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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.06.2020 810 20 21

10 juin 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,930 mots·~20 min·4

Résumé

Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung/Zweiter Rechtsgang (RRB Nr. 1041 vom 26. Juni 2018)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. Juni 2020 (810 20 21) ___________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung / Zweiter Rechtsgang

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Anne- Catherine Sturzenegger

Beteiligte A.____ und B.____ mit Kindern, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichterteilen der kantonalen Einbürgerungsbewilligung / Zweiter Rechtsgang (RRB Nr. 1041 vom 26. Juni 2018)

A. Die russischen Staatsangehörigen A.____ und B.____ reichten zusammen mit ihren Kindern C.____, D.____, E.____, F.____ und G.____ am 27. Dezember 2012 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) ein Gesuch um Einbürgerung in H.____ ein.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die SID verweigerte den Gesuchstellern mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gesuchsteller ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der Sozialhilfebehörde verletzt hätten und damit die Voraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nicht erfüllen würden. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Nachdem die SID ihre Verfügung vom 13. Januar 2016 mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 in Widererwägung gezogen und vollumfänglich aufgehoben hatte, wurde das Verfahren vor dem Regierungsrat mit Verfügung vom 16. Januar 2018 als gegenstandslos abgeschrieben. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wurden die Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass die Einbürgerung unter anderem gemäss § 10 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes Basel-Landschaft (aBüG BL) vom 21. Januar 1993 einen guten Leumund voraussetze. Dieser sei dann gegeben, wenn den finanziellen Verpflichtungen vor allem gegenüber dem Staat regelmässig nachgekommen werde. Die Abklärungen der SID hätten ergeben, dass die Gesuchsteller mit zwei neuen Betreibungen aus dem Jahr 2016 im Betreibungsregister verzeichnet seien. Den Gesuchstellern wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche sie mit Eingabe vom 5. Juli 2017 nutzten. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verweigerte die SID den Gesuchstellern erneut die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Betreibungsregister von A.____ in den letzten fünf Jahren sechs gerechtfertigte Betreibungen aufweise und für vier der in Betreibung gesetzten Forderungen eine solidarische Haftung von B.____ bestehe. Trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe seien öffentlichrechtliche Forderungen von den Gesuchstellern nicht rechtzeitig bezahlt worden. Zudem seien sämtliche zu berücksichtigende Betreibungen während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden und die letzte Betreibung datiere vom 19. Dezember 2016. Hinzu komme, dass die provisorisch veranlagten Steuern 2016 im Umfang von Fr. 50.-- im August 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht beglichen worden seien. Demzufolge würden die Gesuchsteller die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 aBüG BL nicht erfüllen. E. Gegen die Verfügung der SID vom 21. Dezember 2017 erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 2. Januar 2018 beim Regierungsrat Beschwerde. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1041 vom 26. Juni 2018 ab. G. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben A.____ und B.____ zusammen mit ihren Kindern C.____, D.____, E.____, F.____ und G.____ mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). H. Die SID liess sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Urteil vom 20. März 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates ab. J. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts erhoben A.____, B.____ und die Kinder C.____, D.____, E.____, F.____ und G.____ mit Eingabe vom 12. Juli 2019 subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Hauptantrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und ihnen sei die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung zu erteilen, alles unter o/e-Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. K. Mit Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 entschied das Bundesgericht, dass die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts gutgeheissen und dieses damit aufgehoben werde. Die Streitsache wurde an das Kantonsgericht zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Zudem wurde der Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- zu entrichten. L. Das Kantonsgericht gewährte daraufhin den Parteien mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2020 Frist bis zum 21. Februar 2020 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zum weiteren Verfahren. M. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 nahmen die Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Dieter Roth, Stellung und beantragten, dass die kantonale Einbürgerungsbewilligung schnellstmöglich und ohne vorherige Durchführung von Schriftenwechseln vom Kantonsgericht verfügt werde. Die Beschwerdeführer verlangten die Entschädigung allfälliger Kosten, die durch die Rückweisung des Verfahrens entstünden. Die Kosten der Vorinstanzen seien entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu verlegen. N. Der Regierungsrat nahm mit Schreiben vom 11. März 2020 Stellung. Er hielt vollumfänglich an seinem Entscheid bzw. der Nichterteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung fest.

O. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung zugewiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Die Eintretensvoraussetzungen sind, wie bereits im aufgehobenen Entscheid festgestellt wurde, gegeben. 1.2 Bei der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich um den zweiten Rechtsgang. Das vorgängige Urteil des Kantonsgerichts 810 2018 185 vom 20. März 2019 wurde durch das Bundesgericht mit Urteil 1D_7/2019 vom 18. Dezember 2019 aufgehoben. Weist das Bundesgericht eine Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, ist diese auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2017 vom 24. November 2017 E. 4.1). Die nachfolgenden Erwägungen orientieren sich an diesen Vorgaben. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und eines Kantons besitzt. Jede Schweizerin und jeder Schweizer besitzt somit drei Bürgerrechte, die eine untrennbare Einheit bilden; der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist zwingend mit dem Erwerb eines Kantons- sowie eines Gemeindebürgerrechts verbunden (vgl. KARL HARTMANN/LAURENT MERZ, Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, S. 592). Die Bundesverfassung regelt die föderalistische Zuständigkeitsordnung. Dem Bund kommt die Kompetenz für den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption, für den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen, für die Wiedereinbürgerung sowie für die erleichterte Einbürgerung staatenloser Kinder zu. Die Zuständigkeit für die ordentliche Einbürgerung liegt demgegenüber weiterhin bei den Kantonen, wobei der Bund hierfür Mindestvorschriften erlässt und die Einbürgerungsbewilligung erteilt (Art. 38 Abs. 2 BV; PETER UEBERSAX, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 4/2016, S. 173). Die Ausführungsgesetzgebung zum Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts findet sich im totalrevidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 20. Juni 2014 (in Kraft seit dem 1. Januar 2018; bis zum 31. Dezember 2017 galten die Bestimmungen des alten Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [aBüG] vom 29. September 1952). Mit den im Rahmen des BüG erlassenen Mindestvorschriften, welche der Bundesrat nach neuerer Auffassung als Grundsatzgesetzgebungskompetenz im Bereich der ordentlichen Einbürgerung versteht (vgl. Botschaft zur Totalrevision des BüG vom 4. März 2011, 11.022, Bundesblatt [BBl] 2011 S. 2870; ANDREAS AUER, Staatsrecht der Schweizerischen Kantone, Bern 2016, N 1305), soll auch eine minimale Gleichbehandlung bei der Einbürgerungspraxis in den verschiedenen Kantonen und Gemeinden erreicht werden. Darüber hinaus wird die weitergehende Gesetzgebungskompetenz den Kantonen überlassen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ BARBARA VON RÜTTE, Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 38 BV N 33; FELIX HAFNER/DENISE BUCHER, St. Galler Kommentar: Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 8 zu Art. 38 BV m.w.H.). Sie sind in der Aus-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestaltung ihrer eigenen Einbürgerungsbestimmungen weitgehend frei und können namentlich hinsichtlich der Eignung der Bewerber höhere Anforderungen stellen und zusätzliche Erfordernisse vorsehen (vgl. HARTMANN/MERZ, a.a.O., S. 600; Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 3). Schranke der kantonalen und kommunalen Gesetzgebungskompetenz bildet jedoch immer das übergeordnete Bundesrecht. Einbürgerungsentscheide der Kantone und Gemeinden müssen namentlich das Prinzip der Grundrechtsbindung staatlicher Organe (Art. 5 und 35 BV) beachten, rechtsgleich (Art. 8 Abs. 1 BV), diskriminierungs- (Art. 8 Abs. 2 BV) und willkürfrei (Art. 9 BV) erfolgen und die Verfahrensrechte (Art. 29 BV) der einzubürgernden Person respektieren (ACHERMANN/VON RÜTTE, a.a.O., Art. 38 BV N 38). 2.2 Gemäss § 18 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und § 1 aBüG BL richten sich Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts nach dem aBüG BL, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält. Zuständig für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Staatsangehörige ist der Landrat (§ 67 Abs. 1 lit f. KV und § 6 Abs. 1 aBüG BL). Das Gemeindebürgerrecht erteilt die Bürgerbzw. Einwohnergemeindeversammlung oder der Bürger- bzw. Einwohnerrat (§ 6 Abs. 1 und 2 aBüG BL). Der Verfahrensablauf der Einbürgerung ist in den §§ 13 ff. aBüG BL geregelt. Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen sind schriftlich bei der SID einzureichen (§ 13 Abs. 1 aBüG BL). Liegen im Verlaufe des Verfahrens die Voraussetzungen zur Einbürgerung vor, erteilt die SID die Bewilligung zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts und stellt beim Bund Antrag auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Andernfalls verweigert sie die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung (§ 14 Abs. 3 aBüG BL). 3.1.1 Ein solcher Entscheid der SID, mit welchem die Erteilung der kantonalen Einbürgerungsbewilligung verweigert wurde, ist Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die SID begründet ihren Entscheid damit, dass die Kantone und Gemeinden neben den bundesrechtlichen Vorgaben noch zusätzliche materielle Voraussetzungen aufstellen könnten. Gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL sei unter anderem ein guter Leumund Voraussetzung dafür, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben. Damit sei sowohl der strafrechtliche als auch der finanzielle Leumund gemeint. Im vorliegenden Fall sei der finanzielle Leumund der Beschwerdeführer getrübt, da sich aus dem Betreibungsregister von A.____ in den letzten fünf Jahren sechs gerechtfertigte Betreibungen ergäben und für vier der in Betreibung gesetzten Forderungen eine solidarische Haftung von B.____ bestehe. Trotz Unterstützung durch die Sozialhilfe seien öffentlich-rechtliche Forderungen von den Beschwerdeführern nicht rechtzeitig bezahlt worden. Zudem seien sämtliche zu berücksichtigenden Betreibungen während des Einbürgerungsverfahrens eingeleitet worden und die letzte Betreibung datiere vom 19. Dezember 2016. Hinzu komme, dass die provisorisch veranlagten Steuern 2016 im Umfang von Fr. 50.-im August 2017 zu diesem Zeitpunkt noch nicht beglichen worden seien. Demzufolge würden die Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 aBüG BL nicht erfüllen. Entsprechend könne ihnen die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in der Stadt H.____ nicht erteilt werden. 3.1.2 Nach der langjährigen Praxis der SID liegt ein getrübter finanzieller Leumund vor, wenn eine bewerbende Person ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere auch gegenüber dem Staat, nicht regelmässig nachkommt. Die Erfüllung dieser Einbürgerungsvoraussetzung werde

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Regel über die Konsultation des Betreibungsregisters ermittelt und das Vorliegen von Betreibungen führe grundsätzlich dazu, dass die gesuchstellende Person über keinen guten finanziellen Leumund verfüge. Demzufolge sei die kantonale Bewilligung zur Einbürgerung in einem solchen Fall regelmässig zu verweigern (vgl. angefochtene Verfügung der SID vom 21. Dezember 2017 E. 2; KGE VV vom 18. Januar 2017 [810 16 85] E. 4.6; KGE VV vom 29. Juni 2005 [810 04 426] E. 6.c; LAURA CAMPISI, Die rechtliche Erfassung der Integration im schweizerischen Migrationsrecht, Zürich/St. Gallen 2014, S. 254). Betreibungen, die nicht irrtümlich erhoben worden seien, zeigten, dass der Betriebene seinen finanziellen Verpflichtungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht bzw. nicht innert gegebener Frist nachkomme. Für die Beurteilung der Frage, ob ein guter finanzieller Leumund bejaht werden könne, sei es richtig, nicht nur auf die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen, sondern auch einen gewissen Zeitraum (sog. "Verdachtszeitraum") vor der Beurteilung zu berücksichtigen (KGE VV vom 18. Januar 2017 [810 16 85] E. 4.6; KGE VV vom 29. Juni 2005 [810 04 426] E. 6.c). 3.2 Der Regierungsrat bestätigt den Entscheid der SID und führt ergänzend aus, dass die in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten Betreibungen zumindest in vier Fällen nicht ungerechtfertigt gewesen seien. Obwohl zwischenzeitlich sämtliche Ausstände beglichen und die Betreibungen zurückgezogen worden seien und sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführer deutlich verbessert habe, könne aufgrund der Rechtsprechung des Kantonsgerichts nicht über die Praxis der Vorinstanz hinweggegangen werden, wonach bei öffentlich-rechtlichen Forderungen keine gerechtfertigten Betreibungen in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bzw. während des Einbürgerungsverfahrens vorliegen dürfen. Würden dennoch solche vorliegen, könne nicht von einem guten finanziellen Leumund ausgegangen werden. Dabei spiele die Höhe der gerechtfertigten Betreibungen keine Rolle. Die Zahlungsmoral der Beschwerdeführer erweise sich somit nicht als einwandfrei, womit die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 aBüG BL nicht erfüllt seien. Den Beschwerdeführern sei es vorbehalten, bei weiterer Stabilisierung und Konsolidierung ihrer finanziellen Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt mit einem neuen Gesuch an die SID zu gelangen. 3.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, dass die finanziellen Verhältnisse in dem von der Praxis entwickelten “Verdachtszeitraum“ mit grösster Zurückhaltung zu betrachten seien. Ein Abstellen auf einzelne, geringfügige Einträge im Betreibungsregister stelle einen überspitzten Formalismus dar. Alle Umstände des vorliegenden Falles würden darauf hindeuten, dass sich die Beschwerdeführer finanziell etabliert hätten, und nichts deute darauf hin, dass sie unfähig oder unwillig seien, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Beschwerdeführer hätten in den letzten Jahren dafür gesorgt, dass sie in nachhaltiger Weise wirtschaftlich auf eigene Beine zu stehen kämen. Ihr beruflicher Werdegang und die schulische Laufbahn der Kinder deuteten darauf hin, dass sich dies in Zukunft noch verbessern werde. 3.4.1 Die Beschwerdeführer sind in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. Im Entscheid 1D_7/2017 vom 13. Juli 2018 geht das Bundesgericht davon aus, dass ein Flüchtling gestützt auf Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) vom 28. Juli 1951 zwar keinen individualrechtlichen Anspruch auf Einbürgerung hat, dieser Bestimmung jedoch Massgeblichkeit zuzuerkennen ist und im Einzelfall bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraus-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung als Auslegungs- und Beurteilungshilfe beigezogen werden muss. Flüchtlinge könnten grundsätzlich auf Dauer nicht in ihren Heimatstaat zurück, es sei denn, die dortigen Verhältnisse ändern sich so, dass die Flüchtlingseigenschaft dahinfällt, was aber erfahrungsgemäss eher selten zutrifft. Überdies seien sie in ihren Mobilitätsmöglichkeiten eingeschränkt. Aufgrund dessen haben sie ein besonderes Interesse an der Verleihung des Staatsbürgerrechts bzw. des Schweizer Passes. 3.4.2 Die Beschwerdeführer wurden beide in der Tschetschenischen Republik in Schali geboren. Der Beschwerdeführer studierte Pädiatrie an der medizinischen Akademie und anschliessend Oralchirurgie in Astrachan. Anschliessend studierte er zwei Jahre lang Kiefer- und Gesichtschirurgie im wissenschaftlichen Forschungsinstitut für Stomatologie in Moskau. Die Beschwerdeführerin studierte Wirtschaftswissenschaften an der russischen Universität und heiratete ihren Mann im Jahre 1997. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage durch den zweiten Tschetschenienkrieg im Jahre 1999 flüchteten sie sodann in die Schweiz, wo sie im Februar 2000 ankamen und sie als Flüchtlinge offiziell anerkannt wurden. Von den fünf gemeinsamen Kindern wurde eines in I.____ und vier wurden in H.____ geboren. Wie vom Bundesgericht ausgeführt, verleiht der Status als anerkannte Flüchtlinge den Beschwerdeführern keinen individualrechtlichen Anspruch auf Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, es ist aber zu berücksichtigen, dass sie nun schon seit 20 Jahren legal in der Schweiz leben und auch die Kinder hier aufgewachsen und dementsprechend gut integriert sind. 3.5.1 Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid, dass der gute Leumund nur eine von mehreren Einbürgerungsvoraussetzungen bilde und die Einbürgerungsvoraussetzungen und insbesondere die Integrationsanforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein müssten und nicht überzogen erscheinen dürften (UEBERSAX, a.a.O., S. 195). Die kantonalen und kommunalen Behörden dürfen zwar einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt muss die Beurteilung jedoch ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem krassen Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen (FRANÇOIS CHAIX, Quelques réflexions sur l'acquisition de la nationalité suisse, in: Grégory Bovey et al. [Hrsg.], Mélanges à la mémoire de Bernard Corboz, Zürich 2019, S. 435 ff., N 20). Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 141 I 60 E. 3.5). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (LAURA CAMPISI, a.a.O., S. 274 f.; MARC SPESCHA/ANTIONA KERLAND/PETER BOLZLI, Handbuch zum Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2015, S. 415). 3.5.2 Gemäss § 10 Abs. 1 aBüG BL setzt die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts Wohnsitz in der Gemeinde und einen guten Leumund der um das Bürgerecht sich bewerbenden Person voraus. Der gute Leumund setzt sich einerseits aus dem finanziellen und dem strafrechtlichen Leumund zusammen. Den Beschwerdeführern wurde im ersten Rechtsgang die Erteilung zur kantonalen Einbürgerungsbewilligung verweigert, weil sie Eintragungen im Betreibungsregister zu verzeichnen hatten. Das Kantonsgericht stellte in seiner Beurteilung im ersten Rechtsgang auf insgesamt sechs Betreibungen in der Gesamthöhe von Fr. 3'568.60

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab. Der finanzielle Leumund sei deshalb getrübt gewesen. Das Bundesgericht führte in seinen Erwägungen aus, dass es zwar unbestritten sei, dass es die Betreibungen gegeben habe, die Beschwerdeführer hätten jedoch mittlerweile sämtliche offenen Forderungen aus diesen Betreibungen zurückbezahlt. Die Anzahl der Betreibungen und deren Höhe seien auch vom Kantonsgericht nicht als "masslos" beurteilt worden. Die Zahlungsmoral der Beschwerdeführer gelte zwar nicht als makellos, doch sie hätten sich unter dem Druck der Betreibungen bemüht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Ehemann, der mittlerweile in der Schweiz als zugelassener Zahnarzt selbstständig tätig sei, in der Lage sei, für seine siebenköpfige Familie ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer ihren Zahlungsverpflichtungen böswillig nicht nachgekommen seien. 3.5.3 Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid ausführt, sind auch die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen. Bei Personen ausländischer Staatsangehörigkeit gelten die gemäss § 10 Abs. 1bis aBüG BL aufgeführten Integrationsbestimmungen. Eine sich um das Bürgerrecht bewerbende Person ausländischer Staatsangehörigkeit gilt demzufolge als integriert, wenn sie (lit. a) die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie sich mit den Menschen in der hiesigen Gesellschaft gut verständigen kann und Texte von Behörden versteht; (lit. b) in die schweizerischen und hiesigen Verhältnisse gut integriert ist, somit am sozialen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt; (lit. c) mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; (lit. d) ihren Ehegatten bzw. die ihre Ehegattin sowie ihre minderjährigen Kinder bei deren Integration im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen unterstützt; (lit. e) sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt und (lit. f) die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet. 3.5.4 Die Eltern sind nun seit über 20 Jahren in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat, als er in die Schweiz kam, zunächst als Pfleger gearbeitet und anschliessend sein Zahnmedizinstudium an der Universität J.____ nachgeholt. Mittlerweile arbeitet er als selbstständiger Zahnarzt in einer Zahnarztpraxis in K.____, welche zurzeit renoviert wird, weshalb er währenddessen seine Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis in L.____ weiterführt. Die Beschwerdeführerin hat unterdessen eine Ausbildung zur eidgenössischen Fachfrau Rechnungswesen an der Business School in M.____ absolviert. Die Eingaben der Beschwerdeführer an die Behörden zeigen ebenfalls, dass sie die deutsche Sprache gut beherrschen. Alle Kinder der Beschwerdeführer wurden in der Schweiz geboren und sind mit der deutschen Sprache und den hiesigen Sitten aufgewachsen und bestens vertraut. Gegenteiliges ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch von den Vorinstanzen nicht vorgebracht. Ferner nehmen die Beschwerdeführer am gesellschaftlichen Leben teil und pflegen Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung: So wird beispielsweise in einem behördlichen Schreiben erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin einige Zeit als freiwillige Mitarbeiterin in einem Familientreffpunkt in H.____ engagiert habe, was als ein Zeichen für ihr Engagement zu deuten sei (vgl. Brief der Sozialberatung H.____ vom 6. Dezember 2013). Die Beschwerdeführer sind gemäss den Akten mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut (vgl. Einbürgerungsbericht der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 17. Februar 2015). Die Ehegatten unterstützen sich und die Kinder gegenseitig bei der Integration. Gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 21. Februar 2020

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gäben sich auch die Kinder der Beschwerdeführer in ihren schulischen Ausbildungen sehr viel Mühe, gute Abschlüsse zu erzielen und anschliessend ihren eigenen Weg zu gehen. Die Tochter C.____ beginne ihr zweites Semester im Fach Zahnmedizin an der Universität J.____, der Sohn Mohammed beende dieses Jahr seine Ausbildung an der Wirtschaftsmittelschule in N.____ und habe bereits eine Praktikumsstelle im kaufmännischen Bereich bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) zugesichert erhalten. Die Tochter E.____ befinde sich im ersten Schuljahr des Gymnasiums H.____, ihr jüngerer Bruder F.____ besuche die zweite Klasse des Progymnasiums H.____ und die jüngste Schwester G.____ besuche derzeit die Primarschule H.____. Die Kinder seien gemäss mehreren Berichten sehr gut in der Schule und sozial integriert (vgl. Auszug Stadtratsprotokoll 1/2014 vom 6. Januar 2014; Einbürgerungsbericht der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 17. Februar 2015, S. 4 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2020). 4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer sich gut integriert haben und sich stets bemühen, sich der hiesigen Gesellschaft und der Rechtsordnung anzupassen. Zudem sind sie mittlerweile schuldenfrei und es sind keine neuen Betreibungen verzeichnet. Das Manko der mittlerweile gelöschten Betreibungsregistereinträge kann durch die positive Bewertung der anderen Kriterien ausgeglichen werden, zumal es sich auch um einen relativ geringen Betrag gehandelt hatte. So ist das Verhalten der Beschwerdeführer und deren Kinder korrekt und nicht zu beanstanden. Ihre Bemühungen um Integration in der hiesigen Gesellschaft zeigen sich zudem darin, dass die Beschwerdeführer beide arbeiten und die Kinder gute schulische Leistungen erbringen. Der Austausch mit der hiesigen Gesellschaft wird wahrgenommen. Eine Gesamtbeurteilung aller Gesichtspunkte, wie sie vom Bundesgericht verlangt wird, ergibt somit, dass die SID zu Unrecht die Voraussetzungen nach § 10 aBüG BL verneint und das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer abgelehnt hat und dieser Entscheid durch den Regierungsrat unrechtmässig geschützt wurde. Somit ist es nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführern und ihren Kindern die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung zu verweigern. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und es ist den Beschwerdeführern und ihren Kindern die kantonale Einbürgerungsbewilligung zu erteilen.

5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen.

5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Vorinstanz wird demzufolge verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar auszurichten. In seiner Kostennote vom 26. November 2018 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 9.5833 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen von insgesamt Fr. 58.40 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Somit beläuft sich das Honorar für den ersten Rechtsgang vor Kantonsgericht vorliegend auf Fr. 2'127.15 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST). Für den zweiten Rechtsgang wurde keine detaillierte Honorarnote eingereicht. Für den Umfang der Eingabe vom 21. Januar 2020 rechtfertigt es sich, dem Rechtsvertreter ein

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorar von 2 Stunden à Fr. 250.-- auszurichten und ihm somit für den zweiten Rechtsgang ein Honorar in Höhe von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zuzusprechen. Der Regierungsrat hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer somit insgesamt eine Parteientschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 2'665.65 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde vom 5. Juli 2018 wird gutgeheissen und die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführern die kantonale Einbürgerungsbewilligung zu erteilen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft zurückgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für den ersten Rechtsgang in der Höhe von Fr. 2'127.15 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) und für den zweiten Rechtsgang in der Höhe von Fr. 538.50 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu entrichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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