Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. September 2019 (810 18 339) ___________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Huber
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 20. Dezember 2018)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. D.____ (geb. XX. XX 2007) ist der gemeinsame Sohn der Eltern A.____ und C.____. Anlässlich einer Vermittlungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, am 28. Juni 2019 haben sich die Eltern dahingehend geeinigt, dass eine Erziehungsbeistandschaft für D.____ errichtet werden soll. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 12. September 2017 wurde E.____ als Beiständin ernannt. B. Am 10. Juli 2018 reichte die Beiständin einen Zwischenbericht für den Zeitraum vom 12. September 2017 bis zum 10. Juli 2018 ein. In ihrem Bericht beantragte sie der KESB, es sei eine intensive Vermittlung mit Fokus auf die Kommunikationsfähigkeit der Eltern anzuordnen sowie zu prüfen, ob die Beistandschaft aufzuheben sei. C. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 genehmigte die KESB den Bericht der Beiständin vom 10. Juli 2018 und bestätigte die Beiständin in ihrem Amt. Der nächste ordentliche Rechenschaftsbericht sei per 30. Juni 2020 zu erstellen. Weiter wurde der Beiständin für die Mandatsführung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zugesprochen, welche je zur Hälfte den Kindseltern auferlegt wurde. Entsprechend wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.-- verlegt. D. Gegen diesen Entscheid reichte A.____ mit Eingabe vom 26. Dezember 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), ein. E. Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 wies das Kantonsgericht die KESB darauf hin, dass der Entscheid vom 20. Dezember 2018 eine offensichtliche Diskrepanz enthalte. So sei gemäss den Erwägungen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- geschuldet und im Dispositiv eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- ausgewiesen. Das Gericht lud die KESB ein, sich in der Vernehmlassung dazu zu äussern. F. Am 27. Februar 2019 zog die KESB den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung und beantragt dem Kantonsgericht, die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Gleichzeitig liess sie sich vernehmen und führte aus, dass eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- geschuldet sei und die Verfahrenskosten Fr. 220.-- betragen würden. G. Die Kindsmutter reichte am 11. März 2019 ihre Vernehmlassung ein und erklärt, dass sie mit dem Entscheid der KESB einverstanden sei. H. Mit Verfügung vom 16. April 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. I. Mit Entscheid der KESB vom 14. Mai 2019 wurde für D.____ neu F.____ als Beistand ernannt.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). 1.2 Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 8. Mai 2019 [810 19 5], E. 1.1). 1.3.1 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Parteien enthalten (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Eine Beschwerde genügt den Anforderungen, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (DANIEL STECK/LORENZ DROESE, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB; KGE VV vom 28. Februar 2018 [810 17 331], E. 1.3). 1.3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Person der Beiständin und die Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten bzw. gegen die festgelegte hälftige Kostenverteilung. Die Begehren des Beschwerdeführers können damit sinngemäss als Antrag auf einen Beistandswechsel sowie den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten bzw. für den Fall, dass Verfahrenskosten erhoben werden, auf eine anderweitige Kostenverteilung verstanden werden. Damit sind die Formerfordernisse an eine Laienbeschwerde als erfüllt zu betrachten. 1.4 Die Vorinstanz reicht am 27. Februar 2019 eine als Entscheid bzw. teilweise Wiedererwägung bezeichnete Eingabe ein. Gemäss Art. 450d Abs. 2 ZGB kann die KESB den Entscheid in Wiedererwägung ziehen anstatt eine Vernehmlassung einzureichen. Der von der KESB eingereichte Entscheid vom 27. Februar 2019 weicht in zwei Punkten vom streitgegenständlichen Entscheid ab: Zum einen wird darin klargestellt, dass die Höhe der Entschädigung der Beiständin Fr. 1'200.-- betrage und nicht Fr. 1'400.--. Diese Erklärung stellt lediglich eine
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Korrektur eines offensichtlichen Schreib- bzw. Rechnungsfehlers dar, welcher von Amtes wegen oder auf Gesuch hin berichtigt werden kann (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 1221). Damit ist die KESB inhaltlich nicht auf ihren Entscheid zurückgekommen, und es liegt insoweit keine Wiedererwägung vor. Zum anderen hat die KESB im Entscheid vom 27. Oktober 2018 die Beiständin neu nicht mehr in ihrem Amt bestätigt und ausgeführt, dass sie ein Verfahren zur Prüfung eines allfälligen Wechsels der Mandatsperson an die Hand genommen habe. Zwischenzeitlich ist der diesbezügliche Entscheid ergangen (Entscheid der KESB vom 14. Mai 2019) und damit hat die KESB ihren ursprünglichen Entscheid in diesem Punkt in Wiedererwägung gezogen. Gegen den Entscheid der KESB vom 14. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und somit ist seine Beschwerde im Hinblick auf den Antrag auf Wechsel der Mandatsperson gegenstandslos geworden. Zu entscheiden bleibt noch über die vorinstanzliche Kostenauferlegung. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Vorliegend handelt es sich um einen klaren Fall nach § 1 Abs. 4 VPO, weshalb er ohne Weiterungen im Zirkulationsverfahren entschieden wird. 3. Die vorliegende Beschwerde enthält in Bezug auf die Genehmigung der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung keine Begründung. Streitgegenstand bildet demnach einzig die Frage, ob die vorinstanzliche Kostenerhebung bzw. -verteilung sowie die Mandatsentschädigung rechtmässig erfolgt ist. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe unter anderem wie folgt: "Wenn der Maurer die zerstörte Mauer nicht aufbauen kann, so kann er auch keine Rechnung dafür stellen wollen". Diese Ausführung kann dahingehend verstanden werden, dass die KESB – zumal die Massnahme aus seiner Sicht nicht zielführend gewesen ist – weder der Beiständin eine Entschädigung hätte zusprechen noch Gebühren erheben dürfen. 4.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass die verbeiständete Person oder allfällige unterhalts- oder unterstützungspflichtige Personen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss (vgl. RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulaktis [Hrsg.], a.a.O., N 28 f. zu Art. 404 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigt sie die gesamten Umstände des Einzelfalles. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.1 und 5A_319/2008 vom 23. Juni 2008 E. 4.1; REUSSER, a.a.O., N 18 zu Art. 404 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 5 f. zu Art. 404 ZGB). Die Entschädigung ist periodisch auszubezahlen. Bei der berufsmässigen Mandatsführung – wie dies vorliegend der Fall war – beträgt die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV Fr. 95.-- pro Stunde. Die Entschädigung und der Spesenersatz fallen bei einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand an den Arbeitgeber (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB). In umfangmässiger Hinsicht kann der Beistand als Aufwand nur verrechnen, was im Rahmen des Auftrags der KESB zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt respektive können von der KESB gestützt auf § 18 Abs. 4 GebV angemessen reduziert werden (vgl. REUSSER, a.a.O., N 21 zu Art. 404 ZGB). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Beiständin sei nicht kompetent, weil sie nicht alle seine E-Mails beantwortet habe und die Kommunikation zwischen den Kindseltern noch nicht funktioniere, ist er nicht zu hören. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Beiständin ihre Arbeit nicht sorgfältig ausgeübt hätte. Demzufolge hat die KESB ihr zu Recht eine Entschädigung zugesprochen. Die Höhe der festgelegten Entschädigung von Fr. 1'200.-- wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Gestützt auf die Akten kann festgehalten werden, dass die KESB sowohl die vom Kanton aufgestellten Ausführungsbestimmungen als auch die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze beachtet hat. Somit steht fest, dass sich die Entschädigung der Mandatsführung in der Höhe von Fr. 1'200.-in einem üblichen Rahmen bewegt. 4.3 Gemäss § 17 lit. c Ziff. 3 GebV ist die Prüfung und Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts durch die Vorinstanz gebührenpflichtig, wobei ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'800.-- vorgesehen ist. Die von der Vorinstanz im streitgegenständlichen Entscheid erhobene Prüfungs- und Genehmigungsgebühr in der Höhe von Fr. 220.-- liegt im Rahmen des Zulässigen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auferlegung der hier in Frage stehenden Verfahrenskosten von Fr. 220.--, welche sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegen, Recht verletzen soll oder unangemessen wäre. Der Beschwerdeführer versäumt es, dies in seiner Beschwerde in begründeter Weise darzulegen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner, dass die hälftige Kostenverteilung ungerechtfertigt sei, und beantragt, dass der Kindsmutter mindestens 70% der Kosten aufzuerlegen seien. Zur Begründung führt er an, dass die Kindsmutter die meisten Kosten generiert habe, da sie sich weigere, mit ihm als Kindsvater über die Kinderbelange zu reden. Somit sei er gezwungen, fast die gesamte Kommunikation über die Beiständin laufen zu lassen. 5.2 Gemäss § 6 Abs. 2bis GebV werden Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Absatz 2 bis GebV). Der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass der Grundsatz die hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten ist und eine Abweichung davon die Ausnahme darstellt. Ein besonderer Fall im Sinne von § 6 Abs. 2 bis Satz 2 GebV kann somit nicht leichthin angenommen werden. Wenn der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer geltend macht, dass sämtliche Aufwendungen der KESB einzig auf die Weigerungshaltung der Kindsmutter zurückzuführen sind, so kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr haben vorliegend beide Elternteile durch ihre Schreiben, Anträge und Anhörungen kostenpflichtige Aufwendungen bei der KESB verursacht. Wie die KESB in der Vernehmlassung vom 27. Februar 2019 zu Recht festhält, kann eine ungenügende Kommunikation zwischen den Elternteilen keinen solchen besonderen Fall herbeiführen, welcher eine Abweichung rechtfertigen würde. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Kosten nach dem Grundsatz der hälftigen Aufteilung verlegt worden sind. Folglich ist Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- somit dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.