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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.12.2019 810 19 127

6 décembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,880 mots·~14 min·4

Résumé

Errichtung Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A. vom 10. April 2019)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. Dezember 2019 (810 19 127) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zum Aufbau des persönlichen Verkehrs

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Stefan Schulthess, Daniel Häring, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmie Schär

Beteiligte B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener, vertreten durch Wicky Tzikas, Advokatin

Betreff Errichtung Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____ vom 10. April 2019)

A. D.____ (geb. 2015) ist das Kind von B.____ und C.____, welche die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind haben. Die Kindseltern sind nicht verheiratet und leben getrennt. Mit E-Mail vom 16. November 2018 meldete B.____ der jKindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.____ (KESB), dass die Ausübung des Besuchsrechts aufgrund eines Vorfalls in den gemein-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht samen Ferien nicht mehr funktioniere und sie seitdem alle Besuchskontakte zwischen D.____ und ihrem Vater begleite. B. Mit Entscheid der KESB vom 10. April 2019 wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Ziff. 1). Als Beiständin wurde E.____, Sozialdienst der Gemeinde F.____, ernannt und unter anderem damit beauftragt, den Eltern vermittelnd beizustehen und gemeinsam mit den Eltern nach einvernehmlichen Lösungen betreffend das Besuchsrecht zu suchen (Ziff. 2). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'395.-- wurden den Eltern je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 1'197.50, auferlegt. C. Am 13. Mai 2019 erhob B.____, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Ziff. 1). Eventualiter sei Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids abzuändern und die Beistandschaft nur gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten (Ziff. 2). Zudem sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben bzw. abzuändern und eine andere Person als Beistand oder Beiständin einzusetzen mit dem Auftrag, für die Besuche begleitete Besuchstage einzurichten (Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 4). Im Weiteren stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Ziff. 5). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6). D. In ihren Vernehmlassungen vom 18. Juni 2019 beantragen die Vorinstanz und der Beigeladene, vertreten durch Wicky Tzikas, Advokatin, die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das Verfahren vor Kantonsgericht abgewiesen. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2019 Einsprache beim Kantonsgericht, welche mit Beschluss vom 19. August 2019 abgewiesen wurde. G. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass das Urteil schriftlich eröffnet werde. H. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2019 und 26. Oktober 2019 reichten die Rechtsvertreterin des Beigeladenen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ihre Honorarnoten ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zu-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall nach § 1 Abs. 4 VPO, weshalb ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 3. Strittig ist, ob die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.____ zu Recht erfolgte. 4.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.____ erfüllt seien. Die Kindseltern seien angehört worden und hätten sich mit der Ernennung einer Fachperson als Mandatsperson einverstanden erklärt, weshalb die KESB E.____ als Beiständin eingesetzt habe. Dem Antrag der Kindsmutter, die Mandatsperson damit zu beauftragen, für die Besuchskontakte bereits jetzt Termine bei den Begleiteten Besuchstagen Baselland (BBT) zu vereinbaren, werde nicht entsprochen. Die Mandatsperson erhalte den Auftrag, in Zusammenarbeit mit beiden Eltern nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen und der KESB gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der Massnahme zu stellen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Zustimmung zur Erziehungsbeistandschaft nur unter der Bedingung erklärt, dass der zu ernennende Beistand zur Einrichtung von begleiteten Besuchstagen verpflichtet werde. Sie verweist dabei auf ihre frühere Eingabe zuhanden der KESB vom 5. April 2019, wonach erforderlich sei, dass der zu ernennende Besuchsbeistand Besuche im Rahmen der BBT in die Wege leite. So habe der Kindsvater im gemeinsamen Familienurlaub die Tochter D.____ im Intimbereich unsittlich berührt, weshalb die Beschwerdeführerin ihm nicht mehr vertrauen könne. Weshalb ihrem diesbezüglichen Gesuch nicht entsprochen worden sei, habe die KESB nicht begründet. Aufgrund dieser fehlenden Begründung sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden und der angefochtene Entscheid vom 10. April 2019 sei aufzuheben.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die KESB aus, die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass die BBT keine langfristige Lösung darstellen würden. Vielmehr solle die Beistandsperson mit den Eltern nach Lösungen suchen und eine einvernehmliche Besuchsregelung finden. Dass solche Besuche begleitet stattfinden könnten, sei dabei aber nicht ausgeschlossen worden. So sei die Beiständin ausdrücklich angewiesen worden, einen Antrag auf Änderung der Massnahme zu stellen, sollten es die Verhältnisse erfordern. All dies sei der Kindsmutter anlässlich der Anhörung und bei mehrmaligen Telefongesprächen erläutert worden, weshalb auf eine detaillierte Begründung im Entscheid verzichtet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt. 5.1 Zu beurteilen ist vorab die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2 Die Begründungspflicht der Behörden ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1038). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich in ihrem Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, wenn sich die Entscheidbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränkt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 345; Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1). 5.3 Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht hinreichend hervor, weshalb die KESB darauf verzichtete, die Beiständin im jetzigen Zeitpunkt damit zu beauftragen, Besuche im Rahmen der BBT einzurichten. Die KESB führt diesbezüglich aus, dass die Mandatsperson den Auftrag erhalte, in Zusammenarbeit mit beiden Eltern nach einvernehmlichen Lösungen zu suchen und der KESB gegebenenfalls Antrag auf Anpassung der Massnahmen zu stellen. Daraus erhellt, dass im Hinblick auf eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung davon abgesehen wurde, bereits im jetzigen Zeitpunkt eine autoritative Festlegung des Besuchsrechts vorzunehmen, was Voraussetzung für die Vereinbarung von Terminen bei den BBT wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidbegründung es der Beschwerdeführerin faktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg an das Kantonsgericht wirksam zu beschreiten. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Errichtung der Erziehungsbeistandschaft in materieller Hinsicht zu Recht erfolgte. 6.2 Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die KESB bei der Gefährdung des Kindeswohls verpflichtet, die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, weshalb zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Unter Gefährdung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen konkret sein (YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 9 zu Art. 307 ZGB). Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von einer gewissen Erheblichkeit. 6.3 Im Allgemeinen bezwecken die Kindesschutzmassnahmen also die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste erfolgsversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; zum Ganzen, HEGNAUER, a.a.O., N 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_765/2016 vom 18. Juni 2017 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). 6.4 Besteht ein generelles Bedürfnis nach begleitender Hilfe und berücksichtigt die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismässigkeit (BIDERBOST, a.a.O., N 3 zu Art. 308), ernennt die KESB dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Die Beistandschaft zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes ab (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 2 zu Art. 308). Wird bei der Erfüllung einer Einzelaufgabe ein besonderer Schwächezustand festgestellt, überträgt die KESB dem Beistand im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zudem besondere Befugnisse (BIDERBOST, a.a.O., N 5 zu Art. 308). 6.5.1 Die Erziehungsbeistandschaft soll durch den Kontakt mit Eltern und Kind erzieherische Missstände abbauen. Dem Beistand stehen dafür Instrumente wie Vermittlung, Anleitung oder Weisung gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zur Verfügung, wobei alle Beteiligten zur Zusammenarbeit mit dem Beistand verpflichtet sind. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insbesondere auch Hausbesuche) beobachtet werden. Der Beistand ist Vertrauens- und Ansprechperson aller Betroffenen und soll zum Kind eine tragfähige Beziehung aufbauen (BREITSCHMID, a.a.O., N 4 zu Art. 308). 6.5.2 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nicht vom Einverständnis der Eltern abhängt. Gesetzlich ist die Kooperationsbereitschaft der Beteiligten nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2008 vom 2. März 2009 E. 4). Faktisch ist diese Aufgabe ohne ein gewisses Mass an Akzeptanz wegen der Parallelzuständigkeit von Eltern und Beistand unter Umständen kaum durchführbar. Dennoch bleibt die Massnahme ein behördlicher Zwangsakt und kein reines Angebot. Gegebenenfalls wäre

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zufolge der wegen mangelnder Kooperation wegfallenden Eignung der Massnahme zu einschneidenderen Massnahmen zu greifen (BIDERBOST, a.a.O., N 6 zuArt. 308). 6.6.1 Vorliegend kann der fachärztlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 8. Januar 2019 entnommen werden, dass die Situation zwischen den Kindseltern emotional hoch aufgeladen sei und daher – zwecks Aufrechterhaltung der guten Beziehung von D.____ zu ihrem Vater und Ermöglichung eines regelmässigen Umgangs – dringend eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten sei. Gemäss der Vernehmlassung der KESB seien die Fronten zwischen den Kindseltern verhärtet und es sei Aufgabe der Beiständin, eine geeignete Besuchsrechtsregelung zu finden. Auch könne davon ausgegangen werden, dass die Kindseltern in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein würden, die Besuche selbständig und zum Wohle ihrer Tochter D.____ zu regeln. In einer E-Mail vom 19. Juli 2019 äusserte sich die Beiständin dahingehend, dass die Sorge um das Wohl der Tochter ihres Erachtens vorgeschoben sei bzw. stellvertretend geltend gemacht werde und sich der Konflikt rein auf der Ebene der Paarbeziehung zwischen den Kindseltern abspiele. 6.6.2 Die Beistandschaft verfolgt den Zweck, das Besuchsrecht zwischen D.____ und ihrem Vater aufzubauen, zu begleiten und zu garantieren. Der momentane Unterbruch des regelmässigen Besuchsrechts des Vaters sollte – wenn immer möglich – aufgehoben und der Kontakt zwischen Vater und Tochter (weiter) aufgebaut werden, zumal die im Besuchs- wie auch im Sorgerecht sich ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben aus diesem Grund mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen zu fördern. Der hauptbetreuende Elternteil hat das Kind beispielsweise auf Besuche oder Kontakte beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3). 6.6.3 Gemäss den schlüssigen und von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz sind die Kindseltern momentan nicht in der Lage, sich bei Fragen des Besuchsrechts zum Wohl vom D.____ zu einigen. Die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit dem Ziel, die aktuell verhärteten Fronten zwischen den Kindseltern zu lösen und eine geeignete Besuchsrechtsregelung zu vereinbaren, erweist sich vor diesem Hintergrund als geboten und angemessen. Ob die Beschwerdeführerin ihr Einverständnis zur Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt hatte, ist nicht massgebend. Soweit die KESB davon abgesehen hat, der Beistandsperson im jetzigen Zeitpunkt einen Auftrag zur Einrichtung von Besuchen bei den BBT zu erteilen, ist dies nicht zu beanstanden. Wie die KESB nachvollziehbar darlegt, soll im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt – vor einer allfälligen autoritativen Regelung des Besuchsrechts – nach einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Kindseltern gesucht werden. Offenbar fanden unter Mitwirkung der Beiständin denn auch bereits Besuche zwischen D.____ und dem Kindsvater – wenn auch teilweise in Anwesenheit der Beschwerdeführerin – statt. Sollte sich abzeichnen, dass das Besuchsrecht auch unter Vermittlung der Beiständin nicht einvernehmlich erfolgen kann, wäre dessen Festlegung durch die KESB in Betracht zu ziehen. Die Errichtung der strittigen Erzie-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht hungsbeistandschaft erfolgte nach dem Gesagten zu Recht und das Begehren um Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft ist abzuweisen. 6.7 Im Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei lediglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Wie die KESB in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, stellt Art. 308 Abs. 1 ZGB gleichsam das Grundgerüst der Beistandschaft dar und wird standardmässig errichtet. Der Systematik von Art. 308 ZGB und dem Wortlaut von Abs. 2 dieser Bestimmung kann entnommen werden, dass Art. 308 Abs. 2 ZGB dazu dient, dem ernannten Beistand besondere Befugnisse zu übertragen, sprich den Tätigkeitsschwerpunkt zu umreissen (BREITSCHMID, a.a.O., N 7 zu Art. 308). Daraus folgt, dass ohne Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft keine besonderen Befugnisse übertragen werden könnten, denn ein Beistand wäre gar nicht erst bestellt. Das Begehren der Beschwerdeführerin, eventualiter lediglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten, ist demnach abzuweisen. 6.8 Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, eine andere Person als Beistand zu ernennen. Die KESB weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Antrag in ihrer Beschwerdebegründung nicht weiter begründet hat. Sie führt in ihrer Vernehmlassung aus, es bestünden keine Hinweise dafür, dass die eingesetzte Beiständin E.____ nicht geeignet wäre, die Beistandschaft zu führen. Der Kontakt sei bereits hergestellt worden und erste Gespräche hätten stattgefunden. Den vorliegenden Akten kann denn auch nichts entnommen werden, was gegen die Geeignetheit der eingesetzten Beiständin sprechen würde. Dem Begehren der Beschwerdeführerin um Wechsel der Beistandsperson ist demnach nicht zu entsprechen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss ist dem Beigeladenen eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen, wobei sich der in der Honorarnote vom 17. Oktober 2019 geltend gemachte Aufwand von 7.75 Stunden ebenso wie die geltend gemachten Auslagen für das vorliegende Verfahren als angemessen erweisen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'827.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren einschliesslich des Einspracheverfahrens rechtskräftig abgewiesen wurde. Damit besteht im vorliegenden Fall keine Grundlage für die Ausrichtung eines Honorars aus unentgeltlicher Rechtspflege.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'827.45 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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