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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.08.2019 810 19 52

14 août 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,611 mots·~8 min·6

Résumé

Genehmigung des Unterhaltsvertrags

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. August 2019 (810 19 52) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Genehmigung eines Unterhaltsvertrags

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Lisa Hug, Advokatin

Betreff Genehmigung des Unterhaltsvertrags (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 28. Januar 2019)

A. A.____ (wohnhaft in D.____, AG) und C.____ (wohnhaft in E.____, BL) sind die unverheirateten Eltern von F.____ (geb. 2018). F.____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter.

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B. Mit Eingabe vom 6. September 2018 gelangte die Kindsmutter, vertreten durch Lisa Hug, Advokatin in Binningen, an das Friedensrichteramt Kreis XIV des Kantons Aargau mit dem Rechtsbegehren, es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter für den gemeinsamen Sohn ab Geburt einen angemessenen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag an Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen. C. Am 22. Oktober 2018 führte das Friedensrichteramt Kreis XIV des Kantons Aargau eine Schlichtungsverhandlung mit dem Kindsvater und der Kindsmutter durch. Anlässlich dieser Schlichtungsverhandlung schlossen der Kindsvater und die Kindsmutter eine Unterhaltsvereinbarung ab.

D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 schrieb die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes Kreis XIV des Kantons Aargau das Verfahren zufolge Vergleichs ab. E. Mit Eingabe vom 1. November 2018 gelangte die Kindsmutter, vertreten durch Advokatin Lisa Hug, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit dem Antrag auf Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung vom 22. Oktober 2018. F. Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 genehmigte die KESB den Unterhaltsvertrag vom 1.1.2013 (recte: 22. Oktober 2018) zwischen dem Kindsvater und dem Kind F.____ und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Dagegen erhebt der Kindsvater mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Genehmigungsentscheides. Zusätzlich ersucht er um Abänderung des Unterhaltsbeitrags, weil er dem Unterhaltsbeitrag unter der Prämisse zugestimmt habe, mit der Kindsmutter eine Familie aufzubauen. Er bezahle zudem für seine beiden Kinder aus erster Ehe Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.--. Daher wolle er im Sinne einer Gleichbehandlung aller drei Kinder eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags für F.____ von Fr. 2'500.-- auf Fr. 1'200.--. H. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2019 schliesst die Kindsmutter, vertreten durch Advokatin Lisa Hug, auf Abweisung der Beschwerde. I. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2019 beantragt die KESB, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretensvoraussetzungen bzw. Sachurteils-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht voraussetzungen, wozu die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit gehört, erfüllt sind. Die Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen entspricht einem allgemeinen Prozessgrundsatz. Er besagt, dass die Prüfung unabhängig davon stattfindet, ob eine Partei die Zuständigkeit bestreitet oder anerkennt. Sie erfolgt mithin nicht nur auf Parteiantrag hin; die Parteien müssen nicht gehört werden. Die Zuständigkeit umschreibt Recht und Pflicht einer Behörde, in einer bestimmten Sache, an einem bestimmten Ort und in einer bestimmten Funktion tätig zu werden. Aus ihr ergibt sich, mit welchen Geschäften sich die Behörde zu befassen hat und mit welchen nicht. Im Rahmen der Rechtspflege legt die Zuständigkeit den Aufgabenbereich fest, in welchem sich das jeweilige Rechtspflegeorgan der ordnungsgemäss anhängig gemachten Streitsachen anzunehmen und am Ende ein Sachurteil zu fällen hat. Die Vorschriften über die Zuständigkeit umschreiben somit den Kreis der Streitsachen, welche einer Rechtspflegeinstanz zur Behandlung und Entscheidung zugewiesen und aufgetragen sind, und den Bereich, in welchem diese zu einem Sachentscheid nicht berechtigt ist. Die Zuständigkeit bezeichnet mithin die Schranken des rechtlichen Dürfens und Sollens (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/ MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, 2015, N 489 ff.; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Art. 29 BGG N 1). 1.2 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VPO und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.3 Ebenso prüft das Kantonsgericht von Amtes wegen, ob die Vorinstanz zu Recht ihre funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit bejaht hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 26. Juli 2018 [810 18 120] E. 1). Die Zuständigkeit ist Voraussetzung für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und den Erlass einer Verfügung. Fehlt es an dieser Verfahrensvoraussetzung, wird auf ein Gesuch nicht eingetreten bzw. ein Verfahren nicht von Amtes wegen eingeleitet (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N 489). Die Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen ergibt sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung beziehungsweise der behördlichen Aufgabenteilung. Danach hat sich jede Behörde innerhalb des Rahmens ihrer Aufgaben und damit ihrer Kompetenzen zu halten. Die Zuständigkeitsordnung ist grundsätzlich zwingender Natur. 2.1 Die KESB führte im angefochtenen Entscheid aus, der vorliegende Vergleich vom 22. Oktober 2018 gelte normalerweise als eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung, die nicht mehr genehmigt werden müsse. Anscheinend sei die Betrachtungsweise zumindest in jenem Bezirk des Kantons Aargau, in welchem eine Vollstreckung der Unterhaltsleistungen erfolgen müsste, aber anders. Auch nenne die Verfügung des Friedensrichteramtes das Wort "Genehmigung" nicht. Es sei deshalb ausnahmsweise auf den Antrag einzutreten, dass der Unterhaltsvertrag durch die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu genehmigen sei.

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2.2 Gemäss Art. 287 Abs. 1 ZGB bedürfen Verträge über die Unterhaltspflicht der Genehmigung der Kindesschutzbehörde. Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Die Zuständigkeit liegt sowohl bei Hängigkeit eines Unterhaltsprozesses (Art. 279 Abs. 1 ZGB, Art. 286 Abs. 2 ZGB und Art. 303 der schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008) als auch eines eherechtlichen Verfahrens (Art. 133 Abs. 1 ZGB und Art. 176 Abs. 3 ZGB sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO) stets beim Gericht (BRUNO ROELLI, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1-456 ZGB, 3. Auflage, 2016, Art. 287 ZGB N 4). Das Gericht ist sowohl zuständig, wenn der Vertrag in einer Gerichtsverhandlung abgeschlossen wird, als auch wenn er während des Verfahrens ausserhalb einer Gerichtsverhandlung oder auch während des Vermittlungsverfahrens zustande kommt (EVELYNE GMÜNDER, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 287 ZGB N 7; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar Art. 270-295 ZGB, Art. 287/288 ZGB N 46 f.). 2.3 Nachdem der vorliegend umstrittene Unterhaltsvertrag unbestrittenermassen während des Vermittlungs- bzw. Schlichtungsverfahrens zustande gekommen ist, fällt die Genehmigung dieses Unterhaltsvertrags nicht in die Zuständigkeit der KESB, sondern gemäss Art. 287 Abs. 3 ZGB in die Zuständigkeit des Gerichts. Auf diese Zuständigkeitsordnung hat im Übrigen auch bereits die Friedensrichterin mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 an die Rechtsvertreterin der Kindsmutter ausdrücklich hingewiesen, indem sie ausgeführt hat, dass die Vereinbarung durch das Familiengericht zu genehmigen sei. Der von der KESB – auf Gesuch der Rechtsvertreterin der Kindsmutter vom 1. November 2018 – erlassene Genehmigungsentscheid vom 28. Januar 2019 ist somit zufolge Unzuständigkeit der KESB aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 3. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob der angefochtene Genehmigungsentscheid den inhaltlichen Anforderungen entsprochen hat. Die Genehmigung (ob durch Gericht oder KESB) muss eine materielle Prüfung beinhalten, in der zu prüfen ist, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten entspricht, was eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse erfordert. Die entsprechenden Verhältnisse sind im Genehmigungsentscheid anzuführen (vgl. dazu CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMID, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 287 ZGB N 14 f.). 4. Nachdem die Vorinstanz – wie zuvor dargelegt – zufolge Unzuständigkeit den Unterhaltsvertrag zu Unrecht genehmigt hat, fällt die vom Beschwerdeführer beantragte Herabsetzung seines Unterhaltsbeitrags durch das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO [Fassung vom 17. Mai 2018; GS 2018.069]). Dem Ausgang

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 700.--, der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die Parteikosten werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettgeschlagen (§ 21 Abs. 3 VPO).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 28. Januar 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 700.--, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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