Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 29. Mai 2019 (810 18 301) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Prüfung Schlussbericht und Schlussrechnung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Prüfung Schlussbericht und Schlussrechnung für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.10.2016 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. Oktober 2018)
A. Mit Schreiben vom 7. März 2016 ersuchte A.____ (geboren 1961) die KESB B.____ (KESB) um Unterstützung bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Daraufhin errichtete die KESB mit Entscheid vom 11. April 2016 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für ihn und setzte C.____ als Beistand ein.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Entscheid der KESB vom 28. Oktober 2016 wurde C.____ aus seinem Amt entlassen und per 1. November 2016 neu D.____ als Mandatsperson eingesetzt. C. Am 23. März 2017 hob die KESB die für A.____ bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung rückwirkend per 15. März 2017 auf und entliess D.____ aus seinem Amt. Zugleich wurde dem Beistand aufgetragen, der KESB einen Schlussbericht mit Rechnung per Ende Juni 2017 einzureichen. D. Mit Entscheid der KESB vom 9. Oktober 2018 wurde das Antrittsinventar vom 1. Dezember 2016 über den Besitzstand von A.____ abgenommen und festgestellt, dass sein Vermögen gesetzeskonform angelegt sei. Des Weiteren wies die KESB das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'125.--. E. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 genehmigte die KESB den vom Beistand eingereichten Schlussbericht mit Rechnung vom 29. November 2016 für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Oktober 2016 betreffend die Erwachsenenschutzmassnahme für A.____ und entlastete den Beistand vorbehältlich der Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Die aufgrund der Mandatsführung und Fallführung durch die KESB entstandenen Kosten wurden wie folgt festgesetzt: a) der Aufwand der Mandatsperson während der Berichtsperiode auf Fr. 6'752.90 zuzüglich Sozialversicherungsabgaben in der Höhe von Fr. 532.80; b) die Kosten für die Treuhandfirma E.____ AG auf Fr. 295.15; c) die Verfahrenskosten auf Fr. 540.--. Damit auferlegte die KESB A.____ für den vorgenannten Zeitraum insgesamt Kosten in der Höhe von Fr. 8'120.85. F. Ebenfalls mit Entscheid vom 29. Oktober 2018 genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung vom 24. April 2017 für die Zeit vom 1. November 2016 bis zum 15. März 2017 betreffend die Erwachsenenschutzmassnahme für A.____ und entliess den Beistand aus seinem Amt, erteilte ihm die Entlastung nach Art. 425 Abs. 4 ZGB und verwies auf die Verantwortlichkeit nach Art. 454 ZGB. Die aufgrund der Mandatsführung und Fallführung durch die KESB entstandenen Kosten wurden wie folgt festgesetzt: a) der Aufwand der Mandatsperson während der Berichtsperiode auf Fr. 1'941.60 (Aufwand von Fr. 1'799.60 zuzüglich Sozialversicherungsabgaben in der Höhe von Fr. 142.--); b) die Spesen für die Mandatsperson während der Berichtsperiode auf Fr. 168.80; c) die Kosten für die Treuhandfirma E.____ AG auf Fr. 631.80; d) die Verfahrenskosten auf Fr. 540.--. Die gesamten Kosten für den vorstehend erwähnten Zeitraum in der Höhe von Fr. 3'282.20 wurden A.____ auferlegt. G. Gegen die Entscheide vom 9. Oktober 2018 und vom 29. Oktober 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 25. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 reicht der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeeingabe nach.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die mit dem Beschwerdeführer getroffene und vom 10. Dezember 2018 datierende Ratenzahlungsvereinbarung über die mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 verfügten Kosten in der Höhe von Fr. 2'125.--. I. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er nicht weiter an der sich gegen den Entscheid der KESB vom 9. Oktober 2018 richtenden Beschwerde festhalte. Gleichzeitig präzisiert er, dass sich seine Beschwerde gegen beide Entscheide vom 29. Oktober 2018 richte. J. Am 19. Februar 2019 lässt sich die Vorinstanz dazu vernehmen. K. Mit Verfügung vom 11. März 2019 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend kann zunächst festgehalten werden, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2018 richtete, zufolge Rückzugs gegenstandslos geworden ist. Streitgegenstand bildet damit einzig die Prüfung der Schlussberichte inkl. Rechnungen sowie die Entschädigungen der Beistände. 4.1 In den angefochtenen Entscheiden hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass beide im vorliegenden Verfahren eingesetzten Beistände entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung je ihren Schlussbericht inkl. Schlussrechnung und Belege über die geführte Massnahme eingereicht hätten. Der von C.____ eingereichte Schlussbericht habe die Periode vom 1. April 2016 bis zum 31. Oktober 2016 resp. derjenige von D.____ den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 15. März 2017 betroffen. Der erste Beistand habe einen Aufwand von Fr. 7'285.70 geltend gemacht. Der zweite Schlussbericht inkl. Rechnung und Belege weise einen Mandatsaufwand von
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'941.60 aus. Beide Schlussberichte inkl. Rechnung seien durch die KESB und die E.____ AG überprüft und im Anschluss durch die KESB genehmigt worden. Der Treuhandfirma seien dafür Kosten in der Höhe von Fr. 295.15 für die erste Berichtsperiode resp. Kosten in der Höhe von 631.80 für die zweite Berichtsperiode entstanden. In beiden Verfahren seien dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von je Fr. 540.-- auferlegt worden. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden, weil er mit einem Vermögen per Berichtsstichtag von Fr. 182'481.80 resp. Fr. 184'957.14 die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Demzufolge seien ihm für die massgeblichen Perioden gesamthaft Kosten in der Höhe von Fr. 8'120.25 resp. Fr. 3'282.20 auferlegt worden. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er über die Kostenfolge der Massnahme weder aufgeklärt noch informiert worden sei und er diese ohnehin nicht zu leisten vermöge. Es sei keine Entschädigung durch die KESB festgelegt worden und sie hätten auch keine entsprechende Vereinbarung getroffen. Er habe erst im Rahmen der Entscheide vom 9. und 29. Oktober 2018 Kenntnis davon erlangt, dass die Inanspruchnahme eines Beistands kostenpflichtig sei. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer der KESB vor, dass er sich durch die Errichtung der Beistandschaft noch mehr verschuldet habe. Angesichts seiner Schulden in der Höhe von Fr. 47'822.15 erweise sich die von der KESB festgelegte Entschädigung – soweit sie überhaupt rechtmässig sei – als unangemessen. Hätte er gewusst, dass derart hohe Kosten entstehen würden, hätte er nicht um Unterstützung bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheit ersucht. Er habe sich damals an die KESB gewandt, weil er mit den Schulden und den offenen Forderungen überfordert gewesen sei. Es sei nicht zielführend, eine Beistandschaft zu errichten, welche Kosten nach sich ziehe und somit die vorhandenen Schulden noch weiter vergrössere. Ferner verfüge er entgegen den Ausführungen der KESB nicht über ein liquides Vermögen, welches ihm die Bezahlung der entsprechenden Forderungen ermöglichen würde. Das von der KESB errechnete Vermögen bestehe in der Liegenschaft, welches illiquides Vermögen darstelle und somit nicht ohne weiteres zur Begleichung der offenen Rechnungen herangezogen werden könne. Zudem habe der erste Beistand auf die Geltendmachung einer Entschädigung zu seinen Lasten verzichtet. Aus all diesen Gründen sei er mit den auferlegten Kosten nicht einverstanden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Kostenfolge hingewiesen worden sei. Sie macht gestützt auf zahlreiche Aktenstücke geltend, dass er entgegen seiner Darstellung mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden sei. Damit würden sich die Behauptungen des Beschwerdeführers als unzutreffend erweisen und er hätte sich gegen die damaligen Entscheide betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wehren können, was er jedoch nicht getan habe. Weiter vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass eine Beistandsperson (oder eine Vertretung) nicht rechtsgültig auf die Erhebung einer Entschädigung verzichten könne, weil sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinde und ein solcher Entscheid ausschliesslich dem Spruchkörper der KESB obliege. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit nicht zu hören. 5. Einleitend kann festgestellt werden, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei nicht über die Kostenfolge der Beistandschaft informiert worden, offensichtlich unbegründet ist.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde er erstmals im Rahmen der Anhörung betreffend die Errichtung einer Beistandschaft mit C.____ darauf hingewiesen, dass Kosten erhoben werden können und die Aufwendungen des Beistands im vorliegenden Fall mit Fr. 95.-- pro Stunde entschädigt würden. Auch im darauffolgenden Entscheid vom 11. April 2016 wurde die Entschädigung mit diesem Stundenansatz festgehalten. Am 25. April 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Bereits dieser Umstand deutet darauf hin, dass er Kenntnis über die mögliche Kostenfolge hatte, denn wäre er tatsächlich davon ausgegangen, dass die errichtete Massnahme keine Kosten nach sich ziehen würde, hätte kein Anlass zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bestanden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass er in der Folge den ablehnenden Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege akzeptiert hat und nicht dagegen vorgegangen ist. Ein weiteres Mal hielt die KESB im Entscheid betreffend Wechsel der Mandatsperson vom 28. Oktober 2016 fest, dass der Beistand berechtigt sei, seine Aufwendungen abzurechnen, diesmal mit einem Stundenansatz von Fr. 35.--. Die Akten enthalten somit zahlreiche Belege, welche aufzeigen, dass die Erwachsenenschutzmassnahme Kosten nach sich zieht und die Mandatsperson entschädigt wird. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er habe erstmals im Rahmen der angefochtenen Entscheide Kenntnis davon erlangt. Vielmehr steht fest, dass er sowohl mündlich als auch schriftlich über die Kostenfolge informiert bzw. aufgeklärt worden war. Seine diesbezügliche Rüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die KESB den Schlussbericht inkl. Schlussrechnung zu Recht genehmigt hat. Die Kostenauflage findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 425 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 415 Abs. 3 ZGB sowie in § 74 Abs. 6 EG ZGB. Endet das Amt der Beiständin oder des Beistands, so hat diese bzw. dieser der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Diesbezüglich gilt auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was das Bundesgericht schon mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt hat: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1; 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 und 2.2 und 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1, je mit Hinweisen; URS VOGEL/KURT
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht AFFOLTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 52 zu Art. 425 ZGB; URS VOGEL, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 13 zu Art. 425 ZGB). 6.2 Das ZGB regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung nur sehr allgemein (vgl. Art. 411 ZGB). Es ist deshalb Sache der Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls entsprechende Richtlinien zu erlassen. Der Detaillierungsgrad des Berichts richtet sich dabei nach der konkreten Situation und der massgeschneiderten Massnahme (vgl. VOGEL, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., N 2 zu Art. 415 ZGB). Auch in Bezug auf die Form der Rechnungsführung und die Art der Rechnungsablage finden sich im Bundesrecht keine detaillierten Vorschriften (vgl. Art. 410 ZGB). Demnach sind die Kantone frei, entsprechende generelle Voraussetzungen im kantonalen Recht zu verankern (vgl. URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 415 ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So bestimmt § 74 Abs. 2 EG ZGB, dass die Rechnung eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten muss. Alle Angaben sind überdies zu belegen. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Rechnung sodann auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung (Ein- und Ausgaben) anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. September 2013 [810 13 36] E. 8; VOGEL, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., N 7 zu Art. 415 ZGB). 6.3 Der erste Beistand hat einen Schlussbericht inkl. Schlussrechnung für die massgebliche Abrechnungsperiode vom 1. April 2016 bis zum 31. Oktober 2016 eingereicht. Die E.____ AG stützte ihren Bericht auf den Schlussbericht vom 29. November 2016 sowie Kontoauszüge und Originalbelege. Sie bestätigte in ihrem Bericht vom 9. April 2018, dass die Unterlagen hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben sowie bezüglich des Vermögensbestands der Rechnungsperiode vorhanden waren und eingesehen wurden. Des Weiteren wurde im Prüfungsbericht auch ausgeführt, dass der Beistand die Vorschriften der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 eingehalten habe (vgl. Prüfungsbericht S. 5). Sie hielt überdies fest, dass der Beistand das Mandat entsprechend der Lage der betroffenen Person und den gesetzlichen Zielen ausgeführt habe (vgl. Prüfungsbericht S. 4). Die E.____ AG erachtete die Unterlagen als vollständig und beantragte daher der KESB die Genehmigung derselben. In Bezug auf die Abrechnungsperiode vom 1. November 2016 bis zum 15. März 2017 kann festgehalten werden, dass die zweite Mandatsperson der KESB den Schlussbericht inkl. Rechnung am 20. März 2017 und somit fristgerecht zur Genehmigung vorgelegt hatte. Die von der KESB beauftragte E.____ AG hat auch diesen Schlussbericht inkl. Schlussrechnung geprüft und eine Genehmigungsempfehlung ausgesprochen. Der E.____ AG lagen gemäss ihrem Prüfungsbericht vom 28. April 2017 der Schlussbericht vom 20. März 2017, die Kontoauszüge und Originalbelege sowie das ausgefüllte Antrittsinventar vor. Gemäss ihrem Prüfungsbericht waren die Unterlagen bezüglich Einnahmen und Ausgaben sowie bezüglich Vermögensbestands der Rechnungsperiode (inkl. Beilagen) vorhanden und wurden eingesehen und nicht bemängelt bzw. musste das Antrittsinventar in einem Punkt korrigiert werden. Des
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiteren wurde im Prüfungsbericht auch hinsichtlich dieser Mandatsführung ausgeführt, dass der Beistand die Vorschriften der VBVV eingehalten habe (vgl. Prüfungsbericht S. 5). Ferner wurde festgestellt, dass der Beistand das Mandat entsprechend der Lage der betroffenen Person und den gesetzlichen Zielen ausgeführt habe (vgl. Prüfungsbericht S. 4). Es ist somit aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern die Mandatsperson ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sein soll. Vielmehr kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids verkennt. Er macht nicht geltend, dass die Schlussrechnung der Informationspflicht nicht genüge, weil beispielsweise Einnahme- oder Ausgabepositionen ganz vergessen, in unrichtiger Höhe aufgenommen oder fälschlicherweise berücksichtigt worden wären. Stattdessen kritisiert er grundsätzlich, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden, wo ein Beistand zur Unterstützung der finanziellen Angelegenheiten eingesetzt wird, keine Kosten entstehen sollten. Wie bereits unter E. 6.1 hiervor ausgeführt, hat sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde nicht über allfällige Verfehlungen des Beistandes zu äussern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1). Entsprechend prüft die Rechtsmittelinstanz im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur, ob der Beistand durch den Schlussbericht respektive die Schlussrechnung seine Informationspflicht erfüllt hat. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beistände ihrer Informationspflicht nachgekommen sind und sich die Rechnungsprüfung und -genehmigung für beide Abrechnungsperioden demzufolge als rechtmässig erweist. 7.1 Nachdem nun feststeht, dass die Prüfung und die Genehmigung des Schlussberichts und der dazugehörigen Schlussrechnung rechtmässig erfolgt sind, ist im Folgenden die Höhe der Entschädigung der beiden Beistände, auf die sie für ihre Amtsführung in der Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. Oktober 2016 bzw. vom 1. November 2016 bis zum 15. März 2017 grundsätzlich Anspruch haben, zu prüfen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren des Zivilrechts (Gebührenverordnung, GebV) vom 8. Januar 1991 haben die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für ihre Amtsführung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss. Sie haftet dafür mit ihrem gesamten Vermögen (vgl. RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulaktis [Hrsg.], a.a.O., N 28 zu Art. 404 ZGB; PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 404 ZGB; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], a.a.O., N 6 zu Art. 404 ZGB). Das Vermögen, zu dem auch das Einkommen zählt, umfasst nicht nur Aktiven, sondern auch die Passiven. Für die Festsetzung der Entschädigung ist auf den Nettowert des Vermögens der betroffenen Person abzustellen. Der Begriff des "Vermögens" i.S.v. Art. 404 ZGB ist weit auszulegen (vgl. FASSBIND, a.a.O., N 1 zu Art. 404 ZGB; REUSSER, a.a.O., N. 29 zu Art. 404 ZGB mit weiteren Hinweisen). Kann die Entschädigung der verbeiständeten Person nur teilweise oder überhaupt nicht aus dem Vermögen der verbeiständeten Person bezahlt werden, hat die öffentliche Hand gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB die Differenz zu bezahlen. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigt sie die gesamten Umstände des Einzelfalles. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.1 und 5A_319/2008 vom 23. Juni 2008 E. 4.1; REUSSER, a.a.O., N 18 zu Art. 404 ZGB; CHRISTOPH HÄFELI, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, N 5 f. zu Art. 404 ZGB). Die Entschädigung ist periodisch auszubezahlen. Bei der berufsmässigen Mandatsführung – wie dies vorliegend der Fall war – beträgt die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV Fr. 95.-- pro Stunde. Die Entschädigung und der Spesenersatz fallen bei einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand an den Arbeitgeber (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB). In umfangmässiger Hinsicht kann der Beistand als Aufwand nur verrechnen, was im Rahmen des Auftrags der KESB zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt respektive können von der KESB gestützt auf § 18 Abs. 4 GebV angemessen reduziert werden (vgl. REUSSER, a.a.O., N 21 zu Art. 404 ZGB). 7.2 Die Vorinstanz sprach dem ersten Beistand im Entscheid vom 29. Oktober 2018 für die massgebende Abrechnungsperiode eine Entschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 7'285.70 (Aufwand: Fr. 6'752.90 zuzüglich Sozialversicherungsabgaben: Fr. 532.80) zu. Wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden kann, stützt sie sich dabei auf die vom Beistand eingereichte Auflistung über die Zeiterfassung und hat dieser den tarifordnungskonformen Stundenansatz von Fr. 95.-- zugrunde gelegt. Auch die Übersicht über die Aufwendungen wurde von der E.____ AG eingesehen und nicht bemängelt. Aufgrund der Durchsicht der Unterlagen des Beistands betreffend zeitlichen Aufwand ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom Beistand in Rechnung gestellte Stundenaufwand nicht rechtmässig sein soll. Spesen hat er keine geltend gemacht. Der zweiten eingesetzten Beistandsperson wurde mit separatem Entscheid der KESB vom 29. Oktober 2018 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'941.60 (Aufwand: Fr. 1'799.60 zuzüglich Sozialversicherungsabgaben: Fr. 142.--) zugesprochen. Überdies machte er Spesen in der Höhe von Fr. 168.80 geltend, welche ebenfalls genehmigt wurden. Auch seine Aufstellung zum Zeitaufwand lag der E.____ AG bei der Überprüfung zugrunde, wurde eingesehen und nicht beanstandet. Vielmehr hält der Prüfungsbericht der E.____ AG sogar fest, dass die geltend gemachte Entschädigung unter dem Grenzwert liege (vgl. Prüfungsbericht S. 7). Der Stundenansatz des zweiten Beistands wurde auf Fr. 35.-- festgelegt. Gegen die Höhe der jeweiligen Entschädigungen bringt der Beschwerdeführer nichts Substanzielles vor. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann festgehalten werden, dass die KESB sowohl die vom Kanton aufgestellten Ausführungsbestimmungen als auch die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze beachtet hat. Demzufolge erweisen sich die angefochtenen Entscheide hinsichtlich der Rügen betreffend die Höhe der Mandatsentschädigung als unbegründet. 8. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, dass der erste Beistand mit einem Schreiben auf seine Entschädigung verzichtet habe. Dem vom Beschwerdeführer hierzu eingereichten Schreiben vom 19. Dezember 2016 lässt sich unweigerlich entnehmen, dass der Beistand bzw. eine Vertreterin oder ein Vertreter auf die Geltendmachung der Entschädigung verzichtet hat (vgl. Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2019). Allein damit vermag er jedoch nicht deutlich zu machen, inwiefern dies die von der KESB mehrfach festgehaltene Kostenfolge umzustossen vermag, und es kann aus folgenden Gründen nicht darauf abgestellt werden: Vorliegend handelt es sich bei beiden ernannten Beiständen um Berufsbeistände. Während der Privatbeistand das Amt eines Beistandes oft ausserhalb seiner Berufstätigkeit ausübt, gehört die Führung von Mandaten zu den beruflichen Tätigkeiten eines Berufsbeistands. Dieser steht in aller Regel in einem fixen Anstellungsverhältnis und erhält von seinem Arbeitgeber einen festen Lohn, der bei einem Kantons- oder Gemeindeangestellten durch das öffentliche Besoldungsrecht bestimmt wird (vgl. REUSSER, a.a.O., N 32 zu Art. 404 ZGB). Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB bestimmt, dass bei einem Berufsbeistand im Anstellungsverhältnis die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber fallen. Es handelt sich um eine Legalzession zugunsten des Arbeitgebers des öffentlich- oder privatrechtlich angestellten Beistands (vgl. REUSSER, a.a.O., N 33 zu Art. 404 ZGB; FOUNTOULAKIS, a.a.O, N 5 zu Art. 404 ZGB). Die Entschädigung sowie die notwendigen Spesen fallen damit dem Arbeitgeber zu. Der Zeitpunkt der Festlegung und der Auszahlung der Entschädigung und des Spesenersatzes wird durch die kantonale Gesetzgebung geregelt; in der Regel handelt es sich dabei um das Ende einer Berichts- und Rechnungsperiode (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N 2 zu Art. 404 ZGB; FASSBIND, a.a.O., N 2 zu Art. 404 ZGB). Für einen kompletten Verzicht auf eine Entschädigung und Spesenersatz besteht weder nach Bundesrecht noch im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage. Demzufolge geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere und der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 9. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten und Kosten für die Treuhandfirma, wenn er die Aufhebung der gesamten Entscheide verlangt. Er versäumt es jedoch, sich in seiner Beschwerde in begründeter Weise dazu zu äussern. Der Vollständigkeit halber kann diesbezüglich festgehalten werden, dass die Vorinstanz gemäss § 17 lit. c Ziff. 3 GebV für die Prüfung und Genehmigung der Rechnung und des Berichts eine Gebühr in der Höhe von Fr. 200.-- bis Fr. 1'800.-- verlangen kann. Die von der Vorinstanz in den Entscheiden vom 29. Oktober 2018 erhobene Prüfungs- und Genehmigungsgebühr in der Höhe von Fr. 835.15 (Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 540.-- zuzüglich Fr. 295.15 für die Aufwendungen der E.____ AG) bzw. Fr. 1'171.80 (Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 540.-- zuzüglich Fr. 631.80 für die Aufwendungen der E.____ AG) ist demzufolge im Rahmen des gesetzlich Zulässigen. 10. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 11. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin