Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.11.2020 810 20 94

4 novembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,132 mots·~16 min·3

Résumé

Sicherungsentzug des Führerausweises

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. November 2020 (810 20 94) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises für immer

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Daphne Karaman

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 283 vom 10. März 2020)

A. A.____ (geb. 1971) wurde in der Vergangenheit mehrfach (am 24. Juli 2013, 27. Februar 2014, 2. Februar 2015 und 18. Dezember 2015) der Führerausweis entzogen. Den Entzügen lagen jeweils verschiedene, teilweise schwere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (unter anderem Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss) zugrunde. Anlass zum Entzug am 18. Dezember 2015 gab das Überschreiten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 42 km/h, was zu einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit einer Sperrfrist von 24 Monaten führte. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 wurde der Sicherungsentzug gestützt auf ein positives verkehrspsychologisches Gutachten aufgehoben. B. Am 27. April 2019 wurde A.____ durch die Polizei am Steuer eines Motorfahrzeuges kontrolliert. Da der vor Ort durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Opiate und THC ausfiel, wurde ihm noch am selben Abend Blut abgenommen. Das daraufhin am 21. Mai 2019 erstellte rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM Basel) ergab einen THC-Gehalt von 2.2 µg/l und einen Morphin-Gehalt von 30 µg/l. C. Mit Strafbefehl vom 6. August 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) A.____ aufgrund des Vorfalls vom 27. April 2019 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig. D. Mit Verfügung vom 24. September 2019 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ den Führerausweis für immer und auferlegte eine Sperrfrist von 60 Monaten, gerechnet ab dem 27. April 2019, nach deren Ablauf sich A.____ um die Wiederzulassung unter Auflagen bewerben könne. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dieter Roth, Rechtsanwalt in Liestal, am 7. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). F. Mit Entscheid Nr. 283 vom 10. März 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. G. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Roth, mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, der Regierungsratsbeschluss vom 10. März 2020 sei aufzuheben und es sei eine erheblich mildere Massnahme auszusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde um das Eventualbegehren, der Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zum Erlass einer milderen Massnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 9. Juli 2020 vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 14. August 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids in seinen schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Regierungsrat den Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers für immer und mit einer Sperrfrist von 60 Monaten zu Recht geschützt hat. 4.1 Die Vorinstanzen werteten den Vorfall vom 27. April 2019 als Führen eines Motorfahrzeuges unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis und Morphin), was einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG entspreche. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass aufgrund der im Blut gemessenen Konzentrationswerte an THC und Morphin die gesetzliche Vermutung von Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 i.V.m. Art. 34 lit. a und lit. b der Verordnung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) vom 22. Mai 2008 greife und somit feststehe, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt fahrunfähig gewesen sei. Folglich sei der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG erfüllt und es liege eine schwere Widerhandlung vor. Da dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 der Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG entzogen worden sei und in den vergangenen zehn Jahren vier schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c SVG vorlägen, gelange das Kaskadensystem zur Anwendung. Der Polizei sei deshalb keinerlei Spielraum offen gestanden und sie habe den Führerausweis gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entziehen müssen. Auch sei die Anordnung einer Sperrfrist von fünf Jahren rechtmässig erfolgt, da das Gesetz in Art. 17 Abs. 4 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG explizit vorsehe, dass ein für immer entzogener Führerausweis nach fünf Jahren wiedererteilt werden könne.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 18. März 2016 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinflusses oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt. 4.3 Das Gesetz sieht in detaillierten Vorschriften eine Vielzahl von Mindestentzugsdauern vor, die nicht unterschritten werden dürfen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Wurde der Ausweis in den vorangegangenen 10 Jahren zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen, so wird dieser für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Schliesslich wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG auf unbestimmte Zeit, d.h. mindestens für zwei Jahre, entzogen worden war. Die gesetzliche Abstufung der Mindestentzugsdauer der Ausweisentzüge bei schweren Widerhandlungen (Art. 16c Abs. 2 lit. a-e SVG) trägt somit dem Umstand Rechnung, ob bereits früher mittelschwere oder schwere Widerhandlungen begangen wurden und wie weit diese zeitlich zurückliegen (sogenanntes Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern; BGE 141 II 220 E. 3.3.3). 4.4 Wird der Führerausweis für immer entzogen, kann er gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 SVG nur unter den Bedingungen von Art. 23 Abs. 3 SVG wiedererteilt werden. Art. 23 Abs. 4 SVG besagt, dass die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung trifft, wenn die gegen den Fahrzeuglenker gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für den Entzug weggefallen sind. 5.1 Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdebegründung vom 15. Juni 2020, dass aufgrund des Führerausweisentzuges vom 18. Dezember 2015 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG im Falle einer weiteren schweren oder mittelschweren Widerhandlung innert fünf Jahren die Voraussetzungen für einen Sicherheitsentzug aus Kaskade für immer i.S.v. Art. 16c Abs. 2 lit. e oder Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG gegeben wären. Der Beschwerdeführer bringt aber vor, dass der Vorfall vom 27. April 2019 nicht als schwere Widerhandlung einzustufen sei, sondern lediglich eine leichte Widerhandlung darstelle. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht die Einstufung des fraglichen Vorfalles als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG geschützt hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.2 Aus dem Gutachten vom 21. Mai 2019 ergibt sich, dass sich im Blut des Beschwerdeführers 2.2 µg/l THC und 30 µg/l freies Morphin befanden. Daher ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Motorfahrzeug gelenkt hat. 5.3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Wer wegen eines Betäubungsmitteleinflusses nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG während dieser Zeit als fahrunfähig und darf in diesem Zustand kein Fahrzeug führen. Der Bundesrat kann (neben Grenzwerten für Angetrunkenheit bzw. qualifizierte Angetrunkenheit) für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen in einer Verordnung festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. b VRV stellen die Vermutung der Fahrunfähigkeit auf beim Nachweis von Tetrahydrocannabinol/THC resp. freiem Morphin (Heroin/Morphin) im Blut des Fahrzeuglenkers. Bezüglich des Nachweises dieser Substanzen hat das ASTRA gestützt auf Art. 2 Abs. 2bis VRV in der VSKV-ASTRA Grenzwerte festgelegt, bei deren Erreichen die betreffenden Substanzen als nachgewiesen gelten. Gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA gelten THC und Morphin als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut für THC 1.5 µg/l (lit. a) und für freies Morphin 15 µg/l (lit. b) erreichen oder überschreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 2.2 und 2.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, N 33 zu Art. 16c SVG). 5.3.2 Die Konzentrationen von 2.2 µg/l THC und 30 µg/l freiem Morphin, welche gemäss Gutachten des IRM Basel vom 21. Mai 2019 im Blut des Beschwerdeführers nachgewiesen wurden, übersteigen die festgelegten Grenzwerte. Das Ergebnis der Blutanalyse wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.4.1 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, sich in einem Opioid-Substitutionsprogramm zu befinden, und beruft sich hierbei auf Art. 2 Abs. 2ter VRV, wonach die gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit bei Personen nicht greife, die eine der in Art. 2 Abs. 2 VRV genannten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen würden. Er stützt sich hierbei auf verschiedene Schreiben von Dr. med. B.____. 5.4.2 Die Erklärungen von Dr. med. B.____ vermögen jedoch keinen Beleg dafür zu erbringen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalles vom 27. April 2019 THC resp. Morphin gemäss ärztlicher Verschreibung zu sich genommen hätte, da sich Dr. med. B.____ in seinem Schreiben vom 13. September 2019 lediglich allgemein zur Fahrtauglichkeit von Personen, die an einer kontrollierten Opioid-Abgabe teilnehmen, äussert. Dasselbe gilt für das Schreiben vom 29. Mai 2020. Demgegenüber bestätigt Dr. med. B.____ in seinem "ärztlichen Zeugnis" vom 19. Juli 2019, dass der Beschwerdeführer kürzlich einen Rückfall seiner Opioid-Abhängigkeit erlitten habe. Gemäss dem Gutachten des IRM Basel vom 21. Mai 2019 wurde auch im Urin des Beschwerdeführers eine erhebliche Menge freies Morphin nachgewiesen. Ange-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichts dieser Beweislage ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2ter VRV berufen kann, weshalb die gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV i.V.m. Art. 34 lit. a und b VSKV-ASTRA greift. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte seien grundrechtswidrig, da diese gleichzeitig herangezogen werden, um das Vorhandensein einer Substanz im Körper überhaupt nachzuweisen, als auch, um eine Vermutung darüber abzuleiten, inwiefern diese Substanz die Fahreignung konkret beeinträchtige, und schliesslich eine Aussage für die Zukunft daraus abgeleitet werde, indem davon ausgegangen werde, dass die Fahreignung auch zukünftig beeinträchtigt sein werde. Überdies sei seine Fahreignung zum Zeitpunkt der Fahrt nicht beeinträchtigt gewesen. 5.5.2 Im Strassenverkehr besteht bezüglich Betäubungsmittel, im Gegensatz zu Alkohol, eine Nulltoleranz. Entsprechend diesem Grundsatz werden die gesetzlich festgelegten Grenzwerte, wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, gleichzeitig für den Nachweis eines Stoffes, als auch die daraus resultierende unwiderlegbare Vermutung der fehlenden Fahreignung herangezogen. Damit wird dem Entscheid des Gesetzgebers, betreffend Betäubungsmittel keine Toleranz walten zu lassen, Ausdruck verliehen. Auch das Bundesgericht wendet Art. 34 VSKV-ASTRA in diesem Sinne in ständiger Rechtsprechung an (Urteile des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.2; 6B_301/2018 vom 26. Juli 2018 E. 2.3; 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2). Inwiefern die gesetzliche Vermutung gegen ein Grundrecht verstösst, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert dargelegt. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer die Grenzwerte nicht etwa unterschritten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.4.2). Während der Grenzwert für THC um das 1.4-fache überschritten war, wurde im Blut des Beschwerdeführers die doppelte Menge des Grenzwertes für Morphin festgestellt. Im Gutachten des IRM Basel vom 21. Mai 2019 wird sodann festgehalten: "Aus forensisch-toxikologischer Sicht stand [A.____] zum Zeitpunkt des Ereignisses unter der direkten Wirkung von Morphin. Die für den Strassenverkehr relevanten Wirkungen äussern sich u.a. in Sedierung, Stimmungsschwankungen, Euphorie oder Beruhigung, Wahrnehmungsstörungen, Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens sowie Verminderung der Konzentrationsfähigkeit." 5.6 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer am 27. April 2019 in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt, womit der Vorfall als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG zu qualifizieren ist. Nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 18. Dezember 2015 gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen worden war und dieser Entzug am 27. April 2019 noch keine fünf Jahre zurücklag, ist auch die zweite Voraussetzung für die Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. 6.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer an, dass die konkrete Ausgestaltung des Sicherungsentzugs für immer unter einer fünfjährigen Sperrfrist gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse. Die Massnahme sei weder aus pädagogischer Sicht noch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit sinnvoll und sei für ihn aufgrund seiner beruflichen Nähe zum Stras-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht senverkehr – er führt das Einzelunternehmen C.____ mit dem Zweck Reparaturen von Motorfahrzeugen aller Art – überdies unverhältnismässig hart. Dabei sehe Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG gerade vor, dass bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzuges die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Diese Leitlinien seien vorliegend verletzt worden. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG sind zwar zutreffend, jedoch sieht Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG zusätzlich vor, dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf. Dies gilt auch für die Führerausweisentzüge gemäss den Art. 16a-16c SVG (BERNHARD RÜTSCHE, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 91 zu Art. 16 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N 28 und 32 zu Art. 16 SVG). Somit können die geltend gemachten Umstände nicht berücksichtigt werden. Angesichts der zwingenden Natur der gesetzlichen Mindestentzugsdauer verbleibt den rechtsanwendenden Behörden auch kein Ermessensspielraum für Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinne der Erforderlichkeit (vgl. Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], BBl 1999 4473 Ziff. 121.3). 6.3 Im Übrigen wären im vorliegenden Fall auch keine Gründe ersichtlich, die eine Sperrfrist von 5 Jahren als unverhältnismässig erscheinen liessen. Zum einen hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von fünf Jahren nicht zu bewähren vermochte. Zum anderen offenbarte er in der Vergangenheit eine besondere Unbelehrbarkeit und lenkte bereits im Jahr 2013 ein Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand (Führerausweisentzug vom 24. Juli 2013), verstiess daraufhin gegen die angeordneten medizinischen Massnahmen (Führerausweisentzug vom 27. Februar 2014), lenkte ein Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises (Führerausweisentzug vom 2. Februar 2015) und überschritt im gleichen Jahr die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 42 km/h (Führerausweisentzug vom 18. Dezember 2015). Auch von einschlägigen Vorstrafen und Massnahmen liess sich der Beschwerdeführer nicht von weiteren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften abhalten. Die verfügte Sperrfrist von 5 Jahren ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 7. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Sicherungsentzug erweise sich als verkappte Strafe unter dem Deckmantel der Sicherheit im Strassenverkehr, wodurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt werde, verkennt er, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt wird, wenn für dieselbe Widerhandlung in zwei verschiedenen Verfahren eine Strafe und eine Administrativmassnahme ausgesprochen werden (BGE 137 I 363 E. 2.4; 128 II 133 E. 3b/aa; 125 II 402 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15 Juni 2018 E. 6.1 ff.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Urteil Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016 (Nr. 21563/12) vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Ausschlaggebend war für den Gerichtshof, dass es aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Sanktionen bzw. Verfahren an einer erneuten Verfolgung bzw. Bestrafung im Sinne von

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 fehle (a.a.O., Ziff. 31 f.). Dabei sei ein enger zeitlicher Zusammenhang dann gegeben, wenn der Führerausweisentzug nach der Rechtskraft des Strafurteils zeitnah verfügt geworden sei (a.a.O., Ziff. 32; vgl. auch zum Grundsatz von "ne bis in idem" im Strassenverkehrsrecht: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 8. November 2017 [810 16 322] E. 7.1 f.; KGE VV vom 7. August 2013 [810 12 327] E. 5.2.2). Vorliegend ist sowohl ein materieller als auch ein zeitlicher Zusammengang zu bejahen, weshalb im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR im Sicherungsentzug vom 24. September 2019 keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" zu sehen ist. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 8. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in sämtlichen Punkten unbegründet und demgemäss abzuweisen ist. 9. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 20 94 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.11.2020 810 20 94 — Swissrulings