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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.01.2021 810 20 160

13 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,583 mots·~18 min·3

Résumé

Rückforderung von Gemeindebeiträgen (RRB Nr. 734 vom 26. Mai 2020)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. Januar 2021 (810 20 160) ____________________________________________________________________

Gesundheit

Rückforderung von Gemeindebeiträgen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung von Gemeindebeiträgen (RRB Nr. 734 vom 26. Mai 2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____, geboren XX.XX.1933, ist seit dem 10. Juli 2014 Bewohnerin des Alters- und Pflegeheims D.____. Die Kosten des Heimaufenthalts kann sie nur teilweise mit eigenen Mitteln bezahlen. Aus diesem Grund meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) richtete ihr ab Juli 2014 reduzierte Ergänzungsleistungen aus. Die Kürzung der Ergänzungsleistungen erfolgte aufgrund eines an ihren Sohn A.____ ausgerichteten Darlehens in der Höhe von Fr. 100'000.-- und eines hypothetischen Darlehenszinsertrags in der Höhe von Fr. 180.--. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SVA ab und der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft. Nachdem A.____ in Vertretung seiner Mutter um Überprüfung und Anpassung der Ergänzungsleistungen ersucht hatte, erhöhte die SVA die monatlichen Ergänzungsleistungen, wobei sie das vorerwähnte Darlehen weiterhin anrechnete (Verfügung vom 1. März 2016). Die von A.____ dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. August 2016 [745 16 152/208]. B. Am 2. März 2017 ersuchte C.____ B.____ darum, die ungedeckten Kosten für den Heimaufenthalt zu übernehmen. In der Folge richtete B.____ ab dem 1. März 2017 bis zum 31. März 2018 Beiträge in der Höhe von Fr. 14'723.60 an die ungedeckten Heimkosten von C.____ aus (vgl. Verfügung vom 14. März 2017). C. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 verpflichtete B.____ A.____ die geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 14'723.60 zurückzuerstatten. Auf die Erhebung von Verwaltungskosten oder Zinsen verzichtete sie. Zur Begründung erwog B.____ zusammenfassend, das von seiner Mutter erhaltene Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.-- habe zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen geführt und diese Reduktion wiederum habe die Ausrichtung von Gemeindebeiträgen erforderlich gemacht. Die Gewährung des Darlehens stelle einen Vermögenswerteverzicht dar, welcher vom Begünstigten zurückgefordert werden könne. D. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 18. Juli 2018 Beschwerde bei B.____, welche diese zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) überwies. Er bestritt, jemals ein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.-- von seiner Mutter erhalten zu haben. E. Am 14. August 2018 liess A.____, nachfolgend immer vertreten durch Susanne Ackermann, Advokatin in Liestal, Beschwerde beim Regierungsrat erheben und beantragte, es sei die Verfügung von B.____ vom 2. Juli 2018 wegen Nichtigkeit aufzuheben, unter o/e- Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung wiederholte er seine Behauptung, nie ein Darlehen von seiner Mutter in der Höhe von Fr. 100'000.-- erhalten zu haben. Vielmehr habe seine Mutter im Jahr 2002 eine Schenkung in der Höhe von Fr. 20'000.-- an ihn gemacht. Selbst wenn er ein Darlehen erhalten hätte, würde dies keinen Vermögensverzicht darstellen, was sich auch aus dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. August 2016 ergebe. Überdies hätte die SVA für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich Fr. 10'000.-- abziehen müssen, wenn sie das Darlehen als Vermögensverzicht betrachtet hätte, was sie jedoch nicht getan habe. Das angerechnete Vermögen wäre folglich längst aufgebraucht. Nach dem Gesagten sei er nicht Begünstigter und demzufolge habe er auch nicht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Adressat der Rückforderungsverfügung sein können. Die Verfügung an einen falschen Adressaten zu richten, stelle einen schwerwiegenden Form- resp. Eröffnungsfehler dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge habe. Es könne ferner nicht angehen, dass B.____ über das Bestehen oder Nichtbestehen des Darlehens befinde, zumal es sich dabei um eine zivilrechtliche Forderung handle, über welche die Zivilgerichte zu befinden hätten. Im Übrigen wäre der Rückforderungsanspruch für das Darlehen bereits verjährt. Aus den genannten Gründen sei unabhängig von der Einhaltung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde einzutreten und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit separater Eingabe richtete A.____ gleichentags ein Wiedererwägungsgesuch an B.____. Zur Begründung führte er die gleichen Argumente an, wobei er ergänzend ausführen liess, dass – soweit überhaupt ein Darlehen vorliege, was bestritten werde – dieses vor einer Rückforderung zu kündigen sei. B.____ sei nicht befugt, eine Darlehenskündigung auszusprechen. Für den bestrittenen Fall des Vorliegens eines Darlehens erhebe er die Einrede der Verjährung. F. Aufgrund des Gesuchs um Wiedererwägung bei B.____ sistierte der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren. G. Auf ein entsprechendes Gesuch von C.____ hin berechnete die SVA deren Ergänzungsleistungen neu. Sie stellte fest, dass die bisher angerechnete Darlehensschuld von ihrem Sohn zufolge der am 16. August 2018 erhobenen Einrede weggefallen sei, was zu höheren Ergänzungsleistungen führte. H. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 trat B.____ auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei keine wesentlich veränderte Sachlage erkennbar und damit fehle es an der erforderlichen Voraussetzung für eine materielle Beurteilung der Angelegenheit. Soweit die kantonale Gesetzgebung ein Rückforderungsrecht für Einkünfte- und Vermögenswerteverzichte infolge von Schenkungen vorsehe, müsse dies nach dem Zweck der einschlägigen Bestimmung umso mehr für Darlehensschuldverhältnisse gelten. Die Darlehensschuld sei mit dem Ausrichten der Gemeindebeiträge im Sinne einer Legalzession wertmässig an das Gemeinwesen übergegangen. Wäre die Verjährungseinrede gegenüber der SVA früher ausgesprochen worden, wäre B.____ nicht beitragspflichtig geworden. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Rückforderung der ausgerichteten Beiträge. Es sei im Urteil der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 25. August 2016 rechtskräftig festgestellt worden, dass das Darlehen bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Recht angerechnet worden sei. Demzufolge habe sie ohne weiteres von einer Darlehensschuld ausgehen dürfen. Von einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel, welcher zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führe, könne keine Rede sein. Überdies verstosse A.____ mit seinem Wiedererwägungsgesuch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es knapp einen Monat nach Ablauf des ordentlichen Rechtsmittelfristenlaufs gestellt worden sei. I. Gegen diese Verfügung von B.____ erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2018. Ferner sei das sistierte Verfahren wiederaufzunehmen; alles unter o/e-Kostenfolge. In seiner Begründung führ-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht te er aus, dass er zwischenzeitlich die Einrede der Verjährung erhoben habe, die Ergänzungsleistungen seiner Mutter neu berechnet worden seien und dadurch ab August 2018 keine durch B.____ zu leistenden Beiträge für die Heimkosten mehr erforderlich seien. Dieser Umstand stelle eine wesentlich geänderte Sachlage und damit eine für das Wiedererwägungsgesuch erforderliche Voraussetzung dar, weshalb darauf einzutreten sei. Ferner könne der Argumentation von B.____ nicht gefolgt werden, wenn sie ausführe, ein Rückforderungsrecht für Darlehensschuldverhältnisse zu haben. Ein Vermögensverzicht und ein Schuldverhältnis seien zwei unterschiedliche Konstrukte. Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass es sich bei der bestrittenen Geldleistung um einen Vermögensverzicht handle, sei fraglich, ob eine Rückforderung gestützt auf die kantonale Regelung vor Bundesrecht standhalten würde. J. Mit Beschluss (RRB) Nr. 734 vom 26. Mai 2020 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde vom 18. Juli 2018 gegen die Verfügung von B.____ vom 2. Juli 2018 wegen verspäteter Rechtsmittelerhebung nicht ein. Die Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. August 2018 gegen die Verfügung von B.____ vom 2. Juli 2018 wies er ab mit der Begründung, es liege kein schwerwiegender Rechtsmangel vor. Die Beschwerde vom 29. Oktober 2018 gegen die Verfügung von B.____ vom 16. Oktober 2018 wies er ebenfalls ab, soweit er darauf eintrat. K. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, der angefochtene RRB sei bis auf das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 18. Juli 2018 aufzuheben, d.h. es seien die Verfügungen von B.____ vom 2. Juli 2018 und vom 16. Oktober 2018 aufzuheben; unter o/e- Kostenfolge. In seiner Beschwerdebegründung vom 10. August 2020 macht er geltend, dass ein Darlehen keinen Vermögensverzicht darstelle und folglich keine Gesetzesgrundlage für eine Rückforderung bei ihm bestehe. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte er nicht Adressat der angefochtenen Verfügung sein können und damit liege ein erheblicher Rechtsmangel vor. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass er zwischenzeitlich die Einrede der Verjährung erhoben habe und damit ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. L. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen RRB. M. Mit Eingabe vom 30. September 2020 liess sich B.____ vernehmen und stellt das Begehren, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie vertritt die Auffassung, dass auch ein Darlehen einen Vermögensverzicht darstellen könne. Spätestens seit der Einrede der Verjährung sei eine Rückzahlung des Darlehens ausgeschlossen und damit liege klar ein Vermögensverzicht vor, welcher den Beschwerdeführer begünstige. Demzufolge liege kein schwerwiegender Rechtsmangel vor. N. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall, weshalb nach § 1 Abs. 4 VPO ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde zum einen die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung von B.____ vom 2. Juli 2018 zufolge Nichtigkeit und zum andern die Aufhebung des Nichteintretensentscheids von B.____ vom 16. Oktober 2018. 4.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge der Nichtigkeit zu prüfen. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie wird im Falle fehlerhafter Verfügungen nur ausnahmsweise angenommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Verfügungen und Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigen Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlers (sachliche und funktionelle Unzuständigkeit), eines schwerwiegenden Verfahrensfehlers, eines schwerwiegenden Form- oder Eröffnungsfehlers oder eines schwerwiegenden inhaltlichen Mangels eine Verfügung als nichtig betrachtet werden. Die Praxis ist bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern zurückhaltend. Nichtigkeit wird nur bei ganz gewichtigen Verfahrensfehlern, die ohne weiteres erkennbar sind, angenommen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1096 ff., 1098). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 132 II 342 E. 2.1). Es ist zu prüfen, ob der ursprünglichen Verfügung von B.____ vom 2. Juli 2018 ein schwerwiegender und offensichtlicher Mangel zugrunde liegt.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Nach § 40 Abs. 1 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes (APG) vom 16. November 2017 richtet die Gemeinde Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleistungen sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV nicht ausreicht, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus. Diese Gemeindebeiträge sind gegenüber Ergänzungsleistungen und Zusatzbeiträgen subsidiär (§ 40 Abs. 3 der Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung [APV] vom 20. März 2018). Gemäss § 41 APG kann die Gemeinde die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge gemäss § 40 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder dem Bewohner zurückfordern (Abs. 1); Beiträge, welche die Gemeinde wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, kann sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern (Abs. 2).

4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nicht Begünstigter im Sinne von § 41 Abs. 2 APG sei und demzufolge auch nicht Adressat der angefochtenen Verfügung habe sein können. Damit eine Rückforderung gegenüber einem Begünstigten vorgenommen werden könne, müsse zwingend ein Vermögenswerteverzicht seitens der Bewohnerin oder des Bewohners vorliegen. Ein Darlehen stelle keinen Vermögenswerteverzicht dar, weil ein gewährtes Darlehen während der Darlehensdauer im Vermögen des Darlehensgebers verbleibe. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einem Vermögenswerteverzicht ausgegangen und habe damit eine Grundlage für die Anwendbarkeit von § 41 Abs. 2 APG geschaffen. Der Gesetzeswortlaut sehe keine Möglichkeit vor, einen Darlehensnehmer zur Rückzahlung der Gemeindebeiträge zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin hätte die von ihr ausgerichteten Beiträge nach § 40 Abs. 1 APG bei der Mutter des Beschwerdeführers zurückfordern sollen. Damit hätten die Beschwerdegegner das Recht offensichtlich falsch angewendet, die Verfügung erweise sich folglich als nichtig und eine Verpflichtung zur Rückforderung der Gemeindebeiträge falle ausser Betracht. 4.4 Die Beschwerdegegner vertreten demgegenüber zusammenfassend die Auffassung, dass kein schwerwiegender Rechtsmangel ersichtlich sei und der Beschwerdeführer keine Gründe anzuführen vermöge, welche auf das Vorliegen einer Nichtigkeit schliessen liessen. Es stelle keine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung dar, bei einem Darlehen von einem Vermögensverzicht auszugehen und den Sachverhalt unter die Bestimmung von § 41 Abs. 2 APG zu subsumieren. Vielmehr werfe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Rechtsfragen auf, welche im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens hätten überprüft werden können. Eine Überprüfung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren sei jedoch aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich. Die Verfügung sei ferner von der zuständigen Behörde erlassen und dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden. Demzufolge leide die angefochtene Verfügung nicht an einem qualifizierten Rechtsmangel. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer den Erhalt des Darlehens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch bestreitet, ist einleitend festzuhalten, dass sich die Aktenlage in dieser Hinsicht nicht anders präsentiert als im Urteilszeitpunkt vom 25. August 2016. Im entsprechenden Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wurde ausgeführt, es sei dem Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer nicht gelungen, seine Behauptung, dass er kein Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.-- von seiner Mutter erhalten habe, mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu untermauern. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine diesbezügliche unbelegte Behauptung zu wiederholen. Es ist deshalb vorliegend ebenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 100'000.-- von seiner Mutter erhalten hat. 4.6 Wie der Beschwerdeführer zutreffend dargelegt hat, kommt eine Rückforderung der ausgerichteten Gemeindebeiträge bei der begünstigten Person erst dann in Betracht, wenn ein Vermögensverzicht seitens der Bewohnerin oder des Bewohners vorliegt. Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung von Einkünften und Vermögenswerten oder der Verzicht auf vollständige Ausschöpfung der vertraglichen Rechte ohne Rechtspflicht oder (anderen) zwingenden Grund erfolgte und keine gleichwertige Gegenleistung vereinbart wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173). Mit dem Beschwerdeführer kann festgehalten werden, dass die Gewährung eines Darlehens für sich alleine nicht eine Verzichtshandlung ist, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_586/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden kann, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., S. 175). Soweit ein Darlehen als Vermögensverzicht zu werten ist, stellt der Darlehensnehmer einen Begünstigten im Sinne von § 41 Abs. 2 APG dar, welcher zur Rückforderung von Gemeindebeiträgen verpflichtet werden kann. 4.7 Vorliegend wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag aufgesetzt und die Parteien haben aktenkundig weder eine ratenweise Rückzahlung noch eine Sicherstellung vereinbart. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass – in den 16 Jahren seit der Darlehensgewährung – eine (teilweise) Rückzahlung erfolgt sei oder Bemühungen für eine solche vorgenommen worden seien. Aus welchen Mitteln eine Rückzahlung der gesamten Summe hätte erfolgen können, ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer dargetan. Es ist unklar, welche Schritte zur Kündigung oder Absicherung im Falle von wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingeleitet worden wären. Zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten nichts entnehmen. Mit Schreiben vom 16. August 2018 hat der Beschwerdeführer schliesslich die Einrede der Verjährung erhoben, wodurch seine Mutter vollumfänglich zu Verlust kam. Nach dem Gesagten bestehen zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht mit einer Rückzahlung gerechnet hat oder bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätte damit rechnen dürfen. Die Qualifikation des Darlehens als Vermögensverzicht und des Beschwerdeführers als Begünstigter im Sinne von § 41 Abs. 2 APG erscheint nach dem Gesagten nachvollziehbar und jedenfalls nicht offensichtlich falsch. Wie oben erwähnt (E. 4.1 hiervor), wird die Nichtigkeit nur bei ausgesprochen schweren Rechtsverletzungen angenommen. Eine solche liegt der ursprünglichen Rückforderungsverfügung nicht zugrunde. Das Vorbringen des Beschwerdefüh-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rers, dass die SVA für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich Fr. 10'000.-- hätte abziehen müssen, wenn sie das Darlehen als Vermögensverzicht verstanden hätte, ist nicht unberechtigt, ändert aber an den vorstehenden Ausführungen nichts. Dieses Vorbringen hinsichtlich der Qualifikation des Darlehens hätte der Beschwerdeführer in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung bringen müssen und ist im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde (ebenso wie seine weiteren Vorbringen) unbehelflich. Damit ist die Nichtigkeit der Rückforderungsverfügung zu verneinen und die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Regierungsrat den Nichteintretensentscheid von B.____ vom 16. Oktober 2018 zu Recht geschützt hat. Mit der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wird geprüft, ob eine rechtskräftige Verfügung zu ändern oder aufzuheben sei (§ 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Wer einen Wiederaufnahmegrund entdeckt, muss innerhalb von 90 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde ein Wiedererwägungsbegehren stellen (§ 39 Abs. 2 VwVG BL i.V.m. § 40 Abs. 3 VwVG BL). Gemäss § 40 Abs. 1 VwVG BL tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt (lit. b). Ein Revisionsgrund liegt gemäss § 40 Abs. 2 VwVG BL vor, wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Erlass der Verfügung beeinflusst hat (lit. a); bei Erlass der Verfügung wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind und eine Rüge dieser Mängel in früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist (lit. b); erhebliche Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht sind, an deren Geltendmachung die Partei im früheren Verfahren ohne Verschulden verhindert gewesen ist (lit. c); die Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel behaftet ist (lit. d). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGE 120 Ib 42 E. 2b). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auch unter dem Titel des Wiedererwägungsgesuchs darauf, dass die Beschwerdegegnerin das falsche Recht angewendet habe und die Verfügung deshalb mit einem schweren und offensichtlichen Mangel behaftet sei. Die Wiedererwägungsschranke von § 40 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL ist höher als die vom Bundesgericht festgelegte, auf den allgemeinen Vertrauensschutz beruhende Schranke. Eine schwere und offensichtliche Rechtsmangelhaftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur bei gravierender Fehlerhaftigkeit vor, welche den Entscheid in die Nähe der Nichtigkeit rückt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. März 2017 [810 16 313] E. 4.3.2). Wie vorstehend dargelegt (E. 4), ist kein schwerer und offensichtlicher Rechtsmangel zu erkennen und folglich das Vorliegen des Revisionsgrundes nach § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL gestützt auf die vorstehenden Überlegungen ebenfalls zu verneinen. Die in der Rückforderungsverfügung berücksichtigte Rechtsbestimmung ist prima vista auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar und der Entscheid weicht im Ergebnis nicht vollkommen von der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzlich vorgesehenen Rechtsordnung ab. Die Voraussetzungen für einen Behandlungsanspruch nach § 40 VwVG BL sind damit nicht gegeben. Ein anderer Revisionsgrund ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und der Regierungsrat hat diesen Entscheid zu Recht geschützt. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 20 160 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 13.01.2021 810 20 160 — Swissrulings