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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.11.2020 810 20 117

11 novembre 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,295 mots·~36 min·2

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 448 vom 31. März 2020)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 11. November 2020 (810 20 117) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz / Nichterreichen der dreijährigen Dauer der ehelichen Gemeinschaft / fehlender Ehewille

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ferhat Kizilkaya, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 448 vom 31. März 2020)

A. Am 18. September 2011 reiste der nigerianische Staatsbürger A.____, geboren 1986, von Italien in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Beschluss des Bundesamtes für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 7. November 2011 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, nachdem A.____ ab dem 2. Oktober 2011 als ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwunden galt. Nach erneuter Einreise in die Schweiz am 8. Dezember 2011 wurde sein Asylgesuch wiederaufgenommen. B. Mit Strafbefehl vom 30. Januar 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt A.____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.--. C. Mit Entscheid vom 1. November 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch von A.____ nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Ab dem 30. November 2012 galt er als verschwunden. D. Am 31. Januar 2013 wurde A.____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. E. Am 15. Juni 2013 heiratete A.____ die im Kanton Basel-Landschaft niedergelassene italienische Staatsbürgerin B.____, geboren 1965, in Italien. Er reiste am 24. Januar 2014 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 13. Juli 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. F. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 ermahnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, heute: Amt für Migration und Bürgerrecht, AfMB) A.____ und wies ihn darauf hin, dass erwartet werde, dass er sich künftig klaglos verhalte. G. Am 11. Februar 2014 kam es zu einem Vorfall häuslicher Gewalt. Die Ehefrau verzichtete auf einen Strafantrag und folglich erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung. H. Die Sozialhilfebehörde C.____ teilte dem AfM mit E-Mail vom 25. Juli 2014 mit, dass A.____ seit dem 11. Mai 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, er aber weiterhin in C.____ angemeldet bleibe, da sich das Ehepaar nur räumlich getrennt habe. Per 1. Dezember 2014 zogen die Ehegatten gemeinsam nach D.____. Die Sozialhilfebehörde D.____ unterstützte die Ehegatten vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 mit Leistungen in der Höhe von Fr. 13'000.--. Die Unterstützung wurde Ende Januar 2015 beendet. Am 1. Juni 2015 zog A.____ nach E.____. I. Das AfM befragte B.____ mit Schreiben vom 5. Januar 2016 und A.____ mit Schreiben vom 19. Februar 2016 schriftlich zur Trennung zwecks Prüfung der weiteren Regelung des Aufenthalts von A.____. Beide führten übereinstimmend aus, dass sie weiterhin ein Paar seien und die Trennung nur räumlicher Natur sei. J. Am 31. Mai 2016 zog A.____ nach F.____. K. Am 12. Januar 2017 haben die Ehegatten eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet. Auf Nachfrage des AfM mit Schreiben vom 31. Mai 2017 resp. vom 8. Januar 2018 führten die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehegatten wiederum aus, dass sie weiterhin zusammen seien und sich regelmässig sehen würden. In der Folge verlängerte das AfM A.____s Aufenthaltsbewilligung bis zum 13. Juli 2022. L. A.____ sprach am 1. November 2018 beim AfM vor und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine aus Nigeria stammende und in Italien lebende Freundin G.____ und das gemeinsame am 16. Oktober 2017 geborene Kind. M. Mit Schreiben vom 16. April 2019 gewährte das AfMB A.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Dazu nahm A.____ mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Eingangsdatum beim AfMB) Stellung. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 gewährte das AfMB B.____ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.____, welches sie mit Schreiben vom 30. Juni 2019 wahrnahm. Beide gaben übereinstimmend an, dass die Ehe bis Mitte 2018 intakt gewesen und gelebt worden sei. Am 26. Juni 2019 führte die Polizei einen Kontrollgang am Wohnort der Ehefrau durch, um abzuklären, ob A.____ dort gesehen wurde. Gleichentags stellte das AfMB A.____ schriftlich ergänzende Fragen, welche er mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel AfMB vom 9. Juli 2019) beantwortete. N. Mit Verfügung vom 22. August 2019 widerrief das AfMB die Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. O. Am 11. Oktober 2019 ist das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner Freundin G.____ zur Welt gekommen. P. Eine von A.____ gegen die Verfügung des AfMB vom 22. August 2019 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 448 vom 31. März 2020 ab, soweit er darauf eintrat, und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe. Der Regierungsrat führte zusammengefasst aus, dass A.____ sich als Ehemann einer italienischen Staatsangehörigen grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten berufen könne. Allerdings sei die Ehe als definitiv gescheitert zu betrachten und eine Berufung auf die staatsvertraglichen Bestimmungen erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Aus der innerstaatlichen Ausländerrechtsgesetzgebung könne A.____ ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, weil die eheliche Haushaltsgemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe und auch keine wichtigen persönlichen Gründe ersichtlich seien, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Ein persönlicher Härtefall sei nicht gegeben und auch ermessensweise werde davon abgesehen, A.____ die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.____ würden sich demzufolge als verhältnismässig erweisen. Q. Gegen den RRB Nr. 448 vom 31. März 2020 erhob A.____, vertreten durch Ferhat Kizilkaya, Advokat in Basel, am 14. April 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Weiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei festzustellen, dass er sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er die nach Landesrecht erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Belassung bzw. Verlängerung seines Aufenthalts erfülle. R. In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 verweist der Beschwerdegegner vorwiegend auf die im angefochtenen Entscheid ausgeführte Argumentation und beantragt, die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. S. Mit präsidialer Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zufolge fehlender prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen. T. Mit Verfügung vom 11. August 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und B.____ als Auskunftsperson geladen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Arztberichts über die psychische Verfassung seiner Ehefrau wurde abgewiesen. U. Am 10. September 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote und die Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers ein. V. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter und ein Vertreter des Regierungsrats, eine Dolmetscherin sowie die Ehefrau als Auskunftsperson teil. Die Parteien halten an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass – mit Ausnahme des Antrags auf aufschiebende Wirkung (vgl. E.1.2 hiernach) – auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Der Beschwerdeführer verlangte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde kommt mangels gegenteiliger Anordnung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sich der gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers als obsolet erweist. Zudem wird dieser Antrag mit Entscheid in der Hauptsache hinfällig und darauf kann nicht eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf die Akten zum Schluss gekommen, dass die Ehegemeinschaft im April 2015 aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer lebe seit April 2015 von seiner Ex-Ehefrau getrennt und bereits wenige Wochen nach der Wohnsitznahme bei der Ehefrau sei es zu einem Vorfall häuslicher Gewalt gekommen, bei welchem die Polizei habe einschreiten müssen. Als Grund für das Getrenntleben hätten die Ehegatten zunächst Schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern der Ehefrau angegeben, in der Folge das Unbehagen der Ehefrau, mit einem Mann zusammenzuleben. Die Ehegatten hätten zwar behauptet, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig bei der Ehefrau aufgehalten und auch dort übernachtet habe. Diese Ausführungen würden jedoch durch die Beobachtungen der Nachbarn nicht gestützt. Zudem würden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Ehegatten in irgendeiner Form versucht hätten, ihre Schwierigkeiten anzugehen. Vielmehr hätten sie im Januar 2017 eine Trennungsregelung geltend ab April 2015 mit gegenseitigem Verzicht auf die zur Ehe gehörenden Pflicht zu Unterhaltszahlungen vereinbart. Der Beschwerdeführer habe danach in einschlägigen Foren im Internet eine Frau gesucht und im September 2016 G.____ gefunden, mit der er eine gemeinsame Tochter habe und in Erwartung eines weiteren Kindes sei. Der Beschwerdeführer sei somit während der Dreijahresfrist eine aussereheliche Beziehung eingegangen. Er lebe seit fünf Jahren getrennt von seiner Ehefrau, weshalb schon aus diesem Grund davon ausgegangen werden könne, dass die Trennung definitiv sei. Die Vorinstanz hat deshalb darauf geschlossen, dass ein Ehewille seit Frühling 2015 fehle und das formelle Eheband ausschliesslich dazu diene, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen. Beweise, welche diesen Schluss umzustossen vermöchten, habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht beigebracht. Die Ehegemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert und demzufolge habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er die Voraussetzungen einer dreijährigen Ehegemeinschaft und erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfülle. Zunächst macht er geltend, dass die Dreijahresfrist bereits mit dem Trauungsdatum zu

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht laufen beginne und somit am 15. Juni 2016 abgelaufen sei. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass diese erst mit der Einreise in die Schweiz zu laufen beginne, ändere dies nichts, denn der tatsächliche Ehewille bestehe frühestens seit dem Frühjahr 2017, als er von der Schwangerschaft seiner in Italien lebenden Freundin erfahren habe, und spätestens seit Mitte 2018 nicht mehr und somit sei das Eheleben in jedem Fall erst nach Ablauf der Dreijahresfrist aufgegeben worden. Zudem sei er erfolgreich integriert, gehe er doch seit Januar 2015 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, wobei er ein relativ gutes Einkommen erziele. Überdies spreche er im Verhältnis zu seiner Anwesenheitsdauer in der Schweiz gut Deutsch. Die beiden rechtskräftigen Strafbefehle würden aus dem Jahr 2012 stammen und somit acht Jahre zurückliegen, weshalb sie zu vernachlässigen seien. Seit seinem gefestigten Anwesenheitsrecht würde er sich klaglos verhalten. Nach dem Gesagten sei auch das Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu bejahen und folglich habe er Anspruch auf eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eine Rückkehr nach Nigeria wäre nicht zumutbar, weil er wieder bei null anfangen müsste, seine Eltern verstorben seien und seine minderjährigen Brüder bei einer Pflegefamilie wohnen würden. Andere Verwandte habe er dort nicht. Unter diesen Umständen würde sich eine Rückkehr ins Heimatland als unverhältnismässig erweisen. 5.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Nigeria keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 5.3 Nach Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA hat ein Ehepartner einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteile des Bundesgerichts 2C_345/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1; 2C_68/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1 und 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 139 II 393 E. 2.1). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der An-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch dahin. Das vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen kann infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP) vom 22. Mai 2002 widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG, vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 23. Juli 2014 [810 14 36]). 5.4 Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids verfügte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA grundsätzlich über ein vom Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht. An der heutigen Parteiverhandlung hat sich herausgestellt, dass die Ehegatten seit dem 2. Juni 2020 geschieden sind. Demzufolge ist dieser Anspruch spätestens mit der Scheidung vom 2. Juni 2020 erloschen und der Beschwerdeführer kann sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht berufen. Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt, weshalb er sich aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA und im Sinne einer günstigeren ausländerrechtlichen Regelung gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG grundsätzlich nach den Bestimmungen richtet, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten. Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer landesrechtlich einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. 5.5 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der bislang gestützt auf das Recht auf Familiennachzug (Art. 42 oder Art. 43 AIG) erteilten Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 58a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, "nachehelicher Härtefall"). Dieser Artikel kommt im Verhältnis zu Art. 49 AIG zur Anwendung, wenn mindestens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Diesfalls gilt die Ehegemeinschaft als definitiv gescheitert, dergestalt, dass "die Ehegatten ihr Leben unabhängig voneinander gestalten, sich geistig-seelisch voneinander gelöst haben und ein wirtschaftlicher und emotionaler Bruch eingetreten ist" (BGE 136 II 113 E. 2). Gemäss Bundesgericht ist der Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft – vorbehältlich eines Getrenntlebens gestützt auf Art. 49 AIG – im Regelfall mit der Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft gleichzusetzen. Für die Annahme einer Auflösung der Familiengemeinschaft ist dabei weder eine eheschutzrichterliche oder gerichtliche Trennung noch eine Scheidung der Eheleute erforderlich. Freilich kann die Annahme einer trennungsbedingten Auflösung der Ehegemeinschaft nur gelten, wo das Zusammenwohnen überhaupt Bewilligungsvoraussetzung ist, was bei Familiengemeinschaften auf der Grundlage von Art. 42 Abs. 2 AIG oder im Geltungsbereich des FZA auf der Grundlage von Art. 3 Anhang I FZA nicht der Fall ist. Bei diesen stellt sich allenfalls die Frage der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, was gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG namentlich zum Erlöschen des Verlängerungsanspruchs gemäss

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG führt (MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 zu Art. 58a AIG). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Ehefrau drei Jahre gedauert hat oder ob sie vor Ablauf dieser Frist aufgelöst worden ist. 5.6 Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1; BGE 136 II 113 E. 3.3). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Vorliegend kann die Dauer der Ehe jedoch nicht an der Dauer der Haushaltsgemeinschaft gemessen werden, weil Letztere gar nicht Bedingung des Aufenthaltsanspruchs war. In diesen Fällen kann erst eine Auflösung der Ehegemeinschaft angenommen werden, wenn der Ehewille aufseiten des nachgezogenen Ehepartners erloschen ist. Dieser Tatbestand ist von der Behörde nachzuweisen, wobei der Nachweis als erbracht gelten kann, wenn die Ehe – im massgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Ablauf einer dreijährigen formellen Ehedauer – aufgrund der äusseren Umstände als "inhaltsleer" erscheint oder bloss noch formell bestand (vgl. SPESCHA, a.a.O., N 6 zu Art. 50 AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt somit vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_377/2020 vom 15. Juli 2020 E. 5.2; 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3.2; 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2). 5.7 Im vorliegenden Fall fand die Eheschliessung in Italien statt. Der Beschwerdeführer reiste am 24. Januar 2014 in die Schweiz ein und gleichentags erfolgte der Einzug in die gemeinsame Wohnung in C.____. Die Dreijahresfrist hat demzufolge ab diesem Zeitpunkt begonnen. Es ist folglich zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft bis am 23. Januar 2017 aufrechterhalten worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zeitspanne zwischen der Eheschliessung in Italien und dem Einzug in die gemeinsame Wohnung für die Dreijahresfrist nicht zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert geltend gemacht, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall ein abweichender Fristenlauf angezeigt sein sollte. 5.8.1 Zu prüfen ist, ob die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wurde und ein gegenseitiger Ehewille bestand. Von einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ist auszugehen, wenn bei beiden Ehegatten der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung vorhanden ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 2C_292/2017 vom 8. März 2018 E. 4.2). Fehlt bei einem der Eheleute der Ehewille, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände und in Würdigung aller Indizien im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.2).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.8.2 In seiner undatierten Stellungnahme (Eingangsdatum AfM: 1. März 2016) hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts gegenüber dem AfM ausgeführt, dass es sich nur um eine räumliche Trennung handle, weil seine damalige Ehefrau es so gewünscht habe, was diese in ihrer Stellungnahme bestätigte. Die Ex-Ehefrau begründete die getrennten Haushalte zunächst damit, dass es Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und ihren Söhnen gegeben habe, und in der Folge, dass sie es vorziehe alleine zu wohnen, weil sie es seit mehr als fünf Jahren gewohnt gewesen sei, ohne Mann zu leben. An eine Scheidung hätten sie nicht gedacht und eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft komme für sie "selbstverständlich" in Frage. Sie würden sich fast täglich sehen und eine freundschaftliche Beziehung pflegen (vgl. undatierte Stellungnahme von B.____, Eingangsdatum AfM: 19. Februar 2016). Die Antworten der Ehegatten auf entsprechende Nachfragen durch das AfM vom 31. Mai 2017 deckten sich grossmehrheitlich mit den vorstehenden Schilderungen. Dasselbe gilt für das Jahr 2018, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich erklärte, sich wirklich Mühe zu geben, seiner Frau zu gefallen (vgl. Stellungnahme vom 23. Januar 2018), und die Ex- Ehefrau ergänzend ausführte, dass sie "heilende Gespräche" gehabt hätten, die ihnen "sehr geholfen" hätten (undatierte Stellungnahme, Eingang beim AfM: 26. Januar 2018). 5.8.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs führten beide Ehegatten aus, die Ehe sei Mitte 2018 beendet worden (vgl. rechtliches Gehör des Beschwerdeführers, Eingangsdatum beim AfMB am 6. Mai 2019; E-Mail von B.____ an H.____, Sicherheitsdirektion des Kantons Basel- Landschaft [SID], vom 30. Juni 2019). Während der angeblich intakten Ehe führte der Beschwerdeführer jedoch eine aussereheliche Beziehung, aus der im Jahr 2017 eine Tochter und im Jahr 2019 ein Sohn entsprungen sind. Das Führen einer Parallelbeziehung durch einen Ehegatten ist als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens zu werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung entscheidend ist. Ein einzelner Seitensprung stellt deshalb den Fortbestand einer Ehegemeinschaft für sich alleine betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2; 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.1 f.; BGE 142 II 265 E. 3.2). 5.8.4 Der Beschwerdeführer stellte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Eingangsdatum AfMB: 6. Mai 2019) auf den Standpunkt, dass er mit der Kindsmutter G.____ keine Liebesbeziehung führe, sondern dass es sich dabei lediglich um eine Affäre gehandelt habe, und gab an, diese im September 2016 via Internet kennengelernt zu haben. In seiner Beschwerdebegründung an den Regierungsrat vom 18. Oktober 2019 macht er geltend, G.____ erstmals im Januar 2017 getroffen zu haben. Es habe keine weiteren Besuche gegeben, sondern es habe sich um einen einzelnen Seitensprung gehandelt und das Kind sei bei diesem einmaligen Treffen entstanden (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 11. November 2020 S. 6). An der gerichtlichen Befragung brachte der Beschwerdeführer keine schlüssige Erklärung für die unterschiedlichen Daten des Kennenlernens vor und vermochte deshalb das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er seine heutige Freundin erst im Januar 2017 (oder sogar später an der Uhrenund Schmuckmesse Ende März 2017, wie er das offenbar seiner damaligen Ehefrau erzählt habe [vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 11. November 2020 S. 12]) kennengelernt habe.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er diese gemäss seiner ersten Angabe im September 2016 kennengelernt hat und es sich bei seiner neuen Darstellung, diese erst im Januar 2017 getroffen zu haben, um eine auf die Erfüllung der Dreijahresfrist abgestimmte Behauptung handelt. Dafür spricht zudem der Umstand, dass seine erste Angabe, G.____ im September 2016 kennengelernt zu haben, mit der heutigen glaubhaften Aussage von B.____ korreliert, wonach sie und der Beschwerdeführer sich ab Herbst 2016 nicht mehr regelmässig getroffen hätten, sondern sich ihr Kontakt in kurzen Treffen auf einen Kaffee auswärts erschöpft habe. Im Jahr 2017 hätten sie sich sehr selten und nach der Geburt der Tochter des Beschwerdeführers mehrere Monate gar nicht gesehen (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 11. November 2020 S. 11). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem AfMB, dass die Ehe im massgeblichen Zeitraum intakt gewesen, die Ehe nach der Geburt seiner Tochter noch bis Mitte 2018 gelebt worden und es mit G.____ ein einmaliger Seitensprung gewesen sei, als zweifelhaft und wenig plausibel. Genauso wenig glaubhaft ist sodann die im Mai 2019 vom Beschwerdeführer gemachte Aussage, dass er und G.____ damals – im Mai 2019 – kein Liebespaar gewesen seien. G.____ war nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem zweiten gemeinsamen Kind, welches im Oktober 2019 geboren wurde, schwanger. Zudem hatte der Beschwerdeführer im November 2018 beim AfM vorgesprochen und darum ersucht, seine Tochter und G.____ in die Schweiz nachzuziehen. Nach dem Dargelegten kann der Darstellung des Beschwerdeführers, mit G.____ keine Liebesbeziehung geführt zu haben respektive zu führen, nicht gefolgt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Aussage des Beschwerdeführers anfangs 2018, dass er sich wirklich bemühe, seiner Ehefrau zu gefallen, als höchst unglaubhaft. Ebenso sprechen seine aktenkundigen Handlungen klar dagegen und er brachte auch heute nichts Stichhaltiges vor, was seine behaupteten Bemühungen zur Rettung der Ehe stützen würde. Aus den genannten Gründen kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine heutige Freundin im September 2016 kennengelernt hat und daraus eine Liebesbeziehung entstanden ist. 5.8.5 Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Ehefrau an der heutigen Verhandlung ist zudem davon auszugehen ist, dass spätestens ab September 2016 keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten zwischen den Ehegatten mehr stattgefunden haben. Die pauschalen und vagen Ausführungen des Beschwerdeführers an der heutigen gerichtlichen Befragung vermochten nicht vom Gegenteil zu überzeugen (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 11. November 2020 S. 6). Unter Berücksichtigung, dass er sich doch besondere Mühe gegeben haben will, um die Ehe zu retten, wäre zu erwarten gewesen, dass er die eine oder andere gemeinsame Unternehmung oder anderweitige für eine gelebte Ehe sprechende Ereignisse hätte benennen können. Auch den Verfahrensakten lässt sich kein Nachweis wie etwa gemeinsame Rechnungen, Stellungnahmen gemeinsamer Bekannter oder der Besuch einer Ehetherapie für den Fortbestand der Ehegemeinschaft entnehmen. Demgegenüber enthalten die Akten eine von den damaligen Ehegatten im Januar 2017 unterzeichnete Trennungsvereinbarung, welche festhält, dass sie seit April 2015 getrennt leben würden. Beide Ehegatten haben übereinstimmend ausgeführt, dass sie diese Trennungsvereinbarung einzig deshalb geschlossen hätten, damit B.____ Sozialhilfeunterstützungen habe beantragen können (vgl. rechtliches Gehör des Beschwerdeführers, Eingangsdatum beim AfMB am 6. Mai 2019; E-Mail von B.____ an H.____, SID vom 30. Juni 2019). Der Grund für das Aufsetzen dieser Trennungsvereinbarung erscheint

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwar gestützt auf die Aktenlage als plausibel, dennoch bleiben die Fragen ungeklärt, weshalb die Trennungsvereinbarung gerade im Januar 2017 aufgesetzt und als Trennungszeitpunkt April 2015 festgelegt wurde. Weder gestützt auf die Antworten an der heutigen Befragung noch gestützt auf die Verfahrensakten ist dieser Zeitpunkt nachvollziehbar. Immerhin ergibt sich daraus aber, dass die eheliche Verbundenheit in wirtschaftlicher Hinsicht seit geraumer Zeit nicht mehr bestand. An der heutigen Befragung hat sich zudem herausgestellt, dass sich die Ehegatten ihren Freundeskreisen gegenseitig nicht vorgestellt und sie keine gemeinsamen Freunde haben (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 11. November 2020 S. 12). Die Ehegatten haben unbestrittenermassen letztmals im Dezember 2015 gemeinsame Ferien verbracht. Anlässlich des am 26. Juni 2019 am Wohnort von B.____ durchgeführten polizeilichen Kontrollgangs konnte ein Nachbar befragt werden. Dieser gab an, dass B.____ seit Oktober 2017 über ihm wohne und er den Beschwerdeführer nur einmal im Herbst 2018 gesehen habe; dagegen sehe er B.____ öfters (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Polizeihauptposten D.____, vom 28. Juni 2019). Der Beschwerdeführer entgegnet an der heutigen Parteiverhandlung, dass dieser Nachbar und er sich aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeiten nicht gekreuzt hätten (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 11. November 2020 S. 9). Auch wenn diese Erklärung zwar etwas für sich haben mag, überzeugt sie nicht, scheint doch ein einziges Kreuzen im Zeitraum von einem knappen Jahr, in welchem regelmässige Treffen zwischen den Ehegatten am Wohnort der Beschwerdeführerin stattgefunden haben sollen, als sehr unwahrscheinlich. Mit den Erkenntnissen aus dem polizeilichen Kontrollgang liegt ein weiteres Indiz dafür vor, dass sich die Ehegatten – entgegen ihren Behauptungen in den verschiedenen Stellungnahmen ans AfM – nicht regelmässig getroffen haben. Zumal der Beschwerdeführer diese angeblichen Zusammenkünfte auch nicht weiter zu belegen vermag, lassen die dokumentierten Vorgänge in einer Gesamtbetrachtung kaum einen anderen Schluss zu, als dass keine regelmässigen Kontakte zwischen den Ehegatten mehr stattgefunden haben. Die Ehegatten geben zwar beide an, dass sie immer wieder Gespräche geführt hätten, um ihre Beziehung zu verbessern. Gestützt auf die Aktenlage und die heutigen Aussagen ist jedoch keine Entschlossenheit der Ehegatten erkennbar, dass sie die Krise damals meistern wollten. Dies wiederspiegelt sich beispielsweise in der Wohnsituation: Auch wenn das Zusammenwohnen vorliegend nicht Bewilligungsvoraussetzung war, fällt auf, dass die Ehegatten trotz ihrer Bekundungen, das eheliche Zusammenleben wieder aufnehmen zu wollen, keinerlei Suchbemühungen für eine gemeinsame Wohnung vorweisen konnten. Im Gegenteil haben sie diese Situation während fünf Jahren bis zur Scheidung offenbar tatenlos hingenommen. Überdies hat der Beschwerdeführer angefangen, Kontakte zu anderen Frauen zu suchen, und sich in der Folge dazu entschlossen, seine heutige Freundin zu treffen und eine Affäre mit ihr zu führen. Ein wöchentliches Treffen auf einen Kaffee mit seiner Ehefrau kann nicht als Indiz für den Ehewillen gelten, insbesondere wenn wie hier der weitere Umstand der andauernden ausserehelichen Beziehung mit gemeinsamen Kindern hinzukommt. Abgesehen von den aktenkundigen pauschalen Behauptungen der Ehegatten gibt es in den Akten keinen einzigen Anhaltspunkt dafür, dass die Ehe nach dem Beginn der ausserehelichen Beziehung im September 2016 tatsächlich noch gelebt wurde oder Bemühungen zur Rettung der Ehe unternommen wurden. 5.8.6 Der Beschwerdeführer vermag kein Bild einer ab diesem Zeitpunkt gelebten Beziehung zu zeichnen und auch keinen Grund dafür zu nennen, weshalb die Beziehung auch von seiner

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seite her erst im Frühling 2017 bzw. Mitte 2018 gescheitert sein soll. Es existieren keine Belege hierfür, obwohl die Eheleute gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers fast täglich Zeit miteinander verbracht haben sollen. Vielmehr ist die im massgeblichen Zeitraum im September 2016 begonnene Affäre ein starker Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt geistig-seelisch von seiner damaligen Ehefrau gelöst hatte und ein emotionaler Bruch eingetreten war. Auch an der heutigen Parteiverhandlung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass er nach dem Kennenlernen seiner heutigen Freundin die ernste Absicht gehabt hätte, die Ehegemeinschaft fortzuführen. Nach den geschilderten Umständen und im Lichte der andauernden ausserehelichen Beziehung ist ein Ehewille beim Beschwerdeführer spätestens ab September 2016 nicht mehr erkennbar und die Ehe erscheint spätestens ab diesem Zeitpunkt als inhaltsleer. Daran ändert nichts, dass der Ehewille seiner Ex-Ehefrau gemäss ihren eigenen Angaben an der heutigen gerichtlichen Befragung damals noch vorhanden war (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 11. November 2020 S. 12). Massgeblich ist nämlich die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft, welche vom gegenseitigen Ehewillen getragen wird. Da dieser ab September 2016 nicht mehr vorhanden war und die Ehe definitiv aufgelöst wurde, ist das Erfordernis der Dreijahresfrist, welche am 23. Januar 2017 geendet hat, somit nicht erfüllt und der Beschwerdeführer hat gestützt auf diese Bestimmung keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen der während drei Jahren in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft und der erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58a AIG sind kumulativ zu erfüllen. Weil es am Bestand der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt, muss das Vorliegen einer erfolgreichen Integration des Beschwerdeführers daher nicht mehr geprüft werden. 6. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, seine Situation repräsentiere einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mit der Begründung, dass ihm die Weiterführung des ehelichen Lebens aufgrund der psychischen Auffälligkeiten seiner damaligen Ehefrau nicht mehr zugemutet werden konnte. Das Vorbringen in Bezug auf eine psychische Erkrankung seiner Ex-Ehefrau stützt sich einzig auf die Behauptung des Beschwerdeführers, er belegt diese nicht und sie wurde erst im Rahmen des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vorgebracht. Den Akten kann kein entsprechender Hinweis entnommen werden. Es ist nicht bekannt, dass seine damalige Ehefrau etwa in einer Klinik oder in einem ähnlich betreuten Rahmen weilte. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen. Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer offensichtlich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG berufen und somit besteht auch gestützt auf diese Bestimmung kein Aufenthaltsrecht. 7. Besteht kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung resp. Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 7 zu Art. 96). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefoch-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenen Entscheid vom 31. März 2020 hat der Regierungsrat diese Kriterien geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (§ 45 Abs. 1 VPO). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 8.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 8.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 8.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 8.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. Januar 2014 und damit seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer kann sich entsprechend der Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz auf Deutsch verständigen. Private Bindungen gesellschaftlicher Natur beziehungsweise entsprechende vertiefte Beziehungen zum ausserfamiliären und ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht geltend gemacht. Zudem hat er sich nicht durchgehend klaglos verhalten. So wurde er wegen eines Vergehens des Betäubungsmittelgesetzes und Hehlerei verurteilt (vgl. Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Januar 2012 und vom 31. Januar 2013). In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm zugute zu halten, dass er immer erwerbstätig war. Auf Sozialhilfe war er mit seiner damaligen Ehefrau kurzzeitig angewiesen. Er arbeitet aktuell in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Lagermitarbeiter in einem Möbelgeschäft. Damit übt der Beschwerdeführer keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Von einer Verwurzelung in der Schweiz kann keine Rede sein. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Nigeria ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz. Entsprechend ist er mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Seine beiden Kinder leben mit der Kindsmutter, welche ebenfalls nigerianische Staatsangehörige ist, in Italien. Betreffend die persönlichen und familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass die Brüder und die Stiefmutter im Heimatland leben. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers steht deshalb nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AIG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 8.5 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht verweigert hat. Der Beschwerdegegner ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 4'854.-- erziele. Für die Berechnung stellte er auf den Arbeitsvertrag ab, gemäss welchem der Beschwerdeführer monatlich Fr. 4'604.-- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Schichtzulagen) verdiene, und rechnete die dem Beschwerdeführer zustehenden Kinderzulagen hinzu. Diesen Einnahmen hat der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von Fr. 4'484.20 gegenübergestellt und festgehalten, dass er einen Überschuss von Fr. 369.80 aufweise. Damit sei er in der Lage, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Ratenzahlungen zu leisten. 9.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung der Vorinstanz insofern, als er geltend macht, diese habe zu Unrecht auf den Bruttolohn abgestellt. Es sei vom Nettolohn, welcher pauschal 90 % des Bruttolohnes ausmache, auszugehen. Gestützt auf das von der Vorinstanz angenommene monatliche Einkommen von Fr. 4'854.-- brutto ergebe dies auf der

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einkommensseite einen Betrag von netto Fr. 4'368.60. Abzüglich der effektiven Ausgaben von Fr. 4'484.20 liege demzufolge eine Unterdeckung vor. Hinsichtlich der Ausgaben sei darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz kritisierten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- belegt seien und gemäss dem für die Berechnung geltenden Effektivitätsgrundsatz vollumfänglich zu berücksichtigen seien. Damit habe der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit belegt und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 9.3 Gemäss § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 wird eine Partei von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Abs. 2). Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 VwVG BL normiert hat (KGE VV vom 29. Juni 2016 [810 15 122] E. 10.1; KGE VV vom 2. März 2016 [810 15 270] E. 4.1). 9.4 Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (KGE VV vom 3. April 2019 [810 19 58] E. 6.2.3; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, Rz. 123; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden. Vielmehr ist den gesamten individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 124 I 1 E. 2a; BGE 108 Ia 108 E. 5b). Massgebend sind nach dem Effektivitätsgrundsatz die tatsächlichen Einkünfte und Aufwendungen zum massgeblichen Zeitpunkt. Dies bedeutet, dass nur das effektiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden darf, umgekehrt werden auf der Ausgabenseite Zuschläge zum Grundbetrag nur insoweit berücksichtigt, als eine entsprechende Zahlungspflicht besteht und Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (BÜHLER, a.a.O., S. 162; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79 und 93). Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder dem monatlichen Einkommensüberschuss innert

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessener Frist zu tilgen (KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 237] E. 5.2; BGE 135 I 221 E. 5.1; WUFFLI, a.a.O., Rz. 317). 9.5 Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege insbesondere der Lohn auf der Einkommensseite und die Unterhaltsbeiträge auf der Ausgabenseite umstritten. Die Vorinstanz hat dabei auf den im Arbeitsvertrag angegebenen Bruttolohn abgestellt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist für die Berechnung jedoch der Nettolohn massgebend. Auf der Einkommensseite hätte somit bei den dem Beschwerdegegner vorliegenden Belegen von einem Nettolohn in der Höhe von Fr. 4'368.60 (Bruttolohn in der Höhe von Fr. 4'854.-- abzüglich 10 % für die Sozialleistungen) ausgegangen werden müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten die Unterhaltsbeiträge auf der Ausgabenseite nicht angerechnet werden dürfen. Solche sind nur anzurechnen, wenn sie entweder rechtlich geschuldet sind oder der Leistende nachweist, dass dem andern Elternteil die entsprechenden Mittel fehlen, dass die vereinbarten Unterhaltszahlungen angemessen sind und dass die vereinbarten Unterhaltszahlungen tatsächlich geleistet werden. Der Beschwerdeführer ist rechtlich nicht verpflichtet, Unterhaltszahlungen zu leisten. Zudem vermochte er auch nicht nachzuweisen, dass der Kindsmutter die entsprechenden Mittel dazu fehlen. Demzufolge hat der Beschwerdegegner die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltszahlungen zu Unrecht berücksichtigt. Nach dem Gesagten resultiert auf der Einkommensseite ein Betrag in der Höhe von rund Fr. 4'368.60 und auf der Ausgabenseite ein Betrag von 3'484.20 (Angaben des Beschwerdeführers in der Budgetaufstellung abzüglich Fr. 1'000.-- für die Unterhaltszahlungen). Daraus ergibt sich ein Überschuss von monatlich Fr. 884.40. Mit diesem Überschuss ist der Beschwerdeführer in der Lage, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren innert angemessener Frist abzuzahlen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, seine Mittellosigkeit nachzuweisen, und der Beschwerdegegner hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen hätte gewähren sollen. Damit erweist sich die Beschwerde gesamthaft als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 06.04.2021 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_297/2021) erhoben.

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