Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 22. Dezember 2021 (810 20 238) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Wiedererwägungsgesuch bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Wiedererwägungsgesuch bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1262 vom 15. September 2020)
A. A.____, geboren 1980, ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste im Jahr 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein und erhielt im Jahr 1996 die Niederlassungsbewilligung. Aus einer ersten Ehe ist eine Tochter, geboren 2007, und aus seiner zweiten Ehe sind ein Sohn, geboren 2013, und eine Tochter, geboren 2016, hervorgegangen. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen von A.____ wurde im Jahr 2015 ein aus-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht länderrechtliches Verfahren betreffend Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz eingeleitet. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 widerrief das Amt für Migration (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Das AfMB begründete seine Verfügung im Wesentlichen mit den zahlreichen von A.____ begangenen Straftaten (u.a. versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen und erachtete den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) als gegeben. Der gegenüber A.____ verfügte und von den kantonalen Rechtsmittelbehörden geschützte Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 bestätigt. Das AfM setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 19. August 2018, welche er unbenutzt verstreichen liess. C. Am 18. September 2018 (Eingangsstempel AfMB: 11. September 2019) reichte A.____, nachfolgend immer vertreten durch Guido Ehrler, Advokat in Basel, beim AfMB eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 verpflichtete das AfMB A.____ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 trat das AfMB auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, es entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung, wies den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab und widerrief seine Verfügung vom 15. Januar 2020 betreffend Kostenvorschuss. Die von A.____ gegen die Verfügung des AfMB vom 10. Februar 2020 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1262 vom 15. September 2020 ab. Das gegen die Verfügung des AfMB vom 15. Januar 2020 gerichtete Beschwerdeverfahren schrieb er als gegenstandslos ab; ferner wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab, auferlegte A.____ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- und richtete keine Parteientschädigung aus. D. Gegen den RRB Nr. 1262 vom 15. September 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 28. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. 2. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; sub-subeventualiter sei dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen, ihn vorläufig aufzunehmen. 3. Es sei der Regierungsrat anzuweisen, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des AfMB vom 10. Februar 2020 zu bewilligen. 4. Es sei der Regierungsrat anzuweisen, ihm im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des AfMB vom 15. Januar 2020 eine Parteientschädigung auszurichten; eventualiter sei der Regierungsrat anzuweisen, ihm in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Es sei das AfMB mit einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung mittels
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. 6. Es sei ihm für das laufende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in verschiedener Hinsicht verschlechtert habe und er aufgrund seiner rheumatologischen Beschwerden auf ein Medikament angewiesen sei, das in Bosnien-Herzegowina nicht erhältlich sei. Auch hätten sich seine finanziellen Verhältnisse verbessert und die Beziehung zu seiner ersten Tochter sei gefestigt und verbindlich. Darin seien neue und rechtserhebliche Tatsachen zu sehen, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Es sei umgehend mit prozessleitender Verfügung zu den Anträgen 5 und 6 der Beschwerdeeingabe vom 28. September 2020 zu entscheiden. 2. Es sei zu dieser Eingabe eine Vernehmlassung des Regierungsrats mit der Anfrage einzuholen, ob aufgrund der klaren rheumatologischen Sachlage überhaupt am angefochtenen Entscheid festgehalten werde. 3. Eventualiter seien ihm die Verfahrensakten zuzustellen, und es sei ihm zur Einreichung der Beschwerdebegründung eine angemessene Frist, wenn immer möglich bis zum 20. November 2020, anzusetzen. E. Mit Verfügung vom 18. November 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen und das AfMB vorsorglich angewiesen, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Verfahrens vom Zwangsvollzug der Wegweisung abzusehen. Die dagegen bei der Kammer erhobene Einsprache vom 24. November 2020 wurde mit Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2021 abgewiesen. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 wurde die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bestätigt. F. Mit Verfügung vom 2. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Ziff. 1) sowie zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung (Ziff. 2) gesetzt. Ferner wurde die Anweisung an das AfMB, für die Dauer des kantonsgerichtlichen Verfahrens vom Zwangsvollzug der Wegweisung abzusehen, von Amtes wegen wiedererwägungsweise aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme abgewiesen (Ziff. 3). G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2021 Einsprache und stellt folgende Anträge: " 1. Ziff. 1 und 3 der Verfügung der instruierenden Präsidentin des Kantonsgerichts vom 2.11.2021 seien aufzuheben. 2. Die Verfügung der instruierenden Präsidentin des Kantonsgerichts vom 18.11.2021 sei wieder in Kraft zu setzen. Es sei das Amt für Migration und Bürgerrecht anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Nr. 810 20 238 den Vollzug der Wegweisung von A.____ auszusetzen. 3. Es sei A.____ für das Beschwerdeverfahren Nr. 810 15 202 die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die in Ziff. 2 der Verfügung der instruierenden Präsidentin des Kantonsgerichts vom 2.11.2021 angesetzte Frist sei zu vorperemptorisieren. 5. Es sei dieser Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Amt für Migration und Bürgerrecht sei mit prozessleitender Verfügung anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung von A.____ weiterhin auszusetzen und es sei auf gleiche Art A.____ die am 12.11.2021 ablaufende Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.- abzunehmen. 6. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei A.____ für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren."
H. Mit Verfügung vom 10. November 2021 wurde die Einsprache vom 9. November 2021 der Kammer überwiesen und festgehalten, dass der Einspracheentscheid schriftlich eröffnet werde (Ziff. 1); in Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers wurde der Einsprache keine aufschiebende Wirkung erteilt (Ziff. 2); auf das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht eingetreten (Ziff. 3) und das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch betreffend Einräumung einer Erstreckungsmöglichkeit der Begründungsfrist wurde abgewiesen (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Zusammenhang die Möglichkeit der Einsprache einzig gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen gesetzlich vorgesehen sei (§ 7 Abs. 2 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993) und an die Kammer überwiesen werde. Die Präsidentin verzichtete in Abweisung des entsprechenden Verfahrensantrags darauf, der Einsprache aufschiebende Wirkung beizulegen, weil die in der Gesuchsbegründung geäusserte pauschale Kritik am bundesgerichtlichen Urteil und der beigelegte Bericht des Kantonsspitals Baselland vom 5. November 2021 an der bundesgerichtlich bestätigten Feststellung, wonach in Bosnien eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet sei, nichts ändere, zumal der ärztliche Bericht keine neuen Erkenntnisse enthalte. Dieser Entscheid ist nach § 7 Abs. 3 VPO endgültig und nicht seinerseits mit Einsprache anfechtbar. Die Wegweisung bleibt damit vorderhand vollstreckbar. I. Mit als Noveneingabe bezeichnetem Schreiben vom 22. November 2021 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Ansteckungszahlen mit Covid-19 in der Schweiz und insbesondere in Bosnien-Herzegowina massiv im Steigen seien. Am 18. November 2020 habe sich die zweite Welle mit einer Positivitätsrate von 22.8 % bereits im Sinken befunden, heute betrage die Rate bereits wieder 14.5 % und die Ansteckungskurve zeige steil nach oben. Der R-Wert betrage momentan 1.33. Die Fallzahlen in Bosnien-Herzegowina seien zwar momentan relativ tief (218 Neuinfektionen pro Million Einwohner), doch seien nur 22 % der Bevölkerung geimpft. Somit sei für die nächsten Tage auch in Bosnien mit einem rasanten Anstieg der Fallzahlen und der Überlastung der Spitäler zu rechnen. Die tatsächliche Situation im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. November 2020 habe sich nicht verändert, im Gegenteil sei von einer starken Entwicklung der Pandemielage auszugehen, weshalb die damalige Verfügung, insb. E. 6.4, zu bestätigen sei. J. Am 2. Dezember 2021 reicht der Beschwerdeführer seine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Zunächst führt er erneut seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, wobei er
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinsichtlich der Infektanfälligkeit neu geltend macht, dass er bei Auftreten eines Infekts innerhalb einer Stunde hospitalisiert werden müsse. Des Weiteren stellt er sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass das Vollzugsverfahren im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu behandeln sei, Vollzugshindernisse vorliegen würden und eine Wegweisung gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verstossen würde. Folglich sei er vorläufig aufzunehmen. Ferner vertritt er die Auffassung, dass neue erhebliche Sachverhaltselemente vorliegen würden, weshalb das AfMB auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Schliesslich würden die Interessen seiner Tochter Stella an der Fortführung des Familienlebens und seine privaten Interessen an der Fortführung der medizinischen Behandlung das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegen, und deshalb sei sein Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK zu bejahen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1. Gemäss § 43 Abs.1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Sämtliche weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, mit welchem der Regierungsrat eine Nichteintretensverfügung der erstinstanzlich verfügenden Behörde bestätigt, so kann das Kantonsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht dagegen verwehrt. Demgemäss kann auf die Beschwerde, soweit diese auf die Erteilung einer Niederlassungsbzw. Aufenthaltsbewilligung gerichtet ist, nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das AfMB hätte das Wiedererwägungsgesuch materiell prüfen müssen, wird damit – jedenfalls sinngemäss – die Rückweisung der Angelegenheit an das AfMB zur materiellen Beurteilung beantragt und ist insofern auf die Beschwerde einzutreten (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 14. Juli 2021 [810 21 65] E. 1.2). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Einzelfällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Zu prüfen ist, ob der Regierungsrat den Entscheid des AfMB vom 10. Februar 2020, mit welchem dieses auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 nicht eingetreten ist, richtigerweise geschützt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. 5.1 Die frühere Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 rechtskräftig (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG] vom 17. Juni 2005) beendet. Seit diesem Urteil hat der Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz. Beim nun gestellten "Wiedererwägungsgesuch" geht es nicht um ein Wiederaufleben der früheren Bewilligung, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.1; 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 1.3; 2C_ 1000/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.2). 5.2 Ist eine früher bestehende Bewilligung widerrufen worden, so kann zwar grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um eine neue Bewilligung gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder deren Geltendmachung für ihn damals rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dafür keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, N 2649 ff.). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_676/2019 vom 28. November 2019 E. 4; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2020, N 3891; WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., N 2660 ff.). Entscheidend für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, d.h. im vorliegenden Fall des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2017. Das Vorliegen einer wesentlich veränderten Sachlage darf im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit nicht leichthin angenommen werden. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 5.3 Der Widerruf einer Bewilligung wegen Straffälligkeit verunmöglicht die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der anspruchsberech-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigten Personen fällt, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine angemessene Zeit in seiner Heimat klaglos verhalten hat, so dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrecht erhalten wurde (Urteile des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.5; 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.3; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.3.1; 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_ 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2). 5.4 Die Neubeurteilung setzt mithin grundsätzlich voraus, dass der Betroffene der Wegweisung Folge geleistet und sich im Ausland bewährt hat (Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.1; 2C_ 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.2; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_170/2018 vom 18. April 2018 E. 4.3; 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.1 und 2.4; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_295/2014 vom 12. Januar 2015 E. 5.3; 2C_ 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2). Wer statt der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, einfach im Land verbleibt und ein neues Gesuch stellt, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.2). Neue Sachumstände, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, haben entsprechend reduziertes Gewicht als neue anspruchsbegründende Tatsachen (Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.1.2; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 5.3; 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.4; 2C_117/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.5.3), namentlich auch eine bloss verstärkte Integration infolge des unrechtmässigen Verbleibens im Land (Urteile des Bundesgerichts 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.4) oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die sich nur dadurch ergeben hat, dass der Betroffene der rechtskräftigen Wegweisungsanordnung nicht nachgekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2014 vom 19. Februar 2016 E. 2.3.2). Denn andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, bevorzugt gegenüber denjenigen, die sich daran halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3; 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5; zum Ganzen: 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). 6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und die einzelnen Umstände neue Tatsachen darstellen würden. Konkret sei neu festgestellt worden, dass er auf dem rechten Ohr taub sei, zudem bestehe eine deutlich erhöhte Infektanfälligkeit und Ende 2017 sei eine Steatohepatitis (Fettleberhepatitis) diagnostiziert worden, aufgrund welcher er auf eine zucker- und fettarme Diät angewiesen sei und auf Alkohol verzichten müsse. Bezüglich der rheumatologischen Erkrankung sei von einem labilen Geschehen auszugehen, mit schubweisen Erkrankungen (Entzündungen der Füsse und an den Knien alle zwei Monate), welche mit Prednison behandelt werden müssten. In psychi-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scher Hinsicht sei festgestellt worden, dass er von der psychotherapeutischen Behandlung profitiert habe und diese zu einer Stabilisierung seines Sozialverhaltens geführt habe. Trotz dieser Fortschritte habe sich sein psychischer Zustand verschlechtert. Er sei vom 5. bis 24. September 2018 in stationärer und anschliessend vom 25. September bis 11. Oktober 2018 in tagesstationärer Behandlung zufolge einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung gewesen (vgl. Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2018 S. 3 f.). Am 5. Juli 2019 habe er infolge eines Infektes mit lebensgefährlichem Nierenversagen und bei beinahe keinen weissen Blutkörperchen bis zum 9. Juli 2019 stationär behandelt werden müssen. Die Immunsuppression sei bedingt durch die rheumatologische wie auch hämatologische Grunderkrankung (Wiedererwägungsgesuch vom 18. September 2018 S. 4). Aufgrund dieser gesundheitlichen Verschlechterung sei eine Rückführung nach Bosnien-Herzegowina nicht zumutbar und würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Die für die Delinquenz massgebende psychische Störung habe erfolgreich therapiert und demzufolge das Rückfallrisiko minimiert werden können. Seine Schuldensituation habe sich seit dem massgebenden Zeitpunkt nicht wesentlich verschlechtert. Im Rahmen der Interessenabwägung sei weiter zu berücksichtigen, dass sich sein gesamtes familiäres Umfeld in der Schweiz befinde. Demnach würde die im kantonsgerichtlichen Urteil vom 22. Februar 2017 vorgenommene Interessenabwägung heute anders ausfallen. Daraus folge, dass die Niederlassungsbewilligung wiedererwägungsweise zu erteilen sei. 6.2 Das AfMB führte im Nichteintretensentscheid zunächst aus, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits im damaligen Urteilszeitpunkt bekannt gewesen seien. Zu beachten sei, dass die Häufigkeit der Entzündungen und damit verbunden die Hospitalisationen des Beschwerdeführers seit dem kantonsgerichtlichen Urteil vom 22. Februar 2017 zugenommen hätten. Als neue Umstände könne die Taubheit auf dem rechten Ohr sowie die diagnostizierte Fettleberhepatitis festgestellt werden. Demzufolge habe sich der Gesundheitszustand graduell verschlechtert. Diese Umstände würden jedoch nichts an den damaligen Schlussfolgerungen ändern, weil sämtliche benötigten Medikamente und Behandlungen in Bosnien-Herzegowina verfügbar seien und der tatsächliche Zugang des Beschwerdeführers dazu sichergestellt sei. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien bereits im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz thematisiert worden. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine neuen rechtsrelevanten Tatsachen ergeben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs noch habe er sich im Ausland bewährt. 6.3 Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, dass bereits im Zeitpunkt des Urteils des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2017 bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an dermatologischen Erkrankungen leide. Der Umstand, dass er für die Behandlung neu das Medikament Cosentyx benötige, stelle keine rechtsrelevante Änderung dar. Wenn der Beschwerdeführer eine neue Tatsache in seiner Hauterkrankung, welche instabil sei und zu explosionsartigen Schüben führen würde, die notfallmässig behandelt werden müssten, erblicke, könne ihm nicht gefolgt werden. Es sei bereits bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Leukämie und entsprechender Therapie wiederholt teils schwere und bedrohliche Hauterkrankungen aufgewiesen habe, welche einen unmittelbaren, niederschwelligen Zugang zu einer
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dermatologischen Betreuung auf universitärem Niveau erfordert hätten. Ferner stelle auch die Infektanfälligkeit keine neue und rechtsrelevante Tatsache dar. Die Taubheit auf dem rechten Ohr und die Fettleberhepatitis seien zwar neu diagnostiziert worden, doch würden sich diese Umstände nicht als für eine Wiedererwägung massgeblich erweisen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er eine entsprechende Diät nicht auch in Bosnien-Herzegowina einhalten könne. Der Verfügung der IV vom 28. Mai 2020 lasse sich zudem entnehmen, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe stabilisiert werden können. Diese Erkenntnis spreche gegen das Vorliegen einer rechtserheblichen Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands. Schliesslich vermöchten weder die Beziehung zu seiner Tochter noch die Zusprache der IV-Rente an den ursprünglichen Überlegungen etwas zu ändern. 6.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde ans Kantonsgericht dafür, dass das Medikament Cosentyx, welches ihm aus rheumatologischen Gründen zur Bekämpfung der entzündlichen Systemerkrankung abgegeben werde, in Bosnien-Herzegowina nicht erhältlich sei, was eine neue rechtserhebliche Tatsache darstelle, weil er auf dieses Medikament angewiesen sei. Zudem sei dem Kantonsgericht im Zeitpunkt des damaligen Urteils nicht bekannt gewesen, dass er innert weniger Stunden dermatologisch behandelt werden müsse. Gemäss aktuellem Bericht von B.____, Facharzt für Dermatologie, sei die Hautkrankheit aktuell instabil und führe zu explosiven exanthematischen Schüben, welche notfallmässig zu behandeln seien. In der Instabilität der Hauterkrankung sowie der Notwendigkeit einer sehr raschen Behandlung sei eine wesentliche neue Tatsache zu sehen. Richtig sei, dass die erhöhte Infektanfälligkeit als Sekundärfolge der Immunsuppression im damaligen Entscheidzeitpunkt bekannt gewesen sei; einerseits habe jedoch die Häufigkeit der entzündlichen Schübe mit Entzündungen an den Händen und Knien zugenommen und andererseits sei unbekannt gewesen, dass die erhöhte Infektanfälligkeit einen tödlichen Verlauf nehmen könne und Interventionen sehr rasch erfolgen müssten. Der Niereninfekt im Juli 2019 habe eine rasche Hospitalisation erfordert, andernfalls er gestorben wäre. Die Taubheit sei sodann vom Kantonsgericht damals nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich seines psychischen Zustandes bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich dieser ebenfalls massiv verschlechtert habe und eine akute Suizidgefahr bestehe. Die IV-Stelle habe ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2020 eine halbe IV-Rente zugesprochen, weshalb neue Tatsachen vorliegen würden. Dieser Umstand sei zudem massgeblich, insbesondere weil der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damals unter anderem infolge der schlechten finanziellen Verhältnisse verfügt worden sei. Zu würdigen sei schliesslich, die gefestigte und verbindliche Beziehung, die er zu seiner Tochter pflege. 6.5 In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung macht er neu geltend, dass er für den Fall des Auftretens eines Infekts innerhalb einer Stunde auf eine Akutversorgung auf Stufe Universitätsspital angewiesen sei. Im Übrigen wiederholt er die bereits im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und verweist diesbezüglich auf die bereits eingereichten Arztberichte. Auch die weiteren Vorbringen (etwa in Bezug auf die vorläufige Aufnahme, die Beziehung zu seiner Tochter, die zugesprochene IV- Rente) erschöpfen sich fast ausschliesslich in Wiederholungen des bereits Dargelegten und durch das Bundesgericht summarisch als aussichtslos Beurteilten.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Mit dem Bundesgericht ist festzuhalten, dass weder die Zusprache der IV-Rente noch die Beziehung zu seiner Tochter als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden können, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz blieb, anstatt das bundesgerichtliche Urteil betreffend Widerruf und Wegweisung zu befolgen (Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.1). Besondere Umstände, wozu beispielsweise schutzwürdige Kindesinteressen gelten würden (vgl. BGE 139 1 330 E. 2.3), welche den Staat verpflichten würden, dem Beschwerdeführer trotzdem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, bestehen nicht. Die Beziehung zu seiner Tochter konnte sich nur weiter entwickeln, weil der Beschwerdeführer unrechtmässig in der Schweiz verblieb. Diese offensichtliche Missachtung des bundesgerichtlichen Urteils verdient keinen Rechtsschutz. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, Personen, die sich über rechtskräftige Gerichtsurteile hinwegsetzen, besser zu behandeln als Personen, welche Urteile befolgen. Der Beschwerdeführer kann aus seiner Beziehung zu seiner Tochter keinen Aufenthaltsanspruch herleiten, solange er sich nicht während einer angemessenen Zeit im Ausland bewährt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.7). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es habe im Rahmen von Art. 8 EMRK keine Interessenabwägung stattgefunden und eine solche hätte im vorliegenden Verfahren stattfinden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Damit beantragt er nämlich eine Überprüfung des Bundesgerichtsurteils 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 und eine Überprüfung wäre nur unter den Voraussetzungen von Art. 121 ff. BGG möglich. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein Revisionsgesuch gestellt, sondern ein Wiedererwägungsgesuch. Der Beschwerdeführer bringt in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung nichts neues oder anderes vor, was an den vorstehenden Überlegungen etwas ändern würde. Vielmehr bekundet er damit einmal mehr seine eigene und vom Bundesgericht abweichende Rechtsauffassung. Auch aus dem in diesem Zusammenhang angeführten Urteil des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die dortigen Überlegungen von vornherein anders gelagert waren, weil der Beschwerdeführer dort nicht bereits rechtskräftig weggewiesen war, sondern es um die Interessenabwägung im Rahmen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ging. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer demzufolge keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK abzuleiten. 7.2.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme führte das Bundesgericht im Entscheid 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 aus, dass aus den mehrfach im vormaligen Verfahren eingeholten Medizinischen Consultings des SEM hervorgehe, dass das Universitätsspital in Sarajevo unter anderen über eine Abteilung für Rheumatologie und für Infektionskrankheiten verfüge (Consultings vom 26. September 2016 und 9. März 2020). Die Behandlung der rheumatologischen Erkrankung mit dem Medikament Cosentyx sei zwar erst nach dem kantonsgerichtlichen Urteil begonnen worden. Jedoch sei bei dieser Verhältnisänderung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig weggewiesen worden sei und die ihm angesetzte Ausreisefrist missachtet habe. Die neue Medikation sei deshalb nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen, zumal zum massgeblichen Zeitpunkt (22. Februar 2017) bereits bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer eine rheumatische Behandlung benötige und auf eine umfassende Medikation angewiesen sei. Dieser Umstand sei auch in die damalige Interessenabwägung eingeflossen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2.2 Wie bereits im Beschluss vom 20. Januar 2021 ausgeführt, war die Hautkrankheit ebenfalls bereits am 22. Februar 2017 bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner ergänzenden Beschwerdebegründung nun geltend, dass beim Auftreten eines Infekts innerhalb von einer Stunde (und nicht mehr wie zuvor innerhalb weniger Stunden) eine Akutversorgung auf Universitätsniveau erforderlich sei. Dass der Zeitraum nun offenbar noch kürzer ist, vermag keine rechtsrelevante Tatsache zu begründen, hat das Bundesgericht doch diesbezüglich festgehalten, dass grundsätzlich ausschlaggebend sei, dass im massgebenden Zeitpunkt (22. Februar 2017) die zeitliche Dringlichkeit zur Behandlung der Erkrankung sowie die potentielle Todesgefahr für den Beschwerdeführer bekannt war und dementsprechend berücksichtigt wurde. Ob eine allfällige umgehend notwendige Behandlung des Beschwerdeführers gestützt auf die Hauterkrankung oder seine Anfälligkeit auf Infekte erfolgt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, solange die im vorinstanzlichen Entscheid evaluierte medizinische Versorgung in Bosnien-Herzegowina diese erbringen kann. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass das Universitätsspital in Sarajevo nicht auch die dringende Behandlung eines Infektes sicherstellen könnte, zumal gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung dieses ebenfalls über eine spezielle Abteilung für Infektionskrankheiten verfügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.2.4). Damit ist erstellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten physischen Gesundheitsprobleme keine rechtsrelevante Veränderung zu begründen vermögen. 7.3 Das Bundesgericht hat in Bezug auf seinen psychischen Gesundheitszustand festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Auffassung sei, die Verschlechterung seines (psychischen) Gesundheitszustandes würde eine erneute Interessenabwägung gebieten, die anders als im rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 zu seinen Gunsten ausfallen müsste. Auch diesbezüglich ist er darauf zu verweisen, dass er keine Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) geltend gemacht hat und sein Vorgehen unzulässig ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 2.4.5; 2C_ 13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.3.1). Ohnehin würde eine erneute Interessenabwägung weiterhin zu seinen Ungunsten ausfallen. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde wegen schwerwiegenden Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen. Dabei hat das Bundesgericht eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und erachtete den Widerruf der Bewilligung als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Angesichts der Vielzahl seiner Delikte erachtete es einen Rückfall des Beschwerdeführers als nicht ausgeschlossen und kam zum Schluss, dass unter Sicherheitsaspekten folglich ein grosses öffentliches Interesse daran bestehe, dass er das Land verlasse. Erschwerend komme hinzu, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen in mutwilliger Weise nicht nachgekommen sei. Diese öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes bestehen nach wie vor, auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, es gehe von ihm keine Rückfallgefahr aus, was auch das psychiatrische Gutachten vom 28. Mai 2018 unterstreiche. Dies ist jedoch kein hinreichender Grund, um von der Bewährungsfrist abzusehen. Seine persönliche Situation wiederum hat sich, wie soeben gesehen, nicht wesentlich verändert. Hinsichtlich Finanzen sowie der Beziehung zu seiner Tochter ergaben sich seit dem massgeblichen Urteil keine neuen rechtserheblichen Sachumstände. Auch die Krankheit des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt und floss in die
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Interessenabwägung mit ein, inkl. der nun eingetroffenen negativen Entwicklung (Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.3). Nach dem Gesagten ergibt sich also auch gestützt auf seinen psychischen Gesundheitszustand keine massgebliche Veränderung. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt, er habe substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen ihm eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 29 AIG gewährt werden solle. Hierzu wiederholt er, was er in der Einsprache betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgebracht hatte, und stellt sich nach wie vor auf den Standpunkt, dass im heutigen Zeitpunkt der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht mehr gegeben sei. Diesbezüglich moniert er die kantonsgerichtlichen Erwägungen, übersieht aber, dass diese vom Bundesgericht geschützt wurden und auch für das Bundesgericht nicht ersichtlich gewesen ist, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 29 AIG gewährt werden sollte. Ungeachtet davon, ob die Finanzierung der medizinischen Behandlung durch die obligatorische Krankenversicherung des Beschwerdeführers tatsächlich sichergestellt sei, gebricht es angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers an der notwendigen gesicherten Wiederausreise (Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.4). Nach dem Gesagten und angesichts des Umstands, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich auf Wiederholungen beschränken, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich erneut auf Art. 3 EMRK. Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung oder Rückschiebung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen (Non-Refoulement). Eine Verletzung von Art. 3 EMRK kann grundsätzlich in jedem Verfahrensstadium vorgebracht werden. Geht es um den Widerruf einer bisherigen Bewilligung, sind solche Gründe im Rahmen der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu prüfen (BGE 135 II 110 E. 4.2; Urteil 2C_766/2019 vom 14. September 2020 E. 6.3). Geht es hingegen um die Erteilung einer erstmaligen oder neuen Bewilligung, so ergibt sich aus Art. 3 EMRK per se kein Anspruch auf eine solche Bewilligung, sondern nur gegebenenfalls eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, was zur vorläufigen Aufnahme führt (Art. 83 Abs. 1 und 3 AIG). So oder so kann aber im Rahmen einer neuen Beurteilung nicht das bereits rechtskräftig Entschiedene wieder in Frage gestellt werden. Wurde im Rahmen des Widerrufsverfahrens rechtskräftig verneint, dass die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstösst, so können in einem neuen Verfahren nur Non-Refoulement-Gründe vorgebracht werden, die sich seither neu ergeben haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 4.1). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK verletzen, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Ur-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht teil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4.5; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2). 8.3 Aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV ergeben sich nicht nur inhaltliche, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten: Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert: Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte, etwa solche der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder anerkannter NGOs, sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht. Die Behörden haben zu prüfen, inwieweit die betroffene Person einen wirksamen Zugang zur notwendigen Behandlung im Zielstaat hat. Bei fortbestehenden ernsthaften Zweifeln sind gegebenenfalls – als Voraussetzung der Rückschiebung – Garantien vom Zielstaat bezüglich des Zugangs zu einer angemessenen medizinischen Versorgung einzuholen (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], § 191; Urteil des Bundesgerichts 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 8.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass seine rheumatologische Erkrankung eine Behandlung mit dem Medikament Cosentyx mit dem Wirkstoff Secukinumab notwendig mache, welches in Bosnien-Herzegowina nicht erhältlich sei. 8.5.1 Die bisherige Behandlung sei nicht ausreichend und ohne das neue Medikament komme es gemäss seines behandelnden Rheumatologen zu rezidivierenden Schüben mit Gelenksentzündungen, welche nicht ausreichend kontrolliert Arthritis mit erosiven Veränderungen mit Knorpelschäden und letzten Endes eine frühzeitige Arthrose mit Versteifung und chronischen Schmerzen der Gelenke zur Folge hätten und der Beschwerdeführer Bewegungseinschränkungen bis zur lmmobilität erdulden müsste. Damit habe er zumindest einen "arguable claim" für eine Verletzung des Non-Refoulement gemäss Art. 3 EMRK erbracht und die hängige Beschwerde könne dementsprechend nicht offensichtlich aussichtslos sein. Zudem ergebe sich aus dem sog. prozessualen Gehalt von Art. 3 EMRK die Pflicht zur weiteren Abklärung und sein Menschenrecht sei schon dadurch verletzt, dass diese unterlassen worden seien. 8.5.2 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dauern bereits seit Jahren an und ihnen wurde im Widerrufsverfahren angemessene Beachtung geschenkt. Gestützt auf umfangreiche Abklärungen des SEM gelangte das Kantonsgericht damals willkürfrei zum Schluss, dass in Bosnien-Herzegowina die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente und Behandlungen verfügbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 5.3). Es war bereits zum Zeitpunkt des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 22. Februar 2017 bekannt, dass der Beschwerdeführer eine umfassende rheumatologische Behandlung benötigte, und dieser Umstand ist in die damalige Interessenabwägung eingeflossen. 8.5.3 Hinsichtlich der Entwicklung der medizinischen Versorgungslage seit dem Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat die Vorinstanz das Medical Consulting des SEM vom 9. März 2020 berücksichtigt. Aus diesem geht hervor, wie bereits aus demjenigen zum ursprünglichen Verfahren vom 26. September 2016, dass die medizinische Behandlung rheumatologischer Krankheiten in Bosnien-Herzegowina grundsätzlich gewährleistet ist. Es kann nicht gesagt werden, dass sich im dortigen Gesundheitssystem seit der rechtskräftigen Wegweisung des Beschwerdeführers Lücken aufgetan hätten (Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.4.3). Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass dies für die vorliegende Beurteilung nicht massgeblich sei, sondern nur, dass er auf ein Medikament angewiesen sei. 8.5.4 Entgegen seiner Auffassung, ändert die Nichterhältlichkeit eines spezifischen Medikaments an den vorstehenden Ausführungen nichts, bzw. führt dies nicht dazu, dass die Garantien von Art. 3 EMRK verletzt worden wären. Wie gesehen, kann aus Art. 3 EMRK keine spezifische Behandlung abgeleitet werden, welche nicht auch dem Rest der Bevölkerung zur Verfügung stehen würde. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 139 II 393 E. 6; BGE 128 II 200 E. 5.3 f.). Auch wenn das fragliche Medikament in Bosnien-Herzegowina generell nicht erhältlich ist, so ist dort dennoch eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet, wie die verschiedenen medizinischen Abklärungen des SEM sowohl während des Widerrufsverfahrens als auch im vorliegenden Verfahren ergeben haben. An diesen Überlegungen ändert der vom Beschwerdeführer eingereichte und vom 5. November 2021 datierende Bericht des Kantonsspitals Baselland nichts. Der behandelnde Rheumatologe führt darin nochmals aus, dass der Beschwerdeführe auf eine Therapie mit Cosentyx angewiesen sei, und zeigt die Folgen bei einem Absetzen auf. Sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf diese Therapie anzusprechen scheine, als auch die Konsequenzen bei einem Absetzen wurden beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.4). Der Beschwerdeführer vertritt auch diesbezüglich eine andere Auffassung. Seine pauschale Kritik am bundesgerichtlichen Urteil und die Wiederholung seiner Rechtsauffassung vermögen die Schlussfolgerung, dass keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege, jedoch nicht umzustossen. 8.6 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ein Infekt mit Covid-19 habe für ihn schwerwiegende Folgen mit möglicherweise tödlichem Ausgang und deshalb sei eine Ausreise nicht möglich, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021 in E. 5.5 ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina hinsichtlich Covid-19 eine grössere Gefahr als in der Schweiz drohen sollte, auch wenn er zu einer Risikogruppe gehört. Die Schweiz weist deutlich höhere Fallzahlen als Bosnien-Herzegowina auf. Zudem befindet sich Bosnien-Herzegowina aktuell nicht auf
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Risikoliste des Bundes (vgl. den Anhang der Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] im Bereich des internationalen Personenverkehrs, in der am 1. Februar 2021 gültigen Fassung; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1016/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.3 betreffend Kroatien). Aktuell sind die Fallzahlen in Bosnien-Herzegowina nach wie vor tiefer als in der Schweiz und demzufolge vermögen die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers an der vorstehenden Schlussfolgerung nichts zu ändern. 8.7 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine neuen rechtserheblichen Umstände glaubhaft zu machen, welche eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätten. Dies wurde bereits im Urteil des Bundesgerichts betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (2C_313/2021 vom 19. Oktober 2021) festgestellt, in welchem das vorliegende Beschwerdeverfahren als aussichtslos beurteilt wurde. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was an der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde Zweifel aufkommen liesse. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert ausgeführt, welche neuen Erkenntnisse von einer Befragung der behandelnden Ärzte an einer Verhandlung zu erwarten wären. Zu beachten ist zudem, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt werden. Es ist deshalb umso weniger nachvollziehbar, inwiefern eine Befragung der behandelnden Ärzte gewinnbringend sein könnte. Die entsprechenden Beweisanträge sind aus den genannten Gründen abzuweisen. 9. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung zu verneinen. Das AfMB ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2018 eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird die am 9. November 2021 gegen die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen erhobene Einsprache gegenstandslos. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Umfang auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Einspracheverfahren ist abzuweisen. Ist die Erfolgsprognose in der Hauptsache wie hier prononciert negativ, darf der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens nicht entgegen der geltenden Rechtslage so gestellt werden, als ob er obsiegt hätte. Die Einsprache gegen den verweigerten Erlass vorsorglicher Massnahmen war deshalb aussichtslos. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Einsprache wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Einspracheverfahren wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Je eine Kopie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 22. November 2021 und vom 2. Dezember 2021 geht an den Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
Gegen diesen Entscheid wurde am 28. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_104/2022) erhoben.