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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.07.2020 810 19 357

29 juillet 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,382 mots·~32 min·6

Résumé

Anpassung der Beistandschaft/Wechsel der Beistandsperson/Erteilung von Weisungen/Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 29. Juli 2020 (810 19 357) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Erziehungsbeistandschaft / Verhältnismässigkeit der Massnahme

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Daniel Häring, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Yaël Heymann

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Anpassung der Beistandschaft / Wechsel der Beistandsperson / Erteilung von Weisungen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 19. November 2019)

A. C.____ (geb. 2008) ist das gemeinsame Kind der unverheirateten Eltern A.____ und des am 9. Februar 2019 verstorbenen D.____. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.____ vom 30. Juni 2014 wurde das Besuchsrecht für C.____ und den nicht obhutsberechtigten Kindsvater geregelt und eine Erziehungsbeiständin gemäss Art. 308 Abs. 1

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ernannt, welche insbesondere den Auftrag erhielt, die Kindseltern mit Rat und Tat zu unterstützen, das Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen sowie bei Konflikten zu vermitteln. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde E.____ vom 24. August 2015 wurde auf Antrag des Kindsvaters auf Wechsel der Beistandsperson F.____ als neuer Beistand ernannt. Aufgrund des Wohnsitzwechsels der obhutsberechtigten Kindsmutter übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) mit Entscheid vom 7. November 2017 die Weiterführung der kindsschutzrechtlichen Massnahme. B. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 beantragte die Kindsmutter einen Wechsel der Beistandsperson, da sie mit der Zusammenarbeit nicht mehr einverstanden sei. Nachdem die KESB die Verfahrensbeteiligten zum Antrag persönlich anhörte und mit dem für C.____ zuständigen Schulsozialarbeiter Rücksprache nahm, wies sie mit Entscheid vom 9. Juli 2018 bzw. Rektifikat vom 18. Juli 2018 die Kindseltern nach Art. 307 Abs. 3 ZGB vorsorglich an, umgehend mit der Beratungsstelle G.____ zwecks Aufgleisung einer angeordneten Beratung, Kontakt aufzunehmen und eine angeordnete Beratung wahrzunehmen. Ziel der Beratung solle insbesondere die Erarbeitung einer adäquaten Gesprächskultur untereinander und die Erarbeitung eines Konfliktmanagements sein. Gleichzeitig wurde das Verfahren betreffend den Wechsel der Beistandsperson bis zur Beendigung der angeordneten Beratung sistiert. Die gegen den Entscheid vom 9. Juli 2018 erhobene Beschwerde der Kindsmutter wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), vom 29. August 2018 abgewiesen. C. Mit Schreiben vom 14. November 2018 informierte Beratungsstelle G.____ die KESB über den Abbruch der angeordneten Beratung der Kindseltern und teilte im Sinne einer Gefährdungsmeldung mit, dass dringend weitere Schritte angezeigt seien und eine ernsthafte Gefahr von Entwicklungs- und Verhaltensproblemen bei C.____ bestehe. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 reichte der Beistand seinerseits eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein, worauf diese mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen eröffnete. D. Mit Entscheid vom 31. Januar 2019, welcher aufgrund des Versterbens des Kindsvaters am 9. Februar 2019 mit Entscheid vom 22. Februar 2019 angepasst wurde, beauftragte die KESB die Praxis H.____, eine psychiatrische Begutachtung von C.____ und, soweit die Kinderbelange betreffend, auch der Kindsmutter zu erstellen. E. Mit Eingabe vom 5. August 2019 reichte die Kindsmutter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein. F. Das Gutachten der Praxis H.____, datiert vom 12. Juni 2019, wurde am 16. August 2019 der Kindsmutter mündlich eröffnet. Mit Schreiben der KESB vom 29. August 2019 wurde ihr das weitere Vorgehen und den beabsichtigten Entscheid mitgeteilt, worauf die Kindsmutter, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat in Liestal, mit Schreiben vom 27. September 2019 Stellung nahm.

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G. Mit Entscheid vom 19. November 2019 verfügte die KESB die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft für C.____ (Dispositiv-Ziff. 1). Die Beistandschaft umfasst neu die folgenden Aufgaben: (a) C.____und die Kindsmutter allgemein mit Rat und Tat zu unterstützen; (b) für C.____ eine psychotherapeutische Behandlung durch einen Therapeuten bei der Kinderund Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, zu installieren, zu begleiten und zu überwachen und sich mit der Therapieperson und der Kindsmutter über die Entwicklung von C.____ auszutauschen; (c) Ansprechperson für die Schule von C.____ und allfällige weitere involvierte Fachpersonen zu sein und nötigenfalls als Koordinations- und Vermittlungsperson zwischen diesen und der Kindsmutter mitzuwirken; (d) bei Bedarf Entlastungsmöglichkeiten, zum Beispiel eine Entlastungsfamilie, zu organisieren und um deren Finanzierung besorgt zu sein (Dispositiv-Ziff. 1.1). Als neuer Beistand wurde I.____, Sozialarbeiter KESB, ernannt (Dispositiv-Ziff. 1.2). Die Kindsmutter wurde gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, (a) in Zusammenarbeit mit dem Beistand darum besorgt zu sein, dass C.____ die psychotherapeutische Behandlung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, wahrnimmt; sowie (b) die Therapiestelle von der Schweigepflicht zu entbinden, sodass sie sich mit dem Beistand über die Umsetzung der psychotherapeutischen Behandlung sowie über die Entwicklung von C.____ austauschen kann (Dispositiv-Ziff. 2), wobei im Einverständnis mit der KESB auch eine andere Therapieperson oder Therapiestelle gewählt werden könne (Dispositiv-Ziff. 3). Der Beistand wurde angewiesen, der Therapieperson das Gutachten vom 12. Juni 2019 vorzulegen (Dispositiv-Ziff. 3.1). Ferner sei der KESB bis spätestens am 20. Januar 2020 die Anmeldebestätigung von C.____ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, oder einer anderen im Einverständnis mit der KESB gewählten Therapieperson inklusive Bekanntgabe des ersten Therapiesitzungstermins zu unterbreiten (Dispositiv-Ziff. 3.2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 4). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. 5) und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Kindsmutter wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 6). H. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Erik Wassmer, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, es sei die für C.____ geführte Erziehungsbeistandschaft aufzuheben (Ziff. 1) und die Beschwerdeführerin bei ihrer Bereitschaft zu behaften, (a) um die Wahrnehmung der psychotherapeutischen Behandlung von C.____ bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, besorgt zu sein; (b) die Therapiestelle von der Schweigepflicht gegenüber der KESB zu entbinden, damit sich die KESB über den Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung orientieren könne und die Therapiestelle diese orientieren dürfe; sowie (c) die KESB auf Wunsch der Therapiestelle von der Schweigepflicht zu entbinden, damit diese das Gutachten vom 12. Juni 2020 (recte 12. Juni 2019) einsehen könne (Ziff. 2). Zudem sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der KESB bis spätestens 20. Januar 2020 die Anmeldebestätigung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, oder einer anderen im Einverständnis mit der KESB gewählten Therapieperson inklusive Bekanntgabe des ersten Therapietermins vorzulegen (Ziff. 3). Weiter sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 6), alles unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei (Ziff. 7). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 4). I. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Dezember 2019 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Belege ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. L. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. M. Am 18. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zur Vernehmlassung der KESB vom 17. Januar 2020 ein und beantragte, es sei bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, ein Verlaufsbericht zur Therapie und zum aktuellen Befinden von C.____ einzuholen. N. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, ersucht, einen Behandlungs- und Verlaufsbericht betreffend C.____ einzureichen. O. Am 29. Mai 2020 reichte die Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, den Behandlungs- und Verlaufsbericht ein. P. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Zusätzlich nahm die Beschwerdeführerin zum Behandlungs- und Verlaufsbericht vom 29. Mai 2020 Stellung.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Per-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sonen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte und Kindsmutter von C.____ ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Weiterführung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft mit dem neu ernannten Beistand sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren. Nicht bestritten und folglich nicht Streitgegenstand ist die Anordnung der psychotherapeutischen Behandlung von C.____. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Weiterführung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft angeordnet hat. 4.2.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die KESB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände im Einzelfall zu beachten. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (YVO BIDERBOST, in: Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 9 zu Art. 307). Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von bestimmter Erheblichkeit. 4.2.2 Im Allgemeinen bezwecken die Kindesschutzmassnahmen also die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität, vgl. Art. 389 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB, s. zum Ganzen HEGNAUER, a.a.O., Rz. 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 4.2.3 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit (BIDERBOST, a.a.O., N 3 zu Art. 308), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, auto-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab (PETER BREITSCHMID, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 308). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse (BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 308). 4.2.4 Die Erziehungsbeistandschaft soll durch Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308). 4.3.1 Die KESB führte in ihrer Begründung des angefochtenen Entscheids zusammenfassend aus, dass die Situation von C.____ nach wie vor äusserst schwierig und die erfolgreiche Bewältigung seiner Entwicklungsaufgaben ernsthaft gefährdet sei, was dem Gutachten vom 12. Juni 2019 entnommen werden könne. Gemäss den gutachterlichen Feststellungen zeige sich die psychische Belastung von C.____ im Schulkontext und scheine sich in Anbetracht der erneuten Meldungen von der Schule zu bestätigen. Auch werde die Schulmotivation von C.____ als schwankend erachtet und müsse im Auge behalten werden. Zudem werde festgestellt, dass die fortbestehende Loyalität zur Kindsmutter den Trauerprozess um den verstorbenen Kindsvater behindere und symbiotische und parentifizierende Aspekte in der Mutter-Sohn- Beziehung bestehen würden. Aufgrund dieser anspruchsvollen Ausgangslage und in Anbetracht der gutachterlich festgestellten erhöhten Erziehungsanforderungen bei C.____ gegenüber den eingeschränkten mütterlichen Erziehungskompetenzen, seien ambulante Kindesschutzmassnahmen offensichtlich notwendig. Zur dringlichen Linderung der psychischen Nöte von C.____, der Verhinderung einer weitergehenden Gefährdung sowie zur künftigen Gewährleistung und Überwachung des Kindswohls erscheine die Unterstützung durch eine aussenstehende Beistandsperson unabdingbar, welche zudem – mit Blick auf den Unterstützungsbedarf seitens der Kindsmutter – den Zweck habe, die aktuell dringend notwendige Hilfestellung für C.____ in Form einer psychotherapeutischen Behandlung zu installieren und deren Durchführung zu überwachen und zu koordinieren. Die Beistandsperson solle sich sodann mit der Kindsmutter und der Therapieperson über die Entwicklung von C.____ austauschen, um überhaupt in der Lage zu sein, mit einem differenzierten Blick die Situation laufend zu evaluieren, entsprechend zu reagieren und Unterstützung anbieten zu können. Ferner sei es im Hinblick auf die angespannte Schulsituation wichtig, dass die Beistandsperson als Ansprechperson für die Schule und allfällige weitere involvierte Fachpersonen sowie nötigenfalls als Koordinationsund Vermittlungsperson zwischen diesen und der Kindsmutter mitwirken könne. 4.3.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, dass die Erziehungsbeistandschaft nicht mehr notwendig sei. Zum einen sei diese in erster Linie errichtet worden, weil C.____ in einen Loyalitätskonflikt geraten sei, wobei aufgrund

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Versterbens des Kindsvaters am 9. Februar 2019 eine Beistandschaft zur Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Kindseltern sowie zur Organisation des Besuchsrechts zwischen C.____ und dem Kindsvater nicht mehr benötigt werde. Zum anderen sei mit Verweis auf das Gutachten vom 12. Juni 2019 keine Kindswohlgefährdung zu sehen und im Übrigen könnten der Schulsozialarbeiter und die Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, allfällige Krisen zuverlässig auffangen, sofern die Mutter wider Erwarten dazu nicht in der Lage sein sollte. Soweit überhaupt eine problematische, symbiotische Beziehung zur Kindsmutter bestehe, könne diesem Aspekt über die psychologische Betreuung, welche bereits eingerichtet sei, Rechnung getragen werden. Bei Problemen in der Schule könne die Psychologin die Lehrpersonen mit Empfehlungen unterstützen. Die Psychologin und der Schulsozialarbeiter seien näher als der Beistand "dran" und würden alle Bedürfnisse des Kindes abdecken. Die Lehrer würden zusammen mit der Kindsmutter als Frühwarnsystem fungieren, während der Beistand höchstens administrative Hilfe mit grosser zeitlicher Verzögerung leisten könne. Nicht ersichtlich sei deshalb, welchen Zusatznutzen eine Beistandschaft neben der direkten und persönlichen Betreuung des Kindes durch den Schulsozialarbeiter und die Kinder- und Jugendpsychiatrie noch bewirken könnte. Zudem sei im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben, dass sich die Situation in der Schule längst wieder massiv verbessert habe. Allenfalls sei nur für die Zukunft – entsprechend der gutachterlichen Empfehlung – an die Möglichkeit einer Entlastungsfamilie zu denken. 4.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 führt die Vorinstanz zusammenfassend aus, dass aus dem Gutachten vom 12. Juni 2019 klar hervorgehe, dass ein "Misfit" zwischen den Erziehungsanforderungen von C.____ und der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter bestehe. Die Gefährdungslage manifestiere sich auch in der schulischen Situation, welche seit Juni 2018 immer wieder angespannt sei. Die schulischen Schwierigkeiten seien anfangs Schuljahr 2019 erneut in den Vordergrund getreten, was sich dadurch zeige, dass sich die Schule bis Oktober 2019 wiederholt an die KESB gewandt und grosse Besorgnis über das Befinden von C.____ geäussert habe. Aus den Kontaktaufnahmen der Schule mit der KESB werde deutlich, dass es der Schule alleine in Zusammenarbeit mit dem Schulsozialarbeiter, den Lehrpersonen und der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, Krisen in zufriedenstellender, nachhaltiger Form zu bewältigen und sich gerade in Krisensituationen die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin teils sehr schwierig gestalteten würde. Die Schule sei in der Krisenbewältigung bereits an ihre Grenzen gestossen. Zudem habe sich der Schulsozialarbeiter mit Telefonat vom 6. Januar 2020 an den Beistand gewendet und um Teilnahme an einem Gespräch zusammen mit der Beschwerdeführerin und dem Klassenlehrer ersucht. Daraus folge, dass die Hilfestellung durch eine aussenstehende Fachperson ganz aktuell sei, welche im schulischen Bereich hinzugezogen werden könne. Dies umso mehr, als mit weiteren grösseren Krisen – nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Eintritt der Pubertät bei C.____ – gerechnet werden müsse. Ferner sei davon auszugehen, dass die psychotherapeutische Behandlung ohne die behördliche Unterstützung gar nicht erst angefangen worden wäre, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich zunächst keine Einsicht gezeigt habe und schliesslich nicht geeignete oder zeitlich nicht verfügbare Therapeuten vorgeschlagen habe. Die Erfahrungen mit der Beschwerdeführerin würden zeigen, dass auch die Durchführung und der Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung durch eine aussenstehende Fachperson begleitet und überwacht werden müssten.

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4.3.4 In ihrer Replik vom 18. März 2020 bringt die Beschwerdeführerin zusammenfassend vor, dass sie die psychotherapeutische Behandlung von C.____ bereits vor Einreichung der Beschwerde eingerichtet habe. Es sei nicht einzusehen, welchen Beitrag der Beistand leisten könnte, zumal dieser mit C.___ maximal eine Besprechung pro Quartal führe. Zudem ergebe sich aus dem Gutachten vom 12. Juni 2019, welches bereits schon älter und von der Entwicklung überholt sei, keine Notwendigkeit für die Beistandschaft. In der von der KESB als Vernehmlassungsbeilage eingereichten Aktennotiz des Beistands vom 6. Januar 2020 bestätige dieser, dass C.____ aus der Sicht des Schulsozialarbeiters einen zufriedenen Eindruck mache. Weiter sei für C.____ eine sozialpädagogische Unterstützung errichtet worden, wodurch eine weitere Fachperson involviert sei. 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass C.____ bereits seit mindestens Juni 2018 schulische Schwierigkeiten hat (vgl. Aktennotiz der KESB vom 20. Juni 2018). Gemäss der Gefährdungsmeldung des Beistands vom 3. Dezember 2018 zeige sich dies insbesondere durch die Schulverweigerung von C.____, welcher jeweils am Montag die Schule nur teilweise besuche. Weiter erhellt, dass die schulischen Schwierigkeiten auch anfangs Schuljahr 2019/2020 wieder aktuell wurden. So habe gemäss Aktennotiz der KESB vom 11. September 2019 die Schulleiterin der Primarschule bei der KESB persönlich vorgesprochen und erklärt, dass die Situation mit C.____ in der Schule sehr schwierig sei und er depressiv wirke. Mit Telefonat vom 24. September 2019 habe sich die Schulleiterin erneut an die KESB gewandt und über den äusserst besorgniserregenden Zustand von C.____ berichtet. Die Schulverweigerung sei seit Schuljahresbeginn ein Thema und nehme immer mehr zu. Ihr mache der Zustand von C.____ grosse Sorgen, welcher geäussert habe, dass ihm alles egal sei, er keine Lust mehr habe und er von ihm aus auch unter der Brücke schlafen könnte (vgl. Aktennotiz der KESB vom 24. September 2019). Im Gutachten vom 12. Juni 2019, welches die Vorinstanz aufgrund verschiedener Gefährdungsmeldungen im Zusammenhang mit der Konfliktsituation zwischen den Kindseltern und der teilweisen Schulverweigerung von C.____ in Auftrag gegeben hat, wird zudem festgehalten, dass die Schulmotivation und der Schulabsentismus gute Gradmesser für C.____'s Befindlichkeit seien, da psychische Belastungszeichen bei ihm oft im Schulkontext sichtbar würden (vgl. Gutachten vom 12. Juni 2019, S. 43). Zudem wird festgestellt, dass C.____ durch die jahrelangen Loyalitätskonflikte psychisch verunsichert und belastet worden sei, was sich phasenweise im Sinne einer Anpassungsstörung inklusive Schulabsentismus gezeigt habe. Durch den Tod seines Vaters habe sich die Konfliktsituation zwischen den Eltern zwar aufgelöst, doch behindere die fortbestehende Loyalität zu seiner Mutter den Trauerprozess um seinen verstorbenen Vater (vgl. Gutachten vom 12. Juni 2019, S. 50). Im Weiteren bestehe zwischen der mittelgradig eingeschränkten mütterlichen Erziehungskompetenz und den leicht bis mittelgradig erhöhten Erziehungsanforderungen von C.____ ein "Misfit", der zumindest so hoch sei, dass ambulante Kindesschutzmassnahmen installiert werden müssten. Empfohlen werde zum einen die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft, und zum anderen solle eine psychotherapeutische Behandlung für C.____ installiert werden, insbesondere mit dem Ziel und Inhalt, ihn im Trauerprozess um seinen Vater zu unterstützen, die Ambivalenzfähigkeit zu fördern und seine Sozial- und Autonomieentwicklung zu unterstützen. Zudem sei C.____'s Schulmotivation im Auge zu behalten und ein regelmässiger Schulbesuch sicherzustellen, weshalb diesbezüglich die Therapieperson

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit der Kindsmutter, der Schule und der Beistandsperson zusammenarbeiten solle. Mit Hilfe dieser ambulanten Massnahmen könne ein Verbleib von C.____ in der Obhut der Kindsmutter verantwortet werden (vgl. Gutachten vom 12. Juni 2019, S. 52-53 und S. 55-56). Im Verlaufsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, vom 6. Februar 2020 wird ferner festgehalten, dass C.____'s Stimmung teilweise gedrückt sei und er Ängste bezüglich der Gesundheit seiner Mutter habe. C.____ habe zu der aktuellen Lehrperson ein belastetes Verhältnis, weshalb eine Empfehlung für einen Klassenwechsel an die Schulleitung abgegeben worden sei, damit C.____ im neuen Schuljahr mit einer neuen Lehrperson starten könne. Aufgrund der Abklärung und Behandlung werde eine weitere therapeutische Begleitung empfohlen, um den Übergang zu begleiten und auftretende Belastungen auffangen zu können. 4.5.1 Die vorgehenden Auszüge aus den Akten lassen erkennen, dass sich die schulische Situation von C.____ noch immer schwierig gestaltet. In Entsprechung zu den gutachterlichen Feststellungen zeigen die wiederholten Meldungen der Schulleiterin gegenüber der KESB vom 11. und 24. September 2019, dass sich die psychische Belastung von C.____ insbesondere in der schulischen Situation manifestiert und dies noch immer aktuell ist. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde und Replik zwar vor, dass das Gutachten von der Entwicklung überholt sei und sich die Situation in der Schule längst wieder massiv verbessert habe. Sie verweist dabei auf die von der Vorinstanz vernehmlassungsweise eingereichte Aktennotiz des Beistands vom 6. Januar 2020, wonach C.____ aus der Sicht des Schulsozialarbeiters in der Schule einen zufriedenen Eindruck mache, er aber "nur" beim Schulstoff nicht mitmache. Damit ist jedoch nicht aufgezeigt, dass entgegen den dem Kantonsgericht jüngst bekannten Meldungen der Schule gegenüber der KESB die Schulverweigerung nicht mehr aktuell und überholt ist. Im Übrigen wird im Gutachten vom 12. Juni 2019 sehr wohl eine Gefährdung von C.____'s Wohl angenommen, welche sich aus seiner psychischen Belastung zusammen mit dem gutachterlich festgestellten "Misfit" zwischen seinen Erziehungsanforderungen und der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter ergebe. Gemäss dem Gutachten liege zwar keine deutliche Kindswohlgefährdung vor, welche eine ausserfamiliäre Unterbringung indizieren würde, doch wird im Gutachten festgehalten, dass der "Misfit" zumindest so stark ausgeprägt sei, dass ambulante Kindesschutzmassnahmen installiert werden müssten. Damit wird zumindest implizit von einer Gefährdungslage ausgegangen. Ohnehin wird das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung nicht ernstlich bestritten, zumal die deswegen angeordnete psychotherapeutische Behandlung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wird. Folglich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gestützt auf die nicht zu beanstandenden gutachterlichen Feststellungen und aufgrund der noch anhaltenden schulischen Schwierigkeiten von C.____ auf eine Gefährdung seines Wohls zu schliessen. 4.5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Beizug eines Beistands als weitere Fachperson sei weder notwendig noch verhältnismässig, da der Schulsozialarbeiter und die Kinder- und Jugendpsychiatrie, Poliklinik K.____, allfällige Krisen zuverlässig auffangen könnten und die Lehrer zusammen mit der Beschwerdeführerin als Frühwarnsysteme fungieren würden. Inzwischen sei zudem eine sozialpädagogische Unterstützung für C.____ errichtet worden.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unbestritten ist, dass eine dringende Notwendigkeit für C.____ besteht, sich der psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, um die notwendige Unterstützung unter anderem im Trauerprozess und in seiner Sozial- und Autonomieentwicklung zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit klar gegen eine psychotherapeutische Behandlung von C.____ ausgesprochen hat und keine Einsicht in die Notwendigkeit der gutachterlich empfohlenen psychotherapeutischen Unterstützung gezeigt hat. Gemäss dem Gesprächsprotokoll vom 16. August 2019 habe die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Eröffnung des Gutachtens erklärt, dass ihr Sohn aktuell kein Bedürfnis habe, das Geschehen zu verarbeiten und er deshalb in Ruhe zu lassen sei, zumal die Psychotherapie unter diesen Umständen nur kontraproduktiv sei. Gemäss Aktennotiz vom 24. September 2019 habe sie zudem der Schulleiterin mitgeteilt, dass der Gutachter angegeben habe, dass alles in Ordnung sei und C.____ nichts brauche. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wurde eine geeignete therapeutische Behandlung für C.____ erst auf entsprechende Weisung der KESB hin installiert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde selbst eingerichtet hat. Unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit der psychotherapeutischen Unterstützung erscheint es insofern angezeigt, dass eine aussenstehende Fachperson darum besorgt ist, dass die nötige angeordnete Massnahme zur Verhinderung einer weiteren Gefährdung des Kindswohls in geeigneter Weise angegangen und umgesetzt wird und dass dieser folglich die Durchführung und der Verlauf der Behandlung begleitet und überwacht. Zu berücksichtigen sind zudem die gutachterlichen Feststellungen betreffend die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wonach zwischen den Erziehungsanforderungen von C.____ und der Erziehungskompetenz der Beschwerdeführerin ein "Misfit" bestehe. Auch wird bei der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Belastbarkeit festgestellt, welche sich insbesondere im Zusammenhang mit Zusatzaufgaben zeige (vgl. Gutachten vom 12. Juni 2019, S. 47). Wie bereits ausgeführt, scheinen die schulischen Schwierigkeiten von C.____ noch immer anzuhalten (siehe Erwägung 4.5.1). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass in Anbetracht der jüngsten Krisen in der Schule – und nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Eintritt der Pubertät bei C.____ – nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Situation noch weiter verschärfen wird. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zur Bewältigung der schwierigen schulischen Situation scheint sich jedoch aus Sicht der Schule teils nicht einfach zu gestalten (vgl. Aktennotiz vom 24. September 2019). Dass folglich von Seiten der Schule ein aktuelles Bedürfnis besteht, eine aussenstehende Fachperson zu involvieren und durch sie unterstützt zu werden, zeigt sich insbesondere durch den Umstand, dass sich die Schule wiederholt an die KESB gewendet und gemäss Aktennotiz vom 6. Januar 2020 den Beistand aufgefordert hat, am Gespräch zusammen mit der Kindsmutter teilzunehmen. Es besteht der Anschein, dass die Beschwerdeführerin alleine nicht in der Lage ist, die Krisensituationen rasch und sachgerecht zu bewältigen. So wird auch im Gutachten festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit phasenweise nicht gelungen sei, C.____ zu einem regelmässigen Schulbesuch zu bewegen, was auf die moderate Grenzsetzungsfähigkeit zurückzuführen sei. Dies habe unter anderem zu einer Phase von Schulabsentismus geführt (vgl. Gutachten vom 12. Juni 2019, S. 46). Vor diesem Hintergrund scheint es nachvollziehbar, dass weiterhin eine Ansprechperson für die Mutter und die Schule zur Verfügung steht, um die Situation – unter anderem auch im Hinblick auf den Übergang in die neue Schulklasse – zu begleiten und bei Bedarf zu vermitteln. Bei dieser Aus-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangslage liegen gesamthaft gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die den Beizug eines Beistands als erforderlich ansehen lassen. Insbesondere ist auch die gutachterliche Empfehlung, die bestehende Beistandschaft fortzuführen, womit zusammen mit der psychotherapeutischen Behandlung ein Verbleib von C.____ in der Obhut der Kindsmutter verantwortet werden könne, zu berücksichtigen, zumal das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Es sind ferner keine Gründe ersichtlich, welche die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Dass der Beistand nach Angabe der Beschwerdeführerin nur alle drei Monate mit C.____ im Kontakt trete, zeigt schliesslich auf, dass die angeordnete Beistandschaft auch vom Umfang her schonend ausgeübt wird und daher keinen unverhältnismässig schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der Kindsmutter und C.____ darstellt. Unter Gesamtwürdigung der Umstände ist es im jetzigen Zeitpunkt zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung von C.____'s Wohl richtig und verhältnismässig, die bestehende Beistandschaft aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht zum Verantwortungsbereich des Schulsozialarbeiters und der Therapieperson gehört, im Hinblick auf die Krisenbewältigung die Entwicklung von C.____ sowohl im schulischen als auch ausserschulischen Kontext zu überwachen und zu evaluieren, sowie die Durchführung der psychotherapeutischen Behandlung mit allfälligen Terminen von C.____ beim Schulsozialarbeiter zu koordinieren. Vielmehr ist es Aufgabe des Beistands, welcher als Vertrauens- und Ansprechperson die Betroffenen unterstützt und mittels den ihm zur Verfügung stehenden Instrumenten der konkreten Gefährdungslage begegnet, sich über den Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung zu orientieren, deren Durchführung zu überwachen sowie diese allenfalls mit den Terminen beim Schulsozialarbeiter zu koordinieren, welche gemäss gutachterlicher Empfehlung bei Überlastung des Terminkalenders von C.____ zugunsten der psychotherapeutischen Behandlung zurückgestellt werden könnten. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren verweigert hat. 5.2 Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Kindesschutzverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 VwVG BL normiert hat (KGE VV vom 29. Juni 2016 [810 15 122] E. 10.1; KGE VV vom 2. März 2016 [810 15 270] E. 1.4).

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5.3 Die Vorinstanz sieht die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid vom 19. November 2019 als gegeben an, sie verneint hingegen das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug eines Anwalts. 5.4. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 70 zu Art. 29 BV). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.4.2; 5A_597/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 2.2; BGE 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall wegen der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es sich, im nach Art. 446 Abs. 1 ZGB vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren vor der KESB einen strengen Massstab für die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen (KGE VV vom 2. März 2016 [810 15 270] E. 4.2; KGE VV vom 13. August 2015 [810 15 140] E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.2; vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b; MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 33 zu Art. 65 VwVG). 5.5.1 Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Entscheid vom 19. November 2019 ab, da im Zeitpunkt des Gesuchs vom 5. August 2019 bloss das weitere Vorgehen betreffend die bestehende Erziehungsbeistandschaft, der Wechsel der Beistandsperson sowie die Umsetzung der gutachterlichen Empfehlungen bezüglich einer psychotherapeutischen Behandlung von C.____ zur Debatte gestanden seien. Diese Angelegenheiten würden keinen starken Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin darstellen, noch seien

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht besondere rechtliche Schwierigkeiten im Verfahren ersichtlich. Zwar sei mit Entscheid vom 22. Februar 2019 ein kinderpsychiatrisches Gutachten angeordnet worden, unter anderem zur Abklärung der Frage, ob der Kindsmutter die Obhut entzogen und C.____ fremdplatziert werden müsse. Diese Fragen seien jedoch daraufhin im Gutachtensprozess, bei welchem es keiner Mitwirkung einer Rechtsvertretung bedürfe, abgeklärt und im Gutachten vom 12. Juni 2019 klar verneint worden. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und Replik demgegenüber geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen starken Eingriff in ihre Rechtsposition verneint habe. Im Gutachten vom 12. Juni 2019 sei für die Zukunft eine Platzierung in einer Ersatzfamilie empfohlen worden und im Vorbescheid vom 29. August 2019 sei diese Möglichkeit in Aussicht gestellt worden. Gerade das Gutachten mit seinen offenen Formulierungen und Empfehlungen lasse aus der Perspektive der Beschwerdeführerin Schlimmes befürchten. Die drohende Platzierung in einer Ersatzfamilie zusammen mit der Verlängerung der Erziehungsbeistandschaft, welche wiederum mit erheblichen Kosten verbunden sei, würden massive Eingriffe in das Privatleben und die persönliche Freiheit von Mutter und Kind bedeuten. Eine anwaltliche Unterstützung sei dringend geboten gewesen. Im Übrigen unterstütze diese auch die Akzeptanz des Entscheids und die Motivation zur Umsetzung des unbestritten gebliebenen Therapiekonzepts. 5.5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 hält die Vorinstanz in Ergänzung zu ihrem Entscheid vom 18. August 2015 fest, dass aus dem Gutachten vom 12. Juni 2019 unmissverständlich hervorgehe, dass für zukünftige Phasen allenfalls an die Möglichkeit einer Entlastungsfamilie gedacht werden solle, wobei es sich nicht um eine Platzierung in einer Ersatzfamilie handle, die tatsächlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin darstellen würde. 5.6 Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Gesuch vom 5. August 2019 (sinngemäss) die unentgeltliche Verbeiständung für die Vorbereitung und allenfalls Begleitung der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Gutachtenseröffnung vom 16. August 2019 sowie für die Ausarbeitung der Stellungnahme vom 27. September 2019 zum Vorbescheid der KESB vom 29. August 2019. Im kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten, welches der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2019 zugestellt wurde, wurde im Interesse von C.____ und unter Berücksichtigung seiner Wünsche eine Fremdplatzierung klar abgelehnt und neben der psychotherapeutischen Behandlung die Fortführung der Erziehungsbeistandschaft empfohlen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Gesuchsstellung und spätestens anlässlich der Gutachtenseröffnung eine Fremdplatzierung von C.____ aus Sicht der Fachpersonen nicht mehr zur Diskussion stand und dies für die Beschwerdeführerin auch erkennbar war. Dies wurde sodann durch den Vorbescheid der Vorinstanz bestätigt, welcher den gutachterlichen Empfehlungen entspricht. Zwar wurde im Gutachten empfohlen, dass für zukünftige, nicht ausgeschlossene Phasen, in denen die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sinken und gleichzeitig die Erziehungsanforderungen von C.____ im Zuge seiner Pubertät ansteigen werden, frühzeitig an die Möglichkeit einer Entlastungsfamilie gedacht werden solle. In Anbetracht der klaren und unmissverständlichen Formulierung und der eingehenden Erläuterung, dass es sich um eine hilf-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht reiche Möglichkeit zur Entlastung der Beschwerdeführerin handle, wenn C.____ in der Entlastungsfamilie beispielsweise an einzelnen Tagen das Mittagessen einnehmen oder auch einzelne Wochenenden und Ferienwochen verbringen könnte, kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, damit könnte eine Fremdplatzierung gemeint sein, nicht gefolgt werden. Damit drohte der Beschwerdeführerin weder nach den gutachterlichen Empfehlungen noch gemäss Vorbescheid der Vorinstanz ein starker Eingriff in grundlegende Rechtspositionen, welcher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise in Verfahren betreffend den Entzug der elterlichen Sorge angenommen wird (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.3.2). Bei einer Erziehungsbeistandschaft erweist sich die Eingriffsintensität als (deutlich) geringer als bei einem Entzug der elterlichen Sorge. Zu beachten ist ferner, dass im vorliegenden Fall auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten hinzukommen. Es kann festgestellt werden, dass die Akten weder besonders umfangreich noch kompliziert sind und sich in rechtlicher Hinsicht keine speziellen und komplexen Fragestellungen stellen. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, sich an die KESB oder den Beistand zu wenden. Bei allfälligen Fragen betreffend die gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen hätte sie sich auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenseröffnung direkt an den Gutachter wenden können. Zudem wäre die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen, ihren Standpunkt ohne anwaltliche Vertretung im Rahmen eines einfachen Schreibens an die Vorinstanz deutlich zu machen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund von tatsächlichen Schwierigkeiten nicht fähig gewesen wäre, die Angelegenheit selber zu bewältigen, wird weder geltend gemacht noch ausgewiesen. 5.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse sowie der Tatsache, dass an die Notwendigkeit der Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein strenger Massstab anzulegen ist, keine sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Anwalts im vorinstanzlichen Verfahren vorlag. Die Vorinstanz hat den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung demnach zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demzufolge auch in diesem Punkt abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Gerichtskasse. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 4. Juni 2020 macht der Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 12.92 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 146.70 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2003 beträgt das Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung indes Fr. 200.-- pro Stunde. Demzufolge ist der Stundenansatz des Rechtsvertreters auf Fr. 200.-- zu reduzieren, womit ein Betrag von Fr. 2'940.95 (12.92 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 146.70 und 7.7 % Mehrwertsteuer) resultiert. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'940.95 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'940.95 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 19 357 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.07.2020 810 19 357 — Swissrulings