Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 9. Juni 2021 (810 20 203) ____________________________________________________________________
Strassen und Verkehr
Beschränkung der Zufahrt / Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen / Heilbarkeit des Zuständigkeitsmangels
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren
Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicola Moser, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Einwohnergemeinde Muttenz, Kirchplatz 3, 4132 Muttenz, Beigeladene
Betreff Verkehrsanordnung (RRB Nr. 1031 vom 11. August 2020)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Anlässlich einer Koordinationssitzung der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit (Polizei), und des Tiefbauamts des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2018 wurde beschlossen, zwecks Optimierung der örtlichen Verkehrsführung/Verkehrssicherheit in Muttenz das Linksabbiegen von der B.____-Strasse in den C.____-weg und umgekehrt durch eine durchgezogene Sicherheitslinie zu unterbinden und die bestehende Haltelinie auf der B.____strasse aufzuheben. B. Die am 2. Oktober 2018 beschlossene Massnahme wurde nach vorgängiger lnformation des Gemeinderats Muttenz am 5. Dezember 2018 vom Tiefbauamt umgesetzt. C. Mit Schreiben an die Polizei und die Einwohnergemeinde Muttenz vom 18. Januar 2019 beanstandete die A.____ AG als Eigentümerin der Baurechtsparzelle Nr. XXXX, Grundbuch Muttenz, welche an den Einmündungsbereich des C.____-wegs in die B.____-strasse angrenzt, die vorgenommene Neumarkierung und ersuchte um eine Anhörung zur Darlegung bzw. Neubeurteilung der Situation. D. Nach einem Gespräch zwischen Vertretern der A.____ AG und den involvierten Stellen des Kantons sowie der Einwohnergemeinde Muttenz ersuchte die A.____ AG die Polizei Basel- Landschaft mit Schreiben vom 3. April 2019, auf ihren Entscheid betreffend Zufahrtsbeschränkung B.____-strasse/C.____-weg zurückzukommen. Andernfalls werde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung oder Publikation der Verkehrsanordnung im Amtsblatt ersucht. E. Mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 12. Juli 2019 wurde das Ersuchen der A.____ AG, auf die angeordnete Schliessung der unterbrochenen Sicherheitslinie auf der B.____-strasse zurückzukommen, abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die strittige Anordnung habe die Verkehrssituation bzw. die Verkehrssicherheit im Knoten B.____-strasse/C.____-weg massgeblich verbessert werden können. Zudem habe die durch Linksabbiegende situativ mögliche Rückstaubildung im Bereich des Knotens D.____, welche die Leistungsfähigkeit und die Verkehrssicherheit beeinträchtige, eliminiert werden können. Das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit sei deutlich höher zu gewichten als die geringfügige Einschränkung für die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner des C.____wegs. F. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ AG, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, mit Eingabe vom 19. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, welcher diese mit Entscheid vom 11. August 2020 abwies. G. Mit Eingabe vom 22. August 2020 erhob die A.____ AG, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die geänderte Markierung bzw. das Schliessen der unterbrochenen Sicherheitslinie rückgängig zu machen und so zu markieren, dass das Linksabbiegen von der B.____-strasse in den C.____-weg sowie vom C.____-weg in die B.____-strasse Richtung Münchenstein zulässig sei (Ziff. 1 und 2). Eventuali-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Unter o/e Kostenfolge (Ziff. 4). Am 26. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Nicola Moser, Advokat, die Beschwerdebegründung ein. H. Mit Eingabe vom 18. November 2020 teilte die zum Verfahren beigeladene Einwohnergemeinde Muttenz mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. I. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020 beantragt der Regierungsrat, vertreten durch die Polizei Basel-Landschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen. J. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort hielten die Parteien an den gestellten Begehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2.1 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. 1.2.2 Zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen berechtigt ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig benützt, z.B. als Anwohner oder Pendler, während bloss gelegentliches Befahren einer Strasse nicht genügt (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_40612019 vom 31. Oktober 2019 E. 2; jeweils mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass die Verkehrsanordnung unter Würdigung der gesamten Umstände Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 2014; Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2011 vom 8. April 2011 E. 7). Eine legitimationsbegründende, spezifische Betroffenheit ist unter anderem zu bejahen, wenn dem Anstösser die Zufahrt zu seiner Liegenschaft erheblich erschwert wird, weil eine Strasse aufgehoben oder mit einem Fahrverbot belegt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 2.2; 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 2.2). Eine Zufahrt kann aber auch durch weniger einschneidende Massnahmen als ein Fahrverbot erheblich erschwert werden (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei Verkehrsanordnungen nach
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 3 SVG, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, Band 61, St. Gallen 2009, S. 518). Namentlich kann eine Verzögerung bei der Zu- oder Wegfahrt zu bzw. von der eigenen Liegenschaft eine Beeinträchtigung darstellen, die zu einer besonderen Betroffenheit führt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2018 [VB.2016.00349] E. 1.2.2 mit Hinweisen). Geringfügige Nachteile – beispielsweise eine blosse Verlängerung der Fahrzeit um wenige Sekunden oder bloss temporäre Behinderungen des Verkehrs – genügen indes nicht (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/STEFAN EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N 96). 1.2.3 Vorliegend kann die Liegenschaft der Beschwerdeführerin an der E.____-strasse aufgrund der strittigen Verkehrsanordnung aus nördlicher Richtung nicht mehr direkt über die B.____-strasse (Kantonsstrasse), sondern nur noch über Nebenstrassen bzw. einen Umweg von rund 500 m erreicht werden. Ein solcher Umweg ist auch für die Wegfahrt von der Liegenschaft in südlicher Richtung notwendig. Die Beschwerdeführerin ist angesichts dieser Erschwernis bei der Zufahrt zu ihrer Liegenschaft von der verfahrensgegenständlichen Verkehrsanordnung spezifisch betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine sog. funktionelle Verkehrsanordnung nach Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958. Eine solche kann erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffenen vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die Kantone können dabei all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem in Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Verhältnismässigkeit zulässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_369/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a SSV sind örtliche Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Davon ausgenommen sind Markierungen (ohne Parkfelder) und gewisse Signale, welche ohne Verfügung und Publikation im sogenannten vereinfachten Verfahren angeordnet werden können (Art. 107 Abs. 3 SSV). Diese sind jedoch ebenfalls durch die zuständige Behörde anzuordnen (Art. 101 Abs. 2 SSV; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 132). Gegen Verkehrsanordnungen, welche im vereinfachten Verfahren ergangen sind, kann gemäss Art. 106 Abs. 1 lit. b SSV mittels Einsprache die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für deren Anbringung gerügt werden (vgl. SCHAFFHAUSER, Grundriss, a.a.O., N 157; Urteil des Bundesgerichts 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.4). Da selbst Signale und Markierungen im verfügungsfreien Raum Vorschriftscharakter aufweisen können (beispielsweise Sicherheitslinien), ersetzt hier das Rechtsmittel der Einsprache quasi die Verfügung (vgl. CHRISTOPH J. ROHNER, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich 2012, S. 218 f.). Die Einsprache ist unter Vorbehalt einer anderweitigen Regelung bei derjenigen Behörde einzureichen, welche für die Verkehrsanordnung zuständig ist (vgl. BERNHARD WALDMANN/RAPHAEL KRAEMER, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 43 zu Art. 5). Weist die zuständige Behörde das Begehren ab, muss sie dies auf Verlangen durch eine anfechtbare Verfügung tun (vgl. ROHNER, a.a.O., S. 224). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die strittige Verkehrsanordnung sei entgegen § 3 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012 nicht von der Sicherheitsdirektion (SID) in Verbindung mit der Bau- und Umweltschutzdirektion (BUD), sondern von zwei Vertretern der Polizei und zwei Vertretern des Tiefbauamts angeordnet worden. Die Verkehrsanordnung ebenso wie die Verfügung der Polizei vom 12. Juli 2019 seien somit von einer unzuständigen Stelle getroffen worden. Dieser Mangel sei offensichtlich und werde auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Die sachliche Unzuständigkeit stelle nach der Lehre und Rechtsprechung einen Nichtigkeitsgrund dar. Dies gelte insbesondere dort, wo eine unzuständige untergeordnete Stelle eine Verfügung erlasse. Bei der Polizei handle es sich lediglich um eine Dienststelle der SID und somit um eine untergeordnete Stelle. Selbst wenn die Verfügung lediglich anfechtbar gewesen wäre, komme es nicht in Betracht, diesen Verfahrensfehler als geheilt zu betrachten. Bei Zuständigkeitsfehlern sei vielmehr in jedem Falle eine Kassation angezeigt. 4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Verkehrsanordnung sei am 2. Oktober 2018 anlässlich einer Koordinationssitzung der zuständigen Fachstellen der SID sowie der BUD ergangen. Erfolge eine Verkehrsmassnahme mit einer Anordnung, so stehe gemäss Art. 106 Abs. 1 SSV die Einsprache zur Verfügung. Es sei davon auszugehen, dass Einsprachen bei der Behörde zu erheben seien, die für die Anordnung der Signale und Markierungen zuständig sei. Im Kanton Basel-Landschaft entscheide gemäss § 3 Abs. 1 lit. a SVG BL die SID in Verbindung mit der BUD über alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen. Die Verfügung vom 12. Juli 2019 sei nicht von der Direktion selbst, sondern von der Polizei erlassen worden. Es sei damit streng juristisch betrachtet wohl von einer fehlerhaften Verfügung auszugehen. Dabei handle es sich jedoch nicht um einen besonders schweren Mangel. Namentlich handle es sich bei der Polizei um eine der SID untergeordnete Behörde, welche auch verschiedene Arbeiten der Direktion vorbereite. Die Polizei habe zudem nicht über eine Frage entschieden, welche unmöglich in ihren Zuständigkeitsbereich fallen könnte. Die Verfügung sei somit nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin sei vorliegend kein Rechtsnachteil daraus entstanden, dass die unzuständige Behörde verfügt habe. Angesichts des Umstands, dass der Entscheid in jedem
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fall von der Polizei ausgearbeitet worden wäre und in jedem Fall eine Beschwerde an den Regierungsrat, welcher diese mit freier Kognition prüfe, möglich sei, könne die Fehlerhaftigkeit der Verfügung geheilt werden. Eine Rückweisung an die Direktion würde zum selben Ergebnis führen, zumal davon auszugehen sei, dass die SID in Anbetracht der Umstände im Rahmen der Einsprache zum selben Schluss gelangt wäre wie bereits anlässlich der Koordinationssitzung mit der BUD vom 2. Oktober 2018. 4.3.1 Die kantonalen Zuständigkeiten zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts von Bund und Kanton sind im SVG BL festgelegt (§ 1 SVG BL). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a SVG BL entscheidet die SID in Verbindung mit der BUD über alle Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen auf Kantonsstrassen, dies nach Anhören der Gemeinde bei Massnahmen innerhalb von Ortschaften. 4.3.2 In der Landratsvorlage zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft wird bezüglich dieser Zuständigkeitsregelung festgehalten, nach geltendem Recht würden die Geschwindigkeitsreduktionen und anderen Massnahmen von der SID in Verbindung mit der BUD verfügt. Die beiden Direktionen sollen gemäss der Vorlage weiterhin gemeinsam über sämtliche Verkehrsmassnahmen entscheiden, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen (vgl. Vorlage an den Landrat [2012-004] vom 10. Januar 2012 betreffend Strassenverkehrsgesetz Basel- Landschaft, S. 6). Im Weiteren wird ausgeführt, dass das Verwaltungsorganisationsgesetz den Regierungsrat als oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons ermächtige, darüber zu entscheiden, wie und von wem die Verwaltungsaufgaben des Kantons erfüllt würden. Für die Zuordnung der Dienststellen sei der Regierungsrat zuständig, welcher Befugnisse der Direktionen an Dienststellen abtreten könne. Die bisherigen Zuständigkeitszuweisungen der landrätlichen SVG-Verordnung würden daher, soweit sie kantonale Behörden unterhalb der Direktionsstufe betreffen, in eine neue regierungsrätliche "Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft" überführt (Landratsvorlage, S. 16). 4.3.3 Im Einklang mit den zitierten Erwägungen in der Landratsvorlage (E. 4.3.2 hiervor) wurden die Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen zum Vollzug des Strassenverkehrsrechts in der Verordnung zum Strassenverkehrsgesetz Basel-Landschaft (Vo SVG BL) vom 14. August 2012 bezeichnet (§ 1 Vo SVG BL). Die Vo SVG BL führt die jeweiligen Zuständigkeiten der Polizei (§ 2), der Motorfahrzeugkontrolle (§ 3), des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (§ 4) sowie des Sicherheitsinspektorats (§ 5) im Einzelnen auf. Eine Zuständigkeitszuweisung an die Polizei für Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a SVG BL kann § 2 Vo SVG BL nicht entnommen werden. Soweit die Polizei im vorinstanzlichen Verfahren auf § 2 Abs. 1 lit. n Vo SVG BL verwies, welcher die Zuständigkeit der Polizei für die Aufsicht über die Signalisation auf Kantons- und Gemeindestrassen vorsieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmung eine hinreichende Kompetenzzuweisung in Bezug auf Verkehrsanordnungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a SVG BL darstellen soll. Dasselbe gilt hinsichtlich des Verweises auf § 3 Abs. 1 lit. g des Polizeigesetzes (PolG) vom 28. November 1996, wonach die Polizei Massnahmen trifft zur Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und die Strassenverkehrsvorschriften vollzieht. Auch daraus lässt sich keine
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kompetenz der Polizei zum Erlass von Verkehrsanordnungen ableiten, zumal das SVG BL dem PolG diesbezüglich als lex specialis vorgeht. 4.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das kantonale Recht keine Delegation der in § 3 Abs. 1 lit. a SVG BL statuierten Kompetenz zum Erlass von Verkehrsanordnungen an Verwaltungseinheiten unterhalb der Direktionsebene vorsieht. Entsprechend war im vorliegenden Fall die SID in Verbindung mit der BUD und nicht die Polizei zuständig zur Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin bzw. zum Erlass einer entsprechenden Verfügung (E. 3.2 hiervor). 4.4.1 Auch der Regierungsrat geht im angefochtenen Entscheid von der Unzuständigkeit der Polizei aus. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 12. Juli 2019 nicht als nichtig zu qualifizieren sei und erachtet deren Fehlerhaftigkeit mit der Beurteilung der Beschwerde durch den Regierungsrat als geheilt. 4.4.2 Eine Verfügung, die durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, leidet an einem Mangel, dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder in der Nichtigkeit der Verfügung besteht (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.3; BGE 140 III 651 E. 3). Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 136 II 489 E. 3.3). Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid in der Regel auf. Aus prozessökonomischen Gründen kann praxisgemäss von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. BGE 142 V 67 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2018 [VB.2017.00657] E. 4.1; WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., N 1596). 4.4.3 Ob aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der Polizei von der Nichtigkeit oder der blossen Anfechtbarkeit der Verfügung vom 19. Juli 2019 auszugehen ist, kann offenbleiben. Fest steht, dass eine Heilung dieses Mangels vorliegend nicht in Betracht fällt, zumal die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen als auch im kantonsgerichtlichen Verfahren die Rüge der Unzuständigkeit der Polizei erhoben hat. Dementsprechend ist festzustellen, dass der Regierungsrat zu Unrecht von der Heilbarkeit des Zuständigkeitsmangels im Beschwerdeverfahren ausgegangen ist. 4.4.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist an die SID zu überweisen. Diese wird in Verbindung mit der BUD
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht darüber zu befinden haben, ob an der Massnahme festgehalten wird und bejahendenfalls eine entsprechende Verfügung zu erlassen haben. In der Zwischenzeit ist vorbehältlich anderslautender Anordnungen der zuständigen Behörden der bisherige Zustand wiederherzustellen. 4.5.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist für den Fall, dass die zuständigen Behörden an der Massnahme festhalten, auf die Rüge einzugehen, die Verkehrsanordnung hätte gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a SSV mit Rechtsmittelbelehrung veröffentlicht werden müssen. 4.5.2 Mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass dies in Bezug auf die strittige Änderung der Markierung nicht der Fall war. Anlässlich des heutigen Augenscheins vor Ort war jedoch ersichtlich, dass zwischenzeitlich auf dem C.____-weg im Bereich der Einmündung in die B.____-strasse zusätzlich ein Signal "Rechtsabbiegen" (Signal 2.37 im Anhang 2 der SSV) aufgestellt wurde. Das fragliche Signal wurde nach Angaben der Vertreter des Kantons anlässlich der Verhandlung vom Tiefbauamt angebracht. Das Signal hängt unmittelbar mit der geänderten Markierung auf der B.____-strasse und dem damit einhergehenden Unterbinden des Linksabbiegens zusammen. Im Gegensatz zur strittigen Änderung der Markierung ist es jedoch zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 1 SSV). Den diesbezüglichen Formvorschriften, welche vorliegend unbestrittenermassen nicht eingehalten wurden, wird für den Fall des Festhaltens an der Verkehrsanordnung zu entsprechen sein. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind dem unterliegenden Regierungsrat aufzuerlegen. 5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. In der Honorarnote vom 10. März 2021 wird für den das kantonsgerichtliche Verfahren betreffenden Zeitraum ein Aufwand von 22.33 Stunden geltend gemacht, welcher zum überwiegenden Teil auf die Begründung der Beschwerde entfällt. Dieser Aufwand erweist sich mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war und sich in jenem Verfahren im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen stellten wie im vorliegenden Verfahren, als überhöht. Insgesamt erscheint für das kantonsgerichtliche Verfahren einschliesslich der heutigen Verhandlung und deren Vorbereitung ein Aufwand von 20 Stunden als angemessen, wobei dieser Aufwand praxisgemäss zu einem Ansatz von Fr. 250.-- pro Stunde zu entschädigen ist. Die Parteientschädigung ist demzufolge auf Fr. 5'667.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) festzusetzen. 5.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrats vom 11. August 2020 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft überwiesen.
2. Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'667.40 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zulasten des Regierungsrats zugesprochen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber