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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.10.2018 810 18 69

17 octobre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,130 mots·~11 min·6

Résumé

Entscheid der Sozialhilfebehörde betreffend Mietkosten/unentgeltliche Verbeiständung (RRB Nr. 248 vom 27. Februar 2018)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. Oktober 2018 (810 18 69) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Mietkosten / unentgeltliche Verbeiständung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Pascal Riedo, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Entscheid der Sozialhilfebehörde betreffend Mietkosten / unentgeltliche Verbeiständung (RRB Nr. 248 vom 27. Februar 2018)

A. Mit Verfügung der Sozialhilfebehörde B.____ (SHB) vom 17. März 2017 wurde A.____ (geb. 1975) im Rahmen einer Überbrückung ab dem 1. Februar 2017 für die Dauer von drei Monaten ein monatlicher Betrag von Fr. 2‘330.95 zugesprochen (Ziff. 1). Dieser Betrag setzte sich aus dem Grundbedarf für A.____ und ihre beiden Kinder von Fr. 1‘834.-- sowie den Krankenkassenprämien von Fr. 496.95 zusammen. Die Übernahme der Mietschulden und laufenden

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mietkosten (Fr. 2'850.-- monatlich) des gemeinsam mit ihrem Partner unterzeichneten Mietvertrags wurde abgelehnt (Ziff. 2). B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Pascal Riedo, Advokat in Muttenz, mit Schreiben vom 30. März 2017 Einsprache bei der SHB. Sie stellte das Begehren, Ziffer 2 der Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 für die Mietkosten ein Betrag von Fr. 2‘850.--, eventualiter von Fr. 1‘300.--, und ab dem 1. April 2017 ein Betrag von Fr. 750.-- auszurichten. Des Weiteren seien die Mietausstände für fünf Monatsmieten in der Höhe von Fr. 14‘250.-- zu übernehmen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2017 wies die SHB die Einsprache von A.____ mit der Begründung ab, ihr Lebenspartner und Vater der gemeinsamen Kinder sei Mitunterzeichner des Mietvertrags und hafte demnach ebenfalls für die Mietschulden. Der Einsprecherin könnten deshalb von der SHB keine Mietkosten für die Liegenschaft ausgerichtet werden. Die Schuldentilgung zur Behebung einer Notlage sei ferner aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Umzugs von A.____ in eine andere Liegenschaft nicht mehr vonnöten. D. Gegen den Einspracheentscheid der SHB erhob A.____, weiterhin vertreten durch Pascal Riedo, mit Schreiben vom 12. Juni 2017 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Dieser hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2018 teilweise gut und wies die SHB an, die Mietkosten für die Monate Februar und März 2017 hälftig, im Umfang von insgesamt Fr. 2‘850.--, zu übernehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.

E. Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob A.____, weiterhin vertreten durch Pascal Riedo, am 8. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, es sei Ziffer 2 des Entscheids des Regierungsrates aufzuheben und es sei ihr auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch Pascal Riedo zu gewähren. Zur Begründung lässt A.____ zusammengefasst ausführen, die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt. Die Verweigerung der Übernahme der Mietkosten durch die SHB habe einschneidende und existentielle Folgen für sie und ihre Kinder, weshalb von einer schweren Betroffenheit auszugehen sei. Zudem lägen tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vor, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen sei und welche somit eine Rechtsverbeiständung notwendig machen würden. Dies zeige sich im neunseitigen Entscheid des Regierungsrates, welcher nicht nur Ausführungen zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen, sondern auch zu den komplexen Bestimmungen des Obligationenrechts betreffend die Solidarhaftung und das Mietrecht enthalte. Überdies sei die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache grundsätzlich zwar mächtig, aber nicht mit den hiesigen rechtlichen Verhältnissen vertraut. Auch in einem Verfahren vor dem Regierungsrat sei ein juristischer Laie oftmals nicht in der Lage, die formellen Anforderungen an eine Beschwerde zu erfüllen. Was infolge der Komplexität der sozialhilferechtlichen Bestimmungen bereits für eine

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewöhnliche Beschwerde an den Regierungsrat zu gelten habe, habe erst recht für die vorliegende Angelegenheit, welche mehrere Rechtsgebiete verknüpfe, Geltung zu erlangen. F. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdegegner seine Vernehmlassung ein. Darin beantragt er die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge und hält an seinen Ausführungen im Entscheid vom 27. Februar 2018 fest.

G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, bevor die streitgegenständliche Angelegenheit einer materiellen Prüfung unterzogen werden kann. Gemäss § 43 Abs. 1 VPO ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist beschränkt auf die Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Gemäss § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwalts zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. 4.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich. Sodann kann mit Blick auf die teilweise Gutheissung nicht von einer Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Im angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz jedoch das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug einer Rechtsvertretung. Sie führt im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung aus, es sei nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin die Vorbringen ihres Rechtsvertreters nicht selber hätte einbringen und sich selbst sachgerecht hätte vertreten können. Es hätten sich weder rechtlich komplexe Fragen gestellt, noch habe der Sachverhalt grosse Schwierigkeiten aufgewiesen. Demzufolge sei es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, das Verfahren selbständig zu führen, weshalb es vorliegend an der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung fehle und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen sei. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei gegeben. Der vorliegende Fall beinhalte Fragestellungen aus dem Bereich des Sozialhilferechts, des Mietrechts und des allgemeinen Teils des Obligationenrechts. Selbst die fachkundige Sozialhilfebehörde sei angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde offensichtlich nicht in der Lage gewesen, den vorliegenden Fall rechtlich korrekt einzuordnen und zu beurteilen. Sodann habe der Regierungsrat zur Beurteilung des Falls einen mehrseitigen Entscheid verfasst, in welchem er auch Bezug auf Kommentarstellen des Basler Kommentars zum allgemeinen Teil des Obligationenrechts genommen habe. Der Beschwerdeführerin als juristischer Laiin sei es unmöglich gewesen, die entsprechenden Rechtsfragen nachzuvollziehen, zumal sie mit den hiesigen rechtlichen Verhältnissen nicht vertraut sei. Die Notwendigkeit der Rechtsvertretung und der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung seien demnach zu bejahen. 4.4.1 Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. März 2016 [810 15 270] E. 4.2; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2014, N 70 zu Art. 29 BV). Ob die Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Zu beachten ist, dass die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2; BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Geltung dieses Grundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b; MARTIN

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 33 zu Art. 65 VwVG). 4.4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren war in der Sache strittig, ob die SHB die Übernahme der Mietschulden und der laufenden Mietkosten für die Wohnung der Beschwerdeführerin zu Recht ablehnte. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte diesbezüglich geltend, die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner hätten den Mietvertrag für die Wohnung in C.____ damals gemeinsam unterzeichnet, weshalb sie für den Mietzeins und allfällige Mietschulden solidarisch haften würden. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdegegner in seinem Entscheid vom 27. Februar 2018 gefolgt, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führte. Weshalb der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund keine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. b VwVG BL), ist unklar. Die Frage kann mangels eines entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin, welche den Entscheid des Regierungsrats vom 27. Februar 2018 einzig hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung (Ziff. 2) angefochten hat, vorliegend nicht vertieft werden. Was die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung anbelangt, so stellt die Verweigerung der Wohnkostenübernahme durch die SHB eine finanziell einschneidende Massnahme dar und es ist diesbezüglich von einer relativ schweren Betroffenheit der Beschwerdeführerin auszugehen. Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall komplexere Rechtsfragen – insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der solidarischen Haftung für die Mietzinsen – stellten, deren Beantwortung einen Laien vor besondere Schwierigkeiten stellt. Dies wird nicht zuletzt durch den Umstand bestätigt, dass auch die erstinstanzlich verfügende SHB den vorliegenden Fall rechtlich nicht korrekt einordnete, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch den Regierungsrat führte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Streitsache in relativ schwerwiegender Weise in ihren Interessen betroffen war und besondere rechtliche Schwierigkeiten hinzukamen, denen die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung waren damit entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners erfüllt. 4.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für den Aufwand im Verfahren vor dem Regierungsrat eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Honorarnote vom 6. Juli 2018 Aufwendungen für das Verfahren vor der SHB geltend macht, bilden diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5.1 Es bleibt über die Kosten für das Verfahren vor Kantonsgericht zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den kantonalen Behörden können in Fällen wie dem vorliegenden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen demzufolge zulasten der Gerichtskasse.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 6. Juli 2018 für das Verfahren vor Kantonsgericht einen Aufwand von 6 Stunden à Fr. 200.-- sowie 0.5 Stunden à Fr. 130.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 18.90 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘382.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) auszurichten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids des Regierungsrats vom 27. Februar 2018 aufgehoben und der Regierungsrat wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘382.75 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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