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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2020 810 19 156

1 avril 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·7,919 mots·~40 min·2

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 733 vom 28. Mai 2019)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 1. April 2020 (810 19 156) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Moritz Gall, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 733 vom 28. Mai 2019)

A. A.____ (Ledigname B.____), serbischer Staatsangehöriger, geboren am XX.XX.1988 in Serbien, heiratete am 9. März 2011 in C.____ in Serbien die 1984 geborene österreichische Staatsangehörige D.____, welche im Kanton Basel-Landschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. A.____ reiste in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs am 6. Juni 2011 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 20. September 2011 kam es in der Wohnung der Ehegatten zu einer polizeilichen Intervention im häuslichen Bereich und D.____ erstattete Anzeige gegen A.____ (Vergewaltigung, sexuelle

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nötigung, Drohung, Freiheitsberaubung und Entführung, Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung, Beschimpfung). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2011 wurde A.____ in Untersuchungshaft genommen und am 22. Dezember 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht belegte ihn am 23. Dezember 2011 mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.____. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts E.____ vom 29. März 2012 geschieden. Am 5. Juni 2012 teilte das Zivilstandsamt Basel-Landschaft dem damaligen Amt für Migration (heute Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) mit, A.____ und D.____ hätten zunächst einen jeweils anderen Partner heiraten wollen. Nun würden sie erneut einander heiraten wollen. Am 12. Juni 2012 hob die Staatsanwaltschaft die angeordneten Ersatzmassnahmen bzw. das Kontakt- und Annäherungsverbot vom 23. Dezember 2011 auf. Die Staatsanwaltschaft stellte am 28. Oktober 2015 das Verfahren gegen A.____ ein. Am 20. Juli 2012 teilte das Zivilstandsamt dem AFMB mit, A.____ und D.____ hätten sich nicht mehr gemeldet und die für das Ehevorbereitungsverfahren erforderlichen Dokumente nicht beigebracht. Mit Verfügung vom 18. September 2012 verfügte das AFMB, dass A.____ die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und er bis spätestens zum 20. Oktober 2012 aus der Schweiz ausreisen müsse, worauf er nach Serbien zurückreiste. B. Am 25. September 2012 heiratete A.____ in C.____ die am XX.XX.1987 in der Schweiz geborene Schweizerin F.____. Am XX.XX.2013 wurde die gemeinsame Tochter G.____ geboren. Aus einer Parallelbefragung von A.____ und F.____ hatten sich Widersprüche ergeben und es bestand der Verdacht, die Ehe sei lediglich eingegangen worden, damit A.____ das Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalte. Trotzdem erteilte der Kanton Aargau A.____ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, worauf A.____ am 12. August 2013 in die Schweiz einreiste. Am 16. August 2015 meldete sich F.____ bei der Polizei und beschuldigte ihren Ehemann einer Tätlichkeit. Am 1. Februar 2017 zog A.____ mit seiner Familie nach E.____. C. lm April 2017 kam es zu einer Intervention im häuslichen Bereich. F.____ beschuldigte A.____ der Vergewaltigung. Am 1. Mai 2017 trennte sich F.____ von ihrem Ehemann. Am 30. Mai 2017 wurde A.____ mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber F.____ und der gemeinsamen Tochter G.____ belegt. Mit Eheschutzurteil vom 10. Juli 2017 (Rektifikat vom 20. Juli 2017) bewilligte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft H.____ (Zivilkreisgericht) den Ehegatten das Getrenntleben. Das Kontakt- und Annäherungsverbot wurde aufgehoben. A.____ wurde jedoch bei seiner Bereitschaft behaftet, sich der Ehefrau nicht zu nähern und sie nicht zu kontaktieren. Die gemeinsame Tochter G.____ stellte das Gericht unter die Obhut der Mutter. Am 27. September 2017 ordnete das Zivilkreisgericht superprovisorisch ein Kontaktund Annäherungsverbot an, welches mit Urteil vom 1. März 2018 bestätigt wurde. D. Am 13. Dezember 2018 verfügte das AFMB die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A.____ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Das AFMB begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen damit, dass A.____ aufgrund fehlender erfolgreicher Integration keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Auch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens könne A.____

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kein Aufenthaltsrecht ableiten. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei zudem verhältnismässig. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nachfolgend immer vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Gall, am 24. Dezember 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge. F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Beschluss Nr. 733 vom 28. Mai 2019 ab, verfügte die Wegweisung von A.____ und ordnete an, dass er die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Des Weiteren wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Regierungsrat begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ nicht integriert sei und zwischen ihm und seiner Tochter weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Eltern-Kind-Beziehung bestehe. Seine ungenügende Integration wurde damit begründet, dass es ihm während der gesamten Ehedauer mit F.____ nicht möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, und er auch im Zeitpunkt des Entscheids des Regierungsratsbeschlusses keine Anstellung habe, die ihm ermögliche, seinen vollständigen Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Zudem habe er in den letzten Jahren öfters die Stelle gewechselt und sei immer wieder arbeitslos gewesen. Des Weiteren habe A.____ in den Jahren 2011 und 2012 rund Fr. 50'000.-- von der Sozialhilfe bezogen. Ausserdem sei er während seiner Anwesenheit in der Schweiz vier Mal strafrechtlich verurteilt worden und es seien aufgrund seines Verhaltens mehrere Kontakt- und Annäherungsverbote ausgesprochen worden. G. A.____ erhob gegen den Regierungsratsbeschluss mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Innert gewährter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2019 die Beschwerdebegründung ein. Im Wesentlichen machte er geltend, dass in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers die negativen Elemente hervorgehoben und alle positiven, wie z.B. seine guten Deutschkenntnisse, heruntergespielt worden seien. Die Vorinstanz scheine nicht bereit gewesen zu sein, die belastenden und entlastenden Umstände in gleichem Masse zu berücksichtigen. Indem sie die belastenden Elemente stark gewichtet und die entlastenden Umstände gänzlich unerwähnt gelassen habe, habe sie dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren versagt. H. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 beantragte der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit präsidialer Verfügung vom 30. September 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 reichte der Regierungsrat dem Kantonsgericht die Anzeige von F.____ gegen A.____ ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 an ihrem Wohnort erschienen sei und damit das Kontakt- und Annäherungsverbot verletzt habe. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 erneut die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung, das Zivilkreisgericht habe am 24. September 2019 entschieden, dass er mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 450.-- zuzüglich ihm allenfalls ausgerichteter Kinderzulagen zu bezahlen habe. J. Mit präsidialer Verfügung vom 10. Oktober 2019 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens zum affektiven Näheverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter wurde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Wirkung ab 8. Oktober 2019 bewilligt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 11. November 2019 und am 3. Februar 2020 jeweils eine Honorarnote ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Per 1. Januar 2019 wurden das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 sowie die darauf gestützten Verordnungen revidiert. Wie der Regierungsrat in seinem Beschluss (E. 3.a bis 3.c) ausführt und unbestritten geblieben ist, kommt vorliegend das im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung geltende Recht zur Anwendung. Damit kommen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 in der jeweils bis Ende 2018 geltenden Fassung zur Anwendung.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 5.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 6. Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist und mit ihm bzw. ihr zusammenwohnt. Der Beschwerdeführer heiratete am 25. September 2012 die Schweizerin F.____. Am 1. Mai 2017 trennte sich seine Ehefrau von ihm. Mit Eheschutzurteil vom 10. bzw. 20. Juli 2017 bewilligte das Zivilkreisgericht den Ehegatten das Getrenntleben. Mit dem Getrenntleben ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit nach Art. 42 Abs. 1 AuG spätestens am 1. Mai 2017 weggefallen. Es ist jedoch zu prüfen, ob er einen anderweitigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen kann. 7.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Im vorliegenden Fall hat die Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (vgl. dazu BGE 136 II 113 E. 3.2) über drei Jahre bestanden, womit die Voraussetzung der dreijährigen Dauer erfüllt ist. 7.2. Die zweite in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG genannte Voraussetzung ist das Erfordernis der erfolgreichen Integration. Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, immer finanziell unabhängig war, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.2;

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2). Nicht erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig wie das Fehlen von Vereinsmitgliedschaften. Eine ungenügende Integration besteht, wenn die betroffene Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Lebensunterhalt zu decken vermag, und sie während einer substantiellen Zeitdauer auf Sozialhilfeleistungen angewiesen war. Auch geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration nicht notwendigerweise aus. Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (Urteil des BGer 2C_625/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2.2 m.w.H.). Umgekehrt lässt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, für sich allein nicht unumgänglich auf eine erfolgreiche Integration schliessen; entscheidend sind immer die gesamten Umstände im Einzelfall (Urteil des BGer 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 3.2 m.w.H.). Das Bundesgericht hat z.B. die Integration verneint bei einem Ausländer, der zeitweilig arbeitslos war, die Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn teilweise nicht leistete und sich mehrere Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hatte zuschulden lassen kommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.1). In einem anderen Fall hat das Bundesgericht die erfolgreiche Integration verneint, weil der Ausländer wegen eines Vergehens gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen verurteilt worden war und er Schwierigkeiten hatte, seinen finanziellen Pflichten nachzukommen (Schulden, vollzogene Pfändungen von bisher rund Fr. 25'000.--, bestehende Lohnpfändung von Fr. 1'500.-- pro Monat; Urteil des BGer 2C_359/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_983/2011 E. 3.3.1 ff.). Auch bereits länger zurückliegende Verurteilungen haben bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der erfolgreichen Integration Berücksichtigung zu finden (siehe Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 23. Juli 2014 [810 14 29] E. 5.4, welches mit Urteil des BGer 2C_1031/2014 vom 1. Dezember 2014 bestätigt wurde). 7.3. Der Regierungsrat kommt in seinem Beschluss zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht integriert sei. Der Beschwerdeführer geht auf verschiedene Aussagen im Regierungsratsbeschluss ein und macht im Wesentlichen geltend, die Ausführungen seien einerseits korrekt, andererseits würden sie aber auch in aller Deutlichkeit die Antipathie offenbaren, welche dem Beschwerdeführer bereits erstinstanzlich zuteilwurde. So sei die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer problemlos in deutscher Sprache und Mundart verständigen könne, kaum positiv gewertet worden. Umgekehrt sei viel Gewicht auf die Vorstrafen im Bereich des SVG gelegt worden. Des Weiteren seien belastende Elemente stark gewichtet worden und die entlastenden Umstände gänzlich unerwähnt geblieben. So seien Strafverfahren eingestellt worden, was im angefochtenen Beschluss nicht richtig wiedergegeben worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage mit seinem Einkommen und den Leistungen der Arbeitslosenkasse seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4.1. Der Beschwerdeführer wurde bisher viermal strafrechtlich verurteilt: Mit Strafbefehl vom 30. April 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft St. Gallen den Beschwerdeführer wegen einer Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 350.--. Der Beschwerdeführer hatte infolge Nichteinhaltens eines genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren eine Auffahrtkollision verursacht. Mit Strafbefehl vom 27. Juli 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen einer groben Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 1'250.--. Der Beschwerdeführer fuhr am 12. Mai 2014 mit dem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h und überschritt damit die erlaubte allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 46 km/h. Am 14. Februar 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen den Beschwerdeführer wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des erforderlichen Ausweises mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Mit Strafbefehl vom 6. September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Juli 2015. 7.4.2. Der Regierungsrat bezieht sich in seinem Beschluss auf den Strafbefehl vom 27. Juli 2015 und erklärt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe aufschiebt, und kommt zum Schluss, dass offenbar die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen es für notwendig erachtet habe, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten, und ihn mit einer unbedingten und nicht mit einer bedingten Geldstrafe wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des erforderlichen Ausweises bestraft habe. Der Regierungsrat erklärt, es handle sich dabei somit nicht mehr um blosse Übertretungen, sondern um Vergehen. Insgesamt könne somit nicht mehr von geringfügigen Strafen gesprochen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat habe dabei unerwähnt gelassen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 6. September 2018 "lediglich" zu einer bedingt vollziehbaren und nicht zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt worden sei. Damit würden die belastenden und entlastenden Umstände nicht in gleichem Masse berücksichtigt. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 erklärt hat, hat er sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgeführt. Dem Entscheid ist somit ohne Weiteres zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch zu bedingt vollziehbaren Geldstrafen verurteilt worden ist. Dem Regierungsrat kann nicht vorgeworfen werden, er habe kein faires Verfahren gewährleistet. 7.4.3. Der Beschwerdeführer bemängelt den Beschluss des Regierungsrats (Regierungsratsbeschluss E. 8.d) auch insofern, als dass es zwar richtig sei, dass die Bestätigung der super-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht provisorisch erlassenen Verfügung "insbesondere auch unter Berücksichtigung des gegen den Ehemann damals noch laufenden Strafverfahrens" erfolgt sei, dieses Strafverfahren aber, wie von der Vorinstanz nur beiläufig erwähnt, eingestellt worden sei. Deshalb solle der eigentlich weggefallene Bedeutungsgehalt des darauf aufbauenden Kontaktverbots nun mit einem Verweis auf "sein sonstiges Verhalten" aufrechterhalten werden. Das Vorbringen von solchen unsubstantiierten und vom Beschwerdeführer bestrittenen "Ersatzbegründungen" sei unzulässig und führe zu einer Verletzung der Unschuldsvermutung. Der Regierungsrat geht in seiner Vernehmlassung auf diesen Vorwurf und auf die Ausführungen in Ziffer 18 des Urteils des Zivilgerichts ein und kommt zum Schluss, dass das Zivilgericht das Kontakt- und Annäherungsverbot nicht nur aufgrund des damals gegen den Beschwerdeführer noch laufenden Strafverfahrens bestätigt habe. Ausschlaggebend sei auch der Umstand gewesen, dass der Beschwerdeführer trotz Zusage gegenüber dem Zivilgericht, sich der Ehefrau nicht zu nähern, gegen diese Vereinbarung verstossen habe und sich die Ehefrau durch ihn bedrängt gefühlt habe. Somit habe eben auch sein "sonstiges Verhalten" zum Kontakt- und Annäherungsverbot geführt. Im Übrigen habe der Regierungsrat im Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kontakt- und Annäherungsverbot "nicht einzig, aber auch im Zusammenhang mit dem (mittlerweile eingestellten) Strafverfahren ausgesprochen" worden sei. Diesen Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Der diesbezügliche Vorwurf des Beschwerdeführers geht damit ins Leere. Im Zusammenhang mit dem Annäherungs- und Kontaktverbot ist überdies festzuhalten, dass F.____ am 19. Juni 2019 der Polizei gemeldet hat, dass der Beschwerdeführer an ihrem Wohnort aufgetaucht sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in der Einvernahme. Im Bericht der Polizei vom 19. September 2019 hält die Polizei jedoch fest, dass sich in der Einvernahme von F.____ vom 12. Juli 2019 herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2019 via Facebook erneut Kontakt zu ihr aufgenommen habe und somit erneut gegen eine amtliche Verfügung verstossen habe. 8.1. Der Beschwerdeführer hat laut Führungsbericht vom 18. Juli 2017 im Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 30. November 2012 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 50'061.30 bezogen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basel-Landschaft arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2017 bei sechs verschiedenen Arbeitgebern. Er erzielte in diesen Jahren ein Einkommen von Fr. 87'202.--. Er reiste am 12. August 2013 in die Schweiz ein und lebte mit seiner Ehefrau F.____ bis zur Trennung am 1. Mai 2017 zusammen. In den Jahren 2014 bis 2017 erzielte er ohne Arbeitslosenentschädigung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'535.--. Damit war es ihm nicht möglich, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Wie der Regierungsrat in seinem Beschluss ausführt, deuten diese Angaben darauf hin, dass nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 12. August 2013 seine Ehefrau oder eine dritte Person einen Anteil an seinen Lebensunterhalt geleistet hat. Mit Eheschutzurteil vom 10. Juli 2017 (Rektifikat vom 20. Juli 2017) wurde auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen verzichtet. Der Beschwerdeführer erlitt einen Arbeitsunfall und war vom 15. Januar 2018 bis zum 20. März 2018 zu 100 %, vom 21. März bis zum 10. April 2018 zu 50 %, vom 11. April 2018 bis 18. November 2018 zu 100 % und vom 19. November 2018 bis zum 11. Januar zu 2019 zu 80 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer schloss am 17. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag mit sofortigem Arbeitsbeginn mit der I.____ GmbH als Hilfsarbeiter/Allrounder. Der Basislohn beläuft sich auf Fr. 18.80 zuzüglich Ferien- und Feiertagszu-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlag. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt mindestens 10 Stunden. Es ist somit offen, ob der Beschwerdeführer mehr als diese Stunden pro Woche arbeiten kann. Mit der Beschwerdebegründung reichte der Beschwerdeführer seine Lohnabrechnungen der I.____ GmbH der Monate April bis Juli 2019 ein. Der monatliche Bruttolohn variierte in diesen Monaten zwischen Fr. 1'194.30 und Fr. 2'034.60 und betrug in diesen vier Monaten durchschnittlich Fr. 1'602.85.-- (Fr. 6'411.40 : 4). Die Leistungen der Arbeitslosenkassen betrugen in dieser Zeit monatlich durchschnittlich brutto Fr. 2'638.80 (Fr. 10'555.25 : 4). Mit Verfügung vom 24. September 2019 verpflichtete das Zivilkreisgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter von monatlich Fr. 450.-- mit Wirkung per 1. Oktober 2019. Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf einer Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers von Fr. 44'040.-netto inklusive Zulagen vor Steuern pro Jahr. Der Beschwerdeführer verfügt damit nicht über eine Anstellung, welche ihm ermöglicht, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies gelingt ihm nur dank den Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die jedoch zeitlich begrenzt sind und deshalb keine dauerhafte Lösung darstellen. 8.2. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz schenke dem Umstand, dass er sich während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz immer um Arbeit bemüht habe und auch eine Arbeitsstelle innehabe, kaum Beachtung. Sie fixiere sich primär auf die bezogenen Sozialhilfeleistungen und verkenne, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine erfolgreiche Integration auch bei Sozialhilfebezügen von Fr. 165'000.-- nicht ausschliesse (Urteil des EGMR Udeh gegen Schweiz [12020/09] vom 16. April 2013). Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführt, äussert sich der EGMR zur Frage der Sozialhilfeabhängigkeit in jenem Urteil nicht. Er erwähnt nur, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in dieser Höhe bezogen habe. Der EGMR betonte in Ziff. 51 des Urteils einzig, dass das Bundesgericht die Bemühungen des Beschwerdeführers anerkannt habe, seine Sozialhilfeabhängigkeit zu beenden. Das Bundesgericht habe zudem nicht ausgeschlossen, dass die Erkrankung (Tuberkulose) des Beschwerdeführers dazu beigetragen habe, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Urteil des EGMR nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.3. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer während der gesamten Ehedauer mit F.____ nicht möglich war, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu finanzieren. Auch heute kann er mit seinem Erwerbseinkommen seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren. Zudem wechselte der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren häufig die Arbeitsstelle und war immer wieder arbeitslos. In den Jahren 2011 und 2012 bezog er rund Fr. 50'000.-- von der Sozialhilfebehörde. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz vier Mal strafrechtlich verurteilt und es wurden aufgrund seines Verhaltens mehrere Kontakt- und Annäherungsverbote ausgesprochen. Obwohl er Deutsch kann, hier einen Freundeskreis hat und zumindest früher bei der freiwilligen Feuerwehr in E.____ aktiv gewesen ist, muss seine Integration insgesamt als nicht gelungen bezeichnet werden. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1. Zu prüfen ist als nächstes, ob ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht. Dieser ist gegeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG können wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssten. Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel. Schliesslich ist nach der Ehe auch den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und diese in der Schweiz ihrerseits gut integriert sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In- oder Heimatland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 50 AuG N 7). Bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geht es darum, nacheheliche ausländerrechtliche Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Von Bedeutung ist, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff.). Verlangt wird eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. 9.2. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 7; Botschaft AuG, a.a.O., 3754 Ziff. 1.3.7.6). So hat das Bundesgericht z.B. einen neunjährigen Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen zweier Ehen nicht als kurz bewertet, jedoch auch nicht als so lange, dass eine Rückkehr in die Heimat (Ukraine) deswegen unzumutbar wäre (Urteil des BGer 2C_480/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.4.2). Ebenso stellt die alleinige Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Herkunftsland Lebensbedingungen vorfinden muss, die dort üblich sind, nicht einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar (Urteile des BGer 2C_1119/2012 vom 4. Juli 2013 E. 5.1; 2C_1258/2012 vom 2. August 2013 E. 5.1). Ebenso genügt allein die lange Aufenthaltsdauer und die Integration (geregelte Arbeit, keine Straffälligkeit, keine Sozialhilfeabhängigkeit) nicht, um den weiteren Aufenthalt i.S. v. Art. 50 Abs. 1 lit. b

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht AuG erforderlich zu machen (Urteil des BGer 2C_682/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2 m.w.H.; BGE 137 II 350 E. 3.2.2 und 3.2.3 m.w.H.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV, 810 18 89], vom 7. November 2018 E. 6.1). 9.3. Wie oben ausgeführt, ist die Integration des Beschwerdeführers nicht gelungen. Seine Aufenthaltsdauer mit gut sechseinhalb Jahren seit seiner zweiten Einreise in die Schweiz am 12. August 2013 ist nicht als lang zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer lebte während 23 Jahren bis zu seiner ersten Einreise in die Schweiz in Serbien. Auch wenn für ihn eine Rückkehr nach Serbien nicht einfach sein sollte, gilt es zu beachten, dass die alleinige Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland Lebensbedingungen vorfinden muss, die dort üblich sind, nicht einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellt. Der Beschwerdeführer begründet den Härtefall damit, dass sich sein gesamter Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde, er hier wieder eine Arbeitsstelle, einen intakten Freundeskreis und weitere soziale Kontakte habe. Diese Umstände vermögen jedoch gemäss Rechtsprechung noch keinen Härtefall zu begründen. 10.1. Als wichtiger Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Tochter in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei der Beurteilung, ob eine schutzwürdige Eltern-Kind-Beziehung vorliegt, ist auf die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK abzustellen, können doch die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, nicht einschränkender verstanden werden als ein aus Art. 8 EMRK abgeleitetes Recht auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Urteile des BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.1; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migration 2012/2013, 2013, S. 80). 10.2. Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999, welcher einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb), geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten hat bzw. dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 140 I 147 E. 3.2; 139 I 319 E. 2.2; vgl. bereits BGE 120 Ib 5 f. E. 3c; vgl. zum Kriterium des tadellosen Verhaltens: Urteile des BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015; BGE 140 I 145 E. 4 publiziert in: Die Praxis 2014 Nr. 90; SPESCHA, a.a.O., Art. 50 AuG N 8). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt dem-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach in einer Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (Urteile des BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3; 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1; 2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt (vgl. BGE 139 I 321 E. 2.5, Urteil des BGer 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1). 10.3. Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzen eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1 ff.). Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 [3910/13] § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 27. August 2014 [810 14 167] E. 4.5 ff.). 10.4. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt, dass der Kontakt zum Kind über Kurzaufenthalte, Ferienbesuche bzw. die traditionellen oder modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her grenzüberschreitend gelebt werden kann; gegebenenfalls sind die Modalitäten des Besuchsrechts den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil dann einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (Urteil des BGer 2C_614/2014 vom 5. Mai 2015 E. 5.1.1; BGE 139 I 319 ff. E. 2.3 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhalten in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil des BGer 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 10.5. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts vom 10. Juli 2017 wurde die Tochter des Beschwerdeführers für die Dauer des Getrenntlebens in die Obhut der Mutter gestellt. Für die Tochter wurde eine Erziehungsbeistandschaft erstellt mit der Aufgabe, gemeinsam mit den Eltern eine Regelung des Besuchsrechts auszuarbeiten und die Eltern bei deren Umsetzung zu unterstützen. Mittelfristig sollte ein gerichtsübliches, unbegleitetes Besuchsrecht installiert werden. Zwischen dem 9. Oktober 2017 und dem 19. Dezember 2017 haben fünf begleitete Besuche stattgefunden. Gemäss Bericht des Berufsbeistandes vom 15. März 2018 seien diese Besuche allesamt konfliktbehaftet gewesen. Die KESB J.____ hat nach dem geplanten fünften Treffen entschieden, vorerst auf weitere Treffen zu verzichten. Im Bericht vom 14. November 2018 teilte der von der KESB eingesetzte Berufsbeistand mit, dass seit dem 19. Dezember 2017 keine weiteren Besuche mehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter hätten aufgegleist werden können. Es sei mehrfach versucht worden, grundlegende Regeln für die Treffen zu klären. Dies sei jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ansatzweise möglich gewesen. Weder der Beizug eines Mitarbeitenden des Bedrohungsmanagement Baselland noch ein Wechsel der Institution zur Begleitung der Besuchstage noch ein Wechsel des Beistandes habe zu einer Lösung geführt. Wie der Regierungsrat in seiner Erwägung 12.e ausführt, zeichnen die Berichte des Berufsbeistandes insgesamt das Bild eines Beschwerdeführers, der sich ungebührlich, aufbrausend, zeitweise aggressiv und nicht kooperativ verhält. Das Verhalten des Beschwerdeführers führte dazu, dass er seine Tochter seit Dezember 2017 nicht mehr besuchte. Laut Beschwerdeführer fand am 15. Februar 2018 erstmals wieder ein Treffen zwischen ihm und seiner Tochter statt. Er leistete seit der Trennung von der Kindsmutter und der Erziehungsbeistandschaft mit Urteil vom 10. Juli 2017 (Rektifikat vom 20. Juli 2017) keinen Beitrag dazu, ein angemessenes Setting zur Durchführung der Besuche seiner Tochter zu entwickeln und um regelmässige Besuche, mittelfristig auch unbegleitete Besuche, zu ermöglichen. 10.6. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die von der KESB geschilderten und vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestrittenen Konfliktsituationen gerade Ausdruck der in affektiver Hinsicht ausserordentlich engen Vater-Tochter-Beziehung seien. Diese werde bis 2017 denn auch grundsätzlich bejaht und für die Folgezeit primär in Frage gestellt, weil die Besuchsrechte nicht regelmässig gelebt worden seien. Unbeachtet bleibe aber, dass gerade die für den Vater schmerzhafte und unverständliche Beschneidung des Besuchsrechts ausschlaggebend für das gespannte Verhältnis zum Beistand gewesen sei und sei. Diese Probleme würden aber wiederum zur gänzlichen Sistierung des Besuchsrechts führen, welche dem Beschwerdeführer nun negativ angelastet würden. Dem sei nicht zu folgen und der vorliegende Sachverhalt sei von solchen zu unterscheiden, in welchen die Eltern-Kind-Beziehung aufgrund eines mangelhaften Interesses des betreffenden Elternteils nicht gelebt werde. Der Beschwerdeführer liebe seine Tochter, und er leide unter dem fehlenden Kontakt derart stark, dass er sich in seinem Schmerz immer wieder zu einem für ihn ungünstigen Verhalten hinreissen lasse (Diskussion mit dem Beistand etc.). Die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK könne somit nicht einzig über das formale Kriterium der tatsächlich stattfindenden Besuche beantwortet werden. Vielmehr sei zu prüfen, ob die gesetz-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich vorausgesetzte affektive Nähe zwischen Vater und Tochter bestehe. Diesen Umstand verkenne die Vorinstanz, womit ihr eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts vorzuwerfen sei. Die im Lichte von Art. 8 EMRK entscheidende Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ein affektives Näheverhältnis bestehe, sei mittels Gutachten abzuklären. 10.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren der Umfang des persönlichen Kontakts und damit die tatsächlich gelebte Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht wesentlich (BGE 143 I 21 E. 5.5.4). Nicht relevant ist eine allenfalls bestehende elterliche Liebe der ausländischen Person für sein Kind, welche aber nicht durch persönlichen Kontakt gelebt wird. Ebenso wenig ist der Wunsch nach Kontakt zum Kind massgebend, wenn dieser nicht durch den ausgeübten Kontakt manifest wird. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, neuerdings sein Besuchsrecht wahrzunehmen. Somit existiert zwischen ihm und seiner Tochter aktuell und seit längerem gar keine tatsächlich gelebte affektive Beziehung. Der Beschwerdeführer gibt im Übrigen auch zu, dass er sich immer wieder zu einem für ihn ungünstigen Verhalten hinreissen lasse. Da im vorliegenden Fall das Besuchsrecht nicht gelebt wird, ist der Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung an das Kantonsgericht, es solle ein Gutachten über das affektive Näheverhältnis zwischen Vater und Tochter erstellt werden, zu Recht abgelehnt worden. 10.8. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer herangezogene Urteil des EGMR Udeh gegen Schweiz [12020/09] vom 16. April 2013 ist festzuhalten, dass in jenem Fall unter anderem die Töchter des ausländischen Vaters diesen zwei Mal wöchentlich besuchten und er einen engen Kontakt zu seinen Kindern pflegte. Damit liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Beschwerdeführer kann aus dem genannten Urteil somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 10.9. Laut Urteil vom 10. bzw. 20. Juli 2017 wurde auf die Festlegung von Unterhaltsbeiträgen mangels Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verzichtet. Mit Verfügung vom 24. September 2019 legte das Zivilkreisgericht dann Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 450.-- pro Monat mit Wirkung per 1. Oktober 2019 fest. Damit steht überdies fest, dass für die Zeitspanne von über zwei Jahren auch keine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestanden hat. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen nicht klaglos verhalten. Damit hat er auch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. aus Art. 13 BV und aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 11.1. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 AuG N 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 11.2. In der Verfügung vom 13. Dezember 2018 hat das AFMB ausgeführt, weshalb dieses nicht gewillt ist, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen seines Ermessens zu verlängern. Der Regierungsrat beanstandet diese Entscheidung nicht und der Beschwerdeführer moniert diese in der Beschwerde an das Kantonsgericht nicht. Das AFMB hat die relevanten Kriterien geprüft, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht ermessensweise verlängert wurde. 12.1. In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). 12.2. Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im allgemeinen die Beziehungen sein, die er dort geknüpft hat, und desto gewichtiger wird dieses Element in der Interessenabwägung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht), kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird. Nicht zuletzt liegt es in solchen Konstellationen in der Regel im Interesse der Gesamtwirtschaft (vgl. Art. 3 Abs. 1 AuG), dass der Aufenthalt weiterhin möglich ist. Das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung kann unter diesen Umständen für sich allein nicht genügen, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12.3. Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Es ist zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 12.4. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 12.5. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2013 und somit seit gut sechsundeinhalb Jahren in der Schweiz. Somit kann nicht von einer langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz die Rede sein. Er reiste erstmals mit 23 Jahren in die Schweiz ein. Seine Kindheit und Jugend hat er in Serbien verbracht. Er ist mit den dortigen Bräuchen und der Sprache vertraut. In Serbien absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Elektroinstallateur und verdiente dort seinen Lebensunterhalt als Automechaniker. Er reiste während seines Aufenthalts in der Schweiz nach eigenen Angaben etwa ein Mal im Jahr für die Ferien nach Serbien, wo eine Schwester von ihm lebt. Hier hat der Beschwerdeführer eine Tochter, zu der er jedoch nach der Definition der Rechtsprechung keine enge affektive Bindung hat und bis vor kurzem auch keine enge wirtschaftliche Beziehung hatte. Weitere nahe Verwandte hat er in der Schweiz nicht. Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, er habe in der Schweiz einen Freundeskreis und er sei in der freiwilligen Feuerwehr tätig. Den Akten lässt sich dazu nichts Genaueres entnehmen. Die Verwurzelung des Beschwerdeführers in der hiesigen Gesellschaft ist nicht besonders intensiv und eine soziale Wiedereingliederung in Serbien nicht gefährdet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren. Er wechselte häufig die Stelle, erwirtschaftete über die Jahre nur sehr geringe Einkommen, welche seinen Unterhalt nicht decken konnten und war immer wieder arbeitslos. Vom 1. August 2011 bis zum 30. November 2012 hat der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 50'000.-- bezogen. Er ist hier strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers sind somit verhältnismässig. Der Beschwerdeführer moniert, er sei nie verwarnt worden. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG kann eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_613/2013 vom 1. Februar 2014 E. 5.2). Wie bereits ausgeführt, war die Massnahme begründet und verhältnismässig, als sie ausgesprochen wurde, und sie ist es weiterhin. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sich seit seiner Einreise zu integrieren. Es ist nicht er-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich, inwiefern eine Verwarnung etwas an seiner Integration hätte ändern können. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

13.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteientschädigung ist gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 13.2. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Mit Verfügung vom 30. September 2019 wurde das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, aus der Gegenüberstellung zwischen Einkommen und notwendigem Lebensunterhalt ergebe sich ein Überschuss von Fr. 450.--. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit, dass er gemäss Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 24. September 2019 mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 einen Kinderunterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 450.-- zuzüglich ihm allenfalls ausgerichteter Kinderzulagen zu bezahlen habe. Mit präsidialer Verfügung vom 10. Oktober 2019 entschied das Kantonsgericht, dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Wirkung ab 8. Oktober 2019 bewilligt werde. Demzufolge erscheint es angemessen, dass von den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- die Hälfte und somit Fr. 700.-- zu Lasten der Gerichtskasse gehen. 13.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte gemäss seiner Honorarnote vom 3. Februar 2020 einen Aufwand von 9.92 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Aus der detaillierten Honorarnote vom 11. November 2019 geht hervor, dass der Aufwand in der Zeitspanne vom 8. Oktober 2019 bis 11. November 2019 2.85 Stunden betrug. Der detaillierten Honorarnote vom 3. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass zwischen dem 12. November 2019 und dem 3. Februar 2020 nochmals ein Aufwand von 0.42 Stunden angefallen ist. Die Auslagen betragen gemäss den zwei Honorarnoten Fr. 10.60 und Fr. 5.30 (2. Februar 2020). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Wirkung ab 8. Oktober 2019 ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers damit ein Honorar in der Höhe von Fr. 721.50 inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer (2.85 plus 0.42 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 15.90 und zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten 13.4. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Wirkung ab 8. Oktober 2019 gehen davon Fr. 700.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer hat die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Wirkung ab 8. Oktober 2019 wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 721.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 24. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (2C_614/2020) erhoben.

810 19 156 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.04.2020 810 19 156 — Swissrulings