Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 7. August 2020 (810 20 111) ____________________________________________________________________
Kinder- und Erwachsenenschutzrecht
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters / Umplatzierung / Aufhebung Sistierung des persönlichen Kontakts
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiberin Yaël Heymann
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Flurina Barblan, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindsvaters, Umplatzierung, Aufhebung Sistierung des persönlichen Kontakts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 27. März 2020)
A. C.____ (geb. 2006), D.____ (geb. 2005) und E.____ (geb. 2011) sind die gemeinsamen Kinder von A.____ und der am 11. Februar 2020 verstorbenen F.____. Nachdem am 3. März 2020 bei der KESB eine Gefährdungsmeldung aus dem Umfeld der Kindsmutter einging, eröffnete die KESB mit Verfügung vom 4. März 2020 ein Verfahren zur Prüfung von Kindes-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schutzmassnahmen, in dessen Rahmen die Geschwister C.____, D.____ und E.____ am 13. März 2020 angehört wurden. B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 13. März 2020 entzog die KESB dem Kindsvater vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.____, D.____ und E.___ und platzierte die Kinder bei der Familie F.____ in G.____. Ferner wurde vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 errichtet und H.____, Berufsbeistandschaft C.____, als Beiständin ernannt. Sie wurde mit den Aufgaben betraut, die Kinder während der Zeit der Platzierung zu beraten und zu begleiten, die Finanzierung der Platzierung sicherzustellen und als Ansprechperson für alle involvierten Personen zu fungieren. Zudem wurde das Besuchsrecht des Kindsvaters vorsorglich sistiert. C. Am 17. März 2020 teilte der Psychotherapeut des Kindsvaters, Dr. I.____, im Sinne einer Gefährdungsmeldung der KESB mit, dass die Kinder C.____, D.____ und E.____ bei der Familie F.____ nicht gut aufgehoben seien und eine der Töchter mit einem erwachsenen Mann im selben Bett schlafen müsse, worauf die KESB am folgenden Tag bei der Familie F.____ einen Hausbesuch abstattete. D. Am 23. März 2020 wandte sich die Polizei mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB und teilte mit, dass sie von Dr. I.____ein Video erhalten habe, auf welchem ein erwachsener Mann zu sehen sei, der mit dem minderjährigen Sohn E.____ grenzüberschreitende Handlungen vornehme. E. Nach Anhörung des Kindsvaters und weiteren Abklärungen bestätigte die KESB mit Präsidialentscheid vom 27. März 2020 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die Beistandschaft mit H.____ als Beiständin. Ferner wurde die Platzierung von C.____, D.____ und E.____ bei der Familie F.____ aufgehoben und eine vorsorgliche Platzierung der Kinder in der Wohngruppe J.____ in K.____ angeordnet. Zudem wurde die Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters aufgehoben und der Beiständin insbesondere die Aufgaben überbunden, die Platzierung der Kinder umzusetzen und zu begleiten, die Besuchskontakte im Sinne des Kindswohls und in Absprache mit den Institutionen zu regeln, nötigenfalls mit Antragstellung an die KESB, sowie die Kinder in persönlichen, schulischen und gesundheitlichen Fragen zu unterstützen und zu beraten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Flurina Barblan, Advokatin in Basel, mit Eingabe vom 7. April 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Entscheid vom 27. März 2020, mit Ausnahme der aufgehobenen Platzierung bei der Familie F.____ und Sistierung des Besuchsrechts, aufzuheben und die Kinder sofort wieder unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück zu weisen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Kinder C.____,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ und E.____ seien sofort und für die Dauer des Verfahrens unter seine Obhut zu stellen bzw. sinngemäss, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. April 2020 wurde der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, die Kinder für die Dauer des Verfahrens unter seine Obhut zu stellen bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, superprovisorisch abgewiesen. H. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 15. April 2020 dem Kantonsgericht mit, dass sie mit separatem Entscheid vom 27. März 2020 Dr. Rita Jedelhauser, Advokatin in Basel, als Kindsvertreterin im vorliegenden Kindesschutzverfahren eingesetzt habe und beantragte mit ihrer Stellungnahme zum Verfahrensantrag und der Vernehmlassung in der Hauptsache vom 20. April 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. I. Mit Eingabe vom 22. April 2020 reichte der Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Belege ein. J. In ihrer Stellungnahme zum Verfahrensantrag vom 22. April 2020 stellte die Kindsvertreterin den Antrag auf Abweisung, unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. L. In ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache vom 29. April 2020 beantragte die Kindsvertreterin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Eingabe vom 6. August 2020 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid vom 27. März 2020, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist vorliegend eingehalten. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. LUCA MARANTA/ CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 445), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Januar 2014 [810 13 383] E. 2; KGE VV vom 13. Februar 2013 [810 12 343] E. 2). Zudem auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 17 ff. zu Art. 450a). 3.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (vgl. CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, S. 314). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung (MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N 11 zu Art. 445). 3.2. Materiell-rechtlich beruht der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bie-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.36). Eine Kindeswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind; weiter kann sie bei allen Formen der Misshandlung angezeigt sein (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 310; Häfeli, a.a.O., S. 413). Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsrechts erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Das Aufenthaltsrecht ist nur zu entziehen, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 310). Als vorsorgliche Massnahme ist die Aufhebung der Obhut für die Dauer einer Abklärung hingegen zulässig (CHRISTOPH HÄFELI, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 310). 4.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, es sei nach dem Ableben der Kindsmutter am 11. Februar 2020 eine Gefährdungsmeldung aus dem Umfeld der Kindsmutter eingegangen, wonach der Kindsvater gesundheitlich vorbelastet und mit seiner Finanzverwaltung, den Erbschaftssachen sowie mit der Ausübung der alleinigen Sorge über seine drei Kinder überfordert sei. Anlässlich der Anhörung vom 26. März 2020 habe der Kindsvater bei der KESB den Eindruck einer aktuell starken Belastung und Überforderung hinterlassen. Ferner habe sich der Lebensalltag der Kinder plötzlich verändert, indem von einem Tag auf den anderen die bisher gewohnte elterliche Erziehung und Betreuung von den zugereisten Verwandten übernommen worden sei, was die Kinder stark belastet habe. Die Kinder hätten im Rahmen der Kindsanhörung von empfundener psychischer und körperlicher Aggression im häuslichen Bereich sowie von einer entsprechend belasteten Paarbeziehung der Kindseltern gesprochen. Ferner seien von verschiedenen Seiten weitere Gefährdungsmeldungen eingegangen, teilweise mit strafrechtlich relevantem Inhalt, weshalb sich eine vorsorgliche Platzierung der Kinder in der Wohngruppe J.____ in K.____ für die Dauer des Verfahrens aufdränge. Eine Rückplatzierung der Kinder zum Kindsvater erscheine unter den gegebenen Umständen als verfrüht. Da der Kindsvater gesundheitlich vorbelastet, mit seiner eigenen Situation überfordert und aktuell nicht in der Lage sei, seine Kinder zu schützen und zu fördern, sei zum jetzigen Zeitpunkt die institutionelle Unterbringung das richtige Mittel. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid und bringt zusammenfassend vor, dass er zusammen mit der Kindsmutter ein intaktes Familienleben geführt und sich an mehreren Tagen pro Woche um die Kinder gekümmert habe. Der plötzliche Tod seiner Ehefrau am 11. Februar 2020 sei für ihn und die Kinder völlig überraschend gekommen. In der darauffolgenden traditionellen 31-tägigen Trauerzeit nach hinduistischem Glauben seien zahlreiche Verwandte aus dem Inund Ausland zu Besuch gekommen und hätten von der Verstorbenen Abschied genommen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Während dieser Phase tiefer Betroffenheit sei er mit neuen und ungewohnten administrativen Angelegenheiten, welche ein Todesfall mit sich bringe, konfrontiert worden. Er sei aber mit der alleinigen Sorge für seine Kinder nicht überfordert gewesen. Auch habe er die Kinder nie geschlagen. Ein allfälliges Unvermögen des Beschwerdeführers, während der Trauerzeit vollständig auf die Bedürfnisse seiner Kinder einzugehen, sei aufgrund seines Schockzustands nach dem unerwarteten Tod seiner Ehefrau nachvollziehbar. Zudem habe die hinduistische Tradition Rituale und Erziehungsmassstäbe vorgegeben, mit welchen die Kinder nicht vertraut gewesen seien, wobei auch der Beschwerdeführer sich denen habe beugen müssen. Die Schilderungen, welche die Kinder anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz geäussert hätten, seien alle im Zusammenhang mit der traditionellen Trauerzeit und der zahlreichen Verwandtenbesuche zu würdigen. Die von den Kindern beschriebenen Spannungen und Paarkonflikte seien nichts Aussergewöhnliches. Ferner beständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Kinder zu betreuen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass von ihm aus keine Gefährdung der Kinder erkennbar sei. Vielmehr gehe diese von den Bekannten der verstorbenen Kindsmutter aus, weshalb die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid die Platzierung bei Familie F.____ aufgehoben habe. Erst nach dem Tod seiner Ehefrau habe er das bedenkliche Video gefunden, welches die Kindsmutter vor ihm geheim gehalten habe. Selbst unter der Annahme einer Gefährdung von Seiten des Beschwerdeführers habe es die Vorinstanz versäumt, eine mildere Massnahme, beispielsweise eine familientherapeutische Begleitung, in Erwägung zu ziehen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2020 führt die KESB aus, dass die Kinder im Rahmen der Kindsanhörung geäussert hätten, sie wollten unter keinen Umständen mit dem Kindsvater zusammenleben. Gemäss dem Kurzbericht der Beiständin vom 16. April 2020 hätten die Kinder zudem der Beiständin gegenüber dezidiert geäussert, dass sie keinen Kontakt zum Kindsvater wünschten. Alle drei Geschwister hätten über Situationen berichtet, in denen der Kindsvater die Kindsmutter geschlagen habe und hätten von einem heftigen Streit zwischen den Kindseltern erzählt, welcher einen Tag vor dem Ableben der Kindsmutter erfolgt sei. Auch dem Kurzbericht der Wohngruppe J.____ in K.____ vom 20. April 2020 sei zu entnehmen, dass die Kinder den Kontakt mit dem Kindsvater in jeglicher Form vehement ablehnten. Aufgrund dieser Situation müsse zuerst das Vertrauen und der persönliche Kontakt zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern wiederhergestellt werden, weshalb von einer sofortigen Rückplatzierung zum Wohl der Kinder abzusehen sei. Ferner weist die KESB darauf hin, dass zur Beurteilung der Gefährdungslage der Kinder am 16. April 2020 ein Fachgutachten bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Liestal in Auftrag gegeben wurde, um die Erziehungsfähigkeit des alleine sorgeberechtigten Kindsvaters und die zukünftige Lebens- und Wohnsituation der Kinder abzuklären. Gestützt auf die fachärztliche Beurteilung werde anschliessend über das weitere Vorgehen entschieden. 4.4 Die Kindsvertreterin führt in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 und ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2020 im Wesentlichen aus, dass die Kinder ein völlig anderes Familienleben schildern würden, als dies der Kindsvater tue. Die Eltern hätten faktisch getrennt gelebt und die Kindsmutter und Kinder seien von der Familie mütterlicher- und väterlicherseits ausgegrenzt worden, da die Kindsmutter von der Beziehung zwischen ihrer Schwester und dem
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsvater erfahren habe. Der Kindsvater habe diese Beziehung in den Augen der Kinder auch nach dem Tod der Kindsmutter weitergeführt und nicht auf ihre Empfindungen Rücksicht genommen. Zudem hätten die Kinder mehrfach von massiver häuslicher Gewalt gegen die Kindsmutter berichtet. Der Tod der Kindsmutter sei, zumindest für die Erwachsenen, nicht so überraschend gewesen, zumal die Kinder bereits vor einem Jahr einen Art Abschiedstext gesehen hätten. Insgesamt sei die Situation für die Kinder sehr belastend. Sie hätten den Tod der Kindsmutter zu verarbeiten und benötigten dafür professionelle Hilfe. Auch würden die Kinder darunter leiden, dass sie aufgrund den Gefährdungsmeldungen – welche zur Aufhebung der Fremdplatzierung bei Familie F.____ geführt haben – von ihren bisherigen Vertrauenspersonen abgeschnitten worden seien. Im Rahmen des in Auftrag gegebenen Gutachtens werde sich zeigen, wer für die Kinder eine Bezugsperson sei. Auf Vorschläge zur langsamen Kontaktaufnahme zum Kindsvater hätten alle drei Geschwister ohne jegliche Ambivalenz ablehnend reagiert. 4.5 In seiner Replik vom 6. August 2020 bestreitet der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellungen der Kindsvertreterin und führt im Weiteren aus, selbst unter der Annahme, dass allfällige Unstimmigkeiten zwischen den Kindseltern bzw. den Familienmitgliedern zu einer gewissen Belastung der Kinder geführt hätten, könne daraus keine Kindswohlgefährdung hergeleitet werden. Auch würden sich aus den Aussagen der Töchter, welche in der Schule gegenüber ihrer Lehrerin erklärt hätten, sie wollten aufgrund der vielen Verwandtenbesuche und den einengenden kulturellen Traditionen nicht mehr zu Hause wohnen, keine konkrete Hinweise auf eine Kindswohlgefährdung ergeben. Vielmehr habe es die Vorinstanz versäumt, die Aussagen der jugendlichen Töchter kritisch zu hinterfragen und sich mittels Abklärungen ein eigenes Bild der Situation zu verschaffen. Die Ausführungen der Vorinstanz und der Kindsvertreterin würden lediglich die Lebenssituation der Familie A.____ nach dem plötzlichen Tod der Kindsmutter umschreiben, ohne jedoch konkrete Angaben zu machen, inwiefern das Kindswohl durch den Beschwerdeführer gefährdet sei. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass sich die Situation inzwischen entspannt habe und die Kinder auf ausdrücklichen Wunsch hin seit Anfang Juli 2020 wieder mit ihm zusammenleben würden. 5.1 Aus den Akten erhellt, dass die Kinder bis anhin jeglichen Kontakt zum Kindsvater verweigerten. Gemäss Stellungnahme der Kindsvertreterin vom 22. April 2020 würden alle drei Kinder den Kontakt zum Kindsvater vehement ablehnen. Auf Vorschläge zur langsamen Kontaktaufnahme würden die Kinder ohne jegliche Ambivalenz ablehnend reagieren. Auch die Beiständin weist im Kurzbericht vom 16. April 2020 darauf hin, dass sich die Kinder ihr gegenüber dezidiert dahingehend geäussert hätten, dass sie derzeit keinen Kontakt zum Kindsvater, weder telefonisch noch in Begleitung noch in einer anderen Form, wünschten. Zudem wird im Kurzbericht der Wohngruppe J.____ in K.____ ausgeführt, dass die Kinder beim Thema Kontaktaufbau ruhig würden, den Blickkontakt vermieden und nicht gerne darüber sprechen würden. Der Kindsvater rufe regelmässig an, erkundige sich um das Wohlergehen der Kinder und frage, ob die Kinder mit ihm telefonieren wollten, was die Kinder bis anhin jeweils verneint hätten. Auch Briefe des Kindsvaters würden die Kinder nicht erhalten wollen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Kinder gegenüber der Kindsvertreterin den Sachverhalt und ihre Wahrnehmung des Familienlebens der letzten Jahre übereinstimmend grundlegend anders geschildert haben, als es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und Replik tut. Gemäss Angaben der Kinder hätten die Eltern zuletzt faktisch getrennt gelebt und sei die Ehe von langjähriger häuslicher Gewalt geprägt gewesen. Die Kindsmutter sei von der Familie ausgegrenzt worden, da sie von der Beziehung zwischen ihrer Schwester und dem Kindsvater erfahren habe. Gemäss Einschätzung der Kindsvertreterin habe dies die Kinder sehr betroffen, welche auch unter der Situation mit ihrer Tante leiden würden. Sie hätten grosse Schwierigkeiten, die Umstände des Suizids der Kindsmutter zu verarbeiten und würden dafür professionelle Hilfe benötigen. Zudem hätten die Kinder berichtet, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Tod der Kindsmutter von dem fraglichen Video erfahren habe. Weiter äussert die Kindsvertreterin Zweifel daran, inwiefern der Kindsvater als Bezugsperson der Kinder bisher überhaupt vorhanden gewesen sei und ob er in der Lage sei, die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und ihnen zu entsprechen. Ferner ergibt sich aus dem Kurzbericht der Beiständin vom 16. April 2020, dass alle drei Kinder im Gespräch von Situationen ehelicher Gewalt berichtet hätten. Nach dem Tod der Kindsmutter sei der Kindsvater oft nicht zu Hause gewesen und habe sich keine Zeit für die Kinder genommen. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass er und die Kindsmutter ein intaktes Familienleben geführt hätten und er sich während mehreren Tagen in der Woche um die Kinder gekümmert habe. Aufgrund eines neuen Freundeskreises, zudem ebenfalls die Familie F.____ gehöre, habe sich die Kindsmutter persönlich stark verändert und den Kontakt zu einem grossen Teil ihrer eigenen Familie abgebrochen. Die Kinder würden sich hauptsächlich am vielen Verwandtenbesuch während der Trauerzeit sowie an neue Bettzeiten stören, welche der Beschwerdeführer seit dem Tod der Kindsmutter eingeführt habe. Weiter habe er entgegen den Ausführungen der Kindsvertreterin das fragliche Video erst nach dem Suizid der Kindsmutter entdeckt. 6.1 Die vorgehend dargelegten Ausführungen der verschiedenen Fachpersonen sowie die widergegebenen Aussagen der Kinder lassen eine beharrliche Kontaktverweigerung der Kinder gegenüber dem Kindsvater erkennen. Die Kinder verweigern kompromisslos den Kontakt in jeglicher Form. Wie bereits in der Verfügung vom 29. April 2020 festgehalten wurde, bildet die beharrliche Kontaktverweigerung der Kinder ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Vater-Kind- Beziehung tiefgreifend erschüttert ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Kinder hauptsächlich am vielen Verwandtenbesuch während der Trauerzeit sowie an neuen von ihm eingeführten Bettzeiten stören würden. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, wie ebenfalls bereits in der Verfügung vom 29. April 2020 festgehalten wurde, dass die eigene Einschätzung der Sachlage durch den Beschwerdeführer auffällig mit den Aussagen der Kinder kontrastiert. Gemäss Anhörungsprotokolle vom 13. und 26. März 2020 haben die Kinder nicht nur die Lebenssituation nach dem Tod der Kindsmutter geschildert, sondern ebenfalls von häuslicher Gewalt gegenüber der Kindsmutter und von ihrer Verstossung aus der Familie berichtet, was sie insgesamt noch sehr belasten würde. Gemäss Ausführungen der Kindsvertreterin haben die Kinder grosse Schwierigkeiten, die Umstände des Suizids der Kindsmutter zu verarbeiten. Folglich erhellt, dass die Kinder nicht nur die neuen Lebensumstände und die plötzliche Lebensumstellung nach dem Tod der Kindsmutter als Belastung empfinden. Im Rahmen einer summarischen Prüfung und unter Mitberücksichtigung der beharrlichen Kontaktverweigerung kann nicht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgeschlossen werden, dass die Ursache für diese belastete Beziehung tiefer liegt als vom Beschwerdeführer behauptet und über die von ihm vorgebrachten Gründe hinausgeht. Vielmehr ist aufgrund der tiefgreifend erschütterten Vater-Kind-Beziehung auf eine Gefährdung des Kindswohls zu schliessen, auch wenn sich diesbezüglich, insbesondere betreffend die Hintergründe der beharrlichen Kontaktverweigerung, weitere Abklärungen aufdrängen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass bei der KESB mehrere Gefährdungsmeldungen eingegangen sind. Zum einen wurden Bedenken über die Lebenssituation der Kinder unter der Obhut des Beschwerdeführers sowie Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit geäussert. Diese Meldung deckte sich schliesslich mit dem anlässlich der Anhörung vom 26. März 2020 gewonnenen Eindruck der KESB, dass der Beschwerdeführer aktuell stark belastet und überfordert ist. Auch die Kindsvertreterin hat ihre Zweifel daran geäussert, inwiefern der Kindsvater als Bezugsperson der Kinder bisher überhaupt vorhanden gewesen und in der Lage sei, die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und ihnen zu entsprechen. Zum anderen wurden Handlungen mit den Kindern gemeldet, die strafrechtlich relevant sein könnten. Sowohl hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers als auch der im Raum stehenden Missbrauchshandlungen drängen sich weitere Abklärungen auf. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer den Sachverhalt grundlegend anders als die Kinder schildert. Auffällig sind insbesondere die sich grundlegend widersprechenden Aussagen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des fraglichen Videos durch den Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund liegen gesamthaft gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindswohls der Geschwister C.____, D.____ und E.____ vor. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers im Hauptverfahren durch die Vorinstanz abzuklären sind und der massgebende Sachverhalt nicht mittels Beweiserhebungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ermittelt wird. Nach dem Gesagten war unter den vorliegenden Umständen, insbesondere aufgrund der Gefährdungsmeldungen und der tiefgreifend erschütterten Vater-Kind-Beziehung, sowohl das Einschreiten der Vorinstanz als auch der vorsorgliche Erlass von Kindesschutzmassnahmen für die Zeit der weiteren Abklärungen geboten. Dass die Kinder inzwischen auf ausdrücklichen Wunsch hin wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenleben, ändert nichts daran. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei eine unverhältnismässige Kindesschutzmassnahme. Gemäss seiner Auffassung hätte die KESB eine mildere Massnahme, beispielsweise eine familientherapeutische Begleitung anstelle dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts anordnen müssen. Einleitend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegend als vorsorgliche Massnahme erlassen wurde und die auf die konkrete familiäre Situation zugeschnittene verhältnismässige Kindesschutzmassnahme im laufenden Verfahren erst noch zu bestimmen sein wird. Die vorübergehende Fremdplatzierung der Kinder erfolgte zunächst bei Familie F.____ aufgrund einer Gefährdungsmeldung, in welcher Bedenken über die Lebenssituation der drei Kinder beim Beschwerdeführer geäussert wurden. Aufgrund weiterer Gefährdungsmeldungen, teilweise mit strafrechtlich relevantem Inhalt, erfolgte die Fremdplatzierung in der Wohngruppe J.____ in K.____. Nach den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz wurde eine Rückplatzierung zum Beschwerdeführer als
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfrüht und somit als nicht geeignet erachtet, da die Vorinstanz den Eindruck einer aktuell starken Belastung und Überforderung des Beschwerdeführers hatte. Zudem bestanden weiterhin Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieses Vorgehen der Vorinstanz drängte sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil die Kinder vehement jeglichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer ablehnten und gegenüber der KESB äusserten, unter keinen Umständen mit dem Beschwerdeführer zusammenleben zu wollen. Aufgrund des jugendlichen Alters der beiden Töchter sind ihre Wünsche, nicht mit dem Kindsvater zusammenleben zu müssen, unter den vorliegenden Umständen zu berücksichtigen. Ihre Wünsche können bei einer derart vehement ablehnenden Haltung gegenüber dem Kindsvater nicht leichthin ausser Acht gelassen werden, zumal die Kinder von keinen Personen offensichtlich manipuliert wurden. Bereits aus diesem Grund wäre eine familientherapeutische Begleitung als mildere, ambulante Massnahme kein taugliches Mittel gewesen. Nur mit einer Fremdplatzierung in einer ausserfamiliären Umgebung konnte den Bedürfnissen der Kinder genügend Rechnung getragen und zudem gewährleistet werden, dass die Kinder in ihrer Trauer und Entfaltung geschützt und gefördert werden, währenddem die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die institutionelle Unterbringung im vorliegenden Fall als erforderliche und mildeste Erfolg versprechende Massnahme, um einer Kindeswohlgefährdung begegnen und die notwendigen Sachverhaltserhebungen für das Hauptverfahren durchführen zu können. Die KESB wird nach den erfolgten Abklärungen über allfällige weitere Massnahmen neu zu entscheiden haben. 6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung von C.____, D.____ und E.____ bei der Wohngruppe J.____ in K.____ gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Was die vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anbelangt, so erweist sich diese mit Blick auf die der Beiständin übertragenen Aufgaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Unterbringung der Kinder als erforderlich und sachgerecht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beiständin sei nicht geeignet, da sie den Kontakt zu Frau F.____ und ihrer Familie entsprechend dem geäusserten Wunsch der Kinder zulasse, kann nicht gefolgt werden. Da gemäss den Einschätzungen der Beiständin, welche ohnehin die Sachlage aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Nähe besser beurteilen kann, die Familie F.____ den Kindern Halt gebe, die Besuche erfolgreich verlaufen und mit einer engen Überwachung durch die Betreuungspersonen der Wohngruppe erfolgen würden, ist dieses Vorgehen aufgrund fehlenden konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage von Seiten der Familie F.____ nicht zu beanstanden, zumal das Gericht sich bei einer solchen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Da es sich vorliegend um eine vorsorgliche Massnahme handelt und die KESB ohnehin die notwendigen Sachverhaltserhebungen für das Hauptverfahren durchführt, kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne des Eventualantrags abgesehen werden, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben. Als Verfahrenskosten ebenfalls zu berücksichtigen sind grundsätzlich die Kosten der Kindsvertretung (KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 202] E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6; vgl. MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., N 39 zu Art. 449a). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. Rita Jedelhauser von der KESB mit Entscheid vom 27. März 2020 als Kindsvertreterin gemäss Art. 314a bis ZGB eingesetzt wurde, weshalb sie eine Mandatsentschädigung, welche auch die Bemühungen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mitumfasst, bei der KESB wird geltend machen können. Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Parteikosten sind gestützt auf den Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2020 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin