Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.09.2020 810 20 191

23 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,462 mots·~22 min·2

Résumé

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. September 2020 (810 20 191) ____________________________________________________________________

Straf- und Massnahmenvollzug

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Markus Mattle, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (RRB Nr. 989 vom 22. Juli 2020)

A. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den rumänischen Staatsbürger A.____ (geb. 27. Juni 1977) mit Urteil vom 17. Januar 2020 rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie wegen mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Ausserdem ordnete

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht es eine Landesverweisung von 12 Jahren an. Mit Vollzugsbefehl vom 13. Februar 2020 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJV) den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg an, wo sich A.____ bereits im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs befunden hatte. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs fällt das ordentliche Vollzugsende auf den 18. Juli 2021, zwei Drittel seiner Strafe waren dementsprechend am 18. Juli 2020 verbüsst. B. Im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe holte das AJV bei der JVA Thorberg einen Vollzugsbericht ein und hörte A.____ an. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 verweigerte das Amt die bedingte Entlassung unter Berufung auf die ungünstige Legalprognose. C. Dagegen erhob A.____ am 16. Juni 2020 beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihn bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. D. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 989 vom 22. Juli 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde kostenpflichtig ab. Der Regierungsrat erwog im Wesentlichen, A.____ sei in diversen Ländern mehrheitlich wegen Eigentumsdelikten vorbestraft und er sei teilweise zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Unbeirrt durch die zahlreichen Verurteilungen in den letzten zwanzig Jahren habe er stets weiter delinquiert. Als auf Einbruchsdelikte spezialisierter Kriminaltourist ohne Ausbildung und Arbeitsstelle sei er stark rückfallgefährdet. Trotz der oberflächlichen Reuebekundungen mangle es ihm an Einsicht. Das einwandfreie Vollzugsverhalten vermöge daran legalprognostisch nichts zu ändern. Der soziale Empfangsraum nach der Entlassung bleibe aufgrund der vagen und nicht überprüfbaren Angaben unklar, er böte aber nicht die erforderliche Stabilität und Verlässlichkeit. Aufgrund der Landesverweisung sei es faktisch unmöglich, im Falle einer bedingten Entlassung mittels sachgerechter Weisungen oder Bewährungshilfe auf ihn einzuwirken. Die Legalprognose falle bei einer Vollverbüssung der Strafe potentiell besser aus, weswegen die Verweigerung der bedingten Entlassung zum Schutze möglicher weiterer Opfer geeignet und notwendig sei. E. A.____ wandte sich mit einer in rumänischer Sprache verfassten handschriftlichen Eingabe vom 27. Juli 2020 an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Dieses wies ihn mit Schreiben vom 28. Juli 2020 darauf hin, dass das Gericht nur in einer Amtssprache des Bundes verfasste Eingaben entgegennimmt und im Falle einer Beschwerdeerhebung eine Kopie des angefochtenen Entscheids beizulegen sei. Mit auf Deutsch abgefasster Eingabe vom 1. August 2020 erklärte A.____, mit seiner Eingabe vom 27. Juli 2020 den (diesmal beigelegten) Entscheid des Regierungsrats vom Nr. 989 vom 22. Juli 2020 angefochten zu haben. Wie sich aus der vom Gericht eingeholten amtlichen Übersetzung ergibt, stellt A.____ in seiner Beschwerde vom 27. Juli 2020 sinngemäss den Antrag, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Vorstrafen im Ausland würden keinen Grund für die Ablehnung der Entlassung darstellen. Er kenne andere Straftäter mit Vorstrafen, die bedingt entlassen worden seien. Er wolle ein Rehabilitationsprogramm absolvieren. Wenn er einen Arbeitsplatz und finanzielle Unterstützung er-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht halte, werde er in Zukunft keine Taten mehr begehen. Er sei ohnehin zu Unrecht verurteilt worden. Er werde auch nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. In der Eingabe vom 1. August 2020 rügt er weiter, dass ihm der angefochtene Entscheid nicht in einer rumänischen Übersetzung ausgehändigt worden sei. Auch das vom Gericht zu fällende Urteil sei ihm auf Rumänisch zuzustellen. F. Der Regierungsrat verzichtet mit Eingabe vom 18. August 2020 auf eine schriftliche Vernehmlassung. G. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. September 2020 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. H. An der heutigen Parteiverhandlung erläutert das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit Hilfe einer Dolmetscherin den angefochtenen Entscheid und die aufgeworfenen Rechtsfragen. Anschliessend wird der Beschwerdeführer befragt. Der Beschwerdeführer hält im Parteivortrag an seinem Antrag auf Entlassung fest. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 steht gegen Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht offen. Die innert der Beschwerdefrist (§ 48 VPO) eingereichte und verbesserte Beschwerde ist formgültig erhoben worden, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine Ermessenskontrolle ist dem Kantonsgericht vorliegend verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, dass ihm der angefochtene Entscheid nicht zusammen mit einer rumänischen Übersetzung zugestellt worden ist. Nachdem er an der heutigen Verhandlung angibt, Analphabet zu sein, erschliesst sich von Vornherein nicht, inwiefern ihm eine schriftliche Übersetzung für die Wahrnehmung seiner Rechte von Nutzen gewesen sein könnte. Ohnehin besteht kein Anspruch des fremdsprachigen Betroffenen auf Erläuterung und Übersetzung einer Entlassungsverfügung in seine Muttersprache. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach der Rechtsprechung weder aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 noch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (vgl. BGE 118 Ia 462 E. 3a mit Hinweis auf BGE 115 Ia 64 E. 6b). Der Anspruch auf unentgeltlichen Dolmetscher nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK steht nur einem Angeklagten zu. Im vorliegenden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren ist der Beschwerdeführer aber nicht Angeklagter in einem Strafverfahren, sondern es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, in welchem diese Garantie nicht gilt. Ebenso wenig liegt ein Anwendungsfall von Art. 5 EMRK vor, da der fragliche Entscheid nicht den Freiheitsentzug oder die Festnahme, sondern eine Entlassung betrifft (Urteil des BGer 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 1.3.2). Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben - und wie die auf Deutsch verfasste Eingabe vom 1. August 2020 beweist - auf die Hilfe von Mitgefangenen zählen, um das Verfahrensthema zu erfassen und seine Rechte geltend zu machen. Zudem könnte ihm inskünftig im Falle von sprachlichen Schwierigkeiten der Sozialdienst der Strafanstalt behilflich sein. Das Kantonsgericht hat ihm an der heutigen Verhandlung den angefochtenen Entscheid in den Grundzügen mit Hilfe einer Dolmetscherin erläutert. Seine (von einem Mitgefangenen verfasste) Eingabe vom 27. Juli 2020 hat das Gericht amtlich übersetzen lassen. Sie wird in den vorliegenden Entscheid miteinbezogen. Weiter konnte sich der Beschwerdeführer an der mündlichen Parteiverhandlung direkt in seiner Muttersprache an das Gericht wenden, womit den mangelnden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen ist. 4. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen ist. 4.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (CORNELIA KOLLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 Rz. 12; BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 125 IV 113 E. 2a; je mit Hinweisen). Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (ANDREA BAECHTOLD/JONAS WEBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl., Bern 2016, S. 272; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). 4.2 Der Schluss von den erhobenen Tatsachen auf das künftige Verhalten liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entlassungsbehörde (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 104 IV 281 E. 2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren - etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug - bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (KOLLER, a.a.O. Art. 86 Rz. 12; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3, Urteil des BGer 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). 5. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die formelle Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht sein Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. 6.1.1 Die Praxis orientiert sich bei ihrer Einschätzung der Rückfallgefahr in erster Linie an der Frage der Vorstrafen (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, Rz. 83 m.w.H.). Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, wobei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die in ausländischen Strafregistern verzeichnete Straffälligkeit von Relevanz ist. Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 86 Rz. 6). 6.1.2 Aus den bei den Akten liegenden Strafregisterauszügen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Rumänien im Jahr 1997 (bereits damals als Wiederholungstäter) und erneut im Jahr 2001 wegen Sexualdelikten zu Freiheitsstrafen von 6 Jahren resp. 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Nach der Entlassung aus dem rumänischen Strafvollzug folgten zwei Verurteilungen zu mehrmonatigen unbedingten Haftstrafen in Frankreich wegen mehrfachen Diebstahls und Hehlerei (2007 und 2008). In der Folge verlegte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach Italien, wo er im Herbst 2008 zwei Mal wegen mittäterschaftlich begangener Diebstähle (einmal davon zusätzlich wegen Hehlerei), im April 2009 wegen Missachtung von Auflagen sowie im November 2009 wegen Widerstands gegen Beamte bestraft wurde. In den Tatzeitraum 2008 und 2009 fallen auch spätere italienische Strafurteile wegen Diebstahls (November 2011: Freiheitsstrafe 2 Jahre, 2013 zur Bewährung ausgesetzt; 2014 wurde aus den früheren Verurteilungen eine Gesamtstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten gebildet und der bedingte Vollzug widerrufen) und wegen rechtswidriger Einreise (Juni 2015: Freiheitsstrafe 1 Jahr, umgewandelt in 5 Jahre Landesverweisung). Für den Zeitraum zwischen Oktober 2009 und März 2010 finden sich im deutschen Strafregister je zwei Verurteilungen wegen (zum Teil qualifizierten) Diebstahls und Erschleichens einer Leistung. Im Februar 2011 verhängte das Landes-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht Wiener Neustadt sodann eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren für qualifizierten Diebstahl, wobei diese Strafe zwischen September 2012 bis zur bedingten Entlassung im August 2015 rechtshilfeweise in Rumänien vollstreckt wurde. In den Jahren 2015 und 2016 delinquierte der Beschwerdeführer einmal mehr in Deutschland, wo er drei Mal hauptsächlich wegen Diebstählen verurteilt wurde. Es resultierten Freiheitsstrafen von 16 Monaten (Gesamtstrafe) und 7 Monaten. Am 30. April 2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug in Deutschland entlassen. Am 29. Mai 2018, d.h. nur einen Monat später, begann er in der Schweiz mit der Serie von 21 Einbrüchen, die letztlich zur derzeit verbüssten Strafe führte. Dazu kommt ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juli 2018 wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Freiheitsstrafe von 10 Tagen und Busse). 6.1.3 Mit Blick auf die vorerwähnte Legalbiographie des Beschwerdeführers lässt sich festhalten, dass er sein Erwachsenenleben grösstenteils entweder in Strafanstalten oder auf Einbruchstouren in ganz Europa verbracht hat. Es lässt sich kein signifikanter deliktfreier Zeitraum eruieren. Die seit Jahren andauernde Delinquenz im Bereich der Eigentumsdelikte - mit mehrfacher einschlägiger Rückfälligkeit - zeichnet ein legalprognostisch äusserst ungünstiges Bild. Diese Einschätzung teilte auch das Strafgericht, das von einem eigentlichen "Berufskriminellen" sprach, der sich trotz nachweisbar mindestens 8 ½ Jahren Strafvollzug seit dem Jahr 2000 nicht von der weiteren Begehung derartiger Delikte habe abhalten lassen (Urteil des Strafgerichts vom 17. Januar 2020 [300 19 144] E. II.2.2). Unbeeindruckt durch die zahlreichen Verurteilungen und den Vollzug teils mehrjähriger Freiheitsstrafen delinquierte der Beschwerdeführer jeweils kurz nach der Entlassung unbeirrt weiter, was von Unbelehrbarkeit und fehlender Einsicht zeugt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung abermals straffällig werden könnte, muss mit der Vorinstanz als ausgesprochen hoch eingestuft werden. 6.2 Eine innere Abkehr von der bisherigen Delinquenz ist nicht im Ansatz erkennbar. Gestützt auf die Akten und den an der heutigen Parteiverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Gerichts können dem Beschwerdeführer wohl von Vornherein nur eingeschränkte Fähigkeiten zur Selbstreflexion attestiert werden. Im Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 11. Mai 2020 ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft bemühen wolle, nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. In der Anhörung durch das AJV gab er ebenfalls zu Protokoll, dass er seine Taten bereue und nicht mehr kriminell sein wolle, was er heute vor den Schranken wiederholt. Damit verfolgt er augenscheinlich das Ziel, vorzeitig entlassen zu werden. Dass es sich bei diesen Beteuerungen um mehr als blosse Lippenbekenntnisse handeln könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Den Tatbeweis für eine aufrichtige Reue hat er jedenfalls nicht erbracht, hat er doch den Opfern seiner Straftaten keine Wiedergutmachungszahlungen zukommen lassen oder sich auch nur um eine persönliche Entschuldigung bemüht. In der Beschwerdeschrift fordert er vom Schweizer Staat finanzielle Unterstützung, damit er in Zukunft keine Taten begehen werde. Damit bringt er unterschwellig zum Ausdruck, dass er es offenbar als legitim erachtet, bei einem Ausbleiben von Unterstützungsleistungen Dritter seinen Lebensunterhalt mittels Eigentumsdelikten zu bestreiten. Wenn er in der Beschwerde weiter vorbringt, er sei zu Unrecht verurteilt worden für Taten, für welche "sie" (wohl gemeint: das Strafgericht) keine Beweise gehabt hätten, zeigt er ebenfalls keine Einsicht in das Unrecht sei-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner Taten. In dieses Bild passt, dass der Beschwerdeführer an der heutigen Befragung entgegen dem entsprechenden Registereintrag behauptet, in Österreich wegen eines einzigen Einbruchs zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, und entgegen der eindeutigen Aktenlage und seiner eigenen Aussage in der Anhörung durch das AJV bestreitet, je in Frankreich verurteilt worden zu sein. Fehlende Einsicht in das Unrecht der Taten und ausbleibende Reue sind gewichtige Indikatoren für eine negative Legalprognose (vgl. ROLAND M. SCHNEIDER/ ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 42 Rz. 73 ff.). Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagt, dass das Strafgericht keine bedingte Strafe ausgesprochen hat, hätte er diesen Einwand im Strafverfahren vorbringen müssen. Immerhin ist anzumerken, dass das Gericht im Urteil ausführt, dass im Falle des Beschwerdeführers auch bei einem tieferen Strafmass nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in Frage gekommen wäre (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 17. Januar 2020 [300 19 144] E. II.2.3). 6.3 Eine Therapie hat der Beschwerdeführer nicht besucht. Eine anderweitige Auseinandersetzung mit seinen Taten hat gemäss dem Vollzugsbericht mangels Sprachkenntnissen nicht stattgefunden. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die unverkennbar vorhandenen sprachlichen Schwierigkeiten den Beschwerdeführer immerhin nicht davon abgehalten haben, sich Hilfe zu suchen und das vorliegende Verfahren zu führen. Im Gegensatz zu seinen hier gezeigten Anstrengungen hat er im Rahmen des Vollzugs keine Anstalten getroffen, die Sprachschwierigkeiten zu überwinden und sich dort mit den deliktsrelevanten Faktoren auseinanderzusetzen. Sein in der Beschwerde geäussertes Interesse an der Teilnahme an einem Rehabilitationsprogramm erscheint unaufrichtig: Obwohl er im April 2019 ein Gesuch um Verlegung vom Bezirksgefängnis Arlesheim in die JVA Thorberg mit dem Wunsch nach Weiterbildung begründet hat, zeigte er in der Folge kein Interesse an der Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildung oder an anderweitigen der persönlichen Entwicklung förderlichen Programmen. Den für ihn zuständigen Sozialarbeiter hat er kaum kontaktiert. Eine intrinsische Motivation für die Deliktsarbeit lässt sich aus seinem dokumentierten Verhalten im Vollzug jedenfalls nicht herleiten. Dass der Beschwerdeführer im Vollzug nicht negativ aufgefallen ist, beweist im Übrigen keinen Wandel zum Besseren. Allein aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag lässt sich keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3). Denn gerade chronische Rückfalltäter können sich im straff reglementierten Alltag der Strafanstalt problemlos zurechtfinden, ohne dass damit das Geringste über ihre Fähigkeit gesagt wäre, Lebensschwierigkeiten in der Freiheit zu bewältigen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., Rz. 81). 6.4 Prognostisch negativ zu Buche schlägt auch die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Externalisierung der Verantwortung für seine Delinquenz. So schiebt er in der heutigen Befragung die Schuld an seiner kriminellen Karriere auf sein Elternhaus, wo sich die Eltern als Alkoholiker nicht um ihre Kinder gekümmert hätten, weshalb er in Waisenhäusern aufgewachsen sei. Eine Schule habe er nie besucht. Er sieht sich als hilfloses Opfer seiner Biographie und der widrigen Lebensumstände in Rumänien, welche ihn in die Kriminalität gezwungen hätten. Er habe seinen Lebensunterhalt mangels legaler Erwerbsmöglichkeiten mit Diebstählen bestreiten müssen. Er habe nicht früher mit Einbrüchen aufgehört, weil ihn der Tod seines Sohnes während seines Gefängnisaufenthalts in Deutschland aus der Bahn geworfen und zu einem über-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mässigen Alkoholkonsum geführt habe. Mit diesen Vorbringen entzieht sich der Beschwerdeführer seiner persönlichen Verantwortung. Wenn er seine Delinquenz damit rechtfertigt, über kein Geld verfügt zu haben, so muss diese Begründung angesichts seiner finanziellen Situation und wirtschaftlichen Perspektiven als risikoerhöhend gewertet werden, wie der vorinstanzliche Entscheid zutreffend herausstreicht. 6.5 Der Beschwerdeführer wurde verurteilt für 21 Einbrüche innerhalb von sechs Wochen mit einem Deliktsbetrag von gesamthaft rund Fr. 18'000.--, wobei er einen Gesamtsachschaden von ca. Fr. 36'300.-- anrichtete. Da es sich in den meisten Fällen um Einbrüche in Gartenhäuschen handelte, bewegen sich die einzelnen Taten oftmals eher im Bagatellbereich. Der Deliktsbetrag wurde vom Strafgericht als im Bereich des gewerbsmässigen Diebstahls nicht speziell grosse Summe qualifiziert. Dennoch offenbaren die Häufigkeit und Planmässigkeit der innerhalb eines kurzen Deliktszeitraums verübten Delikte, der nicht unerhebliche angerichtete Sachschaden - der zudem häufig in keiner Relation zum Beutegut stand - und der Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit weiteren Tatbeteiligten delinquierte, eine grosse kriminelle Energie (so auch das Urteil des Strafgerichts vom 17. Januar 2020 [300 19 144] E. II.2.1). Dass der Beschwerdeführer hier und in früheren Urteilen für mittäterschaftlich begangene Delikte verurteilt wurde, ist ein Indiz dafür, dass er im kriminellen Milieu vernetzt ist, was seiner Legalprognose zusätzlich abträglich ist. 6.6 Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände sind im vorliegenden Fall kaum zu eruieren, da der des Landes verwiesene Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung in sein Heimatland zurückkehren wird. Bei als Kriminaltouristen in die Schweiz eingereisten Ausländern ist die legalprognostische Beurteilung zudem mit einer besonderen Unsicherheit belastet. Die Prognose muss sich zwangsläufig einzig auf die Angaben des Betroffenen stützen, welche vorliegend ausgesprochen spärlich, vage und teilweise in sich widersprüchlich ausfallen. Auf das Ausland bezogene Zukunftspläne können kaum überprüft werden, weshalb dem Gericht letztlich nur die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung bleibt (vgl. KOLLER, a.a.O., Art. 86 Rz. 11). Die fehlende Überprüfbarkeit fällt zwar grundsätzlich nicht negativ ins Gewicht, bei der Gesamtwürdigung darf diesem Prognosekriterium umgekehrt allerdings auch keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Der Beschwerdeführer gibt heute auf die gerichtliche Frage nach seinen Zukunftsplänen an, er wisse nicht genau, was er nach der Ausreise nach Rumänien tun werde. Er habe vor, bei seinen Eltern zu wohnen und mit Tieren zu arbeiten. Weiter wollte oder konnte er vor Gericht seine Pläne nicht konkretisieren. Der geäusserte Arbeitswille steht im Widerspruch zu seinen - allerdings im Gesamtkontext ohnehin nicht nachvollziehbaren - Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er in seinem Heimatland eine Invalidenrente erhalte, weil er arbeitsunfähig sei. Gestützt auf seine Äusserungen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht von einem stabilen sozialen Empfangsraum oder einem Umfeld mit deliktprotektivem Charakter in Rumänien ausgegangen werden kann. Zudem hegt der Beschwerdeführer keine konkreten Zukunftspläne, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten will. Seine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei bei seinen Eltern leben zu wollen, kann angesichts des Vorlebens und der gezeigten Uneinsichtigkeit für eine positive Prognose nicht genügen (vgl. KOLLER, a.a.O., Art. 86 Rz. 11). Insgesamt kann der Vorinstanz darin beigepflichtet

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass dem Beschwerdeführer (auch) hinsichtlich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. 7.1 Die vorgängig abgehandelten Prognosekriterien sprechen für eine gesamthaft ausgeprägte Rückfallgefahr. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, der Beschwerdeführer werde nach einer allfälligen Entlassung weitere Verbrechen und Vergehen im Bereich von Eigentumsdelikten begehen. Von ihm geht eine für die Gesellschaft nicht hinnehmbare Gefährdung aus, auch wenn die vorliegend bedrohten Rechtsgüter des Eigentums und des Hausrechts weniger hochwertig sind als etwa Leib und Leben und insofern durchaus ein gewisses Rückfallrisiko in Kauf genommen werden kann. Da das Risiko weiterer Straftaten durch die Vollverbüssung der Freiheitsstrafe jedoch nicht beseitigt, sondern nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, ist im Sinne einer Gesamtbilanz zu ermitteln, bei welcher Form des weiteren Vorgehens dieses Risiko voraussichtlich das geringere ist. Im Sinne einer Differenzialprognose sind die Vor- und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung eines Strafrestes gegenüber zu stellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteil des BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). 7.2 Von einem weiteren Vollzug der Strafe ist im vorliegenden Fall keine massgebliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten, da sich der Beschwerdeführer wie vorstehend ausgeführt bereits von früheren Strafen nicht beeindrucken liess und kein Interesse an einer Deliktaufarbeitung zeigt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich daran etwas ändert. Immerhin erlaubt ihm die durch die Vollverbüssung verbleibende Zeit in der Schweiz, seine Zukunft ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Druck zu planen und Vorbereitungen im Hinblick auf die endgültige Entlassung zu treffen. Das zusätzlich verdiente Arbeitsentgelt verhilft ihm zu einem höheren Startkapital in Rumänien, was sich gerade in seinem Fall (vgl. oben E. 6.2) deliktspräventiv auswirken könnte. Nicht zu vernachlässigen ist schliesslich auch der Umstand, dass die Vollverbüssung der Strafe die Allgemeinheit für die Dauer des Strafrestes vor weiteren Delikten schützt. Nachteilig wirkt sich eine verweigerte bedingte Entlassung grundsätzlich insofern aus, als dass dem Straftäter die Möglichkeit genommen wird, sich schrittweise und mit behördlicher Begleitung an das Leben in Freiheit zu gewöhnen. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3). Der Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGE 125 IV 113 E. 2a). Im Falle des Beschwerdeführers kann dieser spezialpräventive Zweck allerdings nicht erreicht werden: Der Beschwerdeführer wird infolge der vom Strafgericht ausgesprochenen Landesverweisung das Land gezwungenermassen verlassen und die Vollzugsbehörde kann deshalb im Falle einer bedingten Entlassung der Rückfallgefahr nicht mit den Instrumenten der Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) entgegenwirken. Der bedingte Straferlass verliert seine Präventivfunktion, wenn der Täter die Rückversetzung de facto nicht mehr ernstlich zu befürchten hat (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). 7.3 Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (KOLLER, a.a.O., Art. 86 Rz. 16). Der Vorinstanz ist

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht darin beizupflichten, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers im Falle einer Vollverbüssung der Strafe zumindest potenziell besser ausfällt. Bei uneinsichtigen ausländischen Berufseinbrechern wie dem Beschwerdeführer ergibt eine bedingte Entlassung keinen Sinn. Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussicht und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (Urteil des BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3; Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3). Somit fällt auch die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 8. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Ungleichbehandlung, wenn er ausführt, er habe im schweizerischen Strafvollzug "schlimmere" Täter kennengelernt, die im Gegensatz zu ihm bedingt entlassen worden seien. Die bedingte Entlassung stellt nach der gesetzgeberischen Konzeption die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar (vgl. oben E. 4.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2). Dem Grundsatz nach sollen auch schwere und rückfällige Straftäter in ihren Genuss kommen. Es existiert aber kein Automatismus oder Schematismus. Der Entscheid über die bedingte Entlassung beruht im Einzelfall immer auf einer Gesamtwürdigung im Sinne einer Invidividualprognose. Diese fällt beim Beschwerdeführer wie aufgezeigt prononciert negativ aus. Wenn anderen Straftätern mit einer besseren Rückfallprognose die bedingte Entlassung gewährt wurde, liegt darin keine Ungleichbehandlung. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es erscheint auch äusserst unwahrscheinlich, dass das AJV routinemässig Straftätern mit vergleichbarem Rückfallrisiko und gleich negativer Differenzialprognose die bedingte Entlassung bewilligt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der eindeutigen Schlechtprognose die materiellen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Gesichtspunkte in ihrem Entscheid berücksichtigt und im Rahmen ihres Ermessens sorgfältig und korrekt gewichtet. Sie war nicht verpflichtet, ihren Entscheid auf Rumänisch übersetzen zu lassen. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'200.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 21 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 27. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 6B_1243/2020) erhoben.

810 20 191 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.09.2020 810 20 191 — Swissrulings