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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.04.2020 810 19 25

29 avril 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,243 mots·~31 min·6

Résumé

Submission Aufbau einer zentralen SharePoint-Plattform und Realisierung Intranet für die kantonale Verwaltung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. April 2020 (810 19 25) ____________________________________________________________________

Submission

Auslegung von Zuschlagskriterien / Erfordernis der "Live-Demonstration"

Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Simon T. Oeschger, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, vertreten durch Laura Luthiger und Daniel Gebhardt, Advokaten

B.____ AG, Beigeladene

Betreff Submission Aufbau einer zentralen SharePoint-Plattform und Realisierung Intranet für die kantonale Verwaltung (RRB Nr. 2004 vom 18. Dezember 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der Kanton Basel-Landschaft schrieb im kantonalen Amtsblatt vom 13. September 2018 und gleichentags auf simap.ch (Meldungs-Nr. 1037691) den Dienstleistungsauftrag "Aufbau einer zentralen SharePoint-Plattform und Realisierung Intranet für die kantonale Verwaltung" im offenen Verfahren aus. SharePoint ist ein Softwareprodukt von Microsoft für den Betrieb webbasierter Kollaborationsplattformen. Der ausgeschriebene Auftrag umfasst die Analyse, das Design und die Realisierung des verwaltungsweiten Intranets mit dem Aufbau einer neuen SharePoint-Plattform für die kantonale Verwaltung und die Gerichte sowie die Migration ausgewählter, bereits existierender SharePoint-Sites. Dazu kommen das Applikationsmanagement mit dem laufenden Support und weitere Unterstützungsleistungen. Vorgesehen ist eine vierjährige Vertragslaufzeit mit der einmaligen Option auf Verlängerung um maximal vier Jahre. Zuschlagskriterien sind die Abdeckung der Einzelanforderungen / Usability (Gewichtung 60 %), der Preis (25 %) sowie die Projektabwicklung (15 %). Innerhalb der Eingabefrist gingen sechs Angebote ein, welche allesamt zur Bewertung zugelassen wurden. B. Mit Vergabeentscheid vom 18. Dezember 2018 erteilte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) den Zuschlag an die B.____ AG zum Preis von Fr. 1'623'248.-- (Grundangebot) und Fr. 466'161.40 (Optionen). Auf Ersuchen der drittplatzierten A.____ AG begründete die Vergabestelle den Zuschlag zunächst in einem mündlichen Debriefing und darauf noch schriftlich in einem erweiterten Entscheid vom 17. Januar 2019. Darin führte sie aus, die Zuschlagsempfängerin habe in der Bewertung 685 von 800 möglichen Punkten erzielt, die A.____ AG dagegen nur deren 604. Ausschlaggebend für ihr schlechteres Abschneiden seien insbesondere die fehlende Plausibilisierung des Offertinhalts durch die ausschreibungswidrig nicht in Echtzeit (live) vorgenommene Präsentation der angebotenen Lösung sowie die schlechtere Qualifikation der Schlüsselpersonen gewesen. C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 hat die A.____ AG, vertreten durch Simon. T. Oeschger, Rechtsanwalt, gegen den Vergabeentscheid Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben. Sie stellt die Rechtsbegehren, es sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin anstelle der Zuschlagsempfängerin der Zuschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Vergabestelle anzuweisen, die Prüfung und Bewertung der eingereichten Offerten zu wiederholen. Subeventualiter sei das Vergabeverfahren zu wiederholen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vergabestelle, eventualiter der Zuschlagsempfängerin, zu erfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die vollumfängliche Akteneinsicht. Sie rügt zusammengefasst eine intransparente und willkürliche Offertbewertung. Der Punktabzug für die unterbliebene Live-Demonstration der offerierten Lösung sei sachlich falsch, denn sie habe anstelle der Live-Präsentation ein absolut gleichwertiges Erklärvideo mit live gesprochenem Kommentar gezeigt. Auch bezüglich des Zuschlagskriteriums Projektabwicklung sei es zu unplausiblen Punktabzügen gekommen. Darüber hinaus sei das Preis-Kriterium unsachlich tief gewichtet worden. D. Nach einem auf die Verfahrensanträge beschränkten Schriftenwechsel erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 20. März 2019 die aufschiebende Wirkung. Das

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Akteneinsichtsgesuch wurde teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdebegründung gegeben. E. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 3. Mai 2019 beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Offerte der Zuschlagsempfängerin zu Unrecht zur Bewertung zugelassen worden sei. Die Durchsicht der Bewertungstabellen und des Evaluationsberichts zeige, dass die Zuschlagsempfängerin zahlreiche Eignungskriterien und Muss-Kriterien nicht erfüllt habe, was zwingend zum Verfahrensausschluss hätte führen müssen. So habe sie offenbar die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erst nachträglich akzeptiert und damit ihr Angebot nach dem Ende der Eingabefrist unzulässig abgeändert. Was ihr eigenes Angebot betreffe, sei dieses von der Vergabestelle in Überschreitung des Ermessensspielraums bewertet worden. Vor der Anbieterpräsentation habe sie klar den ersten Platz belegt. Die pauschalen Punktabzüge für die Präsentation ihrer Lösung seien willkürlich erfolgt, zumal bestritten werde, dass die Demonstration nicht "live" erfolgt sei. Eine solche sei für die Plausibilisierung des Angebots gar nicht notwendig gewesen und in den Ausschreibungskriterien auch nicht verlangt worden. Ihre Vertreter hätten an der Präsentation alle zum Angebot gestellten Fragen umfassend beantworten können, weshalb ihre Produktdemonstration den gewünschten Zweck erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin legt in der Folge für jeden Unterpunkt separat dar, weshalb sie den jeweiligen Punktabzug für ungerechtfertigt hält. Im Weiteren wendet sie beim Kriterium Preis ein, zur unerlaubt tiefen Gewichtung komme vorliegend noch eine unzulässig flache Preiskurve, deren Berechnungsformel nachträglich abgeändert worden sei. Im Zuschlagskriterium Projektabwicklung sei sie ausserdem nur deswegen mit haltlosen Punktabzügen bestraft worden, weil sie konstruktive Kritik an der Terminplanung der Vergabestelle geäussert und auf allfällige Engpässe aufmerksam gemacht habe. F. Die zum Verfahren beigeladene B.____ AG stellt in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 keinen ausdrücklichen Antrag in der Sache. Sie hält fest, dass sie von einem von der Vergabestelle fair und ordnungsgemäss durchgeführten Verfahren ausgehe. G. In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 schliesst der Regierungsrat, vertreten durch Laura Luthiger und Daniel Gebhardt, Advokaten, auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er betont, dass das Vergabeverfahren sorgfältig und ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Der Beschwerdeführerin sei bereits die Legitimation abzusprechen, da sie als Drittplatzierte keine reelle Chance auf den Zuschlag habe. Auch in der Sache erweise sich ihre Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdegegner bestreitet, dass irgendein Anbieter die vorausgesetzten Eignungs- und Muss-Kriterien nicht erfüllt habe. Die Beschwerdeführerin greife zur Untermauerung des Vorwurfs auf sich in den Akten der Vergabestelle befindende Notizen und Bemerkungen in den Bewertungstabellen zurück. Sie verkenne, dass es sich dabei um im Bewertungsprozess verwendete Arbeitspapiere handle, welche aber nicht das Endresultat der Auswertung widerspiegelten. Die in den Arbeitspapieren in ersten Überlegungen in Frage gestellte Eignung und Einhaltung der Muss-Kriterien hätten letztlich nach einlässlicher Prüfung hinsichtlich aller Angebote und Anbieter als vollständig erfüllt betrachtet werden können. Die Beigeladene sei deshalb zu Recht nicht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Unbegründet seien auch die Rügen im Zusammenhang mit der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anbieterpräsentation. Gemäss der unmissverständlichen Formulierung in den Ausschreibungsunterlagen hätten die Anbieterinnen in der Lage sein müssen, ihre Lösung und sämtliche Komponenten live zu demonstrieren. Gemeint sei die Vorführung des offerierten Systems in Echtzeit, was in der IT-Branche absolut üblich sei. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Lösung im Gegensatz zu allen anderen Anbieterinnen nicht habe live demonstrieren können oder wollen und stattdessen ein keineswegs als gleichwertig einzustufendes Erklärvideo abgespielt habe. Dadurch sei es der Vergabestelle verunmöglicht worden, die Funktionalität der offerierten Lösung tatsächlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Es stehe der Vergabestelle im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu, dies in der Bewertung bei jedem Unterkriterium mit einem Punktabzug zu berücksichtigen, wobei es nur zu einem effektiven Abzug gekommen sei, wenn die Überprüfung, Plausibilisierung und Verifizierung der jeweiligen Komponente nicht möglich gewesen sei. In Bezug auf die Preisbewertung weist der Beschwerdegegner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die in der Ausschreibung bekannt gegebene Gewichtung des Preises nicht angefochten habe, weshalb die entsprechende Rüge verwirkt sei. Die Ausgestaltung der Preiskurve sei nicht zu beanstanden. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin für ein Hinterfragen des Zeitplans mit einem Punktabzug bestraft worden sei. Vielmehr sei im Rahmen der Referenzeinholung festgestellt worden, dass ihr Schlüsselpersonal in zeitintensiven Projekten eingebunden sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Präsentation die berechtigten Bedenken bezüglich Einhaltung des ambitiösen Zeitplans nicht auszuräumen vermocht. H. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin antragsgemäss ergänzende Akteneinsicht in ausgewählte Einzeldokumente. I. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 13. September 2019. Sie kritisiert neu die mangelhafte Dokumentation der Vergabestelle, aus der sich nicht nachvollziehbar ergebe, welche Überprüfungen der Offerten stattgefunden hätten und weshalb Kriterien als erfüllt bewertet worden seien. Zwischen der Bewertungstabelle und dem Evaluationsbericht beständen unerklärliche Differenzen. Die ihr offengelegten Auszüge aus der Offerte der Beigeladenen und die zwischen der Vergabestelle und der Beigeladenen geführte Korrespondenz würden belegen, dass die Beigeladene die AGB der Vergabestelle in ihrer Offerte nicht vollumfänglich akzeptiert, sondern einseitige Änderungen angebracht habe, was zu deren Ausschluss hätte führen müssen. Eine nachträgliche Heilung des Mangels sei gesetzlich ausgeschlossen. Im Übrigen bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre in den früheren Eingaben zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung. J. Der Beschwerdegegner reicht am 19. November 2019 seine Duplik ein. Er räumt ein, dass es optimal gewesen wäre, wenn die Vergabestelle die in einer Excel-Arbeitsdatei gespeicherten Bewertungstabellen zunächst bereinigt hätte, bevor sie die Endergebnisse des Evaluationsprozesses im Evaluationsbericht festhielt. Eine Verletzung des Transparenzgebots stelle das Verhalten jedoch nicht dar. Der Prüfprozess und die Bejahung der Eignung einer Anbieterin müssten nicht umfassend dokumentiert werden. Die auf den Arbeitspapieren angebrachten Randnotizen würden belegen, dass eine sorgfältige Prüfung sämtlicher Offerten stattgefunden habe. Die Beigeladene habe auch entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht AGB akzeptiert und kein ausschreibungswidriges Angebot eingereicht. Es sei zulässig gewesen, Änderungen bzw. Ergänzungen zu den AGB und den Rahmenverträgen vorzuschlagen. Die Beigeladene habe auf Nachfrage der Vergabestelle explizit bestätigt, dass sie die AGB akzeptiere. Ansonsten verweist der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Vernehmlassung. K. Die Beigeladene hat stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. f BeG sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen eine Zuschlagsverfügung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Begründung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Soweit das Beschaffungsgesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung (§ 30 Abs. 5 BeG). 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigte Anbieter hat rechtsprechungsgemäss dann ein solches schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, wenn er bei Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. Januar 2020 [810 19 155] E. 1.3; KGE VV vom 22. Juni 2016 [810 16 34] E. 2.2; KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 314] E. 2; BGE 141 II 14 E. 4). Im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt es, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht ("mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht"), dass seine Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und nicht einer der vor ihm platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (KGE VV vom 15. Januar 2020 [810 19 155] E. 1.3.2; BGE 141 II 14 E. 5.1). Würde vorliegend der - nicht offensichtlich haltlosen - Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, so wiese ihr Angebot die höchste Punktzahl auf. Auch wenn sie momentan nur auf dem dritten Rang platziert ist, besteht eine realistische Chance auf den Zuschlag. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge materiell beschwert und entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB] vom 15. März

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2001; § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO). Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts steht den Vergabebehörden insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote im Rahmen der Offertbewertung ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht aufgrund seiner auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkten Kognition nicht eingreifen darf. Es kann nicht Sache des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertung vorzunehmen (vgl. KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 5.2; KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 319] E. 4; BLKGE 2006 Nr. 45 E. 5e). Die Bewertung muss indes gestützt auf die publizierten Zuschlags- und Unterkriterien in sachlich haltbarer, nachvollziehbarer und rechtsgleicher Weise erfolgen. Hält sich die Vergabebehörde an diese Vorgaben, hat das Kantonsgericht nicht näher zu untersuchen, ob die Angebotsbewertung zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ein Einschreiten ist nur angezeigt, falls die Vergabebehörde den ihr zugestandenen Spielraum überschritten hat. Eine gerichtliche Korrektur der Offertbewertung kommt folglich nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern als qualifiziert falsch und damit rechtsfehlerhaft erweist (vgl. KGE VV vom 14. November 2018 [810 18 87] E. 4.4; BLKGE 2005 Nr. 34 E. 5d; Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2; PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 859). 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst Einwendungen gegen die Bewertung des mit 60 % gewichteten Zuschlagskriteriums 1 "Abdeckung Einzelanforderungen / Usability". Dieses ist im Kriterienkatalog wiederum unterteilt in zwölf (intern gleichgewichtete) Unterkriterien (ZK 1.1-ZK 1.12), welche die Erfüllung der in den Ausschreibungsunterlagen näher spezifizierten einzelnen Systemanforderungen zum Gegenstand haben. Die Bewertung erfolgte anhand einer Punkteskala von 0 (nicht erfüllt) bis 8 (vollumfänglich erfüllt). Die Beschwerdeführerin erzielte dabei 78 von 96 möglichen Punkten. Sie verfehlte die volle Punktzahl, weil bei neun Unterkriterien jeweils 2 Punkte abgezogen wurden. Den Abzug begründete die Vergabestelle damit, dass die Beschwerdeführerin die geforderte Funktionalität anlässlich der Anbieterpräsentation nicht live habe zeigen können. Die Beschwerdeführerin rügt diese Bewertung als willkürlich oder mindestens ermessensüberschreitend. 4.2 Kapitel 6.9 des Pflichtenhefts hält unter dem Titel "Präsentation" fest, dass der Auftraggeber Anbieter, die zur Erteilung des Zuschlags in Betracht kommen, zu einer Präsentation ihres Angebots in den Räumlichkeiten der kantonalen Verwaltung in Liestal einladen könne. Die Präsentation selbst werde nicht bewertet, sondern diene zur Plausibilisierung der Angaben im Angebot und zur Klärung von allfälligen offenen Fragen. Der Ablauf der auf 90 Minuten angesetzten Präsentation wird im Pflichtenheft genau umschrieben. Unter Punkt 4 der Agenda steht die "Präsentation der folgenden Aspekte anhand einer Live-Demo: (a) Einstiegsportal Intranet, (b) Suche, (c) Erfassen von News, (d) Bestellen eines neuen Projektraums (Self-Service), (e) Management von Site-Vorlagen und übergreifenden Metadaten". Der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene Kriterienkatalog enthält bei den zehn Unterkriterien ZK 1.3 bis

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ZK 1.12 die (jeweils in der Formulierung leicht angepasste) Anforderung "Der Anbieter ist in der Lage, diese Funktionalität im Rahmen einer allfälligen Präsentation live zu demonstrieren". 4.3 Die wortreiche Argumentation der Beschwerdeführerin lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass nach ihrem Dafürhalten die Produktdemonstration anhand von Erklärvideos mit live gesprochenem Kommentar das Erfordernis der Live-Demo anlässlich der Anbieterpräsentation erfülle. Das Video sei in Echtzeit aufgenommen und nicht nachträglich geschnitten oder in sonstiger Weise überarbeitet worden. Eine aufgezeichnete Produktepräsentation mit mündlich und live gesprochenem Kommentar sei in punkto Ausführlichkeit der gezeigten Abdeckung der Anforderungen und der Usability mit einer Live-Demo absolut gleichwertig. In den Ausschreibungsunterlagen habe es keinen Hinweis darauf gegeben, dass Erklärvideos nicht zulässig seien. Sie habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, die Anforderungen an die Anbieterpräsentation zu erfüllen. Mit dem Punkteabzug werde unzulässigerweise die Qualität ihrer Präsentation bewertet, worunter auch deren Form falle. Das Argument der Vergabestelle, wonach das fehlende Element der Live-Demo die Verifikation der im Angebot aufgeführten Angaben zu gewissen Funktionalitäten verunmöglicht habe, sei vorgeschoben. Sie sei an der Präsentation gar nicht aufgefordert worden, die einzelnen Merkmale ihres Produkts zu demonstrieren. Ohnehin hätten gemäss dem Pflichtenheft nur die dort aufgeführten Funktionen zwingend präsentiert werden müssen. Es habe denn auch zu den meisten Funktionen keine offenen Fragen oder Unklarheiten gegeben. Sie habe die wenigen Fragen der Vergabestelle vollständig mündlich beantworten können. Sie habe keine Zweifel über die Funktionalität offengelassen und ihr Angebot habe sich gestützt darauf umfassend plausibilisieren lassen. Der pauschale Punkteabzug sei ohne sachlichen Grund erfolgt. 4.4 Der Beschwerdegegner hält dem im Wesentlichen entgegen, der Begriff der Live- Demonstration sei unmissverständlich und brauche keine nähere Definition. Gemeint sei die Vorführung eines Systems in Echtzeit und nicht eine entsprechende Aufzeichnung. Mit Ausnahme der Beschwerdeführerin sei dies für sämtliche Anbieter klar gewesen. Erklärvideos seien keineswegs gleichwertig. Nur bei einer Live-Demonstration könne unmittelbar zwischen den einzelnen Systemelementen hin und her geklickt werden und könnten dadurch das System, die Performance und die Prozessschritte auch tatsächlich nachverfolgt werden. Nur diese Art der Produktpräsentation erlaube es, die Funktionalität und Usability der offerierten Lösung ordnungsgemäss zu evaluieren, spezifische Vorgänge beliebig zu wiederholen und Schwachstellen sofort zu erkennen. Dies sei Ziel und Zweck der verlangten Live-Demonstration gewesen. Das Evaluationsteam habe das laufende System direkt sehen und sich vor Ort von dessen Funktionalität überzeugen wollen. Die in hohem Tempo und in fast nicht lesbarer Auflösung vorgeführten Videos hätten es dem Evaluationsteam nicht erlaubt, die Funktionalität und Usability der offerierten Intranetlösung für die geplante Einsatzmöglichkeit effektiv nachzuvollziehen und abschliessend zu beurteilen. Diese Tatsache habe schon aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber den Konkurrenten bei der Punkteverteilung berücksichtigt werden müssen. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringe, seien nicht nur die im Pflichtenheft explizit aufgeführten Komponenten vorzuführen gewesen. Bereits die darin verlangte Präsentation der Portallösung bedinge, dass die Gesamtheit der Komponenten sichtbar und demonstrierbar sei. Die Vergabestelle habe nach der Durchsicht der Offerten in einer ersten Evaluationsrunde provisorisch die in der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersten Kolonne des Bewertungsbogens ersichtliche Punktzahl erteilt. Nach der Präsentation habe sie die in der zweiten Kolonne ersichtliche endgültige Punktzahl vergeben, wobei es gegebenenfalls zu Anpassungen nach oben oder nach unten gekommen sei. Im Falle der Beschwerdeführerin sei die Punktzahl im Unterkriterium ZK 1.2 aufgrund der an der Präsentation gewonnen Erkenntnisse von 4 auf 8 erhöht worden. Bei den Unterkriterien ZK 1.3 bis ZK 1.12 sei die Beschwerdeführerin dagegen nicht in der Lage gewesen, die Funktionalität live zu demonstrieren, was zwangsläufig einen Einfluss auf die Bewertung haben müsse. Zu einem Abzug von zwei Punkten sei es aber effektiv nur gekommen, wenn die Überprüfung, Plausibilisierung und Verifizierung der offerierten Komponenten nicht abschliessend möglich gewesen sei. Dies zeige sich beim Unterkriterium ZK 1.9, wo trotz unterbliebener Live-Demonstration die Maximalpunktzahl erteilt worden sei. Die Angebotsbewertung sei bei allen Unterkriterien nach sachlichen Gründen in angemessener Weise erfolgt. Es liege keine unzulässige Ermessensüberschreitung oder Willkür der Vergabestelle vor. 5.1.1 Die in der Ausschreibung genannten Beurteilungskriterien sind nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Anbieter dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht, andernfalls muss sie das betreffende Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend umschreiben (BGE 141 II 14 E. 7.1; KGE VV vom 21. Januar 2015 [810 14 319] E. 5.1; BLKGE 2005 Nr. 34 E. 6b; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 861 f.; HANS RUDOLF TRÜEB, in: Ösch/Weber/Zäch [Hrsg.], Kommentar Wettbewerbsrecht, Band 2, 3. Aufl., Zürich 2011, Rz. 11 zu Art. 21 BöB). 5.1.2 Vorliegend strittig ist das Verständnis des Begriffs "live". Er stammt aus der englischen Sprache und bedeutet dort ursprünglich "lebend". Er bezeichnet in einer übertragenen Bedeutung als Adjektiv oder Adverb verwendet (neben anderen, hier nicht interessierenden Sinngehalten) eine Rundfunkübertragung in Echtzeit oder eine Vorführung vor Publikum ("broadcast as it happens; performing or being performed in front of an audience", vgl. Cambridge English Dictionary online, "live", <https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english/live> [zuletzt besucht am 29. April 2020]). Das Wort ist in dieser Bedeutung unverändert in die deutsche Sprache übernommen worden. Der Duden führt die Bedeutungen "als Direktsendung, in einer Direktsendung" und "in realer Anwesenheit" auf. Als Synonyme nennt er unter anderem "in natura, in realer Anwesenheit, körperlich/konkret vorhanden, leibhaftig; (bildungssprachlich) in persona; (umgangssprachlich) zum Anfassen" (vgl. Duden online, "live", abrufbar unter <https://www.duden.de/rechtschreibung/live> [zuletzt besucht am 29. April 2020]). Aufschlussreich ist der vom Duden angeführte Beispielsatz "sie singt live (nicht im Play-back-Verfahren)". Darin kommt zum Ausdruck, dass "live" als Gegensatz verwendet wird zur Wiedergabe einer Aufnahme. 5.1.3 Die Vorgabe im Pflichtenheft und im Kriterienkatalog, verschiedene Komponenten der offerierten Softwarelösung anlässlich einer Präsentation live zu demonstrieren, kann nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht anders verstanden werden, als dass das Produkt und dessen Funktionsweise im direkten Betrieb vorzuführen waren. Mit Ausnahme der Beschwerdeführerin haben denn auch alle anderen Anbieter die gestellte Aufgabe in diesem Sinne interpretiert,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohne dass es einer Rückfrage bedurft hätte. Die Videowiedergabe vorproduzierter Sequenzen, welche das Produkt in Aktion zeigen, ist gerade keine Live-Demonstration des Produkts. Dies gilt, selbst wenn die Aufnahme unverändert gezeigt und vor Ort mündlich erläutert wird. Die Beschwerdeführerin durfte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass sie mit ihren Erklärvideos die Vorgabe der Vergabestelle erfüllen würde. 5.2 Das Abspielen von Erklärvideos kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht als gleichwertige Form der Präsentation gewertet werden, denn es macht einen wesentlichen Unterschied, ob ein Erklärvideo gezeigt wird oder ob eine Live-Präsentation stattfindet. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt, kann nur bei der Vorführung des Produktes in Echtzeit konkret überprüft werden, ob eine bestimmte Funktion auch tatsächlich besteht und ob die Software wie angegeben funktioniert. Es können Nachfragen gestellt, ausgewählte Aspekte vertieft und in direkter Aktion betrachtet sowie gegebenenfalls die Vorführung gewisser Funktionen wiederholt werden. Dieses Bedürfnis leuchtet etwa besonders bei der Suchfunktion ein, die anhand von frei gewählten - und nicht vom Anbieter vorgegebenen - Suchbegriffen getestet werden kann. Beim Abspielen eines Erklärvideos ist das nicht möglich, auch wenn der Kommentar live gesprochen wird. Die Aufzeichnung gibt dem Anbieter die volle Kontrolle darüber, was das Publikum zu Gesicht bekommt. Er schaltet dadurch die mit einer Live-Demonstration verbundenen Unwägbarkeiten aus. Probleme bei der Zuverlässigkeit oder Performanceschwächen können bei einer Videoaufzeichnung auch ohne eigentliche Bildmanipulation einfach kaschiert werden, treten aber gegebenenfalls beim Einsatz des Produkts vor Ort zu Tage. Die Benutzerfreundlichkeit ("Usability") lässt sich nur sinnvoll testen, wenn auf Kundenseite ein mit dem System unerfahrener Benutzer direkt mit dem Produkt interagieren kann. Es ist deshalb dem Beschwerdegegner darin beizupflichten, dass mit dem Abspielen von Erklärvideos das eigentliche Ziel der Live-Demonstration nicht erreicht werden konnte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe mit ihren Videos die Funktionalität, die Verfügbarkeit und die Anwendung der vom System zu leistenden Aufgaben nachgewiesen, bleibt dies gerade wegen der unterlassenen Live-Präsentation eine unüberprüfbare Behauptung. Die Beschwerdeführerin hat einzig belegt, dass sie Videos produzieren kann, die ein funktionierendes System zeigen. Der Vergabestelle wurde dadurch die eigenständige Plausibilisierung sowie Verifikation der Angaben in der Offerte und somit im Ergebnis die abschliessende Beurteilung der Funktionalität und Usability der offerierten Intranetlösung wesentlich erschwert, wenn nicht verunmöglicht. 5.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe anlässlich der Präsentation neben den Erklärvideos auch eine ohne Weiteres live demonstrierbare Intranetlösung verfügbar gehabt, sie sei aber nicht danach gefragt worden. Wie sie an anderer Stelle selber zugesteht, wurde sie vom Evaluationsteam sowohl zu Beginn als auch während des Abspielens ihrer Aufzeichnungen deutlich darauf hingewiesen, dass eine Live-Demonstration der offerierten Intranetlösung vorgeschrieben und für den Evaluationsprozess notwendig sei. In Anbetracht dessen mutet es unverständlich an, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die angeblich vorhandene demonstrierbare Lösung hinwies und nicht diese vorführte. Sie hat die Konsequenzen dieser Entscheidung zu tragen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Nicht gefolgt kann der Beschwerdeführerin, wenn sie vorbringt, es hätten nur die in Kapitel 6.9 des Pflichtenhefts erwähnten fünf Funktionen präsentiert werden müssen und deswegen dürfe auch nur dort ein Punktabzug erfolgen. Der Kriterienkatalog enthält für die zehn Unterkriterien ZK 1.3 bis ZK 1.12 die unmissverständliche Vorgabe, dass ein Anbieter in der Lage sein müsse, die entsprechende Funktionalität live zu demonstrieren. Die verlangte integrale Präsentation der Portallösung bedingt letztlich, dass die Gesamtheit der Einzelkomponenten sichtbar und demonstrierbar ist. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe anlässlich der Präsentation für gewisse Einzelkriterien keine Demonstration verlangt. Nachdem die Beschwerdeführerin keine funktionsfähige Version der angebotenen Lösung vorwies, wäre eine entsprechende Aufforderung sinnlos gewesen. Aus demselben Grund verfängt auch die - vom Beschwerdegegner ohnehin in der Vernehmlassung widerlegte - Auffassung nicht, das Evaluationsteam habe keine Fragen gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass es keine Unklarheiten zu validieren gegeben habe. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung selber ein, dass sie zu den Unterkriterien ZK 1.4 bis ZK 1.8 sowie ZK 1.11 nicht einmal Erklärvideos vorbereitet hatte. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre offerierte Intranetlösung nicht live und damit nicht in der durch die Ausschreibung vorgeschriebenen Art präsentierte. Nachdem sie nicht in der Lage oder nicht Willens war, die Funktionalität im Rahmen der Präsentation mit Hilfe einer funktionierenden Systems live zu demonstrieren, erfüllte ihr Angebot die Vorgaben des Kriterienkatalogs nur zum Teil. Die Vergabestelle begründet überzeugend, weshalb die Erklärvideos die Live-Demonstration nicht zu ersetzen vermochten. Sie durfte resp. musste dieses Manko bei der Punktevergabe berücksichtigen. Darin liegt keine unzulässige Bewertung der Qualität der Präsentation als solcher. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin wurde nicht pauschal bei jedem Unterkriterium des Zuschlagskriteriums 1 eine Kürzung von zwei Punkten vorgenommen, sondern es ist nur dort zu einem effektiven Abzug gekommen, wo die Überprüfung, Plausibilisierung und Verifizierung des jeweiligen Kriteriums nicht möglich war. Dies war bei insgesamt neun von zwölf Unterkriterien nachvollziehbar der Fall. Bei drei Unterkriterien gab es keinen Abzug wegen fehlender Plausibilisierung. Die Punktevergabe erfolgte für jedes Unterkriterium getrennt und jeweils nach sachlichen Gründen. Mit dem Abzug von zwei Punkten bewies die Vergabestelle auch in der Höhe Augenmass. Die Bewertung erscheint im Resultat sachgerecht und ermessenskonform und ist nicht als willkürlich einzustufen. 6.1 Bezüglich des zweiten Qualitätskriteriums, des Zuschlagskriteriums 3 "Projektabwicklung", beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sie in den drei Unterkriterien ZK 3.2, ZK 3.3 und ZK 3.4 jeweils einen ungerechtfertigten Abzug von zwei Punkten zu gewärtigen gehabt habe. Sie habe in diesen Unterkriterien darlegen müssen, dass sie in der Lage sei, gewisse Zeitvorgaben für die Umsetzung einer Projektetappe einzuhalten. Sie habe in ihrem Angebot explizit bestätigt, diese Anforderungen entsprechend den Vorgaben umsetzen zu können. Obwohl sie ihre Zusicherung an der Anbieterpräsentation wiederholt habe, seien ihr in den genannten Unterkriterien nicht 8, sondern nur 6 Punkte erteilt worden.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Der Beschwerdegegner führt in der Vernehmlassung dazu aus, es sei im Rahmen der Referenzeinholung festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre für die Auftragsausführung vorgesehenen Schlüsselpersonen in zeitintensiven Projekten eingebunden seien. So sei beispielsweise das eingereichte Referenzobjekt "Basel-Stadt" nach wie vor in Arbeit. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin selber Bedenken geäussert bezüglich Einhaltung des ambitionierten Zeitplans. Sie habe auch anlässlich der Präsentation nicht sämtliche Zweifel der Vergabestelle auszuräumen vermocht. Andere Anbieterinnen hätten überzeugender darzulegen vermocht, dass sie über die erforderlichen Kapazitäten zur Einhaltung des Terminplans verfügen würden. 6.3 Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass Anbieter dazu neigen, zwecks Erlangung des Auftrags die Einhaltung von Terminvorgaben leichtfertig zu versprechen. Dies geschieht im Wissen darum, dass in dieser Hinsicht auf Seiten der Vergabestelle ein Informationsdefizit besteht und dass das überoptimistische Leistungsversprechen gegebenenfalls erst nach der Vertragsunterzeichnung im Rahmen der Auftragsabwicklung zu Tage treten würde. Es besteht deshalb ein nachvollziehbares Bedürfnis auf Seite des Auftraggebers, nicht alleine auf die Zusicherungen der Anbieter abzustellen, sondern deren Plausibilität anhand von objektiven Faktoren einzuschätzen. Der Beschwerdegegner erkannte ein Risiko für die Einhaltung des Zeitplans darin, dass die projektverantwortlichen Spitzenkräfte der Beschwerdeführerin gleichzeitig in anderen zeitintensiven Projekten eingebunden waren. Diesen Umstand durfte die Vergabestelle berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass bezüglich des Referenzprojekts "Basel-Stadt" die Grundleistung bereits erbracht gewesen sei und zum Zeitpunkt der Offerteinreichung keine Bestellungen für optionale Arbeiten vorgelegen hätten, so vermag sie damit die Befürchtung der Vergabestelle nicht auszuräumen, dass bei ihr zumindest das Risiko eines personellen Engpasses im Rahmen der Auftragsausführung bestand, der sich negativ auf die Einhaltung der Zeitvorgaben auswirken konnte. Indem die Vergabestelle der Beschwerdeführerin in den Unterkriterien ZK 3.2, ZK 3.3 und ZK 3.4 zwar nicht die Maximalnote, aber immer noch sehr gute 6 Punkte erteilte, bewegte sie sich innerhalb ihres Ermessensspielraums. Dass die von der Beschwerdeführerin am ambitionierten Zeitplan geäusserten Bedenken entgegen ihrer Vermutung bei der Notengebung nicht ausschlaggebend waren, zeigt sich bereits darin, dass andere Anbieter, die sich zur Terminplanung ebenfalls kritisch geäussert hatten, beim selben Kriterium bessere Noten erhielten. Die betreffenden Anbieter hatten im Gegensatz zur Beschwerdeführerin eine konkrete Ressourcenplanung dokumentiert. 7. Bei der Preisbewertung macht die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen geltend, dass zur unerlaubt tiefen Gewichtung des Kriteriums auch noch eine unzulässig flache Preiskurve dazu gekommen sei und dass die Berechnungsformel nachträglich abgeändert worden sei. 7.1 Die Ausschreibung legte fest, dass das Zuschlagskriterium 2 "Preis" mit 25 % gewichtet wurde. Der Evaluationsbericht hält zur Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis fest, die Punkte seien unter Anwendung einer linearen Preisbewertung, unter Berücksichtigung der effektiven Bandbreite der Preisangebote, vergeben worden. Der Preisspiegel zeige eine Bandbreite von 73 % zwischen dem preislich tiefsten und dem höchsten Angebot. Das preislich tiefste Angebot

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe die maximale Punktzahl erhalten, das preislich höchste Angebot die minimale Punktzahl. Dazwischen sei linear interpoliert worden. Die eingereichten Offerten hätten sich hinsichtlich des Preises für die Pflichtleistungen wesentlich unterschieden. Das Angebot der Beigeladenen habe hier am wenigsten Punkte erhalten. Aufgrund der vorgegebenen Gewichtung von 25 % relativiere sich jedoch die Preisdifferenz bei der Gesamtbeurteilung der Angebote. Laut der Bewertungsmatrix erhielt das Angebot der Beigeladenen 4.1 Punkte (gewichtet 103), das in der Gesamtbewertung zweitplatzierte Angebot der C.____ AG erreichte 5.4 Punkte (gewichtet 135) und dasjenige der Beschwerdeführerin kam auf 5.2 Punkte (gewichtet 130). 7.2 Das Kantonsgericht hat die Grundsätze der linearen Preisbewertung und zur Ausgestaltung der Preiskurve wiederholt dargelegt (KGE VV vom 18. Juli 2018 [810 17 297] E. 5-7; KGE VV vom 28. Juni 2017 [810 17 15] E. 6.4.3; KGE VV vom 24. April 2013 [810 12 289] E. 4.2; BLKGE 2006 Nr. 45 E. 7). Der Einfluss des Preises auf das Gesamtergebnis muss umso stärker ins Gewicht fallen, je tiefer der Komplexitäts- und Schwierigkeitsgrad der ausgeschriebenen Leistung ausfällt. Im vorliegenden Fall kann nicht von der Beschaffung einer Standardsoftware ausgegangen werden. Auch wenn die nachgefragte Leistung auf Basis einer solchen Standardsoftware zu erbringen ist, umfasst der ausgeschriebene Auftrag umfangreiche individualisierte Projektleistungen, die Integration und Weiterentwicklung von Softwarekomponenten, den Support, das Applikations-Management sowie Dienstleistungen auf Abruf. Wie auch die strengen Eignungskriterien illustrieren, kamen für den Auftrag nur spezialisierte Unternehmen mit ausgewiesenem Fachpersonal in Betracht. Der Beschwerdegegner bringt somit zu Recht vor, dass es sich um einen relativ komplexen Beschaffungsgegenstand handelt. Dennoch erscheint die Preisgewichtung von 25 % als tief, ist doch selbst für Beschaffungsvorhaben mit höchstem Komplexitätsgrad eine Mindestgewichtung von 20 % einzuhalten (BGE 129 I 313 E. 9.2). Wie die Beschwerdeführerin in der Replik allerdings selber einräumt, hätte sie die vorgesehene Gewichtung des Preises mit Beschwerde gegen die Ausschreibung geltend machen müssen. Nachdem sie dies versäumt hat, liesse sich die behauptete Untergewichtung als solche im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr korrigieren. Die im Evaluationsbericht beschriebene Preiskurve mit Heranziehung der effektiven Preisspanne von 73 % führt vorliegend nicht zu einer unangemessen flachen Preiskurve und damit nicht zu einer gerichtlich korrigierbaren sachwidrigen Unterbewertung des Preiskriteriums. 7.3 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, steht die im Evaluationsbericht beschriebene Vorgehensweise bei der Preisbewertung indes im offenen Widerspruch zur tatsächlich vorgenommenen Punktevergabe, wie sie aus der Bewertungsmatrix hervorgeht. Dort erhielt die Beigeladene, obwohl ihr Angebot den höchsten Preis aufwies, nicht 0, sondern mit 4.1 Punkten sogar mehr als die Hälfte der erzielbaren Punkte. Der Beschwerdegegner gesteht in der Vernehmlassung zu, dass bei der konkreten Punktevergabe eine Bandbreite zwischen 4.1 und 8 Punkten zur Anwendung gelangte. Diese sei gewählt worden, da sie die in den Zuschlagskriterien 1 und 3 effektiv verteilten Punkte widerspiegle. Diese Erklärung ist wohl dahingehend zu verstehen, dass die Vergabestelle auf diesem Weg eine gewisse Einheitlichkeit der Bewertungsmethodik zwischen den beiden Qualitätskriterien und dem Preiskriterium zu erreichen beabsichtigte. Auf dem Weg zu diesem an sich hehren Ziel verwechselte sie jedoch Ursache und Lösung des Problems. Die bei Vergaben häufig zu beobachtende Grundproblematik ist darin zu

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht erblicken, dass die Vergabebehörden bei den Qualitätskriterien die Konfrontation mit den unterlegenen Anbietern scheuen und davor zurückschrecken, die Notenskala nach unten vollständig auszunutzen. Stattdessen sind sie versucht, selbst bei (verhältnismässig) schlecht erfüllten Kriterien immer noch eine Note im mittleren Bereich zu erteilen, alle Angebote unter diesen Kriterien mit hohen Punktzahlen oder sogar durchs Band hindurch mit der Maximalnote zu versehen. So fällt auch bei der vorliegenden Vergabe auf, dass bei den Qualitätskriterien auffällig gute Noten erteilt wurden. Gefordert ist aber eine differenzierte Bewertung unter Ausschöpfung des Ermessenspielraums, den die Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote unter Qualitätskriterien geniesst (vgl. KGE VV vom 18. Juli 2018 [810 17 297] E. 7.1.3; CHRISTOPH JÄGER, Realistische Spanne der Angebote auch bei der Bewertung von Qualitätskriterien, BR 2017, S. 231 ff.). Wenn die Vergabestelle vorliegend eine grössere Einheitlichkeit der Punktebandbreite anstrebte, hätte sie zur Problemlösung bei den Qualitätskriterien ansetzen müssen. Indem sie dagegen das Preiskriterium anpasste und dort nicht die ganze Bandbreite der erzielbaren Punkte ausschöpfte, verstiess sie gegen das Transparenzgebot (vgl. KGE VV vom 18. Juli 2018 [810 17 297] E. 7.1.1). Zumindest ohne anderslautende Angaben in den Ausschreibungsunterlagen ist die Behörde an die vorliegend im Evaluationsbericht beschriebene lineare Bewertungsmethode gebunden und ist die verfügbare Bandbreite beim Preis - von gewissen Spezialkonstellationen abgesehen (vgl. KGE VV vom 18. Juli 2018 [810 17 297] E. 7.4) - voll auszuschöpfen. Die Punktevergabe bei den Qualitätskriterien darf ausserdem keinen direkten Einfluss auf die Punkteverteilung beim Preiskriterium haben. Nachdem das Preiskriterium im vorliegenden Fall bereits relativ tief gewichtet ist, wird das Kriterium durch die effektiv verwendete Bewertung mit einer flachen Preiskurve praktisch bedeutungslos, was nicht mehr zum wirtschaftlich günstigsten Angebot führt. Die Untergewichtung des Preiskriteriums stellt einen Ermessensfehler dar. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet. 7.4 Wie die Beschwerdeführerin selber richtig erkannt hat, gereicht ihr die Korrektur allerdings nicht zum Vorteil. Würde die Bewertung gemäss den Ausschreibungsunterlagen und Erläuterungen im Evaluationsbericht korrekt erfolgen, müsste das preislich tiefste Angebot 8 Punkte bzw. 200 gewichtete Punkte erhalten und das höchste Angebot der Beigeladenen 0 Punkte und damit auch 0 gewichtete Punkte. Die Beschwerdeführerin erhielte mit ihrem Angebot bei einer korrekten linearen Bewertung noch 2.2 Punkte und damit 55 gewichtete Punkte und die C.____ AG käme auf 2.7 Punkte (gewichtet 67). In der neuen Gesamtbewertung würden die Beigeladene und die C.____ AG die Plätze tauschen, die Beschwerdeführerin wäre aber weiterhin auf dem dritten Rang klassiert, wobei sich ihr Rückstand auf den zweiten Platz sogar leicht vergrössert hätte. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Offerte der Beigeladenen vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen und zu Unrecht zur Bewertung zugelassen worden sei. Die Durchsicht der Bewertungstabellen und des Evaluationsberichts zeige, dass die Zuschlagsempfängerin zahlreiche Eignungskriterien und Muss-Kriterien nicht erfüllt habe, was zwingend zum Verfahrensausschluss habe führen müssen. Insbesondere habe die Beigeladene die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Vergabestelle nicht vollumfänglich akzeptiert, sondern einseitige Änderungen angebracht, was zum Ausschluss hätte führen müssen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Indem die Beigeladene die AGB erst nachträglich akzeptiert habe, habe sie ihr Angebot nach dem Ende der Eingabefrist unzulässig abgeändert. 8.2 Zumindest der letztere Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht von der Hand zu weisen: Auf Seite 56 der Offerte der Beigeladenen findet sich unter Randziffer 7.3 der Satz "Im Register 06 Zusatzunterlagen haben wir Änderungen zu SIK AGB und den Verträgen angebracht". Eine Offerte muss zur Erreichung der Ausschreibungskonformität nebst sämtlichen leistungsbezogenen Ausschreibungsvorgaben alle Konditionen des beabsichtigten Geschäfts - also auch die in den AGB der Vergabestelle geregelten Vertragsmodalitäten - vorbehaltlos akzeptieren (vgl. MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz. 1927). Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich. 8.3 Ob aufgrund des Vorbehalts der Beigeladenen deren Angebot zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht, kann offenbleiben. Auch wenn ihre Vorbringen begründet wären, könnten ihre Anträge nicht gutgeheissen werden, da der Zuschlag in diesem Fall an die zweitplatzierte Anbieterin ginge. Einen Ausschluss der Offerte der C.____ AG verlangt die Beschwerdeführerin erst in der Replik und auch dort nur ganz am Rande. Sie vertritt in der Replik vom 13. September 2019 die Auffassung, die Zweitplatzierte habe das Muss-Kriterium M 1.1 nicht erfüllt, da sie in der Offerte ausgeführt habe, sie könne eine Durchführung nach der Projektmanagementmethode HERMES 5.1 (das Akronym steht für: Handbuch der Elektronischen Rechenzentren des Bundes, eine Methode zur Entwicklung von Systemen) in Betracht ziehen. Mit dieser Formulierung hat sie sich entgegen der Lesart der Beschwerdeführerin nicht geweigert, die in der Ausschreibung vorgegebene Projektmanagementmethode zur Anwendung zu bringen. Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, die erst im Dezember 2018 erlangte HERMES Advanced-Zertifizierung des Projektleiters sei verspätet erfolgt und hätte deswegen beim Zuschlagskriterium ZK 2.1 nicht berücksichtigt werden dürfen, so ist zum einen festzuhalten, dass die Nichterfüllung von Vorgaben bei Zuschlagskriterien nicht zum Ausschluss der Offerte führt. Zum anderen wirkte sich die fehlende Zertifizierung resp. die vorhandene Zertifizierung HERMES Foundation - wie übrigens auch im Falle der Beschwerdeführerin - bei der Notenvergabe durchaus zu ihren Ungunsten aus. Schliesslich vermochte das Angebot entgegen der in der Replik geäusserten Vermutung auch das Zuschlagskriterium ZK 1.5 zu erfüllen, ohne dass die - lediglich als Option vorgeschlagene - Zusatzsoftware Nintex dafür erforderlich und deshalb in den Grundpreis einzurechnen gewesen wäre. Dies ergibt sich klar aus der Offerte ("Wahlweise [optional] kann auch ein Publikumsworkflow [z.B. mittels Nintex] realisiert werden…", vgl. Ziffer 3.3 der Offerte, S. 19). Wie eine vorliegend von Amtes wegen unternommene weitere Überprüfung der von der C.____ AG eingereichten Unterlagen ergibt, wurde ihre Offerte zu Recht zur Bewertung zugelassen. Sämtliche Eignungs- und Muss-Kriterien durften von der Vergabestelle als erfüllt betrachtet werden und die Offerte wurde fristgerecht und vorbehaltlos mit den geforderten Angaben eingereicht. An diesem besser platzierten Angebot käme die Beschwerdeführerin auch bei einem Ausschluss der Beigeladenen nicht vorbei. 9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als im Ergebnis unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 21 Abs. 1 VPO). Dem Kanton wird generell keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demgemäss wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiber

810 19 25 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 29.04.2020 810 19 25 — Swissrulings