Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 12. Februar 2020 (810 19 226) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sozialhilfebezug
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Jgnaz Jermann, Markus Mattle, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Roger Meier
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1073 vom 20. August 2019)
A. Die brasilianische Staatsangehörige A.____ (geb. 1964) reiste am 30. Januar 1999 zu Ausbildungszwecken in die Schweiz ein.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 12. Mai 1999 brachte A.____ ihren Sohn, B.____, in C.____ zur Welt. Am 10. August 1999 unterzeichnete der Kindsvater (geb. 1961), welcher Schweizer Bürger ist und mit welchem A.____ nicht verheiratet ist, eine Erklärung, in der er sich verpflichtete, für den Lebensunterhalt der Kindsmutter und des gemeinsamen Sohnes aufzukommen. C. Am 9. September 1999 erhielt A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Kindsvater. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert, zuletzt am 30. September 2016. B.____ erlangte im April 2005 die Schweizer Staatsbürgerschaft. D. Mit Verfügung vom 26. September 2001 genehmigte die Vormundschaftsbehörde G.____ die zwischen den Kindseltern geschlossene Vereinbarung über das gemeinsame Sorgerecht vom 16. August 2001 und den Unterhaltsvertrag vom 12. Juni 2000. Der Kindsmutter wurde hierin die grundsätzliche Betreuung und Erziehung des Sohnes übertragen, der Kindsvater verpflichtete sich insbesondere zur Leistung monatlicher Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'000.--. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 forderte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM, ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht [AfMB]) den Kindsvater auf, entsprechend der Verpflichtungserklärung vom August 1999 für den Unterhalt von A.____ aufzukommen. Diese Bemühungen blieben allerdings ohne Erfolg. F. Am 7. Juli 2004 verwarnte das AfM A.____ erstmals wegen Bezuges erheblicher Sozialhilfeleistungen und forderte sie auf, schnellstmöglich die finanzielle Selbständigkeit zu erlangen. G. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 wies das AfM A.____ auf ihre Schuldensituation hin, da auf ihren Namen Betreibungen in der Höhe von Fr. 21'523.-- und Verlustscheine in der Höhe von Fr. 21'803.-- registriert seien. Die Behörde forderte sie auf, sich mit einer Schuldensanierungsstelle in Verbindung zu setzen und sich diesbezüglich beraten zu lassen. H. Am 9. September 2009 wies das AfM A.____ mit Verweis auf die anstehende Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erneut auf ihre Schuldensituation hin und forderte sie auf, der Behörde einen Bericht der Schuldensanierungsstelle beizubringen. Mit Schreiben vom 25. September 2009 bestätigte die Fachstelle für Schuldenfragen des Kantons Basel- Landschaft gegenüber dem AfM eine entsprechende Konsultation. I. Am 27. September 2010 verweigerte das AfM die Erteilung der Niederlassungsbewilligung für A.____ und führte zur Begründung aus, dass diese mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von rund Fr. 13'000.-- registriert sei und von der Sozialhilfe unterstützt werde. J. Mit Schreiben vom 4. November 2010 ermahnte das AfM A.____, da sie seit Mai 2009 mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 22'378.-- habe unterstützt werden müssen. Zusätzlich sei sie beim Betreibungsamt mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 19'155.-- und offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 12'981.-- registriert. Erneut forderte das AfM A.____ auf,
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht alles Zumutbare zu unternehmen, um sich von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu lösen. K. Am 11. Oktober 2012 verwarnte das AfM A.____ erneut, da sie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 68'100.-- bezogen habe und auf ihren Namen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 37'828.-- registriert seien. L. Am 30. Juli 2018 teilte das AfM A.____ mit, dass es den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG) vom 16. Dezember 2005 (bis Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG) erfüllt sehe und deshalb nicht beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zur Begründung führte das AfM im Wesentlichen aus, dass A.____ Sozialhilfeleistungen in der Höhe von über Fr. 200'000.-- bezogen habe und auf ihren Namen Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'682.95 sowie Verlustscheine in der Höhe von Fr. 26'838.25 registriert seien. Das AfM gewährte A.____ das rechtliche Gehör, welches sie, vertreten durch D.____, Beratungsbüro in E.____, mit Schreiben vom 21. August 2018 wahrnahm. M. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 gewährte das AfMB A.____ aufgrund neuer gesetzlicher Bestimmungen im Ausländerrecht erneut das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 äusserte sich A.____ ein zweites Mal zur drohenden Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. N. Am 11. Februar 2019 verfügte das AfMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und deren Wegweisung aus der Schweiz. O. Am 18. Februar 2019 erhob A.____, nunmehr und im Folgenden vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat in Basel, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, welche dieser mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2019-1073 vom 20. August 2019 abwies. P. Am 2. September 2019 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 20. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit den Begehren, es seien die Verfügung des AfMB vom 11. Februar 2019 sowie der Entscheid des Regierungsrates vom 20. August 2019 vollumfänglich aufzuheben und die der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsbewilligung antragsgemäss zu verlängern (Ziff. 1); es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die verfügte Frist zur Wegweisung bis nach Vorliegen eines rechtkräftigen Entscheides zu sistieren (Ziff. 2); es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Ziff. 3); alles unter o/e- Kostenfolge. Q. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht R. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2019 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. S. Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. 1.2 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit auch die Aufhebung der Verfügung des AfMB vom 11. Februar 2019 beantragt wird. Die fragliche Verfügung wurde durch den angefochtenen Entscheid ersetzt (sog. Devolutiveffekt), gilt aber als inhaltlich mit angefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). 1.3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/ Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 1 ff. zu Art. 3 AIG; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Inwiefern die Fürsorgeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2; 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.2.2). 4.2.1 Der Regierungsrat führt im angefochtenen Entscheid und in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2019 aus, dass die Sozialhilfebezüge der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 226'743.10 dem bundesgerichtlichen Erfordernis der Erheblichkeit genügen würden. Die Prognose für eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe sei ungeachtet des neuen Arbeitsvertrages, dessen Ernsthaftigkeit überdies in Zweifel gezogen werden müsse, schlecht. Die Beschwerdeführerin habe sich erst unter dem Druck des Beschwerdeverfahrens um die finanzielle Selbständigkeit bemüht und selbst dann noch keine überzeugenden Anstrengungen unternommen. 4.2.2 Hinsichtlich ihrer Sozialhilfeabhängigkeit bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie sich per 31. Juli 2019 von der Sozialhilfe abgemeldet habe und seither ihren Lebensunterhalt selbst bestreite. Dies werde sie auch in Zukunft tun. Zum Beweis habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Arbeitsvertrag eingereicht, woraus sich ergebe, dass sie vorerst einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von Fr. 1'150.-- erhalte. Mit diesem Einkommen sowie der Unterstützung durch ihren Sohn komme sie künftig ohne Sozialhilfeleistungen aus. Der neue Arbeitsvertrag sei selbstverständlich nicht als Dauerlösung gedacht, sondern solle ihr den Einstieg in das Berufsleben ermöglichen. Anlässlich der Parteiverhandlung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie seit fast vier Jahren zusammen mit ihrem Sohn und einer Freundin in einer 3-Zimmer-Wohnung lebe. Der Sohn habe die Lehre noch nicht abgeschlossen und erziele ein Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 1'400.--, zudem erhalte er noch Alimente. Für den Rest käme ihre pensionierte Freundin auf. Sie selbst mache den Haushalt und besorge die Lebensmittel im grenznahen Ausland, wo es günstiger sei. Nach der ersten ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2004 habe sie die Schweiz mit ihrem Sohn nach Brasilien verlassen, sei nach 6 Monaten aber wieder zurückgekehrt. In der Folge habe sie bis 2009 mehrheitlich von der Unterstützung des Kindsvaters und einer Freundin
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelebt, die sie seit 20 Jahren kenne. Sie würde gerne ein Nagelstudio eröffnen, doch fehle ihr hierzu das notwendige Geld. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte im Rahmen seines Plädoyers aus, dass sich die Beschwerdeführerin erwiesenermassen ein nachhaltiges soziales Netzwerk zur wirtschaftlichen Unterstützung aufgebaut habe. Man lebe zu dritt in einer Symbiose und das funktioniere. Sobald der Sohn seine Ausbildung abgeschlossen habe, würden die finanziellen Verhältnisse noch besser sein als heute. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdeführerin den Tatbeweis einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe erbracht. 4.3 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Hinsichtlich der Höhe des Bezugs kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50‘000.-- als erheblich gelten (Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin seit 2002 bis zum Zeitpunkt der Verfügung des AfM vom 11. Februar 2019 Sozialhilfe in einer Höhe von über Fr. 200'000.-- bezogen, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dieser Betrag ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres als erheblich zu qualifizieren. 4.4 Hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit entscheidend, sondern die Zeitspanne, in welcher diese rückblickend andauerte, sowie die Prognose, ob auch in Zukunft weiter Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn der Sozialhilfebezug mindestens zwei Jahre gedauert hat, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich selbst eine positive finanzielle Prognose und stützt diese Einschätzung zu einem wesentlichen Teil auf einen neuen Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2019. Hierin sind unter dem Titel "Environment Improvement Technician" ihr Sohn als Arbeitgeber und sie selbst als Arbeitnehmerin eingesetzt; der Bruttolohn beträgt monatlich Fr. 1'150.--. Der Aufgabenbereich wird mit "alle Zimmer putzen und aufräumen" umschrieben, als Arbeitsort ist die gemeinsame Wohnung definiert und das Arbeitspensum beträgt 6 Wochenstunden. Zudem finden sich Bestimmungen zur Probezeit, den Ferien, allfälligen Überstunden und Sozialversicherungen. 4.5.2 Gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Sohn sein Lehrlingseinkommen von monatlich brutto Fr. 1'400.-- spätestens seit der Abmeldung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe an den gemeinsamen Unterhalt beisteuert und die Beschwerdeführerin seit fast vier Jahren die im Arbeitsvertrag genannten Tätigkeiten verrichtet. Das Lehrlingseinkommen des Sohnes wird im Ergebnis somit selbst nach Abschluss des neuen Arbeitsvertrags wie bis anhin der gleichen Verwendung zufliessen. Die neue schriftliche Vereinbarung stellt folglich bloss die Formalisierung eines im Grundsatz bereits zuvor be-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stehenden gegenseitigen Unterstützungsverhältnisses dar, weshalb bereits aus diesem Grund nicht von der Aufnahme einer neuen Arbeit auszugehen ist. 4.5.3 Vorliegend ist zudem fraglich, ob das beigebrachte Dokument einen Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 darstellt. Zum einen bestehen zwischen Mutter und Sohn anderweitige familienrechtliche Obliegenheiten – etwa die als Generalnorm ausgestaltete allgemeine Beistandspflicht nach Art. 272 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (vgl. WOLFGANG PORTMANN/ROGER RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, 6. Aufl., Basel 2015, N 5 zu Art. 319 OR), der Beitrag des Kindes aus Arbeitserwerb an die Kosten von Logis und Unterhalt nach Art. 323 Abs. 2 ZGB oder allenfalls die Unterstützungspflicht in der Familiengemeinschaft gemäss Art. 328 ZGB – und zum anderen ist höchst zweifelhaft, ob sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der versprochenen Arbeit zuhanden ihres Sohnes in eine fremde Arbeitsorganisation eingliedert. In Anbetracht des ungewöhnlich hohen Stundenansatzes in der Höhe von rund Fr. 47.90, der undifferenzierten Ausgestaltung des Vertrages, des engen Abhängigkeitsverhältnisses der Vertragsparteien sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck des Wegweisungsverfahrens dringend auf Arbeit angewiesen war, ist der beigebrachte Arbeitsvertrag im Mindesten als inhaltsleere Hülse zu qualifizieren, die zum Nachweis nachhaltiger und ernsthafter Arbeitsbemühungen untauglich erscheint. 4.5.4 Inwieweit die Anstellung der Beschwerdeführerin bei ihrem eigenen Sohn geeignet sein soll, ihr den Einstieg in die Arbeitswelt zu erleichtern, wird von ihr nicht substanziiert dargetan. Die Beschwerdeführerin hat nach eigener Aussage stets den gemeinsamen Haushalt geführt und dennoch keine Stelle gefunden. Es ist nicht ersichtlich, welche Verbesserung die Formalisierung des Unterstützungsverhältnisses in dieser Hinsicht bringen soll, zumal es unwahrscheinlich erscheint, dass die geleisteten Arbeiten im eigenen Haushalt der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt konkrete Vorteile verschaffen. 4.5.5 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst eine vollwertige Anstellung mit einer monatlichen Bruttoentlöhnung in der Höhe von Fr. 1'150.-- nicht gereicht hätte, um die durch die Vorinstanzen gestellte negative finanzielle Prognose umzustossen. In jüngerer Zeit hat das Bundesgericht etwa im Fall eines arbeitenden Beschwerdeführers mit Verdienst am Existenzminimum entschieden, dass dieser mangels der Möglichkeit, Reserven zu bilden, in absehbarer Zeit wieder hätte fürsorgeabhängig werden können und es schützte in dieser Hinsicht das Urteil der Vorinstanz auf Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.3). 4.6 Nach dem Gesagten ist den Vorinstanzen in ihrer Einschätzung beizupflichten, dass eine neuerliche Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlich ist und die erst vor kurzer Zeit erfolgte Ablösung von der Sozialhilfe nicht als nachhaltig erscheint. Die Beschwerdeführerin ist seit der Geburt ihres Sohnes im Mai 1999 nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen und war während langer Zeitperioden auf staatliche Unterstützung angewiesen. In jenen Abschnitten, in denen die Beschwerdeführerin nicht bei der Sozialhilfe ange-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht meldet war, namentlich vom Juni 2004 bis Mai 2009, finanzierte sie sich gemäss eigener Aussage mehrheitlich aus den Zuwendungen Dritter und nicht aus eigener Kraft. Die anderweitig vorgebrachten unternehmerischen Bestrebungen, etwa die Eröffnung eines eigenen Nagelstudios, haben sich noch nicht ausreichend konkret verdichtet, als dass sie zu berücksichtigen wären. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist demnach erfüllt. 5.1.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist, d.h. ob die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Bewilligung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz gestützt auf eine umfassende Güterabwägung überwiegen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Bei den privaten Interessen stellt sich im Rahmen des Widerrufs oder der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG insbesondere die Frage des Selbstverschuldens. Fälle unverschuldeter Notlage sollen nicht zum Widerruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1). 5.1.2 Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Rechnung zu tragen. Ein hieraus fliessender Anspruch auf Aufenthalt gilt allerdings nicht absolut, sondern kann insbesondere bei Vorliegen des durch die Beschwerdeführerin gesetzten Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG eingeschränkt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2), weshalb es vorliegend nur darauf ankommen kann, ob der entsprechende Eingriff als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Mit Verweis auf die jüngste Praxis des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass zur Eingriffsfeststellung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, zur Eingriffsrechtfertigung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und zur allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs auf nahezu identische Kriterien abzustellen ist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 f.; BGE 139 I 31 E. 2.3.3), weshalb die gebotenen Prüfschritte vorliegend in der nachfolgenden Gesamtabwägung zusammenfallen.
5.2.1 Zur Verhältnismässigkeit führt der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid und in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin weder über besonders enge Beziehungen zur Schweiz verfüge, noch beruflich gut integriert sei. Sie habe für die längste Zeit ihres 20-jährigen Aufenthalts hierzulande nicht gearbeitet, obwohl ihr als alleinerziehende Mutter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Mindesten eine Teilzeitbeschäftigung zuzutrauen gewesen wäre. Ihre Arbeitsbeschaffungsbemühungen überzeugten nicht, da sie sich auf undifferenzierte Weise immer wieder bei den gleichen Firmen beworben habe. Äussere Umstände, anhand welcher sich die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwer-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführerin erklären liesse, seien nicht ersichtlich, weshalb ihr die Sozialhilfeabhängigkeit gesamthaft als selbstverschuldet anzulasten sei. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin in beträchtlichem Ausmass verschuldet habe. Eine Reintegration in Brasilien sollte trotz langer Abwesenheit relativ einfach möglich sein, denn die Beschwerdeführerin spreche Portugiesisch und reise auch heute noch zurück in ihre Heimat, wo sie ohnehin über ein stärkeres soziales Netzwerk verfüge als in der Schweiz. Zudem sei auch kein Härtefall ersichtlich. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt zur Frage der Verhältnismässigkeit in ihrer Beschwerdebegründung vor, dass sie seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz lebe und zu ihrem Heimatland keinerlei Verbindungen mehr habe; zu ihrem volljährigen Sohn stehe sie jedoch in einer sehr engen Beziehung. Zudem sei sie nie straffällig geworden und auch sprachlich bestens integriert. Anlässlich der Parteiverhandlung gab die Beschwerdeführerin ferner zu Protokoll, dass sie stets habe arbeiten wollen. Vor ihrer Einreise habe sie in Italien in der Modebranche mit bekannten Stylisten gearbeitet, aber nach der Schwangerschaft sei es ihr aufgrund der Gewichtszunahme nicht möglich gewesen, in der Schweiz als Model oder Tanzlehrerin Fuss zu fassen. Zudem sei ihre Schwangerschaft "problematisch" gewesen, weshalb sie auch aus gesundheitlichen Gründen nicht habe arbeiten können. Die Unterstützung durch die öffentliche Hand habe sie eigentlich nie gewollt, da sie sich stets habe rechtfertigen müssen, aber diese sei ihr angeboten worden. An eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung könne sie sich nicht erinnern. Sie habe immer Arbeit gesucht, gar ganze Tage mit der Suche zugebracht, aber leider nie eine Zusage erhalten. Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe sie sich nicht angemeldet – niemand habe ihr gesagt, dass diese Möglichkeit bestehe. In Brasilien habe sie noch ihre 90-jährige Mutter sowie eine Schwester und einen Bruder. Der Bruder habe allerdings "spezielle Kinder" und könne sie nicht unterstützen, die Schwester habe viele psychische Probleme. Den Kontakt mit der Familie habe sie quasi verloren. Im Dezember 2017 sei sie nach Brasilien zurückgereist, weil ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten habe, doch habe sie ihre Geschwister nur "ungefähr zwei Minuten" gesehen. In der Schweiz kenne sie zwei oder drei Personen, unter anderem ihren Sohn und eine Freundin. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass es für die Beschwerdeführerin als Frau ohne Ausbildung alles andere als einfach wäre, in Brasilien eine Stelle zu finden. Man könne vielleicht auch sagen, dass eine Wegweisung vor 10 Jahren besser gewesen wäre, denn jetzt, nach über 20 Jahren Auslandaufenthalt, sei der Aufbau einer neuen Existenz in Brasilien fast unmöglich. 5.3 Hinsichtlich der Frage des Selbstverschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit ist festzustellen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Mai 2002 sein drittes Lebensjahr vollendete. Obschon der Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab diesem Zeitpunkt die Arbeitssuche und die Vermeidung bzw. Verminderung von Sozialhilfebezügen zuzumuten gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.4 m.w.H.), bezog die Beschwerdeführerin bis Juli 2004 und anschliessend wieder von Mai 2009 bis Juli 2017 Sozialhilfe in erheblichem Ausmass. Gemäss ihrem AHV-Kontoauszug hat die Beschwerdeführerin zwischen 1999 und 2018 lediglich im Jahr 2011 ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 1'110.-- erzielt. Wie das AfMB und der Regierungsrat zutreffend festhalten, hat sich die Beschwerdeführerin immer wieder in undifferenzierter Weise und bei den
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichen Unternehmen beworben, zumeist auf Stellen im Bereich der Gebäudereinigung. Manche Bewerbungen versandte sie erneut in fast identischer Weise an Unternehmen, die sie zuvor bereits über die Auslagerung der Reinigungsdienstleistungen informiert hatten. Wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, sie habe jahrelang mit grossem Willen und Aufwand nach Arbeit gesucht, dann spiegeln sich diese behaupteten Bemühungen nicht in den Akten wider. Ihre Ausführungen, sie habe nicht gewusst, dass sie sich beim RAV hätte anmelden können und die Sozialhilfe sei ihr gewissermassen ohne aktive Bemühungen ihrerseits angeboten worden, erscheinen als unglaubwürdig. Wohl mag es sein, dass der Beschwerdeführerin bei der Arbeitssuche und beim Verkehr mit den Behörden ihre schlechten Deutschkenntnisse hinderlich waren, doch nach 20 Jahren Aufenthalt in der Schweiz vermag dieses Vorbringen nicht mehr zu überzeugen. Die Abhängigkeit von der Sozialhilfe ist somit als selbstverschuldet zu qualifizieren. 5.4 Hinsichtlich ihrer sozialen Integration macht die Beschwerdeführerin neben den Personen, die mit ihr in einem Haushalt wohnen, keine weiteren Kontakte geltend. Ebenfalls fehlen weitere Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Integration, etwa eine Mitgliedschaft in einem Verein oder aktenkundiges ehrenamtliches Engagement. Anlässlich der Parteiverhandlung erwiesen sich die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin – entgegen ihrer geltend gemachten guten sprachlichen Integration – als äusserst begrenzt und die Verständigung erfolgte unter Beizug eines Dolmetschers. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts hierzulande in nicht geringer Weise verschuldete: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 22. Juli 2019 bestehen gegen die Beschwerdeführerin 8 Betreibungen in der Höhe von Fr. 6'409.75 sowie 11 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 26'838.25. Gesamthaft ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – insbesondere unter Berücksichtigung ihrer langen Aufenthaltsdauer – weder in sprachlicher und sozialer noch in wirtschaftlichberuflicher Hinsicht gut integriert ist. 5.5 Eine Rückkehr in ihre Heimat Brasilien würde für die Beschwerdeführerin zweifellos erhebliche Nachteile zeitigen, zumal der Kontakt zu ihrem Sohn, mit welchem sie zusammenwohnt und zu welchem sie zweifellos eine enge Beziehung hat, deutlich erschwert würde. Mittels der modernen Kommunikationsmittel und Besuchen könnte dieser Kontakt aber auch weiterhin aufrechterhalten werden. In ihrer Heimat hat die Beschwerdeführerin die ersten 20 Jahre ihres Lebens zugebracht, bis sie gemäss eigenen Angaben 1984 nach Italien und anschliessend 1999 im Alter von 34 Jahren in die Schweiz einreiste. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine berufliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat Brasilien in Anbetracht ihres Alters und der fehlenden formellen Ausbildung mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. Zudem bleibt unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat auf ein soziales Netzwerk vertrauen kann, zumal sie dort gemäss ihren Ausführungen bloss eine Schwester, einen Bruder sowie ihre betagte Mutter kennt, die überdies nicht in der Lage seien, sie zu unterstützen. In den Akten finden sich allerdings Hinweise auf einen weiteren Bruder und eine weitere Schwester und die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Geschwister bei ihrer Rückreise im Jahr 2017 "bloss zwei Minuten" gesehen, erscheint als wenig glaubhaft. Die Rückreise im Jahr 2017 sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Nachgang zur ersten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 7. Juli 2004 gemäss eigenen Angaben kurzer-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht hand und mit Kleinkind für mehrere Monate nach Brasilien zurückgekehrt war, lässt den Schluss zu, dass ihre Verbundenheit zu ihrer Heimat stärker ausgeprägt ist, als sie es heute darzustellen versucht. 5.6 Ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Der guten Ordnung halber sei jedoch festgestellt, dass sich die Situation der Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht nicht als persönliche Notlage präsentiert, in welcher die Beschwerdeführerin durch die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ungleich härter getroffen würde, als andere Ausländerinnen in derselben Lage. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen. 6. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz und der öffentlichen Interessen an einer Wegweisung ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig und damit als rechtmässig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 7.2 Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 11. Februar 2020 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 13.84 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 2'918.-- (exkl. Auslagen und MWST) geltend, was einem Stundenansatz von Fr. 210.85 entspricht. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt der Stundenansatz im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung indes Fr. 200.--, weshalb eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist. Im Übrigen ist die Honorarnote nicht zu beanstanden; dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist folglich ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'133.95 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 3'133.95 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiber i.V.