Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. Februar 2020 (810 19 244) ____________________________________________________________________
Strassen und Verkehr
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Häring, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Roger Meier
Beteiligte A.____ GmbH, Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (RRB Nr. 1167 vom 3. September 2019)
A. B.____ (geb. 1960), wohnhaft in C.____ im Kanton Basel-Landschaft, ist Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Gesellschaft «A.____ GmbH», vormalig «D.____ GmbH», vormalig «E.____ GmbH», mit Sitz in F.____ (SO). Für das Unternehmen sind zwei Geschäftsfahrzeuge in Gebrauch, wobei eines im Kanton Solothurn (Kennzeichen «SO XXXXXX») und eines im Kanton Basel-Landschaft eingelöst ist.
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B. Am 11. November 2016 beantragte die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Polizei Basel-Landschaft) bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Landschaft (MFK) die Einleitung eines Schilderaustauschverfahrens betreffend die Kontrollschilder «SO XXXXXX». Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der zuständige Polizist das betreffende Fahrzeug seit August 2016 während seines Nacht- und Spätdienstes jedes Mal in C.____ parkiert vorgefunden habe. Dieser Antrag wurde nach ersten Abklärungen nicht weiterverfolgt. C. Nachdem die Polizei Basel-Landschaft im März 2018 das Fahrzeug «SO XXXXXX» erneut mehrfach vor der Wohnimmobilie von B.____ in C.____ vorgefunden hatte, führte sie im Oktober und November 2018 regelmässige Kontrollen des Fahrzeugstandortes durch. Kurz vor Kontrollbeginn, am 5. September 2018, wurde das besagte Fahrzeug von der «E.____ GmbH» auf die «A.____ GmbH» eingelöst. D. Am 23. November 2018 ersuchte die Polizei Basel-Landschaft die MFK erneut um die Einleitung eines Schilderaustauschverfahrens. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 entsprach die MFK diesem Gesuch und forderte die A.____ GmbH zum Austausch der solothurnischen durch basellandschaftliche Kontrollschilder auf. E. Nachdem der Umschrieb nicht fristgemäss erfolgt war, wurde der A.____ GmbH mit Schreiben vom 7. Januar 2019 der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder angedroht und ihr das rechtliche Gehör gewährt, welches diese mit Schreiben vom 21. Januar 2019 wahrnahm. F. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 antwortete die MFK auf die von der A.____ GmbH vorgebrachten Punkte und gab ihr erneut Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde retourniert, ohne dass die Ursache für die Rücksendung zweifelsfrei eruiert werden konnte. Nach Aussage der Schweizerischen Post deute das Sendungsbild allerdings auf eine durch den Empfänger veranlasste Rücksendung hin. G. Am 7. Februar 2019 verfügte die MFK den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder «SO XXXXXX». Sie forderte die A.____ GmbH auf, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder bis zum 21. Februar 2019 gegen basellandschaftliche umzutauschen oder auf einem kantonalen Polizeiposten abzugeben und hielt fest, dass die Verkehrssteuern ab dem Einlösungsdatum geschuldet seien. H. Am 18. Februar 2019 erhob die A.____ GmbH beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) gegen die Verfügung der MFK vom 7. Februar 2019 Beschwerde. In der Beschwerdebegründung vom 17. April 2019 wurde an den Begehren festgehalten und zur Frage des Fahrzeugstandorts insbesondere ausgeführt, das Fahrzeug mit den Kontrollschildern «SO XXXXXX» sei am 5. September 2018 erstmals im Kanton Solothurn immatrikuliert worden und stehe betrieblich von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr im Einsatz. Es würde von mehreren Mitarbeitenden verwendet und befinde sich über Nacht mehrheitlich im Kanton Solothurn. Zudem rügte die A.____ GmbH eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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I. Mit Beschluss Nr. 2019-1167 vom 3. September 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde hinsichtlich des Fahrzeugstandorts im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der A.____ GmbH würden nicht überzeugen und die Kontrolldichte zum Nachweis eines Fahrzeugstandortes im Kanton Basel-Landschaft reiche aus. Als Zeitpunkt des Beginns der Verkehrssteuerpflicht sei das Datum der Inverkehrsetzung vom 5. September 2018 heranzuziehen. J. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 gelangte die A.____ GmbH, vertreten durch B.____, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt die Begehren: 1. Es seien der Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 2019 und die Verfügung der MFK vom 7. Februar 2019 aufzuheben; 2. Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Am 18. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, in welcher sie an ihren Begehren festhält. K. Am 2. Dezember 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. An den Erwägungen im angefochtenen Beschluss hält sie vollumfänglich fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides. Die angefochtene Verfügung beschwert die Beschwerdeführerin durch administrativen Mehraufwand und verkehrssteuerliche Mehrkosten, weshalb sie an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Für die Immatrikulation eines Motorfahrzeuges sind die Behörden jenes Kantons zuständig, in welchem das Fahrzeug seinen Standort hat (Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG] vom 19. Dezember 1958 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV] vom 27. Oktober 1976). Als Standort des Fahrzeugs gilt der Ort, wo dieses nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird (Art. 77 Abs. 1 VZV). 2.2 Zuständig für die Besteuerung von Fahrzeugen gemäss Art. 105 Abs. 1 SVG ist der Standortkanton (Urteil des Bundesgerichts 2P.54/2005 vom 30. September 2005; vgl. JÜRG BICKEL, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 5 zu Art. 105). Die hierbei im Vordergrund stehende kantonale Motorfahrzeugabgabe ist für den Kanton Basel-Landschaft im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer vom 17. Oktober 2013 bzw. in der zugehörigen Verordnung vom 21. Januar 2014 geregelt. 3.1 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Beschluss Nr. 2019-1167 und in seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 im Wesentlichen aus, dass die Anzahl der erfolgten Polizeikontrollen ausreiche, um den Kanton Basel-Landschaft als neuen Standortkanton festzusetzen. Gemäss Art. 105 Abs. 2 SVG beginne die Zuständigkeit des neuen Standortkantons zur Verkehrssteuererhebung am Tag, an dem das fragliche Fahrzeug mit dem Fahrzeugausweis und den Kontrollschildern des neuen Standortkantons versehen werde oder hätte versehen werden müssen. Gemäss Eintrag im automatisierten Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) sei das Fahrzeug «SO XXXXXX» am 5. September 2018 in Verkehr gesetzt worden, weshalb dem Kanton Basel-Landschaft ab diesem Zeitpunkt die Verkehrssteuern zustünden. 3.2 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin die Verfügung der MFK vom 7. Februar 2019 und den Beschluss des Regierungsrates vom 3. September 2019 – analog ihrer Begehren im Verfahren vor dem Regierungsrat – auch vor Kantonsgericht noch im Grundsatz bestreitet, zumal sie sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung dieser Entscheide fordert, oder ob lediglich noch der Zeitpunkt der Standortverlegung bzw. der Beginn der Steuerpflicht streitig ist. 3.3 Gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die MFK vom 21. Januar 2019 werde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» im Jahresdurchschnitt nicht mehrheitlich im Kanton Basel-Landschaft verwendet und solle ab März 2019 ohnehin wieder im Kanton Solothurn zum Einsatz kommen. Eine ähnliche Angabe findet sich in der Beschwerdebegründung vom 17. April 2019 an den Regierungsrat: Auch hier stellte sich die Beschwerdeführerin noch auf den Standpunkt, das fragliche Motorfahrzeug sei im Kanton Solothurn korrekt eingelöst, da dieses – beispielsweise über den Zeitraum eines Jahres betrachtet – mehrheitlich über Nacht am Sitz der Beschwerdeführerin stehe. Das neue Vorbringen in der Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht vom 18. November 2019, das fragliche Fahrzeug sei erst im Verlauf des Oktobers 2018 «teilweise» nachtsüber nach C.____ verlegt worden, steht – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – hierzu nicht grundsätzlich im Widerspruch, weshalb es nicht als Zugeständnis für eine Standortverlegung gewertet werden kann.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Die Beschwerdeführerin führt vor Kantonsgericht allerdings ferner aus, ihre Beschwerde richte sich gegen den «vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt für den Beginn der Verkehrssteuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft». Dem Regierungsrat ist daher beizupflichten, dass der nächtliche Hauptstandort des Fahrzeuges vorliegend nunmehr unbestritten ist. Streitig ist einzig der exakte Zeitpunkt der Fahrzeugverlegung und der hiermit einhergehende Beginn der Verkehrssteuerpflicht im Kanton Basel-Landschaft. 4.1 In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 18. November 2019 hält die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen fest, aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich das betroffene Fahrzeug im Zeitraum vom 5. September 2018 bis zum 12. Oktober 2018 über Nacht im Kanton Basel-Landschaft befunden habe. Das Fahrzeug sei erst im Oktober 2018 teilweise nachtsüber nach C.____ verlegt worden und sei bis dahin auf dem Parkplatz der A.____ GmbH in F.____ stationiert gewesen. Der genaue Zeitpunkt der Verlegung liesse sich nicht mehr eruieren. Insoweit sei der Entscheid des Regierungsrates unzutreffend, selbst die MFK widerspreche in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 5. Juni 2019 dem Regierungsrat. Eine Beweislastumkehr sei nicht statthaft. 4.2 Der Regierungsrat führt demgegenüber im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 aus, es ergebe sich aus den Akten, dass das betreffende Fahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits seit November 2016 unter verschiedenen Fahrzeughaltern, aber mit gleichbleibendem Lenker und Standort, regelmässig im Kanton Basel-Landschaft stationiert gewesen sei. Die Standortverlegung habe jedoch spätestens mit der Einlösung des Fahrzeuges auf den Namen der Beschwerdeführerin am 5. September 2018 stattgefunden. Nach Gesamtwürdigung aller Umstände sei es somit gerechtfertigt, dieses Datum als Stichtag festzusetzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die MFK widerspreche dem Regierungsrat, sei vorliegend unerheblich. 5.1 § 9 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 hält fest, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt (sog. Untersuchungsmaxime, vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 992) und die ihr angebotenen Beweise entgegennimmt, wenn diese zur Ermittlung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Gemäss § 16 Abs. 1 VwVG BL sind Parteien verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei in einem Verfahren, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet oder in dem sie ein selbständiges Begehren gestellt hat, die zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nach § 16 Abs. 2 VwVG nicht verpflichtet, auf das Begehren einzutreten (vgl. die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968; CHRISTOPH AUER, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 13, Rz 12 f.). 5.2 Regelmässige Kontrollen hinsichtlich des nächtlichen Standorts des Motorfahrzeugs mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» sind erstmals im Vorfeld des zweiten Antrages auf Austausch der Kontrollschilder vom 23. November 2018 dokumentiert; verzeichnet sind hier 34
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kontrollen im Zeitraum vom 12. Oktober 2018 bis zum 23. November 2018, wobei sich das fragliche Fahrzeug jedes Mal am Wohnort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in C.____ befunden hat. Aus den durch den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz angeforderten Unterlagen geht sodann hervor, dass die Polizei Basel-Landschaft im Zeitraum vom 21. Januar 2019 bis zum 8. Juli 2019 insgesamt 110 Kontrollen vornahm und das Fahrzeug mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» dabei in 108 Fällen in C.____ vor der Wohnliegenschaft von B.____ vorfand. In den zwei abweichenden Fällen wurde das Fahrzeug in Laufen gesichtet. 5.3 Durch die vorgenannten Kontrollen sind die Vorinstanzen ihrer Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, vollumfänglich nachgekommen. Die Anzahl der Abklärungen und die Qualität derselben reichen aus, um den tatsächlichen nächtlichen Standort des fraglichen Motorfahrzeugs spätestens ab dem 12. Oktober 2018 hinreichend zu belegen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts [KGE VV] vom 2. März 2011 [810 10 140 / 59] E. 5.3 f.). Fraglich ist, ob vorliegend auch die Vorverlegung des Stichtages um rund fünf Wochen auf den 5. September 2018 geschützt werden kann. 6.1.1 Es sei vorab festgehalten, dass B.____ in der Vergangenheit die Geschäftsführung verschiedener Unternehmen innehatte, wobei es sich im Grundsatz um zwei Gesellschaften handelt, die über die Jahre mehrfach umbenannt wurden. Konkret lassen sich dem Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) hinsichtlich der ersten Gesellschaft folgende Handelsregistermutationen entnehmen:
- Mit Statutenänderung vom XX.XX.2005 wurde die Gesellschaft «G.____ AG» von der W.____strasse 91 in H.____ an die X.____strasse 50 in F.____ verlagert und in «H.____ AG» umbenannt (SHAB vom XX.XX.2005); - Mit SHAB-Eintrag vom XX.XX.2014 wurde das Domizil der Gesellschaft «H.____ AG» an die Z.____strasse 32 in F.____ verlegt; - Mit Generalversammlungsbeschluss vom XX.XX.2015 wurde die Gesellschaft «H.____ AG» aufgelöst (SHAB vom XX.XX.2015).
Betreffend die zweite Gesellschaft finden sich folgende Handelsregistermutationen:
- Mit Statutenänderung vom XX.XX.2005 wurde die Gesellschaft «D.____ GmbH» von der Y.____strasse 6 in I.____ (NW) an die X.____strasse 50 in F.____ verlegt (SHAB vom XX.XX.2005); - Mit Statutenänderung vom XX.XX.2011 wurde die Gesellschaft «D.____ GmbH» in «E.____ GmbH» umbenannt (SHAB vom XX.XX.2011); - Mit SHAB-Eintrag vom XX.XX.2014 wurde das Domizil der Gesellschaft «E.____ GmbH» an die Z.____strasse 32 in F.____ verlegt; - Mit Statutenänderung vom XX.XX.2017 wurde die Gesellschaft «E.____ GmbH» in «A.____ GmbH» umbenannt und eine Zweckänderung vorgenommen (SHAB-Eintrag vom XX.XX.2017).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1.2 Das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» wurde mehrfach zwischen den Gesellschaften umgeschrieben, verblieb jedoch de facto stets unter der Kontrolle von B.____. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der MFK ist festzuhalten, dass diese Einlösungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht betrieblich motiviert waren, sondern dazu dienten, den Behörden die Sachverhaltsermittlung zu erschweren. So bringt B.____ in einem Schreiben an die MFK vom 10. Februar 2017, irrtümlicherweise datiert auf das Jahr 2016, in seiner Funktion als Geschäftsführer der Gesellschaft «H.____ AG» etwa sinngemäss vor, die Untersuchung der Behörden hinsichtlich des Standorts des fraglichen Motorfahrzeugs würden seine Gesellschaft nicht betreffen, da diese zum Zeitpunkt der Abklärungen im November 2016 gar nicht Halterin des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei. Tatsächlich wurde das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» am 16. Dezember 2016 – kurz nach dem ersten Tätigwerden der Behörden in der vorliegenden Sache – von der Gesellschaft «E.____ GmbH» auf die Gesellschaft «H.____ AG» überschrieben und von Letzterer eingelöst, verblieb jedoch realiter im Machtbereich des gemeinsamen Geschäftsführers B.____. 6.1.3 Wie der vorstehenden Auflistung zu entnehmen ist, firmierte die «E.____ GmbH» mit Statutenänderung vom XX.XX.2017 neu als «A.____ GmbH». Durch die Neufirmierung wurde kein neues Rechtssubjekt geschaffen, sondern bloss der Name und zum Teil der Zweck einer bestehenden juristischen Person geändert (vgl. BGE 128 III 137 E. 4). Demgemäss handelte es sich bei der Einlösung des Fahrzeugs von der «E.____ GmbH» auf die neue Firma der Beschwerdeführerin am 5. September 2018 nicht – wie es die Beschwerdeführerin zuletzt noch in ihrer Beschwerdebegründung an den Regierungsrat vom 17. April 2019 suggerierte – um einen manifesten Halterwechsel, sondern bloss um die Wiederinverkehrsetzung eines Fahrzeugs unter geänderter Firma. Der genaue Hergang dieser MOFIS-Mutation lässt sich gestützt auf die Akten nicht nachvollziehen, doch ist im Grundsatz festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit der Publikation im SHAB am XX.XX.2017 nach Art. 74 Abs. 5 VZV verpflichtet gewesen wäre, ihre Firmenänderung innert 14 Tagen der MFK zur Kenntnis zu bringen und so die gebotenen Anpassungen auszulösen. Ergänzend sei in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat festgestellt, dass die vorinstanzliche Behauptung der Beschwerdeführerin, das fragliche Fahrzeug sei am 5. September 2018 erstmals im Kanton Solothurn in Verkehr gesetzt worden, nach dem Gesagten offensichtlich unzutreffend ist. 6.2 Im bereits erwähnten Schreiben vom 10. Februar 2017 führt B.____ zudem aus, das fragliche Motorfahrzeug werde nicht mehrheitlich über Nacht im Kanton Basel-Landschaft abgestellt und befinde sich an mindestens zwei Wochenenden pro Monat am Firmensitz in F.____. Hieraus geht e contrario hervor, dass sich der nächtliche Standort des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» bereits zu diesem Zeitpunkt, wenngleich auch nicht mehrheitlich, so doch im mindesten partiell im Kanton Basel-Landschaft befunden haben musste. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung vom 18. November 2019, das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» sei erst im Verlauf des Oktobers 2018, also genau zum Zeitpunkt des Beginns der Polizeikontrollen, teilweise in den Kanton Basel-Landschaft verlegt worden, steht hierzu im Widerspruch und erscheint deshalb wenig glaubhaft.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Vor den Vorinstanzen zog die Beschwerdeführerin die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen insbesondere mit den Argumenten in Zweifel, das Motorfahrzeug mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» werde von mehreren Mitarbeitern benützt und stehe betrieblich von 6.00 Uhr bis Mitternacht im Einsatz; diesbezüglich hätte sie etwa Einsatzpläne, aus denen die Nutzung des Fahrzeuges zu den behaupteten Uhrzeiten hervorgeht, ein Fahrtenbuch oder vertragliche Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitenden betreffend die Nutzung des Fahrzeuges zu den Akten reichen können. Nicht nur hat die Beschwerdeführerin entsprechende Mitwirkungshandlungen unterlassen und sich darauf beschränkt, die Bemühungen der Behörden pauschal als ungenügend, widerrechtlich oder willkürlich darzustellen, sondern durch taktische Einlösungen und nachweislich falsche Darstellung des Sachverhaltes hat sie in treuwidriger Weise versucht, die Abklärungen der Behörden zu erschweren. 7. Nach dem Gesagten und gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen «SO XXXXXX» spätestens in Verlauf des Jahres 2018 und noch vor Beginn der Kontrollen am 17. Oktober 2018 über Nacht hauptsächlich an die Wohnadresse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin verlegt wurde. Der genaue Zeitpunkt lässt sich nicht mehr eruieren, doch führt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe an, weshalb die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz im Grundsatz zu bestreiten wäre und bringt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten auch nichts vor, was eine Verlegung des besagten Fahrzeugs in den Kanton Basel-Landschaft erst im Verlauf des Oktobers 2018 plausibel erscheinen lassen würde. Unter Würdigung der gesamten Umstände und in Anbetracht des aktenkundigen widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens der Beschwerdeführerin ist der Beginn der Steuerpflicht per 5. September 2018 daher zu schützen. 8. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder «SO XXXXXX» sind innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Landschaft gegen basellandschaftliche Kontrollschilder umzutauschen oder auf einem kantonalen Polizeiposten abzugeben. 9. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- nach § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Parteikosten werden gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettgeschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder SO XXXXXX sind innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Landschaft gegen basellandschaftliche Kontrollschilder umzutauschen oder auf einem kantonalen Polizeiposten abzugeben.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von 1'400.-- verrechnet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiber i.V.