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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.06.2021 810 20 260

9 juin 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,280 mots·~26 min·3

Résumé

Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. Juni 2021 (810 20 260) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Levy, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (RRB Nr. 1415 vom 20. Oktober 2020)

A. Der am XX.XX.1956 in B.____ geborene und in C.____ wohnhafte britische Staatsangehörige A.____ stellte am 5. April 2019 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel- Landschaft (SID) ein Gesuch um Einbürgerung in der Gemeinde C.____. Die SID teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. November 2019 mit, dass die Einbürgerung unter anderem einen guten finanziellen Leumund voraussetze. Der Gesuchsteller sei im Verlustscheinregister mit zwei Verlustscheinen aus den Jahren 2005 und 2010 verzeichnet. Der Aufforderung der SID, zu den Umständen der erwähnten Betreibungen Stellung zu nehmen, kam der Gesuchsteller, nachfolgend immer vertreten durch Daniel Levy, Advokat, am 18. November 2019 nach. Am 31. Januar 2020 informierte die SID den Gesuchsteller, dass die Voraussetzungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Erteilung der kantonalen Bewilligung für die Einbürgerung in C.____ mangels guten finanziellen Leumunds zurzeit nicht gegeben seien, und gab ihm Gelegenheit, das Gesuch zurückzuziehen. Am 6. Februar 2020 nahm A.____ gegenüber der SID ergänzend Stellung. Daraufhin nahm die SID beim Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft (Betreibungsamt) weitere Abklärungen vor und teilte dem Gesuchsteller mit, dass gemäss dem Betreibungsamt die eingetragenen Verlustscheine nach wie vor zu Recht beständen. Ferner komme die Verhältnismässigkeitsprüfung bei bestehenden Verlustscheinen nicht zur Anwendung, insofern würden im Verlustscheinregister verzeichnete Verlustscheine zu einem negativen finanziellen Leumund führen. Am 17. Februar 2020 nahm A.____ dazu schriftlich Stellung, woraufhin die SID mit Schreiben vom 18. Februar 2020 antwortete, die verzeichneten Verlustscheine seien weder gelöscht noch bezahlt worden. B. Mit Verfügung vom 28. April 2020 verweigerte das der SID angehörende Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung von A.____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Gesuchsteller beim Betreibungsamt im Zeitraum von 2005 bis 2010 mit zwei Verlustscheinen in einem Gesamtbetrag von Fr. 305'177.45 registriert sei. Bei den eingetragenen Verlustscheinen handle es sich um rechtskräftige Schulden, welche weder bezahlt worden, noch verjährt seien. Damit sei der Gesuchsteller seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Zudem hätten die Umstände, welche zu den Verlustscheinen geführt hätten, im Rahmen der Betreibungsverfahren vorgebracht werden sollen. Folglich sei die gesetzliche Voraussetzung in Bezug auf den finanziellen Leumund nicht erfüllt. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Mai 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kanton Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit den Begehren, es sei die Verfügung vom 28. April 2020 aufzuheben und es sei ihm die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 23. Juni 2020 ging er eingehend auf die Entstehung der zwei Verlustscheine ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass diese Verlustscheine auf das Scheidungsurteil des Appellationsgerichts in D.____ (Grossbritannien) vom 1. Juli 1999 zurückzuführen seien und er diese Forderungen bereits getilgt habe. Insofern sei sein finanzieller Leumund nicht beeinträchtigt. Auch sei im Hinblick auf die Beurteilung des finanziellen Leumunds bei den vorliegenden Verlustscheinen das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Schliesslich habe er keine weiteren Schulden oder Betreibungen und sei seinen öffentlichen sowie privaten Verpflichtungen stets nachgekommen. D. Nach Eingang der Stellungnahme des AFMB wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-1415 vom 20. Oktober 2020 die Beschwerde ab. Er führte aus, die relativ strenge kantonale Praxis im Zusammenhang mit dem guten Leumund habe unterdessen Eingang in die kantonale Gesetzgebung gefunden. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. a des Bürgerrechtsgesetzes Basel-Landschaft (BüG BL) vom 19. April 2018 liege kein guter finanzieller Leumund vor, wenn mindestens ein Verlustschein im Verlustscheinregister verzeichnet sei. Die Umstände des Zustandekommens des Verlustscheins würden für die Beurteilung des finanziellen Leumunds keine Rolle spielen. Zudem sei die Nichterteilung der Einbürgerungsbewilligung an den Ge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht suchsteller verhältnismässig. Da der Gesuchsteller mit zwei Verlustscheinen im Verlustscheinregister verzeichnet sei, verfüge er nicht über einen ungetrübten finanziellen Leumund. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 erhob A.____ gegen den RRB vom 20. Oktober 2020 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei der Beschluss aufzuheben und ihm die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in C.____ zu erteilen. Eventualiter sei der RRB aufzuheben, die Angelegenheit an die Vorinstanz zu retournieren und diese anzuweisen, ihm die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in C.____ im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen zu erteilen; unter o/e Kostenfolge. In seiner Beschwerdebegründung vom 27. November 2020 erörterte er, dass er seit mehr als 32 Jahren an derselben Adresse in C.____ wohnhaft sei, sich nichts habe zuschulden lassen kommen und über sehr gute finanzielle Verhältnisse verfüge. Der Beschwerdeführer machte geltend, der RRB sei rechtswidrig, weil der Regierungsrat seine Integration einzig aufgrund eines Kriteriums verneint habe und er damit entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe. Eine Fokussierung auf ein einziges Kriterium sei abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen unzulässig. Das Bundesgerichtsurteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 entfalte entgegen der Auffassung des Regierungsrats auch auf das revidierte BüG BL seine Wirkung, womit diesen höchstrichterlichen Ausführungen präjudizierenden Charakter zukämen. Des Weiteren ging der Beschwerdeführer eingehend auf die Entstehung der Verlustscheine ein und machte geltend, er habe alle seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ex-Frau erfüllt. Der Regierungsrat schloss in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und führte aus, der zitierte Bundesgerichtsentscheid entfalte keine Wirkung. Gemäss § 13 BüG BL werde bei der Beurteilung des finanziellen Leumunds unter anderem auf die vorhandenen Verlustscheine im Verlustscheinregister abgestellt. Art. 11 und 12 BüG würden ausdrücklich vorsehen, dass die Kantone weitere Integrationskriterien festlegen könnten. Diese Kompetenz habe der Kanton Basel-Landschaft unter anderem mit der genauen Definition des finanziellen Leumundes in § 13 BüG BL ausgeübt. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Mit Eingabe vom 1. März 2021 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht seine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ist berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Das kantonale Bürgerrechtsgesetz vom 21. Januar 1993 (aBüG BL) wurde per 1. Januar 2018 revidiert. Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Einbürgerung am 5. April 2019, womit vorliegend das neue BüG BL zur Anwendung gelangt (vgl. § 36 BüG BL). 3.2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber weiterhin bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; PETER UEBER- SAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 4/2016 S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im totalrevidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; bis zum 31. Dezember 2017 galten die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG] vom 29. September 1952). Mit den im Rahmen des BüG erlassenen Mindestvorschriften, welche der Bundesrat nach neuerer Auffassung als Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung versteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des BüG vom 4. März 2011, Bundesblatt [BBl] 2011 S. 2870; ANDREAS AUER, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1305), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden. Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ BARBARA VON RÜTTE, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 3 zu Art. 38 BV; FELIX HAFNER/DENISE BUCHER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014, N 8 zu Art. 38 BV m.w.H.). Sie sind in der Ausgestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. HARTMANN/MERZ, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (ACHERMANN/VON RÜTTE, a.a.O., N 38 zu Art. 38 BV). 3.3. Gemäss § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und § 1 BüG BL richten sich Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nach dem BüG BL, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält. Zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige ist der Landrat (§ 67 Abs. 1 lit f. KV und § 3 Abs. 1 BüG BL). Das Gemeindebürgerrecht erteilt die Bürger- bzw. Einwohnergemeindeversammlung oder der Bürger- bzw. Gemeinderat (§ 3 Abs. 1 und 2 BüG BL). Der Verfahrensablauf der Einbürgerung ist in den §§ 16 ff. BüG BL geregelt. Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen sind schriftlich bei der SID einzureichen (§ 16 Abs. 1 BüG BL). Liegen die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt die SID die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts (§ 18 Abs. 1 lit d BüG BL), andernfalls verweigert sie die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (§ 18 Abs. 1 lit e BüG BL). Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellt die SID beim Bund den Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (§ 18 Abs. 1 lit f BüG BL). Die SID beantragt nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Erteilung des Kantonsbürgerrechts (§ 18 Abs. 1 lit g BüG BL). 3.4. Ein Entscheid der SID gemäss § 18 Abs. 1 lit. e BüG BL, mit welchem die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung verweigert wurde, ist Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4.1. Die SID begründet ihren Entscheid damit, dass die Kantone und Gemeinden neben den bundesrechtlichen Vorgaben noch zusätzliche materielle Voraussetzungen aufstellen könnten. Gemäss § 11 Abs. 1 lit. c BüG BL sei ein guter finanzieller Leumund Voraussetzung dafür, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben. Nach § 13 Abs. 2 lit. a BüG BL verfüge ein Bewerber namentlich dann über keinen guten Leumund, wenn ein oder mehrere Verlustscheine im Verlustscheinregister verzeichnet seien. Sei der Gesuchsteller im Verlustscheinregister verzeichnet, so würden die Behörden über keinen Ermessensspielraum verfügen. Die Nichterteilung der kantonalen Bewilligung sei auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass er trotz Verlustscheinen seine Schulden beglichen habe und es überdies rechtswidrig sei, sich auf ein einziges Kriterium zu fokussieren. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen geht der Beschwerdeführer davon aus, dass das Bundesgerichtsurteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 auch auf das revidierte BüG BL seine Wirkung entfalte.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.1. Nach Art. 11 lit. a BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a bis d BüG zeigt sich die erfolgreiche Integration insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c); in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Art. 12 Abs. 3 BüG statuiert, dass die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen können. Die Art. 2 ff. der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 17. Juni 2016 befassen sich eingehend mit den Integrationskriterien. 4.2.2. Das kantonale Recht setzt für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts unter anderem eine erfolgreiche Integration der Bewerberin oder des Bewerbers voraus (§ 7 Abs. 2 BüG BL). Als erfolgreich integriert gilt, wer unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet (§ 9 Abs. 1 lit. f BüG BL). Diese gilt namentlich als beachtet, wenn der Bewerber über einen guten finanziellen Leumund verfügt (§ 11 Abs. 1 lit. c BüG BL). Nach § 13 Abs. 1 BüG BL verfügt der Bewerber namentlich über keinen guten Leumund, wenn er öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies gilt gemäss § 13 Abs. 2 lit. a BüG BL insbesondere, wenn ein oder mehrere Verlustscheine im Verlustscheinregister verzeichnet sind. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Das aBüG BL enthielt keine derartige Bestimmung. Gemäss Vorlage an den Landrat Nr. 2017-384 vom 17. Oktober 2017 betreffend Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft (Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes; nachfolgend Landratsvorlage) handle es beim § 13 BüG BL um eine neu geschaffene Bestimmung, welche im aBüG BL nicht verankert gewesen sei. Dessen Inhalt entspreche im Wesentlichen der aktuellen und jungen kantonalen Praxis, die kodifiziert werden solle (S. 15 der Landratsvorlage). 4.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfügen der Kanton und die Gemeinde, soweit der Kanton dieser die Erteilung des Gemeindebürgerrechts überträgt, beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren allerdings kein rechtsfreier Vorgang, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden. Zu beachten sind daher die einschlägigen Verfahrensbestimmungen. Der Kanton und die Gemeinde dürfen nicht willkürlich, rechtsungleich oder diskriminierend entscheiden und müssen ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben. Dabei sind insbesondere die Vorgaben des Rechts des Bundes und des Kantons zu wahren (Urteile des BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5). Unabhängig davon, ob das kantonale Recht einen Anspruch auf Einbürgerung vorsieht, räumt das Bundesrecht den zuständigen Behörden weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Entschliessungsermessen ein in dem Sinne, dass es diesen freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und folglich integriert ist, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV (BGE 138 I 305 E. 1.4.5). Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung (Urteil des BGer 1D_7/2019 E. 3.2 m.w.H.).

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4.3.2. Die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insgesamt verhältnismässig bzw. "vernünftig" und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler juristische Mitteilungen [BJM] 2016, S. 195). Dabei dürfen die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, 2019, N 1 zu Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005; Urteil des BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4 m.w.H.). 4.4.1. In seinem von den Vorinstanzen und vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 hat sich das Bundesgericht mit einem Einbürgerungsfall aus dem Kanton-Basel-Landschaft befasst. Einer Familie war von der SID die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung verweigert worden, weil die Gesuchsteller mit mehreren Betreibungen im Betreibungsregister verzeichnet waren und es ihnen damit gemäss SID am ungetrübten finanziellen Leumund fehle. Die von der Familie dagegen erhobene Beschwerde hatte das Kantonsgericht abgewiesen (Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 20. März 2019 [810 18 185]). Es hatte ausgeführt, dass nicht jeder Betreibungsregisterauszug die Nichteinbürgerung rechtfertige. In Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gelte es etwa die Berechtigung der Betreibung, die Höhe des in Betreibung gesetzten Betrags und die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu gewichten (KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 185] E. 5.1; vgl. dazu auch KGE VV vom 18. Januar 2017 [810 16 85] E. 5.1). Bei der Voraussetzung des guten Leumunds handle es sich – so das Kantonsgericht weiter – jedoch um eine gesetzliche Mindestvoraussetzung nach kantonalem Recht für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, die erfüllt sein müsse, damit eine Einbürgerung überhaupt vorgenommen werden dürfe. Es bestehe kein Raum für eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles (KGE VV vom 20. März 2019 [810 18 185] E. 5.3). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen. Es führte aus, das Kantonsgericht gehe von der Geltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aus. Das Kantonsgericht wolle diesen allerdings nur bei der Auslegung des Begriffs des guten Leumunds für sich allein anwenden, nicht aber eine Gesamtabwägung aller Einbürgerungsvoraussetzungen vornehmen. Das greife zu kurz. Es dürfe auch, gemessen an den gesamten Umständen, nicht unhaltbar erscheinen, den fehlenden guten Leumund als Hinderungsgrund für eine Einbürgerung gelten zu lassen (Urteil des BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.4).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2. Das Bundesgericht hat im genannten Urteil den guten Leumund (zumindest unter der Herrschaft des aBüG, vgl. dazu Urteil des BGer 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3) als zusätzliche kantonale Integrationsvoraussetzung als zulässig erachtet. Kernaussage des Bundesgerichtsurteils ist jedoch, dass ein getrübter Leumund nicht ungesehen mit mangelnder Integration gleichgesetzt werden könne und ein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung sein dürfe, sondern dass auch bei getrübtem Leumund eine Gesamtabwägung aller Einbürgerungsvoraussetzungen vorgenommen werden müsse. Diese Schlussfolgerung basiert auf der Geltung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Verhältnismässigkeitsprinzips und gilt somit für alle Einbürgerungsgesuche, unabhängig davon, ob sie nach dem aBüG BL zu beurteilen waren oder nach dem BüG BL zu beurteilen sind. Denn die Geltung dieses Rechtsgrundsatzes wird nicht dadurch aus den Angeln gehoben, indem das revidierte BüG BL neu statuiert, dass die Verzeichnung von Verlustscheinen einen getrübten Leumund und damit die Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bedeute, was zur fehlenden Integration und Einbürgerungsverweigerung führen müsse. Es kann folglich nicht der Auffassung der Vorinstanzen gefolgt werden, wonach der genannte Bundesgerichtsentscheid keine präjudizierende Wirkung auf Einbürgerungsgesuche nach dem revidierten BüG BL habe. Denn selbst für den Fall, dass die gesetzliche Bestimmung, wonach die Verzeichnung eines Verlustscheins im entsprechenden Register ungesehen der konkreten Umstände mit einem getrübten Leumund gleichgestellt werden könnte, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der getrübte Leumund nicht automatisch zur Verneinung des Vorliegens der Einbürgerungsvoraussetzungen führen, da auf jeden Fall eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen ist. Dies aus dem Grund, weil ein Manko bei einem Gesichtspunkt, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden kann. Damit kann offenbleiben, ob die gesetzliche Bestimmung, welche ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände, wie z.B. die Entstehung und die Höhe des Verlustscheins, die Verzeichnung eines oder mehrerer Verlustscheine im Verlustscheinregister mit getrübtem finanziellen Leumund gleichsetzt, nicht per se bereits eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips darstellt. 5.1.1. Die SID hat die Verweigerung der Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung einzig mit dem Vorliegen der zwei Verlustscheine aus den Jahren 2005 und 2010 begründet. Der Beschwerdeführer macht – wie auch schon vor den Vorinstanzen – vor Kantonsgericht geltend, sowohl der Verlustschein 20503991 vom 29. August 2005 in der Höhe von Fr. 299'828.15 als auch der Verlustschein 21004441 vom 10. September 2010 in der Höhe von Fr. 5'349.30 seien auf das Urteil des Appellationsgerichts in D.____ vom 1. Juli 1999 zurückzuführen. Mit Urteil vom 1. Juli 1999 habe das Appellationsgericht in D.____ entschieden, dass er seiner Ex- Frau einen Betrag von 117'200 Pfund (Fr. 305'892, Wechselkurs Fr. 2.61) zu bezahlen habe. Infolge seiner Zahlungen an die Ex-Frau habe sich der geschuldete Betrag von Fr. 305'892 auf Fr. 5'349.30 reduziert. Der Saldoverlauf des Betreibungsamtes belege aber zwei Forderungsgrundlagen, welche sich aus dem Urteil vom 6. Juli 1999 und aus dem Urteil vom 1. Juli 1999 ergäben. Das Urteil des Appellationsgerichts in D.____ selbst trage das Datum vom 1. Juli 1999. Es befinde sich jedoch auf der Vorderseite links oben auch ein Stempel mit Datum vom 6. Juli 1999. Dabei handle es sich möglicherweise um das Versanddatum. Insofern läge dem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verlustschein 20503991 vom 29. August 2005 und dem Verlustschein 21004441 vom 10. September 2010 dieselbe Forderung des Urteils vom 1. Juli 1999 zugrunde. 5.1.2. Der Beschwerdeführer erörtert, gemäss Scheidungsurteil vom 1. Juli 1999 habe er seiner Ex-Frau, E.____, eine Kapitalsumme von £ 65'000.--, rückwirkende Unterhaltsbeiträge von £ 21'000.-- sowie monatliche Unterhaltszahlungen von £ 1'200.-- bis zu ihrer Wiederverheiratung geschuldet. Die erste Betreibung in der Schweiz sei im Jahr 2000 über den Betrag von Fr.305'892.-- erfolgt, was umgerechnet einer Forderung von £ 117'200.-- entsprochen habe (Kapitalsumme und Unterhaltsbeiträge bis Einleitung Betreibung; Wechselkurs Fr. 2.61). Es seien weitere Betreibungen erfolgt, in deren Verlauf sich der offene Betrag durch Zahlungen seinerseits letztlich auf Fr. 5'349.-- reduziert habe (Verlustschein 21004441 vom 10. September 2010 über Fr. 5'349.30). Mit der am 27. April 2005 eingeleiteten Betreibung Nr. 20504941 habe seine Ex-Frau einen Betrag von total Fr. 401'060.15 verlangt. Dagegen habe er Rechtsvorschlag erhoben. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens sei der Betrag, für den Rechtsöffnung gewährt worden sei, mit Urteil des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Arlesheim vom 14. November 2005 auf Fr. 147'888.-- reduziert worden, weil der in Betreibung gesetzte Betrag nicht nachvollziehbar gewesen sei. Wie sich aus dem Verlustschein 21004441 vom 10. September 2010 über Fr. 5'349.30 in Verbindung mit dem Saldoverlauf des Betreibungsamtes ergebe, resultierte nach seinen Zahlungen von Fr. 153'777.40 und unter Berücksichtigung von Zinsen und Kosten aus dem ursprünglichen Betrag von Fr. 147'888.00 letztlich der Verlustschein über Fr. 5'349.30. 5.1.3. Kurz nach Erhalt des Urteils vom 14. November 2005 habe der Rechtsvertreter der Ex- Frau am 9. Dezember 2005 wiederum gestützt auf das englische Scheidungsurteil ein neues Betreibungsverfahren (Nr. 20518508) über Fr. 321'329.35 eingeleitet, um die mangelhafte Betreibung Nr. 20504941 zu korrigieren; dabei sei aber wiederum der gesamte, vermeintlich geschuldete Betrag in Betreibung gesetzt worden und nicht nur der Betrag, der im Urteil vom 14. November 2005 abgelehnt worden sei. Aus dieser Betreibung resultierte nach Zahlungen seinerseits in der Höhe von rund Fr. 22'000.-- der Verlustschein 20503991 vom 29. August 2005 über Fr. 299'828.15. Gegen diese Betreibung habe er ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben, wobei aus dem Rechtsöffnungsurteil vom 25. Juni 2006 deutlich hervorgehe, dass die Zusammensetzung der Forderung für das Gericht "völlig unklar geblieben ist". Diesen Verlustschein habe seine Ex-Frau nicht weiterverfolgt, weil sie genau gewusst habe, dass der darin verurkundete Betrag nicht stimme und ihre Ansprüche aus dem Scheidungsurteil alle bereits abgegolten worden seien. Nachdem der fragliche Verlustschein vom 10. September 2010 über Fr. 5'349.30 ergangen sei und keine weiteren Betreibungshandlungen seiner Ex-Frau erfolgt seien, sei er davon ausgegangen, dass für seine Ex-Frau ebenfalls klar sei, dass er ihr nichts mehr schulde. In einem eingeschriebenen Brief vom 7. September 2011 an sie habe er zusammengefasst, was er ihr angesichts ihrer Wiederverheiratung im November 2003 gesamthaft schuldig gewesen sei, und ihr mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich alles beglichen habe. Auf dieses Schreiben hätten weder er noch sein Rechtsvertreter je eine Reaktion erhalten. Angesichts der Heftigkeit, mit welcher seine Ex-Frau ihn "bekämpfte", dürfe dies als klares Zeichen dafür aufgefasst werden, dass diese die Richtigkeit seiner Ausführungen anerkenne und er ihr nichts mehr schulde.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1.4. Der Beschwerdeführer erklärt weiter, dass ihm seine Ehefrau aus ihm gerichtlich zugesprochenen Parteientschädigungen einen höheren Betrag schulde als die Verlustscheinforderung in der Höhe von Fr. 5'349.30 gemäss Verlustschein vom 10. September 2010. Damit habe er durch Bezahlung oder Verrechnung alle Schulden gegenüber seiner Ex-Frau beglichen. 5.1.5. Der Beschwerdeführer erörtert weiter, der Regierungsrat werfe ihm vor, er habe die Löschung der Verlustscheine nicht veranlasst. Er habe von einer klageweisen Löschung der Verlustscheine abgesehen, weil einerseits dafür der Aufwand sehr gross gewesen wäre, da ihm z.B. der aktuelle Wohnsitz seiner Ex-Frau nicht bekannt sei und diese in einem solchen Verfahren auch nicht kooperiert hätte, weil ihre Forderungen längst erfüllt seien. Anderseits hätte ihm eine Löschung wegen der Bestimmung von § 13 Abs. 2 lit. b BüG BL nichts gebracht, weil einer der beiden Verlustscheine im Jahr 2010 und damit weniger als 10 Jahre vor Einleitung des Einbürgerungsverfahrens ausgestellt worden sei. 5.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den verschiedenen Betreibungen und den daraus resultierenden Verlustscheinen, zur Begleichung seiner Schulden gegenüber der Ex- Frau sowie zur Nichtlöschung der Verlustscheine sind nachvollziehbar und glaubhaft. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Schulden gemäss den Verlustscheinen aus den Jahren 2005 und 2010 beglichen hat. Selbst wenn die Schuld gemäss dem Verlustschein aus dem Jahr 2010 in der Höhe von rund Fr. 5'350.-- noch offen wäre, kann dies – wie noch aufzuzeigen sein wird – nicht zur Verneinung der fehlenden Integration führen. 5.3. Gemäss Beschwerdebegründung lebt der Beschwerdeführer seit 1988 an derselben Adresse in C.____. Aus den Unterlagen geht hervor, dass er nicht im Strafregister verzeichnet ist und nie beanzeigt wurde. Des Weiteren erklären die Gemeinde und die Steuerverwaltung Basel-Landschaft, dass gemäss Veranlagungsperiode 2018 der pensionierte Beschwerdeführer über ein steuerbares Einkommen von Fr. 84'620.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 432'600.-- verfüge. Gemäss Zertifikat des Goethe Institut vom 4. Mai 2018 hat er in der deutschen Sprache das B1 Zertifikat erlangt. Das Arbeitszeugnis der F.____ vom 14. Mai 2018, wo er vom 1. August 1999 bis zu seiner Pensionierung am 28. Februar 2018 tätig war, ist einwandfrei. Auch sein Lebenslauf, welcher der Beschwerdeführer am 1. April 2019 verfasst hat, zeigt einen integrierten Bürger. Bei einer Würdigung der gesamten Aspekte, wie sie dem Kantonsgericht vorliegen, scheint der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beachten, in die regionalen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse integriert zu sein, sich in der deutschen Landessprache verständigen zu können und am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit zwei Verlustscheinen im Verlustscheinregister verzeichnet ist, kann für sich alleine zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von den Forderungen, die im Zusammenhang mit der Kampfscheidung stehen, nie betrieben worden und ist allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen. Den aus dem Scheidungsurteil resultierenden finanziellen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch nachgekommen, so dass keine Gründe für die Annahme einer fehlenden Integration vorliegen. Selbst wenn er die Forderung gemäss Verlustschein aus dem Jahr 2010 in der Höhe von

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 5'349.30 nicht beglichen haben sollte, kann dies für sich alleine vorliegend aufgrund einer Gesamtbetrachtung keine fehlende Integration begründen. Die Fokussierung durch die SID auf die zwei Verlustscheine gemäss Verlustscheinregister ohne Berücksichtigung der Entstehung und der gesamten übrigen Integrationskriterien verletzt somit das Verhältnismässigkeitsprinzip. Da das AFMB die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung "nur" gestützt auf die Verlustscheine verweigert hat und es nicht ersichtlich ist, ob noch weitere Abklärungen nötig sind, wird die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das AFMB zurückgewiesen. Dabei wird es alle Kriterien zu berücksichtigen haben und beachten müssen, dass vorliegend die Nichterteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung nur aufgrund der Verlustscheine aus den Jahren 2005 und 2010 rechtswidrig ist. Die Angelegenheit wird zudem zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 6.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind dem Regierungsrat aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des obsiegenden Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 1. März 2021 für seine Bemühungen für die Zeit vom 13. November 2019 bis 12. Februar 2021 einen Aufwand von 29.75 Stunden à Fr. 280.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 358.40 (alles exkl. MWST) geltend. Die vor dem Erlass des RRB angefallenen Kosten können hier jedoch nicht berücksichtigt werden. Gemäss dem Leistungsjournal vom 1. März 2021 macht der Rechtsvertreter für die Zeit ab dem 20. Oktober 2020 (22. Oktober 2020 bis 12. Februar 2021) und damit für das kantonsgerichtliche Verfahren Bemühungen von 13 Stunden und 10 Minuten und Auslagen in der Höhe von Fr. 83.60 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt einen Stundenansatz von Fr. 280.-- in Rechnung. Gemäss § 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person, Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Gestützt auf diese Tarifordnung geht das Kantonsgericht praxisgemäss von einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- aus. Auch im vorliegenden Verfahren erachtet das Kantonsgericht diesen Stundenansatz als angemessen. In ganz seltenen Fällen (z.B. bei äusserst schwierigen und komplexen Fällen) akzeptiert es einen höheren Stundenansatz, was sich im vorliegenden Fall nicht rechtfertigt (vgl. statt vieler: KGE VV vom 18. März 2015 [810 14 184] E. 6.2.3). Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer damit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'635.15 (13 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 83.80 zuzüglich MWST von 7.7 %) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1415 vom 20. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Für das Verfahren vor Kantonsgericht hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'635.15 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 20 260 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.06.2021 810 20 260 — Swissrulings