Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 19. Dezember 2018 (810 18 260) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Wechsel der Mandatsperson / Eignung der Beistandsperson
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Hans Furer, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beigeladener
Betreff Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 24. August 2018)
A. D.____, geboren am XX.XX.2005, und E.____, geboren am XX.XX. 2008, sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten Eltern A.____ und C.____. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) errichtete mit Verfügungen vom 10. Oktober 2014 für die zwei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Begründet wurde die Massnahme damit, dass das Verhältnis zwischen den Kindseltern stark belastet und eine Kommunikation nur schwer möglich sei. Im Interesse der beiden Kinder werde zur Entspannung der Situation und zur Überwachung des Besuchsrechts die Beistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde F.____, Soziale Dienste der Gemeinde G.____ (Soziale Dienste), ernannt und unter anderem damit beauftragt, die Kindseltern mit Rat und Tat zu unterstützen, das Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen, bei Konflikten bezüglich der Besuchsrechtsmodalitäten zu vermitteln und diese, falls keine Einigung erzielt werden könne, festzulegen sowie nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. B. Mit Verfügung vom 24. August 2018 entliess die KESB F.____ aus dem Amt als Beiständin und ernannte H.____, Soziale Dienste, rückwirkend per 20. August 2018 als Beiständin von D.____ und E.____. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Die KESB hielt in ihrer Verfügung fest, dass F.____ ihre Tätigkeit bei den Sozialen Diensten per 31. Mai 2018 beendet habe. Die Massnahme sei bis zur Einsetzung eines neuen Mandatsträgers interimistisch durch die Sozialen Dienste geführt worden. Die Kindseltern seien über den Wechsel der Mandatsperson und die Einsetzung von H.____ als neue Mandatsträgerin informiert worden. C. Mit Eingabe vom 23. September 2018 erhob die Kindsmutter gegen die Verfügung der KESB vom 24. August 2018 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und wehrte sich gegen die Weiterführung der Beistandschaft und die Einsetzung einer Vertreterin der Sozialen Dienste als neue Mandatsperson. Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde die nachfolgenden Begehren: "- Die KESB B.____ sei anzuweisen, für die Zeit bis zum Abschluss der obligatorischen Schule des jüngeren Kindes (E.____) bzw. der Mündigkeit des älteren Kindes (D.____) im Jahr 2023 eine verbindliche Umgangsregelung im Sinne von Beilage XVll zu erlassen. - Anschliessend sei die Beistandschaft für die Kinder D.____ und E.____ aufzuheben. - Sofern dies nicht möglich ist, sei ein Beistand/eine Beiständin zu ernennen, der/die das Vertrauen der Kinder und meiner selbst geniesst. - Die KESB B.____ sei anzuweisen, die zu der Beistandschaft für E.____ und D.____ geführten Akten eingehend durchzusehen und die Verletzungen von Persönlichkeitsrechten zu heilen. Das Ergebnis sei den betroffenen Personen mitzuteilen. - Die Sozialbehörde G.____ sei anzuweisen, mir Einsicht in bei ihr geführten Akten zu mir und meinen Kindern zu gewähren. - Die KESB B.____ sei anzuweisen, das Verfahren bei Errichtung einer Beistandschaft um eine eingehende Aufklärung über deren Auswirkungen und Folgen zu ergänzen. - Die KESB B.____ sei anzuweisen, bei Eingaben eines Elternteils auch dem anderen gebührend Gehör zu geben und die Ergebnisse dieses Gehörs in die Akten aufzunehmen. - Die KESB B.____ und die von ihr eingesetzten Beistände und Beiständinnen seien anzuweisen, Kinder grundsätzlich wie durch das Bundesgericht vorgesehen anzuhören."
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 beantragte der Kindsvater, es sei die Beistandschaft für seine zwei Kinder zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls aufzuheben. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie erklärte, mit dem angefochtenen Entscheid sei bei der bestehenden Beistandschaft ein Wechsel der Mandatsperson vorgenommen worden, weshalb auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der Beistandschaft nicht einzutreten sei. Bezüglich Eignung der neu eingesetzten Beiständin sei festzuhalten, dass alle Berufsbeistände der Gemeinde G.____ als Fachhochschulabsolventen und -absolventinnen im Bereich soziale Arbeit über die notwendigen Ausbildungen und Fähigkeiten zur Führung von Beistandschaften verfügen würden. Sowohl die KESB als auch die Beiständin hätten dies der Beschwerdeführerin mehrfach mitgeteilt. Eine Pflicht zur Offenlegung des genauen Werdegangs der Beiständin gegenüber der Kindsmutter bestehe nicht. Die KESB führte weiter aus, eine Mandatsperson – ganz besonders bei Besuchsrechtsstreitigkeiten – habe neutral zu sein und beide Elternteile gleichermassen miteinzubeziehen. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, eine de facto von ihr gewählte Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin einzusetzen, könne demnach nicht entsprochen werden, da davon auszugehen sei, dass eine solche Vertrauensperson einseitig die Interessen der Beschwerdeführerin vertreten würde. D. Mit Verfügung vom 1. November 2018 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung. Mit Eingaben vom 19. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert jeweils eine Replik zur Vernehmlassung des Kindsvaters vom 23. Oktober 2018 und der KESB vom 29. Oktober 2018 ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB; §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Als direkte Verfahrensbeteiligte und Kindsmutter von D.____ und E.____ ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2.1. Zu prüfen ist, ob auf alle Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten ist. Vorliegend ist der Entscheid der KESB vom 24. August 2018 angefochten und bildet damit das Beschwerdeobjekt. Das Beschwerdeobjekt ist jedoch nicht identisch mit dem Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (worunter auch das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht fällt) ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz 987 und 1051). Streitgegenstand kann somit nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 f. E. 4.2). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden äusserst seltenen Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist ungültig (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5781/2007 vom 18. Juni 2008 [BVGE 2009/37] E. 1.3.1; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2015 [810 14 186] E.1.3). 1.2.2. Vorliegendenfalls wurde mit der angefochtenen Verfügung die Beiständin F.____ aus dem Amt entlassen und H.____ als Beiständin eingesetzt sowie eine Interimslösung gefunden. Hingegen war die Errichtung der Beistandschaft, welche bereits mit Verfügungen vom 10. Oktober 2014 vorgenommen wurde, nicht von der angefochtenen Verfügung umfasst. Damit können sowohl die Errichtung bzw. Aufhebung der Beistandschaft als auch alle in diesem Zusammenhang stehenden Rügen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens bilden. Ebenso wenig können alle von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der letzten Jahre und deren Heilung, die beantragte Anweisung an die KESB, eine eingehende Erklärung über die Auswirkungen und Folgen der Errichtung der Beistandschaft vorzunehmen, und die beantragte Anweisung an die KESB, eine verbindliche Umgangsregelung bis zum Abschluss der obligatorischen Schule von E.____ bzw. bis zur Mündigkeit von D.____ im Jahr 2023 zu treffen, Streitgegenstand sein. Auch ist der Antrag, es seien die Sozialen Dienste anzuweisen, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren, nicht vom Streitgegenstand umfasst. Auf diese Begehren kann das Kantonsgericht nicht eintreten. 1.2.3. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik vom 19. November 2018 zur Vernehmlassung des Kindsvaters den Antrag, es sei die Vernehmlassung des Beigeladenen vom 23. Oktober aufgrund ihres nicht fundierten und gegen sie als Person gerichteten Charakters im vorliegenden Verfahren "abzuweisen". Bei einer Berücksichtigung der Vernehmlassung des Beigeladenen sei dieser anzuweisen, stichhaltige Belege für seine Behauptungen beizubringen. Alle Ausführungen des Beigeladenen in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde (in der Vernehmlassung rot markiert) stehen im Zusammenhang mit den Konflikten bei der Ausübung der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besuchstage und Ferien sowie den Konflikten zwischen den Kindseltern. Keine Bemerkung bezieht sich auf die Frage, ob die eingesetzte neue Beiständin zur Ausübung ihres Amtes geeignet ist. Somit ist auch der von der Beschwerdeführerin monierte Inhalt der Vernehmlassung des Beigeladenen für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes nicht von Belang, so dass aus diesem Grund nicht auf ihre diesbezüglichen Anträge einzutreten ist. 1.2.4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit lediglich die Entlassung aus dem Amt von F.____, die Interimslösung sowie die Einsetzung von H.____ als Beiständin sein. Die Beschwerdeführerin moniert weder die Entlassung aus dem Amt der ehemaligen Beiständin noch die Interimslösung. Damit kann in diesem Verfahren nur geprüft werden, ob die Einsetzung von H.____ als Beiständin rechtens ist. In diesem Zusammenhang ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, es sei eine Beistandsperson zu ernennen, die ihr Vertrauen und dasjenige der Kinder geniesse. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten, soweit darauf gemäss den vorangehenden Ausführungen eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1. Gemäss Art. 400 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Abs. 3). 3.2. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die eingesetzte Beiständin sei zur Ausübung ihres Amtes nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern im Verlauf der Beistandschaft nur zugespitzt habe. Auf entsprechende Hilfeanfrage ihrerseits hätten die Beiständin und die KESB nicht reagiert. Mit Verfügung vom 27. März 2018 habe die KESB die Besuchsregelung an die veränderten Bedürfnisse und den Alltag der Kinder angepasst. Die Neuregelung sei im Entscheid in grossen Zügen verbalisiert und konkret in einem Jahresplan festgehalten. Bis heute sei es weder der KESB noch der bisherigen Beiständin und ihrem Nachfolger ad interim gelungen, diesen Jahresplan aufgrund der Hinweise der Eltern korrekt nach den Vorgaben aus dem Entscheid vom 27. März 2018 zu gestalten: So sollten die Kinder in der letzten Version des Jahresplans von August 2018 im September 2018 sämtliche Ferienwochenenden und im November drei aufeinanderfolgende Wochenenden mit dem Kindsvater verbringen. Die Berichtigung dieser Planungsfehler sei für die Beschwerdeführerin zeit- und kräfteraubend, die fehlende Planungssicherheit stelle angesichts ihrer bestehenden Doppelbelastung bzw. früheren Dreifachbelastung und des hochstrittigen Verhältnisses mit dem Kindsvater ein grosses physisches und psychisches Problem für sie dar. Diese Besuchsregelung lasse keinen Raum für allfällige Bedürfnisse der Kinder. Über diese Bedürfnisse (Klassenausflüge oder Termine mit Freunden an Besuchswochenenden) würden die Kinder jeweils selbst mit ihrem Vater verhandeln oder diese zurückstecken. Der Kindsvater
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe die Tendenz, massiv auf Kompensation zu drängen, was wiederum eine zusätzliche Belastung für die Kinder und sie mit sich bringe. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Kinder in den letzten vier Jahren seitens der Beiständin nicht aktiv in die Jahresplanung eingebunden worden seien, bis jetzt seien auch keine Tendenzen zu einer Änderung dieses Vorgehens erkennbar. Besuche von Ferienlagern oder "spontane" Unternehmungen seien nur nach langwierigen Abklärungen und zähen Verhandlungen mit dem Kindsvater möglich. Zudem hätten Anhörungen der Kinder bis jetzt höchstens einmal jährlich stattgefunden. Da die jetzige Beiständin noch nicht im Amt gewesen sei, habe sie die KESB mit E-Mail vom 13. August 2018 gebeten, die Regelung gemäss Verfügung vom 27. März 2018 zu konkretisieren. Sie habe auch entsprechende Vorschläge eingebracht. Diese hätte sie bereits im Februar 2018 an die damalige Beiständin gerichtet. Seitens der damaligen Beiständin und der KESB habe sie keine aussagekräftige Reaktion erhalten. An der ersten Sitzung mit der jetzigen Beiständin vom 20. September 2018 sei ihr mündlich erklärt worden, dass eine derartige Regelung nicht möglich sei. Nach den bisherigen zwiespältigen Erfahrungen habe sie die KESB und die jetzige Beiständin mündlich um Informationen zur Qualifikation Letztgenannter ersucht. Des Weiteren habe sie die Beiständin auch nach ihrer Erfahrung mit hochstrittigen Eltern gefragt, bei denen das Besuchsrecht den einzigen von der KESB/Beiständin zu regelnden Punkt dargestellt habe. Sie habe lediglich die Auskunft der KESB erhalten, dass es sich bei der jetzigen Beiständin um eine "erfahrene Sozialarbeiterin" handle, zudem die mündliche sinngemässe Aussage der jetzigen Beiständin, dass sie durchaus über solche Erfahrungen verfüge, jede strittige Familie aber anders gelagert sei, und die Beschwerdeführerin davon ausgehen könne, dass die Voraussetzungen nach Art. 400 ZGB erfüllt seien. 3.3. In ihrer Replik vom 19. November 2018 erklärt die Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kaum Erfahrungen mit der derzeitigen Mandatsperson gehabt zu haben. In der Zwischenzeit hätten drei Sitzungen mit der Mandatsperson stattgefunden, wovon an zwei auch der Beigeladene teilgenommen habe. Zudem hätten die Kinder ein längeres Treffen mit der Mandatsperson gehabt. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Beiständin nach eigener Aussage im Vorfeld der ersten gemeinsamen Sitzung die Akten nicht gelesen habe, so habe sie z.B. sie und den Beigeladenen als Ehepaar bezeichnet, obwohl sie nie verheiratet gewesen seien. Die Mandatsperson habe wiederholt erklärt, die von der Beschwerdeführerin gewünschte Festlegung des Umgangs bis im Jahr 2022 sei nicht möglich, andererseits habe sie sich in der Lage gesehen, die ersten beiden Sommerferien im Jahr 2019 dem Beigeladenen zuzuteilen und ihr die ersten beiden Sommerferienwochen im Jahr 2020. In den stattgefunden Sitzungen habe sich der Eindruck eines unausgewogenen Verfahrens bestätigt, da dem Beigeladenen für das Jahr 2018 29 Kalendertage und für das Jahr 2019 31 Kalendertage zugesprochen worden seien, statt den ihm zustehenden 28 Kalendertagen. Die Beschwerdeführerin wirft der Beiständin weiter vor, dass ihr diese im Hinblick auf die Frage der Kinderbetreuung während der für sie jeweils äusserst arbeitsintensiven Fasnachtsferien geantwortet habe, die Beiständin könne dem Beigeladenen nicht vorschreiben, wann er Ferien zu machen habe. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie habe die Beiständin wiederholt auf die strukturelle Ungerechtigkeit in der Gestaltung der Betreuung hingewiesen, worauf diese ihr sinngemäss geantwortet habe, dass dies so sei und sie sich damit abzufinden habe. Des Weiteren wirft sie der Beiständin vor, den Wunsch von D.____, während des Umgangs mit ihrem Vater Zeit und Raum für Schulisches zu haben,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit der Antwort abgetan zu haben, dass ihre Eltern unterschiedliche Ansichten in schulischen Fragen hätten und sinngemäss die Beschwerdeführerin nicht bei der Gestaltung des Aufenthalts beim Vater mitbestimmen könne. Ihre Zweifel an der Professionalität und an der korrekten Umsetzung des Mandats seien berechtigt. Zudem erhärte sich ihr Eindruck, dass de facto der Beigeladene und sie verbeiständet seien und das Wohlergehen der Kinder eine sekundäre Rolle spiele. Angesichts des Verlaufs der Beistandschaft seit ihrer Errichtung bestehe ihrerseits "ein begründetes Misstrauen gegen die Professionalität und die Arbeit der Beteiligten sowie der von ihr beauftragten Mandatspersonen bzw. der durch Letztere vertretenen Instanz (Sozialhilfebehörde B.____)". Die Beschwerdeführerin stellt in ihren Repliken vom 19. November 2018 das im Vergleich zur Beschwerdebegründung modifizierte Rechtsbegehren, es sei ein professioneller Beistand bzw. eine professionelle Beiständin, der/die das Vertrauen der Kinder und ihrer selbst geniesse, einzusetzen, wobei es sich hierbei nicht um eine Person handeln müsse, die ihr bekannt sei. Diese Mandatsperson habe ausserhalb der KESB und der Sozialen Dienste zu stehen. Mit der Ernennung einer bzw. eines professionellen durch das Kantonsgericht ernannten Anwältin bzw. Anwalt wäre sie einverstanden. 4.1. Aus den Vorwürfen der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage der Eignung der Beiständin. Weil das Gesetz nicht im Einzelnen umschreibt, was unter "geeignet" zu verstehen ist, verfügt die KESB bei der Beurteilung, ob ein Beistand bzw. eine Beiständin im konkreten Fall geeignet ist, über grosses Ermessen (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 400, Rz 11; PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 272). Voraussetzung für eine optimale Unterstützung der betroffenen Person ist eine auf die Aufgaben des Mandats bezogene umfassende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7049; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, S. 178 ff.; DANIEL ROSCH, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutzrecht, Bern 2013, Art. 423, Rz 7). Die Frage der Eignung bedarf daher einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der möglichen Mandatsträger für das konkrete Mandat. Im Rahmen der Eignungsbeurteilung kann zu diesem Zweck zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung unterschieden werden (ROSCH, a.a.O., Art. 423, Rz 7). Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient (REUSSER, a.a.O., Art. 400, Rz 11). 4.2. Bei der persönlichen Eignung geht es um die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person zum vornherein als Beistand ausser Betracht fällt. So kann z.B. eine unmündige Person oder eine erwachsene Person unter Beistandschaft nicht als Beistand gewählt werden. Liegen – wie vorliegendenfalls – keine solchen grundsätzlichen Ausschliessungsgründe vor, ist im Rahmen der persönlichen Eignung weiter zu prüfen, wer im konkreten Fall am besten als Beistand geeignet ist. Zumal der Beistand ein Vertrauensverhältnis zur hilfsbedürftigen Person aufbauen muss (Art. 406 Abs. 2 ZGB), ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige Person und der Beistand gut zueinanderpassen. Trotz guter persönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person hat der Beistand aber auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen (REUSSER, a.a.O., Art. 400, Rz 22 und 24). 4.3. Ist die persönliche Eignung gegeben, bleibt ferner die fachliche Eignung zu prüfen. Dabei geht es um Fachkompetenzen des Beistands, welche für die Ausübung des konkreten Mandats nötig sind. Das Gesetz geht davon aus, dass es einfache oder einfachere Beistandschaften gibt, bei denen eine Privatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen als Beistand in Frage kommt, insbesondere wenn sie die erforderliche Unterstützung bekommt (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Besonderes Fachwissen braucht es für komplexe Beistandschaften in psychologischer, sozialer sowie medizinischer Hinsicht und je nach Grösse und Art des zu verwaltenden Vermögens, so dass in der Regel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betrauen ist (vgl. dazu auch REUSSER, a.a.O., Art. 401, Rz 22). Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände müssen im Hinblick auf Rückschläge in der Mandatsführung auch eine hohe Frustrationstoleranz besitzen (CHRISTOPH HECK, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2018, Rz 188). Ausser Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände können jedoch auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten Privatpersonen über ein spezielles Fachwissen verfügen, zum Beispiel wenn es sich um Ärzte, Psychologen, Vermögensverwalter, Juristen oder Sozialarbeiter handelt. Anhand der im Rahmen einer konkreten Beistandschaft zu erledigenden Aufgaben erstellt die Erwachsenenschutzbehörde ein fachliches Anforderungsprofil für den Beistand (REUSSER, a.a.O., Art. 400, Rz 25 f.). Zudem muss die Beiständin für die vorgesehene Aufgaben die dafür erforderliche Zeit einsetzen können (Art. 400 Abs. 1 ZGB). 5.1. Die Beiständin ist gemäss Auskunft der Vorinstanz vom 5. September 2018 bzw. der Gemeinde G.____ vom 14. September 2018 eine an der Fachhochschule ausgebildete Sozialarbeiterin mit langjähriger Erfahrung, welche über die nötigen Qualifikationen verfügt, um als Mandatsperson tätig zu sein. Wie aus den umfangreichen Akten, vor allem aus der Korrespondenz zwischen den Kindseltern hervor geht, ist das Verhältnis zwischen Letztgenannten ausserordentlich belastet und die Kommunikation nur sehr schwer möglich. Die Beschwerdeführerin selbst bezeichnet das Verhältnis zwischen sich und dem Beigeladenen als "hochverstritten". Es handelt sich im vorliegenden Fall in verschiedener Hinsicht offensichtlich um eine sehr anspruchsvolle und zeitaufwändige Mandatsführung, welche überdies zweifelsohne eine hohe Frustrationstoleranz bedingt. Primär aufgrund der sehr schwierigen und konfliktbeladenen Situation zwischen den Kindseltern, aber auch aufgrund der tatsächlichen Umstände, wie z.B. der starken beruflichen Einspannung beider Elternteile und der verschiedenen ausserschulischen Aktivitäten der Kinder, ist die Mandatsführung durch eine Berufsbeiständin oder eines Berufsbeistandes angezeigt bzw. zwingend. Aus diesem Grund kann dem anders lautenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet werden. 5.2. Die Beschwerdeführerin bekundet in ihrer Beschwerdebegründung ihren generellen Unmut über die KESB und die Sozialen Dienste. Die Vorwürfe vermögen in keiner Weise die Geeignetheit der ernannten Beiständin in Zweifel zu ziehen. In der Replik erhebt die Beschwerdeführerin konkretere Vorwürfe gegen die Beiständin (siehe hiervor E. 3.3). Aus der E-Mail der KESB vom 5. September 2018 an die Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Beiständin von
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der KESB bereits zu diesem Zeitpunkt über den Fall informiert worden war. Dass die Beiständin die Akten vor der ersten Sitzung nicht gelesen habe, ist lediglich eine Parteibehauptung. Selbst wenn dies zutreffen würde, kann dies ihre Eignung nicht in Frage stellen, da sie bereits informiert war und sich unter Umständen auch ein erstes Bild der Kindseltern vor dem Aktenstudium machen wollte. Ebenso kann der Beiständin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie beim ersten Treffen die Kindseltern allenfalls als Ehepaar bezeichnet hat. Für die Modalitäten des Besuchsrechts ist dies irrelevant. Des Weiteren ist nachvollziehbar, dass die Beiständin allenfalls nicht gewillt war, eine Umgangsregelung bis zum Jahr 2022 vorzunehmen. Dies würde verhindern, dass allfällige Veränderungen der Umstände berücksichtigt werden könnten. Daran ändert auch die allfällige dennoch gemachte Zusage bezüglich der ersten beiden Sommerferien für die Jahre 2019 und 2020 nichts, da diese nur einen beschränkten Zeitraum betreffen. Auch für den Fall, dass es der Tatsache entsprechen sollte, dass der Kindsvater aufgrund der Besuchsplanung einen bzw. drei Tage mehr Ferien als die gemäss Verfügung vom 27. März 2018 fixierten 28 Tage zugebilligt bekommen hat, ist dies kein Indiz für die Ungeeignetheit der Beiständin. Zumal fraglich ist, ob aufgrund der zusätzlich zu den Ferientagen zu berücksichtigenden Feiertage die Anzahl Ferientage effektiv zu hoch ist. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin hinzunehmen, dass beim Kindsvater allenfalls andere Regelungen betreffend Zeit und Raum für die Erledigung von schulischen Aufgaben gelten. Des Weiteren ist es durchaus zutreffend, dass der Elternteil, welcher die Obhut über die Kinder innehat, wesentlich mehr Betreuungsaufgaben wahrnimmt und durch die Kinder in seiner Lebensgestaltung viel mehr eingeschränkt und weniger flexibel ist, als derjenige Elternteil, welcher nicht die Obhut innehat. Dafür kann der Obhutsinhaber wesentlich mehr am Alltag der Kinder teilnehmen. Zudem läuft der nicht obhutsberechtigte Elternteil grössere Gefahr, um den Kontakt zu den Kindern kämpfen zu müssen. Die strukturelle Ungerechtigkeit in der Gestaltung der Betreuung entspricht damit auf beiden Seiten der Elternteile der Realität. Dass die Beiständin dies ausspricht, spricht sicherlich nicht für ihre Ungeeignetheit. Die Errichtung einer Beistandschaft zum Zwecke der Regelung des Besuchsrechts, die wohlgemerkt vorliegendenfalls nur vorgenommen wurde, weil die Kindseltern selber nicht in der Lage sind, eine Regelung zu treffen, führt dazu, dass sich die Kindseltern an eine durch eine Drittperson ausgearbeitete oder zumindest überprüfte Regelung zu halten haben. Aus dieser Pflicht der Eltern lässt sich entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung selbstredend nichts zu Ungunsten der Beiständin folgern. Auch die anderen von der Beschwerdeführerin angeführten Rügen vermögen nicht die Ungeeignetheit der Beiständin zu belegen. 5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl aus den Akten als auch aus den Vorwürfen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte ergeben, an der grundsätzlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung der Beiständin und an ihrer Unparteilichkeit und Professionalität zu zweifeln. Der Umstand, dass die Beiständin verschiedentlich nicht den Standpunkten der Beschwerdeführerin zu folgen scheint, stellt jedenfalls kein Indiz für eine mangelhafte Mandatsführung dar. Die Beiständin ist dem Kindeswohl verpflichtet und nicht den Wunschvorstellungen der Eltern. Zudem kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Mandatsperson ausserhalb der KESB und der Sozialen Dienste zu ernennen, nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten werden gemäss § 21 VPO wettgeschlagen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin