Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.10.2019 810 19 64

23 octobre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·HTML·3,652 mots·~18 min·2

Résumé

Submission Sekundarschule Gelterkinden - Montagebau in Holz/Ausschluss aus dem Verfahren

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 23. Oktober 2019 (810 19 64)

Submission

Ausschluss aus dem Verfahren/Verwirkung von Rügen gegen die Ausschreibung/Gleichbehandlung der Anbieter in Bezug auf die Erfüllung der Eignungskriterien

Besetzung

Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte

A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Ritter, Rechtsanwalt

gegen

Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff

Submission Sekundarschule Gelterkinden - Montagebau in Holz/Ausschluss aus dem Verfahren

(Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Februar 2019)

A. Im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 schrieb die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) das Projekt "Sekundarschule Gelterkinden - Umbau, Teilsanierung und Erweiterung - Montagebau in Holz" im Rahmen des offenen Verfahrens aus. Als Eignungskriterium wurde unter anderem der Nachweis des Anbietenden, in Form einer aktuell gültigen Bestätigung, dass die angebotenen Hölzer und/oder Holzwerkstoffe aus nachhaltiger Produktion stammen und über ein Label wie HSH oder FSC oder PEFC verfügen (EK 2), definiert. Innert der Eingabefrist reichte unter anderem die A.____ AG ein Angebot ein. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 schloss die BUD das Angebot der A.____ AG vom Vergabeverfahren aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Angebot der A.____ AG das EK 2 nicht erfülle. Die physische Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Angebotsunterlagen habe ergeben, dass dem Angebot weder ein Nachweis bezüglich der Ökologie der angebotenen Hölzer noch eine aktuelle Kopie eines anerkannten Labels beigelegen habe. C. Gegen diese Verfügung erhob die A.____ AG, vertreten durch Michael Ritter, Rechtsanwalt, am 7. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren, es sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2019 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei für das Vergabeverfahren "Sekundarschule Gelterkinden - Montagebau in Holz" zuzulassen und es sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin in Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und in Gutheissung der Beschwerde für das Vergabeverfahren "Sekundarschule Gelterkinden - Montagebau in Holz" zuzulassen und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung des Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung des Angebots der Beschwerdeführerin. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Verfügung vom 28. März 2019 wurde der Beschwerde in Gutheissung des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung erteilt. E. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. In ihrer Replik vom 17. Mai 2019 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. G. Am 19. Juni 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein, in welcher sie an den in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren festhält. H. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 30 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. e BeG kann gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (§ 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).

2.1 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. Dezember 2013 [810 12 167] E. 1.2; KGE VV vom 31. März 2010 [810 09 106] E. 9.2; siehe auch BGE 140 II 214 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, N 940 ff.).

2.2 Die materielle Beschwer der beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigten oder vom Verfahren ausgeschlossenen Anbieter ist praxisgemäss dann gegeben, wenn diese bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 16 34] E. 2.2; KGE VV vom 27. April 2016 [810 15 252] E. 2.3; KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 314] E. 2; BGE 141 II 14 E. 4).

2.3 Die Beschwerdeführerin hat als Anbieterin am Submissionsverfahren teilgenommen. Sofern sich ihre Beschwerde als begründet erweist, wäre ihr Angebot wieder in das Vergabeverfahren aufzunehmen und hätte eine realistische Chance, den Zuschlag zu erhalten. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist gestützt darauf zu bejahen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin im Hauptbegehren beantragt, es sei ihr der Zuschlag zu erteilen, geht dieses Begehren über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

4.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin bzw. deren Angebot zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.

4.2 Gemäss § 8 Abs. 1 lit. c BeG wird vom Verfahren in der Regel ausgeschlossen, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt. Eignungskriterien sind grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren, d.h. dass bei Nichterfüllen auch nur eines Eignungskriteriums ein Ausschluss die Folge sein muss, ausser wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss unverhältnismässig wäre (vgl. BGE 143 I 177 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3).

4.3 Im Rahmen der strittigen Ausschreibung wurde unter anderem das folgende Eignungskriterium (EK 2) definiert: "Nachweis des Anbietenden, in Form einer aktuell gültigen Bestätigung, dass die angebotenen Hölzer und/oder Holzwerkstoffe aus nachhaltiger Produktion stammen und über ein Label wie HSH oder FSC oder PEFC verfügen". Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dass dem Angebot der Beschwerdeführerin weder ein Nachweis bezüglich der Ökologie der angebotenen Hölzer noch eine aktuelle Kopie eines anerkannten Labels beigelegen habe. Das Angebot werde deshalb infolge Nichterfüllung des EK 2 aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim EK 2 um ein unzulässiges Eignungskriterium handle, welches nicht zum Ausschluss aus dem Verfahren hätte führen dürfen. Das fragliche Eignungskriterium mache keinerlei Aussagen zur fachlichen Kompetenz der jeweiligen Unternehmen. Würden konkrete Anforderungen an das Holz und die Herkunft des Holzes gestellt, so seien diese im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Vorliegend enthalte das Leistungsverzeichnis jedoch keine Vorgaben an die Herkunft des Holzes. Das EK 2 stehe somit auch in Widerspruch zum Leistungsverzeichnis. Die Beschwerdeführerin habe ihre Offerte auf dem Leistungsverzeichnis aufgebaut und sei deshalb davon ausgegangen, dass das EK 2 nicht herangezogen werde (Beschwerdebegründung, Ziff. 14). Für die Beschwerdeführerin sei zudem nicht nachvollziehbar gewesen, wie der im EK 2 geforderte Nachweis hätte erbracht werden sollen. Namentlich sei nicht ersichtlich gewesen, wie eine entsprechende Bestätigung hätte formuliert werden müssen und von wem sie zu erstellen gewesen wäre (Beschwerdebegründung, Ziff. 16). Es sei für sie zudem nicht erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin das EK 2 in Abweichung zum Leistungsverzeichnis auslege. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der Vergabebehörde zu einer auf den 7. Februar 2019 angesetzten "Kick-off-Sitzung" eingeladen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht gehalten gewesen, bereits die Ausschreibung mit Beschwerde anzufechten (Beschwerdebegründung, Ziff. 4).

4.4.2 Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass allfällige Einwände gegen die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anordnungen grundsätzlich ohne Verzug mittels Beschwerde gegen die Ausschreibung zu erheben und ansonsten verwirkt seien. Vorliegend sei für die Beschwerdeführerin als professionelles Holzbauunternehmen nach Durchsicht der Ausschreibungsunterlagen ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sie dem Angebot aufgrund des EK 2 einen Nachhaltigkeitsnachweis beizulegen hatte und ansonsten ausgeschlossen würde. Im Weiteren habe keiner der ausgeschlossenen Anbieter, somit auch nicht die Beschwerdeführerin, im Rahmen des Fragefensters vom 25. Oktober 2018 bis zum 6. November 2018 eine Frage über das angeblich unzulässige und nicht nachvollziehbare EK 2 gestellt. Die Rüge, das EK 2 sei unzulässig bzw. nicht nachvollziehbar, sei somit verwirkt (Vernehmlassung, Ziff. 16 ff.).

4.4.3 Einwände gegen die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anordnungen sind ohne Verzug mittels Beschwerde gegen die Ausschreibung zu erheben (vgl. Art. 15 Abs. 1bis lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 15. März 2001) und können im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Ausschluss vom Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden. Wer einen Mangel in der Ausschreibung erkennt und gleichwohl nicht dagegen Beschwerde erhebt, kann sich später nicht mehr darauf berufen und verwirkt diesbezüglich sein Beschwerderecht (vgl. BGE 129 I 313 E. 6.2; BGE 125 I 203 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_978/2018 vom 8. November 2018 E. 3; 2C_225/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 4.2; KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 1.3; KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 311] E. 2.2; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1258). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich zudem die Obliegenheit, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine solche Obliegenheit ist anzunehmen, wenn ein Anbieter den geltend gemachten Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können. Wer einen Mangel in der Ausschreibung erkennt und dies der Vergabebehörde gleichwohl nicht meldet, kann sich später nicht mehr darauf berufen und verwirkt diesbezüglich sein Beschwerderecht (vgl. BGE 130 I 241 E. 4.3; KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 311] E. 2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2014 [VB.2013.00758] E. 2.4.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 667 f.; Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003, S. 10).

4.4.4 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin weder gegen die Ausschreibung Beschwerde erhoben noch das aus ihrer Sicht unzulässige bzw. nicht nachvollziehbare EK 2 im Verfahren gerügt hat. Dazu wäre sie jedoch im Lichte der vorstehenden Erwägungen gehalten gewesen, zumal sie gemäss ihren eigenen Ausführungen die behauptete Mangelhaftigkeit des EK 2 - namentlich den behaupteten Widerspruch zwischen dem Leistungsverzeichnis und dem EK 2 - erkannt hatte. In der Ausschreibung wurde zudem explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, Fragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin liess diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen und wies die Vergabestelle nicht darauf hin, dass das EK 2 aus ihrer Sicht unzulässig bzw. nicht nachvollziehbar sei. Unter diesen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren betreffend den Verfahrensausschluss nicht mehr auf die von ihr behauptete Mangelhaftigkeit der Ausschreibung berufen. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung war, der von ihr behauptete Mangel stehe einem regelkonformen Vergabeverfahren entgegen, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den entsprechenden Einwand frühzeitig zu erheben, um ein unnötiges Verfahren zu vermeiden. Sie konnte jedenfalls nicht einfach darauf vertrauen, das EK 2 sei aufgrund des behaupteten Widerspruchs zum Leistungsverzeichnis nicht massgebend. Inwiefern die Einladung der Beschwerdeführerin zu einer auf den 7. Februar 2019 terminierten Angebotsbesprechung durch die E.____ AG daran etwas ändern soll, erschliesst sich nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin gehalten war, die von ihr behauptete Unzulässigkeit des EK 2 frühzeitig zu rügen, ist namentlich nicht massgebend, ob sie davon ausging, zum Verfahren zugelassen zu werden. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, beim EK 2 handle es sich um ein unzulässiges bzw. nicht nachvollziehbares Eignungskriterium, kann nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht mehr eingetreten werden.

4.5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich für diesen Fall auf den Standpunkt, sie habe das EK 2 erfüllt. Im Rahmen ihres Angebots habe sie sowohl die Bescheinigung über die Einhaltung des GAV Holzbau als auch die Bescheinigung über die Verleihung des Qualitätslabels Holzbau Plus eingereicht. Insbesondere letztere Bescheinigung verdeutliche, dass die Beschwerdeführerin einen hohen Standard erfülle. Das Gütesiegel Holzbau Plus garantiere die Einhaltung der zentralen Grundvoraussetzungen, welche im Rahmen der Eignungskriterien zu überprüfen seien. Aus den Bescheinigungen des GAV und des Qualitätslabels Holzbau Plus könne geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, nachhaltiges Holz zu erwerben, welches im vorliegenden Fall gemäss dem Leistungsverzeichnis notabene gar nicht benötigt werde. Dass die Beschwerdeführerin das EK 2 erfüllt habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie von der Beschwerdegegnerin zu einer auf den 7. Februar 2019 angesetzten Angebotsbesprechung eingeladen worden sei (Beschwerdebegründung, Ziff. 15).

4.5.2 Wie bereits ausgeführt (E. 4.3 hiervor), war gemäss dem EK 2 der Nachweis zu erbringen, dass die angebotenen Hölzer bzw. Holzwerkstoffe aus nachhaltiger Produktion stammen. Inwiefern dieser Nachweis mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Bescheinigungen betreffend den GAV Holzbau und das Qualitätslabel Holzbau Plus erbracht werden soll, erschliesst sich nicht. Weder der GAV Holzbau noch das Qualitätslabel Holzbau Plus enthalten irgendwelche Vorgaben hinsichtlich der Verwendung von Holz aus nachhaltiger Produktion. Dass die Beschwerdegegnerin die fraglichen Bescheinigungen im Rahmen des EK 2 nicht als Nachweis genügen liess, ist daher nicht zu beanstanden. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den 7. Februar 2019 zu einer Angebotsbesprechung eingeladen wurde, dazu führen soll, dass sie das EK 2 erfüllt hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das EK 2 erfüllt, steht im Übrigen im Widerspruch zu ihrer weiteren Argumentation. So macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung geltend, gemäss dem Leistungsverzeichnis seien keine erhöhten Anforderungen an die Herkunft des zu verwendenden Holzes gestellt worden. Sie habe somit die Anforderungen an das verlangte Holz zweifellos erfüllt, weshalb auch die Anforderungen gemäss dem EK 2 als erfüllt zu betrachten seien. Wenn die Hölzer besondere Anforderungen hätten erfüllen müssen, so hätte dies im Leistungsverzeichnis aufgeführt werden müssen, was dazu geführt hätte, dass auch die Preise im Angebot hätten angepasst werden müssen. Dies sei in casu gerade nicht der Fall gewesen (Beschwerdebegründung, Ziff. 14.7). In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die von ihr eingereichte Offerte enthalte kein Holz bzw. keine Holzwerkstoffe, welche die Anforderungen gemäss EK 2 erfüllen müssten. Die Beschwerdegegnerin schliesst aus diesen Ausführungen zu Recht, dass die Beschwerdeführerin keine Hölzer bzw. Holzwerkstoffe aus nachhaltiger Produktion angeboten hat und sich mithin bewusst über das EK 2 hinwegsetzte (Vernehmlassung, Ziff. 29; Duplik, Ziff. 21). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe das EK 2 erfüllt, kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gefolgt werden.

4.6 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, gemäss § 8 Abs. 1 lit. c BeG führe das Nichterfüllen eines Eignungskriteriums "in der Regel" zum Ausschluss. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung habe ein Ausschluss somit nicht zwingend zu erfolgen. Sollte die Beschwerdeführerin wider Erwarten das EK 2 nicht erfüllt haben, so wäre der Ausschluss im vorliegenden Fall nicht angebracht und unverhältnismässig. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Zuschlag gemäss Ziffer 18 der Ausschreibung anhand des Angebotspreises (70%) und der Referenzen (30%) erteilt werde. Die Beschwerdeführerin habe das günstigste Angebot eingereicht und ausgezeichnete Referenzen präsentiert. Ein Ausschluss aufgrund der Nichteinhaltung des EK 2 wäre im vorliegenden Fall nicht statthaft und klarerweise unverhältnismässig (Beschwerdebegründung, Ziff. 17). Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wie dargelegt (E. 4.5.2 hiervor) das EK 2 nicht erfüllt bzw. sich bewusst darüber hinweggesetzt hat. Von einem geringfügigen Mangel kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden und der Ausschluss erweist sich ohne weiteres als verhältnismässig (E. 4.2 hiervor). Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, sie habe das günstigste Angebot eingereicht und ausgezeichnete Referenzen präsentiert.

4.7.1 Im Rahmen der Replik macht die Beschwerdeführerin neu geltend, dass die Beschwerdegegnerin insgesamt drei Anbieterinnen nicht ausgeschlossen habe, welche die - ohnehin unklaren - Anforderungen des EK 2 offensichtlich nicht erfüllt hätten. Das von den fraglichen Anbieterinnen eingereichte HSH-Zertifikat der Lignum lege einzig dar, dass die darin genannte Firma ermächtigt sei, bestimmtes Holz weiterzugeben. Mit diesem Zertifikat gehe jedoch kein Nachweis im Sinne des EK 2 einher, dass die angebotenen Hölzer aus nachhaltiger Produktion stammten und zusätzlich über ein Label verfügten. Namentlich führe die Zertifizierung einer Drittfirma noch nicht dazu, dass der jeweiligen Anbieterin auch ein bestimmtes Holz geliefert werde bzw. das im Leistungsverzeichnis aufgeführte Holz auch tatsächlich vorhanden sei. Die auf eine Drittfirma lautende Bestätigung könne - wenn überhaupt - nur dann ausreichen, wenn darin die konkret verlangte Beschaffenheit gemäss Leistungsverzeichnis aufgeführt wäre und eine Bestätigung vorliegen würde, dass das konkret verlangte Holz der jeweiligen Anbieterin verkauft würde. Eine solche Bestätigung liege jedoch bei keiner Anbieterin vor. Die drei von der Beschwerdegegnerin nicht ausgeschlossenen Unternehmen hätten somit bei korrekter Betrachtung der Zertifikate der Lignum ebenfalls ausgeschlossen werden müssen (Replik, Ziff. 11 ff.).

4.7.2 Mit ihren Ausführungen macht die Beschwerdeführerin eine unzulässige Ungleichbehandlung der Anbieter hinsichtlich der Erfüllung des EK 2 geltend. Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) verlangt, dass die Überprüfung von Eignungskriterien bei allen Anbietern nach den gleichen Massstäben erfolgt. Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist auszugehen, wenn die Vergabestelle einen Anbieter deswegen nicht berücksichtigt, weil er ein bestimmtes Eignungskriterium nicht erfüllt, sie aber bei einem anderen Anbieter, der sich nicht in erheblicher Weise vom ausgeschlossenen Anbieter unterscheidet, über diese Nichterfüllung hinwegsieht (vgl. Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich 2008, Rz. 215; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 568; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3803/2010 vom 2. Februar 2011 E. 5.4; jeweils mit Hinweisen).

4.7.3 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des EK 2 keinen Nachhaltigkeitsnachweis eingereicht und das fragliche Eignungskriterium offensichtlich nicht erfüllt (E. 4.5.2 hiervor). Demgegenüber reichten die drei Anbieterinnen B.____ AG, C.____ AG sowie D.____ AG, welche nicht infolge Nichterfüllung des EK 2 aus dem Verfahren ausgeschlossen wurden, jeweils auf die eigene oder auf Drittfirmen lautende "Lignum-Zertifikate Herkunftszeichen Schweizer Holz" ein. Das Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) wird von der Dachorganisation für Schweizer Wald- und Holzwirtschaft, dem Verein Lignum Holzwirtschaft Schweiz, vergeben und ist ein Beleg für den Schweizer Ursprung des Holzes (vgl. Empfehlung "Nachhaltig produziertes Holz beschaffen", Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren [KBOB], 2012/1, S. 2). In den genannten Zertifikaten wird festgehalten, dass die darin aufgeführten Unternehmen die Anforderungen gemäss Reglement Herkunftszeichen Schweizer Holz erfüllen. Die Unternehmen werden durch das Zertifikat ermächtigt, HSH-Produkte weiterzugeben, die lückenlos kontrolliert sind und aus Schweizer Wäldern stammen. Der Beschwerdeführerin kann insofern gefolgt werden, als die drei nicht vom Verfahren ausgeschlossenen Anbieterinnen keine Belege (Lieferscheine, Rechnungen etc.) eingereicht haben, aus denen hervorgeht, dass die angebotenen Hölzer bzw. Holzwerkstoffe, welche über das HSH-Label verfügen, bereits geliefert oder bestellt worden sind. Dies kann im Zeitpunkt der Angebotseinreichung auch nicht vorausgesetzt werden, sondern wird anlässlich der Bauausführung zu kontrollieren sein. Mit den eingereichten Zertifikaten wird jedoch hinreichend - mittels Angabe der Unternehmen (zertifizierte eigene Firma oder zertifizierte Drittfirma), bei welchen die Hölzer bzw. Holzwerkstoffe bezogen werden - zum Ausdruck gebracht, dass die angebotenen, d.h. die im Leistungsverzeichnis offerierten Hölzer bzw. Holzwerkstoffe über das HSH-Label verfügen. Dass die Beschwerdegegnerin dies im Rahmen des EK 2 als Nachweis genügen liess, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin bewegte sich diesbezüglich jedenfalls im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Im Weiteren weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin (Duplik, Ziff. 25), dass Schweizer Holz mit Blick auf die Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 das Produkt einer nachhaltigen Holznutzung darstellt. Diesbezüglich ist namentlich auf Art. 20 Abs. 1 des Waldgesetzes zu verweisen, wonach der Wald so zu bewirtschaften ist, dass er seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann (Nachhaltigkeit). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das HSH-Label damit ohne weiteres geeignet, den Nachweis der Nachhaltigkeit des Holzes im Sinne des EK 2 zu erbringen.

4.7.4 Nach dem Gesagten unterscheiden sich die drei Anbietenden, welche nicht aufgrund der Nichterfüllung des EK 2 aus dem Verfahren ausgeschlossen wurden, in erheblicher Weise von der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen des EK 2 keinerlei Nachhaltigkeitsnachweis einreichte. Entsprechend kann diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ausgegangen werden (E. 4.7.2 hiervor).

4.8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Angebot zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen wurde. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 19 64 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.10.2019 810 19 64 — Swissrulings