Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. Februar 2020 (810 19 94) ____________________________________________________________________
Raumplanung, Bauwesen
Revision der Zonenvorschriften Landschaft
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Hans Furer, Daniel Häring, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission BL, Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Wittinsburg, Beschwerdegegnerin
Betreff Zonenvorschriften (RRB Nr. 388 vom 26. März 2019)
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wittinsburg beschloss am 5. Dezember 2017 die Revision der Zonenvorschriften Landschaft.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die öffentliche Planauflage fand vom 25. Januar 2018 bis 23. Februar 2018 statt. C. Während der Auflagefrist erhob die Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Basel-Landschaft (NLK) Einsprache. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen konnte keine Einigung erzielt werden. D. Am 20. September 2018 bzw. am 27. November 2018 unterbreitete die Einwohnergemeinde Wittinsburg die am 5. Dezember 2017 beschlossene Revision der Zonenvorschriften Landschaft dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) zur Genehmigung und ersuchte um Abweisung der unerledigten Einsprache. Zudem beantragte sie im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern geringfügige Änderungen (Aufnahme der ursprünglichen Naturschutzzonen Nr. 15 und Nr. 17 in den neuen Zonenplan). E. Mit Beschluss des Regierungsrats (RRB) Nr. 388 vom 26. März 2019 wurde die Einsprache abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die am 5. Dezember 2017 beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft wurden im Sinne der Erwägungen genehmigt und allgemeinverbindlich erklärt. F. Mit Eingabe vom 5. April 2019 erhebt die NLK gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 26. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdebegründung datiert vom 7. Juni 2019. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Einwohnergemeinde Wittinsburg anzuweisen, die Streichung der Naturobjekte Nr. 9, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 26, Nr. 27 und Nr. 28 im Zonenplan rückgängig zu machen; zudem sei die Feldscheune im Gebiet "Chäbismatt" unter Schutz zu stellen und der Wildtierkorridor im Gebiet "Eichholde" durch die Ausdehnung der Landschaftsschutzzone nach Nordosten (Parzellen Nr. 1302, nördlicher Teil, Nr. 1305 und Nr. 1306) sicherzustellen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. G. Der Regierungsrat schliesst in seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. H. Die Einwohnergemeinde Wittinsburg beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2019, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. I. Mit Verfügung vom 21. August 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein überwiesen. J. Mit Eingabe vom 29. August 2019 reichte der Regierungsrat ein Exemplar des mit dem angefochtenen Entscheid aufgehobenen Zonenplans Landschaft ein.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am heutigen Augenschein nahmen das Kantonsgericht sowie die Parteien Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten und in der anschliessenden Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 1.2 Zur Beschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. b VPO jede Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist. Die NLK ist gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 20. November 1991 in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Fall Anliegen des Naturund Landschaftsschutzes geltend und ist demnach zur Beschwerde legitimiert. 1.3.1 In seiner Vernehmlassung stellt der Beschwerdegegner den Antrag, es sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei eine Wiederherstellungspflicht der nicht mehr existierenden Naturobjekte zu prüfen, nicht einzutreten, weil darüber nicht im Rahmen eines Genehmigungsentscheids zu befinden sei. 1.3.2 Nach § 29 NLG ist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet, wer die gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Vorschriften und Anordnungen verletzt und dadurch Lebensräume von Pflanzen- oder Tierarten beeinträchtigt oder zerstört (Abs. 1). Der Regierungsrat legt die konkreten Massnahmen auf Antrag der kantonalen Fachstelle fest. Er kann diese Massnahmen auf Kosten des Schadensverursachers oder der Schadensverursacherin vornehmen lassen (Abs. 2). 1.3.3 Mit dem Beschwerdegegner kann festgehalten werden, dass über eine allfällige Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von § 29 Abs. 1 NLG nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden ist, weil es sich vorliegend um ein Genehmigungsverfahren von Zonenvorschriften und nicht um ein Verfahren betreffend Wiederherstellung im vorgenannten Sinn handelt. Demzufolge überprüft der Regierungsrat im Wesentlichen, ob die Zonenvorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Einwohnergemeinden gemäss § 27 Abs. 2 NLG für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturobjekte von lokaler Bedeutung sorgen. Im vorliegenden Fall konkretisierte das bisherige Zonenreglement Landschaft der Einwohnergemeinde Wittinsburg (ZRL) vom Dezember 1990 (Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates Nr. 2274 vom 9. November 1993) diese Pflicht der Einwohnergemeinde zur Bewahrung und Pflege der lokalen Naturschutzeinzelobjekte. Die im Anhang zu den Naturschutzeinzelobjekten aufgeführten Pflege- und Schutzmassnahmen umfassten neben der Pflicht zu deren Erhaltung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch eine Pflicht zu deren Wiederherstellung für den Fall eines natürlichen Abgangs. Vor diesem Hintergrund kann eine allfällige Wiederherstellungspflicht im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der streitgegenständlichen Zonenvorschriften nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorgaben im ursprünglichen ZRL sind bei der Interessenabwägung, ob ein Naturschutzeinzelobjekt gestrichen werden kann oder nicht, zu berücksichtigen und folglich fliessen auch Überlegungen im Zusammenhang mit der Wiederherstellung bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Genehmigung des Zonenplans ein. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin keinen förmlichen Antrag auf Wiederherstellung der nicht mehr im neuen Zonenplan eingetragenen Naturschutzeinzelobjekten gestellt hat, sondern im Rahmen der Beschwerdebegründung darauf Bezug genommen hat, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Demzufolge kann dem Antrag des Beschwerdegegners auf Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht gefolgt werden. 1.4 Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (§ 48 VPO), sodass auf die vorliegende Beschwerde vollumfänglich einzutreten ist. 2.1 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Unangemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c VPO nur in den in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefällen überprüft werden. Entscheide betreffend die Genehmigung von Zonenvorschriften fallen nicht darunter. 2.2 Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; BGE 119 Ia 321 E. 5c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 549 f.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Rz. 74 f. zu Art. 33 RPG). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; BGE 114 Ia 245 E. 2b). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa; HÄNNI, a.a.O., S. 551).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den RRB Nr. 388 vom 26. März 2019, mit welchem der Regierungsrat die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies, soweit er darauf eintrat, und den Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Wittinsburg vom 5. Dezember 2017 betreffend die Zonenvorschriften Landschaft genehmigte und für allgemeinverbindlich erklärte. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden die Fragen, ob die ursprünglichen Einzelschutzobjekte resp. -zonen Nr. 9, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 26, Nr. 27 und Nr. 28 zu Recht nicht mehr in den neuen Zonenplan aufgenommen und die Unterschutzstellung der Feldscheune im Gebiet "Chäbismatt" sowie die Ausdehnung der Landschaftsschutzzone nach Nordosten zur Sicherstellung des Wildtierkorridors zu Recht verweigert wurden. 4.1 Im angefochtenen Entscheid erwog der Beschwerdegegner im Wesentlichen, dass die streitgegenständlichen Naturschutzeinzelobjekte aufgrund von natürlichen Veränderungen nicht in den neuen Zonenplan aufgenommen worden seien: So seien die Einzelschutzobjekte Nr. 9, Nr. 24 und Nr. 26 vom Wald überwachsen; Nr. 23 und Nr. 28 würden nicht mehr existieren. Von einer Aufnahme des Einzelschutzobjektes Nr. 27 in den neuen Zonenplan sei ferner abgesehen worden, weil dieses neu in der Uferschutzzone liege und damit unter Schutz stehe. Hinsichtlich des Einzelschutzobjektes Nr. 19 führt der Beschwerdegegner aus, dass dieses zum einen von Wald überwachsen sei, zum andern der auch bis anhin nicht geschützte Bereich der Strassenböschung auf Kantonsstrassenareal liege und deshalb nicht in den neuen Zonenplan eingetragen worden sei. Hinsichtlich der Feldscheune hält der Beschwerdegegner fest, dass im Feldscheuneninventar drei Kategorien unterschieden würden: A = kantonal zu schützen, B = kommunal zu schützen, C = übrigen Bauten. Die Feldscheune Chäbismatt sei der Kategorie C zugewiesen worden und damit auch gemäss dem Inventar über die Feldscheunen Baselland als nicht schützenswert qualifiziert worden. Es liege demzufolge im Ermessen der Gemeinde, ob sie diesen Weidstall unter Schutz stelle oder nicht. Wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt, würden der desolate bauliche Zustand der Feldscheune sowie die fehlende Zufahrt gegen eine Unterschutzstellung sprechen. In Bezug auf den Wildtierkorridor führt der Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Kantonalen Richtplan (KRIP) nicht angewiesen werden könne, in den Zonenvorschriften zusätzliche Massnahmen im Bereich des Wildtierkorridors im Gebiet "Eichholde" festzulegen, weil der KRIP diesbezüglich nicht als Richtplanaussage mit verbindlichen Vorgaben in den Objektblättern ausgestaltet sei, sondern vielmehr als Orientierungsstütze dienen würden. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Streichung der Naturschutzeinzelobjekte bzw. -zonen unrechtmässig sei. Sie bestreitet zwar nicht, dass im Landschaftsbereich natürliche Vorgänge stattfinden würden, welchen bei einer Revision der Zonenplanung Rechnung zu tragen seien. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die veränderte Situation der gestrichenen Schutzobjekte (Nr. 9, Nr. 19, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 26, Nr. 27, Nr. 28) nicht auf natürliche Vorgänge zurückzuführen sei, sondern darauf, dass die Einwohnergemeinde Wittinsburg ihrer Verpflichtung zu deren Pflege bzw. Unterhalt nicht nachgekommen sei. Folglich könnten diese Schutzobjekte nicht einfach gestrichen oder durch andere ersetzt werden. Vielmehr sei eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der ursprünglichen Naturschutzeinzelobjekte sowie deren allfällige Aufnahme in den Zonenplan unter Abwägung
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sämtlicher Interessen zu prüfen. Das Planungsermessen der Einwohnergemeinde legitimiere diese nicht, in den (ursprünglichen) Zonenplan aufgenommene und unter Schutz gestellte Naturobjekte einfach zu streichen bzw. durch andere zu ersetzen. Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, dass das im Feldscheuneninventar des Vereins Baselbieter Feldscheunen beschriebene Objekt Nr. 70.1 "Sommerau/Chäbismatt", Parzelle Nr. 1333, Grundbuch Wittinsburg, ohne entsprechende Interessenabwägung nicht in die Zonenvorschriften aufgenommen worden sei. Damit habe sie ihr Ermessen unterschritten, was eine Rechtsverletzung darstelle. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin dem Planungsgrundsatz gemäss KRIP Objektblatt L3.1, wonach Bund, Kanton und Gemeinden die Durchgängigkeit der Wildtierkorridore erhalten und verbessern, nicht nachgekommen, weil sie die beantragte Ausdehnung der Landschaftsschutzzone nach Nordosten nicht vorgenommen habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung vertritt der Beschwerdegegner demgegenüber die Auffassung, dass die bestehenden Naturschutzeinzelobjekte nicht ohne Interessenabwägung, sondern gestützt auf das entsprechende Fachgutachten "Naturinventar Landschaft" gestrichen oder geändert worden seien. Zudem könne dem Planungsbericht des A.____ vom 10. September 2018 entnommen werden, weshalb die bisherigen Schutzzonen aufgehoben worden seien. Darüber hinaus seien sieben neue Schutzzonen in den neuen Zonenplan aufgenommen worden, d.h. es seien gleich viele Naturschutzzonen aufgehoben wie neu geschaffen worden (ökologisches Gleichgewicht). Insgesamt sei damit sogar ein höherer ökologischer Wert geschaffen worden und daraus resultiere eine deutliche Verbesserung des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Planungshoheit liege bei den Gemeinden und diese seien Planungsträgerinnen mit einem beträchtlichen Planungsspielraum. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei nicht ein Soll-Zustand im Zonenplan zu erfassen, wenn Veränderungen wie Zerstörung oder unterlassene Pflege stattgefunden hätten. Ferner macht er geltend, dass im Rahmen der streitgegenständlichen Revision keine geschützten Naturobjekte gemäss § 12 NLG vom Zonenplan gestrichen worden seien, weil keines der von der Beschwerdeführerin erwähnten Naturobjekte zum Inventar der geschützten Naturobjekte gehöre. Hinsichtlich der Feldscheune Chäbismatt führt der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass das Feldscheuneninventar von einer Privatperson erstellt worden und daher für die Beschwerdegegnerin nicht rechtsverbindlich sei. Selbst wenn dieses für die Beschwerdegegnerin massgeblich wäre, könnte kein anderer Schluss gezogen werden, sei die Feldscheune Sommerau/Chäbismatt doch als nicht schützenswert (Klassifizierung C) beurteilt worden. Nach dem Gesagten sei erstellt, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht in rechtsverletzender Weise ausgeübt habe, und es habe auch eine Interessenabwägung stattgefunden. 5.1 Gestützt auf Art. 14 ff. RPG und die §§ 5 sowie 18 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 ist die Einwohnergemeinde zum Erlass von Nutzungsplänen verpflichtet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1P.733/2003 vom 29. Januar 2004 E. 3.1). Nach Art. 26 Abs. 1 RPG i.V.m. § 2 RBG genehmigt der Regierungsrat die Nutzungspläne und ihre Anpassungen, wobei er sie, nebst der Kontrolle auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht, insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen prüft (Art. 26 Abs. 2 RPG). Demgemäss sind die Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft – obwohl sie unbestrittenermassen über grundsätzliche Planungsautonomie verfügen – in diesem
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bereich nicht völlig frei. Die Planungsautonomie ist mithin nicht unbeschränkt, sondern ihre Tragweite wird massgeblich vom höherrangigen Recht mitbestimmt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Planungsbehörden bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben und der Festsetzung von Zonen die im positiven Recht normierten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele und Grundsätze optimal zu berücksichtigen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 84 ff.). 5.2 Der dritte Abschnitt des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 ist entsprechend seiner Verfassungsgrundlage in Art. 78 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 dem Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt oder – prägnanter ausgedrückt – dem Naturschutz gewidmet und enthält Bestimmungen zu zwei Schwerpunkten: Erstens zum Lebensraumschutz bzw. Biotopschutz (und als Spezialfall dazu zum Schutz der Ufervegetation sowie zum ökologischen Ausgleich) und zweitens zum Artenschutz (vgl. NINA DAJCAR, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, N 1 zu Vorbemerkungen Art. 18-23 NHG). Art. 18 Abs. 1 NHG nennt als erste Massnahme gegen das Aussterben der einheimischen Tier- und Pflanzenarten "die Erhaltung genügend grosser Lebensräume" und somit den Biotopschutz. Der Biotopschutz verfolgt im Sinne dieser Definition den quantitativen (d.h. flächenmässigen) und qualitativen Schutz von Lebensräumen. Mittel zur Realisierung des Schutzes sind die sogenannten Schutzmassnahmen (vgl. DAJCAR, a.a.O., N 4 zu Vorbemerkungen Art. 18-23 NHG). Darunter fallen vorab alle Schutz- und Unterhaltsvorschriften für Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. Auch der Artenschutz und der ökologische Ausgleich stellen Massnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 NHG dar. Dasselbe gilt für das Verbot zur Beseitigung von Ufervegetation (Art. 21 NHG, vgl. KARL LUDWIG FAHRLÄNDER, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., N 9 zu Art. 18 NHG). Art. 18 NHG als Grundnorm beauftragt die zuständigen Instanzen des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden, die erforderlichen Schutzvorkehren zu treffen, und umschreibt die (Ersatz-)Massnahmen für unvermeidbare Eingriffe in schützenswerte Lebensräume. Dabei liefert sie auch die Grundlage für die vorzunehmenden Interessenabwägungen. Vor allem aber ermöglicht oder verlangt die Grundnorm in Art. 18 Abs. 1ter NHG eine umfassende Interessenabwägung, um technische Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume im Einzelfall zuzulassen (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., N 2 zu Art. 18 NHG). 5.3 Bei der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 18 NHG ist den "schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen" (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 NHG). Anders als etwa bei der Ufervegetation (Art. 21 NHG) müssen die zuständigen kantonalen bzw. kommunalen Behörden die zu schützenden Lebensräume von regionaler oder lokaler Bedeutung im einzelnen Fall unter Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen erst noch bezeichnen (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.3, BGE 118 Ib 485 E. 3a). Dies gilt nicht erst bei der Frage nach der Zulässigkeit eines technischen Eingriffs in ein schutzwürdiges Biotop, sondern die Frage ist bereits bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Lebensraums und damit bei der "Unterschutzstellung" zu beurteilen. Die Anordnung von Massnahmen des Biotopschutzes erfordert im Interesse einer verfassungskonformen Auslegung der Bestimmung vorab eine Gewichtung der betroffenen unterschiedlichen öffentlichen (und privaten) Interessen. Soweit die
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentlichen Schutzinteressen überwiegen, haben sich diese zudem als verhältnismässig zu erweisen (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., N 9 zu Art. 18 NHG). 5.4 Konkretisiert werden diese Vorgaben vorab in der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) vom 16. Januar 1991. Dabei liegt der Schutz und Unterhalt von Biotopen nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung übereinstimmend bei den Kantonen. Unbestritten ist, dass der Richt- und Nutzungsplanung, insbesondere den Schutzzonen nach Art. 17 RPG, und der Koordination zwischen Nutzungsplanung und Biotopschutz grosse Beachtung zu schenken ist (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., N 9 zu Art. 18 NHG). 5.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 RPG umfassen Schutzzonen Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a); besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b); bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c) sowie Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (lit. d). Schutzzonen können als eigenständige oder als überlagernde Zonen ausgeschieden werden (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 189). Der Schutz dieser Objekte erfolgt allerdings nicht primär durch das RPG, sondern durch die entsprechende Spezialgesetzgebung sowie durch zahlreiche kantonale Erlasse (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 190). 5.6 Der Schutz und Unterhalt von schützenswerten Landschaften und Naturobjekten können durch Ausscheidung und Bezeichnung in Zonenplänen und Aufnahme ins Inventar der geschützten Naturobjekte erreicht werden (§ 10 Abs. 1 lit. a und b NLG). Nach § 11 NLG erheben Kanton und Einwohnergemeinden die schützenswerten Landschaften und Naturobjekte im Rahmen ihrer raum- und nutzungsplanerischen Aufgaben. Sie stützen sich dabei auf ein Fachgutachten (Abs. 1). Kanton und Einwohnergemeinden erlassen die erforderlichen Schutz- und Schonzonen entsprechend den Bestimmungen des Raumplanungs-, Bau- und Forstrechts (Abs. 2). Die Nutzungspläne haben die nach § 12 geschützten Naturobjekte zu enthalten (Abs. 3). Die mittels naturschutzfachlicher Erhebung ("Naturinventar", Fachgutachten nach § 11 NLG) erhobenen schutzwürdigen Naturobjekte sind im Zonenplan verbindlich festzulegen (als Naturschutzzone oder Naturschutzobjekt). Im Zonenreglement sind zu jedem schutzwürdigen Naturobjekt die verbindlichen Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen festzusetzen (vgl. Kantonale Randbedingungen Landschaft, Amt für Raumplanung Basel-Landschaft, S. 5). 5.7 Gemäss § 29 Abs. 1 RBG umfassen Schutzzonen Gebiete, die für bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein. Schutzzonen sind gemäss Abs. 2 insbesondere Naturschutzzonen (lit. a); Landschaftsschutzzonen (lit. b); Landschaftsschonzonen (lit. c); Schutzzonen für die Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und ihrer Uferbereiche (Uferschutzzonen, lit. d); Grundwasserund Quellschutzzonen (lit. e); Schutzzonen, die sich für Versickerung von unverschmutztem Abwasser eignen (Versickerungszonen, lit. f); Ortsbildschutzzonen (lit. g) sowie Schutzzonen zur Erhaltung von Kulturdenkmälern (Denkmalschutzzonen, lit. h). Schützenswerte Einzelobjekte werden in den Zonenvorschriften bezeichnet und umschrieben (Abs. 3). Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie des Landschaftsbildes (§ 11 der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz [RBV] vom 27. Oktober 1998). 6. Die im bisherigen Zonenplan geschützten Naturschutzeinzelobjekte und -zonen gelten nicht als Biotop von nationaler Bedeutung gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG und wurden auch nicht ins Inventar der geschützten Naturobjekte gemäss § 12 NLG aufgenommen. Es fragt sich jedoch, ob der Kanton für seinen Schutz als Biotop lokaler Bedeutung zu sorgen hat. Die Beschwerdegegner haben zwar grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei den fraglichen Naturschutzeinzelobjekten teilweise um schützenswerte Lebensräume handelt bzw. gehandelt hat. Dennoch haben sie von einer Aufnahme in den neuen Zonenplan abgesehen mit der Begründung, dass die umstrittenen Schutzobjekte resp. -zonen mehrheitlich nicht mehr vorhanden seien und als Kompensation dieser Streichungen Ersatzobjekte in den neuen Zonenplan aufgenommen worden seien. Wie sich jedoch am heutigen Augenschein gezeigt hat, sind entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegner die streitgegenständlichen Naturschutzeinzelobjekte des bisherigen Zonenplans mehrheitlich noch vorhanden. Zudem hängt deren Schutzwürdigkeit der streitgegenständlichen Naturschutzeinzelobjekte entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht davon ab, ob sie ins Inventar gemäss § 12 NLG aufgenommen wurden. Wie nachfolgend noch eingehend aufzuzeigen sein wird, haben weder die Einwohnergemeinde Wittinsburg noch der Regierungsrat bei der Festsetzung bzw. Genehmigung der neuen ZRL Massnahmen zum Schutz dieser Einzelobjekte geprüft. Auch das von der Einwohnergemeinde in Auftrag gegebene Fachgutachten "Naturinventar Wittinsburg" (Bericht und Beilagen) vom Oktober 2015 der B.____, auf das die Beschwerdegegner verweisen, ändert daran nichts. Dieses zielte darauf ab, die Objekte aus dem Inventar von 1986 zu überprüfen und seither hinzugekommene Objekte neu zu erfassen (Gutachten Bericht, S. 4). Das Gutachten hält fest, dass in den letzten 29 Jahren viele trockenartige Säume durch das Vorrücken des Waldes verloren gegangen seien und dass die Artenvielfalt, vor allem in den Wiesen zurückgegangen seien (Gutachten Bericht, S. 2). Die Gebiete im Wald wurden im Fachgutachten jedoch nicht berücksichtigt und demzufolge wurden viele kommunale Naturschutzeinzelobjekte im Rahmen des Gutachtens ausser Acht gelassen. Das Gutachten beschränkt sich fast ausschliesslich auf die neuen Naturschutzeinzelobjekte und behandelt die ursprünglich unter Schutz gestellten Objekte nicht. Demzufolge enthält es auch keine Beurteilung derselben oder Empfehlungen für deren Schutz. Damit stützen sich die Beschwerdegegner primär auf ein Gutachten, welches die hier streitgegenständlichen Fragen mehrheitlich ausklammert. 7. Gemäss § 11 des bisherigen ZRL bezwecken Naturschutzzonen/Naturschutzeinzelobjekte die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetischer und ökologisch wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume (Abs. 1). Das bisherige ZRL enthält darüber hinaus alle im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Naturschutzeinzelobjekte (Abs. 2) und dessen Anhang schied die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, regionaler/kantonaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung aus (Abs. 3).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1.1 Der Anhang des bisherigen ZRL beschreibt das Naturschutzeinzelobjekt Nr. 23 auf der Parzelle Nr. 1220 als schönen Nussbaum und "einige wenige Sträucher neben dem Schopf". Als Schutzziel wurde die Erhaltung des Einzelbaumes und der kleinen Buschgruppe an ihrem Standort und ihrem Wert festgehalten. Es war untersagt, das Schutzobjekt zu gefährden oder zu beseitigen. Das Gehölze beim Schopf sollte periodisch zurückgeschnitten, nicht aber ganz entfernt werden. Als weitere Pflegemassnahme wurde festgehalten, dass bei einem natürlichen Abgang in unmittelbarer Nähe ein Ersatzbaum zu pflanzen und im Schopf ein Schleiereulenkasten anzubringen ist. 8.1.2 Die Einzelbäume Holchen, Naturschutzobjekt Nr. 28, auf den Parzellen Nr. 1305 und 1306 sind eine Weide und eine Esche an der Strassenböschung; auch diese sollten gemäss dem vorerwähnten Anhang an ihrem Standort und in ihrem Wert erhalten bleiben. Es wurde untersagt, das Schutzobjekt zu gefährden oder zu beseitigen und bei einem natürlichen Abgang ist in der unmittelbaren Umgebung ein Ersatzbaum zu pflanzen. Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung des Baumes auszurichten. 8.1.3 In Bezug auf die vorgenannten Einzelschutzobjekte kann gestützt auf die Verfahrensakten festgestellt werden, dass der Beschwerdegegner im Rahmen des angefochtenen Entscheids nicht auf die vorstehend dargelegten Schutz- und Pflegemassnahmen eingegangen ist. Auch dem Naturinventar lässt sich dazu nichts entnehmen. In allgemeiner Weise hält Letzteres jedoch fest, dass Bäume als Trittsteine eine wichtige Rolle für die Vernetzung von Lebensräumen spielen und wie ein kleines Biotop darstellen können (vgl. Gutachten Bericht, S. 27). Der Naturwert von Bäumen wächst mit ihrem Altern, alte Bäume sind mit jungen kaum zu ersetzen und aus diesem Grund besonders schützenswert. Einzelbäume sind, wo immer möglich, zu erhalten und fachgerecht zu pflegen; gegebenenfalls soll für entsprechende Ersatzpflanzung in der Nähe gesorgt werden (vgl. Gutachten Bericht, S. 27 f.). Anlässlich des heutigen Augenscheins führte ein Vertreter der Beschwerdegegnerin aus, dass der geschützte Nussbaum (Einzelschutzobjekt Nr. 23) im Jahr 1994 von einem Blitzschlag getroffen worden und aus diesem Grund nicht mehr vorhanden sei. Als Ersatz dafür seien nördlich vom ursprünglichen Baum ein Nussbaum sowie in der näheren Umgebung zwei weitere Bäume gepflanzt worden. Allerdings wurden nur die beiden Letzteren unter Schutz gestellt (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 19. Februar 2020). Es ist zwar begrüssenswert, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge Ersatzbäume gepflanzt hat, doch war sie gemäss dem alten Objektblatt im Anhang des bisherigen ZRL verpflichtet, in unmittelbarer Nähe einen Ersatzbaum zu pflanzen. Wie der Augenschein gezeigt hat, pflanzte die Beschwerdegegnerin in unmittelbarer Nähe zwar einen neuen Nussbaum, doch hat sie es versäumt, diesen unter Schutz zu stellen. Damit ist sie ihrer Wiederherstellungspflicht gemäss Anhang des bisherigen ZRL nicht nachgekommen. Einzig die Feststellung, dass diese beiden Schutzobjekte nicht mehr bestehen würden, vermag die erforderliche Interessenabwägung nicht zu ersetzen. Die Bewertung der Biotopqualität bzw. eine Interessenabwägung über die Frage der Erhaltungswürdigkeit bzw. einen allfälligen Ersatz der fraglichen Naturschutzeinzelobjekte ist unterblieben. Eine derartige Unterlassung ist mit dem bundesrechtlichen Gebot der hinreichenden Interessenabwägung im Rahmen der Ausscheidung von Biotopen nicht vereinbar (vgl. hierzu auch BGE 133 II 220 E. 2.6, BGE 118 Ib 485 E. 3b). Die kantonalen und kommunalen Behörden sind bezüglich der Beseitigung geschützter
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Naturschutzeinzelobjekte nicht frei von den bundesrechtlichen Mindestvorschriften (vgl. BGE 133 II 220 E. 2.7). Demzufolge kann der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich dieser beiden Einzelschutzobjekte nicht geschützt werden. 8.2.1 Beim Naturschutzeinzelobjekt Nr. 26 auf der Parzelle Nr. 1185 handelt es sich um einen grossen Lesesteinwall mit verschiedenen Pflanzenarten im Wald und am Waldrand sowie einen sehr schönen Gebüschmantel des Waldrandes. Dieser für Eidechsen und Blindschleichen ideale Lebensraum soll erhalten werden, indem entferntes Gehölz auf der Parzelle Nr. 1186 wieder anzupflanzen ist; ansonsten kann der Lesesteinwall sich selbst überlassen bleiben (Anhang bisheriges ZRL, S. 26). 8.2.2 In Bezug auf das Naturschutzobjekt Nr. 26 führte der Beschwerdegegner ebenfalls aus, dass dieses vom Wald überwachsen und aus diesem Grund nicht mehr in den Zonenplan aufgenommen worden sei. Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Gestützt auf den Anhang des bisherigen ZRL ergibt sich, dass der Lesesteinwall von Beginn an "im Wald und am Waldrand" gelegen hat. Damals stellte dieser Umstand keinen Grund für einen Verzicht zur Unterschutzstellung dar. Ausserdem sind die Pflegemassnahmen ohne weiteres mit der Waldgesetzgebung vereinbar, erfordern diese lediglich ein Sich-selbstüberlassen des Steinwalls. Es ist somit nicht ersichtlich, und wird von den Beschwerdegegnern auch nicht dargelegt, aus welchem Grund der Lesesteinwall nicht mehr schützenswert sein und nicht in den Zonenplan aufgenommen werden soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich gutzuheissen. 8.3.1 Das Naturschutzeinzelobjekt Nr. 19 ist eine artenreiche Magerwiesenböschung zwischen der Känerkinderstrasse (Kantonsstrasse) und dem Waldrand, wobei die Böschung ca. 5 Meter breit ist, und auf den Parzellen Nr. 1178, Nr. 1179 und Nr. 1180 sowie dem Areal der Kantonsstrasse zu liegen kommt. Ziel ist gemäss Anhang des bisherigen ZRL die Erhaltung der speziellen und seltenen Vegetation an der Böschung zwischen Wald und Strasse. Als Pflegemassnahmen wurden das Mähen der Böschung nicht vor dem 1. September inkl. Abführungen des Mähguts, das abschnittweise periodische Zurückschneiden des Waldrands, das einzelbaumweise Auslichten des waldnahen Baumbestands, damit ein naturnaher, stufig aufgebauter Geschützmantel aufkommen kann bzw. erhalten bleibt, genannt. 8.3.2 Gemäss § 8 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 stehen die Kantonsstrassen – vorbehältlich der Befugnisse des Bundes – unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons. Nach § 11 Abs. 1 Strassengesetz umfasst der Strassenraum die Strasse mit den ihrer technisch richtigen Ausgestaltung dienenden Anlagen wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben- und Unterhaltsanlagen sowie Parkplätze. Das umstrittene Schutzobjekt Nr. 19 liegt unbestrittenermassen teilweise auf einer Kantonsstrassenparzelle. Diese Flächen stehen gemäss § 8 Strassengesetz unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons und sie zählen als direkt an die Strasse angrenzender Grünstreifen zum Umfang des Strassenraumes gemäss § 11 Strassengesetz. Die letztlich gewählte Formulierung fasst den Umfang des Strassenareals relativ weit, sodass Grünstreifen, welche der Sicherheit von Fussgängern und Radfahrern oder der Strassenraumgestaltung
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dienen, ebenfalls zum Strassenareal gehören (Urteil des Kantonsgerichts Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 26. August 2015 [810 14 281] E. 3; Bericht der Spezialkommission an den Landrat betreffend Erlass eines neuen Strassengesetzes vom 3. September 1985, S. 6). Eine Überlagerung des Strassenareals durch einen kommunalen Nutzungsplaninhalt wie das Schutzobjekt Nr. 19 würde daher dem Willen des kantonalen Gesetzgebers widersprechen und liesse sich mit dem Sinn und Zweck von § 11 des Strassengesetzes nicht vereinbaren. Der Kanton (und nicht die Gemeinde) ist dafür zuständig, allfällig notwendige Schutzmassnahmen für entsprechende schützenswerte Objekte im Strassenareal von Kantonsstrassen zu erlassen. Zudem stand dieser Teil der Böschung auch bisher nicht unter Schutz. Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 8.4.1 Die Strassenböschung Moos, Naturschutzeinzelobjekt Nr. 24, Parzellen Nr. 1229 (Strassenareal) und Nr. 1230, stellt eine lückige Magerwiese mit flachgründigem Boden unterhalb des direkten Waldmantels an der steilen Wegböschung dar. Ziel ist die Erhaltung der magerkeitszeigenden Vegetation. Es dürfen keine Düngemittel verwendet werden; die Magerwiese ist höchstens zweimal jährlich zu schneiden, der erste Schnitt nicht vor dem 15. Juni, der zweite Schnitt nicht vor dem 15. August; das Schnittgut ist wegzuführen (vgl. Anhang bisheriges ZRL, S. 25). 8.4.2 Das Naturschutzeinzelobjekt Nr. 24 liegt ebenfalls teilweise im Strassenraum (Strassenparzelle Nr. 1229). Bei dieser Strasse handelt es sich um eine Gemeindestrasse (§ 6 Strassengesetz) und diese stehen unter der Hoheit und im Eigentum der Gemeinden (§ 8 Abs. 2 Strassengesetz). Demzufolge stellt diese Tatsache kein Hindernis für eine Aufnahme in den Zonenplan dar. Zu beachten ist, dass Magerwiesen biologisch wertvoll sind, weil sie reich an seltenen Pflanzen- und Tierarten sind. Gemäss dem Fachgutachten würden die meisten schutzwürdigen Wiesen und Weiden noch bestehen, jedoch sei ihre Artenvielfalt teilweise stark bis sehr stark zurückgegangen. Ausserdem seien viele Wiesen nährstoffreicher, was auf eine intensivere Bewirtschaftung zurückgeführt werden könne. Auffällig sei auch die Ausbreitung von Wald auf Kosten von saumartigen wertvollen Magerwiesen, welche alle fast komplett verloren gegangen seien (vgl. Gutachten Bericht, S. 26). Als Massnahmen hält das Gutachten fest, dass magere Wiesen und Weiden in ihrer Grösse und Artenvielfalt zu erhalten und fachgerecht zu pflegen seien (vgl. Gutachten Bericht, S. 27). Wie am heutigen Augenschein von der Beschwerdeführerin und Fachkommission ausgeführt wurde, ist für den Wiederaufbau bzw. den Erhalt dieser Magerwiesenböschung die normale Waldpflege ausreichend (vgl. Protokoll zum Augenschein vom 19. Februar 2020, S. 2). Das bedeutet, es bedarf keiner Rodung von Wald, um die Magerwiesenböschung schützen zu können, sondern eines zweimal jährlichen Schneidens und insbesondere Abtransportierens des Mähguts. Demzufolge ist der Erhalt des Naturschutzeinzelobjektes Nr. 24 mit der Walgesetzgebung vereinbar und die Argumentation des Beschwerdegegners, das Einzelschutzobjekt Nr. 24 könne nicht in den Zonenplan aufgenommen werden, weil es vom Wald überwachsen sei, erweist sich als nicht ausreichend für die Rechtfertigung einer Streichung. Vielmehr ergibt sich daraus, dass keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen wurde und folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.5.1 Der Anhang des bisherigen ZRL beschreibt die Magerwiese Ilten, Naturschutzzone Nr. 9, Parzelle Nr. 1261, als mageren Wiesenstreifen entlang des Waldrandes. Als Schutzziel wurde die Erhaltung der trockenen Magerwiese und Förderung des Artenreichtums definiert und als Schutzmassnahmen wurde ein Verbot der Dünger- und Biozidanwendung auf der ganzen Fläche angeordnet. Die Pflegemassnahmen umfassen das Schneiden zweimal jährlich, wobei der erste Schnitt nicht vor dem Verblühen und Versamen (in der Regel erste Hälfte Juni) und der zweite Schnitt nicht vor dem 15. August vorzunehmen ist. Gleichzeitig müsse das Schnittgut weggeführt werden. 8.5.2 Der Beschwerdegegner macht auch diesbezüglich geltend, die Magerwiese Ilten sei von Wald überwachsen und deshalb nicht in den neuen Zonenplan aufgenommen worden. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. 8.4.2) reicht gemäss Ausführung der Beschwerdeführerin und kantonalen Fachkommission eine normale Waldrandpflege als Schutz- und Pflegemassnahme für die Wiederherstellung und Erhaltung der Magerwiese aus. Gestützt auf dieses Vorbringen der Fachkommission kann der gegenteiligen Argumentation des Beschwerdegegners nicht ohne weiteres gefolgt werden. Ferner stellte sich am heutigen Augenschein heraus, dass die Magerwiese offenbar aufgrund der angrenzenden Schafsweide nicht so erhalten werden konnte, wie dies im bisherigen ZRL vorgesehen war. Im angefochtenen Entscheid findet sich jedoch keine Erwähnung dieses Umstands und vor diesem Hintergrund fehlt es auch in Bezug auf diesen Punkt insbesondere an der erforderlichen Interessenabwägung. Da eine solche vor einer allfälligen Streichung des Naturschutzeinzelobjekts jedoch vorzunehmen ist, muss die Beschwerde auch in diesem Punkt gutgeheissen werden. 8.6.1 Auf der Parzelle Nr. 1342 (Strassenareal), Naturschutzeinzelobjekt Nr. 27, steht eine schöne grosse Silber-Weide, welche an ihrem Standort und in seinem Wert erhalten werden soll. Es wurde untersagt, das Schutzobjekt zu gefährden oder zu beseitigen. Die Pflege ist auf eine möglichst grosse Lebenserwartung des Baumes auszurichten und es ist bei einem natürlichen Abgang in der unmittelbaren Umgebung ein Ersatzbaum zu pflanzen. Bei Strassenbau ist ein Ersatzstandort in der Nähe zu suchen (vgl. Anhang bisheriges ZRL, S. 27). Zu diesem Naturschutzeinzelobjekt führt der Beschwerdegegner aus, dass es neu in der Uferschutzzone zu liegen komme und der Schutz der Silber-Weide damit gewährleistet werde. Aus diesem Grund sei das ursprüngliche Einzelschutzobjekt im neuen Zonenplan nicht mehr als schützenswert ausgeschieden worden. 8.6.2 Ufervegetation ist ein pflanzenökologischer Begriff und massgebende Elemente für die Abgrenzung der Ufervegetation sind die Komponenten Flora, Hydrologie und Bodenqualität (vgl. HANS-PETER JENNI, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 21 NHG). Nach Art. 21 NHG hat sich Ufervegetation im Uferbereich zu befinden und ist auf das Vorkommen natürlicher Pflanzengesellschaften beschränkt (vgl. JENNI, a.a.O., N 5 zu Art. 21 NHG). Als Ufervegetation kommt nur eine natürliche oder naturnahe und standortgerechte Vegetation infrage (vgl. JENNI, a.a.O., N 11 zu Art. 21 NHG). Da die natürlichen Gegebenheiten ausschlaggebend sind, kann Ufervegetation auch verschwinden, wenn die ökologischen Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Ein solches,
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht natürliches Verschwinden ist zu unterscheiden vom willkürlichen Zum-Absterben-Bringen (vgl. JENNI, a.a.O., N 5 zu Art. 21 NHG). 8.6.3 Ufervegetation stellt eine gegen jegliche Beeinträchtigungswünsche geschützte dynamische Naturgegebenheit dar. Gestützt auf den direkt anwendbaren Art. 21 NHG ist dieser Schutz umfassend. Insbesondere kennt diese Bestimmung keine Pflicht zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige land- und forstwirtschaftliche Interessen, wie sie etwa den Biotopschutzbestimmungen in Art. 18 Abs. 1 und Art. 18b Abs. 2 NHG vorangestellt wird (vgl. JENNI, a.a.O., N 19 zu Art. 21 NHG). D.h. bei der Ufervegetation (Art. 21 NHG) müssen die zuständigen kantonalen bzw. kommunalen Behörden die zu schützenden Lebensräume von regionaler oder lokaler Bedeutung nicht im einzelnen Fall unter Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen erst noch bezeichnen (vgl. auch BGE 133 II 220 E. 2.3). Untersagt und als Vergehen unter Strafe gestellt ist jede Einwirkung des Menschen, die die Ufervegetation zum Absterben bringt. Da der Schutz der Ufervegetation ein dauernder ist, ist auch eine vorübergehende Entfernung mit anschliessender Wiederbepflanzung nicht gestattet (vgl. JENNI, a.a.O., N 20 zu Art. 21 NHG). 8.6.4 Das Naturschutzobjekt Nr. 27 befindet sich unbestrittenermassen in der Uferschutzzone und ist dadurch geschützt. Nach dem Gesagten kann mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass es folglich keines weitergehenden Schutzes bedarf und die Nichtaufnahme desselben im neuen Zonenplan nicht zu beanstanden ist. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 8.7 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschwerde hinsichtlich der Naturschutzzone resp. -einzelobjekte Nr. 9, Nr. 23, Nr. 24, Nr. 26 und Nr. 28 gutzuheissen bzw. in Bezug auf die Naturschutzzone Nr. 19 und das Naturschutzeinzelobjekt Nr. 27 abzuweisen ist. 9. Zu prüfen ist weiter, ob die Feldscheune Chäbismatt zu Recht nicht unter Schutz gestellt wurde. Zunächst kann mit dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass dieser Weidstall auch im bisherigen Zonenplan nicht als schützenswert aufgenommen war. Des Weiteren hat der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt, dass das Feldscheuneninventar von einem Verein (Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) erstellt wurde und demzufolge für die Beschwerdegegnerin nicht rechtsverbindlich ist. Selbst wenn das Inventar für die Beschwerdegegnerin rechtsverbindlich wäre, ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin daraus schliesst und würde an den vorstehenden Ausführungen nichts ändern, weil der streitgegenständliche Weidstall im Feldscheuneninventar in die Klassifizierung C (= "übrige Bauten") eingeteilt und damit weder als kantonal noch kommunal schützenswert eingestuft wurde. Eine Unterschutzstellung liegt somit im Ermessen der Planungsbehörde. Gemäss dem Naturinventar bilden Feldscheunen zwar oft wichtige Landschaftselemente und können vielen Tierarten als Lebensraum dienen. Die von Büschen und Bäumen umgebende Feldscheune auf der Chäbismatt, Parzelle Nr. 1333, ist gemäss Fachgutachten vom Einsturz gefährdet, aber ein sehr wertvoller potentieller Unterschlupf für Fledermäuse (vgl. Gutachten Bericht, S. 29). Die Feldscheune erhielt jedoch auch im Rahmen des erstellten
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Naturinventars kein eigenes Objektblatt und entsprechend wurde keine Unterschutzstellung empfohlen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass sich die Beschwerdegegner mit der Frage, ob die Feldscheune geschützt werden soll, eingehend auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere aufgrund des desolaten Zustands der Feldscheune und der fehlenden Zufahrt von einer Unterschutzstellung derselben abgesehen. Vor diesem Hintergrund ist keine Unterschreitung und damit unrechtmässige Ausübung des Ermessens durch die Beschwerdegegnerin feststellbar. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 10.1 Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, es sei der Wildtierkorridor im Gebiet Eichholde im neuen Zonenplan aufzunehmen und eine Ausdehnung der Landschaftsschutzzone nach Nordosten sicherzustellen. Der Wildtierkorridor ist im KRIP aufgeführt und im entsprechenden Objektblatt L3.1 "Voranggebiet Natur" wird unter Beschlüsse, Planungsgrundsätze, lit. f, aufgeführt, dass Bund, Kanton und Gemeinden die Durchgängigkeit der Wildtierkorridore erhalten, verbessern und bei Planungen und Vorhaben, welche die Durchgängigkeit tangieren sowie bei bestehenden Strassen und Trassees, die notwendigen Massnahmen ergreifen. 10.2 Gemäss § 9 Abs. 1 RBG zeigt der Richtplan den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, soweit sie das Kantonsgebiet betreffen (lit. a); die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebiets, die als Vorgaben für die Regelung der Nutzung des Bodens (Nutzungsplanung) festgelegt werden. Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden (Abs. 2). Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich (Abs. 3). Der KRIP legt die räumlichen Interessen des Kantons und die Rahmenbedingungen zur räumlichen Entwicklung verbindlich fest. Er dient als Grundlage für die kommunale Richtplanung und für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden. Die Beschlussinhalte des Richtplans sind für alle kantonalen und kommunalen Behörden verbindlich. Das bedeutet, dass der Richtplan für die regierungsrätliche Genehmigung von Nutzungsplänen wegleitend sein muss (vgl. vorne E. 5.1). 10.3 Im vorliegenden Fall liegen die von der Beschwerdeführerin genannten Parzellen Nr. 1302, nördlicher Teil, Nr. 1305 und Nr. 1306 nicht im "Vorranggebiet Natur" und demnach ist das Objektblatt L3.1 für das betreffende Gebiet nicht einschlägig, wie dies auch der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Gemeinde nicht verpflichtet werden, das Gebiet Eichholde auszudehnen und unter Schutz zu stellen. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 11.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 1'100.--, der Beschwerdeführerin und je zu einem Viertel, d.h. im Umfang von Fr. 550.--, den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu verrechnen und der zu viel
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Die NLK hat die vorliegende Beschwerde ohne anwaltlichen Beistand verfasst. Demzufolge sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 388 vom 26. März 2019 aufgehoben und die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde Wittinsburg zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'200.-- werden zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 1'100.--, der Beschwerdeführerin und je zu einem Viertel, d.h. im Umfang von je Fr. 550.--, den Beschwerdegegnern auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet und der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'100.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiberin