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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 09.09.2020 810 20 121

9 septembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,619 mots·~18 min·2

Résumé

Sicherungsentzug des Führerausweises

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. September 2020 (810 20 121) ____________________________________________________________________

Strassen und Verkehr

Sicherungsentzug des Führerausweises / Missachtung der Abstinenzauflage

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Kantonsrichterin, Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Kevin Herren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 479 vom 7. April 2020)

A. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, A.____ habe gemäss dem Verlaufskontrollbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B.____ (IRM B.____) vom 9. Januar

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2019 die mit Verfügung vom 27. Februar 2018 angeordneten medizinischen Auflagen (Alkoholund Drogenabstinenz) nicht eingehalten. B. Dagegen erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Alain Joset, Advokat, am 25. Januar 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Polizei vom 15. Januar 2019 festzustellen, eventualiter sei die Verfügung als bundesrechtswidrig zu erklären und aufzuheben. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Polizei sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer seinen Führerausweis für die Dauer des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wieder auszuhändigen. C. Mit Verfügung vom 24. April 2019 sistierte der instruierende Rechtsdienst des Regierungsrats und Landrats (Rechtsdienst) das Verfahren auf Antrag von A.____. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 beantragte A.____, die Sistierung des Verfahrens sei aufzuheben und das Verfahren sei wiederaufzunehmen. A.____ hielt an seinem Antrag betreffend Herstellung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens fest. Er machte im Wesentlichen geltend, dass das Institut für Rechtsmedizin C.____ (IRM C.____) mit Gutachten vom 3. Juni 2019 aufgrund der Analyse der B-Probe seiner Haare zum Schluss gekommen sei, dass das Kokain überwiegend durch Kontamination von aussen in seine Haare gekommen sein dürfte. Eine solche Kontamination der Haare könne beispielsweise durch kontaminierte Hände resp. durch Kontakt mit kokainhaltigem Staub zustande kommen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juli 2019 hob der Rechtsdienst die Sistierung des Verfahrens auf. F. Am 24. Juli 2019 verfügte die Polizei den Sicherungsentzug des Führerausweises von A.____ für unbestimmte Zeit. G. Mit Eingabe vom 5. August 2019 erhob A.____ gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. der (vorsorgliche) Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Polizei rückgängig zu machen und die aufschiebende Wirkung für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen. H. Mit Verfügung vom 19. August 2019 gewährte der Rechtsdienst – in Berücksichtigung des Gutachtens des IRM C.____ vom 3. Juni 2019 – der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Folge wurde A.____ für den weiteren Verlauf des Verfahrens der Führerausweis wieder ausgehändigt.

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I. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 479 vom 7. April 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 5. August 2019 ab und wies A.____ an, seinen Führerausweis unmittelbar nach Zustellung des Entscheids der Polizei mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. J. Gegen den RRB Nr. 479 vom 7. April 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 20. April 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene RRB aufzuheben, dies unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung bzw. Belassung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 reichte er die Beschwerdebegründung ein. Im Wesentlichen begründet der Beschwerdeführer seine Anträge damit, dass das Gutachten des IRM C.____ von der Vorinstanz falsch interpretiert worden sei. Die Formulierung "überwiegend" lasse nicht auf einen gleichzeitigen Konsum schliessen, sondern darauf, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Kontamination bestehen würde. Zudem sei der Entzug des Führerausweises im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht als erforderlich anzusehen. Schliesslich würde das Ausmass des Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit stehen. K. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2020 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Einsprache, welche mit Beschluss vom 29. Juli 2020 abgewiesen wurde. L. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Der Beschwerdeführer ist in schutzwürdigen Interessen berührt und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltens der angeordneten Auflagen rechtmässig war. 4.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (sog. Sicherungsentzug). Sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958). Ein Sicherungsentzug kommt auch dann infrage, wenn gegen Auflagen verstossen wird, von denen die Wiedererteilung des Führerausweises abhängig gemacht wurde (Art. 17 Abs. 5 SVG). Betrifft die Auflage eine Suchtkrankheit und verlangt sie vom Fahrzeuglenker eine ärztlich kontrollierte Totalabstinenz während einer bestimmten Zeitdauer, so kann grundsätzlich schon ein einmaliger Konsum der betreffenden Substanz einen Sicherungsentzug rechtfertigen. Der strikte Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG fehlende Fahreignung zur Folge hätte, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2011.00561] vom 13. Dezember 2011 E. 3.1). Die Nichteinhaltung einer mit der Wiedererteilung des Ausweises verknüpften Auflage rechtfertigt den erneuten Entzug des Ausweises, ohne dass zuvor noch einmal verkehrsmedizinische Abklärungen hinsichtlich der Fahreignung notwendig wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 6.1). 4.2 Im vorliegenden Fall ordnete die Polizei mit Verfügung vom 27. Februar 2018 die Aufhebung des Sicherungsentzuges und die Wiederzulassung mit Auflagen an. Der Beschwerdeführer habe die Alkohol- und Drogenabstinenz fortzuführen sowie Beratungsgespräche zu absolvieren. Zudem habe er sich im Juli 2018 einer Verlaufskontrolle inkl. Haarprobe beim IRM B.____ zu unterziehen. Mit Verfügung vom 14. August 2018 wurde der Beschwerdeführer zu einer zweiten Verlaufskontrolle inkl. Haarprobe im Dezember 2018 aufgeboten. Der Beschwerdeführer wurde in beiden Verfügungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichteinhalten der Auflagen aus Gründen der Verkehrssicherheit einen unbefristeten Sicherungsentzug zur Folge habe. 4.3 Bei der im Dezember 2018 durch das IRM B.____ durchgeführten Haaranalyse wurde der Beschwerdeführer positiv auf Kokain getestet, wobei das Kokain in einer Konzentration von 950 Pikogramm pro Milligramm (pg/mg) sowie das Abbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 50 pg/mg gemessen wurde (forensisch-toxikologisches Gutachten vom

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21. Dezember 2018). In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bericht vom 9. Januar 2019 durch das IRM B.____ als fahrunfähig eingestuft. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2019 der Führerausweis zunächst vorsorglich entzogen. Der Beschwerdeführer beantragte sodann bei der Polizei mit Schreiben vom 2. Mai 2019 ein Zweitgutachten durch das IRM C.____, welches die Möglichkeit einer äusseren Kontamination der Haare prüfen sollte. Das IRM C.____ stellte in seinem Gutachten vom 3. Juni 2019 ebenfalls Spuren von Kokain (850 pg/mg) sowie weitere Abbauprodukte fest. Zu seinen Ergebnissen stellte das IRM C.____ fest, dass aufgrund des Metaboliten-Verhältnisses das Kokain "überwiegend durch Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein dürfte". 4.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Interpretation der Messergebnisse der Gutachten vorliegend umstritten sei und die Messergebnisse nicht ohne Weiteres zu einem klaren Schluss führen würden, weshalb die Gutachten auch mit Blick auf die Ergebnisse früherer Abstinenzperioden des Beschwerdeführers zu würdigen seien. Dem Beschwerdeführer sei es mit früheren Haaranalysen (forensisch-toxikologische Gutachten vom 14. Dezember 2017 und 9. August 2018) gelungen, die Kokainabstinenz nachzuweisen. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sein Ausgeh- und Sozialverhalten im Zeitraum um den Jahreswechsel 2017/2018 sowie in der Stellungnahme vom 20. Februar 2019 jeweils gleich beschrieben habe, weshalb es offenbar keine Verhaltensänderung seitens des Beschwerdeführers gegeben habe. Trotz desselben Ausgeh- und Sozialverhaltens hätten frühere Haaranalysen zu einem negativen Befund für Kokain und die Abbauprodukte von Kokain geführt, während die Probe vom 3. Dezember 2018 zu einem positiven Befund für diese Stoffe geführt habe. Deshalb erscheine es unwahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen externen Kontaminationsquellen zum positiven Befund für Kokain und einige Metaboliten geführt hätten. Weiter führt die Vorinstanz aus, dass weder das Gutachten des IRM B.____ noch das des IRM C.____ die vom Beschwerdeführer genannten Kontaminationsquellen als Kontaminationsmöglichkeiten bezeichnen würden. Schliesslich sei festzustellen, dass die gemessenen Kokain-Konzentrationen sowohl im Gutachten des IRM B.____ als auch im Gutachten des IRM C.____ deutlich höher lägen, als in den früheren Abstinenzperioden des Beschwerdeführers, bei denen kein Kokain nachgewiesen worden sei. Eine von aussen herrührende Kontamination durch die vom Beschwerdeführer genannten Quellen (Kontakte bei der Arbeit etwa Umkleidegarderobe, Toilette oder Händeschütteln) erscheine als unwahrscheinlich. Der Begriff "überwiegend", so wie es das IRM C.____ in seinem Gutachten verwende, bedeute, dass die in den Haaren des Beschwerdeführers gemessene Konzentration gemäss Gutachten nicht "ausschliesslich" durch eine Kontamination von aussen zustande gekommen sei. Es könne beim Gutachten des IRM C.____ zwar nicht von einem Konsum ausgegangen werden, er könne aber aufgrund des Gutachtens auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Werte beider Gutachten dem Beschwerdeführer der Nachweis der Drogenabstinenz nicht gelungen sei, weshalb ihm der Führerausweis zu Recht entzogen worden sei. 4.5 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass die Erkenntnis, welche die Vorinstanz aus der Auswertung sowie dem Vergleich des Gutachtens des IRM C.____ ziehe, auf einem Umkehrschluss beruhe, welcher wiederrum auf einer falschen Interpretation des gut-

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achterlichen Befundes des IRM C.____s basiere. Die Vorinstanz berücksichtige bei ihrer Interpretation die technischen Gegebenheiten der Haaranalyse unzureichend und weiche zu Unrecht vom klaren Befund des IRM C.____ ab, welcher gerade nicht auf einen Konsum, sondern auf eine Kontamination schliessen lasse. Sofern Kokain in den Haaren gefunden werde, sei der entsprechende Test grundsätzlich positiv. Anhand des Verhältnisses zwischen Kokain- Abbauprodukten (Metaboliten) und Mutterstoff (Kokain) lasse sich bestimmen, auf welchem Weg das Kokain in die Haare gelangt sei. Gewisse Kokain-Metaboliten seien bereits im handelsüblichen Strassenkokain enthalten, womit deren Nachweis nicht zwingend eine Verstoffwechselung im Körper, sondern einzig deren Vorhandensein in den Haaren belege. Insbesondere treffe dies auf die Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin, Norcocain sowie Cocaethylen zu. Die im Rahmen der Haaranalyse festgestellten Kokain-Metaboliten Benzoylecgonin sowie Norcocain würden folglich keinen Konsum belegen, sondern liessen sich auch mit einer möglichen Kontamination von aussen erklären. Es sei also das Metaboliten-Verhältnis ausschlaggebend, welches erkennen lasse, auf welchem Weg die Substanz in die Haare gelangt sei. Bei genauerer Betrachtung der bei der Haaranalyse festgestellten Werte würde sich anhand des Metaboliten-Verhältnisses keineswegs das Bild eines Konsumenten zeigen. So stehe das im Gutachten des IRM B.____ festgestellte Benzoylecgonin in einem Verhältnis von 1:19 zu Kokain. Die im Gutachten des IRM C.____ festgestellten Metaboliten ständen in einem Verhältnis von 1:15,5 (Benzoylecgonin) sowie 1:85 (Norcocain) zur Muttersubstanz. Ein Vergleich dieser Werte mit den Auswertungsmethoden gemäss aktueller Studien zeige klar, dass das positive Testresultat mit höchster Wahrscheinlichkeit auf einer Kontamination beruhe. Die geltend gemachte Abstinenz des Beschwerdeführers lasse sich somit aufgrund des Befundes des Gutachtens des IRM C.____ nicht widerlegen. Medizinisch sei es nicht abschliessend beweisbar, auf welchem Weg das Kokain in die Haare gelangt sei, was der Grund für die Formulierung "überwiegend" sei. Die Bewertung des Befundes des Gutachtens durch die Vorinstanz, wonach die Formulierung "überwiegend" nicht auf einen gleichzeitigen Konsum schliessen lasse, sondern auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Kontamination, sei somit falsch. Zu den Kontaminationsquellen führt der Beschwerdeführer aus, dass er am Arbeitsplatz mit Kokain-Konsumenten zusammengearbeitet habe und insbesondere durch die Nutzung der selben Computer, Auflageflächen und Sanitäranlagen eine Kontamination zustande kommen könne, was auch durch die gerichtsmedizinischen Gutachten belegt werde. Hinsichtlich der Beweiskraft der Gutachten stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich aus dem Gutachten des IRM C.____ gerade kein Beweis für einen Konsum ableiten lasse. Dem Beschwerdeführer sei der Nachweis seiner Abstinenz somit gelungen. 5.1 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch die vorliegenden Gutachterberichte der freien Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht (§ 12 Abs. 1 VPO). Dieses hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Unterscheidung positiver und negativer Befunde so genannte Cut-off-Werte zugrunde gelegt werden (vgl. Swiss Guidelines Committee for Drugs of Abuse Testing [SCDAT], Richtlinien für die Suchtstoffanalytik, Version 2012-11-15, S. 25). Ge-

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mäss Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) liegt der Cutoff-Wert für Kokain bei 500 pg/mg (vgl. SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von Drogen und Medikamenten in Haarproben, Version 2020, S. 12). Somit ist bei einer Überschreitung dieses Cut-off-Wertes von einem Konsum auszugehen. Gemäss forensischtoxikologischem Gutachten des IRM B.____ vom 21. Dezember 2018 wurde eine Haarprobe des Beschwerdeführers unter anderem auf Betäubungsmittel getestet. Dabei wurden die Stoffe Kokain in einer Konzentration von 950 pg/mg und das Abbauprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 50 pg/mg festgestellt. Unter Berücksichtigung der von der SGRM empfohlenen Entscheidungsgrenze von 500 pg/mg führte das IRM B.____ im Kontrollverlaufsbericht vom 9. Januar 2019 aus, dass mit den ermittelten Werten von Kokain (950 pg/mg) und Benzoylecgonin (50 pg/mg) die geforderte Drogenabstinenz nicht belegt und damit aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei. 5.3 Demgegenüber stellte das IRM C.____ in seinem Gutachten vom 3. Juni 2019 die Stoffe Kokain (850 pg/mg) sowie die Metaboliten Benzoylecgonin (55 pg/mg), Norcocain (10 pg/mg), para-Hydroxycocain (<0.5 pg/mg) und meta-Hydroxycocain (<1.0 pg/mg) fest. Zur Interpretation dieser Resultate wird im Gutachten ausgeführt, dass sowohl die Konzentration von Kokain als auch die seiner Metaboliten berücksichtigt würden, woraus die Metaboliten- Verhältnisse (Quotient aus Metaboliten-Konzentration und Muttersubstanz-Konzentration) berechnet würden. Diese Metaboliten-Verhältnisse würden zusammen mit den labormethodenspezifischen Entscheidungskriterien eine Gesamtbeurteilung des positiven Befundes ermöglichen. Die im vorliegenden Fall festgestellten Kokain-Konzentrationen lägen im unteren Bereich der im Labor untersuchten Haarproben. Insbesondere die niedrigen Konzentrationen von Benzoylecgonin sowie von para- und meta-Hydroxycocain würden dafür sprechen, dass Kokain überwiegend durch Kontamination von aussen in die Haare gekommen sein dürfte. Dies könne z.B. durch kontaminierte Hände bzw. durch Kontakt mit kokainhaltigem Staub zustande kommen. 5.4.1 Es ist zunächst festzustellen, dass die im Gutachten des IRM C.____ festgestellte Kokain-Konzentration von 850 pg/mg den Cut-off-Wert von 500 pg/mg um 350 pg/mg überschreitet. Dies stellt eine nicht unwesentliche Überschreitung dar. So führt auch das IRM B.____ in seiner Stellungnahme vom 18. April 2019 zur gemessenen Kokain-Konzentration von 950 pg/mg aus, dass dieser Wert deutlich über der validierten Bestimmungs- und Nachweisgrenze liege. Beide gemessenen Werte liegen demzufolge deutlich über dem genannten Cut-off-Wert. Weiter führt das IRM B.____ in seiner Stellungnahme aus, dass diese Cut-off-Werte von verschiedenen Fachgesellschaften so gewählt worden seien, dass einer möglichen Kontamination Rechnung getragen werde. Insofern ist die Feststellung des IRM C.____, die Kokain- Konzentration liege im unteren Bereich der im Labor untersuchten Haarproben, in der Tat nicht nachvollziehbar und vermag einen Konsum nicht auszuschliessen. 5.4.2 Hinsichtlich der im Gutachten des IRM C.____ erwähnten Gesamtbeurteilung mittels Metaboliten-Verhältnis sowie den labor-spezifischen Entscheidungskriterien (niedrige Konzentrationen von Benzoylecgonin sowie von para- und meta-Hydroxycocain) ist auf das SGRM zu verweisen, welches zur Prüfung einer möglichen externen Kontamination festhält, dass die ent-

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sprechenden Kriterien für die verschiedenen Substanzklassen vom jeweiligen Labor selbst festzulegen seien. Auf Grund fehlender methodenunabhängiger Kriterien seien die Voraussetzungen für eine Harmonisierung der Beurteilung der externen Kontamination im Zusammenhang mit Kontakt zu Kokain zur Zeit nicht gegeben. (vgl. SGRM, a.a.O., S. 10). Es besteht insofern nur eine beschränkte Aussagekraft bei den vom IRM C.____ aufgeführten Entscheidungskriterien in Bezug auf eine mögliche externe Kontamination. Eine einheitliche und laborunabhängige Beurteilung ist jedoch anhand der Cut-off-Werte möglich. Diesbezüglich überschreiten die Werte beider Gutachten den massgeblichen Cut-off-Wert, was auf einen Konsum und nicht auf eine externe Kontamination schliessen lässt. 5.4.3 In beiden Gutachten finden sich Aussagen zu möglichen Kontaminationsquellen: Das IRM C.____ nennt beispielhaft kontaminierte Hände bzw. Kontakt mit kokainhaltigem Staub. Das IRM B.____ spricht in seiner Stellungnahme vom 18. April 2019 von einem Aufenthalt in Räumen, in denen Kokain konsumiert werde, oder vom Verpacken von Kokain zum Verkauf. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass gerade durch die Gutachten eine äussere Kontamination am Arbeitsplatz belegt werde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die im Gutachten des IRM C.____ aufgeführten Beispiele sind allgemein gehalten und bestätigen gerade nicht, dass die mögliche Kontamination am Arbeitsplatz erfolgt sein könnte. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass eine solche Kontamination, wenn überhaupt, im einschlägigen Milieu erfolgt ist. Dies wird auch durch die genannten Beispiele des IRM B.____ bestätigt. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits früher jeweils vorsorglich den Arbeitsplatz als mögliche Kontaminationsquelle angegeben hatte, dann aber kein Kokain gemessen wurde. Er macht auch vor dem Kantonsgericht keine weiteren Kontaminationsquellen geltend. Ein Konsum von Kokain ist somit viel wahrscheinlicher, was auch durch die Werte in den Gutachten belegt wird. Es folgt daraus, dass beim Beschwerdeführer keine Verhaltensänderung stattgefunden hat. 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 17 Abs. 3 SVG der Beschwerdeführer nachweisen muss, dass der Mangel behoben ist, der die Fahreignung ausgeschlossen hatte. Den Beschwerdeführer trifft also die Beweislast des Nachweises der wiedererlangten Fahreignung. Dasselbe gilt bei einem erneuten Sicherungsentzug bei Nichteinhaltung der Auflagen nach Art. 17 Abs. 5 SVG (vgl. BGE 140 II 334 E. 6). Die verfügten Auflagen im Einzelfall sollen der betroffenen Person helfen und aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen der Führerausweis wiedererteilt wird. Damit wird der betroffenen Person der Nachweis der wiedererlangten Fahreignung erleichtert. Denn einerseits wird ihr klar aufgezeigt, welches Verhalten die Behörde erwartet, und andererseits wird ihr zugesichert, dass sie beim Erfüllen der Wiederzulassungsvoraussetzungen im Einzelfall einen Anspruch auf Wiedererteilung des Führerausweises hat. 5.6 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen stehen dem Nachweis des Kokainkonsums nicht entgegen. Aufgrund der Haaranalyse und der Aussagen des Beschwerdeführers muss von einer Missachtung der Abstinenzauflage ausgegangen werden. Der Führerausweis wurde demnach zu Recht entzogen.

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6.1.1 Es bleibt zu klären, ob die Anordnung eines Sicherungsentzuges verhältnismässig ist. Dies setzt voraus, dass die Massnahme geeignet und erforderlich ist, um die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten. Es gilt die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den entgegenstehenden öffentlichen Interessen abzuwägen. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Sicherungsentzug weder erforderlich sei noch in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten öffentlichen Interessen stehe. 6.1.2 Zur Begründung führt er aus, dass eine die Fahreignung ausschliessende Drogenabhängigkeit nicht als erwiesen erachtet werden könne. Sofern im vorliegenden Fall von einem Konsum ausgegangen werde, würde es sich um eine äusserst geringfügige Menge handeln, welche nicht mit einer Suchtkrankheit oder chronischer Abhängigkeit zu vereinbaren sei. Mangels einer erwiesenen Drogensucht sei eine Verlängerung der Auflagen das mildeste Mittel, welches der Verhältnismässigkeit genügend Rechnung tragen würde. Deshalb sei der Entzug des Führerausweises nicht als erforderlich anzusehen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dem ist zu entgegnen, dass es sich mit Blick auf den Cut-off-Wert bei der in der Haaranalyse gemessenen Kokainkonzentration um keine geringfügige Menge handelt. Weiter ist im Rahmen eines Sicherungsentzuges aufgrund der Verletzung von Auflagen kein strikter Nachweis einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sucht, welche in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG die fehlende Fahreignung zur Folge hätte, erforderlich. Vielmehr genügt eine einmalige Konsumation (vgl. E. 4.1). 6.1.3 Hinsichtlich seiner privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Oktober 2019 die Firma "D.____" gegründet habe und für deren Betrieb dringend auf seinen Führerschein angewiesen sei. Der Entzug des Führerausweises würde jegliche Bemühungen bezüglich seiner Zukunftsplanung und Selbständigkeit zunichtemachen und hätte eine direkte Schliessung des Betriebes zur Folge. Das Ausmass des Eingriffs in die Rechte des Beschwerdeführers stehe in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit. Dagegen ist einzuwenden, dass es sich primär um wirtschaftliche Interessen handelt, die gegenüber den hohen öffentlichen Interessen der Verkehrssicherheit weniger Gewicht haben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sein Unternehmen zu einem Zeitpunkt gegründet, in welchem ihm der Führerausweis bereits entzogen worden war, weshalb dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag. 7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Beweis der geforderten Drogenabstinenz misslungen ist. Die Polizei hat dem Beschwerdeführer den Führerausweis demnach zu Recht auf unbestimmte Zeit entzogen und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

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und mit dem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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