Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 1. April 2020 (810 19 344) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Anpassung/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martina de Roche, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beigeladener
Betreff Anpassung/Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 8. November 2019)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ (geb. 1973) ist vierfache Mutter und lebt aktuell als alleinerziehende Mutter von den Zwillingen D.____ und E.____ (geb. 2008) sowie von F.____ (geb. 2010) in G.____. Die älteste Tochter H.____ (geb. 2000) ist inzwischen ausgezogen. Vater der Zwillinge D.____ und E.____ ist der in I.____ lebende C.____. Vater von F.____ ist J.____ (wohnhaft in K.____). B. Im März 2016 wandte sich der Kindsvater der Zwillinge mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB). Darin äusserte er die Sorge, die zugespitzte häusliche Situation gefährde die Entwicklung seiner Kinder zunehmend. Gestützt auf seine Beobachtungen anlässlich der Besuchswochenenden beschrieb er Auffälligkeiten und Defizite der Zwillinge; diese würden bei der Kindsmutter morgens bereits vor der Schule regelmässig fernsehen und ihr äusseres Erscheinungsbild sei schmuddelig und ungepflegt (Haare, Kleidung), zudem erschienen die Kinder an den Besuchswochenenden oft nicht den Temperaturen angemessen bekleidet. C. Mit Schreiben vom 4. November 2016 beantragte der Kindsvater der Zwillinge das gemeinsame Sorgerecht. D. Mit Entscheid vom 2. Juni 2017 errichtete die KESB gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2016 für alle vier Kinder von A.____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 unter Ernennung von L.____ zur Beiständin. Die KESB erteilte der Beiständin insbesondere die Aufträge, die Kindseltern mit Rat und Tat in ihrer Sorge um die Kinder zu unterstützen, die Koordination und Vernetzung der verschiedenen Fachstellen, Schulen, Ärzte und dergleichen zu überwachen, für die Kinder geeignete Tagesstrukturen und Freizeitangebote zu veranlassen resp. zu überwachen und als Kontakt- und Koordinationsperson bezüglich der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu fungieren. Zugleich setzte die KESB per 1. August 2017 für sechs Monate M.____ als Familienbegleiterin ein mit dem Auftrag, die Familie ein- bis zweimal wöchentlich für insgesamt höchstens zwölf Stunden pro Monat zu besuchen und per 31. Januar 2018 einen Bericht zu Handen der Beiständin zu verfassen. E. Mit Schreiben vom 7. März 2018 teilte die Beiständin der KESB mit, die Kindsmutter verfüge gemäss den ihr vorliegenden Informationen weder über ein eigenes Einkommen noch werde sie von der Sozialhilfe unterstützt und bestreite daher den gesamten Lebensunterhalt ihrer vier Kinder über die Unterhaltszahlungen der Kindsväter. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter auch ihren persönlichen Lebensunterhalt mit den Unterhaltszahlungen für ihre Kinder bestreite. Seit Beginn des Mandats sei sie auf verschiedene Hinweise gestossen, dass die Kindsmutter die Unterhaltszahlungen zweckentfremde. F. Mit Entscheid vom 2. Juli 2018 erweiterte die KESB die Beistandschaft für F.____, E.____ und D.____ um eine Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 324 und Art. 325 ZGB. Als neue Beiständin ernannte die KESB N.____. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Am 15. März 2019 beantragte A.____, vertreten durch Martina de Roche, Advokatin in Basel, bei der KESB, die Erziehungsbeistandschaft sei mit sofortiger Wirkung aufzuheben, eventualiter sei die Erweiterung der Beistandschaft um die Einkommens- und Vermögensverwaltung mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Ferner sei ihr eine Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben für die Kinder sowie die Überweisungen an sie herauszugeben. Im Weiteren seien die Unterhaltsbeiträge der Kinder zu überprüfen und mit den Unterhaltspflichtigen eine einvernehmliche Lösung für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu suchen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der KESB, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Martina de Roche zu gewähren. H. Mit Entscheid vom 8. November 2019 wies die KESB die Anträge auf Aufhebung der Beistandschaft, eventualiter auf Aufhebung der Erweiterung der Beistandschaft sowie auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich ab. Auf die Anträge betreffend Erstellung einer Einnahmen- und Ausgabenübersicht der Kinder sowie auf Überprüfung der Unterhaltsbeiträge trat die KESB nicht ein. I. Dagegen erhebt A.____, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Erziehungsbeistandschaft, eventualiter die Erweiterung der Erziehungsbeistandschaft um die Einkommens- und Vermögensverwaltung mit sofortiger Wirkung aufzuheben, subeventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Kinder während der gesamten Dauer der Erziehungsbeistandschaft zu erstellen, ihr herauszugeben sowie ihr einen allfälligen Überschuss unverzüglich auszubezahlen. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu überprüfen und mit den Unterhaltspflichtigen eine einvernehmliche Lösung für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu suchen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende sowie das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren sei. J. Das Kantonsgericht hat separate Beschwerdeverfahren betreffend das Kind von J.____ (F.____; Verfahrensnummer 810 19 343) und betreffend die beiden Kinder von C.____ (E.____ und D.____; Verfahrensnummer 810 19 344) eröffnet. K. Der Beigeladene hat sich nicht vernehmen lassen. L. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde in beiden Beschwerdeverfahren.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretens- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die KESB sei anzuweisen, eine Abrechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Kinder während der gesamten Dauer der Erziehungsbeistandschaft zu erstellen, und zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu überprüfen und mit den Unterhaltspflichtigen eine einvernehmliche Lösung für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu suchen, kann auf die Begehren nicht eingetreten werden, da die KESB weder zuständig ist für das Aushandeln von einvernehmlichen Lösungen betreffend Anpassung von Unterhaltsbeiträgen noch für die Erstellung von Abrechnungen über sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Kinder während der Dauer der Beistandschaft. 1.3 Die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass unter Vorbehalt der vorstehenden Erwägung (E. 1.2) auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf mündliche Anhörung geltend. Sie bringt insbesondere vor, sie sei mündlich gebeten worden, sich am 10. September 2019 zur KESB zu begeben. Eine schriftliche Vorladung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sei nie erfolgt. Sie habe – begleitet durch ihre Anwältin – die Gründe für die Aufhebung der angeordneten Kindesschutzmassnahmen aufzeigen wollen. Hierzu sei ihr jedoch keine Gelegenheit gegeben worden, weil schnell klar geworden sei, dass es der KESB nur darum gegangen sei, den – bereits gefällten – Entscheid voranzukündigen. Von einer persönlichen Anhörung im Sinne von Art. 447 ZGB könne damit nicht die Rede sein. Weiter macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, die Vorinstanz wäre gemäss Art. 314 ZGB verpflichtet gewesen, die 9 und 11 Jahre alten Kinder anzuhören, um eine Kindeswohlgefährdung nachzuweisen. Da die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Wenn eine mündliche Anhörung unterbleibe, liege nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, und zwar selbst dann, wenn die betroffene Person Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gehabt habe.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Anhörung die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 ZGB verletzt, ist wie die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen dessen formeller Natur vorweg zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_2/2016 vom 28. April 2016 E. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift, hat sie die Betroffene davon in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). 3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten und diese auch wahrgenommen hat. Damit waren der Vorinstanz die Anliegen und Argumente der Beschwerdeführerin hinlänglich bekannt. Zudem fand am 10. September 2019 eine mündliche Anhörung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin statt. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführerin nicht nur Gelegenheit eingeräumt wurde, sich schriftlich zu äussern, sondern vor Erlass des Entscheids vom 8. November 2019 auch eine mündliche Anhörung stattgefunden hat, weshalb weder eine Verletzung des Anhörungsrechts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann der Vorhalt der Beschwerdeführerin, sie sei nicht schriftlich zur Anhörung vorgeladen worden, zumal sich in den Akten eine entsprechende schriftliche Vorladung vom 14. August 2019 befindet. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die unterlassene Anhörung der Kinder durch die Vorinstanz rügt, ist festzustellen, dass es vorliegend nicht um den Erlass einer Kindesschutzmassnahme geht, sondern um die unveränderte Beibehaltung der bestehenden Massnahme. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Streitsache die Verwendung von Kindesunterhaltszahlungen durch die Beschwerdeführerin und somit finanzielle Angelegenheiten betrifft. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Anhörung der 12- und 9-jährigen Kinder abgesehen hat. 4.1 Der Streit dreht sich inhaltlich um die Frage, ob die früher von der Vorinstanz errichteten Kindesschutzmassnahmen nunmehr aufgehoben werden können. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus, die Kindsmutter habe die Unterhaltsbeiträge für die Kinder auch für ihren eigenen Lebensunterhalt verwendet. Zweck der Kindesschutzmassnahme sei es, das Einkommen und Vermögen der Kinder vor einer Zweckentfremdung durch die Kindsmutter zu schützen, was durch die Budgeterstellung der Beiständin auch gelungen sei. Dass sich die Kindsmutter nun – ihrer massgeblichen Einnahmequelle beraubt – in einer finanziellen Notlage befinde und die Kooperation verweigere, vermöge keine Aufhebung der Massnahme zu begründen. Ebenso genüge das neu bestehende Erwerbseinkommen der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsmutter in der Höhe von monatlich Fr. 800.-- nicht, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken. Daher sei keine Veränderung der Verhältnisse ersichtlich, die eine Aufhebung der Vermögensverwaltungsbeistandschaft rechtfertigen könnte. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, selbst wenn die Vorinstanz in ihrer Annahme richtiggelegen wäre, dass sie ihren persönlichen Lebensunterhalt mit den Unterhaltszahlungen finanziere, sei nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Verwaltung des Kindesvermögens gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Und zwar auch dann nicht, wenn die bisherigen Unterhaltsverträge dies an und für sich nicht zulassen würden. Wären die Unterhaltsverträge gerichtlich an das neue Unterhaltsrecht angepasst worden, hätte sie dieselben Unterhaltszahlungen anteilsmässig für ihren Unterhalt verwenden dürfen, ohne dass dabei gleichzeitig von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen worden wäre. Um sich die Mühen und Sorgen zusätzlicher Gerichtsverfahren zur Abänderung der Unterhaltsverträge zu ersparen, die zudem nichts an der effektiven Situation geändert hätten, habe sie Eigeninitiative ergriffen und eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufgenommen, um ihr eigenes Geld zu verdienen und sich den Vorwurf der Zweckentfremdung von Unterhaltsgeldern nicht gefallen lassen zu müssen. Seit Dezember 2018 erziele sie ein monatliches Einkommen von Fr. 800.-- zur Deckung ihres Eigenbedarfs. Gemäss der Budgetberechnung der Beiständin könne sie mit ihrem Verdienst von Fr. 800.-- ihren Unterhalt decken bzw. sogar einen kleinen Überschuss von monatlich Fr. 120.-erzielen. Damit sei bewiesen, dass die Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts dienen würden. Die Kindesschutzmassnahme sei ein unhaltbarer Eingriff in ihre Grundrechte und unverhältnismässig. 4.3 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz der Kinder der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre Wirkung selbst hinfällig werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Hinweisen). Ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bejaht werden kann, ist eine Ermessensfrage, welche die zuständige Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat. 4.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 noch auf die Errichtung von Kindesschutzmassnahmen verzichtet hatte. In der Begründung führte die KESB damals aus, die Familie sei ihr bekannt und ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Kindsmutter wisse, wo sie sich Hilfe holen könne. Mit der Kindsmutter seien diverse Unterstützungsmöglichkeiten (z.B. Tischlein deck dich, Winterhilfe für Kinderkleidung, Familienpass, Reka-Ferien, Wegbegleitung, etc.) besprochen worden. Die Mutter hole sich selbst Hilfe und wisse, dass sie sich jederzeit bei der KESB melden könne, wenn sie Hilfe benötige. Eine Gefährdung der Kinder liege daher nicht vor.
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4.4.2 Nach einer Gefährdungsmeldung durch den Kindsvater der Zwillinge im März 2016 gab die KESB eine Abklärung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung in Auftrag. Dem entsprechenden Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2016 ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter in der Region aufgewachsen und gut vernetzt sei. Sie bewohne eine geräumige 5 ½-Zimmerwohnung, die gepflegt und gemütlich wirke. Seit der Geburt der Zwillinge sei die Kindsmutter nicht mehr erwerbstätig gewesen. Finanziell lebe die Familie von den Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen. Seit dem Wegfall der Alimente des Exmannes (Fr. 400.--) im Juli 2016 sei es gemäss der Kindsmutter finanziell sehr eng geworden. Die Kindsmutter berichte, dass es ihr in den letzten Jahren psychisch oft nicht sehr gut gegangen sei, weshalb sie sich psychotherapeutische Unterstützung gesucht habe und zusätzlich medikamentös unterstützt werde. Sie könne von der Therapie profitieren und fühle sich seither stabiler. Gemäss dem Abklärungsbericht sei die Kindsmutter durch die alleinige Erziehungsverantwortung mit der Betreuung ihrer vier Kinder stark gefordert. Erschwerend komme hinzu, dass die drei jüngsten Kinder Entwicklungsverzögerungen aufweisen würden, wodurch sie in besonderem Masse auf Klarheit, Präsenz und entwicklungsanregende Unterstützung angewiesen seien. Gemäss den involvierten Fachpersonen sei die Kindsmutter bemüht, den Erziehungsanforderungen gerecht zu werden. Sie wirke jedoch oftmals psychisch belastet, energielos, und es scheine ihr schwerzufallen, Grenzen zu setzen und den Kindern genügend Strukturen vorzugeben. Aus Sicht der Schule und des Schulpsychologen seien die fehlenden, Halt und Orientierung gebenden Strukturen auch massgeblich verantwortlich für die sozialen und emotionalen Entwicklungsrückstände der beiden Zwillinge. Aus verschiedenen Aussagen der Kinder oder Drittpersonen zu schliessen, scheine es der Kindsmutter aufgrund ihrer depressiven Disposition zuweilen nicht möglich, auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, ihnen emotionale Nähe oder ein Gefühl der Geborgenheit und Sicherheit zu vermitteln. Ebenso bestünden Hinweise, dass die Kinder insbesondere in Überforderungs- und Erschöpfungssituationen der Mutter Abwertungen ausgesetzt seien und generell wenig Wertschätzung erfahren würden. Als höchst problematisch werde die zeitweise fehlende Betreuung der Zwillinge sowie ungenügende Anregungen für entwicklungsfördernde Erfahrungen (z.B. Freizeitaktivitäten) erachtet. Vor dem Hintergrund des beschriebenen Schutzbedarfs der Kinder werde eine Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB für eine wöchentliche sozialpädagogische Familienbegleitung erlassen mit dem Leitgedanken der "Hilfe zur Selbsthilfe", resp. dem Ziel, die Mutter in ihrer Rolle zu stärken, ihre Erziehungskompetenzen zu erweitern, kindsgerechte Strukturen zu schaffen und sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder zu organisieren. Im weiteren werde eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwendig erachtet (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2016). 4.4.3 Dem Bericht der Familienbegleiterin vom 17. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass die familiäre Situation soweit unverändert sei. Insbesondere seit August 2018 habe sie die Kindsmutter als kaum mehr belastbar und vor allem mit ihrer Sorge um die Finanzen beschäftigt erlebt. Trotz gemeinsamer Gespräche mit der Beiständin scheine die Kindsmutter nicht wirklich zu verstehen, dass die Kindesvermögensverwaltung auch eine Entlastung darstellen könne. Vielmehr sehe sie es als ungerechtfertigte Einmischung der KESB in ihr Leben, welche ihr zudem mehr Aufwand und den Druck, sich eine Arbeit suchen zu müssen, generiere. Die zunehmend spürbare Erschöpfung beeinflusse das Erziehungsverhalten der Kindsmutter
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht deutlich. Wohl seien die Kinder nach wie vor mit dem Grundlegenden wie Essen und Kleidung versorgt. Ebenso würden Termine bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der Therapie eingehalten und von den Schulen habe es keine negativen Rückmeldungen mehr gegeben. Das Familiensystem sei ihres Erachtens schon lange belastet und die Entwicklungsbedingungen der drei jüngeren Kinder seien in gewisser Weise eingeschränkt. Die Kindsmutter sei sicherlich gewillt, den Kindern eine zugewandte und liebevolle Mutter zu sein und ihnen das Bestmögliche zu geben. Aufgrund ihrer eigenen Belastung gelinge es ihr jedoch nicht ausreichend, präsent für die drei fordernden Kinder da zu sein. Innerhalb der Familienbegleitung hätten zwar einige Fortschritte gemacht werden können, diese seien jedoch nicht ausreichend nachhaltig. 4.4.4 Die Beiständin führte in ihren Berichten vom 18. Januar und 8. April 2019 aus, die Situation habe sich mit Beginn ihrer Tätigkeit als Vermögens- und Einkommensverwalterin der Kindesvermögen markant verschlechtert. Die Kommunikation mit der Kindsmutter sei auf ein Minimum herabgebrochen und seit Dezember 2018 reagiere die Beschwerdeführerin auf keine Mitteilung mehr von ihr. Leider sei es ihr bis anhin nicht gelungen, die Kindsmutter davon zu überzeugen, dass die Massnahmenerweiterung auch eine Entlastung für sie darstellen könnte. Sämtliche Fixkosten der Kinder würden direkt von ihr bezahlt und sie stelle der Kindsmutter monatlich einen Betrag für Nahrung, Freizeit und Hygieneartikel der Kinder zur Verfügung. Mit der Massnahmenerweiterung sei die Kindsmutter in einen finanziellen Engpass geraten, weil sie selber über keine eigenen Einkünfte verfüge. Die Kindsmutter habe im Oktober 2018 wieder angefangen, Teilzeit als Reinigungskraft zu arbeiten, und stosse dadurch noch mehr an ihre Belastungsgrenzen. Die Kindsmutter leide bereits seit längerer Zeit an Erschöpfungszuständen, die sie nicht aktiv therapiere. Sie habe der Kindsmutter zu Beginn der Massnahmenerweiterung ein gemeinsames Gespräch beim zuständigen Sozialdienst angeboten. Es stünde der Kindsmutter jederzeit die Möglichkeit offen, sich finanziell durch die Gemeinde unterstützen zu lassen. Bis anhin habe die Kindsmutter diesen Schritt nicht getätigt, da sie befürchte, ihr Auto abgeben zu müssen. Anlässlich des Gesprächs beim Sozialdienst sei klar geworden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung hätte. Es sei deutlich spürbar, dass die finanzielle Situation die Kindsmutter sehr belaste und sich auch negativ auf das Familienleben auswirke. Der Argumentation der Kindsmutter, dass früher, als sie selbständig über die Unterhaltszahlungen der Kinder habe verfügen können, alles in Ordnung gewesen sei, könne sie nicht folgen. Die Kindsmutter habe offensichtlich die Unterhaltszahlungen für die Kinder für ihre eigenen persönlichen Auslagen verwendet, was unzulässig sei. Bereits zuvor habe die Kindsmutter Schwierigkeiten im Umgang mit den Finanzen gezeigt. So sei die damalige Sozialarbeiterin Ende Oktober 2018 mit dem Hinweis an sie gelangt, dass die Kindsmutter ein Kündigungsschreiben ihres Vermieters erhalten habe, weil sie seit mehreren Monaten keine Miete mehr bezahlt habe. Dies, obwohl sie bis zu diesem Zeitpunkt noch über die gesamten Unterhaltszahlungen verfügt habe. Die Kindsmutter habe das für die Kinder bestimmte Geld zweckentfremdet und für eigene Auslagen benutzt, was eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Eine Änderung oder die Aufhebung der Massnahmen würde zu gravierenden Missständen und einer erheblichen Kindeswohlgefährdung führen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5 Bei der geschilderten Aktenlage ist die Vorinstanz zu Recht weiterhin von einer Kindeswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen und insbesondere ist keine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten ersichtlich, die eine Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen rechtfertigen könnte. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Teilzeitarbeit nichts zu ändern. Die von der Vorinstanz verweigerte Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen erweist sich als damit als rechtmässig und sachgerecht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 5.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich – selbst nach entsprechender Aufforderung ihrerseits – geweigert, vorgängig über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, und ausgeführt, über eine allfällige Aussichtslosigkeit könne erst nach Eingang einer weiteren Stellungnahme entschieden werden. Erst mit dem Endentscheid habe die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt mit der Begründung, die Gewinnaussichten seien von vorneherein als beträchtlich geringer einzuschätzen gewesen als die Verlustgefahren. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz den Grundsatz verletzt, wonach bezüglich der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen sei, und nicht auf die Umstände, wie sie sich bei spruchreifer Sachlage präsentieren. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund einer rechtzeitig angenommenen Aussichtslosigkeit abgelehnt worden wäre, sei die Berücksichtigung des Kriteriums der Prozessaussichten im vorliegenden Fall unangemessen. Sie werde genötigt, jegliche Ausgaben vor einer Beiständin zu rechtfertigen und um deren Einverständnis zu ersuchen. Angesichts der Tragweite des Rechtseingriffs hätten die Prozessaussichten bei derart einschneidenden Massnahmen nicht berücksichtigt werden dürfen, und wenn doch, so hätte die Vorinstanz die entfernte Möglichkeit eines milderen Entscheids zur Annahme der Nichtaussichtslosigkeit genügen lassen müssen. 5.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus, das Verfahren sei durch die Anträge der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erst eröffnet worden. Darin habe die Beschwerdeführerin hauptsächlich die ursprüngliche Errichtung der Erziehungsbeistandschaft sowie deren Erweiterung um die Einkommens- und Vermögensverwaltung bemängelt. Diese Entscheide seien nach sorgfältiger Abklärung ergangen und zufolge fehlender Anfechtung bereits Monate zuvor in Rechtskraft erwachsen. Als Gründe für eine Änderung der Verhältnisse habe die Beschwerdeführerin vornehmlich ihre neue geringfügige Erwerbstätigkeit sowie den Auszug der zwischenzeitlich volljährig gewordenen Tochter angeführt. Dies gefolgt von diversen haltlosen, emotional aufgeladenen Vorwürfen. Die zugrundeliegende Problematik, die seinerzeit zum Erlass der Kindesschutzmassnahmen geführt habe, habe die Beschwerdeführerin vollkommen ausser Acht gelassen. Die gestellten Anträge seien deshalb weder als hinreichend substantiiert noch als ernsthaft zu bezeichnen gewesen. Entsprechend seien die Gewinnaussichten der mit der Eingabe vom 15. März 2019 gestellten Anträge von vornherein als beträchtlich geringer einzuschätzen gewesen als die Verlustgefahren. Trotz eingeräumter Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme habe die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine weiteren Nachweise für die Veränderung der Verhältnisse erbringen können, weshalb das aufgeschobene Gesuch
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund von anfänglicher Aussichtslosigkeit abzuweisen sei. 5.3 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor den Kindesschutzbehörden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB) regeln die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Einschlägig sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als das kantonale Verfahrensrecht. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Verbeiständung erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 2 VwVG BL normiert hat. Ein Verfahren wird als nicht aussichtslos bezeichnet, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, d.h. wenn eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erforderlich ist, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und das Verfahren daher aussichtslos erscheint (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.2). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Chancen sind nach den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des (vorläufig festgestellten) Sachverhalts und der Begehren mit summarischer Prüfung auf den Zeitpunkt des Gesuchs abzuschätzen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 3. Auflage, 2014, Art. 29 N 69; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 96 ff.; BGE 138 III 217 E. 2.2.4). 5.4 Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, hat sie – zu Gunsten der Beschwerdeführerin – nicht unmittelbar nach Gesuchstellung über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, sondern der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zunächst die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch ergänzend zu substantiieren. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Kriterium der Prozessaussichten dürfe vorliegend nicht berücksichtigt werden, kann ihr nicht gefolgt werden, da sich gemäss § 23 Abs. 2 VwVG BL für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erweisen darf. In Anbetracht der vorstehend geschilderten Sachund Rechtslage ist sodann inhaltlich nicht zu beanstanden, dass die KESB in ihrem Verfahren zum Schluss gekommen ist, dass die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlustgefahren. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantragt auch im kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 VPO ist im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht – ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren gemäss § 23 Abs. 2 VwVG BL (siehe vorne E. 5.3) und nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV – für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint. In Anbetracht der aufgezeigten Rechts- und Aktenlage sowie der erhobenen Rügen erweist sich auch die Beschwerde ans Kantonsgericht als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist daher abzuweisen. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beigeladenen fällt mangels Beizugs einer anwaltlichen Vertretung durch den Beigeladenen ausser Betracht (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Martina De Roche wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_751/2020) erhoben.