Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. Februar 2020 (810 19 220) ____________________________________________________________________
Erziehung und Kultur
Transportkostenentschädigung für den Schulweg
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Daniel Häring, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär
Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandor Horvath, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Transportkostenentschädigung für Schulweg (RRB Nr. 1009 vom 13. August 2019)
A. C.____ und D.____ (geb. 2006) wohnen zusammen mit ihren Eltern A.____ und B.____ ausserhalb des Dorfes E.____, und besuchten im Schuljahr 2018/2019 die 7. Klasse. Ihr Schulweg führt über eine Distanz von 2.55 km bei einer Höhendifferenz von 180 m vom Wohnsitz der Familie zur nächstgelegenen Bushaltestelle "F.____" (Bushaltestelle) und von dort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins rund 10 km entfernte Schulhaus "G.____" in der Ge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht meinde H.____ (Sekundarschulhaus). Den Transport der Kinder zwischen dem Wohnhaus der Familie und der Bushaltestelle übernehmen die Eltern mit ihrem Privatauto. B. Am 3. März 2019 ersuchten A.____ und B.____ bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft um die Auszahlung einer Transportkostenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'960.--. Begründet wurde das Gesuch damit, dass die Töchter den Schulweg wegen Unzumutbarkeit nicht selber bewältigen könnten. Daher seien einerseits die Kosten für das Umweltschutz-Abonnement (U-Abo) und andererseits die Fahrtkosten bis zur Bushaltestelle zu entschädigen. C. Mit Entscheid vom 2. Mai 2019 hiess das zuständige Amt für Volksschulen (AVS) das Gesuch teilweise gut. Es verfügte sinngemäss, dass zwischen dem Wohnort und der Bushaltestelle 70 Rappen pro km vergütet würden, wobei diese Vergütung für zwei Fahrten täglich während insgesamt 38 Schulwochen an fünf Tagen gesprochen werde. Die daraus resultierenden Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 1'356.60 seien vom Kanton Basel-Landschaft zu tragen. Das AVS lehnte es hingegen ab, die Kosten für die U-Abos der beiden Töchter zu übernehmen, da es Schülerinnen der Sekundarstufe I zumutbar sei, zur Bewältigung ihres Schulwegs die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. D. Am 9. Mai 2019 erhoben A.____ und B.____, nachfolgend vertreten durch Sandor Horvath, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, wobei für das Schuljahr 2018/2019 eine Entschädigung für den Schultransport, bestehend aus einer U-Abo- und Transportkostenentschädigung, in der Höhe von Fr. 3'230.55 und für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 je eine in der Höhe von Fr. 3'501.90 auszurichten sei. Es werde zudem vorbehalten, die gestellten Anträge nach Vorliegen der Stundenpläne anzupassen. Alles unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Beschluss Nr. 1009 vom 13. August 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde teilweise gut, sofern darauf eingetreten wurde. Der Kanton Basel-Landschaft wurde angewiesen, die Transportkosten mit dem Auto vom Wohnort der Familie bis zur Bushaltestelle mit 70 Rappen pro km zu entschädigen. Auch wurde verfügt, dass diese Transportkostenentschädigung für acht Fahrten an drei Tagen sowie für vier Fahrten an zwei Tagen während insgesamt 38 Schulwochen entrichtet werde. Für das Schuljahr 2018/2019 habe der Kanton Basel- Landschaft folglich die anfallenden Kosten in der Höhe von Fr. 2'170.55 zu tragen. Weiter werde der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten für das U-Abo nicht zu übernehmen, bestätigt. Im Übrigen wurden den Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt und dem Rechtsvertreter wurde eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'198.27 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zugesprochen. F. Dagegen erhoben A.____ und B.____ am 29. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragten die Gutheissung der Beschwerde. Auch sei der regierungsrätliche Entscheid insofern aufzuheben, als das Kantonsgericht den Beschwerdeführenden für das
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuljahr 2018/2019 eine U-Abo-Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'060.-- zuzusprechen habe. Weiter sei die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten aufzuheben und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'342.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten. Alles unter o/e-Kostenfolge. Begründet wurde der Anspruch auf Entschädigung für die beiden U-Abos im Wesentlichen mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Unter diesen Anspruch falle auch die Unentgeltlichkeit des Schulwegs, weshalb die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 1'060.-- für die U-Abos vom Kanton zu entschädigen seien. Die Fahrt mit dem öffentlichen Linienbus sei beiden Töchtern unbestritten zumutbar, dies habe jedoch keinen Einfluss auf deren Anspruch auf einen unentgeltlichen Schulweg. G. Am 25. September 2019 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden würden insbesondere verkennen, dass die Unzumutbarkeit des Schulwegs Grundvoraussetzung sei, um überhaupt einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen zu können. Auch betreffe die Frage nach der Vergütung von Transportkosten explizit nicht den Kernbereich der Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts i.S.v. Art. 19 BV. Daher sei es rechtmässig, die Kosten für die U-Abos der beiden Töchter für die Busfahrten vom Dorf E.____ in die Gemeinde H.____ nicht zu entschädigen. H. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 li. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Schulweg ab der Bushaltestelle bis zum Sekundarschulhaus für die Kinder der Beschwerdeführenden, welche im Schuljahr 2018/2019 die 7. Klasse, d.h. die Sekundarstufe I, besuchten, unter den vorliegenden Umständen auch bei Benützung der öffentli-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Verkehrsmittel gesamthaft unzumutbar ist und deshalb ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten besteht. 4.1 Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (vgl. BGE 144 I 1 E. 2.1; BGE 138 I 162 E. 3.1). Das Recht auf Grundschulbildung in Art. 19 BV ist ein justiziables, das heisst gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Nach Art. 62 Abs. 2 BV haben die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, welcher allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist und staatlicher Leitung und Aufsicht untersteht. Art. 19 BV begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. auch SÁNDOR HORVÁTH, Der verfassungsmässige Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 108/2007, S. 633 ff., S. 636). Schulpflichtige in diesem Sinne und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten, soweit dieser obligatorisch ist, bis und mit der Sekundarstufe I (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. Januar 2019 [810 18 188, 810 18 194, 810 18 196] E. 9.1). Gesetzgebung, Vollzug, Organisation und Finanzierung des Grundschulwesens und damit die Umsetzung der aus Art. 19 BV i.V.m. Art. 62 Abs. 2 und 3 BV fliessenden Leistungspflichten fallen in den Aufgabenbereich der Kantone, wobei diese die bundesgerichtlichen Minimalanforderungen beachten müssen (JUDITH WYTTENBACH, in: Waldmann/Belser/Empiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 19 N 2). 4.2 Art. 19 BV verankert mit seiner Vorgabe des "ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts" einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf (vgl. HORVÁTH, a.a.O., S. 636). In den § 94 ff. der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV BL) vom 17. Mai 1984 sind die Grundsätze der Bildung geregelt. Nach § 14 Abs. 1 lit. a des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 ist der Kanton Träger der Sekundarschule. Damit ist der Kanton Basel-Landschaft für die Sicherstellung eines innerkantonalen zumutbaren Schulwegs respektive für die Unterstützung durch Ergreifung von geeigneten Massnahmen im Falle eines unzumutbaren Schulwegs zuständig und verantwortlich. 4.3 Bezüglich der räumlichen Zugänglichkeit zum Grundschulunterricht ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Unterricht am Wohnort der Kinder und Jugendlichen zu erbringen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist der Schulweg übermässig lang, weist er eine ungünstige Topografie auf oder erscheint er als besonders gefährlich, sodass er für die Schulpflichtigen insgesamt unzumutbar ist, begründet dies einen Anspruch auf Unterstützung (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.1). Um vor der Mindestgarantie von Art. 19 BV standzuhalten, muss die vom Schulträger gewählte Lösung in jedem Fall gewährleisten, dass die Kinder sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurück befördert werden, damit sie am Grundschulunterricht teilnehmen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht können (Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019 E. 2.2). Seiner Beförderungspflicht kann er etwa dadurch genügen, dass er den Schulpflichtigen die Billettkosten erstattet oder einen Schulbus- oder Schultaxidienst einrichtet (KGE VV vom 30. Januar 2019 [810 18 188, 810 18 194, 810 18 196] E. 9.2; KGE VV vom 30. Januar 2019 [810 18 2] E. 8.2). Dem Schulträger steht es aber auch zu, die Erziehungsberechtigten zur Besorgung des Schultransports ihrer Kinder heranzuziehen, soweit ihnen der Transport möglich und zumutbar ist und die Kosten erstattet werden (vgl. BGE 140 I 153 E. 2.3.3). 4.4 Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien, und zwar nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach dem Alter und der Konstitution des betroffenen Kindes (vgl. HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 226; Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004). Diese Kriterien hängen bei der Beurteilung des konkreten Weges zusammen, weshalb eine isolierte Betrachtung in der Praxis weder sinnvoll noch zulässig ist (vgl. HORVÁTH, a.a.O., S. 648). Das Bundesgericht stellt an die Annahme eines unzumutbaren Schulweges relativ hohe Anforderungen (vgl. den ausgewählten Auszug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei HORVÁTH, a.a.O., S. 646; KGE VV vom 30. Januar 2019 [810 18 188, 810 18 194, 810 18 196] E. 9.3). 4.5 Um zum Sekundarschulhaus zu gelangen, haben die Kinder der Beschwerdeführenden folgenden Schulweg zu bewältigen: Teil 1 betrifft die Distanz vom Wohnhaus der Familie zur Bushaltestelle und weist eine Länge von 2.55 km bei einer Höhendifferenz von 180 m auf. Teil 2 besteht aus einer Linienbusfahrt von 14 Minuten von der Bushaltestelle bis unmittelbar vor das Sekundarschulhaus. Insgesamt beträgt der Schulweg rund 10 km. 4.6 Die Vorinstanz stellte bezüglich der Zumutbarkeit von Teil 1 bereits fest, dass die Kinder der Beschwerdeführenden diesen nicht aus eigener Kraft bewältigen könnten, weshalb eine Entschädigung von 70 Rappen pro km für den Transport durch die Eltern mit ihrem Privatauto für acht Fahrten an drei Tagen und vier Fahrten an zwei Tagen während insgesamt 38 Schulwochen gesprochen wurde. Die Zumutbarkeit des ersten Wegteils (Teil 1) ist vorliegend somit nicht mehr strittig und nicht zu beurteilen. Betreffend die Zumutbarkeit von Teil 2 erwog die Vorinstanz hingegen, dass die Frage der Vergütung von Transportkosten nicht zum eigentlichen Kernbereich der Unentgeltlichkeit des Unterrichts gehöre; ist der Schulweg aber unzumutbar, habe das betroffene Gemeinwesen Massnahmen zu ergreifen. Aufgrund der Zusammenlegung der Sekundarschulkreise im Kanton Basel-Landschaft sei das Zurücklegen längerer Schulwege auf der Sekundarstufe I zum Regelfall geworden. Sekundarschülerinnen und Sekundarschülern könne eine grössere Distanz durchaus zugemutet werden, dies im Gegensatz zu Kindern, die den Kindergarten oder die Primarschule besuchen würden. Der Teil 2 des Schulwegs zwischen der Bushaltestelle und dem Sekundarschulhaus sei den Kindern der Beschwerdeführenden durch die Benützung des öffentlichen Verkehrs zumutbar. Vor diesem Hintergrund erweise sich die kantonale Praxis, die Kosten für ein U-Abo nicht zu übernehmen, als vertretbar.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.7 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass Teil 2 des Schulwegs unbestrittenermassen nur mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden könne. Die alleinige Benützung des Linienbusses sei den Kindern der Beschwerdeführenden ebenfalls unbestrittenermassen zumutbar. Allerdings gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass die Kosten für die Benützung des Linienbusses aufgrund der Zumutbarkeit nicht übernommen werden müssten. Die Vorinstanz unterliege hier einem Trugschluss und verkenne, dass nicht über die Zumutbarkeit des Schulwegs, sondern über die Unentgeltlichkeit desselben zu entscheiden sei. Demzufolge bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die U-Abos der beiden Kinder in der Höhe von jährlich Fr. 1'060.--. 5.1 In ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesrats ist aus Art. 19 BV (bzw. Art. 27 Abs. 2 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten abgeleitet worden, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGE 133 I 156 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004, in: ZBI 2005 S. 430 E. 3.1; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64/2000 Nr. 56 E. 4). Es ist vorab Sache des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren oder Transportkosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben (Urteil des Bundesgerichts 2P.101/2004 vom 14. Oktober 2004, in: ZBI 2005 S. 430 E. 3.2). Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten unmittelbar aus Art. 19 BV, soweit die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (HORVÁTH, a.a.O., S. 636). Nach § 9 Abs. 1 BiG ist der Unterricht an öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft, wozu auch die Sekundarstufe I zählt, für im Kanton wohnhafte Schülerinnen und Schüler unentgeltlich. Der basellandschaftliche Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, unter welchen ein Anspruch auf unentgeltlichen Schülertransport besteht, nicht näher umschrieben. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten den Transportkostenersatz für die gesamte Strecke von ihrem Wohnhaus zum Sekundarschulhaus in der Gemeinde H.____ (Teil 1 und 2) geltend. Teil 1 des Schulwegs ist vom Beschwerdegegner als unzumutbar beurteilt und die Kostenübernahme der privaten Transportkosten für diesen Teil sind bewilligt worden. Die Zumutbarkeit des Schulwegs ist vorliegend jedoch nicht nur punktuell bzw. auf einzelne Teilabschnitte beschränkt zu beurteilen, sondern in Bezug auf den gesamten Weg (Teil 1 und 2). Soweit sich der Teil 1 als unzumutbar erweist, ist folglich der Schulweg in seiner Gesamtheit (Teil 1 und 2) als unzumutbar zu qualifizieren. Dementsprechend sind zum einen die Kosten für die Transporte mit dem privaten Personenwagen der Beschwerdeführenden vom Wohnhaus an die Bushaltestelle und zum anderen die Benützung des öffentlichen Verkehrs von der Bushaltestelle zum Sekundarschulhaus in der Gemeinde H.____ zu entschädigen. 5.3 Die konkrete Höhe der zu entschädigenden Transportkosten für die Benützung des öffentlichen Linienbusses ist durch das AVS zu beurteilen. Das AVS hat insbesondere den kostengünstigsten Ansatz für die Entschädigung zu ermitteln (Einzelbillett, Tageskarten, Mehrfahrtenkarten, U-Abo etc.) und entsprechend die Höhe derselben festzulegen. Sollte das U-Abo die günstigste Variante darstellen, sei darauf hingewiesen, dass eine Eigenbeteiligung der Be-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführenden als gerechtfertigt erscheint, zumal das Abonnement ganzjährig und in der Freizeit benutzt werden kann. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall dem Anspruch aus Art. 19 BV Genüge getan ist, wenn der Kanton Basel-Landschaft den Beschwerdeführenden die Kosten für den Schultransport ihrer Kinder mit dem öffentlichen Verkehr zwischen der Bushaltestelle und dem Sekundarschulhaus vergütet. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und das AVS anzuweisen, die Höhe der zu leistenden Transportkostenentschädigung für den Teil 2 des Schulwegs (Bushaltestelle – Sekundarschulhaus) im Schuljahr 2018/2019 festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht weiter einzugehen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Regierungsrat auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 9. Oktober 2019 zulasten des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 3'089.95 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zuzusprechen. 7.2 Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 des Entscheids des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1009 vom 13. August 2019 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Festlegung der Höhe der zu leistenden Transportkostenentschädigung an das Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'089.95 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.
Kantonsrichter
Gerichtsschreiberin i.V.