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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2020 810 19 172

20 janvier 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,824 mots·~9 min·2

Résumé

Staatssteuer 2013 und Direkte Bundessteuer 2013

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Januar 2020 (810 19 172/173) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Rechtsmittelfrist im vorinstanzlichen Verfahren verpasst / Wiederherstellung der Frist

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Monika Mosimann, MMO Treuhand

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), Beschwerdegegner Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Beigeladene

Betreff Staatssteuer 2013 und Direkte Bundessteuer 2013 (Urteile des Präsidenten der Abteilung Steuergericht vom 14. Juni 2019)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 20. Juli 2017 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft A.____ für die Staatssteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 155'731.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 22'870.-- sowie für die direkte Bundessteuer 2013 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 159'200.--. Dabei nahm sie unter anderem diverse Aufrechnungen von geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen vor.

B. Die gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen von A.____, vertreten durch die MMO Treuhand, hiess die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 29. Januar 2019 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen von Fr. 155'731.-- auf Fr. 154'411.-- (Staatssteuer) sowie von Fr. 159'200.-- auf Fr. 157'800.-- (direkte Bundessteuer).

C. Mit Eingabe vom 6. März 2019 erhob A.____, weiterhin und nachfolgend immer vertreten durch die MMO Treuhand, beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), Rekurs bzw. Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 29. Januar 2019 ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin bzw. Rekurrentin beantragte einzig, es sei ihr die Frist zur Begründung der Beschwerde bzw. des Rekurses bis Ende Mai 2019 zu erstrecken, weil seit der Erstellung der Steuererklärung bereits vier Jahre vergangen seien.

D. Mit Verfügung vom 5. April 2019 gewährte das Steuergericht A.____ "zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich ihrer verspäteten Rekurseingabe eine Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung von Anträgen mit entsprechender Begründung bis zum 22. April 2019". Weiter setzte das Steuergericht A.____ eine Frist zur Zahlung von zwei Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 750.-- bis zum 6. Mai 2019, verbunden mit der Androhung, das Verfahren werde bei Säumnis als gegenstandslos abgeschrieben.

E. Am 17. April 2019 reichte A.____ eine Beschwerdebegründung ein. Den Kostenvorschuss leistete sie innert der gesetzten Frist nicht.

F. Mit Entscheiden des Präsidenten des Steuergerichts vom 14. Juni 2019 wurde das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren jeweils zufolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses als gegenstandslos abgeschrieben.

G. Dagegen erhebt A.____ mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Antrag um Prüfung, ob der Rekurs bzw. die Beschwerde trotz verspäteter Einzahlung des Kostenvorschusses materiell behandelt werden könne. Das Kantonsgericht eröffnete daraufhin je ein Beschwerdeverfahren betreffend Staatssteuer 2013 (Verfahrensnummer 810 19 172) und direkte Bundessteuer 2013 (Verfahrensnummer 810 19 173).

H. Das Steuergericht schloss mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Beteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet bzw. sich nicht vernehmen lassen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

I. Mit Verfügung vom 16. August 2019 hat das Kantonsgericht die Beschwerdeverfahren 810 19 172 und 810 19 173 vereinigt, da die beiden Beschwerdeverfahren den gleichen Sachverhalt und identische Rechtsfragen betreffen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Entscheide des Steuergerichts betreffend die direkte Bundessteuer und Staatssteuer können beim Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz angefochten werden (Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] vom 14. Dezember 1990 i.V.m. § 3 der Vollzugsverordnung zum DBG [VV DBG] vom 13. Dezember 1994; § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern [StG] vom 7. Februar 1974). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Die formellen Voraussetzungen nach Art. 140 ff. DBG, Art. 145 Abs. 2 DBG sowie §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.1 Da sich der Fall – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als klar erweist, wird er im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO).

2.2 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 VPO). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).

3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht keine materielle Prüfung der Steuerveranlagung vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin ersucht darum, zu prüfen, ob der Rekurs trotz verspäteter Zahlung des Kostenvorschusses nicht doch materiell behandelt werden könne.

3.2 Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Eine materielle Prüfung der Veranlagung durch die Vorinstanz fällt somit von vornherein nur in Betracht, wenn die Beschwerdeeingabe bei ihr fristgerecht eingereicht wurde. Zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt die Frage, ob die am 6. März 2019 beim Steuergericht erhobene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde beim Steuergericht geltend machte.

3.3 Gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde kann innert dreissig Tagen nach Zustellung schriftlich beim Steuergericht Beschwerde erhoben werden (Art. 140 DBG i.V.m. § 3 VV DBG). Diese Frist ist nicht erstreckbar, da es sich um eine gesetzliche Frist han-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht delt. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids folgenden Tag zu laufen und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen Vertretung im Ausland übergeben wurde, wobei sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist (Art. 133 Abs. 1 DBG; vgl. ebenso § 46 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

3.4 Bedeutsam für die Frage der Fristwahrung ist zunächst der Beginn des Fristenlaufs. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit der Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B- Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. A-Post-Plus-Sendungen entsprechen grundsätzlich A-Post-Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar, zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist (vgl. grundlegend Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, publiziert in: Steuerrevue [StR] 65 [2010] S. 396; Urteile des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.1; 2C_875/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2.1; 2C_784/2015 vom 24. September 2015 E. 2.1 und 2C_1126/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.2, auch zur Abgrenzung von Einschreibesendungen).

3.5 Der Einspracheentscheid wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace-Auszug der Post als A-Post-Plus-Sendung am 31. Januar 2019 zugestellt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann daher am darauffolgenden Tag, dem 1. Februar 2019, zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Verlängerung auf den nächsten Werktag am Montag, 4. März 2019. Die Postaufgabe der Beschwerde am 6. März 2019 erweist sich unter diesen Umständen als verspätet. Daran ändert nichts, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin den Eingang des Entscheids nach eigener Darstellung erst "per 6. Februar 2019 verzeichnet" habe.

4.1 Da die Beschwerde beim Steuergericht verspätet erhoben wurde, stellt sich mithin einzig die Frage, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 133 Abs. 3 DBG vorliegt. Danach wird auf verspätete Einsprachen bzw. Beschwerden (Art. 140 Abs. 4 DBG) nur eingetreten, wenn die Steuerpflichtige nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Rechtsvorkehr innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin hat im Rechtsmittelverfahren nicht selber gehandelt, sondern eine Vertreterin beigezogen; Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn weder die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pflichtige selber noch ihre Vertreterin die Säumnis zu vertreten haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 2 und 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Fristwiederherstellung wird dabei nur bei klarer Schuldlosigkeit der Pflichtigen und ihrer Vertreterin gewährt (Urteil des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3).

4.2 Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. April 2019 darauf hin, dass die Rekurs- bzw. Beschwerdeeingabe vom 6. März 2019 verspätet erfolgt sei, da die 30-tägige Rechtsmittelfrist bereits am 4. März 2019 abgelaufen sei. Sodann teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde darüber hinaus weder eine Begründung noch Anträge in materieller Hinsicht enthalte, weshalb auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Zugleich bot die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Beschwerdeeingabe rechtzeitig einzureichen.

4.3 In ihrer Eingabe vom 17. April 2019 brachte die Beschwerdeführerin keinen Fristwiederherstellungsgrund vor und die in der Eingabe vom 6. März 2019 geltend gemachte lange Verfahrensdauer im Veranlagungs- und Einspracheverfahren stellt keinen Fristwiederherstellungsgrund dar. Selbst wenn der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden wäre, hätte die Vorinstanz somit nicht auf die Beschwerde eintreten können. Demgemäss hat die Vorinstanz zu Recht keine materielle Prüfung der Veranlagung vorgenommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5. Die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 und § 124 Abs. 1 StG entsprechen inhaltlich Art. 140 DBG und die kantonalrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist (§ 23 VPO i.V.m. § 5 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988) sind ebenfalls nicht erfüllt. Mit Bezug auf die Staatssteuer kann somit auf die Erwägungen zur direkten Bundessteuer (E. 3 und 4) verwiesen werden und für die Staatssteuer 2013 ergibt sich dasselbe Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer 2013.

6. Es ist noch über die Kosten zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 145 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; § 20 Abs. 3 VPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968; § 21 Abs. 3 VPO).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer 2013 (Verfahrensnummer 810 19 172) wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2013 (Verfahrensnummer 810 19 173) wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 2'800.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 19 172 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.01.2020 810 19 172 — Swissrulings