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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.10.2019 810 19 12

30 octobre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·HTML·5,329 mots·~27 min·4

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 30 vom 15. Januar 2019)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Oktober 2019 (810 19 12)

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz/längerfristige Freiheitsstrafe

Besetzung

Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Hans Furer, Markus Clausen, Daniel Häring, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Patricia Jenny-Elmer, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 30 vom 15. Januar 2019)

A. Der türkische Staatsbürger, A.____, geboren 1982, reiste am 2. Oktober 1985 in die Schweiz ein und erhielt am 28. Februar 1999 eine Niederlassungsbewilligung. A.____ und die Schweizerin B.____, geboren am 2. April 1986, waren bis Ende 2014 über zehn Jahre lang liiert und haben zwei gemeinsame Töchter, geboren 2003 und 2009. Beide Töchter haben die schweizerische Staatsangehörigkeit und leben bei der Mutter. B. A.____ trat seit 2001 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Mit Urteil des Tribunal de première instance du Jura vom 15. März 2001 wurde er wegen einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Tagen mit einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-- verurteilt. Der Strafbefehlsrichter Basel-Stadt verurteilte A.____ mit Urteil vom 21. Mai 2003 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verursachens ungebührlichen Lärms zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen mit einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die bedingte Strafe vom 15. März 2001 wurde widerrufen. C. Mit Schreiben des Amtes für Migration Basel-Landschaft (AfM, ab 1. Januar 2019: Amt für Migration und Bürgerrecht) vom 17. November 2003 wurde A.____ aufgrund seiner Verurteilungen und weiteren hängigen Strafverfahren sowie wegen diverser Betreibungen und sieben Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 9'959.50 ermahnt. D. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte A.____ mit Urteil vom 29. August 2008 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs, mehrfachen (teilweise versuchten, teilweise bandenmässigen) Diebstahls, mehrfachen (teilweise versuchten) Raubes, versuchten qualifizierten Raubes, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchter Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem und fahrunfähigem Zustand, versuchter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.-- bei einer Probezeit von drei Jahren. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe zur Unterstützung bei der Schuldensanierung, zur Stabilisierung der Arbeitssituation und zur Bearbeitung des Drogenproblems angeordnet. E. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2009 wurde A.____ wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 60.-- verurteilt. F. Das AfM gewährte A.____ mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Geburt des zweiten Kindes, der zwischenzeitlichen Ablösung von der Sozialhilfe sowie des Zusammenlebens mit der Kindsmutter verzichtete das AfM auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und sprach stattdessen mit Schreiben vom 16. März 2010 eine letzte Verwarnung aus. G. Nach der Trennung von B.____ und erneuter Sozialhilfeabhängigkeit verlängerte das AfM mit Schreiben vom 12. März 2013 die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.____ und verlangte von diesem, dass er ergänzend zu der Kinderbetreuung eine Teilzeitanstellung suche und einen Arbeitsvertrag oder zumindest Suchbemühungen vorweise. H. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli 2016 wurde A.____ wegen mehrfacher versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- verurteilt. Zudem wurde Bewährungshilfe angeordnet und A.____ ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber B.____ auferlegt. I. Am 9. Juli 2018 stellte A.____ beim AfM ein Gesuch um Einreisebewilligung für seine Ehefrau C.____, türkische Staatsangehörige und geboren am 19. Juni 1994. Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, welches er, nachfolgend vertreten durch Patricia Jenny-Elmer, Advokatin, mit Eingabe vom 3. August 2018 wahrnahm. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. August 2018 zog A.____ das Gesuch um Familiennachzug per sofort zurück. J. Das AfM widerrief mit Entscheid vom 19. September 2018 die Niederlassungsbewilligung von A.____ und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 19. Dezember 2018. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG verwiesen, welcher mit den bedingten Freiheitsstrafen von A.____ von 23 bzw. 15 Monaten als erfüllt angesehen werde. Weiter sei der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK durch die Wegweisung von A.____ nicht tangiert, zumal er weder sorge- noch obhutsberechtigt sei, bisher keine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe und die Wegweisung sein Besuchsrecht zu seinen beiden Töchtern nicht verunmöglichen würde. Ermessensweise könne A.____ die Niederlassungsbewilligung nicht belassen werden, da er wegen erheblicher Straftaten verurteilt worden und konstant negativ aufgefallen sei. Eine persönliche Notlage und damit ein Härtefall würden ebenfalls nicht vorliegen, zumal zu den strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere seine ausgeprägte, mutwillige Schuldenwirtschaft, seine fehlende Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt und seine Sozialhilfeabhängigkeit hinzukämen. Nach Würdigung aller Umstände komme das AfM zum Schluss, dass die verschiedenen öffentlichen Interessen an der Wegweisung von A.____ seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden. Angesichts der Schwere der Straftaten und des Verhaltens des Betroffenen sei zudem keine mildere Massnahme ersichtlich. K. Gegen die Verfügung des AfM vom 19. September 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 27. September 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und beantragte, es sei die Verfügung des AfM vollumfänglich aufzuheben und es sei A.____ die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an das AfM zurückzuweisen. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ein psychiatrisches - bzw. gegebenenfalls multidisziplinäres - Gutachten in Auftrag zu geben, das sich mit der Rückfallprognose von A.____ zum heutigen Zeitpunkt auseinandersetzt. Weiter sei das Protokoll der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 15. Juli 2016 amtshilfeweise beizuziehen und es seien Abklärungen hinsichtlich des sozialen Umfelds von A.____ in der Türkei vorzunehmen. Schliesslich sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, welche psychischen und sozialen Auswirkungen eine Wegweisung von A.____ aus der Schweiz auf die beiden Töchter hätte. L. Mit Entscheid vom 15. Januar 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab und stellte fest, dass dieser die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Straffälligkeit von A.____ und den damit erfüllten Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG verwiesen. Zudem habe das AfM zu Recht darauf verzichtet A.____ ermessensweise die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Weiter beurteilte der Regierungsrat eine Wegweisung von A.____ aus der Schweiz als verhältnismässig und verneinte das Vorliegen eines Härtefalls. M. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____ mit Eingabe vom 23. Januar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen und ihm diese zu belassen. Eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrats vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das AFMB zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer sei während des Beschwerdeverfahrens der Verbleib in der Schweiz zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei eine Parteiverhandlung anzuordnen und das Schreiben der Kinder des Beschwerdeführers und die Bestätigung seiner Scheidung seien zu den Akten zu nehmen. In der Beschwerdebegründung vom 27. März 2019 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und in beweisrechtlicher Hinsicht zusätzlich beantragt, dass an der Hauptverhandlung die Kinder des Beschwerdeführers sowie deren Mutter, B.____, zu befragen seien. Es sei ein psychiatrisches - bzw. gegebenenfalls multidisziplinäres - Gutachten in Auftrag zu geben, das sich mit der Rückfallprognose des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt auseinandersetzt. Weiter sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich mit der Frage auseinandersetzt, welche psychischen und sozialen Auswirkungen eine Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auf die beiden Töchter hätte. Zudem seien die Akten aus dem Strafverfahren von Amtes wegen beizuziehen und es sei ein Zwischenbericht bei der Psychologin des Beschwerdeführers über seinen aktuellen Gesundheitszustand einzuholen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers unverhältnismässig sei. Für die hiesige Bevölkerung stelle er keine Gefahr mehr dar, da ihm im Jahr 2016 von sämtlichen Fachpersonen eine positive Legalprognose zugesprochen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Therapieprozess zu akzeptieren und verstehen gelernt, dass seine Handlungen inakzeptabel gewesen seien und dass er künftig bei solchen Problemen adäquate Lösungsstrategien anwenden solle. Zudem sei es nach der Haftentlassung vor drei Jahren zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen und das Verhältnis zwischen den Kindseltern habe sich ebenfalls normalisiert. Zu seinen Töchtern habe der Beschwerdeführer eine innige Beziehung und sehe zumindest die jüngere Tochter regelmässig. Seine Wegweisung würde ihn und die beiden Mädchen schwer treffen. Zum Zeitpunkt seiner jüngsten Straffälligkeit habe der Beschwerdeführer unter massivem Liebeskummer gelitten und gehofft, durch das Stalken seiner ehemaligen Lebensgefährtin, diese zurückzugewinnen. Heute schäme er sich für sein damaliges Verhalten und habe durch das Absolvieren des Gewaltpräventionsprogramms, die Psychotherapie und die nunmehr über 2.5 Jahre dauernde Erwerbstätigkeit, jedoch belegt, dass er sich verändert habe und keine weiteren Straftaten mehr begehe. Trotz seines geringen Verdienstes habe der Beschwerdeführer begonnen, seine Schulden abzuzahlen. Im Falle einer Wegweisung wären Besuche der Töchter allein aus wirtschaftlichen Gründen kaum noch möglich, da der Beschwerdeführer kaum Aussichten auf eine Anstellung in der Türkei habe. Insbesondere wegen seiner starken Depression mit Selbstmordabsichten, welche sich bei einer Wegweisung und Trennung von seiner Familie verschlimmern würde, müsse vorliegend von einem Härtefall ausgegangen werden. N. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2019 beantragt der Regierungsrat, auf die Verfahrensanträge sei nicht einzutreten bzw. diese seien, sowie die Beschwerde, abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. Zusätzlich wird angeführt, dass beim Beschwerdeführer, welcher sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könne und Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt habe, selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden müsse. Zudem gelte in ausländerrechtlicher Hinsicht ein strengerer Beurteilungsmassstab bezüglich einer Legalprognose als im strafrechtlichen Sanktionenrecht. Angesichts der Schwere der Delikte und der mehrfachen Begehung über einen langen Zeitraum hinweg und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sämtliche Straftaten als Erwachsener begangen habe, bestehe ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Zudem habe der Beschwerdeführer lange von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen (im Umfang von Fr. 240'000.--) und verfüge über keine Ausbildung. Trotz seiner momentanen Anstellung bei einem Familienangehörigen, könne nicht von einer Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt ausgegangen werden. O. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen habe. Als Auskunftsperson wurde B.____ vorgeladen und die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen. P. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an den in der Sache gestellten Begehren fest.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005 [bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Peter Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel, 2009, Rz. 7.84 ff.).

4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.

4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen.

4.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziffer 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950 (sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen ebenfalls einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der ausländische nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland nicht mehr aufrechterhalten werden können. Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1031/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.4). Nach der Rechtsprechung fallen zudem die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt - insbesondere, wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde oder im jungen Kindesalter eingereist ist -, bei einer langen Aufenthaltsdauer in den Schutzbereich des Privatlebens (kombinierter Schutzbereich des Privat- und Familienlebens, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2).

4.4.2 Das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung ist bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1112/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.5). Von einem üblichen Besuchsrecht wird ausgegangen, wenn das schulpflichtige Kind zwei Wochenenden pro Monat sowie zwei bis drei Urlaubswochen mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil verbringt (vgl. Peter Breitschmid, in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, Art. 273 ZGB N 5). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner ehemaligen Lebenspartnerin keine enge und intakte Beziehung mehr führt, so dass der grundrechtliche Schutzbereich in dieser Hinsicht nicht eröffnet ist. Anders ist die Sachlage jedoch in Bezug auf seine beiden Töchter zu beurteilen. Diese sind Schweizer Bürgerinnen und verfügen damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten besteht im Alltag ein unkomplizierter fortwährender Kontakt zwischen Vater und Töchtern, ohne dass das Besuchsrecht formell hätte geregelt werden müssen. Unter diesen Umständen trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht obhutsberechtigt ist und mit seinen Kindern nicht im selben Haushalt lebt, dennoch ist seine Situation und die Qualität der heute gelebten Beziehung mit einer derartigen Familienkonstellation zumindest vergleichbar. Der Beschwerdeführer, seine ehemalige Lebenspartnerin wie auch seine Kinder haben im vorliegenden Verfahren wiederholt betont, dass der kontinuierliche Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater im Alltag von grosser Bedeutung sei und er eine sehr wichtige Rolle im Leben seiner Töchter einnehme. Die familiäre Beziehung wird somit tatsächlich gelebt und ist soweit ersichtlich eng und intakt. Wird in einer Gesamtbetrachtung zudem weiter berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit Kindesbeinen - konkret seit mittlerweile 34 Jahren - in der Schweiz aufhält, dass alle Mitglieder der näheren Familie in der Schweiz wohnen und er mit der Niederlassungsbewilligung einen gefestigten Anwesenheitsanspruch zu verlieren droht, so erscheint der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV als eröffnet.

4.5 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen.

5.1 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Widerrufsgründe liegen unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

5.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für die Niederlassungsbewilligung ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2).

5.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli 2016 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'500.-- verurteilt. Damit hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet. Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind.

6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK, wenn durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. des inhaltlich deckungsgleichen Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt wird; BGE 135 II 377 E. 4.3). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 11. November 2016 E. 3.2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.2 Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen.

6.3 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens sowie die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 3.2). Das entsprechende sicherheitspolizeiliche Interesse kann durch den Zeitablauf seit der Tatbegehung, das Verhalten der ausländischen Person bis zum angefochtenen Urteil sowie weitere Faktoren (wie das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung) relativiert oder erhöht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

7.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Juli 2016 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet und A.____ ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber B.____ auferlegt. Abgesehen von dieser Verurteilung, trat der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2001 strafrechtlich in Erscheinung und wurde unter anderem vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 29. August 2008 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs, mehrfachen (teilweise versuchten, teilweise bandenmässigen) Diebstahls, mehrfachen (teilweise versuchten) Raubes, versuchten qualifizierten Raubes, Sachentziehung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchter Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem und fahrunfähigem Zustand, versuchter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfachen Fahrens ohne Versicherungsschutz, mehrfacher missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Zudem wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe zur Unterstützung bei der Schuldensanierung, zur Stabilisierung der Arbeitssituation und zur Bearbeitung des Drogenproblems angeordnet. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen, teilweise aufgrund von Delikten gegen Leib und Leben, und der langen Dauer von rund 15 Jahren, in welchen der Beschwerdeführer immer wieder strafrechtlich in Erscheinung trat und sich weder von Verurteilungen, laufenden Probezeiten noch ausländerrechtlichen Verwarnungen oder der Verantwortung gegenüber seinen beiden Töchtern, abschrecken liess, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich weder gewillt noch fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Aufgrund der massiven Delinquenz ist das ordnungs- und sicherheitspolitische Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Nach dem Gesagten besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

7.2 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand sämtlicher massgeblicher Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4).

7.3 Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers müssen gesamthaft negativ in die Bewertung einfliessen. Es gilt jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer vom 18. März 2019 bis zum 30. April 2019 zur stationären Behandlung in der D.____, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, aufhielt. Im Austrittsbericht der Klinik vom 15. Mai 2019 wird festgehalten, dass er von seiner behandelnden Psychologin zur psychischen Stabilisierung und antidepressiven Behandlung mit Neueinstellung einer entsprechenden pharmakologischen Behandlung bei depressiver Dekompensation mit dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren überwiesen worden sei. Diagnostiziert wurde beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtiger mittelgradiger Episode (ICD-F33.1). Da weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung vorgelegen habe, sei der Beschwerdeführer aus dem stationären Setting ausgetreten und eine ambulante Weiterbehandlung sei vom Beschwerdeführer in die Wege geleitet worden (vgl. Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 15. Mai 2019). Seit dem 12. August 2019 befinde sich der Beschwerdeführer in tagesklinischer Behandlung im Ambulatorium Münchenstein der Psychiatrie Baselland. Im Arztbrief des Ambulatoriums vom 17. Oktober 2019 wird die Diagnose der Klinik D.____ bestätigt und zusätzlich ausgeführt, dass prognostisch beim Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Symptombild die gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung der Symptomatik mit suizidalem Handlungsdruck bestehe, sollte einer Wegweisung in die Türkei stattgegeben werden. Als Ziele der ambulanten und tagesklinischen Therapie werden die Remission der depressiven Störung sowie die Stabilisierung des psychischen Zustands genannt. Weiter wird festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer sehr wichtig sei, sobald wie möglich arbeitsfähig zu sein. Durch das Wiedererlangen seines Führerausweises erhoffe sich der Beschwerdeführer, eine Anstellung als Chauffeur zu finden. Diese Absicht bestätigt der Beschwerdeführer auch an der heutigen Parteiverhandlung (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 30. Oktober 2019). Die behandelnde Therapeutin des Beschwerdeführers geht zumindest davon aus, dass sich bei einer Stabilisierung seines psychischen Zustands die Sozialkompetenz sowie die soziale Integration des Beschwerdeführers deutlich verbessern würden (vgl. Psychologischer Verlaufsbericht vom 15. Oktober 2019, Protokoll der Parteiverhandlung vom 30. Oktober 2019). Dieser Ansicht ist zu folgen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung angibt, sich an den Gruppentherapien sowie an Einzelgesprächen in der Tagesklinik zu beteiligen, wodurch er neue Bekanntschaften gemacht habe. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der 5-monatigen Untersuchungshaft im Dezember 2015 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und zudem den Kontakt zu seinen früheren Kollegen, mit welchen er die strafbaren Handlungen begangen hatte, abgebrochen habe (vgl. Bericht des Bewährungshelfers vom 30. August 2016).

7.4 Des Weiteren lebt der 37-jährige Beschwerdeführer bereits seit 34 Jahren in der Schweiz und kann sich daher auf eine lange Aufenthaltsdauer sowie die damit verbundene Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen berufen. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern ist sehr eng (vgl. E. 4.4.2). Die beiden Kinder leben in seiner Nachbarschaft und zumindest seine jüngere Tochter ist sehr häufig beim Beschwerdeführer, insbesondere auch an den Wochenenden, an welchen die Kindsmutter arbeitet. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben ebenfalls allesamt in der Schweiz, zu seinem Heimatland unterhält er - mit Ausnahme zu seiner dort lebenden Grossmutter - keinerlei Beziehungen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch in der Schweiz beruflich nie Fuss fassen und wurde seit dem Jahr 2008 immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt, letztmals bis im August 2018. Die Anstellung in einem Supermarkt seines Cousins (E.____ GmbH) hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation verloren und steht zurzeit in keinem Arbeitsverhältnis (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 30. Oktober 2019). Über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht, weshalb er grosse Mühe haben wird, sich im Arbeitsmarkt nachhaltig zu integrieren. Trotz den aus den Akten ersichtlichen Rückzahlungen wird eine Begleichung seiner Schulden (35 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 61'896.45, 12 Betreibungen in der Höhe von Fr. 9'795.35 und Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 240'000.--) und eine dauerhafte Unabhängigkeit von der Sozialhilfe für den Beschwerdeführer nur schwer möglich sein. Allerdings ist zu beachten, dass die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, im Arbeitsmarkt zu bestehen bzw. sich zu integrieren, massgeblich mit dessen gesundheitlicher Verfassung zusammenhängt (vgl. Psychologischer Verlaufsbericht vom 15. Oktober 2019).

7.5 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Therapeuten gelungen ist, sich auf eine Therapie einzulassen und diese zuverlässig zu verfolgen. Der Beschwerdeführer konnte seinen Cannabiskonsum einstellen und seit dem Jahr 2015 ein deliktfreies Leben führen. Zwar ist das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufgrund der wiederholten Delinquenz sowie seiner Verschuldung und der drohenden Sozialhilfeabhängigkeit nach wie vor vorhanden. Insbesondere unter Berücksichtigung der sehr engen Beziehung zu seinen beiden Töchtern vermag es die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz namentlich auch mit Blick auf seinen Gesundheitszustand, die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und die Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demnach als unverhältnismässig und die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- vorliegend dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückbezahlt.

8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In ihrer Honorarnote vom 27. März 2019 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen vom 12. Dezember 2018 bis zum 27. März 2019 einen Aufwand von 10.55 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 7.-- geltend. Des Weiteren macht sie für ihre Bemühungen vom 29. März 2019 bis zum 20. Juni 2019 einen Aufwand von 1.85 Stunden à Fr. 200.-- geltend. Die beiden Honorarnoten der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sind nicht zu beanstanden. Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Verhandlungsvorbereitung erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt 5.60 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Ausgehend von einem Aufwand von insgesamt 18.00 Stunden à Fr. 200.-- hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘884.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.

8.3 Da sich der vorliegende Sachverhalt erst nach dem Entscheid des Regierungsrates zugunsten des Beschwerdeführers verändert hat (vgl. E. 7.3), rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Rückweisung an den Regierungsrat zur Neuverlegung der Kosten zu verzichten.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'884.70 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) zu bezahlen.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

810 19 12 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 30.10.2019 810 19 12 — Swissrulings