflichten wollen. Eine Begründung woraus sich dies ergeben sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Solche Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. Wie sich aus den Akten zeigt, wollte der Beschwerdeführer, dass C.____ in der Schweiz bleiben konnte, weil sie von ihm ein Kind erwartete und er die mit ihr eingegangene Beziehung in der Schweiz weiterführen bzw. sie heiraten wollte. Erst als die Sozialhilfebehörde die von ihr erbrachten Leistungen gestützt auf die Verpflichtungserklärung mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 von ihm zurückforderte, erinnerte sich der Beschwerdeführer an die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung. Daraufhin widerrief der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 die Garantieerklärung. In den Akten fehlen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich von Anfang an nur für ein Jahr verpflichten wollte. Von einem Erklärungsirrtum ist demzufolge nicht auszugehen. 9.1 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, aus der Verpflichtungserklärung könnte höchstens C.____ ihm gegenüber Ansprüche ableiten, nicht aber die Behörden. Er habe zwar gegenüber den Behörden zugesagt, für den Lebensunterhalt von C.____ aufzukommen, den Behörden damit aber kein Forderungsrecht ihm gegenüber eingeräumt. Wie bereits ausgeführt, bildet die Verpflichtungserklärung eine mit der Bewilligungsverlängerung verbundene Auflage, gemäss welcher der Garant sich gegenüber den Behörden verpflichtet, für die Lebenshaltungskosten von C.____ aufzukommen, sofern dies nötig sein sollte. Dies entspricht dem Wortlaut der Erklärung und auch aus den Unterlagen lässt sich nichts anderes entnehmen. Daraus folgt auch, dass die Behörden die Erfüllung der Auflage direkt einfordern können. Damit braucht auch nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Forderung um eine Rückzahlungsverpflichtung im Sinne von § 12 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 21. Juni 2001 handelt. Die Behörden können ihre Forderung direkt aus der Verpflichtungserklärung ableiten, ohne sich auf das Sozialhilfegesetz stützen zu müssen. 9.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er nur dann an Stelle von C.____ unterstützungspflichtig geworden wäre, wenn diese nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu bestreiten. Dies sei damals nicht der Fall gewesen. Die Sozialhilfebehörde erbringt Unterstützungsleistungen nur dann, wenn die zumutbare Selbsthilfe, die Leistungen der Unterhalts- und Unterstützungspflichtigen sowie die gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (§ 5 Abs. 1 Sozialhilfegesetz). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Belege beigebracht hat, die den Schluss zulassen würden, dass C.____ jemals in der Lage war, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen bzw. die Forderung der Sozialhilfebehörde zu begleichen. Ausserdem war ihr Ehemann im Ausland und die Unterhaltsbeiträge konnten daher zumindest nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden, weshalb sie offensichtlich

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht mittellos war. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass C.____ nicht in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und auch die Leistungen von Dritten nicht rechtzeitig erhältlich gemacht werden konnten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Sozialhilfebehörde gestützt auf die Verpflichtungserklärung erbrachte Leistungen beim Beschwerdeführer zurückfordert. 10. Der Beschwerdeführer stellt sich zudem auf den Standpunkt, dass die geltend gemachte Forderung gemäss § 14 Sozialhilfegesetz verjährt sei. Diesbezüglich lässt sich festhalten, dass sich die geltend gemachte Forderung nicht auf das Sozialhilfegesetz, sondern auf die Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers stützt. Es rechtfertigt sich aber, die Bestimmung von § 14 Sozialhilfegesetz analog für die Frage der Verjährung der aus der Verpflichtungserklärung entstehenden Ansprüche heranzuziehen. § 14 Abs. 3 Sozialhilfegesetz hält fest, dass Rückerstattungsforderungen gemäss § 12 Sozialhilfegesetz nach fünf Jahren seit Ende des Unterstützungszeitraumes verjähren. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten im öffentlichen Recht andere Regeln als im Privatrecht. Während es im Privatrecht dazu einer qualifizierten Rechtshandlung bedarf, bestehen diesbezüglich im öffentlichen Recht erleichterte Möglichkeiten. So wird im Verwaltungsrecht die Verjährung durch jede Handlung unterbrochen, mit der der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird (ATTILIO R. GADOLA, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1995, S. 54 mit weiteren Hinweisen). Dabei sind auch die einzelnen Handlungen der Behörden innerhalb eines Verfahrens als Unterbrechungshandlungen zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Einwohnergemeinde B.____ rechtzeitig vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist am 3. Oktober 2003 Klage gegen den Beschwerdeführer auf Rückerstattung der bezogenen Unterstützungsleistungen erhoben. Diese Klage wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 19. Juni 2007 abgewiesen. Am 26. Juni 2007 erklärte die Einwohnergemeinde B.____ die Appellation gegen das Urteil. Somit wurde die Verjährung mit der Einreichung der Appellationserklärung erneut unterbrochen und die fünfjährige Verjährungsfrist begann von neuem zu laufen. Mit Erlass der Rückforderungsverfügung vom 19. November 2008 wurde die Verjährung erneut unterbrochen. Das daraus hervorgegangene Beschwerdeverfahren ist bis heute in Gang geblieben. Demzufolge ist die vorliegend strittige Verfügung nicht verjährt. 11.1 Unerheblich ist schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Präsident der Sozialhilfebehörde habe zugesichert, er müsse für die Kosten des Heimaufenthalts von C.____ nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf diese Aussage keine nachteiligen Dispositionen getroffen, denn er hatte die Verpflichtungserklärung bereits viel früher unterzeichnet, weshalb offen bleiben kann, ob der Präsident der Sozialhilfebehörde Kenntnis von der Verpflichtungserklärung hatte oder nicht und ob er – falls er keine Kenntnis hatte – davon hätte Kenntnis haben müssen. 11.2 Zu guter Letzt macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm in Rechnung gestellten Kosten würden allesamt nicht zum sogenannten Lebensunterhalt von C.____ gehören und die-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht se seien deshalb von der Verpflichtungserklärung nicht umfasst. In der Beschwerdebegründung bestreitet der Beschwerdeführer die Heimkosten in der Höhe von Fr. 16'350.--, die Kosten des Frauenhauses von Fr. 1'919.-- (recte wohl 1'924.--) sowie den Vorschuss für Miete und Lebensunterhalt in der Höhe von Fr. 1'910.-- für den Monat September 2001, insgesamt also Fr. 20'179.-- (bzw. Fr. 20'184.--). Bezüglich der Heimkosten bzw. der Unterbringungskosten im Frauenhaus ist festzuhalten, dass diese an Stelle der üblichen Lebenshaltungskosten anfallen (also an Stelle von Miete und Ernährung etc.), vergleichbar mit der Unterbringung in einem Spital. Die Übernahme von Spitalkosten hat der Beschwerdeführer in der Garantieerklärung ausdrücklich übernommen, was offensichtlich dahingehend auszulegen ist, dass grundsätzlich spezielle Unterbringungskosten zu übernehmen sind. Auch Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung sprechen dafür, dass die öffentliche Hand nicht für notwendige Unterbringungskosten aufkommen soll. Die Aufzählung der zu übernehmenden Kosten in der Garantieerklärung hat nicht zum Zweck, alle anderen Kosten auszuschliessen. Durch den Zusatz, dass mit der Verpflichtungserklärung auch Spitalund sogar Rückreisekosten umfasst werden, soll aufgezeigt werden, dass damit auch ungewöhnliche und nicht zum üblichen Lebensunterhalt zählende Kosten gemeint sein sollen, auch solche, für deren Entstehung der Garant – möglicherweise – wenig oder gar keinen Einfluss hat und die für ihn normalerweise nicht nahe liegend sind. Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass von der Garantieerklärung sämtliche Kosten umfasst werden, die mit der Unterbringung von C.____ verbunden sind und damit auch die Kosten für Heim- und Frauenhausaufenthalte. Zu den Kosten für Miete und Lebensunterhalt für den Monat September 2001 führt der Beschwerdeführer aus, C.____ hätte auch gratis bei ihm wohnen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2001 beim Statthalteramt Waldenburg ein Gesuch eingereicht hatte, gemäss welchem C.____ die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn zu entziehen sei. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.____ war offenbar in jener Zeit sehr angespannt, sonst hätte C.____ auch nicht mittels Beschwerde zu erreichen versucht, länger als drei Monate im Heim auf Berg bleiben zu können. Zwar gebar C.____ im Mai 2002 ein weiteres gemeinsames Kind. Wie das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer im September 2001 aber tatsächlich war, bleibt dennoch unklar. Aufgrund der gesamten Umstände ist jedenfalls durchaus nachvollziehbar, dass C.____ zu jener Zeit nicht beim Beschwerdeführer wohnen wollte. 12.1 Vom Beschwerdeführer wurde die Zusprechung der Parteientschädigung an die Sozialhilfebehörde nicht grundsätzlich angefochten. Lediglich in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung wurde ein Vorbehalt angebracht, da der Beschwerdeführer die Honorarnote des Rechtsvertreters der Sozialhilfebehörde vom 14. September 2010 nicht habe einsehen können. Es fällt in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung festzusetzen. Er besitzt diesbezüglich einen grossen Ermessensspielraum. Der Regierungsrat hat die Höhe des geltend gemachten Aufwandes des Rechtsvertreters der Sozialhilfebehörde geprüft und für angemessen erachtet. Er hat sich dabei an die Honorarnote des Rechtsvertreters und an die vorgegeben Tarife gehalten. Am Ergebnis ist nichts aus-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht zusetzen. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht behauptet, der Aufwand des Rechtsvertreters der Sozialhilfebehörde sei zu hoch gewesen. Dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in die Honorarnote hat, wird im Übrigen weder von diesem stichhaltig dargetan noch ist dies aus den geltenden rechtlichen Bestimmungen ersichtlich. Demzufolge ist die Höhe der vom Regierungsrat der Sozialhilfebehörde zugesprochenen Parteientschädigung nicht zu beanstanden. 12.2 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, das rechtliche Gehör sei durch den Regierungsrat verletzt worden, indem er Akten der Zivilgerichte (Bezirksgericht Waldenburg; Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht) sowie des Amts für Migration zugezogen habe, ohne ihm Einsicht zu gewähren. Diesbezüglich ist mit der Sozialhilfebehörde Waldenburg davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alle Akten bereits zur Genüge kannte, waren ihm diese doch bereits durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zugestellt worden (Akten des AfM) bzw. war er selbst Verfahrensbeteiligter in den zivilgerichtlichen Verfahren vor Bezirksgericht Waldenburg und Kantonsgericht gewesen. Zudem war ihm bewusst, dass diese Akten beigezogen würden, hat er doch die Einwilligung zum Beizug der Akten gegeben. Dennoch hat er selbst keinen Antrag auf Akteneinsicht in diese Verfahrensakten gestellt. Der Regierungsrat durfte deshalb davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Inhalt dieser Akten hatte. Demzufolge kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden. 13. Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Sozialhilfebehörde B.____ einen Betrag in der Höhe von Fr. 22'122.65 zu bezahlen hat, weshalb die vorliegende Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 9. November 2010 abzuweisen ist. 14. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 14.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Umfang der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden dem Beschwerdeführer demzufolge die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen) auferlegt. 14.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Parteientschädigungen sind nach Massgabe des einschlägigen kantonalen Verfahrensrechts zuzusprechen (vgl. BGE 124 II 436). Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird den Gemeinden gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur noch ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz inner-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (VGE i.S. D.S. vom 21. April 1999, Nr. 62). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen. Bei der Festlegung der Parteientschädigung handelt es sich ferner um eine Kann-Vorschrift, welche den Gerichten einen grossen Ermessensspielraum einräumt. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus. Eine Parteientschädigung ist nur in den oben genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (KGE VV vom 17. Oktober 2007, 810 07 155, E. 8). Die im Verfahren vor Regierungsrat zu behandelnden Fragen können nicht als derart komplex beurteilt werden, dass der Gemeinde gestützt auf die erwähnte Praxis eine Parteientschädigung zugesprochen werden müsste. Zudem ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch der Regierungsrat die gleichen Interessen vertrat, wie die Gemeinde. Üblicherweise führt denn auch der Regierungsrat in solchen Verfahren den Rechtsstreit. Dass im vorliegenden Verfahren die Gemeinde den Streit geführt hat, ist nicht zu beanstanden, darf aber nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Demzufolge sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'600.-- verrechnet. Demzufolge hat der Beschwerdeführer restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 2010 526 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.03.2012 810 2010 526 (810 10 526) — Swissrulings