Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. August 2019 (810 19 30/31)
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Prüfung Schlussberichte
Besetzung
Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker
Beteiligte
A.____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Prof. Dr. Jonas Schweighauser, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff
Prüfung der Schlussberichte für die Zeit vom 01.07.2015 bis 30.06.2017 und vom 01.07.2017 bis 30.06.2018
(Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 5. Dezember 2018)
A. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 errichtete das Bezirksgericht C.____ für D.____ (geb. XX.XX.2004) eine Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts. B. Mit Entscheid vom 17. September 2013 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) neu E.____ zum Beistand von D.____ mit dem Auftrag, das Besuchs- und Ferienrecht zu begleiten und die Eltern in ihrer Sorge um das Kind zu unterstützen. C. Die KESB genehmigte mit Entscheid vom 25. Mai 2016 den Bericht von E.____ über dessen Mandatsführung für die Zeit vom 18. September 2013 bis zum 30. Juni 2015. Der Aufwand des Beistands belief sich dabei auf Fr. 261.25. Auf das Zusprechen einer Mandatsentschädigung sowie auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtete die KESB. Zur Begründung führte sie an, der Beistand gehöre einem Sozialdienst an und es wäre im vorliegenden Fall unbillig und stossend, den Kindseltern eine Entschädigung für die Mandatsführung und Verfahrenskosten aufzuerlegen. D. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 genehmigte die KESB den vom Beistand erstellten Bericht über den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017. Der Aufwand des Beistands belief sich auf Fr. 6'982.50. Die Verfahrenskosten für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts setzte die KESB auf Fr. 230.-- fest. Sowohl die Entschädigung für die Mandatsführung als auch die Verfahrenskosten wurden je zur Hälfte den Kindseltern auferlegt. E. Ebenfalls mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung vom 16. November 2018 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 und entliess den Beistand aus seinem Amt. Dem Beistand wurde für seine Mandatsführung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2`185.-- zugesprochen. Die Entschädigung für die Mandatsführung und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 335.-- auferlegte die KESB je zur Hälfte den Kindseltern. F. Am 7. Februar 2019 erhob die Mutter von D.____, A.____, vertreten durch Jonas Schweighauser, Advokat, mit zwei separaten Schreiben Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit diesen beantragt sie - unter o/e Kostenfolge - die Aufhebung der Entscheide vom 5. Dezember 2018 in jenen Punkten, welche die Kosten betreffen, und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, da sie denselben Streitgegenstand behandeln würden. Zur Begründung führt sie an, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem sie nicht über die Rechnungsstellung des Beistandes informiert und ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zur beabsichtigten Auferlegung der Kosten sowie zur Höhe und zur Verteilung der geltend gemachten Entschädigung zu äussern. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die KESB in ihrem früheren Entscheid vom 25. Mai 2016 auf die Erhebung von Verfahrens- und Entschädigungskosten mit der Begründung verzichtet habe, es sei stossend und unbillig den Eltern die Mandatsentschädigung aufzuerlegen, da der Mandatsträger einem Sozialdienst angehöre. Da der Beistand noch immer bei einem Sozialdienst einer Gemeinde angestellt sei, sei nicht nachvollziehbar, weshalb von der Auffassung, die Auferlegung von Verfahrens- und Entschädigungskosten sei stossend und unbillig, abgewichen worden sei. Die Umstände, dass die Behörde eine Fristerstreckung von über einem Jahr gewährt habe, ohne die Beschwerdeführerin darüber zu informieren, und die Kosten für die Mandatsführung im Vergleich zur ersten Berichtsperiode ausserdem geradezu explodiert seien, lasse eine vollständige Auferlegung der Kosten zulasten der Kindseltern umso stossender und unbilliger erscheinen. G. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2019 wurden die beiden Beschwerdeverfahren 810 19 30 und 810 19 31 antragsgemäss vereinigt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2019 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führt sie aus, dass sie es in ihrem Entscheid vom 25. Mai 2016 deshalb als unbillig und stossend erachtet habe, eine Mandatsträgerentschädigung den Kindseltern aufzuerlegen, da der Beistand in der betreffenden Berichtsperiode im Zusammenhang mit diesem Mandat nur wenig Aufwand zur Umsetzung seiner Aufgaben betrieben habe, was jedoch nicht alleine an der Art der Mandatsführung des Beistandes gelegen habe. Die höhere Mandatsträgerentschädigung für die Periode vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 als auch für jene vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 sei dadurch zu erklären, dass der Beistand seinen Mandatsaufgaben effektiv nachgekommen sei. Des Weiteren sei die Auferlegung der Kosten zulasten der Kindseltern im Entscheid vom 25. Mai 2016 nicht aus dem Grund als stossend und unbillig angesehen worden, weil der Mandatsträger einem Sozialdienst angehöre. Vielmehr handle es sich dabei um eine aufzählende Aussage. Die Angehörigkeit des Beistands zu einem kommunalen Sozialdienst sei demnach kein Grund für den Verzicht auf die Zusprechung einer Mandatsträgerentschädigung. Die Beschwerdeführerin könne sich ausserdem nicht im Sinne des Vertrauensschutzes darauf berufen, dass bei einem einmaligen Verzicht auf Auferlegung der Kosten zulasten der Kindseltern auch künftig ein solcher Verzicht erfolgen werde, zumal die Kindseltern vor Anordnung der Massnahme darauf hingewiesen worden seien, dass diese kostenpflichtig sei und die Kosten als Bestandteil des Kindesunterhalts zulasten der Kindseltern gehen würden. Den Kindseltern müsse somit bewusst gewesen sein, dass ein hoher Aufwand des Beistands auch hohe Kosten mit sich bringe, insbesondere weil die Kindseltern den Beistand selbst in hohem Masse beansprucht hätten. Zudem hätten die Eltern vorgängig die Möglichkeit gehabt, ihr Akteneinsichtsrecht wahrzunehmen und sich somit einen Überblick über den angefallenen Aufwand zu verschaffen. Zuletzt hält die KESB fest, dass es sich bei einem Rechenschaftsbericht um ein Kontrollinstrument der KESB gegenüber den Beiständen handle. Seine Genehmigung betreffe die Kindseltern lediglich in peripherer Weise. Aus diesem Grund stelle der Verzicht auf eine vorgängige Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Höhe der Verfahrensgebühren sei zudem in der Gebührenverordnung einsehbar, weshalb im Einzelfall auch keine vorgängige Anhörung stattfinde. I. Der Fall wurde mit Verfügung vom 3. April 2019 der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. J. Am 11. April 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Verbeiständeten als am Verfahren beteiligte Person von den angefochtenen Entscheiden betroffen und somit gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.
3. Streitgegenstand bildet zum einen die Frage, ob die KESB das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie die beiden Entscheide vom 5. Dezember 2018 erliess, ohne der Beschwerdeführerin zuvor die Möglichkeit zu geben, sich zur Kostenauferlegung zu äussern. Zum anderen ist fraglich, ob die Kostenauferlegung zu Lasten der Eltern zu Recht erfolgte und ob die Höhe der auferlegten Kosten rechtmässig ist.
4. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. § 73 Abs. 1 EG ZGB hält fest, dass die Einwohnergemeinden die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu tragen haben, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt werden können. Auch § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht des Kantons Basel-Landschaft (GebV) vom 8. Januar 1991 hält fest, dass die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz haben; diese werden von der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt. Bei Bedürftigkeit richtet die KESB die Entschädigung und den Spesenersatz aus. § 18 Abs. 2 GebV hält weiter fest, dass sich die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach dem Aufwand bemisst, den ihre Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben. Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt die Entschädigung Fr. 95.-- pro Stunde. Für die Prüfung und die Genehmigung des Berichts und der Rechnung sowie des Schlussberichts und der Schlussrechnung des Beistands kann die KESB eine Gebühr in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 1'800.-- berechnen (§ 17 lit. c Ziff. 3 GebV). Gemäss § 17a Abs. 2 GebV ist diese Gebühr zu reduzieren, wenn sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand steht. Abs. 3 derselben Bestimmung sieht des Weiteren vor, dass auf die Geltendmachung einer Gebühr verzichtet werden kann, sofern deren Erhebung unter Würdigung der gesamten Umstände unbillig oder stossend erscheint.
5.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht über die Rechnungsstellung des Beistands orientiert worden und es sei ihr auch keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Auferlegung der Kosten oder zur Höhe und der Verteilung der geltend gemachten Entschädigung zu äussern. Ausserdem sei den Entscheiden vom 5. Dezember 2018 auch keine Begründung zu entnehmen, weshalb von der Auffassung, die Auferlegung von Verfahrens- und Entschädigungskosten sei stossend und unbillig im Sinne von § 17a Abs. 3 GebV, abgewichen worden sei. Dadurch sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise verletzt worden.
5.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass es sich bei einem Rechenschaftsbericht um ein Kontrollinstrument der KESB gegenüber den Beiständinnen und Beiständen handle und dessen Genehmigung durch die Behörde die betroffene Person bzw. die Kindseltern lediglich in peripherer Weise betreffe. Aus diesem Grund stelle der Verzicht auf eine vorgängige Anhörung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Hinzu komme, dass sich der durch die vorgängige Anhörung zusätzlich generierte Aufwand wiederum in erhöhten Verfahrensgebühren niederschlagen würde.
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage, beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten.
5.4 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie sei weder über die Rechnungsstellung des Beistands orientiert worden, noch habe man ihr die Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Auferlegung der Kosten oder zur Höhe und der Verteilung der geltend gemachten Entschädigung zu äussern. Wie den Akten zu entnehmen ist, erliess die KESB seit Errichtung der Beistandschaft für D.____ regelmässig Entscheide, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden. Sowohl im Entscheid vom 17. September 2013 als auch in jenem vom 25. Mai 2016 wird festgehalten, dass die Tätigkeit der KESB gebührenpflichtig ist. Im Entscheid vom 25. Mai 2016 wird zudem auch ausdrücklich ausgeführt, dass die Mandatspersonen für ihre Amtsführung Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz haben. Auch ist diesen Entscheiden zu entnehmen, dass die KESB für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts des Beistands Verfahrenskosten nach § 17 lit. c Ziff. 3 GebV erhebt. Gestützt auf diese Entscheide musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass sie, solange die Beistandschaft für ihren Sohn besteht, weiterhin regelmässig einen Entscheid betreffend Genehmigung des Berichts des Beistandes und die Kosten für dessen Aufwand erhalten würde. Für eine vorgängige Information über die Rechnungsstellung bestand kein Anlass, zumal sie informiert worden war, dass die Kosten im Zusammenhang mit einer Beistandschaft, die zum Wohle des Kindes errichtet wurde, zum Kindesunterhalt gehören und somit von den Kindseltern zu tragen sind (siehe E. 5). Die Beschwerdeführerin konnte sich aufgrund des Kontakts zum Beistand ein ungefähres Bild über den vom Beistand getätigten Aufwand machen. Zudem hatte sie ein Akteneinsichtsrecht. Damit hätte sie sich vorgängig jederzeit einen Überblick über den genau angefallenen Aufwand verschaffen können. Unter diesen Umständen hat die KESB auch keine Verletzung des Gehörsanspruchs begangen, indem sie die Beschwerdeführerin nicht über die Höhe der Kosten informiert hat.
5.5 Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin, den Entscheiden vom 5. Dezember 2018 sei keine Begründung zu entnehmen, weshalb von der Auffassung, die Auferlegung von Verfahrens- und Entschädigungskosten wäre stossend und unbillig im Sinne von § 17a Abs. 3 GebV, abgewichen werde. Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör und ist auch ausdrücklich in § 9 Abs. 3 der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 festgehalten. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung dabei sorgfältiger sein als im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1071 f.).
5.6 Der Entscheid der KESB vom 25. Mai 2016, mit welchem von der Zusprechung einer Mandatsentschädigung sowie der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen wurde, stellt eine Ausnahme des Grundsatzes, dass die Eltern die Kosten für die Kindesschutzmassnahmen zu tragen haben, dar. Die KESB befand, es sei unbillig und stossend, den Kindseltern die Entschädigung des Beistandes aufzuerlegen, da dieser seiner Arbeit in der betreffenden Berichtsperiode nicht nachkommen konnte. Wird auf die Auferlegung der Mandatsentschädigung zulasten der Kindseltern aufgrund von Unbilligkeit verzichtet, geht diese in der Regel zulasten der betroffenen Gemeinde. Da die Gemeinde im vorliegenden Fall als Arbeitgeberin des Beistands zugleich Empfängerin der Mandatsentschädigung ist, hätte die Zusprechung der Mandatsentschädigung zulasten der Gemeinde zu einem unnötigen Rechnungslauf geführt, weshalb auf eine solche verzichtet wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Angehörigkeit des Beistands zu einem kommunalen Sozialdienst folglich kein Grund für den Verzicht auf die Zusprechung einer Mandatsträgerentschädigung. Da die Auferlegung der Kosten zulasten der Eltern die gesetzliche Regel darstellt, bedarf es keiner weiteren Begründung, weshalb die Eltern für die Kosten im Zusammenhang mit der Beistandschaft aufzukommen haben. Somit hat die KESB das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte aufgrund des mit Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2016 erfolgten Verzichts auf die Auferlegung einer Mandatsentschädigung und von Verfahrenskosten davon ausgehen können, sie müsse solche auch in Zukunft nicht bezahlen. Sie habe insbesondere nicht damit rechnen müssen, für einen solch hohen Betrag ersatzpflichtig zu werden. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin im Sinne des Vertrauensschutzes davon ausgehen durfte, dass sie auch in Zukunft die Kosten für die Beistandschaft ihres Sohnes nicht zu tragen habe.
6.2 Nach Art. 9 BV haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Die Beschwerdegegnerin verfügte in ihrem Entscheid vom 25. Mai 2016, dass sie auf die Erhebung einer Mandatsentschädigung und von Verfahrenskosten verzichte. Mit der Formulierung "verzichten" betont sie, dass, obwohl in der Regel Verfahrenskosten und eine Mandatsentschädigung erhoben würden, sie im konkreten Fall davon Abstand genommen habe. Demzufolge kann die Beschwerdeführerin gerade nicht zu ihren Gunsten ableiten, dies werde auch weiterhin der Fall sein. Insbesondere da die Situation im Zeitpunkt des Entscheids vom 25. Mai 2016 eine weitgehend andere war als im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheide vom 5. Dezember 2018. Dem Bericht des Beistands für die Berichtsperiode vom 17. September 2013 bis zum 30. Juni 2015 ist zu entnehmen, dass der Kindsvater im Herbst 2013 mehrmals kontaktiert wurde, dieser aber darauf nicht reagierte. Der erste Kontakt mit dem Kindsvater konnte erst am 13. Juli 2015, also nach der betreffenden Berichtsperiode, hergestellt werden. Der Beistand konnte seine Tätigkeit, nämlich die Eltern in der Regelung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen, somit in der genannten Berichtsperiode nicht wahrnehmen. Aufgrund dessen sind auch nur sehr geringe Kosten (Fr. 261.25) im Zusammenhang mit der Beistandschaft entstanden. Diese wurden den Kindseltern deshalb nicht auferlegt, da eine Auferlegung der Kosten bei Untätigkeit des Beistands als unbillig erschien. In solch einem Fall wären die Kosten für das Mandat des Beistands der Gemeinde aufzuerlegen. Da diese als Arbeitgeberin des Beistands ohnehin Empfängerin der Entschädigung ist, wurde auf die Kostenauferlegung zulasten der Gemeinde verzichtet. Da sich die Aufgabe der KESB auf die Prüfung des Berichts des Beistands beschränkt und dieser sehr kurz ausfiel, wurde auch auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. In der darauffolgenden Berichtsperiode vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 konnte der Beistand seine Tätigkeit wie vorgesehen aufnehmen. Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass persönliche Treffen sowie reger telefonischer und schriftlicher Kontakt zwischen dem Beistand, dem Verbeiständeten und den Kindseltern stattfanden. Aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Eltern wurden die Dienste des Beistands auch häufig in Anspruch genommen. Diesbezüglich kann die Beschwerdeführerin nicht unwissend gewesen sein, da den Akten zu entnehmen ist, dass auch sie den Beistand mehrmals kontaktiert hat. Die Beschwerdeführerin macht indes nicht geltend, sie könne für die Entschädigung des Beistands und die Verfahrenskosten der KESB nicht aufkommen, und ficht weder die Höhe der Entschädigung des Beistands noch seinen getätigten Aufwand an. Im Hinblick darauf, dass der Aufwand des Beistands unbestritten ist, ist ihr Argument, dass sie nicht davon habe ausgehen können, für einen derart hohen Betrag ersatzpflichtig zu werden, nicht stichhaltig. Wie soeben aufgezeigt, durfte sie nicht von der Annahme ausgehen, ihr würden in Zukunft jegliche Kosten in Verbindung mit der Beistandschaft ihres Sohnes erlassen werden.
7. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung von Art. 17a Abs. 2 und Abs. 3 GebV, begründet diese aber nicht weiter. Es ist weder ersichtlich, wieso im vorliegenden Fall die Geltendmachung von Verfahrenskosten unbillig oder stossend sein sollte, noch nachvollziehbar, weshalb die erhobenen Gebühren in einem offensichtlichen Missverhältnis zum getätigten Aufwand stehen sollten.
8. Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem die Verletzung von § 74 Abs. 3 EG ZGB, wonach der Beistand die Rechnung und den Bericht innert drei Monaten seit Ablauf der Berichtsperiode der KESB vorzulegen hat. Der Beistand reichte den Rechenschaftsbericht über die Periode vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 am 6. September 2018 ein. Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beistand den Bericht über die persönlichen Verhältnisse mit der Einreichung am 6. September 2018 beinahe ein Jahr zu spät eingereicht hat. Dennoch vermag die Beschwerdeführerin von der verspäteten Einreichung des Berichts des Beistands nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und die verspätete Einreichung des Berichts ändert nichts an der Tatsache, dass die Kosten für die Beistandschaft der Beschwerdeführerin zu Recht auferlegt wurden.
9. Zusammenfassend erweisen sich die vorliegenden Beschwerden somit als unbegründet und sind daher abzuweisen.
10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt: ://:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.