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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.03.2019 810 18 259

6 mars 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,862 mots·~14 min·9

Résumé

Nichtunterbreitung des selbständigen Stimmberechtigtenantrags "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner"

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. März 2019 (810 18 259) ____________________________________________________________________

Politische Rechte

Nichtunterbreitung des selbständigen Stimmberechtigtenantrags "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner"

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Yves Thommen, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde Oberwil, Beschwerdegegnerin

Betreff Nichtunterbreitung des selbständigen Stimmberechtigtenantrags "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner" (RRB Nr. 1327 vom 4. September 2018)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 12. Dezember 2017 reichte A.____ dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde Oberwil unter dem Titel "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner" folgenden Antrag gemäss § 68 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (GemG) vom 28. Mai 1970 zuhanden der Gemeindeversammlung ein:

" 1. Die GV gibt sich gem. § 70a Abs. 2 GG die Kompetenz zur Kündigung resp. Nachverhandlung des ABV. 2. Der GR verhandelt mit den anderen Aktionärsgemeinden über eine Änderung des ABV, um (ggf. für alle InterGGA-Gemeinden/-Aktionäre/-Parteien) die Signalabnahmepflicht aufzuheben sowie die Wahl des Providers aus dem Art. 24 Abs. 2 lit. 1 der Inter- GGA-Statuten auszunehmen. 2.1. Erweist sich eine Änderung des ABV sowie eine Anpassung der Statuten (gem. Ziff. 2 dieses Antrags) als nicht umsetzbar, wird der ABV rechtzeitig vor Ablauf der Kündigungsfrist (Ende 2018) per nächstmöglichem regulärem Termin (Ende 2020) gekündigt. 3. Die Gemeinde erhält ein Reglement, wonach der Signallieferant resp. Provider im kommunalen Kabelnetz von der Gemeindeversammlung zu bestimmen resp. zu bestätigen ist. 3.1 Im Reglement sind u.a. folgende Vorgaben zu berücksichtigen: a) Es sind Kriterien für den Anstoss einer Neu-Evaluation des Signallieferanten zu definieren. b) Es sind Auswahlkriterien bzgl. Signallieferanten/Provider anlässlich einer Evaluation zu erfüllen: i) mind. zwei Signalliefer-Szenarien (d.h. zwei Provider oder Dual-Providing- Kombinationen etc.) ii) alle Provider mit Hauptsitz im Kanton BL resp. in der Nordwestschweiz sind mit zu evaluieren iii) es sind mit allen Providern mögliche Dual-Providing-Varianten zu evaluieren c) Ein künftiger SLV darf keine Mindestabnahmepflicht (fiktive Mindestabnehmerzahl o.ä. enthalten) Die Ziffern bauen aufeinander auf (und hängen voneinander ab): Ziff. 2 bedingt Zustimmung der GV zu Ziff. 1 - Ziff. 3 bedingt Zustimmung der GV zu Ziff. 2 - und somit auch zu Ziff. 1 "

B. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied der Gemeinderat Oberwil mit Verfügung vom 20. März 2018, dass die Worte "resp. Nachverhandlung" in Ziffer 1 des Antrags von A.____ unzulässig seien und deshalb der Gemeindeversammlung nicht vorgelegt würden (Ziff. 1). Die Ziffern 2, 3 und 3.1 des Antrags seien ebenfalls unzulässig und würden der Gemeindeversammlung nicht vorgelegt (Ziff. 2-4). C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 6. April 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit dem Rechtsbegehren, es sei der am 12. Dezember 2017 eingereichte Antrag "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner" in seinem vollen und integralen Wortlaut für zulässig und gültig zu erklären.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 4. September 2018 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des Stimmberechtigtenantrags des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 wurde vollständig für rechtsgültig erklärt und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufgehoben (Ziff. 1). Ziffer 2.1 des Antrags des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 wurde aufsichtsrechtlich aufgehoben (Ziff. 2). Im Weiteren wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziff. 3). E. Gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 4. September 2018 erhob A.____ mit Eingabe vom 24. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht. Er stellt zusammengefasst das Begehren, es sei Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids auf aufsichtsrechtliche Aufhebung von Ziffer 2.1 des Antrags an die Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2017 aufzuheben und es seien die bestehenden Ziffern 2./2.1 des Antrags durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "2.1 Der bestehende Aktionärbindungsvertrag wird gekündigt. 2.2 Einigen sich die Inhaber der InterGGA auf die Aufhebung der Signalabnahmepflicht, wird er durch einen entsprechend angepassten Vertrag ohne Signalabnahmepflicht abgelöst." Im Weiteren seien Ziffer 3 und 3.1 des Antrags für gültig zu erklären; alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2018 beantragt die Gemeinde, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 23. November 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann wegen Verletzung der Volksrechte beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Stimmberechtigtenantrag gemäss § 68 GemG mit dem Titel "Providerwahl im kommunalen Kabelnetz durch die Einwohner" sei zu Unrecht lediglich teilweise genehmigt worden. Damit rügt er eine Verletzung seines Stimmrechts. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist demnach gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Stimmberechtigter der Einwohnergemeinde Oberwil zur Beschwerde legitimiert (§ 38 Abs. 1 VPO). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Beschwerde geht, soweit es auf die Genehmigung eines angepassten Stimmberechtigtenantrags durch das Kantonsgericht gerichtet ist, über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Das Kantonsgericht als

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelbehörde ist namentlich nicht zuständig zur erstmaligen Genehmigung eines (angepassten) Stimmberechtigtenantrags gemäss § 68 GemG, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 37 Abs. 2 VPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die teilweise Nichtgenehmigung des Stimmberechtigtenantrags (nachfolgend: Antrag) des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte. 4. Während die Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Ziffern 1 (teilweise) und 2.1 für unzulässig erklärte, hat der Regierungsrat darüber hinaus Ziffer 2.1 aufsichtsrechtlich für unzulässig erklärt, gleichzeitig jedoch Ziffer 1 vollständig für zulässig erklärt. Vom ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers verbleibt mithin Ziffer 1, welche wie folgt lautet: "Die GV gibt sich gem. § 70 Abs. 2 GG die Kompetenz zur Kündigung resp. Nachverhandlung des ABV". 4.1 Die Gemeindeversammlung kann sich unbestrittenermassen zur Kündigung des Aktionärbindungsvertrags als interkommunale Verpflichtung im Sinne von § 70a Abs. 2 GemG zuständig erklären und diesen kündigen. 4.2.1 Strittig ist, ob die Gemeindeversammlung den Gemeinderat beauftragen kann, den Aktionärbindungsvertrag nachzuverhandeln, um die bestehende Signalabnahmepflicht aufzuheben, bzw. die Statuten der InterGGA AG entsprechend anzupassen. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt wird, fällt die Verhandlung von Verträgen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeversammlung (§ 47 GemG). Die Gemeindeversammlung kann den Gemeinderat somit nicht (direkt) mit der Neuverhandlung des Aktionärbindungsvertrags bzw. der Statuten der InterGGA AG beauftragen. Die Vorinstanzen haben Ziffer 2 des Antrags des Beschwerdeführers demnach zu Recht für unzulässig erklärt. 4.2.2 Der Regierungsrat erwog sodann grundsätzlich zutreffend, dass ein allfälliger neuer Aktionärbindungsvertrag als Vertrag mit reglementswesentlichem Inhalt zu qualifizieren ist und gemäss § 47 Abs. 1 Ziff. 14bis GemG der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Soweit er die Beschwerde in Bezug auf die teilweise Unzulässigerklärung von Ziffer 1 des Antrags mit der Begründung guthiess, dass unter "resp. Nachverhandlung" füglich auch die Genehmigung eines neuen Aktionärbindungsvertrags nach dessen Kündigung gemeint sein könne, kann ihm mit Blick auf den klaren Wortlaut des Antrags indes nicht gefolgt werden. Nachdem die vorliegende Angelegenheit – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – an die Gemein-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht de zurückzuweisen ist, damit diese dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Anpassung seines Antrags gibt, wird gegebenenfalls auch Ziffer 1 des Antrags entsprechend anzupassen sein. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, mit der vollständigen Unzulässigerklärung der Ziffern 2 und 2.1 des Antrags sei der Gemeindeversammlung die Möglichkeit genommen worden, von der Kündigungskompetenz, die sie in Ziffer 1 des Antrags erlange, Gebrauch zu machen. 4.3.2 Wie bereits ausgeführt (E. 4 hiervor), verbleibt aufgrund des Entscheids des Regierungsrats vom ursprünglichen Antrag des Beschwerdeführers noch Ziffer 1 bzw. die darin enthaltene Erlangung der Kündigungskompetenz. Die Kündigung des Aktionärbindungsvertrags als solche ist im Antrag demgegenüber nicht mehr enthalten. Soweit der Regierungsrat im Rahmen der Vernehmlassung geltend macht, im Sinne des Grundsatzes "im Zweifel für die Volksrechte" müsse davon ausgegangen werden, dass mit Ziffer 1 des Antrags des Beschwerdeführers die vorbehaltlose Kündigung des Aktionärbindungsvertrags gemeint sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Namentlich würde Ziffer 1 des Antrags damit ein Sinn unterstellt, welcher im klaren Widerspruch zum Wortlaut und zur Systematik des Antrags steht. 4.3.3 Das Vorgehen des Regierungsrats, Ziffer 2.1 des Antrags vollumfänglich aufzuheben, erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist durch die Gemeinde Gelegenheit einzuräumen, seinen Antrag entsprechend anzupassen. 5.1 Strittig sind weiter die Ziffern 3 und 3.1 des Antrags, welche auf den Erlass eines Reglements über die Wahl des Signallieferanten ("Providerwahl") durch die Gemeindeversammlung gerichtet sind. 5.2 Der Regierungsrat hält die fraglichen Ziffern mit der Begründung für unzulässig, dass der Aktionärbindungsvertrag nach wie vor in Kraft sei und der Gemeinde somit "zur Zeit" nicht die Kompetenz zustehe, über die Providerwahl zu befinden. Die Gemeinde wendet dagegen zu Recht ein, dass die Ziffern 3 und 3.1 des Antrags die Kündigung des Aktionärbindungsvertrags voraussetzen und sich auf die Zeit nach der Aufhebung dieses Vertrags beziehen. Der Beschwerdeführer hat denn auch darauf hingewiesen, dass die Ziffern seines Antrags aufeinander aufbauen und voneinander abhängen. 5.3 Die Gemeinde erklärte die Ziffern 3 und 3.1 des Antrags aus einem anderen Grund für unzulässig. Sie erwog in ihrer Verfügung vom 20. März 2018, dass Ziffer 3 des Antrags auf Erlass eines Reglements, wonach der Signallieferant ("Provider") von der Gemeindeversammlung zu bestimmen respektive zu bestätigen sei, unzulässig sei. Die Bestimmung eines Signallieferanten habe auf dem Vergabeweg zu erfolgen und es seien diesbezüglich die submissionsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Gemeindeversammlung könne den Provider folglich nicht selbst bestimmen und Ziffer 3 des Antrags verstosse gegen das Beschaffungsrecht. Im Weiteren habe die Definition der Vergabekriterien, wie sie in Ziffer 3.1 des Antrags vorgesehen sei, im Rahmen des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen zu erfolgen. Die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots massgeblichen Vergabekriterien müssten geeignet, fallbezogen und sachlich begründet sein. Die Definition der Vergabekriterien werde üblicherweise im Rahmen der konkreten Ausschreibung vorgenommen, wobei es sich hierbei um eine Exekutivaufgabe handle. Demgegenüber enthalte ein Reglement gemäss § 46 Abs. 2 GemG die grundlegenden und wichtigen Bestimmungen. Eine reglementarische Festlegung von Vergabekriterien betreffend die Auswahl des Providers erscheine deshalb als systemfremd und wenig sinnvoll. Ziffer 3.1 des Antrags verstosse somit gegen übergeordnetes Beschaffungsrecht, das Gewaltentrennungsprinzip sowie die Normenhierarchie und könne daher ebenfalls nicht der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass der Betrieb des Kabelnetzes eine reglementswesentliche Gemeindeaufgabe darstelle, weshalb es der Gemeindeversammlung zustehe, gestützt auf einen Antrag gemäss § 68 GemG ein entsprechendes Reglement zu beschliessen und darin die wichtigen Aspekte zu regeln. Durch die Kompetenz zum Erlass eines Reglements stehe es der Gemeindeversammlung auch zu, Vorgaben zu Kriterien für eine Ausschreibung zu machen. Mit "bestimmen" in Ziffer 3 des Antrags sei auch dies gemeint. Ebenso könne die Gemeindeversammlung verlangen, dass ein Vergabeentscheid dem Souverän unterbreitet werde. Dies könne in der Ausschreibung mit einer entsprechenden Vorbehaltsklausel gekennzeichnet werden. Die Entscheide der Vorinstanzen seien somit unzutreffend, soweit sie den Beizug des Stimmvolks bei der Providerwahl für unzulässig erklärten. Ebenfalls seien die in Ziffer 3.1 enthaltenen Vorgaben für die Evaluation für zulässig zu erklären. 5.5 Vorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Betrieb eines kommunalen Kabelnetzes angeführten Beispiele anderer Gemeinden (Reinach, Riehen) festzustellen, dass diesen nicht eine Regelung auf der Stufe des Reglements, sondern einzig die Ausarbeitung einer Vorlage zuhanden der kommunalen Legislative zugrunde lag. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde werden sich vorgängig darüber zu verständigen haben, ob den Anliegen des Beschwerdeführers allenfalls bereits auf diesem Weg entsprochen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen für den Fall, dass der Beschwerdeführer bezüglich einer Regelung im Reglement am Antrag festhält. 5.6.1 Der Antrag des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 3 ist darauf gerichtet, dass die Gemeindeversammlung einen "Signallieferanten" bzw. "Provider" mit dem Betrieb des gemeindeeigenen Kabelnetzes beauftragt. Die Gemeinde hält unter Verweis auf das Reglement über die Antennenanlagen der Gemeinde Oberwil vom 20. März 1986 zutreffend fest, dass die entsprechende Vergabe der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient und nach Massgabe des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 zu erfolgen hat (vgl. dazu auch Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Mai 2014 [VD.2014.5] E. 1.2.4.3 mit Hinweisen). Der Vollzug des BeG ist unbestrittenermassen Sache des Gemeinderats, welcher für den Vollzug der kantonalen Erlasse zuständig ist (§ 72 Abs. 2 GemG). Die Gemeindeversammlung kann den Signallieferanten bzw. Provider demzufolge nicht frei bestimmen. Der Antrag des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 3 ist jedoch insofern unklar, als er von "bestimmen" respektive "bestätigen" spricht. Gemäss seinen Ausführungen im vorinstanzli-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen und im vorliegenden Verfahren geht es dem Beschwerdeführer darum, dass die Gemeindeversammlung abschliessend über die Wahl des Providers entscheiden können soll. Soweit der Beschwerdeführer der Gemeindeversammlung in diesem Sinne die Kompetenz zur Bestätigung ("bestätigen") des Providers zusprechen möchte, erweist sich sein Antrag als zulässig. Der Antrag entspricht insofern im Wesentlichen Ziffer 1.3 des ursprünglichen Antrags des Beschwerdeführers vom 25. November 2014, welcher wie folgt lautete: "In unserer Gemeinde Oberwil ist eine Regelung in ein Gemeindereglement aufzunehmen, dass ein Vertrag mit einem Signalzulieferer ins gemeindeeigene Kabelnetz der Zustimmung der Gemeindeversammlung bedarf." Der fragliche Antrag wurde vom Gemeinderat zu Recht nicht für unzulässig erklärt. Zwar trifft zu, dass der Gemeinde bei vorgängiger Durchführung eines Vergabeverfahrens lediglich noch ein eingeschränkter Spielraum zusteht, falls die Gemeindeversammlung den Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin ablehnt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das Erfordernis, den Vertrag mit dem Provider bzw. der Zuschlagsempfängerin durch die Gemeindeversammlung zu bestätigen, gegen die Bestimmungen des Vergaberechts verstösst oder anderweitig unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach Gelegenheit zu geben, seinen Antrag im vorgenannten Sinn anzupassen. 5.6.2 Was Ziffer 3.1 des Antrags anbelangt, so sieht dieser vor, dass im Reglement gewisse – vom Beschwerdeführer nicht abschliessend aufgeführte – Vorgaben hinsichtlich der Evaluation des Providers definiert werden. Wie bereits ausgeführt, hat die Vergabe des Providers nach Massgabe der Bestimmungen des Beschaffungsrechts zu erfolgen. Sie stellt mithin eine Vollzugsaufgabe dar, welche in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt (E. 5.6.1 hiervor). Der Gemeindeversammlung ist es verwehrt, dem Gemeinderat diesbezüglich – im Geltungsbereich des kantonalen Vergaberechts – konkrete Vorgaben in der Form eines Reglements zu machen, wie dies in Ziffer 3.1 des Antrags der Fall ist. Die Definition von Vergabekriterien im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ist vielmehr dem Gemeinderat vorbehalten. Allerdings erscheint es nicht von vornherein als unzulässig, in einem Reglement gewisse inhaltliche Vorgaben – namentlich zur Art und zum Umfang des Angebots im Kabelnetz – zu definieren, welche sich auf die Wahl des Signallieferanten bzw. Providers auswirken können. Diese haben sich indes auf die grundsätzlichen Fragen zu beschränken (§ 46 Abs. 2 GemG). Soweit der Beschwerdeführer im vorgenannten Sinn an einer Regelung im Reglement festhalten will, wird ihm die Gemeinde Gelegenheit einzuräumen haben, seinen Antrag entsprechend anzupassen. 6.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vollständige Unzulässigerklärung der Ziffern 2.1, 3 und 3.1 des Antrags durch die Vorinstanzen, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Anpassung seines Antrags einzuräumen, als unzulässig und es liegt insofern eine Verletzung des Stimmrechts vor. 6.2 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Angelegenheit ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Gemeinde zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, seinen Antrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen in rechtskonformer Weise anzupassen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Rückweisung mit (teilweise) offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte den Beschwerdegegnern aufzuerlegen sind.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Regierungsrats vom 4. September 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Oberwil zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von je Fr. 700.--, dem Regierungsrat und der Einwohnergemeinde Oberwil auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 18 259 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.03.2019 810 18 259 — Swissrulings