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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 28.10.2020 810 20 140

28 octobre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,696 mots·~18 min·4

Résumé

Antrag auf Beistandswechsel

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 28. Oktober 2020 (810 20 140) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Antrag auf Beistandswechsel

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Moritz Gall, Advokat

Betreff Antrag auf Beistandswechsel (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. März 2020)

A. D.____, geboren 2007, ist das gemeinsame Kind von A.____ und C.____. B. Nach einer Gefährdungsmeldung der Schule vom 23. September 2013 wurde eine Abklärung von D.____s familiärer Situation durchgeführt. Gestützt auf die Abklärungsergebnis-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht se, wonach D.____ in seinem familiären Umfeld physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt und dadurch gefährdet sei, entzog die KESB mit Entscheid vom 13. Februar 2014 A.____ und C.____ per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte D.____ im Kinderhaus E.____. Mit Entscheid vom 2. April 2014 errichtete die KESB für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB und setzte F.____ als Beistand ein. Im selben Entscheid wurde die elterliche Sorge in Bezug auf die medizinische Versorgung von D.____ gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB beschränkt. C. Mit Entscheid der KESB vom 17. September 2014 wurden die Platzierung von D.____ im Kinderhaus E.____ sowie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufgehoben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ wurde dem Kindsvater zugeteilt. D. Mit Scheidungsurteil des Zivilkreisgerichts G.____ vom 25. April 2016 wurde die Ehe von A.____ und C.____ geschieden und die elterliche Sorge über D.____ und seine Schwester, H.____, geboren 2012, beiden Eltern gemeinsam belassen. D.____ wurde unter die Obhut des Vaters und H.____ unter die Obhut der Mutter gestellt, wobei beiden Elternteilen und Kindern ein gegenseitiges Besuchsrecht eingeräumt wurde. E. Für H.____ wurde mit Entscheid der KESB vom 15. Februar 2017 ebenfalls eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und I.____ als Beiständin eingesetzt. Die Beiständin erhielt insbesondere den Auftrag, den persönlichen Verkehr in eigener Kompetenz zu regeln und die Übergaben bei den Besuchen zu organisieren. Aufgrund der starken Konflikte zwischen den Eltern wurden diese mit Entscheid der KESB vom 25. Oktober 2017 angewiesen, die Besuche der Kinder bei den Begleiteten Besuchstagen Baselland (BBT) durchzuführen. Die beiden Beistände erhielten die Aufgabe, diese Besuche zu überwachen und zu koordinieren. Gestützt auf Art. 314 Abs. 2 ZGB wurden die Eltern zudem aufgefordert, eine Mediation in Anspruch zu nehmen. F. A.____, nachfolgend vertreten durch Dieter Roth, Advokat, beantragte bei der KESB mit E-Mail vom 11. Dezember 2019, F.____ sei per sofort aus seinem Amt als Erziehungsbeistand für D.____ zu entlassen und eine neue Person aus der Wohnsitzgemeinde von A.____ sei als Beistand zu bestimmen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beistand die Kindsmutter nicht genügend über den Schulwechsel und zwei Standortgespräche in der Schule J.____ informiert habe. Am Standortgespräch vom 8. Mai 2019 sei vereinbart worden, dass die Schule dem Beistand die Informationen über D.____ gebe und er diese an die Kindsmutter weiterleite. Die Kindsmutter habe jedoch vom Beistand keine Informationen erhalten. A.____ habe D.____ seit 1½ Jahren nicht mehr besuchen können und erhalte keine Informationen über ihn. In Belangen betreffend ihren Sohn werde die Kindsmutter vom Beistand ausgegrenzt und der Kindsvater werde bevorzugt. G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 wiederholte A.____ ihren Antrag auf Wechsel der Beistandsperson und reichte gleichzeitig eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein, wonach die Gefährdungslage von D.____ dringlich abzuklären sei. Weiter wurde auf das Strafverfahren

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen den Kindsvater hingewiesen, welches die Kindsmutter wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht eingeleitet habe. H. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 nahm der Beistand Stellung zum Antrag auf Beistandswechsel und zur Gefährdungsmeldung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 teilte die KESB den Beteiligten mit, dass die Gefährdungsmeldung von A.____ zuständigkeitshalber an das Zivilkreisgericht G.____ weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 12. März 2020 nahm C.____ Stellung zum Antrag auf Beistandswechsel und beantragte dessen Abweisung. I. Die KESB wies mit Entscheid vom 19. März 2020 den Antrag von A.____ auf Wechsel des Beistands ab. J. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Dieter Roth, mit Eingabe vom 11. Mai 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt, es sei der Entscheid der KESB vom 19. März 2020 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Antrag auf Wechsel des Beistands gutzuheissen. Demzufolge sei die Vorinstanz anzuweisen, den bisherigen Beistand zu entlassen und einen geeigneten neuen Beistand einzusetzen. Alles unter o/e- Kostenfolge. K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 stellte die KESB den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde; unter o/e-Kostenfolge. Im Weiteren wurde auf den angefochtenen Entscheid verwiesen und auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet. L. Der Beschwerdegegner, nachfolgend vertreten durch Moritz Gall, Advokat, liess sich mit Eingabe vom 24. Juni 2020 vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 wurde der Fall der Kammer zu Beurteilung überwiesen und festgehalten, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. Weiter wurden die Anträge des Beschwerdegegners auf Befragung von Zeugen abgewiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte und Kindsmutter von D.____ ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel des Beistands zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beistand selber nicht mehr daran glaube, mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten zu können. Der Beistand strebe seit rund zwei Jahren die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin nicht mehr an und informiere sie über D.____s Angelegenheiten gar nicht mehr oder nur halbherzig und beziehe sie nicht in Entscheidungen D.____ betreffend ein. Mit dem Beschwerdegegner halte der Beistand hingegen einen wohlwollenden Kontakt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn seit Mai 2018 nicht mehr gesehen, obschon es die Aufgabe des Beistands sei, Besuche (mit oder ohne geschützten Rahmen) zu organisieren und zu ermöglichen. Ein Kontaktverbot zwischen der Beschwerdeführerin und D.____ bestehe nicht. Es müsse ein Neuanfang mit einer neuen, unvoreingenommenen und neutralen Beistandsperson gemacht werden. 4.2 Die KESB führt in ihrem Entscheid dagegen aus, dass der Beistand zur Wahrung des Kindeswohls verpflichtet sei, selbst wenn er dabei gegen den Willen der Kindseltern handle. Grundsätzlich habe die Kindsmutter bzw. deren Rechtsvertreter die Möglichkeit, sich selber bei der Schule über D.____s Situation zu informieren. Weiter sei den Eltern die elterliche Sorge über medizinische Entscheide entzogen worden, weshalb die Beschwerdeführerin nicht geltend machen könne, sie sei zur Medikation von D.____ nicht angehört worden. Die Beschwerdeführerin sei seit jeher mit der Arbeit des Beistands unzufrieden und es sei zu befürchten, dass auch eine neue Beistandsperson bei der Kindsmutter in Ungnade fallen und von dieser abgelehnt werde. Die Konflikte der Kindseltern hätten sich dermassen zugespitzt, dass es keiner Person mehr gelingen könne, eine Lösung zu finden, mit der beide Elternteile einverstanden seien. Es stelle sich sogar die Frage, ob das Verhalten der Kindseltern dem Kindesschutz so widerspreche, dass der Entzug der elterlichen Sorge des jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteils geprüft werden müsse. 4.3 Der Beschwerdegegner hält in seiner Vernehmlassung fest, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sich die persönliche Situation von D.____ seit der Einsetzung des Beistands massiv verbessert habe. Ein deutlicher Beleg dafür seien die Schulzeugnisse von D.____. Ab Juli 2017 habe sich seine Situation wieder verschlechtert, nachdem die Beschwerdeführerin versucht habe, ihr Besuchsrecht durchzusetzen. Dabei habe sie verkannt,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschränkung des Besuchsrechts einzig und alleine ihrem für das Kindswohl schädlichen Verhalten zuzuschreiben sei. Der Beschwerdeführerin gehe es nicht um das Wohl ihres Sohnes, sondern um die Demütigung des Beschwerdegegners. 5.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB kann das Amt eines Beistandes oder einer Beiständin von einer natürlichen Person ausgeübt werden, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Die Eignung ist ein relativer Begriff und bezieht sich auf die Aufgaben der Mandatsperson. Die Frage der Eignung bedarf einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der Mandatsperson in Bezug auf Sozial-, Selbst-, Methoden- und Fachkompetenz für das konkrete Mandat (vgl. DANIEL ROSCH, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 423 ZGB). 5.2 Die KESB entlässt einen Beistand oder eine Beiständin gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB unabhängig von seinem beziehungsweise ihrem Willen von Amtes wegen, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung eines Beistandes ist auch auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person möglich (Art. 423 Abs. 2 ZGB). Der KESB kommt bei der Beurteilung der Entlassung grosses Ermessen zu. Sie hat sich dabei nach den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person zu richten. Für die Entlassung ist eine erhebliche (ernstliche) Gefährdung der Interessen beziehungsweise des Wohls der betroffenen Person zu verlangen (PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, Bern 2016, N 1 zu Art. 423 ZGB). Es gilt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandats und denjenigen an dessen Beendigung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und schutzbedürftiger Person zu beachten. Neben der nicht mehr bestehenden Eignung des Mandatsträgers kann dieser auch entlassen werden, wenn ein anderer wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt. Auch hier liegt der Fokus primär auf den Interessen der schutzbedürftigen Person (vgl. ROSCH, a.a.O., N 7 f. zu Art. 423 ZGB). Ein wichtiger Grund für die Entlassung einer Mandatsperson kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die verbeiständete Person generell das Vertrauen zur Mandatsperson verliert, Streitigkeiten vorliegen oder eine unüberwindbare, gestörte Beziehung besteht. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Oftmals sind gerade die gestörten persönlichen Beziehungen zur Mandatsperson Teil des Problems, welche in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. Ein Wechsel der Mandatsperson ist in einer solchen Situation meist nicht zielführend, zumal die Störung resp. der Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit der das Amt ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten würde (URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 26 zu Art. 421-424 ZGB). 6.1 Vorliegend sind keine Indizien ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass der Beistand persönlich nicht geeignet wäre, das Mandat zu führen. Dasselbe gilt für seine fachliche Eignung. Der Beistand ist als […] tätig, womit seine fachliche Qualifikation für die Führung eines solchen Mandats gegeben ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1 Die KESB entlässt eine Mandatsperson auch aus dem Amt, wenn andere wichtige Gründe vorliegen, die eine Entlassung rechtfertigen (vgl. E. 5.2 hiervor, Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Den Akten lässt sich entnehmen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand erhebliche Diskrepanzen entstanden sind, welche Auswirkungen auf die Situation von D.____ haben. Ebenfalls lässt sich aus den Akten erahnen, dass eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin nicht immer einfach und ihr Verhalten gegenüber dem Beistand mitunter grenzwertig ist. So beschuldigte die Beschwerdeführerin den Beistand ohne Belege vorzubringen, sie zu bedrohen, alle Institutionen gegen sie aufzubringen, den Beschwerdegegner gegen sie aufgehetzt und ihn zu einer Strafanzeige gegen sie überredet zu haben (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin an die KESB und die Sozialen Dienste K.____ vom 30. Januar 2020, E-Mail der Beschwerdeführerin an die KESB und den Beistand vom 31. Oktober 2019 und vom 7. Februar 2020). Weiter hat die Beschwerdeführerin ebenfalls ohne Belege der Schule von D.____ gemeldet, dass der Beistand mit dem Beschwerdegegner zusammenarbeite und dadurch dessen Gewalttätigkeiten gegen D.____ fördere. Zudem hetze der Beistand die Schulleitung gegen sie auf und verbreite Lügen über sie, weshalb gegen den Beistand eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs eingereicht werde (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 11. Dezember 2019 und vom 31. Januar 2020 an die Schule von D.____). In einem weiteren E- Mail an die Sozialen Dienste L.____ beschuldigte die Beschwerdeführerin den Beistand, er verweigere die Annahme von Beweisen für Gewaltanwendungen durch den Beschwerdegegner an D.____ und gefährde das Leben von D.____ (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2020). In ihrem E-Mail an den Beistand drohte die Beschwerdeführerin diesem mit einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Dezember 2017). Bereits daraus ergibt sich, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Beistand und der Beschwerdeführerin offensichtlich problembehaftet ist. 6.2.2 Zu den von der Beschwerdeführerin konkret vorgebrachten Gründen für ein zerstörtes Vertrauensverhältnis zum Beistand, wonach sie nicht in wichtige schulische Entscheidungen einbezogen und ihr seit Mai 2018 der Kontakt zu D.____ nicht ermöglicht werde, ist Folgendes auszuführen: Mit Vereinbarung vom 25. April 2016 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner ein übliches Besuchsrecht für D.____ und seine Schwester festgesetzt. Aufgrund der starken Konflikte zwischen den Eltern wurden diese mit Entscheid der KESB vom 25. Oktober 2017 angewiesen, die Besuche der Kinder bei den BBT durchzuführen. Die beiden Beistände erhielten die Aufgabe, diese Besuche zu überwachen und zu koordinieren. Im Bericht des Beistands vom 4. Juli 2018 wird festgehalten, dass die begleiteten Kontakte im gegenseitigen Einvernehmen Ende März 2018 eingestellt worden seien, da die Eltern hätten versuchen wollen, die Besuche unter sich zu planen. Im Mai 2018 sei es zu einer Eskalation gekommen, auf welche D.____ stark reagiert habe, sodass der Notfallpsychiater habe konsultiert werden müssen (vgl. Bericht des Beistands vom 4. Juli 2018). Seit diesem Zwischenfall im Mai 2018 hat die Beschwerdeführerin ihren unbestrittenen Angaben zufolge D.____ weder gesprochen noch gesehen. Obschon die Beschwerdeführerin diesen Zustand mehrmals bei der KESB deponiert hat (vgl. E-Mail des Rechtsvertreters vom 12. Juni 2018, vom 8. Februar 2019 und vom 11. Dezember 2019 an die KESB) und sich beim Beistand und der KESB wiederholt nach dem Stand des Besuchsrechts erkundigt hat, wurde kein Kontakt zwischen ihr und ihrem Sohn hergestellt bzw. kein Besuchsrecht (begleitet oder unbegleitet) aufgebaut. Der Beistand habe die Beschwerdeführerin anfangs 2019 darüber informiert, dass ein Besuchsrecht mit psy-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chologischer Begleitung aufgebaut werden könne (vgl. Aktennotiz vom Gespräch zwischen der KESB und dem Beistand vom 13. Februar 2019). Aus den Akten oder den Eingaben der Beteiligten lässt sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen, dass ein solches Besuchsrecht errichtet worden wäre oder Anstrengungen diesbezüglich unternommen wurden. Ebenfalls äussern sich weder der Beistand noch die KESB oder der Beschwerdegegner zu den Gründen, welche dazu geführt haben, dass das Besuchsrecht nicht wie angeordnet durchgesetzt werden konnte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners kann die fachärztliche Meinung von Dr. M.____, Facharzt FMH für Kinder-und Jugendmedizin, wonach D.____ vor seiner psychisch kranken Mutter zu schützen sei, allein keine Sistierung des Kontaktrechts bewirken. Wäre die KESB zum Schluss gelangt, das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin sei zum Schutz von D.____ einzuschränken, hätte es dazu eines formellen Entscheids bedurft. Ein solcher Entscheid lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen und es gilt nach wie vor das Besuchsrecht, wie es in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 25. April 2016 formuliert wurde. Ebenfalls lässt sich aus den Verfahrensakten nicht eruieren, ob D.____ den Kontakt zu seiner Mutter wünscht oder nicht. Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass es im Interesse des Kindes liegt, regelmässigen Kontakt zu beiden Eltern zu haben. Der Beistand wurde sodann insbesondere für die Wahrung des Kindeswohls von D.____ sowie für die Regelung des persönlichen Verkehrs eingesetzt (vgl. Verfügung der KESB vom 2. April 2014 und Ernennungsurkunde des Beistands vom 23. April 2014). Obschon ein Besuchsrechtsbeistand eingesetzt und ein Besuchsrecht vereinbart wurde, welches der Beschwerdeführerin wie auch D.____ ohne Einschränkungen zusteht, wurden beide bei der Ausübung desselben seit 1½ Jahren nicht zielführend unterstützt. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin moniert ferner, sie sei weder über das Aufnahmegespräch am 12. April 2019 und über die Standortgespräche mit der Schule von D.____ am 8. Mai 2019 sowie am 2. Dezember 2019 noch nach den Gesprächen über deren Inhalt informiert worden. Den Eltern von D.____ wurde mit Scheidungsurteil vom 25. April 2016 das gemeinsame Sorgerecht belassen. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sind somit beide in die Entscheide, welche D.____ betreffen, einzubeziehen, sofern sie nicht alltäglich oder dringlich sind und vom Obhutsberechtigten alleine gefällt werden dürfen (vgl. Art. 301 Abs. 1 und 1bis ZGB). Beide Eltern haben ebenfalls das Recht und die Pflicht mit den Schulen zum Wohl von D.____ zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über D.____ zu informieren (Art. 302 ZGB). Auch Eltern ohne elterliche Sorge werden über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört und können insbesondere bei Lehrkräften in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen (Art. 275a Abs. 1 und 2 ZGB). Der sorgeberechtigten Beschwerdeführerin steht demzufolge ein Informations- und Auskunftsrecht bezüglich D.____s schulischer Angelegenheiten zu, was zu Recht nicht bestritten wird. Einzig in D.____s medizinischen Angelegenheiten wurde das Sorgerecht beider Eltern beschränkt (vgl. Verfügung der KESB vom 2. April 2014). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb jeweils nur der Beschwerdegegner und der Beistand in die Besprechungen mit der Schule einbezogen wurden (vgl. Protokoll des Standortgesprächs vom 8. Mai 2019). Weder den vorliegenden Akten noch den Eingaben der Beteiligten lassen sich Erklärungen für den Ausschluss der Beschwerdeführerin von diesen Gesprächen entnehmen. Der Beistand räumt in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2020 lediglich ein, dass es nicht optimal und

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicher nicht förderlich gewesen sei, die Beschwerdeführerin beim erneuten Schulwechsel von D.____ nicht einzubeziehen. 6.2.4 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es nachvollziehbar und begründet, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand nachhaltig zerstört wurde und eine Zusammenarbeit zum Wohl und im Interesse von D.____ nicht mehr möglich ist. Der Beistand selber ist offenbar derselben Ansicht und hält in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2020 fest, dass er keine realistische Möglichkeit sehe, eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu erwirken. Es zeigt sich somit, dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB vorliegen, die eine Entlassung des Beistandes erfordern. Dass der Beschwerdegegner die Zusammenarbeit mit dem bisherigen Beistand gerne fortgesetzt hätte, ist nachvollziehbar, spielt aber keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr für D.____, dass die Beistandsperson nicht nur mit dem Kindsvater, sondern auch mit der Mutter eine von Vertrauen geprägte Beziehung oder wenigstens ein sachliches Arbeitsverhältnis pflegt, um im Rahmen eines Neubeginns im Interesse von D.____ das dringend gebotene Zusammenwirken aller Akteure, wozu auch seine Mutter gehört, zu erreichen. Eine neue Beistandsperson hat insbesondere den Kontakt zwischen D.____ und der Beschwerdeführerin im gebotenen Rahmen wiederaufzubauen. Obwohl die Beschwerdeführerin bis zum vorliegenden Gesuch nie einen Wechsel der Beistandsperson beantragt hat, ist mit Blick auf das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.2.1 hiervor) nicht auszuschliessen, dass das Verhältnis zwischen ihr und einer neuen Beistandsperson zu Konflikten führen kann. Die Verantwortung für eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit einer neuen Beistandsperson liegt somit zu grossen Teilen auch bei der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Kooperationsbereitschaft. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin eine (letzte) Chance zu geben, mit einer neuen Beistandsperson zum Wohle von D.____ zusammenzuarbeiten. 6.2.5 Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet. Der bisherige Beistand ist aus seinem Amt zu entlassen und eine unvoreingenommene, mit den Beteiligten noch nicht befasste und unbelastete Beistandsperson einzusetzen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu einem Drittel, d.h. zu Fr. 600.--, dem Beschwerdegegner und zu zwei Drittel, d.h. zu Fr. 1'200.--, der Vorinstanz aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 29. Juli 2020 einen Stundenaufwand von total 6 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen im Betrag von Fr. 112.10.-- (insgesamt Fr. 1'736.25 inkl. 7.7% MWST) geltend. Dieser Aufwand ist für das vorliegende Verfahren angemessen. Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entlassung des Beistands bis zu einem gewissen Grad mitverursacht hat, rechtfertigt es sich vorliegend, ihr lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem erscheint es angemessen, die reduzierte Parteientschädigung vollständig der Vorinstanz aufzuerlegen. Demzufolge hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ wird angewiesen, umgehend eine neue Beistandsperson für D.____ einzusetzen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden zu einem Drittel, d.h. zu Fr. 600.--, dem Beschwerdegegner und zu zwei Drittel, d.h. Fr. 1'200.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 850.-- (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

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