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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.05.2020 810 19 312

6 mai 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,086 mots·~20 min·6

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. Mai 2020 (810 19 312) ___________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Verhältnismässigkeit der Massnahme; Anforderungen an die Interessenabwägung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Anne-Catherine Sturzenegger

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1473 vom 5. November 2019)

A. Der algerische Staatsangehörige A.____ (geb. 1976) reiste am 2. April 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 24. April 2003 wies das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) dieses Gesuch ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 22. Juni 2005 heiratete A.____ die Schweizer Staatsangehörige B.____ (geb. 1973), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, C.____ (geb. 2005) und D.____ (geb. 2007). Am 31. März 2010 wurde den Eheleuten gerichtlich das Getrenntleben bewilligt und A.____ wurde ein Besuchsrecht für seine beiden Kinder eingeräumt. Zufolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von A.____ wurde auf die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet. C. Am 27. August 2010 reichte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM; ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) beim SEM ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ zur Zustimmung ein. Die Aufenthaltsbewilligung wurde daraufhin verlängert. D. A.____ ist seit dem Jahr 2003 wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Verurteilung vom 23. Juli 2003 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 sowie Missachtung einer Massnahme zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Tagen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.-- - Verurteilung vom 20. August 2003 wegen Missachtung einer Massnahme zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Tagen und einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- - Verurteilung vom 3. März 2007 wegen Missachtung einer Massnahme zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- - Verurteilung vom 1. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 700.-- - Verurteilung vom 6. September 2016 wegen versuchter schwerer Köperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- - Verurteilung vom 8. Januar 2019 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.-- - Verurteilung mittels Strafbefehl vom 2. April 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- als Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. Januar 2019 - Verurteilung mittels Strafbefehl vom 13. August 2019 wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Busse von Fr. 400.--; der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. A.____ bezog vom 18. Oktober 2005 bis 31. August 2006 für sich und seine damalige Ehefrau sowie vom 1. Januar 2015 bis 31. Mai 2015 für sich alleine Sozialhilfeleistungen der Sozialhilfebehörde H.____ in der Höhe von Fr. 42’715.50. Im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2012 bezog er für sich alleine Sozialhilfeleistungen der Sozialhilfebehörde I.____ in der Höhe von Fr. 56’618.45. Im Weiteren häufte A.____ während seines Aufenthalts in der Schweiz Schulden an, wobei auf seinen Namen per 7. Februar 2019 28 Betreibungen in der Höhe von Fr. 41'666.75 sowie 25 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'176.65 registriert waren. F. Mit Schreiben des AfM vom 6. Mai 2011 wurde A.____ aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen, seiner angehäuften Schulden und seiner Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt. Gleichzeitig wurde er ermahnt, sich in Zukunft klaglos zu verhalten, möglichst schnell finanziell unabhängig zu werden und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. G. Mit Urteil des Bezirksgerichts J.____ vom 27. Februar 2013 wurde die Ehe zwischen B.____ und A.____ geschieden und die Scheidungsvereinbarung genehmigt, wonach die elterliche Sorge der Mutter zugeteilt und der Vater zur Bezahlung von Kinderalimenten in der Höhe von je Fr. 200.-- monatlich verpflichtet wird. Auf die Festsetzung eines nachehelichen Unterhalts an seine geschiedene Ehefrau wurde zufolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von A.____ verzichtet. H. Mit Schreiben vom 6. November 2017 ersuchte A.____ das AfM um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das AfM wies ihn mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 darauf hin, dass seine Verurteilung vom 6. September 2016 einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) vom 16. Dezember 2005 darstelle, was nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Verfahren um die Erteilung einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung berücksichtigt werden müsse. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 wurde A.____ über eine allfällige Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und eine Wegweisung aus der Schweiz informiert und es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, welches er mit Schreiben vom 14. November 2018 durch seinen Rechtsvertreter, Ozan Polatli, Advokat, wahrnahm. I. Ebenfalls gewährte das AfM der Ex-Ehefrau von A.____ und dem gemeinsamen Sohn C.____ mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 das rechtliche Gehör betreffend die allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Auf die persönliche Anhörung der Tochter D.____ wurde verzichtet. J. Aufgrund neuer ausländerrechtlicher Bestimmungen gewährte das AfMB A.____ mit Schreiben vom 15. Januar 2019 erneut das rechtliche Gehör in Bezug auf die geplante ausländerrechtliche Massnahme. Dieser Aufforderung leistete A.____ mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Folge.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 28. Februar 2019 verfügte das AfMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und wies ihn an, die Schweiz bis spätestens 28. März 2019 zu verlassen. L. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 14. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Verfahren bis zum Abschluss der Verfahren des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West betreffend Vaterschaft und Unterhalt in Sachen E.____, geboren 2016, sowie F.____, geboren 2018, zu sistieren. M. Mit Erklärung vom 19. März 2019 anerkannte A.____ die Vaterschaft über E.____ und F.____, worauf das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die entsprechenden Verfahren gleichentags als erledigt abschrieb. N. Mit Verfügung des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 8. April 2019 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen. O. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1473 vom 5. November 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 14. März 2019 ab und wies A.____ an, die Schweiz innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. P. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 5. November 2019 erhob A.____ mit Eingabe vom 18. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regierungsrates vom 5. November 2019 aufzuheben und das AfMB sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Ziff. 1); eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrates vom 5. November 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder das AfMB zurückzuweisen (Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Im Weiteren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Ziff. 4). Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein und beantragt neu, es sei eventualiter anstelle der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen. Q. Am 31. Januar 2020 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. R. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2020 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Befragung von B.____, C.____, D.____ und G.____ und Einholung von Stellungnahmen der genannten Personen wurden abgewiesen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, 2009, Rz. 7.84 ff.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Januar 2019 (810 18 118) E. 4.1). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Algerien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und seinen Kindern bestehe eine besonders enge Beziehung, weshalb ihm ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 zustehe. 5.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK sowie zu Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung an einen weder sorge- noch obhuts-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht berechtigten Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4). Da die familiäre Beziehung von vornherein nur in beschränktem Rahmen gepflegt werden kann, reicht es grundsätzlich aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten anzupassen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4; BGE 139 I 315 E. 2.2). Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut betroffen ist und welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine enge Beziehung (1) in affektiver wie (2) wirtschaftlicher Hinsicht besteht, (3) sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat und (4) die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen). 5.2.2 Angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen, namentlich der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, kann das Verhalten des Beschwerdeführers offensichtlich nicht als tadellos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezeichnet werden. Ob vorliegend in affektiver wie wirtschaftlicher Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern besteht, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Als nicht obhuts- oder sorgeberechtigter Elternteil kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinen Kindern keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten. 5.3.1 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme unter gewissen Umständen den Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK verletzen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377 E. 2c). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen kann. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Der Beschwerdeführer lebt mittlerweile seit über 17 Jahren in der Schweiz. Angesichts dieser langen Anwesenheit in der Schweiz bedarf der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich besonderer Gründe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.1). 6.1 Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 bis 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 135 ll 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1; 2C_91/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.2). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt; das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil mit Entscheid vom 6. März 2018. Der Beschwerdeführer hat damit den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. 7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes zieht nicht automatisch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nach sich. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017 E. 4.3). Verlangt ist eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Der Beschwerdeführer ist seit rund 17 Jahren immer wieder straffällig geworden, Dabei fällt insbesondere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen versuchter schwerer Köperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz negativ ins Gewicht. Dass seit der Tat, welche dieser Verurteilung zugrunde liegt, bereits sechs Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer vor und nach diesem Zeitpunkt keiner vergleichbar schweren Delikte schuldig gemacht hat, vermag das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung lediglich geringfügig zu relativieren. Mit dem Regierungsrat ist festzustellen, dass die weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers – namentlich die Delikte gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung – von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zeugen. Insgesamt ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. 7.3 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 7.3.1 Diesbezüglich fällt namentlich der Umstand ins Gewicht, dass der 43-jährige Beschwerdeführer bereits seit rund 17 Jahren in der Schweiz lebt. Er kann sich daher auf eine lange Aufenthaltsdauer sowie die damit verbundene Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen berufen. Im Weiteren ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Vater von vier Kindern ist, welche in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Kinder wollten unbedingt, dass er in der Schweiz bleiben könne, weil sie ansonsten keine Möglichkeit hätten, ihren Vater zu sehen. Die beiden jüngsten Kinder wohnten aktuell in einem Kinderheim, weil die Kindsmutter mit deren Betreuung überfordert sei. Er bemühe sich um die Obhut über die beiden jüngsten Kinder, habe aktuell jedoch noch keine geeignete Wohnung. Die Wegweisung sei nicht nur für ihn, sondern auch für die vier minderjährigen Kinder nicht hinnehmbar. Der Beschwerdeführer beantragt die gerichtliche Befragung der beiden älteren Kinder und der beiden Kindsmütter. Im Hinblick auf die Frage des Kindeswohls seien zudem von Amtes wegen Stellungnahmen der fraglichen Personen einzuholen. Entsprechende Beweisanträge hatte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat gestellt. 7.3.3 Der Regierungsrat erwog hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer inzwischen Vater von vier Kindern sei. Die beiden älteren Kinder C.____ und D.____ stünden unter der elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens habe der Beschwerdeführer die Vaterschaft zu seinen beiden jüngeren Kindern E.____, geboren 2016, und F.____, geboren 2018, anerkannt, wobei die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut diesbezüglich noch ausstehend sei. In Bezug auf die Beziehung zu seinen Kindern könne festgehalten werden, dass in affektiver Hinsicht sicherlich eine engere Beziehung bestehe. In wirtschaftlicher Hinsicht bestehe jedoch, mangels Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, keine besonders enge Beziehung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine vier Kinder derzeit lediglich im Rahmen eines Besuchsrechts sehen könne. Somit sei es dem Be-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer von vornherein nur in eingeschränktem Mass möglich, Kontakt zu seinen Kindern zu pflegen. Mangels enger wirtschaftlicher Beziehung sei es vorliegend nicht erforderlich, die weitere affektive Bindung des Beschwerdeführers zu den Kindern zu überprüfen, da die affektive und wirtschaftliche Bindung unmittelbar miteinander verbunden seien und nebst dem klaglosen Leumund kumulativ vorliegen müssten (RRB Nr. 1473 vom 5. November 2019 E. 5c/ff). Im Weiteren erwog der Regierungsrat, da der Beschwerdeführer die Befragung seiner zwei älteren Kinder sowie deren Mutter sowie die Befragung der Kindsmutter seiner beiden jüngeren Kinder lediglich in Bezug auf das Subeventualbegehren verlangt habe, müsse darauf aufgrund der Abweisung des Subeventualbegehrens nicht weiter eingegangen werden (RRB Nr. 1473 vom 5. November 2019 E. 8). 7.3.4 Wie bereits ausgeführt (E. 7.3.2 hiervor), beantragte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Regierungsrat die Befragung der älteren Kinder und der Kindesmütter bzw. die Einholung entsprechender Stellungnahmen. Soweit der Regierungsrat in diesem Zusammenhang erwog, der Beschwerdeführer habe die fraglichen Beweisanträge lediglich in Bezug auf das Subeventualbegehren gestellt, weshalb darauf aufgrund der Abweisung dieses Begehrens nicht weiter eingegangen werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere erschliesst sich nicht, inwiefern die Abweisung des Subeventualbegehrens dazu führen soll, dass die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge nicht zu behandeln sind. Davon unabhängig hatte der Regierungsrat den Sachverhalt von Amtes wegen soweit abzuklären, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und deren Interessen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung angemessen berücksichtigt werden konnten (§ 9 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 7.3.5 Im vorliegenden Fall hat sich der Sachverhalt zwischen der Verfügung des AfMB vom 28. Februar 2019 und dem Entscheid des Regierungsrats vom 5. November 2019 insofern erheblich verändert, als der Beschwerdeführer am 19. März 2019 die Vaterschaft über seine beiden jüngeren Kinder anerkannte. Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die affektive und wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern unmittelbar miteinander verbunden seien und nebst dem klaglosen Leumund kumulativ vorliegen müssten. Dies mag hinsichtlich der Voraussetzungen eines Aufenthaltsanspruchs gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Recht auf Familienleben zutreffen. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der diesbezüglich vorzunehmenden Interessenabwägung ist die affektive Beziehung des Betroffenen zu den Kindern bzw. deren Interessen jedoch unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen engen wirtschaftlichen Beziehung bzw. eines tadellosen Verhaltens zu berücksichtigen (E. 7.1 hiervor). Dem Regierungsrat kann daher nicht gefolgt werden, soweit er sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt stellt, mangels enger wirtschaftlicher Bindung und tadellosen Verhaltens sei es nicht erforderlich, die weitere affektive Bindung des Beschwerdeführers zu den Kindern zu überprüfen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die in den Akten befindlichen Stellungnahmen lediglich auf die beiden älteren Kinder beziehen; die Tochter D.____ wurde zudem, obschon sie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits 12 Jahre alt war, überhaupt nicht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht persönlich zur Beziehung zu ihrem Vater befragt. Die Stellungnahmen von C.____ und dessen Mutter datieren vom November 2018 und sind damit nicht mehr aktuell. Über die Beziehung des Beschwerdeführers zu den beiden jüngeren Kindern finden sich in den Akten keinerlei Angaben. Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht in einer Weise erstellt, dass hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern bzw. deren Interessen eine den Anforderungen genügende umfassende Interessenabwägung möglich ist. Dies wird vom Regierungsrat denn auch indirekt eingeräumt, führt er im Rahmen der Vernehmlassung doch aus, dass er sich angesichts der zahlreichen offenen Fragen einer Anhörung der beiden älteren Kinder und der Kindsmütter nicht verschliesse. 7.3.6 Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar auch im Verfahren vor dem Kantonsgericht (§ 12 Abs. 1 VPO), kann jedoch nicht dazu dienen, Versäumnisse der Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung zu beheben. Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von den Vorinstanzen nicht bzw. nicht hinreichend abgeklärt worden, kann das Kantonsgericht eine Rückweisung vornehmen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, auch mit Blick auf die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts, in Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit dieser den Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu sämtlichen vier Kindern bzw. deren Interessen vollständig ermittelt und anschliessend neu entscheidet. 8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Regierungsrat aufzuerlegen. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 20. März 2020 geltend gemachte Aufwand von 9.41 Stunden à Fr. 200.-- erweist sich für das vorliegende Verfahren als angemessen. Folglich hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'131.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen. 8.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung erweist sich bei diesem Ausgang als gegenstandslos.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss Nr. 1473 des Regierungsrats vom 5. November 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat auferlegt. 3. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'131.-- (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 19 312 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.05.2020 810 19 312 — Swissrulings