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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.08.2021 810 20 174

18 août 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,682 mots·~28 min·3

Résumé

Prüfung von Schlussbericht und -rechnung für die Zeit vom 07.01.2020 bis 11.03.2020; Entlassung der Beiständin aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde N. vom 10. Juni 2020)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. August 2021 (810 20 174) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung / Bemessung der Mandatsträgerentschädigung / Aufwand vor Amtsantritt / Beizug von Hilfspersonen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte Erbengemeinschaft A.____, bestehend aus:

1. B.____, Beschwerdeführerin 2. C.____, Beschwerdeführerin 3. D.____, Beschwerdeführerin 4. E.____, Beschwerdeführerin 5. F.____, Beschwerdeführer 6. G.____, Beschwerdeführerin 7. H.____, Beschwerdeführerin 8. I.____, Beschwerdeführerin 9. J.____, Beschwerdeführerin 10. K.____, Beschwerdeführer

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 11. L.____, Beschwerdeführerin 12. M.____, Beschwerdeführerin alle vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde N.____, Vorinstanz Dr. O.____, Beigeladene

Betreff Prüfung von Schlussbericht und -rechnung für die Zeit vom 07.01.2020 bis 11.03.2020 / Entlassung der Beiständin aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde N.____ vom 10. Juni 2020)

A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) N.____ errichtete mit Entscheid vom 7. Januar 2020 für A.____ (geb. 1931, verwitwet) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 mit den Aufgabenbereichen, die verbeiständete Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, sowie stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die verbeiständete Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten. Die Mandatsperson wurde ermächtigt, die umfassende Verwaltung aller Bankkonten und solche der Postfinance ohne jegliche Mitwirkung der verbeiständeten Person vorzunehmen. Als Beistandsperson wurde Dr. iur. O.____, Advokatin, ernannt. Die Beistandsperson wurde angewiesen, in Zusammenarbeit mit der KESB innerhalb eines Monats per Amtsantritt ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte aufzunehmen und samt Belegen bei der KESB einzureichen, Behörden und Institutionen sowie Privatpersonen soweit nötig über die Beistandschaft zu orientieren, innert drei Monaten den ersten ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen sowie nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme zu stellen. Gemäss den Erwägungen erfolgte die Errichtung der Beistandschaft, nachdem Abklärungen der KESB ergeben hatten, dass A.____ aufgrund diverser gesundheitlicher Einschränkungen bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Belange auf Unterstützung angewiesen war. Zudem benötige sie nach dem Eintritt in ein Pflegeheim auch eine Vertretung in wohnlichen Belangen. Sie habe zwar zunächst einen Vorsorgeauftrag erstellt und darin ihre Kinder als Vorsorgebeauftragte vorgesehen, diesen dann aber widerrufen und sodann ihre Nachbarin als Vorsorgebeauftragte genannt. Wie sich anlässlich eines Gesprächs gezeigt habe, stünden weder die Kinder noch die Nachbarin

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Vorsorgebeauftragte zur Verfügung. Daher sei die Errichtung einer Beistandschaft angezeigt. Zumal A.____ unter anderem Eigentümerin einer an diverse Parteien vermieteten Liegenschaft sei und nicht mehr über genügende liquide Mittel zur Deckung der Auslagen verfüge, sei eine Fachperson mit den entsprechenden Kenntnissen für die vorliegend komplexe Finanzverwaltung mit der Vertretung zu betrauen. B. Am 11. März 2020 verstarb A.____. Die Beiständin legte der KESB in der Folge ihren Schlussbericht mit Rechnung vom 16. April 2020 für die Zeit vom 7. Januar 2020 bis 11. März 2020 zur Genehmigung vor. C. Mit Entscheid vom 10. Juni 2020 stellte die KESB fest, dass die Erwachsenenschutzmassnahme zufolge Todes erloschen sei. Sie genehmigte den Bericht mit Rechnung vom 17. April 2020 und entliess die Beiständin aus ihrem Amt. In Dispositiv-Ziffer 5 wurde der Beiständin zu Lasten der Erben der verbeiständeten Person eine Entschädigung von Fr. 33'824.65 zugesprochen. Die Erben würden für den Betrag solidarisch haften. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 2'530.-- festgelegt und den Erben ebenfalls unter solidarischer Haftung auferlegt. D. Gegen den Entscheid der KESB vom 10. Juni 2020 hat die Erbengemeinschaft von A.____, bestehend aus den im Rubrum genannten Mitgliedern, vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, mit Eingabe vom 26. Juni 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer stellen das Rechtsbegehren, es sei Ziffer 5 der Verfügung der KESB P.____ (richtig: N.____) vom 10. Juni 2020 unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und die Entschädigung der Beiständin auf einen angemessenen Betrag, höchstens aber Fr. 5'000.--, festzusetzen. Weiter verlangen die Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, die KESB habe die Honorarrechnung der Beiständin zu Unrecht vollumfänglich genehmigt. Die Beiständin habe einen unverhältnismässig hohen Zeitaufwand von 174:55 Stunden fakturiert, wobei sie unzulässigerweise auch Leistungen von Hilfspersonen in Rechnung gestellt habe. Zudem habe sie schon vor ihrer förmlichen Einsetzung angefallenen Aufwand abgerechnet. Weiter sei sie zum Anwaltstarif entschädigt worden, obwohl keine spezifischen Kenntnisse einer Anwältin notwendig gewesen seien. Werde der Rechnung ein angemessener Aufwand und der gesetzmässige Ansatz bei berufsmässiger Mandatsführung von Fr. 95.-- pro Stunde zugrunde gelegt, resultiere eine Mandatsträgerentschädigung von höchstens Fr. 5'000.--. E. Die KESB N.____ beantragt in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie bringt zusammengefasst vor, der Beizug der in Beistandsmandaten erfahrenen Advokatin sei vor dem Hintergrund der komplexen Finanzverhältnisse von A.____ selig gerechtfertigt gewesen, dies in Anbetracht der sich aufgrund der Illiquidität abzeichnenden dringend notwendigen Umschuldung oder Veräusserung einer der teilweise auch fremdvermieteten Liegenschaften. A.____ habe sich anlässlich der vorgängigen Anhörung im Beisein einer ihrer Töchter mit der Ernennung sowie mit einem Entschädigungsansatz von Fr. 250.-- pro Stunde respektive Fr. 150.-- pro Stunde für die Assistenzarbeiten einverstanden erklärt. Ihre übrigen Kinder seien ebenfalls informiert worden, wobei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese keine Einwände vorgebracht hätten. Diese Stundenansätze lägen durchwegs im praxisüblichen Rahmen und seien auch den Vermögensverhältnissen der verbeiständeten Person angemessen gewesen. Weiter sei es für eine kostenbewusste Mandatsführung sachgerecht, dass administrative und organisatorische Arbeiten, welche nicht persönlich durch die Beistandsperson ausgeübt werden müssten, durch Mitarbeiter der Organisation wahrgenommen würden. Es sei weiter korrekt, dass die Beiständin ihre vorgängig zur Einsetzung entstandenen und gerechtfertigten Aufwände in Rechnung gestellt habe. Aus dem Schlussbericht gehe sodann deutlich hervor, dass die Mandatsführung allein schon aufgrund der chaotischen Zustände insbesondere in den wohnlichen, aber auch in den administrativen und finanziellen Belangen, äusserst zeitaufwändig gewesen sei. Sämtliche Aktivitäten der Beiständin seien auch auf ausdrücklichen Wunsch von A.____ selig und in deren Wissen um die Kosten erfolgt. F. Mit Verfügung vom 10. August 2020 wurde das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer teilweise gutgeheissen und ihnen die vorinstanzlichen Akten - mit Ausnahme von Dokumenten mit besonders schützenswerten persönlichkeitsbezogenen Informationen - zur Einsicht zugestellt. G. In der Replik vom 16. September 2020 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest, wobei sie neu die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragen. Die Beschwerdeführer bestreiten vorab, dass die finanziellen Verhältnisse komplex gewesen seien. Berufsspezifische Kenntnisse seien für die Führung der Beistandschaft nicht erforderlich gewesen, auch nicht für die Verwaltung oder den Verkauf einer Liegenschaft. Ebenso wenig sei Anwaltswissen gefordert gewesen für die Unterbringung von Haustieren, die Hausräumung, für die Abbestellung von Abonnementen und Bettelbriefen oder für die Begleichung von Rechnungen. Die Beiständin habe weitgehend ohne Rücksprache mit den Kindern gehandelt bzw. Anordnungen getroffen, ohne auf deren Wünsche einzugehen. Die todkranke und unter starken Medikamenten stehende A.____ selig sei sich wohl kaum darüber bewusst gewesen, was für Kosten auf sie zukommen würden. H. Die Vorinstanz dupliziert am 12. Oktober 2020. Sie weist darauf hin, dass die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft noch nicht im Detail bekannt gewesen seien. Ein Überblick über die konkrete finanzielle Situation der Verbeiständeten habe erst mittels Erstellung des Antrittsinventars geschaffen werden können. Die Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde bestehe im Übrigen nicht in der Wahrung der finanziellen Interessen möglicher Erben, sondern darin, für eine sachgerechte, den Verhältnissen der verbeiständeten Person entsprechende Finanzverwaltung mit haushälterischer Verwendung der Mittel besorgt zu sein. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde Dr. O.____, Advokatin, zum vorliegenden Verfahren beigeladen und zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 stellt sie Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Sie verweist darauf, dass die Beschwerdeführer die behördliche Genehmigung ihres Schlussberichts und der Rechnung nicht angefochten hätten, weshalb es widersprüchlich sei, den Umfang und teilweise den Inhalt der durch die Beiständin

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erbrachten Dienstleistungen zu monieren. Die vor der formellen Errichtung der Beistandschaft erfolgten Arbeiten seien nicht nur von der Klientin gewünscht, sondern auch dringlich gewesen. Sie hätten zur Vorbereitung der Finanz- und Vermögensbeistandschaft sowie der Beistandschaft im Bereich Wohnen gedient, weshalb dieser Aufwand im Rahmen der Beistandschaft zu entschädigen sei. Sie sei nach Massgabe des weitreichenden Umfangs der vorliegenden Beistandschaft zum Handeln verpflichtet gewesen, wobei sie auch die Wünsche der durchaus urteilsfähigen Verbeiständeten beachtet habe. Beistandspersonen dürften sodann einzelne Aufgaben an Drittpersonen übertragen, wobei die Delegation vorliegend im Interesse und mit dem Wissen der Verbeiständeten erfolgt sei. Wie dem Schlussbericht zu entnehmen sei, habe sie zu Beginn der Beistandschaft eine komplexe, unübersichtliche und dringlich unter Kontrolle zu bringende Situation vorgefunden, in welcher sich sowohl die Verbeiständete als auch deren Kinder nicht zurechtgefunden hätten, geschweige denn genauere Auskünfte hätten geben können. Bereits zur Verschaffung eines Überblickes über die chaotische finanzielle Situation sei ein anwaltlich geschultes Auge notwendig gewesen, um die sofort nötigen Rechtshandlungen zu eruieren und in die Wege zu leiten. J. Die Beteiligten verzichteten auf weitere schriftliche Gegenbemerkungen. K. Dem Antrag der Beschwerdeführer entsprechend führt das Kantonsgericht heute eine Parteiverhandlung durch, wobei den Beteiligten das Erscheinen freigestellt worden war. Die Beschwerdeführer und die Vorinstanz halten an ihren schriftlich gestellten Begehren und Begründungen fest. Die Beigeladene nimmt an der Verhandlung nicht teil.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen schadet es den Beschwerdeführern nicht, dass sie die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung nicht angefochten haben, denn die Genehmigung entfaltet hinsichtlich der Mandatsentschädigung keine präjudizierende Wirkung (vgl. Urteil des BGer 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unange-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht messenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Strittig und zu beurteilen ist ausschliesslich die Höhe der Entschädigung, die der ehemaligen Beiständin von A.____ zu Lasten der Erbengemeinschaft zugesprochen wurde. 4.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB haben der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 404 Rz. 28; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 404 Rz. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Es ist Sache der Kantone, unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben Bestimmungen zu deren Berechnung festzulegen (vgl. Art. 404 Abs. 3 ZGB). Wesentliche Kriterien sind neben der Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit auch die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (REUSSER, a.a.O., Art. 404 Rz. 18, BGE 145 I 183 E. 5.1.3; BGE 116 II 399 E. 4b). Insbesondere wird in der Rechtsprechung anerkannt, dass Fachbeistände nach den Honoraransätzen des jeweiligen Berufsstands zu entschädigen sind, wenn die Erfüllung des Mandats die Erbringung von Leistungen erfordert, die für die berufliche Tätigkeit spezifisch sind (BGE 145 I 183 E. 5.1.4; Urteil des BGer 5D_230/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.5.1; Urteil des BGer 5A_342/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.3). 4.2 Im Kanton Basel-Landschaft bemisst sich die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger nach dem Aufwand, den die Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (§ 18 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht [GebV] vom 8. Januar 1991). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-- pro Stunde (§ 18 Abs. 2 lit. a GebV). Die Entschädigung für Anwälte und Treuhänder richtet sich gemäss § 18 Abs. 7 GebV nach dem jeweiligen Berufstarif. Nach § 3 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt der Honoraransatz zwischen Fr. 200.-- und Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. 5.1 Die Honorarrechnung vom 16. April 2020 weist einen Aufwand der Beiständin von 67:45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- aus, für die von ihr beigezogenen administrativen Hilfspersonen wurden 18:05 Stunden à Fr. 150.-- resp. 89:05 Stunden à Fr. 125.-- in Rechnung gestellt. Dazu kamen Spesen in der Höhe von Fr. 627.85 und die Mehrwertsteuer von total Fr. 2'411.20. Die Beschwerdeführer kritisieren diesen von der Beigeladenen fakturierten

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und von der Vorinstanz als Entschädigung zugesprochenen Aufwand als in verschiedener Hinsicht zu hoch. 5.2 In grundsätzlicher Weise gilt es vorab festzuhalten, dass als Maxime des Erwachsenenschutzrechts das Interesse der verbeiständeten Person im Zentrum aller Bemühungen der Beiständin oder des Beistands zu stehen hat. Das revidierte Erwachsenenschutzrecht will in Abkehr vom früheren paternalistisch geprägten Ansatz der ersetzenden Entscheidungs- und Vertretungsmacht des Beistands neu die Selbstbestimmung der betroffenen Person trotz Schwächezustand so weit wie möglich wahren (DANIEL ROSCH, Die Beistandschaft, die Selbstbestimmung und die UN-Behindertenrechtskonvention im schweizerischen Recht unter besonderer Berücksichtigung von Art. 12 BRK, in: Rosch/Maranta [Hrsg.], Selbstbestimmung 2.0, Bern 2017, S. 67 ff.). Der Beistand oder die Beiständin erfüllt denn auch gemäss Art. 406 Abs. 1 ZGB die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Diese gesetzlich statuierten Erfordernisse verdeutlichen, dass der Meinung, dem Willen, den Wünschen und den Vorstellungen der betroffenen Person - unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte und des Grades der Urteilsfähigkeit - eine zentrale Bedeutung zukommt (FASSBIND, a.a.O., Art. 406 Rz. 1). Die finanziellen Interessen der Nachkommen und anderen (potentiellen) Erben dürfen bei der Wahrnehmung des Mandats demgegenüber keine Rolle spielen. 5.3 Soweit die Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringen, dass die Einsetzung einer Fachbeiständin im vorliegenden Fall generell unnötig gewesen sei, weil zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben keine spezifischen Kenntnisse einer Anwältin notwendig gewesen seien, erfolgt diese Rüge verspätet. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Beigeladene mit Entscheid der KESB vom 7. Januar 2020 förmlich mandatiert wurde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, wobei die im Vorfeld in das Verfahren einbezogenen vier Kinder von A.____ keine Einwände erhoben hatten. Die Rüge ist aber auch unberechtigt: Zum massgebenden Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft präsentierte sich - nebst der prekären persönlichen Situation - die Finanzlage der Verbeiständeten unübersichtlich. Bekannt war, dass sie als Eigentümerin mehrerer Liegenschaften über ein grösseres Vermögen verfügen musste, gleichzeitig aber offenbar keine ausreichenden Barreserven zur Finanzierung des Lebensbedarfs vorhanden waren. Bei einer der Liegenschaften handelte es sich um ein Geschäfts- und Mehrfamilienhaus mit nicht vollständig bekannten Mietparteien und unklaren Vertragsverhältnissen, das die Verbeiständete selber verwaltet hatte. Detaillierte Auskünfte darüber und über ihre Finanzen im Allgemeinen konnte sie allerdings nicht erteilen. Nachdem sie sich bereits mit der Führung des eigenen Haushalts zuletzt komplett überfordert gezeigt hatte, musste vermutet werden, dass sie auch ihren Pflichten als Vermieterin nicht mehr nachgekommen war. Es war namentlich zu befürchten, dass die Post seit längerer Zeit nicht mehr geöffnet worden war und Rechnungen unbezahlt geblieben waren. Aufgrund der fehlenden flüssigen Mittel musste dem Vermögen dringend Liquidität zugeführt werden, wobei aufgrund der Vermögensstruktur der Verkauf einer der Liegenschaften im Vordergrund stehen musste. Umfasst das Mandat die Anbahnung und Abwicklung von Immobiliengeschäften, sind nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts berufsspezifische Kenntnisse erforderlich und ist der Beizug eines

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsanwalts als Fachbeistand gerechtfertigt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Januar 2015 [810 14 284] E. 4.4). A.____ zeigte sich anlässlich der Anhörung denn auch froh, eine Fachperson zur Seite zu haben, welche sich mit Liegenschaften auskenne (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 19. Dezember 2019). Vorliegend kommt hinzu, dass daneben mietrechtliche, erbrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte abzuklären waren, welche ebenfalls juristisches Spezialwissen nötig machten. Wenn die Beschwerdeführer unter Hinweis auf das erstellte Inventar bestreiten, dass die finanziellen Verhältnisse komplex waren, unterläuft ihnen ein Rückschaufehler: Entscheidend ist nicht die Sachlage, wie sie sich im Nachhinein präsentiert, sondern die ex-ante Perspektive, bevor die entsprechenden Abklärungen getätigt wurden. Deshalb ist es auch unerheblich, dass es im vorliegenden Fall nicht mehr zum Verkauf einer Liegenschaft kam, weil die kurzfristige Liquidität anderweitig durch Darlehen sichergestellt werden konnte. 5.4 Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Beiständin unerlaubt Hilfspersonen für die Mandatsführung beigezogen. Deren Aufwand sei nicht zu entschädigen. Diese Sichtweise setzt voraus, dass der Beizug von Hilfspersonen in keinem Fall erlaubt ist. Dies trifft nicht zu. Zwar ist die Beistandsperson nach Art. 400 Abs. 1 ZGB grundsätzlich verpflichtet, die ihr übertragenen Aufgaben selber wahrzunehmen. Von der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung umfasst sind die eigentlichen Kernaufgaben des Mandats, die nicht delegationsfähig ist. Nicht ausgeschlossen ist aber der Beizug von Hilfspersonen für Aufgaben, die dem Wesen der Beistandschaft nach nicht unbedingt die spezifischen Fähigkeiten der Beistandsperson erfordern und deshalb nicht zwingend von ihr zu erledigen sind. Es ist in der Praxis und Lehre unbestritten, dass Beistandspersonen Aufgaben an Dritte delegieren können oder gegebenenfalls gar müssen (vgl. Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2012, Rz. 6.13; REUSSER, a.a.O., Art. 404 Rz. 30; MATHIAS MAUCHLE, Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, Zürich 2019, S. 68). Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend unterstreicht, ist es sachgerecht und gerade im Interesse der verbeiständeten Person, dass administrative und organisatorische Arbeiten, welche nicht persönlich durch die Beistandsperson ausgeübt werden müssen, zu einem tieferen Stundenansatz durch Mitarbeiter der Organisation wahrgenommen werden. Im zu beurteilenden Fall zog die Beigeladene hauptsächlich für Sekretariatsarbeiten die Dienste von zwei Mitarbeiterinnen der Anwaltskanzlei bei, was mit der KESB und der Verbeiständeten vorab abgesprochen war (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 19. Dezember 2019). Die Delegation war somit nicht nur zulässig, sondern sie erfolgte auch im Interesse und mit Einverständnis der Verbeiständeten. Die Entschädigungspflicht umfasst deswegen auch den Aufwand der beigezogenen Hilfspersonen. 5.5 In zeitlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Beiständin habe unzulässigerweise Arbeiten fakturiert, die in die Zeit vor ihrer Einsetzung fielen. Ab dem 10. Dezember 2019 bis zur Errichtung der Beistandschaft am 7. Januar 2020 habe die Beiständin einen Aufwand von zwölf Stunden und zehn Minuten in Rechnung gestellt, der nicht als Mandatsträgerentschädigung abgegolten werden könne. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zunächst muss der Beistandsperson zugestanden werden, den im Zusammenhang mit der Verbeiständung systembedingt vor Amtsantritt anfallenden notwendigen Aufwand vergütet

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erhalten. Dies betrifft einerseits den Erstkontakt mit der Erwachsenenschutzbehörde, der unweigerlich mit einer kurzen Erstbesprechung und gegebenenfalls mit Abklärungen etwa betreffend zeitlicher Verfügbarkeit oder möglicher Übernahmehindernisse verbunden ist. Anderseits ist es mit Blick auf das in Art. 401 ZGB geregelte Vorschlags- und Ablehnungsrecht der betroffenen Person richtig und zu begrüssen, wenn die Behörde im Rahmen der Anhörung vor der Einsetzung ein erstes Kennenlerngespräch mit der vorgeschlagenen Beiständin organisiert (so auch KURT AFFOLTER, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., Art. 405 Rz. 13). Auch dieser Aufwand fällt zwangsläufig vor der Errichtung der Beistandschaft an, ist aber im Entschädigungsmodell nach Stundenansatz als im Zusammenhang mit der Mandatsführung entstanden zu betrachten. Wird der vorgesehene Beistand sodann während des Verfahrens auf Verbeiständung, aber noch vor seinem formellen Amtsantritt zum Wohl der betroffenen Person in dringlichen Geschäften, die sein Aufgabengebiet betreffen, tätig, so sind diese Dienstleistungen im Interesse der Einfachheit und Praktikabilität bei der Festlegung der Entschädigung und des Spesenersatzes nach Art. 404 ZGB ebenfalls mitzuberücksichtigen (vgl. REUSSER, a.a.O., Art. 404 Rz. 8). Im vorliegenden Fall war der dringende Handlungsbedarf ausgewiesen (vgl. oben E. 5.3) und zeigte sich anlässlich der Anhörung nach persönlicher Vorstellung der Beigeladenen, dass A.____ mit der Errichtung der Vertretungsbeistandschaft und der vorgeschlagenen Person der Beiständin vollumfänglich einverstanden war. Sie ging zusammen mit der Beigeladenen sogleich einen Stapel mit zu erledigender Post durch und gab an, dass jene sich die Post von nun an direkt zustellen lassen solle (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 19. Dezember 2019). Unter diesen Umständen widerspräche es den Interessen und den Wünschen der betroffenen Person, wenn die Beiständin mit dem Beginn der Unterstützungsleistungen hätte zuwarten müssen, bis die Erwachsenenschutzbehörde den förmlichen Entscheid zur Errichtung der Beistandschaft getroffen hatte. Es spricht somit alles dafür und nichts dagegen, dass der von der Beiständin schon vor dem 7. Januar 2020 betriebene Aufwand entschädigungsfähig ist. 5.6 Die Beschwerdeführer monieren weiter, die Beiständin habe nach dem Tod der Verbeiständeten unnötigerweise einen zu hohen Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts generiert und überdies eine Pauschale von zwei Stunden für letzte administrative Arbeiten fakturiert. In dieser Hinsicht blenden sie aus, dass die Beistandschaft zwar von Gesetzes wegen mit dem Tod endet (Art. 399 Abs. 1 ZGB), die Pflichten der Beistandsperson jedoch nicht, denn mit dem Ende der Zuständigkeit zur Amtsführung fallen für sie Liquidationspflichten an. So ist die mit Vermögensverwaltungsaufgaben betraute Vertretungsbeiständin gesetzlich verpflichtet, der Erwachsenenschutzbehörde nach dem Ende des Amts den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Über den Inhalt des Schlussberichts statuiert das Zivilgesetzbuch keine Vorschriften. Auch das kantonale Recht macht hierzu keine Vorgaben (vgl. § 74 EG ZGB). Entscheidend ist, dass der Bericht in jeder Hinsicht sachbezogen ist und sowohl der Erwachsenenschutzbehörde als auch den Rechtsnachfolgern der verbeiständeten Person Aufschluss darüber gibt, ob die wohlverstandenen Interessen der betreuten Person im Rahmen des Möglichen und Machbaren gewahrt, die gesetzlichen Zuständigkeiten respektiert und die Zielsetzungen der Massnahme eingehalten worden sind (URS VOGEL/KURT AFFOLTER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, a.a.O., Art. 425 Rz. 22). In dieser Hinsicht spiegelt der vorliegend für den Schlussbericht vom 16. April 2020 und dessen Doku-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentation betriebene Aufwand die Mannigfaltigkeit und die Komplexität des Mandats der Beiständin wider. Je umfangreicher und schwieriger sich die Mandatsführung gestaltete, desto höhere Anforderungen sind an den Detaillierungsgrad des Schlussberichts zu stellen, soll dieser doch gegenüber der behördlichen Aufsicht und berechtigten Dritten vollständig und transparent Rechenschaft über die Tätigkeit ablegen. Gerade die Tatsache, dass vorliegend gegen die Mandatsträgerentschädigung Beschwerde erhoben wurde, zeigt die Notwendigkeit einer seriösen Berichterstattung, denn erst dadurch wird die Honorarrechnung der Beiständin für Aussenstehende überprüfbar. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der objektive Nachvollzug der ungewöhnlich hohen Honorarnote vorliegend eine besonders ausführliche Berichterstattung bedingte, zumal keine früheren Zwischenberichte existieren. Der konkrete Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung von rund 31 Stunden ist dabei auch in Relation zu setzen mit dem Aufwand für dessen Prüfung. Dass der interne Revisor der KESB 18 Stunden für die Prüfung aufwendete, unterstreicht die anspruchsvolle Dimension des streitgegenständlichen Mandats und der Berichterstattung mit Rechenschaftsablegung. Der Überprüfungsaufwand fiel so hoch aus, obwohl der Rechenschaftsbericht nach der bemerkenswert positiven Rückmeldung des Revisors gut strukturiert und vollständig war und einzig zwei kleinere Punkte einer Nachbesserung bedurften (vgl. E-Mail des Revisors an die Beigeladene vom 25. Mai 2020). Der monierte Pauschalaufwand von zwei Stunden für "letzte administrative Tätigkeiten nach Abschluss Mandat" ist keineswegs fiktiv, forderte der Revisor der KESB die Beigeladene doch in der besagten E-Mail-Nachricht auf, diverse kleinere Korrekturen an der eingereichten Vermögensübersicht vorzunehmen, worauf die Beigeladene am 28. Mai 2020 eine überarbeitete Vermögensübersicht einreichte. Der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts liegt nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer in einem angemessenen Rahmen. 5.7.1 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, die Beigeladene habe zumindest zu grossen Teilen keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt, weshalb sie auch nicht nach dem Anwaltstarif zu entschädigen sei. So seien etwa die Unterbringung der Haustiere, die Räumung des Wohnhauses, die Abbestellung von Abonnementen oder die Begleichung von Rechnungen nicht als anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren. Was noch als anwaltliche Tätigkeit nach dem entsprechenden Berufstarif zu entgelten ist, ergibt sich in erster Linie aus dem behördlichen Auftrag - ähnlich dem privaten Auftragsrecht (DANIEL ROSCH, Leitfaden für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, 2. Aufl., Bern 2019, S. 28 f.). Hauptpflicht des beauftragten Anwalts ist die Pflicht, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, Bern 2010, Rz. 1054). Dementsprechend liegt es an der ernennenden Erwachsenenschutzbehörde, den Umfang des Auftrags an einen Fachbeistand zu definieren, was sich später auf dessen Entschädigung auswirkt. Ob es vorliegend sinnvoll war, der Fachbeiständin ein derart weites Mandat zu erteilen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. Nichtsdestotrotz ist in Erinnerung zu rufen, dass es bereits eines juristisch geschulten Auges bedarf, um sich in einer verworrenen Situation einen Überblick über die administrative und finanzielle Gesamtsituation zu verschaffen und den juristischen Handlungsbedarf überhaupt zu erkennen. Wird die Beistandsperson wie hier (in zulässiger Weise, vgl. oben E. 5.3) mit dem Verkauf einer Liegenschaft betraut, können zum Auftrag neben der eigentlichen Vertragsanbahnung auch die untrennbar mit dem Verkauf zusammenhängenden Besorgungen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gezählt werden, wie etwa die Einholung eines Schätzgutachtens oder die Vorbereitung der faktischen Übergabe der Liegenschaft, wozu auch die Räumung des Haushalts zu zählen ist. Wenn die Beiständin vorliegend im Zuge der Wahrnehmung ihrer Hauptaufgaben auch die tierschutzkonforme Unterbringung der Haustiere in die Wege leiten liess und sich um die Organisation der Räumung des Wohnhauses der Verbeiständeten kümmerte, waren diese Tätigkeiten von ihrem Mandat umfasst und durfte sie dafür ein Honorar nach dem Anwaltstarif beanspruchen. Die von den Beschwerdeführern beispielhaft genannte Wegzeit wird im Übrigen nach der kantonsgerichtlichen Praxis bei der Bemessung der Parteientschädigung ebenfalls zum vollen Anwaltstarif angerechnet, so dass auch im vorliegenden Fall nichts dagegen einzuwenden ist. 5.7.2 Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Honorarrechnung für die Beistandschaft Positionen aufweist, bei denen kein Bezug zu einer eigentlichen Anwaltstätigkeit ersichtlich ist. In dieser Hinsicht wäre die Kritik der Beschwerdeführer berechtigt, wenn als Grundlage der Abrechnung einzig der in der Verfügung vom 7. Januar 2020 enthaltene behördliche Auftrag zu beurteilen wäre. Dem ist aber nicht so. Wie die Beigeladene im Schlussbericht ausführt, gelangte A.____ ab Beginn ihrer Tätigkeit mit zahlreichen Anliegen und Wünschen an die Beiständin. So verlangte sie, dass Arzttermine und ein Fahrdienst organisiert würden und aus ihrem chaotischen Hausrat einzelne Objekte herausgesucht wurden. Dabei wurde die Verbeiständete darauf hingewiesen, dass solche Aufträge nicht von der Beistandschaft umfasst und kostenpflichtig seien. Dies geht aus einem persönlich übergebenen Schreiben vom 10. Januar 2020 hervor. Die Besprechungsnotiz vom 13. Januar 2020 hält weiter fest, dass die Kostenfrage nochmals besprochen wurde und die Verbeiständete damit einverstanden war, dass ihre Extrawünsche von ihr zu tragende Kosten verursachen würden. Wie oben in E. 5.2 ausgeführt wurde, stehen der Wille und die Wünsche der Klientin im Zentrum der beistandschaftlichen Tätigkeit. In Nachachtung des Selbstbestimmungsrechts hat die verbeiständete Person ein massgebliches Mitspracherecht bei der Frage, welche Aufgaben die Beistandsperson wahrnimmt. Erlauben es - wie hier - die finanziellen Verhältnisse, ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie auch eigenständig über kostenpflichtige Zusatzaufträge entscheidet. Eine Rücksprache der Beiständin mit den Nachkommen ist dazu nicht erforderlich. Auf deren Interessen und Vorstellungen kommt es nicht an, zumal sich die Verbeiständete vorliegend dezidiert gegen eine Einmischung ihrer Kinder ausgesprochen hatte. Nach dem Prinzip der Universalsukzession (Art. 560 ZGB) treten die Erben als Gesamtnachfolger von Gesetzes wegen automatisch an die Stelle der verstorbenen Person. Sie haben unter anderem auch die rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen gegen sich gelten zu lassen, gleichgültig ob sie selber damit einverstanden sind oder nicht. Würde die Verstorbene noch leben und die Mandatsträgerentschädigung wie im vorliegenden Fall anfechten, würde man ihr widersprüchliches Verhalten vorwerfen. Es ist den Erben folglich verwehrt, im Verfahren die gegenteilige Position der Erblasserin einzunehmen. Deswegen können die Beschwerdeführer die im ausdrücklichen Auftrag der gehörig aufgeklärten Erblasserin ausgeführten Tätigkeiten nicht nachträglich entgegen den früheren Abmachungen für entschädigungslos erklären lassen. 5.7.3 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn zureichende Gründe für die Annahme bestehen würden, dass A.____s Urteilsfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt rechtserheblich eingeschränkt war. Die Ausführungen der Beschwerdeführer gehen in diese Richtung, wenn sie vorbringen,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht die schwer kranke und unter starkem Medikamenteneinfluss stehende Verbeiständete sei sich wohl kaum bewusst gewesen, was für Kosten auf sie zukommen. Mit dieser Mutmassung gelingt der Nachweis einer bezüglich der fraglichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen eingeschränkten Urteilsfähigkeit allerdings nicht. Hinweise darauf, dass die Verbeiständete im Hinblick auf die getroffenen Entscheidungen keinen eigenständigen Willen bilden oder deren Tragweite nicht mehr überblicken konnte, liegen nicht vor. Beim besagten Leiden der Verbeiständeten handelte es sich um eine Krebserkrankung, nicht um eine neurodegenerative Erkrankung. Die Einnahme von Krebsmedikamenten führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zur Urteilsunfähigkeit. Aus der Gefährdungsmeldung der Polizei Basel-Landschaft vom 7. November 2019 lässt sich vielmehr entnehmen, dass A.____ zwar krebskrank, aber "trotz ihres Alters im Kopf sehr fit" war. Bei der Anhörung durch die KESB konnte sie - so das Protokoll - dem Gespräch und dessen Inhalt problemlos folgen. Die Fähigkeit zur eigenständigen Willensbildung war intakt, lehnte sie eine Unterstützung durch ihre Kinder doch klar ab und begrüsste sie die angebotene externe Hilfe. Ihr war offensichtlich auch bewusst, dass inskünftig namentlich durch den Eintritt in ein Pflegeheim hohe Kosten auf sie zukommen würden, denn sie zeigte Verständnis für den vorgeschlagenen Verkauf einer ihrer Liegenschaften (vgl. Anhörungsprotokoll der KESB vom 19. Dezember 2019). Nach dem Gesagten vermögen die Beschwerdeführer die natürliche Vermutung der Urteilsfähigkeit (vgl. dazu KGE VV vom 13. April 2016 [810 16 7] E. 3.3; BGE 90 II 9 E. 3) nicht umzustossen. 6. Letztlich ist die Angemessenheit der Entschädigung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist im vorliegenden Fall nicht zu verkennen, dass die Honorarrechnung aussergewöhnlich hoch ausgefallen ist. Dem in Rechnung gestellten Aufwand steht aber auch ein komplexes Mandat gegenüber, das ohne die berufsspezifischen Kenntnisse der Beiständin nicht adäquat hätte erfüllt werden können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beiständin am Anfang ihrer Aufgabe praktisch bei null beginnen und unter Zeitdruck die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen erst mühsam zusammensuchen musste. Zu Beginn der Beistandschaft fand sie eine unübersichtliche und dringlich unter Kontrolle zu bringende Situation vor, in welcher sich sowohl die Verbeiständete als auch ihre Nachkommen nicht zurechtfanden, geschweige denn genauere Auskünfte geben konnten. Zum Zeitpunkt des Erstgesprächs war einzig klar, dass keine Liquidität vorhanden war, offene Rechnungen in unbekannter Höhe bestanden, die monatlichen Kosten seit dem Heimeintritt gestiegen waren, eine bis dato an mehrere Parteien vermietete Liegenschaft und ein äusserst verwahrlostes Einfamilienhaus vorhanden waren und dass sofort Liquidität beschafft werden musste. Der von den Beschwerdeführern gezogene Vergleich zu den Pauschalentschädigungen bei nichtberufsmässiger Mandatsführung ist nicht zielführend, ist das vorliegende Mandat doch in keiner Weise mit einem Durchschnittsfall vergleichbar. Anders als sie meinen, ist auch nicht nur das absolut notwendige Minimum an Amtsführung zu entschädigen. Der Schlussbericht belegt eine umsichtige und äusserst sorgfältige Mandatsführung, so dass A.____ in den Genuss einer weit überdurchschnittlichen Betreuungsqualität kam, bei der ihrem Selbstbestimmungsrecht zu Recht ein hoher Stellenwert eingeräumt wurde. Ihre wirtschaftliche Lage rechtfertigt den betriebenen Aufwand. Der Vermögensnachweis am Ende der Rechnungsperiode weist zwar wegen der Hypotheken einen Minussaldo auf. Dieser kommt aber nur deswegen zustande, weil die drei Liegenschaften zum Katasterwert eingesetzt wurden. Es ist notorisch, dass der Kanton Basel-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft äusserst tiefe amtliche Verkehrswerte kennt, die sich kaum noch in guten Treuen als Verkehrswerte bezeichnen lassen (vgl. Urteil des BGer 2C_401/2020 vom 28. Juli 2021 [zur Publ. vorgesehen] E. 4.6). Der objektive Marktwert der drei Liegenschaften liegt im mehrfachen Millionenbereich, so dass die Verbeiständete als vermögend zu gelten hat (so auch die ergänzende Feststellung im Revisionsbericht der KESB vom 1. Juni 2020). Unter dem Blickwinkel der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte ist der Stundenansatz von Fr. 250.-- nach dem Massstab der persönlichen und der finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person als moderat zu bezeichnen, zumal aufgrund der Dringlichkeit des Auftrags nach § 4 Abs. 1 TO ein besonderer Zuschlag bis auf das Doppelte des regulären Stundenansatzes hätte in Anschlag gebracht werden können. Die Festsetzung der Mandatsträgerentschädigung durch die Vorinstanz erscheint in Anbetracht des hohen Vermögens bei gesamthafter Betrachtung nicht als übersetzt. Sie ist gesetzes- und ermessenskonform. Für die von den Beschwerdeführern geforderte, aber nicht substantiiert begründete, pauschale Kürzung um mindestens zwei Drittel besteht kein Anlass. Gegen den Ersatz der Spesen erheben die Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 21 VPO). Der als Anwältin in eigener Sache prozessierenden Beigeladenen wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. KGE VV vom 19. Juni 2019 [810 17 292- 296] E. 10.3.2; KGE VV vom 14. März 2018 [810 17 29] E. 10.2; BLKGE 2009 Nr. 35 E. 16.1 und 16.2). Die Parteikosten sind dementsprechend wettzuschlagen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 20 174 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.08.2021 810 20 174 — Swissrulings