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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.11.2018 810 18 49

7 novembre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,318 mots·~22 min·6

Résumé

Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. November 2018 (810 18 49) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Antrag auf Spezielle Förderung an einer Privatschule

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christine Boldi- Goetschy, Advokatin, und Dominik Dall'O, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Spezielle Förderung im Einzelfall an einer Privatschule (RRB Nr. 158 vom 30. Januar 2018)

A. C.____ (geboren 2002) ist die Tochter der getrennt lebenden Eltern A.____ und B.____. C.____ trat im Jahr 2014 von der Primarschule in die Sekundarschule D.____ über, wonach erstmals Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Schulbesuchen auftraten. B. Zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 verweigerte C.____ den Schulbesuch an der Sekundarschule D.____, woraufhin E.____, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsy-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chologie und Psychotherapie FSP, vom schulpsychologischen Dienst des Kantons Basel- Landschaft (SPD) mit Schreiben vom 8. April 2015 zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Beschulung eine Spezielle Förderung an Privatschulen im Sinne von § 46 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 an der Schule F.____ in G.____ empfahl. C. Am 15. April 2015 bewilligte das Amt für Volksschulen (AVS) den Schulbesuch von C.____ an der F.____ im Rahmen der Speziellen Förderung an Privatschulen (§ 46 BiG) zunächst bis zum 30. Juni 2016 bzw. für das restliche sechste und das gesamte siebte obligatorische Schuljahr. D. Zwischen dem 25. Januar 2016 und dem 24. April 2016 verweigerte C.____ den Schulbesuch erneut. Ab dem 25. April 2016 wurde sie in der Psychiatrie Baselland, Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP), stationär behandelt und besuchte die F.____ bis zum 17. Juni 2016 von dort aus. Nach dem Austritt aus der KJP konnte sie den Schulbesuch auch von zu Hause aus wieder aufrechterhalten. E. Am 30. Juni 2016 sprach E.____ vom SPD eine Empfehlung für die Verlängerung der Speziellen Förderung an der Privatschule F.____ aus. Die Spezielle Förderung an der F.____ wurde durch das AVS mit Verfügung vom 5. Juli 2016 für den Zeitraum vom 15. August 2016 bis zum 30. Juni 2017 (für das achte Schuljahr) bewilligt. F. Zwischen dem 24. August 2016 und dem 24. Oktober 2016 wurde C.____ erneut in der KJP behandelt, nachdem sie den Schulbesuch nach den Sommerferien wieder verweigert hatte. Im Austrittsbericht der KJP vom 29. Oktober 2016 wurden bei C.____ soziale Phobien (ICD-10 F40.1), eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie Adipositas (ICD-10 E66.00) aufgrund übermässiger Kalorienzufuhr diagnostiziert. Bei den durchgeführten diagnostischen Tests zeigten sich keine Hinweise auf ein Asperger- Syndrom. G. Von Februar 2017 bis Mai 2017 besuchte C.____ die H.____ in I.____, ihre definitive Aufnahme wurde jedoch durch den Lehrerrat der H.____ in I.____ abgelehnt. Ab dem 29. Mai 2017 besuchte C.____ die H.____ in J.____ für eine zweiwöchige Schnupperzeit, worüber die Kindseltern den SPD am 23. Mai 2017 per E-Mail unterrichteten. H. Am 19. Juni 2017 meldeten die Kindseltern C.____ am Gymnasium K.____ an und stellten dem AVS am 1. Juli 2017 einen Antrag auf Privatbeschulung am K.____. I. Das AVS kündigte den Kindseltern mit Schreiben vom 7. Juli 2017 die Durchführung eines Fachkonvents zur Frage der weiteren Beschulung von C.____ an. Dieser fand am 29. August 2017 statt (vgl. Aktennotiz zum Fachkonvent vom 30. August 2017). J. Mit Entscheid vom 30. August 2017 lehnte das AVS den Antrag der Kindseltern auf Spezielle Förderung an Privatschulen für den Schulbesuch am K.____ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fachpersonen für C.____ einen Wechsel in ein Internat empfehlen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht würden. Da die Kindseltern dazu nicht bereit seien, würde ihnen die Möglichkeit geboten, C.____ als Tagesschülerin im Schulheim L.____ oder in der Stiftung M.____ beschulen zu lassen. K. Am 8. September 2017 erhoben die Kindseltern, nachfolgend immer vertreten durch Christine Boldi-Goetschy, Advokatin in Basel, und Dominik Dall’O, Advokat in Basel, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen den Entscheid des AVS vom 30. August 2017. L. Mit Beschluss (RRB) Nr. 2018-158 vom 30. Januar 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde der Kindseltern vom 8. September 2017 ab. Zur Begründung erwog er im Wesentlichen, es habe keine Indikation für den Schulbesuch C.____s am K.____ vorgelegen, weshalb auch eine Kostenübernahme dafür nicht in Frage komme. M. Gegen den RRB Nr. 2018-158 vom 30. Januar 2018 gelangten die Kindseltern mit Beschwerde vom 12. Februar 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellen die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben, die Spezielle Förderung an Privatschulen für den Schulbesuch am K.____ sei zu bewilligen und die entsprechenden Kosten für das Schuljahr 2017/2018 seien durch den Kanton Basel-Landschaft zu übernehmen. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, sie hätten keine andere Wahl gehabt, als C.____ im K.____ einzuschulen. Die von den Behörden vorgeschlagenen Optionen seien nicht angemessen gewesen und die einzig in Frage kommende Möglichkeit, namentlich der Besuch des Schulheims L.____ als Tagesschülerin, sei in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör am Fachkonvent vom 29. August 2017 nicht zur Sprache gekommen. N. Am 16. März 2018 reichten die Beschwerdeführer dem AVS ein neues Gesuch um Spezielle Förderung an Privatschulen gemäss § 46 BiG ein, wiederum für den Schulbesuch am K.____. Zur Begründung führten sie aus, die Schulabsenz-Problematik sei gelöst, C.____ besuche erfolgreich das K.____ und es könne keinen Zweifel daran geben, dass sie die restliche obligatorische Schulzeit dort absolvieren werde. O. Mit Schreiben vom 22. März 2018 teilte das AVS den Beschwerdeführern mit, dass ihr neuerliches Gesuch aufgrund des hängigen kantonsgerichtlichen Verfahrens zurzeit nicht an die Hand genommen werde. Eine aktuelle Indikation einer kantonalen Abklärungsstelle liege zudem nicht vor. P. Am 18. Juni 2018 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein. Er stellt das Rechtsbegehren, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Im Übrigen hält er an seinem Entscheid fest und bestreitet insbesondere, dass die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt worden seien. Q. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die Beschwerdeführer als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind in schutzwürdigen Interessen berührt und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob C.____ Anspruch auf Spezielle Förderung am K.____ hat. 4. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie monieren, es sei anlässlich des Fachkonvents vom 29. August 2017 die Möglichkeit, dass C.____ die Schule L.____ als Tagesschülerin besuchen könne, nicht zur Sprache gekommen, womit sie sich dazu nicht hätten äussern können und in Unkenntnis dieser Alternative hätten entscheiden müssen. Darin liege eine Verkürzung ihrer Mitwirkungsrechte. Diesem unbelegt gebliebenen Einwand kann gestützt auf die Verfahrensakten jedoch nicht gefolgt werden: Der Aktennotiz vom 30. August 2017 zum Fachkonvent vom 29. August 2017 kann nämlich entnommen werden, dass die Beschulungsmöglichkeit an der Schule L.____ als Tagesschülerin durchaus zur Sprache kam, die Eltern jedoch auf ihrem Standpunkt beharrten, C.____ müsse im Rahmen der Speziellen Förderung am K.____ eingeschult werden. Ferner wurde auch im Entscheid des AVS vom 30. August 2017 die Möglichkeit des Besuchs des Schulheims L.____ als Tagesschülerin nochmals aufgenommen und als Beschulungsoption angeboten. Aus den Akten ergibt sich somit kein Hinweis darauf, dass die Beschulung an der Schule L.____ als Tagesschülerin kein Thema gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verkürzung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführer erfolgt sein soll. Demzufolge wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Soweit sie die Angemessenheit der vorgeschlagenen Beschulung rügen, vermag dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzustellen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob C.____ Anspruch auf Spezielle Förderung an einer Privatschule und damit auf den Besuch des K.____ während des Schuljahres 2017/2018 hat. 5.2 Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Abs. 3). Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 4; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 2013 241] E. 4; KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2b; RENÉ RHINOW, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; ULRICH MEYER- BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke in: Verfassungsrecht der Schweiz, Thürer/ Aubert/Müller [Hrsg.], Zürich 2001, § 34 N 32). 5.3 Der Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 164 E. 3.1; BGE 133 I 158 f. E. 3.1; BGE 129 I 38 f. E. 7.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 25. Oktober 2017 [810 17 166] E. 4; KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 4). 5.4.1 Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im BiG konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 BiG hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Das Bildungsangebot umfasst unter anderem die Spezielle Förderung bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (§ 6 Abs. 1 lit. g BiG). Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a - c BiG).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.2 Ziel der Speziellen Förderung ist es, Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand zu helfen, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule nach § 44 Abs. 1 lit. d BiG unter anderem die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit (vgl. auch §§ 19 ff. der Verordnung für die Sekundarschule [VO SS] vom 13. Mai 2003). Die Spezielle Förderung kann unter anderem sowohl integrative heilpädagogische als auch sozialpädagogische Massnahmen umfassen. 5.4.3 Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Absatz 1 lit. a - d BiG setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (§ 45 Abs. 1 BiG; vgl. § 14 VO SS). Die Abklärung hat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu erfolgen (§ 45 Abs. 2 BiG). Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten (§ 45 Abs. 3 BiG). 5.4.4 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Gemäss der vorstehend dargelegten Ordnung kann die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Förderangebotes einer Privatschule lediglich subsidiär, d.h. erst nach dem vollständigen Ausschöpfen aller an der öffentlichen Schule vorhandenen Angebote erfolgen. Der Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebots einer Privatschule entsteht erst, wenn in der öffentliche Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen (vgl. KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 5.2; KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2.c; FABIAN MÖLLER, Das Bildungsgesetz im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/ Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Liestal 2007, S. 49). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die BKSD auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Innerhalb der BKSD ist das AVS bzw. dessen Abteilung Sonderpädagogik Bewilligungsbehörde (§ 10 Abs. 3 lit. a der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 8. Juli 2014). Der SPD oder die KJP prüfen den Anspruch auf Privatschulung und erlassen eine Empfehlung (Indikation) in Bezug auf die Spezielle Förderung an einer Privatschule. 5.5 Es besteht keine Pflicht, die öffentlichen Schulen zu besuchen. Nach § 19 Abs. 1 BiG bedürfen die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht einer Bewilligung der BKSD. Gemäss dessen Abs. 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind. Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der BKSD (§ 19 Abs. 3 BiG).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.6 Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der BKSD bzw. des AVS als zuständiger Fachbehörde, ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule zu übertragen, steht dem AVS innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Bei seiner Entscheidfindung hat sich das AVS in erster Linie am spezifischen individuellen Förderbedarf des betroffenen Kindes zu orientieren. Dabei stützt sich das AVS insbesondere auf die vorherige Abklärung durch die kantonalen Fachstellen bzw. deren Bericht. Das AVS hat sein ihm bei der Bewilligungserteilung und der damit verbundenen Zuweisung an eine bestimmte Privatschule zustehendes Ermessen im Rahmen dieser Leitlinien pflichtgemäss auszuüben (vgl. KGE VV vom 17. Mai 2017 [810 16 266] E. 5.7.1 mit weiteren Hinweisen). Einzig die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens kann mit Blick auf die erwähnte Kognitionsbeschränkung (vgl. E. 2 hiervor) Gegenstand der Prüfung durch das Kantonsgericht sein. 6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanzen hätten die Spezielle Förderung an Privatschulen, konkret am K.____, zu Unrecht nicht bewilligt. Eine Schulheimlösung sei zum Zeitpunkt der Beurteilung ihres Gesuchs vom 1. Juli 2017 bereits nicht mehr angezeigt gewesen. Die Stiftung M.____ sei ohnehin nie eine C.____s Fähigkeiten angemessene Institution gewesen, da sie das Niveau Sekundarstufe P nicht anbiete. Ihnen sei zudem nicht bewusst gewesen, dass ein Besuch des Schulheims L.____ auch als Tagesschülerin möglich gewesen wäre, da dies am Fachkonvent nicht zur Sprache gekommen sei – diesbezüglich habe der Regierungsrat den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung bereits durch das AVS liege auch darin, dass der Verdacht auf ein Asperger Syndrom bei C.____ und die Stabilisierung ihrer schulischen Situation seit Anfang 2017 nicht berücksichtigt worden seien. Aufgrund der stabilen Situation im K.____ seien sie nicht bereit gewesen, C.____ erneut die Schule wechseln zu lassen. Mangels tauglicher Vorschläge seitens der kantonalen Behörden hätten sie auch keine andere Wahl gehabt, als C.____ in das K.____ eintreten zu lassen. Es hätten insgesamt keine guten Gründe dafür bestanden, ein anderes als das beantragte Schulangebot im K.____ anzubieten. 7.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, dass die Beschulung an öffentlichen Schulen auch im Bereich der Speziellen Förderung an Privatschulen nach § 43 ff. BiG Vorrang habe. Für die Spezielle Förderung an einer Privatschule und die entsprechende Kostenübernahme durch den Kanton sei eine Bewilligung der BKSD notwendig, die auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle ausgesprochen werden könne. Für den Schulbesuch C.____s am K.____ liege kein solcher Antrag vor. Es sei nicht den Eltern überlassen, die Privatschule, an der die Spezielle Förderung an Privatschulen stattfinden soll, selbst zu bestimmen oder durch eigenmächtige Anmeldung Tatsachen zu schaffen. Vorliegend hätten alle involvierten Fachstellen für C.____ den Schulbesuch in einer Institution empfohlen, in der auch ein angegliedertes Wohnen möglich ist. Deshalb, und auch angesichts der erst kurz zurückliegenden Anmeldung am K.____ kurz vor den Sommerferien 2017, habe das AVS mit guten Gründen davon abgesehen, das Gesuch um Spezielle Förderung an Privatschulen für die Beschulung am K.____ zu bewilligen. Den Eltern sei aufgrund der Kommunikation mit den involvierten Fachstellen klar gewesen, dass sie die finanziellen Folgen ihrer eigenmächtigen Anmeldung C.____s am K.____ selbst würden tragen müssen. Der Regierungsrat bestreitet zudem die Vorbringen der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht und weist darauf hin, dass sämt-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche mit C.____s Schulbildung und ihrer Vorgeschichte vertrauten Stellen in die Entscheidfindung involviert gewesen seien und alle verfügbaren Informationen zu C.____s derzeitigem Stand berücksichtigt worden seien. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung könne keine Rede sein. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2018 betont er insbesondere, dass kein Anspruch auf die bestmögliche, sondern nur auf ausreichende und angemessene Beschulung bestehe. 8.1 Den Beschwerdeführern kann vorliegend nicht gefolgt werden, insoweit sie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts rügen. So weisen sie auf einen zum Entscheidzeitpunkt angeblich bestehenden Verdacht auf das Vorliegen eines Asperger-Syndroms bei C.____ hin, obwohl dieser bereits durch die KJP mit Austrittsbericht vom 29. Oktober 2016 verneint wurde. Dass C.____s Hausarzt im Januar 2017 eine andere Meinung geäussert haben soll, vermag diese fachärztliche Einschätzung nicht umzustossen. Selbst wenn das Vorliegen des Asperger- Syndroms zu bejahen wäre, könnte dieses zwar einen Einfluss auf die Wahl der Beschulungsform haben, doch ist vorliegend nicht ersichtlich, und wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, dass die vorgesehenen Schulen diesem Umstand nicht genügend Rechnung tragen könnten. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, die involvierten Stellen hätten die Stabilisierung der Schulsituation C.____s übersehen und nur auf die Vergangenheit abgestellt, verfängt nicht. Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung am 1. Juli 2017 hatte C.____ zwischen dem 13. Februar 2017 und dem 4. Mai 2017, demnach während knapp dreier Monate, die H.____ in I.____ besucht. Zuvor war C.____ länger nicht zur Schule gegangen. Nach dem 4. Mai 2017 schnupperte C.____ an verschiedenen Schulen, woraufhin die Beschwerdeführer sie am 19. Juni 2017 und damit kurz vor den Sommerferien 2017 am K.____ einschulten. Bei der Entscheidfällung am 30. August 2017 konnte daher nicht von einer "stabilen Schulsituation" ausgegangen werden, wie dies die Beschwerdeführer geltend machen. Vielmehr ergibt sich aus der Vorgeschichte C.____s, dass damals durchaus Grund zur Vorsicht bei der Beurteilung von Verbesserungen bestand: So war die Schulverweigerungsproblematik an der F.____ erst nach beinahe einem Jahr wieder zutage getreten. Aus einem problemlosen Schulbesuch von einigen Monaten konnte deshalb – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – nicht ohne weiteres eine dauerhafte Lösung des Schulabsenz-Problems abgeleitet werden. Diese Überlegung ist denn auch bei der Beurteilung der Fortschritte C.____s von den involvierten Fachpersonen berücksichtigt worden (vgl. die Aktennotiz von E.____ über ein Telefonat mit dem Kindsvater vom 5. April 2017 sowie die Aktennotiz über den Fachkonvent vom 29. August 2017). Zu beachten ist im Übrigen, dass bei der Beurteilung von C.____s Situation verschiedene Fachpersonen beigezogen und verschiedene (auch stationäre) Abklärungen vorgenommen wurden. Dass die Vorgeschichte von C.____ bei der Beurteilung ihres Förderbedarfs resp. ihrer Beschulungsmöglichkeiten mitberücksichtigt wurde, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden; dies bedeutet nicht, dass allfällige Entwicklungen bei C.____ unberücksichtigt geblieben sind. Soweit die Vorinstanzen die Entwicklung C.____s jedoch anders als die Eltern bewertet haben und weiterhin von einer Schulabsenz-Problematik ausgegangen sind, vermag dies keine unvollständige Sachverhaltsabklärung zu begründen. Welche anderweitigen aktuellen und angeblich nicht berücksichtigten Umstände dabei von den Vorinstanzen ausser Acht gelassen worden sein sollen, ergibt sich aus den Akten nicht, und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargelegt. Insgesamt sind folglich keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht unrichtige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Somit kann der Behauptung der Beschwerdeführer, es sei ausschliesslich auf die Vergangenheit abgestellt und ohne Beachtung der aktuellen Situation C.____s entschieden worden, nicht gefolgt werden. 8.2.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, dass die Fachbehörden und die Vorinstanzen die Möglichkeit der Speziellen Förderung am K.____ nicht bzw. nicht eingehend geprüft und schliesslich nicht empfohlen hätten. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass keine guten Gründe für die Schulheimlösung bestanden hätten, vielmehr stelle die Beschulung am K.____ eine angemessene und erforderliche Beschulung dar, was auch die Überwindung der Schulabsenz-Problematik zeige. 8.2.2 Den Akten kann entnommen werden, dass E.____ nach Rücksprache mit dem AVS und der KJP den Beschwerdeführern mit E-Mail vom 29. Juni 2017 mitteilte, welche Möglichkeiten zur Beschulung aus Sicht des SPD nach wie vor bestünden. Sie machte die Beschwerdeführer dabei ausdrücklich darauf aufmerksam, dass eine geringe Chance auf Bewilligung eines Wechsels an eine andere Privatschule bestehe, zumal die bestehenden Beschulungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien. Weiter geht aus den Akten hervor, dass E.____ zunächst eine Rückkehr an die öffentliche Schule, namentlich an die Sekundarschule N.____, die Rückkehr an die F.____ im Rahmen der Privatbeschulung oder den Besuch eines Schulheims vorgeschlagen hatte. Der Fachkonvent für die Behandlung des Antrags auf Aufnahme einer Speziellen Förderung von C.____ an einer Privatschule fand am 29. August 2017 statt, daran nahmen ein Schulleiter der F.____, C.____s Klassenlehrer an der F.____, eine Vertreterin vom AVS, C.____s Psychotherapeutin, E.____ vom SPD und die Beschwerdeführer teil. Anlässlich des Fachkonvents führten der Schulleiter und C.____s ehemaliger Klassenlehrer aus, dass eine Beschulung an der F.____ aus ihrer Sicht nicht mehr angezeigt sei, da die F.____ den hohen Betreuungsbedarf C.____s nicht mehr abdecken könne. Den Beschwerdeführern wurde aufgrund der Abklärungsergebnisse der beiden stationären Aufenthalte in der KJP, der Indikation des SPD und der Empfehlung der F.____ empfohlen, C.____ in einem Schulheim beschulen zu lassen. Die Eltern lehnten hingegen eine Schulheimlösung strikte ab, weswegen ihnen zusätzlich angeboten wurde, dass C.____ das Schulheim L.____ als Tagesschülerin besuchen könne. Die Tagesschullösungen am Schulheim L.____ oder in der Stiftung M.____ böten eine engmaschige Förderung sowohl im schulischen als auch im sozialen Bereich. Zudem könne C.____, sollten im Rahmen der Tagesschullösung wieder Probleme mit dem Schulbesuch auftreten, in die Schulheimlösung wechseln, ohne dass ein erneuter Schulwechsel notwendig werde. Damit werde die nötige schulische Kontinuität im letzten Schuljahr gesichert. 8.2.3 Gemäss § 46 Abs. 2 BiG setzt die Bewilligung der speziellen Förderung an einer Privatschule eine vorgängige Abklärung und die Erteilung einer Indikation durch eine der zuständigen Fachstellen sowie einen Antrag an das AVS voraus. Die Beschwerdeführer haben ihr Gesuch um Bewilligung des Privatschulbesuchs am K.____ ohne entsprechenden Antrag des SPD oder der KJP gestellt. Zudem haben die am Fachkonvent beteiligten Fachpersonen gegenüber den Beschwerdeführern klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Wechsel aus der F.____ an eine andere Privatschule ohne angebundene Internatsplätze, die keine intensive sozialpädagogische Begleitung und Förderung biete, nicht angezeigt sei. Mit einer Beschulung im Schulheim L.____

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Tagesschülerin oder im Rahmen der Internatslösung bestanden demzufolge – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – Alternativen zur von ihnen gewünschten Beschulung am K.____. Dass die Beschwerdeführer diese Beschulungsmöglichkeiten nicht akzeptieren wollten, bedeutet nicht, dass es sich dabei nicht um eine genügende Beschulungslösung handelte, zumal diese Option von allen involvierten Fachpersonen empfohlen wurde. Des Weiteren kann die Tatsache, dass der Schulbesuch am K.____ zu Beginn gut funktioniert hat, nicht dazu führen, dass das durch die geltende kantonale Bildungsgesetzgebung vorgesehene Verfahren ausgehebelt wird. Funktioniert die von den Eltern eigenmächtig gewählte Schullösung, so führt dies nicht dazu, dass jede andere Option von vornherein als unangemessen oder nicht ausreichend bezeichnet werden darf. Anlässlich des Fachkonvents haben die zuständigen Fachpersonen die Privatschullösung am K.____ als nicht indiziert qualifiziert und anderweitige vorrangige Beschulungsmöglichkeiten aufgezeigt. Da diese jedoch nicht ausgeschöpft wurden und das Schweizer Recht keinen Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung kennt (vgl. E. 5.3 hiervor), waren und sind die Voraussetzungen zur Begründung eines Anspruchs auf Spezielle Förderung am K.____ nicht erfüllt. Der Entscheid des AVS ist demnach nicht zu beanstanden. Demzufolge hat das AVS den Antrag auf Übernahme der entsprechenden Schulkosten auch zu Recht abgelehnt. Insgesamt besteht kein Anspruch auf unentgeltlichen Privatschulunterricht am K.____. Die durch die Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind nach dem Gesagten unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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