Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 23. September 2020 (810 20 55) ____________________________________________________________________
Steuern und Kausalabgaben
Abwassergebühr / Abzug erheblicher Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte Stadt Liestal, Rathausstrasse 36, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin
gegen
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Enteignungsgericht), Kreuzbodenweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner A.____, Beschwerdegegner
Betreff Abwassergebühr (Urteil der Abteilung Enteignungsgericht vom 16. Januar 2020)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Für die Periode vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 wurde für die Liegenschaft an der X.____strasse (Parzelle Nr. […]) in Liestal in der Selbstdeklaration betreffend Wasserbezug vom 25. September 2019 als Wasserverbrauch aus Eigenversorgung eine Menge von 274 m3 und beim Abzug für Wasser, das nicht in die öffentliche Kanalisation gelangt, eine Menge von 49 m3 für die Füllung des Schwimmbads angegeben.
B. Die Stadt Liestal stellte für die Periode vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 B.____ als Abonnenten und (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft an der X.____strasse, Liestal, die Rechnungsverfügung Nr. 132220 vom 31. Oktober 2019 für Wasser- und Abwassergebühren zu. Der Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'133.05 bestand aus Fr. 500.80 für Wasser- und Fr. 575.40 für Abwassergebühren zuzüglich Fr. 56.85 MwSt. für eine Wassermenge von insgesamt 274 m3. Adressiert wurde die Rechnungsverfügung an A.____, Vater von B.____ und Bewohner der Liegenschaft.
C. Mit Schreiben vom 6. November 2019 gelangten A.____ und C.____ an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (Enteignungsgericht), und reichten Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung Nr. 132220 vom 31. Oktober 2019 der Stadt Liestal ein. Sie beanstandeten die Berechnung der Abwassergebühr durch die Stadt Liestal.
D. Mit Urteil Nr. 650 19 167 vom 16. Januar 2020 hiess das Enteignungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung betreffend Wasser- und Abwassergebühren vom 31. Oktober 2019 (Rechnungs-Nr. 132220) soweit sie die Abwassergebühr betrifft, auf und setzte die Abwassergebühr neu auf Fr. 508.90 (inkl. MwSt.) fest (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- der Stadt Liestal auferlegt (Dispositiv-Ziff. 2) und die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen (Dispositiv-Ziff. 3).
E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 reichte die Stadt Liestal beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen das Urteil des Enteignungsgerichts Nr. 650 19 167 vom 16. Januar 2020 betreffend Abwassergebühr ein. Sie beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde das Urteil des Enteignungsgerichts vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass die Verfügung betreffend Wasser- und Abwassergebühren vom 31. Oktober 2019 (Rechnung Nr. 132220) rechtmässig sei (Ziff. 1); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2).
F. Am 20. März 2020 ging beim Kantonsgericht die Vernehmlassung des privaten Beschwerdegegners vom 16. März 2020 ein. Dieser beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
G. Das Enteignungsgericht reichte am 22. April 2020 eine Stellungnahme mit dem Begehren ein, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
H. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit sich zur Tatsache zu äussern, dass gemäss den von der Vorinstanz eingereichten Akten auf der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung der Stadt Liestal vom 31. Oktober 2019 als Eigentümer der streitgegenständlichen Parzelle die Geschwister B.____ und D.____ genannt werden, hingegen als Abonnent B.____ und als Adressat der Verfügung A.____ erfasst sind sowie dass letzterer im eigenen Namen beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben hat.
I. Am 18. Mai 2020 ging beim Kantonsgericht die Stellungnahme des privaten Beschwerdegegners ein. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 28. Mai 2020 und reichte eine Kopie der Vollmacht der Liegenschaftseigentümer B.____ und D.____ zugunsten von A.____ vom 6. September 2015 zu den Akten.
J. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und es wurden den Verfahrensbeteiligten die Eingaben vom 18. und vom 28. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 96a Abs. 4 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 bestimmt, dass Erschliessungsabgaben betreffende Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Erschliessungsabgaben sind gemäss § 90 Abs. 2 EntG insbesondere einmalige Anschlussgebühren sowie Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und Gross-Gemeinschaftsantennenanlagen (GGA; vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. Januar 2011 [810 11 237] E. 1.1). Vorliegend umstritten ist ein Teil der Rechnung der Stadt Liestal für Wasser- und Abwassergebühren für die Periode vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 und damit eine Erschliessungsabgabe im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG. Bei kommunalen Erschliessungswerken ist die Gemeinde zur Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. b VPO i.V.m. § 96a Abs. 4 EntG; KGE VV vom 7. September 2016 [810 15 335] E. 1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.
2.1 Strittig ist, ob die Abwassergebühren für die Liegenschaft an der X.____strasse in Liestal für die Periode vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 von der Beschwerdeführerin korrekt erhoben worden sind.
2.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss Selbstdeklaration des Beschwerdegegners dieser jährlich 49 m3 Wasser für die Füllung seines Schwimmbeckens verwende, welches er am Ende der Badesaison nicht in der Kanalisation entleere, sondern auf seinem Grundstück versickern lasse. Gemäss § 28 Abs. 2 des Abwasserreglements der Stadt Liestal vom 31. Oktober 2018 (AR) könne der Stadtrat auf Antrag ins Gewicht fallende Wassermengen, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die nachweisbar nicht in die Abwasseranlagen der Stadt eingeleitet würden, bei der Gebührenberechnung anteilsmässig abziehen, dabei stütze sich das AR auf § 21 Abs. 1 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (kGSchV) vom 13. Dezember 2005. Danach sei eine Wassermenge bei der Abwassergebührenerhebung in Abzug zu bringen, sofern ein Wasserbezüger nachweise, dass mehr als 20% der bezogenen jährlichen Wassermengen oder mehr als 500 m3 pro Jahr nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet würden. Die Bestimmung von § 21 Abs. 1 kGSchV befinde sich auf Verordnungsebene und habe damit kein formelles Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Sie beruhe auf § 13 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über den Gewässerschutz (kGSchG) vom 5. Juni 2003. Dieser wiederum besage, dass erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet worden seien, bei der Gebührenerhebung abgezogen werden müssten. Diese Normen würden bestimmen, dass erhebliche Wassermengen, die nicht in die Kanalisation einfliessen würden, in jedem Fall bei der Gebührenberechnung abgezogen werden müssten. Es sei nicht zulässig, daraus den Umkehrschluss zu ziehen, dass bei kleineren Wassermengen keine Abzüge gewährt werden dürften bzw. sollten. Diese Regelung ändere auch nichts am Grundsatz, dass eine Gebühr nur im Gegenzug für eine bestimmte staatliche Leistung geschuldet sei. Unabhängig von der konkreten Menge und dem Anteil am totalen Wasserverbrauch könne keine Gebühr erhoben werden, wenn erwiesen sei, dass eine bestimmte Menge Wasser nicht in die Kanalisation abfliesse. Da vorliegend unbestrittenermassen das Wasser des Schwimmbeckens im Umfang von 49 m3 im Boden versickert und nicht in die Kanalisation geflossen sei, dürfe die Gemeinde für diese Wassermenge keine Abwassergebühren erheben. Folglich reduzierte die Vorinstanz den für die Abwassergebührenerhebung massgeblichen totalen Wasserverbrauch von 274 m3 auf 225 m3.
2.3 Der private Beschwerdegegner führt aus, vor einigen Jahren mit der Frage an die zuständigen Betriebe der Stadt Liestal gelangt zu sein, ob er das Abwasser des im Jahre 1997 gebauten Aussenschwimmbads bei der Gebührenberechnung in Abzug bringen dürfe. In den Folgejahren sei ihm gestattet worden, jährlich eine Menge von 45 m3 abzuziehen. Dieses Vorgehen habe nie zu Fragen oder Korrekturen geführt. Auch habe er keinen zusätzlichen Zähler anbringen müssen. Ohne ihn vorgängig zu informieren, sei der Abzug von der Beschwerdeführerin im Jahre 2019 nicht mehr gewährt worden. Es sei ihm deshalb nichts anderes übrig geblieben, als gegen diese Verfügung den Rechtsweg zu beschreiten. Das Poolbecken sei 9.5 m lang und 4 m breit mit einer Wassertiefe von 1.4 m. Rechne man den römischen Einstieg zur Hälfte mit ein, fasse das Poolbecken 53.2 m3 Wasser. Er habe somit nicht einmal die gesamte jährliche Füllmenge in Abzug gebracht.
2.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz in einem früheren Urteil selbst erwogen habe, dass der Wasserverbrauch ein einfaches, sachbezogenes und der Durchschnittserfahrung entsprechendes Kriterium für die Bemessung der Abwassergebühren darstelle und somit im Rahmen der zulässigen Schematisierung dem Verursacherprinzip entspreche. Zudem erachte es das Bundesgericht als mit dem Äquivalenzund Verursacherprinzip vereinbar, wenn eine Abwassergebühr nur teilweise mengenbezogen erfolge. Als Korrektiv zur schematischen Bemessung der Abwassergebühren nach dem Wasserverbrauch sehe § 13 Abs. 2 lit. a kGSchG vor, dass erhebliche Frischwassermengen, welche http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet würden, bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden müssten. Im Umkehrschluss müssten unerhebliche Wassermengen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht abgezogen werden. Gemäss § 21 Abs. 1 kGSchV habe eine Wasserbezügerin bzw. ein Wasserbezüger nachzuweisen, dass mehr als 20% oder mehr als 500 m3 pro Jahr der verbrauchten Wassermenge nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet würden. § 21 Abs. 1 kGSchV stelle eine zur einheitlichen Rechtsanwendung notwendige übergeordnete Vollziehungsverordnung dar, welche keiner Regelung auf Gesetzesstufe bedürfe. In der Abzugsperiode 2018 bis 2019 habe der totale Wasserverbrauch des privaten Beschwerdegegners 274 m3 betragen. Die von ihm für den Abzug geltend gemachte Menge betrage 49 m3 und entspreche 17.9% von 274 m3. Schliesslich habe der private Beschwerdegegner den Nachweis dafür, dass das Wasser des Poolbeckens nicht der Kanalisation zugeführt worden sei, nicht über einen von der Beschwerdeführerin abgenommenen Wasserzähler erbracht. Aus all diesen Gründen sei ihm der Abzug nicht gewährt worden.
3.1 Streitig sind vorliegend die wiederkehrenden Abwassergebühren, welche als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben gehören. Kausalabgaben sind Geldleistungen, welche kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile entrichtet werden müssen. Im Bereich der Abwasserbeseitigung wird – mit Blick auf eine verursachergerechte Abgabenbelastung – unterschieden zwischen Grundgebühren und Verbrauchsgebühren. Die Grundgebühren (auch als Bereitstellungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert. Die Verbrauchsgebühren sind variabel; sie richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlage (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.1 m.w.H.).
3.2 Das Verursacherprinzip besagt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahme von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat. Nach der Lehre ist das Verursacherprinzip ein eigenständiges Prinzip, welches sich nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten lässt. Ausserhalb von Ersatzvornahmen gilt es nur, soweit es spezialgesetzlich vorgesehen ist; dies folgt aus dem in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Legalitätsprinzip. Bedeutsam ist das Verursacherprinzip vor allem im Umweltrecht und bei Polizeieinsätzen (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 547 ff. Rz. 36-42). Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbots nach Art. 9 BV dar; es hat demnach Verfassungsrang (vgl. ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Doktrin, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003 S. 505-532, S. 522). Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. In Bezug auf Benutzungsgebühren ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung kommt ein wirtschaftlicher Wert zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2 f. m.w.H.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Laut Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des erzeugten Abwassers (lit. a); die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen (lit. b); die Zinsen (lit. c) und der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen berücksichtigt (lit. d). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 60a GSchG anerkannt, dass die Abwassermenge zumindest teilweise vom Wasserverbrauch abhängt, so dass der Verbrauch an Frischwasser als zulässiges Kriterium für die Bemessung der variablen Abwassergebühr gilt (BGE 129 I 290 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 7.4). Auch wenn bei der Ausgestaltung der Abwassergebühren u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 E. 6.3 - 6.5), müssen diese Gebühren nicht vollständig proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers erhoben werden. Hingegen sind Gebühren, welche sich ausschliesslich nach dem Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft richten, mit Art. 32a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 und Art. 60a GSchG unvereinbar (Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.1). Mit anderen Worten verlangt Art. 60a GSchG nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst (Urteile des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.1 und 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 4.3). Aus diesen Grundlagen ergibt sich eindeutig, dass bei der Bemessung der Abwassergebühr die Menge des erzeugten Abwassers nicht gänzlich ignoriert werden kann. Die Kantone sind jedoch frei zu entscheiden, in welcher Form sie Art. 60a GSchG konkretisieren wollen; sie verfügen dabei über einen erheblichen Freiraum (Urteile des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4 m.w.H. und 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011 E. 4.1).
3.4 Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden, insbesondere einmalige Anschlussgebühren sowie Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und GGA (vgl. auch § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998). In Bezug auf die von den Gemeinden erhobenen Gebühren der Abwasserbeseitigung statuiert § 13 Abs. 2 kGSchG, dass sich die Gebühren nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers richten. Dieses richtet sich nach dem Wasserverbrauch. Regen- und Fremdwasser können dabei mitberücksichtigt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleiteten werden, bei der Gebührenerhebung abgezogen (lit. a) und erhebliche Wassermengen, die nicht bezogen, aber nachweislich in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden müssen (lit. b). § 21 Abs. 1 der kGSchV führt weiter aus, dass wenn eine Wasserbezügerin oder ein Wasserbezüger nachweist, dass mehr als 20% oder mehr als 500 m3 pro Jahr der verbrauchten Wassermenge nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation abgeleitet wurde, diese http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Menge bei der Gebührenerhebung in Abzug zu bringen ist. In ihrem Abwasserreglement vom 31. Oktober 2018 hat die Beschwerdeführerin in § 28 ebenfalls festgelegt, dass sich die Mengengebühr nach dem Wasserbezug richtet (Abs. 1), der Stadtrat auf Antrag ins Gewicht fallende Wassermengen, die nachweisbar nicht in die Abwasseranlagen der Stadt eingeleitet werden, bei der Gebührenberechnung anteilmässig abziehen kann (Abs. 2) und dass die Nachweise für die nicht gebührenpflichtige Abwassermenge durch die Wasserbezügerinnen resp. die Wasserbezüger in der Regel durch von der Stadt abgenommene Wasserzähler zu erbringen sind (Abs. 3).
4. Nach dem Gesagten erhellt, dass der Wasserbezug bei der Gebührenerhebung verursachergerecht abgerechnet wird. Bei der Abwassergebühr richten sich die Gebühren nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers, dieses richtet sich wiederum nach dem Wasserverbrauch. Erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleiteten werden, sind bei der Gebührenerhebung abzuziehen. Die dargelegten gesetzlichen Bestimmungen gehen für die Abzugsfähigkeit von nicht in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleiteten Wassermengen von einer Erheblichkeitsgrenze aus. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die nicht eingeleitete Wassermenge mehr als 20% oder mehr als 500 m3 pro Jahr beträgt. Leitet eine Wasserbezügerin bzw. ein Wasserbezüger Wassermengen von weniger als 20% der bezogenen Frischwassermengen pro Jahr oder weniger als 500 m3 pro Jahr in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation ein, müssen diese bei den Abwassergebühren folglich nicht berücksichtigt werden. Es besteht kein Anlass, diese mit der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche Ausnahmen von einer Schematisierung bei der Bemessung der Abwassergebühr zulässt, in Einklang stehende Regelung anzupassen. Im konkreten Fall gab der Beschwerdegegner in der streitgegenständlichen Bemessungsperiode eine Wassermenge von 49 m3 für die Füllung des Schwimmbeckens an, welche dieser nicht in die Schmutzwasserkanalisation einleitete, sondern auf seinem Grundstück versickern liess. Auf die Angabe dieser Wassermengen ist der Beschwerdegegner zu behaften. Die zum Abzug gebrachte Wassermenge entspricht unbestrittenermassen weder 20% der in der Bemessungsperiode total bezogenen Frischwassermenge (nämlich insgesamt 274 m3) noch übersteigt sie eine Menge von 500 m3. In Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen gilt sie somit nicht als erhebliche Frischwassermenge, welche bei der Gebührenerhebung abgezogen werden muss. Im Übrigen konnte der Beschwerdegegner nicht darlegen, dass ihm die Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Abrechnungsperioden auch bei Nichterreichen der gesetzlichen Mindestmenge von 20% der total bezogenen Frischwassermenge einen Abzug für die Füllung des Schwimmbeckens gewährt hätte, weshalb seine diesbezügliche Rüge unsubstanziiert bleibt. Da in der strittigen Abrechnungsperiode die Höhe des geltend gemachten Abzugs unbestritten ist, kann ferner die Frage offengelassen werden, ob der Beschwerdegegner ohne den Nachweis über die nicht gebührenpflichtigen Abwassermengen erbracht zu haben (§ 21 Abs. 1 kGSchV; § 28 Abs. 3 AR) überhaupt zum Abzug berechtigt gewesen wäre.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rechnungsverfügung der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2019 in Bezug auf die Berechnung der Abwassergebühr rechtmässig war. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil Nr. 650 19 167 des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, vom 16. Januar 2020 aufzuheben und die Verfügung betreffend Wasser- und Abwassergebühren der Stadt Liestal vom 31. Oktober http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019 (Rechnungsnummer 132220), soweit sie die Abwassergebühr betrifft, zu bestätigen. Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuerund Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, zurückzuweisen.
6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Enteignungsgericht sind praxisgemäss keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem unterliegenden privaten Beschwerdegegner ein Verfahrenskostenanteil im Umfang von Fr. 700.-- aufzuerlegen. Der erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO haben die Gemeinden nur Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war. Der Rechtsprechung des Kantonsgerichts entsprechend sind die Parteikosten vorliegend wettzuschlagen (KGE VV vom 17. November 2010 [810 10 112] E. 14.2.1 m.w.H.).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil Nr. 650 19 167 des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, vom 16. Januar 2020 aufgehoben und die Verfügung betreffend Wasser- und Abwassergebühren der Stadt Liestal vom 31. Oktober 2019 (Rechnungsnummer 132220), soweit sie die Abwassergebühr betrifft, bestätigt.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, zurückgewiesen.
3. Dem privaten Beschwerdegegner A.____ wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
http://www.bl.ch/kantonsgericht