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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.02.2019 810 18 273

20 février 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,976 mots·~15 min·7

Résumé

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Februar 2019 (810 18 273) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutz

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft / Kostenauferlegung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Hans Furer, Jgnaz Jermann, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Rivoli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener

Betreff Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 27. September 2018)

A. C.____ (geboren 1985) und die ehemals in D.____ (BL) wohnhafte A.____ (geboren 1984) sind die unverheirateten Eltern von E.____ (geboren 2010). Mit Schreiben vom 5. Juni 2015 wandte sich C.____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beantragte die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie die Unterstützung bei der Besuchs- und Ferienplanung. Mit Entscheid vom 2. September 2015 errichtete die KESB für E.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Mit Entscheid vom 26. November 2015 sprach die KESB C.____ und A.____, gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB, die gemeinsame elterliche Sorge über E.____ zu. B. Mit Bericht vom 27. September 2017 stellte die eingesetzte Beiständin der KESB den Antrag, es sei die Beistandschaft über E.____ aufzuheben. Die Kindseltern seien inzwischen in der Lage, die Belange ihrer Tochter einvernehmlich zu regeln und würden die Unterstützung durch eine Beistandschaft nicht mehr benötigen. C. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 hob die KESB die Erziehungsbeistandschaft über E.____ rückwirkend per 30. Juni 2017 auf. D. Am 14. Februar 2018 teilte C.____ der KESB telefonisch mit, dass es seit der Aufhebung der Beistandschaft in Bezug auf die Regelung des Besuchsrechts wiederholt zu Schwierigkeiten gekommen sei. In der Folge wurde C.____ am 23. Februar 2018 von der KESB angehört. E. Mit Schreiben vom 15. März 2018 erteilte die KESB dem Kindesschutzdienst F.____ einen Abklärungsauftrag gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB. Der Kindesschutzdienst wurde beauftragt, die Situation abzuklären, bei Bedarf Lösungen zu entwickeln und umzusetzen sowie, soweit nötig, geeignete Massnahmen vorzuschlagen und sich zu deren Finanzierung zu äussern. Gleichzeitig informierte die KESB die Kindseltern mit separatem Schreiben über die Eröffnung eines Verfahrens und wies sie darauf hin, dass sie von Gesetzes wegen zur Mitwirkung am Verfahren verpflichtet seien und ein solches grundsätzlich gebührenpflichtig sei. F. Mit E-Mail vom 15. Mai 2018 teilte die zuständige Sozialarbeiterin des Kindesschutzdienstes der KESB mit, dass sie den Abklärungsauftrag bis anhin nicht habe durchführen können, weil die Kindsmutter die Kooperation mit dem Kindesschutzdienst verweigere. Aus diesem Grund beantragte der Dienst die Vorladung von A.____ durch die KESB. Am 31. Mai 2018 wurde A.____ von der KESB angehört und auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Abklärung durch den Kindesschutzdienst F.____ hingewiesen. G. Im Juli 2018 zog A.____ mit E.____ von Birsfelden nach G.____ in den Kanton Waadt. H. Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 erstattete der Kindesschutzdienst der KESB Bericht mit der Empfehlung, eine Erziehungbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. I. Mit Entscheid vom 27. September 2018 errichtete die KESB für E.____ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beistandsperson werde vom Justice de paix du district de l'Ouest lausannois ernannt (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten wurden auf insgesamt Fr. 3'842.-- festgelegt und in der Höhe von Fr. 2'000.-- je zur

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hälfte den Kindseltern auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwischen den Kindseltern eine konfliktbeladene Beziehung bestehe und eine konstruktive Kommunikation bezüglich der Besuche des Kindsvaters nicht möglich sei. Deshalb sei zur Regelung und Überwachung des Besuchsrechts eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Aufgrund des Umzugs von A.____ und E.____ nach G.____ in den Kanton Waadt werde die KESB nach Errichtung der Beistandschaft die für G.____ zuständige Behörde darum ersuchen, die Beistandschaft für E.____ zu übernehmen. Die Gebühr sei entsprechend dem Aufwand sowie den Auslagen für die Verfahrensführung in der Höhe von Fr. 20.-- auf insgesamt Fr. 3'842.-festzusetzen. Um die Massnahme nicht zu gefährden, würden die Verfahrenskosten um Fr. 1'842.-- reduziert und der verbleibende Anteil von Fr. 2'000.-- je zur Hälfte den Kindseltern auferlegt. J. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt sinngemäss, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten sei (Aufhebung Dispositiv-Ziffer 3). Zudem beanstandet sie die Sachverhaltsausführungen im Entscheid der KESB vom 27. September 2018. K. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 2. November 2018 vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei festzustellen, dass die Ziffern 1 und 2 des Entscheids vom 27. September 2018 in Rechtskraft erwachsen seien. Eventualiter sei der Beschwerde bezüglich der Ziffern 1 und 2 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. L. Mit Eingabe vom 5. November 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zukommen. M. Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Der Beschwerdeführerin wurde für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Auf die Verfahrensanträge der Vorinstanz wurde mangels Begründung nicht eingetreten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie muss ein klar umschriebenes Begehren sowie die Unterschrift der Parteien enthalten (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und erkennbar wird, warum und inwiefern sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (LORENZ DROESE/DANIEL STECK, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Die vorliegende Beschwerde enthält zwar kein klar formuliertes Rechtsbegehren, aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2018 geht jedoch mit genügender Deutlichkeit hervor, dass sinngemäss die Aufhebung der Kostenauferlegung im Entscheid der KESB vom 27. September 2018 (Dispositiv-Ziffer 3) beantragt wird. Sie führt im Wesentlichen an, dass sie mit der Kostenauferlegung in der Höhe von Fr. 1000.-- nicht einverstanden sei. Folglich sind die Formerfordernisse an eine Laienbeschwerde als erfüllt zu betrachten und es ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bestimmte Sachverhaltsausführungen der Vorinstanz beanstandet, ist insofern unerheblich, als dass sie gestützt darauf kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids geltend macht und kein solches Interesse ersichtlich ist. Demzufolge sind die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für ihre Tochter (Dispositiv-Ziffer 1) sowie mit der Ernennung der Beistandsperson durch das Familiengericht in Lausanne (Dispositiv-Ziffer 2) einverstanden ist. Die Beschwerde richtet sich demnach einzig gegen die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3). Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren somit die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie nicht damit einverstanden sei, für die Aufwendungen öffentlicher Dienste zu bezahlen, welche das Leben von Kindern und deren alleinerziehenden Müttern zerstören würden. Sie bezahle keine

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'000.-- an Staatsbeamte, die sich nicht für ihre Angelegenheiten interessieren und ihre Anfragen nicht anständig beantworten würden. Ein solches Verhalten vonseiten eines öffentlichen Dienstes wie der KESB sei inakzeptabel. 4.2. Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass die Übernahme der Kosten von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB Teil der Unterhaltspflicht der Eltern sei. Für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und im Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 vorgesehen seien, würden gemäss § 158 EG ZGB Aufwandgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht richte sich sodann nach § 17 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991. Die Gebühr umfasse jeweils den Aufwand für Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, die Ausfertigung des Aktes etc. (§ 2 Abs. 1 GebV). Bei der GebV handle es sich im Verhältnis zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 um eine lex specialis. Das erstinstanzliche Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts sei somit nicht kostenlos. Demnach sei die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin gesetzeskonform erfolgt. 4.3.1 Die Kostenauferlegung im Verfahren vor der KESB richtet sich nach § 158 Abs. 1 EG ZGB. Diese Gesetzesnorm bestimmt, dass für Verrichtungen und Verfügungen, wie sie im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehen sind, Gebühren erhoben werden können. Gestützt auf die in § 158 Abs. 3 EG ZGB enthaltene Delegationsnorm hat der Regierungsrat eine Gebührenverordnung erlassen, welche die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind, regelt (§ 1 GebV). Die Gebühr ist das Entgelt für einen Geschäftsakt und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen, Verhandlungen, Ausfertigung des Aktes sowie die notwendigen Mitteilungen (§ 2 Abs. 1 GebV). § 17 GebV regelt die Gebühren im Erwachsenen- und Kindesschutzbereich und sieht für Erziehungsbeistandschaften inkl. Ernennung der Beiständin bzw. des Beistandes (Art. 308 ZGB) Gebühren in der Höhe von Fr. 650.-- bis Fr. 2'950.-- vor (§ 17 lit. b Ziff. 6 GebV). Die genannten Bestimmungen bilden für die Erhebung von Gebühren im Kindes- und Erwachsenenschutzbereich eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

4.3.2 Aus § 158 Abs. 1 EG ZGB geht hervor, dass für die im ZGB und in diesem Gesetz vorgesehenen Verrichtungen und Verfügungen – und damit auch für den in Kindesschutzverfahren entstehenden Aufwand – Gebühren erhoben werden können. Daraus erhellt, dass nicht sämtliche Kosten dieser Verfahren zu Lasten des Staats gehen. Durch den Umstand, dass sich das Kindesschutzverfahren regelmässig zwischen der KESB und den Kindseltern als einzigen direkten Verfahrensbeteiligten abspielt, muss diesen somit von vornherein klar sein, dass sie selbst grundsätzlich für die Kosten des Kindesschutzverfahrens einzustehen haben. Die Regelung von § 158 Abs. 1 EG ZGB kann somit in guten Treuen nicht anders verstanden werden, als dass in Kindesschutzverfahren die Gebühren von den Eltern der betroffenen Kinder zu entrichten sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_192/2012 vom 7. Juni 2012 E. 2.3; Praxis des Kantonsgerichts Graubünden [PKG] 2015 Nr. 23 S. 152). Die Vorinstanz durfte der Beschwerdeführerin demnach Gebühren für ihre Amtshandlungen auferlegen.

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5.1 Weiter wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die Höhe der ihr auferlegten Kosten. Sowohl die Abklärungen des Kindesschutzdienstes als auch die Aufwendungen der KESB hätten zu hohe Kosten generiert. Von der Kostenreduktion um Fr. 1'842.-- habe sie zudem Kenntnis genommen.

5.2 In Bezug auf die Höhe der Kosten führt die Vorinstanz aus, sie habe die Gebühr gestützt auf die GebV berechnet und diese im angefochtenen Entscheid auf Fr. 3'842.-- (inkl. Fr. 2'755.-- des Kindesschutzdienstes) veranschlagt. In den Akten seien die Ausdrucke der Zeiterfassung der KESB sowie des Kindesschutzdienstes ersichtlich. Das Gesamttotal der KESB belaufe sich auf 21 Stunden à Fr. 105.-- (insgesamt Fr. 2'205.--). Die aufgewendeten Stunden der KESB seien im angefochtenen Entscheid jedoch nicht alle angerechnet worden. Das Gesamttotal des Kindesschutzdienstes F.____ betrage Fr. 2'755.-- (29 Stunden), wobei mit einem Stundenansatz von Fr. 95.-- (bei Mandatsführung) statt Fr. 105.-- (bei Abklärungen) gerechnet worden sei. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation beider Elternteile sei schliesslich nur ein Bruchteil der gesamten Kosten, insgesamt Fr. 2'000.--, in Rechnung gestellt worden. Die Abklärung betreffend Prüfung der Errichtung der Erziehungsbeistandschaft sei notwendig geworden, weil der Kindsvater der KESB am 14. Februar 2018 gemeldet habe, dass das Besuchsrecht seit der Aufhebung der Beistandschaft am 7. Dezember 2017 nicht mehr funktioniere. Während der Abklärung habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Kindesschutzdienst zudem nicht kooperativ verhalten, sodass die KESB dieselbe am 31. Mai 2018 zu einem Gespräch mit dem ganzen Spruchkörper habe einladen müssen, um ihr die Wichtigkeit der Kooperation mit dem Kindesschutzdienst zu erläutern und sie zu ermahnen, die Termine mit diesem wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe offenbar eine andere Wahrnehmung und erachte die umfangreichen Bemühungen des Kindesschutzdienstes sowie der KESB als unnötig oder zu teuer. 5.3.1 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 mit Hinweisen). 5.3.2 Im Rahmen der Ausarbeitung des Berichts des Kindesschutzdienstes vom 30. Juli 2018 führte die zuständige Sozialarbeiterin mehrere Gespräche und Telefonate mit der Beschwerdeführerin sowie dem Kindsvater und holte diverse telefonische Stellungnahmen bei Drittpersonen ein. Zudem musste sie sich für ein persönliches Gespräch mit E.____ zu deren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tagesmutter begeben, da die Beschwerdeführerin ihr den Kontakt zu dieser verweigert hatte. Schliesslich erarbeitete die Sozialarbeiterin zusammen mit der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater eine Besuchs- und Ferienregelung. Der Bericht vom 30. Juli 2018 basiert mithin auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung. Er enthält eine sorgfältige Begründung und diente der KESB als fundierte und nachvollziehbare Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 ZGB) zu treffen waren. Der im Zusammenhang mit der Erstellung des Berichts ausgewiesene Aufwand von 29 Stunden bzw. der darauf entfallende Gebührenanteil in der Höhe von Fr. 2'755.-- erweist sich unter diesen Umständen als gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. Auslagen für Sachverständigenberichte werden zudem besonders in Rechnung gestellt (§ 2 Abs. 3 GebV). Die KESB verzichtet ihrerseits auf die Geltendmachung des gesamten Aufwandes. Von den insgesamt 29 aufgewendeten Stunden macht sie nur 10 Stunden bzw. Fr. 1067.-- geltend. Dies, obwohl sich die Beschwerdeführerin wenig kooperativ gezeigt hatte und es aufgrund ihres Verhaltens zu Verzögerungen im Verfahren kam. Die gesamthaft in Rechnung gestellte reduzierte Gebühr im Umfang von Fr. 3'842.-- (inkl. Auslagen für die Verfahrensführung in der Höhe von Fr. 20.-- sowie abzüglich der Fr. 2'755.-- für die Abklärungen des Kindesschutzdienstes) entspricht dem ordentlichen gesetzlichen Gebührenrahmen (§ 17 lit. b Ziff. 6 GebV; der Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 650.-- und Fr. 2'950.--) und wurde schliesslich um weitere Fr. 1'842.-- auf Fr. 2'000.-- herabgesetzt, um die Kindesschutzmassnahme nicht zu gefährden. Aufgrund der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen hälftigen Teilung der Verfahrenskosten auf beide Kindseltern wird der Beschwerdeführerin schliesslich bloss noch eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Vor diesem Hintergrund sind die von der Vorinstanz festgesetzten Verfahrenskosten auch in Bezug auf ihre Höhe nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Ge-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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