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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.08.2019 810 18 328

21 août 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,808 mots·~24 min·5

Résumé

Spezielle Förderung an der Privatschule C. (RRB Nr. 1834 vom 4. Dezember 2018)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. August 2019 (810 18 328) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Spezielle Förderung an einer Privatschule

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin i.V. Alessia Jeker

Beteiligte A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sarah Khan, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Spezielle Förderung an der Privatschule C.____ (RRB Nr. 1834 vom 4. Dezember 2018)

A. A.____ (geboren am XX.XX.2003) ist der Sohn der seit 2013 getrenntlebenden und inzwischen geschiedenen Eltern D.____ und B.____. Der beim Vater lebende A.____ hatte schon seit früher Kindheit Probleme, sich in den Unterricht zu integrieren, weshalb mehrfach

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gespräche zwischen den jeweiligen Schulen, den Eltern und verschiedenen Fachstellen stattfanden. 2016 trat A.____ in die erste Klasse der Sekundarschule E.____, Niveau A, ein, wo er aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten sozialpädagogische Unterstützung erhielt. B. Nachdem A.____ per 31. Januar 2017 aus disziplinarischen Gründen ein achtwöchiges TimeOut antreten musste, wurden für ihn zwei Fachkonvente durchgeführt (am 23. Februar 2017 und am 20. März 2017), an welchen seine weitere Beschulung diskutiert wurde. Dabei kamen die versammelten Fachpersonen zum Schluss, dass A.____ im Schulheim F.____ in G.____ am besten aufgehoben wäre, da aber der Kindsvater zu einer Schulheimplatzierung nicht bereit war, wurde anlässlich des zweiten Fachkonvents entschieden, A.____ einen Tagesschulplatz am Schulheim F.____ zu offerieren. Die Eltern von A.____ stellten am 7. April 2017 ein Gesuch um Bewilligung der Speziellen Förderung an Privatschulen, woraufhin der Schulpsychologische Dienst des Kantons Basel-Landschaft (SPD) mit Schreiben vom 25. April 2017 die Spezielle Förderung am Schulheim F.____ (Tagesschulplatz) in G.____ empfahl. C. Mit Entscheid vom 17. Mai 2017 lehnte das Amt für Volksschulen des Kantons Basel- Landschaft (AVS) das Gesuch um Bewilligung des Privatschulbesuchs ab. Zur Begründung führte es an, da der Kindsvater dem AVS mit Schreiben vom 9. Mai 2018 mitgeteilt habe, dass er auch die Beschulung seines Sohnes an der Tagesschule F.____ als nicht geeignet bewerte, könne keine erfolgreiche Beschulung im F.____ umgesetzt werden. Aus diesem Grund könne keine Bewilligung für den Privatschulbesuch ausgesprochen werden, auch wenn die Tagesschule F.____ mit ihrem heil- und sozialpädagogischen Setting grundsätzlich eine passende Schulstruktur für A.____ gewesen wäre. Da die alternative Schullösung im F.____ nicht zum Tragen komme und eine Rückkehr an die Sekundarschule E.____ ausgeschlossen sei, würde eine Versetzung von A.____ in eine andere Sekundarschule angestrebt. D. Am 6. Juni 2017 trat A.____ in die Sekundarschule H.____ ein. Nachdem er den Unterricht zunächst kontinuierlich besucht hatte, kam es Anfang des Jahres 2018 wieder zu zahlreichen Absenzen. Daraufhin verfügte die Sekundarschule H.____ mit Schreiben vom 16. April 2018 den Schulausschluss von A.____, verbunden mit einem zehnwöchigen TimeOut zur Überbrückung bis zur weiteren Beschulung. E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 wurde dem Kindsvater der sofortige Abbruch des TimeOuts mit der Begründung mitgeteilt, dass A.____ nicht in der Lage gewesen sei, sich an die klar formulierten Auflagen des TimeOuts zu halten. F. Am 18. Juni 2018 reichten die Eltern von A.____ beim SPD ein Gesuch um Privatschulung an der Privatschule C.____ in Basel ein. Sie führten aus, dass A.____ die C.____ auf ihre Initiative hin bereits während zwei Wochen probeweise besucht habe. Aus ihrer Sicht bringe die C.____ verglichen mit den öffentlichen Schulen mehr Verständnis und Einfühlungsvermögen für die Schülerinnen und Schüler auf und fördere diese individuell ihren Fähigkeiten entsprechend.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Am 29. Juni 2018 empfahl der SPD, dem Gesuch um Besuch einer Privatschule entlang der kantonalen Angebote im Kanton Basel-Landschaft stattzugeben, da eine weitere Beschulung im öffentlichen schulischen Setting nicht mehr in Frage komme. H. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 lehnte das AVS das Gesuch um Bewilligung des Besuchs der Privatschule C.____ zu Gunsten von A.____ ab. A.____ benötige aufgrund seiner vielen Absenzen, seiner Lernverweigerung und seines schwierigen Verhaltens ein Setting mit intensiver schulischer und sozialpädagogischer Unterstützung und eine enge Begleitung im Hinblick auf die Berufswahl und die Anschlusslösung in die Sekundarstufe II. Ein solch engmaschiges Setting biete ein Internat. Da sich die Eltern jedoch weiterhin gegen eine Internatslösung aussprächen, sei für A.____ ein Tagesschulplatz an einer der beiden Privatschulen F.____ oder I.____ reserviert. Die C.____ sei entsprechend dem Inhalt der Leistungsvereinbarung zwischen dem AVS und der C.____ auf Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen kognitiven oder musischen Leistungsfähigkeit sowie einem speziellen schulischen Förderbedarf ausgerichtet und biete das für A.____ erforderliche engmaschige Setting und die nötige sozialpädagogische Unterstützung folglich nicht an. Auch strebe die C.____ die Reintegration der Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen an; A.____ benötige jedoch eine weiterführende Begleitung und Unterstützung für den Übertritt und Einstieg in eine Anschlusslösung. I. Am 19. Juli 2018 erhob B.____ gegen die Verfügung des AVS vom 10. Juli 2018 Einsprache beim AVS, welche zuständigkeitshalber als Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) weitergeleitet wurde. J. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erhob der Kindsvertreter von A.____ Beschwerde beim Regierungsrat gegen die Verfügung des AVS vom 10. Juli 2018 und beantragte deren Aufhebung, die Bewilligung der Speziellen Förderung an der Privatschule C.____ sowie die Erteilung der entsprechenden Kostengutsprache. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, A.____ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Spezielle Förderung an der C.____ zu bewilligen bzw. eine entsprechende Kostengutsprache zu erteilen. K. Ab dem 13. August 2018 besuchte A.____ auf Initiative seines Vaters wieder den Unterricht an der C.____. Nach Rücksprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie mit dem Kindsvertreter von A.____ erklärte sich die C.____ bereit, A.____ bis am 7. September 2018 auf eigenes finanzielles Risiko weiterhin zu beschulen. L. Mit Verfügung vom 19. September 2018 wies der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat (Rechtsdienst) das Gesuch des Kindsvertreters von A.____ um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab und hielt fest, dass für die Dauer des Beschwerdeverfahrens keine Kostengutsprache für den Besuch der Privatschule C.____ erteilt werde. M. Am 27. September 2018 reichte B.____, vertreten durch Sarah Khan, Advokatin in Basel, die Beschwerdebegründung beim Regierungsrat ein. In dieser beantragte er die Aufhebung der Verfügung des AVS vom 10. Juli 2018, die Bewilligung der Speziellen Förderung an der Privatschule C.____ und die Erteilung der entsprechenden Kostengutsprache. Eventualiter sei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Angelegenheit zur neuen Abklärung an das AVS zurückzuweisen. Ferner beantragte B.____ die unentgeltliche Rechtspflege. Gleichentags erhob er Beschwerde gegen die Verfügung des Rechtsdienstes vom 19. September 2018, mit welcher die vorsorgliche Kostengutsprache für den Besuch der C.____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abgewiesen worden war. N. In den Vernehmlassungen vom 15. September und 26. Oktober 2018 beantragte das AVS die Abweisung der Beschwerden von B.____ und A.____. O. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1834 vom 4. Dezember 2018 wies der Regierungsrat sowohl die Beschwerde von B.____ als auch jene von A.____ gegen die Verfügung des AVS vom 10. Juli 2018 ab. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Rechtsdienstes vom 19. September 2018 wurde abgeschrieben. Den Gesuchen von A.____ und B.____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde stattgegeben. P. Gegen den RRB Nr. 2018-1834 vom 4. Dezember 2018 gelangte A.____, vertreten durch B.____, dieser wiederum vertreten durch Advokatin Sarah Khan, mit Beschwerde vom 13. Dezember 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellt die Rechtsbegehren, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben, A.____ die Beschulung an der Privatschule C.____ zu bewilligen und die entsprechende Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter sei der Beschluss zur erneuten Abklärung an das AVS zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Weiterbeschulung an der öffentlichen Schule zu prüfen und gutzuheissen. Ausserdem sei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat im Umfang von 12 Stunden zu vergüten. Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrats in Bezug auf die Honorarnote an den Rechtsdienst zur Wiedererwägung zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei des Weiteren die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer eine persönliche Anhörung und die Einholung eines Berichts der C.____ zu seinem Verhalten und seinen schulischen Leistungen. Q. Der Regierungsrat liess sich am 19. März 2019 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. R. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Die Beweisanträge auf persönliche Anhörung von A.____ sowie auf Einholung eines Berichts der Privatschule C.____ wurden abgewiesen. S. Am 17. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. 1.2 Zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist in schutzwürdigen Interessen berührt und somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Zu prüfen ist, ob auf alle Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten ist. Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, aber nicht ausdehnen oder inhaltlich verändern. Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen seiner Eingabe vom 13. Dezember 2018 nebst den Begehren, die Verfügung des AVS vom 10. Juli 2018 sei aufzuheben, die Spezielle Förderung an der Privatschule C.____ zu bewilligen und die entsprechende Kostengutsprache zu erteilen, den Eventualantrag, die Angelegenheit sei zur neuen Abklärung an das AVS zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Weiterbeschulung an der öffentlichen Schule zu prüfen und gutzuheissen. Das Rechtsbegehren, wonach das AVS anzuweisen sei, die Weiterbeschulung an der öffentlichen Schule zu prüfen und gutzuheissen, stellt eine unzulässige Ausdehnung seiner Anträge im Sinne von § 6 Abs. 1 VPO dar, denn dieser Antrag wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Vor dem Regierungsrat verlangte der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der Verfügung des AVS vom 10. Juli 2018, die Bewilligung der Speziellen Förderung an der Privatschule C.____ und die Erteilung der entsprechenden Kostengutsprache sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Abklärung an das AVS. Somit ist auf den Antrag, das AVS sei anzuweisen, die Weiterbeschulung an der öffentlichen Schule zu prüfen und gutzuheissen, nicht einzutreten. Der Antrag wäre aufgrund der zwischenzeitlich beendeten obligatorischen Schulzeit des Beschwerdeführers ohnehin gegenstandslos. 1.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der RRB sei in Bezug auf die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin an den Rechtsdienst zur Wiedererwägung zurückzuweisen. Sowohl A.____ als auch B.____ führten Beschwerde im Verfahren vor dem Regierungsrat. Allerdings erhob nur A.____ Beschwerde an das Kantonsgericht. B.____ focht den RRB vom 4. Dezember 2018 nicht an. Dadurch ist der RRB bezüglich des Beschwerdeverfahrens von B.____ und somit auch bezüglich der Honorarnote von dessen Rechtsvertreterin in Rechtskraft erwachsen. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob A.____ Anspruch auf Spezielle Förderung an der Privatschule C.____ hat. 4.1 Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Abs. 3). Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 7. November 2018 [810 18 49] E. 5.2, KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 4; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 2013 241] E. 4; KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2b; RENÉ RHINOW, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, in: Thürer/ Aubert/Müller [Hrsg.], Der Sozialstaatsgedanke in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N 32). 4.2 Der Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 164 E. 3.1; BGE 133 I 158 f. E. 3.1; BGE 129 I 38 f. E. 7.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 25. Oktober 2017 [810 17 166] E. 4; KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 4). 4.3.1 Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im Bildungsgesetz (BiG) vom 6. Juni 2002 konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 BiG hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Bildung. Das Bildungsangebot umfasst unter anderem die Spezielle Förderung bis zum Ab-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schluss der Sekundarstufe II (§ 6 Abs. 1 lit. g BiG). Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a - c BiG). 4.3.2 Ziel der Speziellen Förderung ist es, Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand zu helfen, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule nach § 44 Abs. 1 lit. d BiG unter anderem die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit (vgl. auch §§ 19 ff. der Verordnung für die Sekundarschule [VO SS] vom 13. Mai 2003). Die Spezielle Förderung kann unter anderem sowohl integrative heilpädagogische als auch sozialpädagogische Massnahmen umfassen. 4.3.3 Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Absatz 1 lit. a - d BiG setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (§ 45 Abs. 1 BiG; vgl. § 14 VO SS). Die Abklärung hat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu erfolgen (§ 45 Abs. 2 BiG). Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten (§ 45 Abs. 3 BiG). 4.3.4 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Gemäss der vorstehend dargelegten Ordnung kann die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Förderangebotes einer Privatschule lediglich subsidiär, d.h. erst nach dem vollständigen Ausschöpfen aller an der öffentlichen Schule vorhandenen Angebote erfolgen. Der Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebots einer Privatschule entsteht erst, wenn in der öffentliche Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen (vgl. KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342] E. 5.2; KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2.c; FABIAN MÖLLER, Das Bildungsgesetz im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/ Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Liestal 2007, S. 49). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die BKSD auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Innerhalb der BKSD ist das AVS bzw. dessen Abteilung Sonderpädagogik Bewilligungsbehörde (§ 10 Abs. 3 lit. a der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 8. Juli 2014). Der SPD prüft den Anspruch auf Privatschulung und erlässt eine Empfehlung (Indikation) in Bezug auf die Spezielle Förderung an einer Privatschule (§ 14 Abs. 1 lit. a der Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003). 4.4 Es besteht keine Pflicht, die öffentlichen Schulen zu besuchen. Nach § 19 Abs. 1 BiG bedürfen die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II so-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht einer Bewilligung der BKSD. Gemäss dessen Abs. 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind. Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der BKSD (§ 19 Abs. 3 BiG). 4.5 Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der BKSD bzw. des AVS als zuständiger Fachbehörde, ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule zu übertragen, steht dem AVS innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Bei seiner Entscheidfindung hat sich das AVS in erster Linie am spezifischen individuellen Förderbedarf des betroffenen Kindes zu orientieren. Dabei stützt sich das AVS insbesondere auf die vorherige Abklärung durch die kantonalen Fachstellen bzw. deren Bericht. Das AVS hat sein ihm bei der Bewilligungserteilung und der damit verbundenen Zuweisung an eine bestimmte Privatschule zustehendes Ermessen im Rahmen dieser Leitlinien pflichtgemäss auszuüben (vgl. KGE VV vom 17. Mai 2017 [810 16 266] E. 5.7.1 mit weiteren Hinweisen). Einzig die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens kann mit Blick auf die erwähnte Kognitionsbeschränkung (vgl. E. 2 hiervor) Gegenstand der Prüfung durch das Kantonsgericht sein. 5. Der Regierungsrat hielt im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass es unbestritten sei, dass A.____ die Möglichkeit verschafft werden soll, das letzte obligatorische Schuljahr im Rahmen einer Speziellen Förderung zu absolvieren. Ebenso seien sich die Parteien einig, dass diese Förderung nicht in einer staatlichen Regelklasse, sondern an einer Privatschule stattfinden soll. Die Bewilligung des Privatschulbesuchs durch das AVS setze einen entsprechenden Antrag durch eine zuständige Fachstelle voraus, welcher für die Privatschule C.____ nicht vorliege. A.____ benötige nicht nur eine Förderung in pädagogischen Belangen, sondern auch die Unterstützung in Belangen des allgemeinen Sozialverhaltens, was auch der SPD in seinen formulierten Förderzielen festgehalten habe. Das Hauptaugenmerk sei bei der Absolvierung des letzten obligatorischen Schuljahres nicht auf eine Reintegration von A.____ in die öffentlichen Schulen zu legen, sondern darauf, ihn bestmöglich auf die verschiedenen Herausforderungen vorzubereiten, welche seine berufliche Zukunft mit sich bringen werde. Die vom AVS angebotenen Schuleinrichtungen seien aufgrund der ihnen erteilten Leistungsaufträge besser geeignet, diese Förderziele zu erreichen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die seitens des Kantons Basel-Landschaft mittels Leistungsvereinbarung auf die rein schulische Förderung verpflichtete C.____ den vorliegend zu verfolgenden Zielen ausreichend gerecht werden könne. Das AVS hielt dem Einwand, der Beschwerdeführer sei ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die erforderliche Aufmerksamkeit für den Schulstoff aufzubringen, entgegen, dass dem Bericht vom 28. Juni 2018 von Dr. med. J.____, Oberärztin, Klinik K.____, keine entsprechende Indikation zu entnehmen sei. Der Regierungsrat geht diesbezüglich mit dem AVS einig und hält fest, es könne vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass A.____ aufgrund der medikamentösen Behandlung bloss auf eine schulische Förderung angewiesen sei. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Entscheid der Vorinstanz sei unberücksichtigt geblieben, dass sich die Ausgangslage verändert und sich sein Sozialverhalten seit Juli 2018 dank der Einnahme von Ritalin nachweislich verbessert habe. Durch die Einnahme des Medi-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht kaments Ritalin habe er sich gut an der C.____ eingelebt. Er weise nicht das Verhaltensmuster auf, worauf die beiden vom AVS als für ihn geeignet erachteten Schulheime F.____ und I.____ ausgelegt seien. Deshalb solle erneut geprüft werden, ob er tatsächlich in das Setting der beiden Schulheime passe. 6.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Regierungsrat in seinem angefochtenen Entscheid die veränderte Sachlage in Bezug auf das Sozialverhalten und die Medikation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Der Regierungsrat setzt sich in seinem Beschluss mit der Frage auseinander, ob der Beschwerdeführer nur aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, dem Unterricht zu folgen. Dabei führt er aus, dass sich dem Bericht von Dr. med. J.____ vom 28. Juni 2018 entnehmen lasse, dass das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität nicht abschliessend beurteilt werden könne, da die Symptomausprägung im schulischen Umfeld auf Wunsch der Kindseltern nicht überprüft worden sei. Zu einer Aufmerksamkeitsstörung mit zusätzlicher Hyperaktivität enthalte der Bericht keine Erkenntnisse. Aufgrund dessen schliesst der Regierungsrat, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die schulischen Probleme des Beschwerdeführers alleine auf eine behandelbare Aufmerksamkeitsstörung zurückzuführen seien. Somit könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter medikamentöser Behandlung nur noch einer rein schulischen Förderung bedürfe. Angesichts des Gesagten kann dem Beschwerdeführer in seiner Annahme, die Vorinstanz sei nicht auf seinen gesundheitlichen Zustand und eine vermeintlich veränderte Sachlage eingegangen, nicht gefolgt werden. 7.1 Gemäss § 46 Abs. 2 BiG wird die Bewilligung zur Aufnahme der Speziellen Förderung an einer Privatschule auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle erteilt. Die zuständige Fachstelle ist in diesem Fall der SPD (dazu Erw. 4.3.4.). Dieser befasste sich im Bericht vom 29. Juni 2018 mit der Situation des Beschwerdeführers und gab eine Empfehlung für die Spezielle Förderung an Privatschulen ab. Der SPD legte sich zwar auf keine bestimmte Privatschule fest, jedoch lautete seine Empfehlung auf ein schulisches Setting mit sehr enger Betreuung in Kleinstklassen, individualisierten Lernzielen, einer Tagesbetreuung und der Möglichkeit, alle Hausaufgaben vor Ort zu erledigen. Zusätzlich legte der SPD die individuellen Förderziele für den Beschwerdeführer wie folgt fest: regelmässiger Schulbesuch, mehr schulische Selbständigkeit und Verantwortungsübernahme und Sicherstellen einer beruflichen Anschlusslösung. Dem Inhalt der Leistungsvereinbarung vom 4. August 2009 zwischen dem C.____ und der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft über die Spezielle Förderung an Privatschulen (Leistungsvereinbarung) ist zu entnehmen, dass die C.____ für die Förderung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarschule mit einer besonderen kognitiven oder musischen Leistungsfähigkeit sowie für die spezielle schulische Förderung der Schülerinnen und Schüler der Anforderungsniveaus A und E sorgt (§ 1 lit. a und b Leistungsvereinbarung). Zudem wird gemäss § 2 Abs. 6 Leistungsvereinbarung die Reintegration der Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen des Kantons Basel-Landschaft angestrebt. 7.2 Dem Bericht des SPD vom 29. Juni 2018 kann entnommen werden, dass die Probleme des Beschwerdeführers, sich im schulischen Umfeld zurechtzufinden, nicht alleine mit seinen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulischen Leistungen zusammenhängen. Deshalb ist mit dem Regierungsrat festzuhalten, dass die Förderung von Disziplin und Eigenverantwortung des Beschwerdeführers und die Fokussierung auf die berufliche Zukunft im Vordergrund stehen. Die Leistungsvereinbarung hält aber explizit fest, die C.____ biete eine spezielle schulische Förderung an, im Gegensatz zu den beiden vom AVS vorgeschlagenen Schulen, die die Spezielle Förderung für Schülerinnen und Schüler mit einem speziellen schulischen und sozialen Lern- und Förderbedarf vorsehen. Weiter wird in der C.____ laut Leistungsvereinbarung die Reintegration der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule angestrebt, was beim Beschwerdeführer in Anbetracht der Tatsache, dass das Schuljahr 2018/2019 sein letztes obligatorisches Schuljahr war, nicht angezeigt ist. Auch bezüglich der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven oder musischen Leistungsfähigkeit an der C.____ ist darauf hinzuweisen, dass der Abschlussbericht vom 28. Juni 2018 von Dr. med. J.____ dem Beschwerdeführer eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit attestiert. Demzufolge liegt die für die Bewilligung der Speziellen Förderung an einer Privatschule nötige Indikation nach § 46 Abs. 2 BiG für die C.____ nicht vor. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung zu seinem Alltag an der C.____ sowie die Einholung eines Berichts der Privatschule über seine schulische Entwicklung, nichts an der Tatsache zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer mangels Vorliegens einer entsprechenden Indikation keinen Anspruch auf eine Beschulung an der C.____ hat. Auch ist es im vorliegenden Fall unerheblich, dass sich die Privatschule C.____ selbst als geeignete Schule für den Beschwerdeführer erachtet. Deshalb wurden die gestellten Beweisanträge zu Recht abgewiesen. 8. Der Beschwerdeführer moniert weiter, ihm sei der Besuch der C.____ einzig aus finanziellen Gründen verwehrt worden. Diese Rüge ist nicht zu hören. Wie dargelegt, wurde das Gesuch um Bewilligung der Speziellen Förderung an der Privatschule C.____ abgelehnt, da dafür keine Indikation des SPD vorliegt. Darüber hinaus handelt es sich bei den vom AVS empfohlenen Schulen (F.____ und I.____) ebenfalls um Privatschulen, die Kosten verursacht hätten, welche vom Kanton Basel-Landschaft getragen worden wären. 9.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, ein Schulwechsel in den letzten Monaten des letzten obligatorischen Schuljahres sei unverhältnismässig. 9.2 Art. 19 BV verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung (Erw. 4.1.). Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht beinhaltet einen für die Einzelne und den Einzelnen angemessenen und geeigneten Unterricht, der die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorbereiten soll. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen und ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (Erw. 4.2.). Aus diesen Ausführungen lässt sich schliessen, dass der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichzusetzen ist mit einer freien Schulwahl.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.3 Mit dem Regierungsrat kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht eigenmächtig Tatsachen schaffen und eine Schule besuchen kann, von der er weiss, dass keine Kostengutsprache seitens des Kantons vorliegt, um dann zu seinen Gunsten etwas daraus abzuleiten. Würde dem Beschwerdeführer die Spezielle Förderung an der C.____ aufgrund der Unzumutbarkeit eines Schulwechsels gewährt, so würde dies faktisch zu einer freien Schulwahl führen und zu einer Gewährung der nach der Meinung der Erziehungsberechtigten bestmöglichen Beschulung, worauf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch besteht (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Folglich erweist sich der RRB als verhältnismässig. Demzufolge kann festgehalten werden, dass der Antrag auf Spezielle Förderung an der Privatschule C.____ zu Recht abgelehnt wurde. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Da dem Kanton gemäss § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zugesprochen wird, sind die Parteikosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote vom 17. April 2019 für die Zeit vom 11. Dezember 2018 bis zum 17. April 2019 einen Aufwand von 10.17 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 39.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Zuzüglich der geltend gemachten Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 26.40 (mehrwertsteuerpflichtig erst seit 1. Februar 2019) ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'099.40 aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'099.40 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

810 18 328 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.08.2019 810 18 328 — Swissrulings