Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 4. Juli 2018 (810 18 73) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung / Missbrauchsvorwürfe
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Sigel
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Wyss-Rieder
Betreff Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 17.01.2018 / Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft / Regelung des Besuchsrechts (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. Februar 2018)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____ (geb. 2012) ist der gemeinsame Sohn der verheirateten Eltern A.____ (Kindsmutter) und C.____ (Kindsvater). B. Am 7. Januar 2018 trennten sich die Ehegatten (vgl. Urteil des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. April 2018). C. Am 9. Januar 2018 reichte C.____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____ ein wegen des Verdachts auf körperliche Misshandlungen durch Schläge und sexuelle Übergriffe seiner Ehefrau gegenüber D.____. D. Am 15. und 16. Januar 2018 wurde der Kindsvater alleine bzw. in Begleitung seiner Eltern von der KESB angehört. Die Eltern des Kindsvaters bestätigten anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2018 die Vorwürfe gegenüber der Kindsmutter sinngemäss. E. Am 17. Januar 2018 wurde D.____ von Mitarbeitern der KESB am Kindergarteneingang abgeholt und zu den Grosseltern väterlicherseits gebracht. Am selben Tag fand im Beisein des Kinderpsychiaters Dr. E.____, ein Gespräch mit D.____ statt, worauf die KESB mit superprovisorischer Verfügung den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und eine Fremdplatzierung von D.____ bei seinen Grosseltern väterlicherseits verfügte. Der Kindsmutter wurde dieser Entscheid in den Räumlichkeiten der KESB persönlich eröffnet. F. Am 22. Januar 2018 hörte die KESB die Kindsmutter an. Diese bestritt die Vorwürfe und beantragte die Aufhebung der Fremdplatzierung. G. Im Beisein ihrer Anwälte fand am 29. Januar 2018 eine Anhörung beider Elternteile statt, in dessen Rahmen der Kindsvater eine Fremdplatzierung von D.____ bei den Grosseltern väterlicherseits als optimal erachtete. Die Beschwerdeführerin beantragte, dass ihr Sohn wieder zu ihr zurückkehre und eine Beiständin eingesetzt werde. Sollte ihr Sohn nicht zu ihr zurückkehren dürfen, sei D.____ bis zur Erstellung eines Gutachtens fremd zu platzieren und beiden Elternteilen ein Besuchsrecht einzuräumen. Eine Platzierung bei den Grosseltern väterlicherseits erachte sie als ungeeignet, da sie eine Manipulation von D.____ befürchte. H. Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 bestätigte die KESB die superprovisorische Verfügung vom 17. Januar 2018 betreffend Platzierung von D.____ bei dessen Grosseltern väterlicherseits (Dispositiv Ziff. 1 und 2). Zusätzlich errichtete die KESB per sofort für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Als Beistand ernannte sie F.____, Berufsbeistandschaft (Dispositiv Ziff. 3 bis 7). Sodann entschied die KESB, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern weiterhin entzogen und bei der KESB bleibt (Dispositiv Ziff. 8), und sie räumte der Kindsmutter ein vorerst begleitetes Besuchsrecht ein (Dispositiv Ziff. 9 bis 12). Weiter setzte die KESB dem Kindsvater Frist bis zum 16. Februar 2018, um ihr mitzuteilen, ob eine Strafanzeige eingereicht worden sei (Dispositiv Ziff. 14). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 19).
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I. Am 19. Februar 2018 erstattete der Kindsvater bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anzeige gegen die Kindsmutter wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Tätlichkeiten und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht. J. Gegen den Entscheid der KESB vom 9. Februar 2018 erhob die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Sigel, am 12. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt die Aufhebung der Ziff. 1 und 2 des Entscheids der KESB vom 9. Februar 2018 sowie der superprovisorischen Verfügung der KESB vom 17. Januar 2018. Ferner sei D.____ unter die Obhut seiner Mutter zu stellen, eventualiter sei eine Einschätzung von geschultem Personal einzuholen und D.____ in der Zwischenzeit an einem neutralen Ort in G.____ zu platzieren, wobei den Kindseltern mindestens ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht einzuräumen sei. Für den Fall, dass D.____ fremdplatziert werde, sei ein Kindesanwalt einzusetzen. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung; alles unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Entscheid vom 16. April 2018 errichtete die KESB für D.____ eine vorsorgliche Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB und ernannte Rechtsanwältin H.____ als dessen Beiständin im hängigen Strafverfahren. Zur Begründung führte die KESB aus, dass aufgrund des hängigen Strafverfahrens gegen die Kindsmutter zurzeit beide Eltern nicht geeignet seien, D.____ zu vertreten. L. Am 17. April 2018 wurde D.____ im Rahmen des Strafverfahrens im Beisein von Rechtsanwältin H.____ einvernommen. M. Mit Urteil des Gerichtspräsidenten vom 17. April 2018 des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft Ost wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. N. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. O. Der Beschwerdegegner (Kindsvater), vertreten durch Advokatin Juliane Wyss-Rieder, beantragt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2018, die Beschwerde vom 12. März 2018 sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 9. Februar 2018 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen, alles unter o/e- Kostenfolge. P. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hat das Kantonsgericht die Akten des Strafverfahrens beigezogen. Q. Am 24. Mai 2018 wurde der Fall zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung an die Kammer überwiesen und entschieden, dass vorgängig zur Parteiverhandlung eine Kinds-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht anhörung durchgeführt wird. Weiter wurde der Beistand aufgefordert, dem Gericht einen schriftlichen Bericht einzureichen. R. Am 14. Juni 2018 reichte der Beistand F.____ den Bericht über die Beistandschaft ein. Gleichentags reichten die Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners ihre Honorarnoten ein. S. Am 27. Juni 2018 fand die Kindsanhörung statt. T. Mit Entscheid vom 29. Juni 2018 bewilligte der Präsident der KESB als vorsorgliche Massnahme den Eltern des Kindsvaters mit D.____ vom 30. Juni 2018 bis und mit 12. August 2018 nach I.____ in die Ferien zu fahren. U. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das zu eröffnende Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer 810 18 179) sei mit dem Beschwerdeverfahren 810 18 73 zu vereinigen und den übrigen Parteien anlässlich der bevorstehenden Parteiverhandlung im Verfahren 810 18 73 vom 4. Juli 2018 Gelegenheit zu geben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. V. An der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung von Ferien im Ausland als vorsorgliche Massnahme (Verfahrensnummer 810 18 179) mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren 810 18 73 zu vereinigen. Die beiden Verfahren betreffen zwar die gleichen Parteien und sind inhaltlich zum Teil voneinander abhängig. In Anbetracht des unterschiedlichen Verfahrensstandes und der unterschiedlichen Zuständigkeiten des Gerichts (Präsidium bzw. Kammer) wird jedoch von einer Vereinigung der beiden Verfahren 810 18 179 und 810 18 73 abgesehen. 2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner die Anträge, es seien diverse Personen (Nachbarinnen, Mitarbeiterinnen der Opferhilfe, Kindergärtnerin) als Zeugen zu befragen. Inwiefern diese Personen relevante Auskünfte über die erhobenen Anschuldigungen betreffend der Vorfälle im familiären Umfeld erteilen könnten, ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht dargelegt. Da somit keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, sind die Beweisanträge abzuweisen. 3.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdegegner habe am 9. Januar 2018 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht, in welcher er der Beschwerdeführerin Misshandlungen durch Schläge und sexuelle Übergriffe gegenüber ihrem gemeinsamen Sohn zum Vorwurf mache. Auch die Grosseltern väterlicherseits hätten diese Aussagen anlässlich einer persönlichen Anhörung sinngemäss bestätigt. Aufgrund dieser schwerwiegenden Vorwürfe sei D.____ mittels superprovisorischen Entscheids vom 17. Januar 2018 bei den Grosseltern fremdplatziert worden. Im Gespräch mit Dr. E.____ vom 17. Januar 2018 habe D.____ ausgesagt, dass er sich gerne bei den Grosseltern aufhalte. Es lägen immer noch schwerwiegende Vorwürfe seitens des Kindsvaters sowie den Grosseltern väterlicherseits gegen die Beschwerdeführerin vor, weshalb D.____ vorerst nicht zur Kindsmutter zurückkehren könne und eine Fremdplatzierung bzw. ein definitiver Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter angezeigt sei. Insgesamt wiege der Schutz von D.____ vor einem vermeintlichen Missbrauch schwerer als das Interesse der Kindsmutter. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung würden sich nicht als verhältnismässig erweisen, da aufgrund ihrer Erziehung und des Umgangs mit D.____ keine Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Sexuelle Übergriffe oder Misshandlungen durch Schläge gegenüber D.____ habe sie nie begangen. Insbesondere verstosse die von der KESB angeordnete Massnahme gegen das Subsidiaritätsprinzip, da der vom Beschwerdegegner vorgebrachten Kindeswohlgefährdung auch mit einer milderen Massnahme, namentlich mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB und einer sozialpädagogischen Familienbegleitung hätte begegnet werden können. Der Entscheid der KESB vom 17. Januar 2018 stütze sich lediglich auf unwahre und vage Aussagen des Beschwerdegegners und dessen Eltern, welche nicht der Wahrheit entsprechen würden. Sie bringt vor, es sei auffällig, dass der Beschwerdegegner die Gefährdungsmeldung zu jenem Zeitpunkt eingereicht habe, in welchem die Beschwerdeführerin
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beabsichtigt habe, ihn – zusammen mit dem gemeinsamen Sohn – zu verlassen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die KESB lediglich instrumentalisiert habe, um das alleinige Sorgerecht sowie die Zuweisung der alleinigen Obhut über D.____ zu erlangen. Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass die Ehe mit dem Kindesvater durchgehend mit grossen Spannungen belastet gewesen sei und sich die Eltern des Kindsvaters, zu welchen der Kindsvater ein enges Verhältnis pflege, schon von Anfang an gegen die Verbindung mit ihr gestellt hätten. Aufgrund ihrer noch mangelnden Deutschkenntnisse sei sie von ihrem Ehemann stark abhängig und seinen Launen ausgesetzt gewesen. Habe sie sich seinen Anweisungen widersetzt, habe er sie vor D.____ angeschrien und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Aus Angst, ihr Ehemann könnte seine Drohungen realisieren und ihr das Kind wegnehmen, habe sie entsprechende strafrechtliche Anzeigen allerdings immer wieder zurückgezogen bzw. davon Abstand genommen. Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdegegner und die Grosseltern D.____ stark manipulieren würden, was bereits zu einem Loyalitätskonflikt geführt habe. Schliesslich sei auch von Seiten der Kindergärtnerin und des Kinderarztes zu keinem Zeitpunkt eine Verhaltensauffälligkeit von D.____ festgestellt worden. In Anbetracht dieser Umstände sei es im Sinne des Subsidiaritätsprinzips angezeigt gewesen, mit einem milderen Mittel als dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer Fremdplatzierung zu reagieren. Allenfalls in Form einer Erziehungsbeistandschaft und einer Familienbegleitung. 3.3 Der Beschwerdegegner beruft sich in seiner Vernehmlassung mit Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Februar 2018 auf eine konkrete und unmittelbare Gefährdung des Wohls von D.____. Er moniert in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2018, er habe schon mehrere Vorfälle miterlebt, die auf eine gestörte Beziehung von D.____ zur Beschwerdeführerin hindeuten würden. Die sexuellen Übergriffe beobachte er schon seit D.____ ein Baby gewesen sei. Er habe allerdings lange nicht erkannt, in welchem Ausmass D.____ tatsächlich gefährdet gewesen sei. Nach den Sommerferien im Jahr 2017 habe D.____ innert kurzer Zeit mehrere fragwürdige Aussagen gemacht, Verhaltensauffälligkeiten gezeigt und die Beschwerdeführerin habe mit der Ausreise gedroht. Infolgedessen und auf Ratschlag der Polizei, welche aufgrund eines Beziehungsdelikts vor Ort gewesen sei, habe er schliesslich eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht. Aufgrund der Vorkommnisse habe er zudem am 16. Februar 2018 einen Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gestellt. Die Fremdplatzierung bei den Grosseltern sei zum Wohl von D.____. Auch die Kindergärtnerin von D.____ habe seit der Fremdplatzierung starke positive Verbesserungen beobachten können. Die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin hingegen, er würde sie schlagen und respektlos behandeln, seien haltlos. Es lägen auch keinerlei Polizeirapporte vor, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin belegen könnten. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin habe er ihr mehrere Deutschkurse finanziert und ihr sogar eine Arbeitsstelle vermittelt. Diese habe sie allerdings aufgrund einer überstürzten Abreise ins Heimatland verloren. Dies zeuge von einem fehlenden Integrationswillen der Beschwerdeführerin. Weiter bestreitet er, dass er mit Drogen deale und dass es bereits zu Razzien in der ehelichen Wohnung gekommen sei. Insbesondere wolle er festhalten, dass er nicht wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft sei. Aufgrund der dargelegten Umstände liege eine ernstzunehmende Gefährdung von D.____ durch die Kindsmutter vor und es seien keine milderen Kindesschutzmassnahmen ersichtlich, die geeignet wären, D.____ genügend zu schützen.
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3.4 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an ihrem Entscheid fest und führt ergänzend aus, am 17. April 2018 sei D.____ von der Staatsanwaltschaft bezüglich den Vorwürfen der Misshandlungen und sexuellen Übergriffen angehört worden, die Videoaufzeichnung läge ihr allerdings noch nicht vor. Auch sei D.____ zurzeit bei Dr. E.____ in psychologischer Therapie. Ferner sei vorgesehen, nach den ersten Therapiesitzungen eine Einschätzung von Dr. E.____ einzuholen und nach einer Auswertung der Anhörung von D.____ gemeinsam mit allen Beteiligten die Platzierung und potenzielle flankierende Massnahmen zu diskutieren und zu prüfen. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Eltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ definitiv entzogen und das Kind bei den Grosseltern fremdplatziert hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahmen gegeben sind. 4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010 S. 713). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_212/2013 vom 5. September 2013 E. 3.1; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010 S. 713). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3). 4.3 Massive Missbrauchsanschuldigungen sind immer wieder Thema für eine Herausnahme des Kindes, sie erfordern indessen wegen des Missbrauchspotenzials des Missbrauchsvorwurfs vor allem auch eine umgehende und gleichzeitig dennoch möglichst sorgfältige Abklärung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. YVO BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, N 2 zu Art. 310 ZGB). Da auch der Obhutsentzug Risiken einschliesst, sind einschneidende Massnahmen in der Regel nur nach fachkundiger Abklärung (stationär in einem Durchgangsheim oder ambulant, gegebenfalls durch eine sogenannte "Kinderschutzgruppe") anzuordnen. Bei Anschuldigung wegen sexuellen Missbrauchs ist Bedacht darauf zu legen, dass Missbräuchen nachhaltig begegnet wird, aber nicht aufgrund unbelegter Anschuldigungen intakte oder anderweitig etwas belastete Strukturen zum grösseren Schaden des Kindes abgebrochen werden, weshalb bei zunehmend verbreiteten Anschuldigungen nicht notwendig ein sofortiger Obhutsentzug, sondern vor allem eine sorgfältige Untersuchung (und in deren Rahmen gegebenenfalls eines stationäre Begutachtung) zu erfolgen hat (PETER BREITSCHMID in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 4 f. zu Art.310). Auch wenn – wie vorliegend – parallel ein Strafverfahren läuft, ist es wichtig, das Kindesschutzverfahren mit den entsprechenden Abklärungen eigenständig aufgrund seiner eigenen Regeln durchzuführen und sich nicht einfach an das Strafverfahren "anzulehnen", da das Strafverfahren andere Zwecke als das Kindesschutzverfahren verfolgt (LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.90 und FN 102). 5.1 Aus den Akten erhellt, dass die Kindsmutter vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Hauptbetreuungsperson im Alltag von D.____ war, während der Kindsvater erwerbstätig war. Bis zur Trennung der Kindseltern wurde sodann nie eine Kindeswohlgefährdung geltend gemacht. Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergeben sich keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine drohende Kindeswohlgefährdung durch die Kindsmutter. Vielmehr sprechen die Erkenntnisse aus der Kindesanhörung vom 17. April 2018 deutlich gegen eine konkrete schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls durch die Kindsmutter. Sodann konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Strafverfahrens das vom Beschwerdegegner vorgebrachte auffällige Verhalten von D.____ nachvollziehbar erklären. Zudem ist anzumerken, dass bereits die Anzeige lediglich auf Vermutungen und sehr vagen Aussagen des Beschwerdegegners beruhte, welche er auch in der Folge nie substantiiert hat. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Vorinstanz keine eigenen Abklärungen betreffend der erhobenen Vorwürfe bzw. einer möglichen schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung durch die Kindsmutter vorgenommen hat. Von Seiten des beigezogenen Kinderpsychiaters Dr. E.____ liegt bis heute kein Bericht bzw. Gutachten vor, welches sich zu den Vorwürfen des Kindsvaters äussert. Dem Protokoll der Anhörung vom 13. Juni 2018 in den Räumlichkeiten der KESB ist einzig zu entnehmen, dass der Kinderpsychiater die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs bis anhin noch nicht abgeklärt hat, was er mit dem noch hängigen Strafverfahren begründet. Ob die von ihm festgestellten Verhaltensauffälligkeiten von D.____ auf einen Missbrauch oder die Erziehung zurückzuführen seien, könne er zum jetzigen Zeitpunkt nicht einschätzen und eine entsprechende Abklärung könne noch einige Zeit in Anspruch nehmen. D.____ habe sich jedoch sehr gefreut, seine Mutter im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung zu sehen und sei sehr traurig gewesen, als diese bei der nächsten Sitzung nicht dabei gewesen sei. Er habe auch keine Auffälligkeiten festgestellt, als D.____ mit der Beschwerdeführerin alleine gespielt habe. Weiter führte er aus, dass die Familie Unterstützung brauche. Diese sei
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht allerdings nicht aufgrund der sexuellen Vorwürfe, sondern betreffend Erziehung von D.____ angezeigt. 5.2 Aus dem eingeholten Bericht des Beistands vom 14. Juni 2018 ergibt sich, dass sich die Eltern geeinigt haben, dass die Besuche der Kindsmutter von nun an unbegleitet und neuerdings drei Mal pro Woche stattfinden können. Sofern die Rückmeldung positiv ausfalle, könne die Anzahl der Besuche der Beschwerdeführerin weiter erhöht werden. Auch sei die Kindsmutter anfangs Juli 2018 in eine 3.5-Zimmerwohnung umgezogen, wo sie ausreichend Platz für D.____ habe. Die Besuchsbegleiterin berichtet von einem adäquaten und liebevollen Umgang der Kindsmutter mit D.____. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin bringe grundsätzlich die erforderlichen erzieherischen Fähigkeiten mit, es gäbe allerdings in gewissen Erziehungsbereichen (selbständiges Duschen, zuckerhaltige Ernährung etc.) noch Unterstützungs- und Entwicklungspotential. Durch die Kurzintervention mit ihr habe die Beschwerdeführerin allerdings bereits Fortschritte gemacht. 5.3 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurden von den Parteien keine neuen sachrelevanten Tatsachen vorgebracht. Insgesamt scheint es, dass die kulturell bedingten Differenzen bezüglich der Kindererziehung das grösste Problem darstellen. Allerdings reichen weder diese noch allfällig festgestellte untergeordnete Erziehungsdefizite vorliegend aus, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern definitiv zu entziehen und D.____ fremdzuplatzieren. Die Kindsmutter ist aktuell in der Lage, sämtliche Bedürfnisse von D.____ abzudecken. Der Vorwurf, die Mutter könne sich aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht mit D.____ verständigen, erweist sich sodann als unzutreffend. Die Mutter hatte bereits während des Zusammenlebens die Erziehung des gemeinsamen Sohnes übernommen. Unter dem Aspekt der Kindererziehung gibt es von beiden Elternteilen noch Entwicklungspotenzial. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die KESB eine Erziehungsbeistandschaft und sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet hat. 5.4 Hingegen ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, weshalb zurzeit aus Gründen des Kindeswohls ein definitiver Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindseltern gerechtfertigt sein könnte. Die ohnehin vagen und im Gesamtkontext eines Trennungskonflikts geäusserten Vorwürfe des Beschwerdegegners erhärteten sich nicht und eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung von D.____ bei einem Verbleib bei der Kindsmutter ist nicht ersichtlich. Demgemäss kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, es müsse noch abgewartet werden, wie sich die Situation entwickle. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung sind aufzuheben. Da die Kindsmutter, welche bereits zuvor die Hauptbezugsperson von D.____ war, aktuell fähig ist, D.____ persönlich zu betreuen, und der Kindsvater nie vorgebracht hat, er sei in der Lage, sich persönlich um D.____ zu kümmern, erhält die Kindsmutter vorübergehend die Obhut über D.____. Im Übrigen wird die Angelegenheit zum umgehenden Entscheid über die Obhutsanteile und das Besuchsrecht an die KESB zurückgewiesen. 5.5 Zusammenfassend zeigen die obigen Ausführungen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene angeordnete Fremdplatzierung zu Unrecht er-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgten. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und Ziffer 1 und 2 sowie Ziff. 8 bis 12 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Der Beschwerdegegner ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Mit Eingabe vom 18. April 2018 hat der Beschwerdegegner ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und die erforderlichen Belege eingereicht. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist seine Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Da auch die weiteren Voraussetzungen gemäss § 22 VPO erfüllt sind, ist das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 6.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdegegner ein hälftiger Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'050.-- aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'050.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 6.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Honorarnote vom 14. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden à Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden. Zusätzlich werden ihr für die heutige Parteiverhandlung 2 Stunden à Fr. 200.-- zugesprochen. Die aufgeführten 62 Kopien wurden mit einem Betrag von Fr. 0.50 pro Kopie berechnet und die Spesen und Auslagen demzufolge insgesamt auf Fr. 145.20 reduziert. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'850.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 1'925.25, dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz aufzuerlegen ist. 6.4 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Die Rechtsvertreterin macht in ihrer Honorarnote vom 14. Juni 2018 einen Aufwand von 1 Stunde à Fr. 200.-und 13.25 Stunden à Fr. 100.-- sowie Spesen und Auslagen in der Höhe von Fr. 166.90 gel-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tend, was nicht zu beanstanden ist. Ihrem Substitut wird für die heutige Parteiverhandlung weitere 2 Stunden à Fr. 100.-- zugesprochen. Folglich ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners aus der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'037.58 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten. 7. Der Beschwerdegegner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziff. 1 und 2 sowie Ziff. 8 bis 12 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. Februar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird bewilligt. 3. Dem Beschwerdegegner wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 1'050.-- auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geht der Verfahrenskostenanteil zulasten der Gerichtskasse.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'850.50 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 1'925.25, dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz auferlegt wird.
5. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar von Fr. 2'037.58 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.