Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 30. November 2020 (810 20 210) ____________________________________________________________________
Straf- und Massnahmenvollzug
Verlegung in die Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt mit Einzelhaft
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Grob, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Verlegung in den Sicherheitstrakt I der JVA Lenzburg (RRB Nr. 1089 vom 18. August 2020)
A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Februar 2020 wurde der moldawische Staatsangehörige A.____ (geb. 1998) wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie wegen Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Ausserdem wurde A.____ für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen. An die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Freiheitsstrafe wurde die vom 4. September 2018 bis 20. Februar 2020 ausgestandene Untersuchungshaft bzw. der vorzeitige Strafvollzug mit insgesamt 535 Tagen angerechnet. B. Bereits am 13. Februar 2019 hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ den vorzeitigen Strafvollzug bewilligt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Landschaft (AJV) erteilte am 29. Mai 2019 den entsprechenden Vollzugsauftrag, worauf A.____ am 11. Juni 2019 in die interkantonale Strafanstalt Bostadel (IKS Bostadel) verlegt wurde. C. Aufgrund eines Fluchtversuchs ordnete das AJV mit Vollzugsauftrag vom 20. August 2019 die Verlegung von A.____ in den Sicherheitstrakt II (SITRAK II) der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg an. Mit Vollzugsauftrag vom 24. Januar 2020 wurde A.____ per 30. Januar 2020 in den Normalvollzug der JVA Lenzburg verlegt. D. Am 21. Mai 2020 kam es zwischen A.____ und einem Mitgefangenen in dessen Zelle zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher beide Gefangenen Verletzungen erlitten. Daraufhin wurde A.____ mit Disziplinarverfügung der JVA Lenzburg vom 21. Mai 2020 mit acht Tagen Arrest belegt. E. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 stellte die JVA Lenzburg beim AJV den Antrag, A.____ in den Sicherheitstrakt I (SITRAK I) einzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Vorfall vom 21. Mai 2020 verwiesen. F. Mit Verfügung des AJV vom 29. Mai 2020 wurde A.____ für längstens sechs Monate in den SITRAK I der JVA Lenzburg verlegt. G. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Urs Grob, Advokat, mit Eingabe vom 12. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. H. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 18. August 2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob A.____, vertreten durch Urs Grob, Advokat, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Er stellt das Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats Basel-Landschaft vom 18. August 2020 aufzuheben (Ziff. 1). Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer sei unverzüglich in den Normalvollzug zurückzuversetzen. J. Mit Verfügung vom 2. September 2020 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Vollzugsauftrag des AJV vom 8. September 2020 wurde der Beschwerdeführer per 10. September 2020 in den SITRAK II verlegt. L. In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2020 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde abzuweisen. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. N. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Verlegung des Beschwerdeführers in den SITRAK I bzw. den SITRAK II der JVA Lenzburg zu Recht erfolgte. 4.2.1 Die Verlegung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung stellt eine gegenüber dem Normalvollzug weitergehende Einschränkung des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dar. Einschränkungen von Grundrechten müssen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV; Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2008 vom 28. Februar 2008 E. 3.2).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2 Gemäss Art. 74 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen zu achten und seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB). Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf lediglich unter gewissen Voraussetzungen, unter anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter, angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB). 4.2.3 Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsgesetz, StVG) vom 21. April 2005 platziert die Vollzugsbehörde die verurteilte Person in einer geeigneten Anstalt. Sie berücksichtigt dabei die Ausführungen des Urteils, des Gutachtens sowie die persönlichen Voraussetzungen und die Gefährlichkeit der verurteilten Person (§ 6 Abs. 1 Satz 2 StVG). Die Vollzugsbehörde ist unter anderem zuständig für die Verlegung in offenere Abteilungen innerhalb der Anstalt, in andere Anstalten und in das Arbeits- und Wohnexternat (§ 6 Abs. 2 lit. c StVG) sowie zur Anordnung von Weisungen (§ 6 Abs. 2 lit. e StVG). Sie kann die Zuständigkeit zur Verlegung innerhalb der Anstalt an die Strafanstalt delegieren (§ 6 Abs. 3 StVG). 4.2.4 Die Grundsätze des Vollzugs werden im Rahmen des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SGS 261.2) mittels Reglementen, Richtlinien, Standards sowie Merkblättern der Fachkonferenzen weiter konkretisiert. Gemäss dem Merkblatt 30.3 "Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung" erfordert die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung als massiver Eingriff in die Freiheit des Betroffenen in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung und darf nicht als Disziplinarmassnahme missbraucht werden. Ein Einweisungsgrund liegt vor zum eigenen Schutz des Eingewiesenen oder zum Schutz Dritter; bei erhöhter Fluchtgefahr beim Eingewiesenen; bei einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch den Eingewiesenen (Merkblatt 30.3, Ziffer 1). Der Vollzugsbehörde steht bei ihrem Entscheid ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_36/2008 vom 28. Februar 2008 E. 6). 4.3 Grundlage der vom AJV angeordneten Verlegung des Beschwerdeführers in die Sicherheitsabteilung bildet der Bericht der JVA Lenzburg vom 26. Mai 2020. Darin wird festgehalten, dass sich am 21. Mai 2020 um 10:45 Uhr ein Mitgefangener via Zellenruf beim Vollzugspersonal gemeldet und angegeben habe, dass etwas passiert sei und man vorbeikommen müsse. Als sich das Vollzugspersonal in der Folge zur Zelle 533 des Mitgefangenen begeben habe, habe festgestellt werden können, dass der Mitgefangene sowie die Zelle stark mit Blut verschmiert gewesen seien. Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer um 10:34 Uhr zur Zelle 533 des Mitgefangenen begeben habe. In der Folge sei in der Zelle 533 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitgefangenen während rund sechs Minuten eine Auseinandersetzung entstanden, anlässlich welcher sich die Gefangenen gegenseitig geschlagen hätten. Beide Gefangenen hätten Verletzungen davongetragen. Der Beschwerdeführer
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe zur weiteren medizinischen Abklärung hospitalisiert werden müssen und unter anderem eine dislozierte Nasenbeinfraktur davongetragen. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, dass er nichts sagen wolle. Er habe geäussert, dass er in seiner Wohnzelle umgefallen sei und sich dabei verletzt habe. Der Mitgefangene habe anlässlich seiner Anhörung geäussert, dass der Beschwerdeführer zu ihm auf die Zelle gekommen sei und dort eine Schlägerei stattgefunden habe. Der Mitgefangene habe des Weiteren angegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Auseinandersetzung ein Messer (welches sich auf der Wohnzelle des Mitgefangenen befunden habe) behändigt habe, welches er jedoch habe abwehren können. Gestützt auf den bisherigen Vollzugsverlauf müsse beim Beschwerdeführer mit weiterem aggressivem und gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitgefangenen gerechnet werden. Die Hintergründe der massiven tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gefangenen seien unklar und könnten auch nicht abschliessend geklärt werden. Ob der Beschwerdeführer ein Messer behändigt habe, könne nicht beurteilt werden. Es könne jedoch darauf hingewiesen werden, dass gemäss der Einschätzung des Gesundheitsdienstes keine der dokumentierten Verletzungen mit dem Einsatz eines Messers vereinbar sei. Zum Schutz Dritter sowie zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Gefängnisbetrieb erachte man eine Einweisung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitsabteilung als dringend angezeigt. Ein weiterer Verbleib im Grosskollektiv der JVA Lenzburg sei unter den gegebenen Umständen nicht mehr möglich. 4.4.1 Das AJV führte in der Verfügung vom 29. Mai 2020 aus, in Anbetracht des disziplinarisch problematischen, aggressiven und gewalttätigen Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, welches die Ruhe und Ordnung des Gefängnisses stark gefährde und eine Bedrohung für Dritte darstelle, werde eine Verlegung in eine vorerst sehr eng geführte Vollzugsstruktur, wie sie ein Sicherheitstrakt einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt biete, als indiziert erachtet. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nach wie vor schwer einschätzbar und im Normalvollzug könne seine eigene Gefährdung wie auch diejenige von Drittpersonen nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des gezeigten Vollzugsverhaltens sei der Einweisungsgrund der schweren Störung von Ruhe und Ordnung und der Eigenschutz wie auch der Schutz von Drittpersonen gegeben. Die Verlegung in den SITRAK I liege im öffentlichen Interesse und sei erforderlich, da das bisher gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers im Normalvollzug nicht ausreichend aufgefangen und unterbunden werden könne. 4.4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid ergänzend, in Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen vom 21. Mai 2020 könnten nicht sämtliche Hintergründe abschliessend geklärt werden. Als unglaubwürdig bzw. als Schutzbehauptung sei die Aussage des Beschwerdeführers zu werten, die massiven Verletzungen seien auf einen Sturz in seiner Zelle zurückzuführen. Diese Aussage stehe denn auch in Widerspruch zur Version des Vorfalls, welche der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 12. Juni 2020 vorgebracht habe. Es erscheine als wahrscheinlich, dass es in der Zelle des Mitgefangenen des Beschwerdeführers zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei, woraus auch die Verletzungen herrührten. Solche Vorfälle seien in Strafvollzugsanstalten zu keiner Zeit zu tolerieren und müssten dementsprechend sanktioniert werden. Aufgrund des Vorfalls vom 21. Mai 2020 und der damit verbunde-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Unklarheiten zum Tathergang sei nicht auszuschliessen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr ausgehe. 4.5.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanzen nicht in Frage zu stellen. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass die Einzelhaft im SITRAK I einen schwerwiegenden Eingriff in seine Freiheitsrechte darstellt. In diesem Zusammenhang gilt allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in den SITRAK II (Kleingruppenvollzug) verlegt wurde. Sowohl die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers in den SITRAK I als auch die nunmehr erfolgte Verlegung in den SITRAK II erweisen sich als gerechtfertigt. Die Verlegung in die Sicherheitsabteilung erfolgte aufgrund der massiven tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen vom 21. Mai 2020, welche bei beiden Beteiligten zu Verletzungen und im Fall des Beschwerdeführers zu einer dislozierten Nasenbeinfraktur führte. Die fragliche Auseinandersetzung ist angesichts ihrer Schwere als gravierende Störung der Ruhe und Ordnung sowie der Sicherheit des Anstaltsbetriebs zu qualifizieren. Dass die genauen Umstände der Auseinandersetzung nicht geklärt sind und sich gemäss den schlüssigen Ausführungen der JVA Lenzburg auch nicht abschliessend klären lassen, ist in Bezug auf die in Frage stehende Verlegung in die Sicherheitsabteilung nicht von entscheidender Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf es für die Anordnung von sichernden Massnahmen im Strafvollzug keiner gesicherten Kenntnis einer schuldhaften Störung des Anstaltsbetriebs im Sinne eines nach strafrechtlichen Gesichtspunkten schuldhaften Verhaltens. Es genügt, dass diesbezüglich konkrete Indizien vorliegen und die Massnahme geeignet ist, der Gefahr von möglichen weiteren schweren Störungen der Ruhe und Ordnung zu begegnen. Der Argumentation des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen der Auseinandersetzung vom 21. Mai 2020 lediglich Verteidigungshandlungen vorgenommen, weshalb im vorliegenden Fall "in dubio" von einer Verlegung in die Sicherheitsabteilung abzusehen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Mai 2020 widersprüchliche Angaben machte. Seine Erklärung, wonach er sich zunächst gesundheitlich habe behandeln lassen wollen und erst im Anschluss daran konkrete Aussagen zum Vorfall habe machen wollen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Namentlich ist unzutreffend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. Mai 2020 – nach erfolgter medizinischer Erstversorgung – keine Angaben machte. Vielmehr führte er in Widerspruch zu seinen späteren Ausführungen aus, er sei in der Zelle umgefallen und habe sich dabei verletzt. Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, wenn sie im Hinblick auf das anfängliche Abstreiten der Auseinandersetzung vom 21. Mai 2020 und die Weigerung des Beschwerdeführers, konkrete Angaben zu den Hintergründen des Konflikts zu machen, die Situation als unberechenbar einstuften und von einer erhöhten Gefahr, dass der Beschwerdeführer ebenso wie der in den Konflikt involvierte Mitgefangene ein weiteres aggressives und gewalttätiges Verhalten an den Tag legen könnten, ausgingen. Eine solche Gefahr für weitere schwerwiegende Störungen der Ruhe und Ordnung ist im Interesse eines geordneten Anstaltsbetriebs nicht hinzunehmen und die Verlegung in die Sicherheitsabteilung erweist sich unter diesen Umständen als erforderlich. Dies ermöglicht es namentlich, den Beschwerdeführer während eines gewissen Zeitraums in einem überblickbaren Rahmen zu beobachten, um ihn dadurch besser einschätzen zu können. Soweit der Beschwerdeführer von einem bis anhin guten Verhalten im
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vollzug ausgeht, kann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer bis zum Vorfall vom 21. Mai 2020 kein aggressives und gewalttätiges Verhalten zeigte. Allerdings ist festzustellen, dass er am 14. August 2019 einen Fluchtversuch aus der IKS Bostadel unternommen und dabei massiven Sachschaden angerichtet hatte, wobei er aufgrund dieses Vorfalls für einen Zeitraum von fünf Monaten in den SITRAK II der JVA Lenzburg verlegt worden war. 4.5.2 Nach dem Gesagten ist die Verlegung des Beschwerdeführers in den SITRAK I bzw. den SITRAK II der JVA Lenzburg nicht zu beanstanden. Das AJV bewegte sich diesbezüglich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens und wahrte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). 5.2.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen ist. 5.2.2 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Entsprechend der Honorarnote vom 15. Oktober 2020 ist das Honorar auf Fr. 1'494.55 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) festzusetzen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'494.55 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber