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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.11.2020 810 20 209

25 novembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,470 mots·~32 min·2

Résumé

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. November 2020 (810 20 209) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____ , Beschwerdeführer, vertreten durch Tanja Schneeberger, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (RRB Nr. 1090 vom 18. August 2020)

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Strafgericht) vom 4. September 2019 wurde der italienische Staatsangehörige A.____, geboren am XX.XX.1985, wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, räuberischer Erpressung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, Nötigung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Freiheitsstrafe von 28 1/2 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde gegen A.____ eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen. An die Freiheitsstrafe wurden die am 14. Dezember 2018 sowie die vom 11. Januar 2019 bis 4. September 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 238 Tagen angerechnet. Zwei Drittel der Strafe waren am 14. Juni 2020 verbüsst, das effektive Strafende wird am 30. März 2021 sein. Am 18. März 2019 hatte Dr. med. B.____, leitender Arzt der C.____, ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über A.____ erstellt, auf welches auch das Strafgericht in seinem Urteil vom 4. September 2019 Bezug genommen hatte. Seit dem 15. Mai 2019 lebt A.____ in der Justizvollzugsanstalt (JVA) D.____ im Normalvollzug. B. Mit Eingabe vom 9. September 2019 meldete A.____ gegen das Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2019 Berufung an, welche er nach Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 wieder zurückzog. Mit Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Oktober 2019 wurde das Berufungsverfahren sodann als erledigt abgeschrieben. Mit Verfügung des Strafgerichts vom 11. November 2019 wurden für die Dauer des Berufungsverfahrens weitere 54 Tage Haft an die mit Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2019 gegenüber A.____ ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet. C. Mit Eingabe vom 30. April 2020 stellte A.____ ein Gesuch für die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe, worauf die JVA D.____ am 11. Mai 2020 ihren Vollzugsbericht über A.____ beim Amt für Justizvollzug des Kantons Basel- Landschaft (AJV) einreichte. Die JVA D.____ führte darin aus, dass A.____ sich gut in den Alltag der JVA einfüge. lm Wohnbereich lebe er eher zurückgezogen und nutze die vorhandenen Freizeitangebote. Private Besuche erhalte A.____ nicht und sein Gesundheitszustand sei gut. Seit dem 18. Dezember 2019 lebe A.____ in einer Mehrfachzelle, wobei er sich gut mit seinen Zellenmitbewohnern verstehe. Er erbringe gute Arbeitsleistungen. Obwohl er seine Suchtproblematik erkenne, wolle er während des Justizvollzuges keine therapeutische Aufarbeitung beginnen, da er diese nach seiner Entlassung in seinem Heimatland in seiner Muttersprache machen wolle. Materielle Wiedergutmachung leiste A.____ keine. In seiner Freizeit betätige sich A.____ gerne sportlich und er könne den ihm zur Verfügung stehenden Anteil des Lohnes gut einteilen. Nach seiner Entlassung wolle er in E.____ (Italien) eine Arbeit als Pizzaiolo aufnehmen, wobei er zunächst bei Bekannten wohnen könne. Trotz schlechter Legal- und Bewährungsprognose werde eine bedingte Entlassung empfohlen, sofern die vom Strafgericht ausgesprochene Landesverweisung vollzogen werden könne. D. Nachdem A.____ am 3. Juni 2020 das rechtliche Gehör gewährt worden war, verweigerte ihm das AJV mit Verfügung vom 11. Juni 2020 die bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe. Zur Begründung führte das AJV an, dass das Vollzugsverhalten der bedingten Entlassung zwar nicht entgegenstünde, jedoch sei festzuhalten, dass das Vollzugsverhalten keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zulasse, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig bewältigen zu können. Die länger zurückliegenden Vorstrafen von A.____ und seine mangelnde Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner risiko- und deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften würden sich belastend auf seine Legalprognose aus-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wirken. Auch der Umstand, dass er eine Therapie ausgeschlagen habe, sei Iegalprognostisch negativ zu werten. lm Sinne einer Differenzialprognose sei zudem nicht ersichtlich, wie sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und Resozialisierung von A.____ auswirken solle. E. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2020 erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Tanja Schneeberger, Advokatin, mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2020 begehrt, verbunden mit der sofortigen bedingten Entlassung von A.____ aus dem Strafvollzug. Weiter wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Voraussetzungen der bedingten Entlassung seien erfüllt. Insbesondere sei der Umstand, dass sich die JVA D.____ in ihrem Vollzugsbericht vom 11. Mai 2020 für die bedingte Entlassung ausgesprochen habe, positiv zu gewichten. Zudem bestünde die Drogenproblematik seit dem Vollzug der Freiheitsstrafe nicht mehr und die Vorstrafen in Italien würden nicht negativ ins Gewicht fallen. Des Weiteren brachte A.____ vor, dass er nach seiner Rückkehr nach Italien bei seinem ehemaligen Arbeitgeber als Pizzaiolo arbeiten könne. Zudem habe er in Italien Familie und Freunde. F. Der Regierungsratsrat wies mit Beschluss (RRB) Nr. 2020-1090 vom 18. August 2020 die Beschwerde ab und kam zusammenfassend zum Schluss, dass aufgrund der wiederholten Delinquenz von A.____, der nicht objektiv nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit seinen Delikten, des möglichen Rückfallrisikos und des ungewissen und instabilen sozialen und beruflichen Empfangsraums eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Frage komme. Dabei vermöge das neutral zu wertende Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers die soeben erwähnten Negativpunkte nicht aufzuwiegen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde entsprochen. G. Gegen diesen Beschluss erhob A.____ mit Eingabe vom 29. August 2020 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und wiederholte die bereits vor dem Regierungsrat gestellten Rechtsbegehren. H. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2020 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. I. Das Gerichtspräsidium überwies am 16. September 2020 den Fall der Kammer zur Beurteilung und verfügte, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung werde zusammen mit der Hauptsache entschieden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist vorliegend, ob die vom Beschwerdeführer beantragte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgewiesen wurde. 4.1. Die Vorinstanz verweigerte die bedingte Entlassung mit der Begründung, dass das Vorleben des Beschwerdeführers legalprognostisch als ungünstig zu werten sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Strafvollzug keine therapeutische Aufarbeitung seiner Delikte beginnen wollen. Es liege keine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Straftaten vor, so dass auch die Täterpersönlichkeit legalprognostisch ungünstig sei. Negativ wurde zudem gewertet, dass der Beschwerdeführer keine Wiedergutmachungszahlungen geleistet habe und seine Suchtprobleme und die Schwere der Anlassdelikte eher klein rede. Die bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter würden sowohl Leib und Leben als auch Eigentumsrechte betreffen, so dass auch ein geringes Rückfallrisiko somit grundsätzlich nicht in Kauf genommen werden müsse. Gemäss Gutachten vom 18. März 2019 bestehe beim Beschwerdeführer sodann eine Rückfallgefahr. Die Ausführungsgefahr sei wegen der Trennung von seiner Freundin als eher gering einzuschätzen, wobei die Gefahr ähnlicher Verhaltensmuster im Falle einer neuen Beziehung als wesentlich höher einzuschätzen sei. Somit würde sich das deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers auch negativ zu Buche schlagen. Die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers, welche ihn nach seiner Haftentlassung erwarten würden, würden nicht die erforderliche Stabilität und Verlässlichkeit bieten. Die Angaben des Beschwerdeführers würden sich primär auf das Ausland beziehen und seien schwierig zu überprüfen. Sie würden jedoch einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten und würden zu vage bleiben. Der Beschwerdeführer verfüge nach einer bedingten Entlassung weder über einen stabilen sozialen Empfangsraum noch über ein stabiles berufliches Umfeld mit deliktprotektivem Charakter. Auch die Differenzialprognose falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, weil der Beschwerdeführer bei einer ordentlichen Entlassung bis zum 30. März 2021 Zeit hätte, seine sozialen und beruflichen Pläne zu ordnen und sich bis zum ordentlichen Strafende mit seinen Delikten auseinanderzusetzen. Zudem sei die Möglichkeit, nach seiner allfälligen bedingten Entlassung mittels sachgerechter Weisungen und/oder Bewährungshilfen auf den Beschwerdeführer einzuwirken, faktisch unmöglich.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde unter anderem gelten, die Vorinstanz verkenne die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seinem 25. Lebensjahr und auch nach der letzten Vorstrafe in Italien während fünf Jahren (Entlassung aus dem Gefängnis in Italien im Jahr 2013) wohl verhalten habe. Des Weiteren gehe es "bei den Vorfällen in der Schweiz um ein Beziehungsdelikt". Hintergrund sei die on-off-Beziehung gewesen, in welcher sich der Beschwerdeführer damals mit seiner Exfreundin befunden habe. Die Exfreundin habe ihn mehrmals wieder zu sich geholt. Diese Beziehung sei seit über einem Jahr beendet. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer trotz anderslautender Empfehlung des Gutachters Dr. med. B.____ weder zu einer Massnahme noch zu einer Therapie verurteilt worden. Es sei stossend, wenn ihm nun vorgeworfen werde, dass er keine solche begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er in Italien eine langjährige Therapie in seiner Muttersprache beginnen werde. Er habe sich im Rahmen des Strafverfahrens sofort und weitgehend geständig gezeigt und sich bei seiner Exfreundin entschuldigt. Der Beschwerdeführer könne nach der Entlassung bei Verwandten wohnen und habe konkrete Pläne als Pizzaiolo tätig zu sein. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass eine Überprüfung im Ausland nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit zwei Jahren im Gefängnis. Die Personen, welche ihn im Alltag beobachten würden und ihn kennengelernt hätten, hätten ihm ein sehr positives Verhalten attestiert und würden ganz klar die bedingte Entlassung empfehlen. Zudem stelle die Entlassung die Regel dar und von dieser Regel könne lediglich aus guten Gründen abgewichen werden. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei vorliegend unverhältnismässig. 4.3. In seiner Vernehmlassung vom 11. September 2020 weist der Regierungsrat insbesondere auf die Wichtigkeit einer im Strafvollzug erfolgten Tat- und Deliktbearbeitung im Strafvollzug hin. Sei eine Bearbeitung der problematischen Risiken beim Täter (im vorliegenden Fall problematischer Konsum von Suchtmitteln, ADHS und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung) nicht erfolgt und fehle es grundlegend an der Einsicht in die deliktrelevante Problematik und in die Notwendigkeit einer Veränderung, müsse von einer erhöhten Rückfallgefahr und damit einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden. 5.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über die künftige Legalbewährung (sog. Legal- oder Bewährungsprognose) ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen. Es sind das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung einzubeziehen, wobei v.a. "die neuere Einstellung, der Grad der Reife

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer allfälligen Besserung" (Urteil des BGer 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.3 m.w.H.) zu prüfen sind (CORNELIA KOLLER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, Art. 1- 136 StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 Rz. 5 f.; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 125 IV 113 E. 2a m.w.H.; vgl. zum Ganzen Art. 2 Abs. 3 der Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 26. Oktober 2018). Des Weiteren sind im Sinne einer Differenzialprognose die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272; Urteil des BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. September 2020 [210 20 191] E. 4.1). 5.2. Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (KOLLER, a.a.O. Art. 86 Rz. 12; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; Urteil des BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5; KGE VV vom 23. September 2020 [210 20 191] E. 4.2). 5.3. Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Des Weiteren steht sein Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. 6.1. Zum Vorleben des Beschwerdeführers muss festgehalten werden, dass dieser mit Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2019 in der Schweiz erstmalig verurteilt wurde. Gemäss Ausführungen im genannten Urteil ist der Beschwerdeführer in Italien mehrfach vorbestraft. Das Gerichtspräsidium von F.____ (Italien) verurteilte ihn am 28. Oktober 2010 wegen Diebstahls und Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe sowie einer Busse. Am 8. November 2011 verurteilte ihn das Berufungsgericht von G.____ (Italien) wegen sexueller Handlungen mit einer Person jünger als 14 Jahren zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. Am 20. November 2012 wurde er vom Gericht von H.____ (Italien) wegen Drohung und Gewalt gegen Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Busse von 15'000.-- Euro verurteilt. Auch wenn die Vorstrafen länger zurückliegen, belasten diese, insbesondere die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einer Person jünger als 14 Jahre, die Legalprognose. Daran vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich bis zu seinem 25. Le-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bensjahr und auch nach der letzten Vorstrafe in Italien während fünf Jahren wohl verhalten, nichts zu ändern. 6.2.1. Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u.a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch sowie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis oder sexuell deviante Interessen. Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (u.a. Selbstkontrolle, vorhandene [realistische] Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen sowie gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) sowie auch umweltbezogene Ressourcen (u.a. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob "ein Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut. Ferner, ob eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen oder dergleichen festzustellen ist. Die Bedeutung einer vertieften Auseinandersetzung mit seiner Tat wird in der Kriminologie zunehmend erkannt. Der prognostischen Bedeutung von Einstellungen steht allerdings die Schwierigkeit ihrer Erschliessung entgegen. Gefordert wird daher "eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung". Dabei darf auch erwartet werden, dass der Gefangene im Rahmen einer Therapie an seinen Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat, oder zur Aufarbeitung seiner Risikofaktoren das Gespräch mit seiner Sozialarbeiterin sucht. Fehlende Tataufarbeitung darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden. Veränderungen in risikorelevanten Denk- und Verhaltensmustern manifestieren sich in den Bereichen "Wollen", "Wissen" und "Können". Ersteres hat eine stabile, deliktrelevante Veränderungsbereitschaft zum Ziel, welche abhängig ist von der Ausprägung insbesondere der Aspekte Problembewusstsein, Verantwortungsübernahme für eigene Handlungen und Entscheidungen sowie Legalbewährungsabsicht. Der Bereich "Wissen" strebt an, dass der Verurteilte "Experte" wird in Bezug auf sein Delikt, d.h. sein eigenes Problemprofil und den eigenen Deliktmechanismus kennt und versteht, Risikosituationen und Frühwarnzeichen für risikoerhöhende Entwicklungen erkennt sowie Bewältigungsstrategien kennt. Beim Bereich "Können" geht es darum, dass der Verurteilte das erarbeitete Wissen auf der Handlungsebene umsetzen kann (vgl. zum Ganzen KOLLER, a.a.O. Art. 86 Rz. 19 m.w.H.). 6.2.2. In dem im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens im Auftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. März 2019 stellt der Sachverständige Dr. med. B.____ die Diagnose eines Erwachsenen-Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätssyndroms (ADHS), einer komorbiden dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie einer akuten Alkohol- und Kokainintoxikation auf der Grundlage eines schädlichen Gebrauches dieser beiden Substanzen. Das auffällige Verhalten des Angeschuldigten zeige sich sowohl im nüchternen als auch im intoxikierten Zustand und sei somit Ausdruck einer patriarchalen, um

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht zu sagen misogynen (frauenfeindlichen) Einstellung des Angeschuldigten, die möglicherweise in seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung begründet sei. Der Sachverständige bejaht die Frage, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, erneut Straftaten zu begehen. Auf die Frage, welche Straftaten mit welcher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, führt der Gutachter aus, dass trotz der hohen Punktezahl von 4 im DyRiAS-Test, welche eine erhöhte Ausführungsgefahr indiziere, diese Ausführungsgefahr zum heutigen Zeitpunkt nach erfolgter Trennung von seiner Partnerin als eher gering einzuschätzen sei. Allerdings sei die Gefahr ähnlicher Verhaltensmuster im Falle einer neuen Beziehung als wesentlich höher einzuschätzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung zu ähnlichen Verhaltensmuster greife, wie er sie gegenüber I.____ gezeigt habe, sei gross. Einerseits bestehe die Gefahr erneuter solcher Straftaten aufgrund seiner psychischen Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen, andererseits aber auch aufgrund der gesamten Lebensumstände. Zum Zeitpunkt der Begutachtung leide der Beschwerdeführer nach wie vor unter einem Erwachsenen ADHS und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Im Übrigen sei auch anzunehmen, dass latent der schädliche Gebrauch von Alkohol und Kokain nach wie vor bestehe. Auf die Frage, wie eine Behandlung aussehen sollte, welcher der Gefahr neuerlicher Straftaten begegne, erklärt der Gutachter, beim Beschwerdeführer sei in erster Linie eine integrierte milieutherapeutische Behandlung mit Arbeitstätigkeit, Psychotherapie und gegebenenfalls einer medikamentösen Behandlung seiner ADHS indiziert. 6.2.3. Das Strafgericht hält im Urteil vom 4. September 2019 in den Ausführungen fest, dass der Beschwerdeführer zwar ein Teilgeständnis abgelegt habe, doch sei darin weder Einsicht in das Unrecht seiner Tat noch Reue zum Ausdruck gekommen. So vertrete er offensichtlich die Ansicht, seine Eifersucht legitimiere ihn, körperliche wie auch verbale Übergriffe gegen seine Partnerin zu begehen. Des Weiteren habe er vor dem Strafgericht zu Protokoll gegeben, dass er auch früher viel Alkohol getrunken habe, dies aber nie ein Problem gewesen sei. Erst mit dem Opfer habe er sehr viel getrunken und Kokain konsumiert. Im Austrittsbericht der Psychiatrie J.____ vom 28. Dezember 2018 habe er jedoch angegeben, seit einem Jahr 6 - 7 Liter Bier pro Tag zu trinken und seit zehn Jahren 2 - 3 Gramm Kokain zu konsumieren. Der massive Konsum von psychotropen Substanzen habe also nicht erst nach dem Kennenlernen des Opfers begonnen. 6.2.4. Der Beschwerdeführer erklärt im Gesuch um bedingte Entlassung vom 30. April 2020, dass sein Vollzugsverhalten im Justizvollzug gut und er bereit sei, die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen und nach Italien zurückzukehren. Er werde in E.____ bei Bekannten wohnen können und als Pizzaiolo tätig sein. Er werde eine Stelle suchen, wenn er wieder in Italien sei. Zu den begangenen Straftaten führt er aus, dass er diese unter Einfluss von Alkohol begangen habe. In Zukunft wolle er nicht mehr ins Gefängnis kommen und sei deshalb bereit, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er wünsche, eine Familie zu gründen und ein gewöhnliches Leben zu führen. 6.2.5. Die JVA D.____ kommt in ihrer Empfehlung zum Gesuch um bedingte Entlassung vom 11. Mai 2020 zum Schluss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Justizvollzug in vielerlei Hinsicht unproblematisch sei. Er scheine die Suchtprobleme und die Schwere seiner An-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassdelikte jedoch eher klein zu reden. Es sei allerdings festzustellen, dass er Respekt vor dem Wiedereintritt in ein Leben in Freiheit habe, da er schon oft erfahren habe, wo für ihn die Risiken für ein Misslingen und für Rückfälle in delinquente Verhaltensmuster lägen. Eine therapeutische Aufarbeitung der Delikte während des Vollzugs habe er abgelehnt. Er habe erklärt, dass er eine solche Behandlung in seinem Heimatland nach seiner Entlassung aufnehmen wolle. Für Tat- und Bearbeitungsgespräche im Rahmen des Strafvollzugs sei der Beschwerdeführer angemeldet. Die JVA D.____ hoffe, dass Tatbearbeitungsgespräche noch vor seiner Entlassung stattfinden könnten, damit dazu mehr und bessere Informationen vorhanden seien und seine Sensibilisierung auf die Probleme erhöht werde. Aus Sicht des Justizvollzuges und auf Grund des Verzichts auf die Anordnung einer Massnahme durch das Gericht empfehle die JVA D.____ trotz der schlechten Legal- und Bewährungsprognose die bedingte Entlassung, sofern die Landesverweisung vollzogen werden könne. 6.2.6. Der Beschwerdeführer antwortet am 3. Juni 2020 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Verfahren der bedingten Entlassung auf die Frage, weshalb er die ambulante Behandlung beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität K.____ nicht wie von der JVA D.____ empfohlen, aufgenommen habe, dass er keinen Psychiater benötige. Wenn er wieder in Freiheit sei, werde er wissen, was zu tun sei. Alkohol und Drogen hätten ihn ins Gefängnis gebracht, das wolle er nicht mehr. Auf den Hinweis, dass er in seinem Gesuch um bedingte Entlassung angegeben habe, dass er eine Therapie aufnehmen wolle, führt er aus, dass er dies für den Fall der Entlassung und seiner Rückkehr nach Italien geschrieben habe. Jetzt in der JVA D.____ brauche er keinen Therapeuten. Auf die Frage, ob ihm das vorliegende Gutachten bekannt sei, antwortet der Beschwerdeführer, er wisse, dass der Gutachter eine Therapie für ihn empfohlen habe. Er selbst sei anderer Meinung, er benötige keine Therapie. Weshalb er damals nicht aufgehört habe, Drogen und Alkohol zu konsumieren, wisse er nicht. Zu den begangenen Straftaten erklärt der Beschwerdeführer weiter, er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe und übernehme dafür die Verantwortung. Nach dem Strafvollzug wolle er all dies hinter sich lassen. In Italien würde er arbeiten und keine Straftaten mehr begehen, weil er nicht mehr ins Gefängnis kommen wolle. Er habe bereits einen grossen Teil seines Lebens im Gefängnis verbracht, das wolle er nicht mehr. Auf die Frage, wie es ihm in Zukunft gelingen könne, auf Alkohol und Drogen zu verzichten, antwortet er, bereits früher auf Alkohol und Drogen verzichtet zu haben. Auf die Frage, weshalb er nicht bereits vor oder zum Tatzeitpunkt freiwillig zum Psychologen gegangen sei, als er den Konsum nicht mehr habe stoppen können, erwidert der Beschwerdeführer, die Frage nicht beantworten zu können. Er sei jedoch seit zwei Jahren abstinent. Er wisse jetzt, was künftig wichtig sei, dies sei ihm im Strafvollzug klar geworden. Er wolle ein gutes Leben führen und eine Familie gründen. Abschliessend erklärt der Beschwerdeführer, dass er künftig auf jeden Fall auf den Konsum von Alkohol und Drogen verzichten und keine neuen Delikte mehr begehen wolle. Dies sei ihm jetzt über zwei Jahre gelungen. Er habe im Gefängnis viel gelernt. Er sei sich sicher, dass alles gut gehe. 6.2.7. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Kantonsgericht einwendet, dass es sich bei den Vorfällen in der Schweiz um ein Beziehungsdelikt handle, es sich bei der Beziehung um eine on-off-Beziehung gehandelt habe und die Beziehung beendet sei, so dass keine Rückfallgefahr mehr bestehe, ist ihm in Bezug auf die geringe Rückfallgefahr gegenüber

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner ehemaligen Partnerin I.____ Recht zu geben. So hält auch der Gutachter in seinem Gutachten vom 18. März 2019 fest, dass die Ausführungsgefahr zum heutigen Zeitpunkt nach erfolgter Trennung von seiner Partnerin als eher gering einzuschätzen sei. Allerdings schätzt der Gutachter, wie in der Erwägung 6.2.2 hiervor ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in einer neuen Beziehung zu ähnlichen Verhaltensmuster greift, wie er sie gegenüber I.____ gezeigt hat, als gross ein. Die grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer ähnliche Delikte in einer neuen Beziehung begehen könnte, fällt negativ ins Gewicht, zumal sich die Delikte auch gegen Leib und Leben gerichtet haben und somit auch ein geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht in Kauf genommen werden muss. 6.2.8. Des Weiteren ist dem Urteil des Strafgerichts vom 4. September 2019 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ein Teilgeständnis abgelegt habe, jedoch sei darin weder Einsicht in das Unrecht seiner Taten noch Reue zum Ausdruck gebracht worden. Auch dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Legalprognose negativ zu werden. Zudem leistet der Beschwerdeführer keine Zahlungen vom Arbeitsentgelt an die geschädigte Exfreundin I.____. Er führt diesbezüglich aus, dass er die Forderungen anerkenne, jedoch sei er während des Justizvollzuges nicht in der Lage, Zahlungen zu leisten. Gemäss Urteil vom 4. September 2019 ist der Beschwerdeführer neben einer Parteientschädigung von Fr. 6'867.15 zu einer Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zinsen verurteilt worden. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnisse (siehe E-Mail vom 2. September 2020 der JVA D.____ mit Aufstellung der Guthaben des Beschwerdeführers) nicht in der Lage ist, die Genugtuungssumme an die Geschädigte zu bezahlen. Jedoch hat er auch keine Teilzahlung geleistet, was negativ zu werten ist. 6.2.9. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, ihm werde in rechtsverletzender Weise vorgeworfen, dass er im Gefängnis keine Therapie begonnen habe. Der Beschwerdeführer sei trotz anderslautender Empfehlung des Gutachters weder zu einer Massnahme noch zu einer Therapie verurteilt worden, da klarerweise die Grundlage dazu gefehlt habe. Es sei geradezu stossend, wenn dem Beschwerdeführer nun vorgeworfen werde, dass er in der verhältnismässig kurzen Zeit im Gefängnis keine Therapie begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung vom 3. Juni 2020 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur bedingten Entlassung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass er in Italien eine langjährige Therapie beginnen werde. Dies einerseits, weil er dann einen eigenen Therapeuten auswählen könne, andererseits Zeit für eine lange Therapie habe und nicht zuletzt, da er diese in seiner Muttersprache zu absolvieren wünsche. Diese Gründe seien nachvollziehbar und legitim. Dem ist entgegen zu halten, dass wie in der Erwägung 6.2.1. hiervor ausgeführt, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Besuch einer Therapie abgelehnt hat, im Rahmen der Beurteilung der Persönlichkeitsmerkmale des Täters negativ gewertet werden kann, auch wenn mit dem Strafgerichtsurteil keine Therapie angeordnet wurde. Die JVA D.____ hatte dem Beschwerdeführer empfohlen, sich beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst in eine ambulante Behandlung zu begeben. Gemäss Führungsbericht vom 11. Mai 2020 war der Beschwerdeführer dafür nicht motiviert und hat keine weiteren Schritte, nämlich sich dafür anzumelden, unter-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nommen. Des Weiteren lassen die Aussagen des Beschwerdeführers den Schluss zu, dass er der Meinung sei, er brauche keine Therapie. Die Aussage, er werde eine solche nach der Entlassung in Italien machen, erscheint im Rahmen der übrigen Aussagen, als wenig glaubhaft. Soweit die sprachlichen Schwierigkeiten angesprochen werden, sind keine Versuche unternommen worden, die Therapie mit Hilfe eines Übersetzers oder eines mehrsprachigen Therapeuten durchzuführen. 6.2.10. Das Gutachten stellt dem Beschwerdeführer eine negative Legalprognose. Sowohl aus dem Strafgerichtsurteil als auch aus dem Gutachten als auch aus der Empfehlung der JVA D.____ geht hervor, dass der Beschwerdeführer dazu neigt, seine Suchtprobleme und die Schwere seiner Anlassdelikte eher klein zu reden. Auch seine Aussagen in seinem Gesuch um bedingte Entlassung und in der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs, dass er keine Therapie benötige bzw. er erst in Italien dann eine machen werde und er nach seiner Entlassung dann schon wisse, was er zu tun habe, lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zwar den innigen und wohl auch aufrichtigen Wunsch hat, drogenfrei zu bleiben und nicht wieder zu delinquieren, jedoch lassen diese Aussagen die nötige Einsicht in seine Persönlichkeitsstörungen und die Notwendigkeit der Behandlungsbedürftigkeit seiner risiko- und deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften bzw. die Notwendigkeit einer nachhaltigen Verhaltensänderung für ein deliktfreies Leben missen. Es ist keine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung sichtbar, die aufzeigt, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Wunsch hat, deliktfrei zu leben, sondern dass er auch Reife in Bezug auf die Erkennung seines eigenen Problemprofils und Deliktmechanismus und der Risikosituationen gewonnen hat und er Wissen erarbeitet hat, wie sich in diesen Lebenssituationen zu verhalten, um nicht in eine erneute Sucht und Delinquenz abzudriften. Die prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmale fallen damit negativ ins Gewicht. 6.3.1. Des Weiteren ist das übrige deliktische Verhalten und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers zu bewerten. Als negatives Prognoseelement ist jedenfalls die Weigerung zu gewichten, an Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken. Das Gleiche muss in Bezug auf die Einhaltung des Vollzugsplans und Erreichung der Vollzugsziele gelten. Dazu kann die Inanspruchnahme eines freiwilligen Therapieangebotes, die Teilnahme an einem Sozialkompetenztraining oder die Aufarbeitung von Risikofaktoren im Gespräch mit dem Sozialdienst gehören. Therapiearbeit im Strafvollzug ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (KOLLER, a.a.O. Art. 86 Rz. 10 m.w.H.). Berücksichtigt werden dürfen auch die Umstände, welche zur Straftat geführt haben, sofern diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Straftäters und damit auch auf sein zukünftiges Verhalten zulassen. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung fällt nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, sondern auch die Art der gefährdeten Rechtsgüter ins Gewicht. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 124 IV 193 E. 4). Weiter gehören dazu allfällige Leistungen zur Schadenswiedergutmachung und das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit diese Rückschlüsse auf künftige Verhalten zulässt (KOLLER, a.a.O. Art. 86 Rz. 10).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.2. Wie bereits aufgeführt, hat der Beschwerdeführer keine Therapie besuchen wollen, obwohl ihm dies von der JVA D.____ empfohlen wurde. Er hat auch dem Opfer keine Zahlungen zukommen lassen. Der Beschwerdeführer hat sein Opfer unter anderem mehrmals gewürgt. Im Zusammenhang mit diesen Delikten steht sein Drogen- und Alkoholkonsum und gemäss Strafgerichtsurteil vom 4. September 2019 vertrete er offensichtlich die Ansicht, seine Eifersucht legitimiere ihn, körperliche wie auch verbale Übergriffe gegen seine Partnerin zu begehen. Das Verhalten im Vollzug ist abgesehen von den drei Tagen Arrest im Januar 2020 wegen Besitzes von verbotenen Gegenständen als gut zu werten. Gemäss Vollzugsbericht füge sich der Beschwerdeführer in den Alltag der Justizvollzugsanstalt gut ein. Es sei leicht feststellbar, dass er sich gewohnt sei zu arbeiten, da er die zugewiesenen Arbeiten gut und speditiv verrichte. Im Wohnbereich lebe er eher zurückgezogen und nutze die vorhandenen Freizeitangebote. Er betätige sich gerne sportlich und gehe regelmässig zum täglichen Spaziergang. Den ihn zur Verfügung stehenden Anteil des Arbeitsentgelts könne er gut einteilen. Er verstehe sich gut mit seinen Zellenmitbewohnern. Allein aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag lässt sich jedoch keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten (vgl. BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3). Der Vollzugsalltag ist reglementiert und der Kontakt mit Drogen und Alkohol kann gemieden werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich gut in der Vollzugsanstalt zurechtfindet und in der Anstalt drogen- und alkoholfrei lebt, sagt nichts über seine Fähigkeit aus, in der Freiheit die Lebensschwierigkeiten zu bewältigen und insbesondere auf Drogen und Alkohol zu verzichten (vgl. KGE VV vom 23. September 2020 [810 20 191] E. 6.3), da die engen Strukturen im Strafvollzug gerade versuchen, negative Verhaltensweisen von Insassen zu unterbinden. Prognostisch negativ zu Buche schlägt, dass der Beschwerdeführer keine objektiv nachvollziehbaren Anstrengungen unternommen hat, seine risiko- und deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften anzugehen und sich dabei helfen zu lassen, Strategien zu entwickeln, um sucht- und deliktfrei zu bleiben. Gemäss Vollzugsbericht vom 11. Mai 2020 sei zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer Respekt vor dem Wiedereintritt in ein Leben in Freiheit habe, da er schon oft erfahren habe, wo für ihn die Risiken für ein Misslingen und für Rückfälle in delinquente Verhaltensmuster lägen, aber Respekt davor zu haben, sagt nichts darüber aus, sich mit den eigenen Persönlichkeitseigenschaften auseinandergesetzt zu haben, um diese Risikosituationen zu meiden bzw. in solchen ein anderes Verhalten an den Tag zu legen. 6.4. Zu den erwartenden Lebensverhältnissen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung nach Italien zurückkehren muss. Der Beschwerdeführer erklärt in seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 30. April 2020 in E.____ bei Bekannten wohnen zu können. Er wolle eine Arbeit als Pizzaiolo suchen und vom Lohn seiner Arbeit leben. Aufgrund der Tatsache, dass die wirtschaftliche Situation vor allem jetzt in der durch die Massnahmen gegen COVID-19 geprägten Zeit äusserst schwierig ist, und eine Arbeit als Pizzaiolo zurzeit sehr schwer zu finden sein dürfte, erscheinen die zu erwartenden wirtschaftlichen Lebensverhältnisse alles andere als gut. Auch bleibt die Unsicherheit, wie sich die Wohnsituation entwickeln würde, wenn der Beschwerdeführer über längere Zeit keinen Lohn generieren sollte. Der Beschwerdeführer erklärt, mit der Mutter, dem Bruder und der Schwester Kontakt zu haben. Jedoch wohnen nach seinen Aussagen der Bruder und die Schwester mit jeweiliger Familie in der Region L.____ (Italien). Aus den Akten geht nicht hervor, wo die Mutter wohnt. Somit fallen

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Geschwister als unmittelbare mögliche Unterstützung des Beschwerdeführers in E.____ ausser Betracht. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse können demzufolge nicht als stabil und gut bezeichnet werden. 6.5. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Legalprognose als negativ zu werten. 7.1. Als letztes ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine sogenannte Differenzialprognose zu erstellen. Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfen eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe. Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa in Betracht die Möglichkeit im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen. Dagegen scheiden Ansetzung einer Probezeit sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus. Bei Ausländern, die die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfen im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden. Ferner ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen (KOLLER, a.a.O. Art. 86 Rz. 16). 7.2. Nachteilig wirkt sich eine verweigerte bedingte Entlassung grundsätzlich insofern aus, als dass dem Straftäter die Möglichkeit genommen wird, sich schrittweise und mit behördlicher Begleitung an das Leben in Freiheit zu gewöhnen. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3). Der Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGE 125 IV 113 E. 2a). Im Falle des Beschwerdeführers kann dieser spezialpräventive Zweck allerdings nicht erreicht werden: Der Beschwerdeführer wird infolge der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung das Land gezwungenermassen verlassen und die Vollzugsbehörde kann deshalb im Falle einer bedingten Entlassung der Rückfallgefahr nicht mit den Instrumenten der Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) entgegenwirken. Der bedingte Straferlass verliert seine Präventivfunktion, wenn der Täter die Rückversetzung de facto nicht mehr ernstlich zu befürchten hat (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). Dieser Vorteil der bedingten Entlassung fällt damit weg. Des Weiteren ermöglicht die Vollverbüssung der Strafe, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. März 2021 Zeit hat, seine berufliche und soziale Zukunft besser zu planen und Vorkehrungen zu treffen, die ihm ein straffreies Leben nach seiner definitiven Entlassung ermöglichen. Überdies hat der Beschwerdeführer bis zum Verbüssungsende der Strafe

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Möglichkeit, sich mit seinen Delikten und seinen risiko- und deliktrelevanten Persönlichkeitseigenschaften auseinanderzusetzen. Aus diesen Gründen fällt die Legalprognose des Beschwerdeführers im Falle der Vollverbüssung der Strafe besser aus. Somit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 8. Schliesslich stellt die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine geeignete und erforderliche Massnahme dar, um die Allgemeinheit, aber auch den Beschwerdeführer vor neuen Straftaten zu schützen. Zudem überwiegen die öffentlichen Interessen, den Beschwerdeführer, der rückfallgefährdet ist, weiterhin im Strafvollzug zu belassen, die privaten Interessen des Beschwerdeführers, früher aus dem Freiheitsentzug entlassen zu werden. Die Verweigerung der bedingten Entlassung ist damit auch verhältnismässig. 9.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteientschädigung ist gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 9.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106 f.). 9.3. Im vorliegenden Verfahren wurden die Legalprognosen von allen involvierten Behörden, Instanzen und vom Gutachter Dr. med. B.____ einhellig und ausnahmslos als ungünstig beurteilt. Des Weiteren war klar, dass aufgrund der umgehenden Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien der spezialpräventive Zweck der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug entfallen würde. Der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage handfeste und sehr gute Gründe vorbringen müssen, um die von den Vorinstanzen vorgenommene Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Solche Gründe wurden nicht vorgebracht, so dass die Beschwerde als aussichtlos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Die gegen diesen Entscheid am 26. Januar 2021 beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_100/2021) erhobene Beschwerde wurde abgewiesen.

810 20 209 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.11.2020 810 20 209 — Swissrulings