Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.02.2019 810 18 224

20 février 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,664 mots·~23 min·6

Résumé

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung; Entlassung des Beistands aus dem Amt

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. Februar 2019 (810 18 224) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung / Entlassung des Beistands aus dem Amt

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Jgnaz Jermann, Niklaus Ruckstuhl, Yves Thommen Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, vertreten durch Gioele Ballarino, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener

Betreff Prüfung von Schlussbericht und Schlussrechnung für die Zeit vom 02.03.2015 bis 31.08.2016 / Entlassung des Beistands aus dem Amt (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____ vom 4. Juli 2018)

A. Mit Ernennungsurkunde vom 2. März 2015 wurde A.____ als Beistand von C.____ für eine Begleitbeistandschaft und eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung eingesetzt. Die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung wurde per 1. September 2016 aufgehoben. Mit Ernennungsurkunde vom 3. August

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2016 wurde eine Begleitbeistandschaft ebenfalls mit A.____ als Beistand eingerichtet und fortgeführt. B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis B.____ (KESB) verweigerte mit Entscheid vom 4. Juli 2018 die Genehmigung des Berichts mit Rechnung vom 16. Dezember 2016 für die Zeit vom 2. März 2015 bis 31. August 2016 betreffend die Beistandschaft für C.____. Sie entliess A.____ unter Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit aus seinem Amt. Im Entscheid hielt die KESB weiter fest, dass A.____ für seine Mandatsführung vom 2. März 2015 bis 31.August 2016 bereits eine Entschädigung von total Fr. 9‘929.10 erhalten habe. Diese sei quartalsweise abgerechnet und geprüft worden und gehe aufgrund der Bedürftigkeit der verbeiständeten Person zu Lasten der KESB, respektive der fallbetroffenen Gemeinde E.____. Schliesslich entschied die KESB, dass diese Entschädigung aufgrund der mangelhaften Rechnungsführung um Fr. 5‘000.-- reduziert werde und auferlegte dem Beistand A.____ die Kosten der externen Prüfung durch die F.____ AG im Umfang von Fr. 601.25. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Gioele Ballarino, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 9. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter o/e-Kostenfolge, der Entscheid der KESB vom 4. Juli 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren 810 18 223 zusammenzuführen. D. In Ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2018 beantragte die KESB unter o/e- Kostenfolge die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 replizierte der Beschwerdeführer und hielt vollumfänglich an seinen Anträgen fest. F. In ihrer Duplik vom 2. November 2018 beantragte die KESB erneut die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass das vorliegende Verfahren zusammen mit dem Beschwerdeverfahren 810 18 223 behandelt wird.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestim-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand bilden vorliegend die Fragen, ob die KESB zu Recht erstens den Bericht mit Rechnung des Beistandes für die Beistandschaft von C.____ nicht genehmigt, zweitens dem Beistand die Kosten der externen Prüfung im Rahmen von Fr. 601.25 auferlegt und drittens die Entschädigung des Beistandes aufgrund mangelhafter Rechnungsführung um Fr. 5‘000.-- reduziert hatte. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs. Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs ist diese Rüge vorab zu prüfen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm weder vor dem Einholen des Revisionsberichts noch vor dem Entscheid der KESB in keinerlei Weise die Möglichkeit gegeben worden sei sich zu äussern. Er sei auch nie aufgefordert worden, fehlende Belege einzureichen. Zudem sei der Revisionsbericht der F.____ AG mangelhaft und es sei mehr als fraglich, ob die KESB der Revisionsstelle sämtliche relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. Es sei ihm vorgängig auch keine Möglichkeit gegeben worden, fehlende Belege einzureichen, weshalb er die fehlenden Belege im Zusammenhang mit Überweisungen auf sein eigenes Konto (zwecks Barauszahlung an C.____) im Umfang von Fr. 1‘597.-- mit vorliegender Beschwerde einreiche. Aus all diesen Gründen habe die KESB den Sachverhalt vorschriftswidrig unvollständig abgeklärt und zudem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die KESB weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör verletzt. In Art. 446 ZGB sind Verfahrensgrundsätze kodifiziert, die für den Kindes- und Erwachsenenschutz von fundamentaler Bedeutung sind. Bei den Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den Untersuchungsgrundsatz und um den Offizialgrundsatz. Gemäss Abs. 1 hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Mit dieser Formulierung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist. Welche Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (LUCA MARANTA/CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 446 N 13). Der Untersuchungsgrundsatz wird zudem durch Abs. 2 konkretisiert, indem dieser bestimmt, dass die KESB die “erforderlichen Erkundigungen“ einzuholen und die “notwendigen Beweise“ zu erheben hat. Damit sollen eine zweckmässige und effiziente Abklärung der Verhältnisse erleichtert und die Mitglieder der KESB entlastet werden (PATRICK FASSBIND, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2016, Art. 446 N 2). Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien zudem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/ St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2). Im Einzelnen lässt sich nicht generell, sondern unter Würdigung der konkreten Interessenlage beurteilen, wie weit das Äusserungsrecht geht. Wegleitend muss der Gedanke sein, einer Partei zu ermöglichen, ihren Standpunkt wirksam zu vertreten. 4.3.1 Mit Entscheid der KESB vom 3. August 2016 wurde die Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für C.____ per 1. September 2016 aufgehoben. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit Mail vom 20. September 2016 erstmals aufgefordert worden, den Schlussbericht und die Schlussrechnung per 30. November 2016 einzureichen und mit Mail vom 22. September 2016 sei ihm bestätigt worden, dass er trotz der weiterhin bestehenden Begleitbeistandschaft einen Schlussbericht verfassen und einreichen müsse. Mit Mail vom 1. Dezember 2016 sei er erneut aufgefordert worden, den Schlussbericht und die Schlussrechnung bis am 14. Dezember 2016 einzureichen. Mit der Mail vom 1. Dezember 2018 sandte die KESB dem Beschwerdeführer auch einen Link zu, unter welchem er alle für den Schlussbericht und die Schlussrechnung notwendigen Formulare finden könne. Erst am 16. Dezember habe der Beschwerdeführer diverse Kontoauszüge der G.____bank eingereicht, jedoch hätten die dazugehörigen Belege gefehlt. Ein Schlussbericht sei nicht eingereicht worden. Daraufhin beauftragte die KESB am 3. Januar 2017 die Revisionsgesellschaft mit der Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung. 4.3.2 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Berufsbeistand bereist von sich aus verpflichtet ist, nach Beendigung der Beistandschaft die gemäss Gesetz und Ernennungsurkunde erforderlichen Dokumente samt Belegen form- und fristgerecht einzureichen, was der Beschwerdeführer vorliegend offensichtlich nicht getan hatte. Deshalb musste ihn die KESB mehrfach ermahnen und auffordern, den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen. Aus dem diesbezüglichen Mailverkehr (vgl. E. 4.3.1 hiervor) wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in voller Kenntnis der Umstände, die zum vorinstanzlichen Entscheid führten, mehrmals und aufgrund diverser Fristerstreckungen zudem über einen längeren Zeitraum die Möglichkeit erhalten hatte, seinen Pflichten gegenüber der KESB nachzukommen. Aus der Aktennotiz der KESB zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer respektive zur Anhörung desselben vom 22. Juni 2018 geht weiter hervor, dass er auch nach Abschluss der internen und externen Abklärungen durch die Vorinstanz erneut die Möglichkeit hatte, sich vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids zu äussern. Soweit der Beschwerdeführer zudem eigen-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständig die lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens rügt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er diese durch die weder rechtzeitige noch vollständige Einreichung der erforderlichen Unterlagen selbst verursacht hat. Schliesslich musste der externe Revisor aufgrund der unvollständigen Aktenlage und der unschlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers immer wieder Rückfragen an diesen stellen. Sofern der Beschwerdeführer der KESB darüber hinaus pauschal unprofessionelles Handeln in Bezug auf ihre Abklärungspflichten vorwirft, kann er daraus mangels näherer Substantiierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.1.1 Inhaltlich macht der Beschwerdeführer weiter geltend, es sei widersprüchlich, dass die KESB bemängle, er habe keinen Schlussbericht eingereicht und dann im Entscheid vom 4. Juli 2018 festhalte, der Schlussbericht könne nicht genehmigt werden. Auf jeden Fall habe die KESB einerseits die Schlussrechnung zu Unrecht nicht genehmigt und andererseits auch § 74 Abs. 4 EG ZGB verletzt, indem sie über seine Schlussberichterstattung vom 16. Dezember 2016 erst am 4. Juli 2018 entschieden habe. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Entscheid der KESB mehrfach sowohl gegen Bundes- und Verfassungsrecht sowie kantonales Recht verstosse. Es sei unzutreffend, dass er keine Abrechnung gemacht habe. Die Einnahmen und Ausgaben seien den Auszügen von C.____'s Bankkonto zu entnehmen. Eine weitere Vermögenszusammenstellung habe sich erübrigt, da C.____ nur über ein einziges Bankkonto verfügt habe, dessen Auszüge der KESB allesamt vorgelegen hätten. Zudem habe die Vermögensverwaltung nur einen kleinen Teil der Arbeit des Beschwerdeführers als Beistand von C.____ dargestellt, da er mit ihm insbesondere auf persönlicher Ebene (sozialpädagogischer Teil der Beistandschaft) gearbeitet habe. Dabei sei es zweifelsohne zu grossen Zwischenerfolgen gekommen, was sich auch in der Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft per 1. September 2016 gezeigt habe. 5.1.2 Da C.____ einzig von der Sozialhilfe gelebt habe, habe er einerseits nur ein streng limitiertes Budget zur Verfügung gehabt und andererseits seien die Vermögens- und Einkommensverhältnisse auch durch die Sozialhilfe der Gemeinde E.____, welche die Arbeit des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt bemängelt habe, regelmässig geprüft worden. Diese habe sich auch um die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Krankenkasse von C.____ gekümmert. In vermögensrechtlicher Hinsicht habe er einzig die Aufgabe gehabt, die Miete für C.____ zu bezahlen und die Sozialhilfegelder weiterzuleiten. Schliesslich hält der Beschwerdeführer in seiner Replik fest, dass er sich aufgrund der Weiterführung der Begleitbeistandschaft als Beistand von C.____ nicht in der Lage sah, einen Schlussbericht zu verfassen. Unabhängig davon habe er sowohl im Rahmen der Begleit- als auch der Vertretungsbeistandschaft sämtliche ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig ausgeführt.

5.2 Auch bezüglich dieser Rüge kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Endet das Amt, erstattet der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was bereits mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und Schlussrechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung weder eine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung zu noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteile des Bundesgerichts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3 und 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 425 N 52). 5.3 Das ZGB regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung nur sehr allgemein (vgl. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Errichtet die KESB eine Vertretungsbeistandschaft zur Verwaltung von Einkommen und/oder Vermögen oder zur Besorgung von Geschäften mit Finanzverkehr, so hat der Beistand die Vertretung und Verwaltung auf jeden Fall sorgfältig vorzunehmen und alle damit zusammenhängenden Geschäfte unter Vorbehalt der Mitwirkung der KESB zu besorgen (vgl. URS VOGEL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 415 N 6). Der Detaillierungsgrad des Berichts richtet sich dabei nach der konkreten Situation und der massgeschneiderten Massnahme (vgl. VOGEL, a.a.O., Art. 415 N 10). Auch in Bezug auf die Form der Rechnungsführung und die Art der Rechnungsablage finden sich im Bundesrecht keine detaillierten Vorschriften (vgl. Art. 410 Abs. 1 ZGB). Die Rechnung muss jedoch so geführt werden, dass sie detailliert Einnahmen und Ausgaben aufführt und Belege chronologisch und systematisch dazu geordnet sind. Die KESB kann zudem kraft ihres Weisungsrechtes weitergehende Vorschriften zur Rechnungsführung und Rechnungslegung generell oder im Einzelfall erlassen. Zudem sind die Kantone frei, darüber hinaus entsprechende generelle Voraussetzungen im kantonalen Recht zu verankern (VOGEL, a.a.O., Art. 415 N 6). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So bestimmt § 74 Abs. 2 EG ZGB, dass die Rechnung eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anlage sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten muss. Alle Angaben sind überdies zu belegen. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Rechnung sodann auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung (Ein- und Ausgaben) anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 11. September 2013 [810 13 36] E. 8; VOGEL, a.a.O., Art. 415 N 7).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Die KESB führt aus, dass die Rechnungsführung und Rechnungsablage sowie die Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse die wesentlichen Instrumente der Aufsicht über die Mandatsführung seien. Als Minimalinhalt der Rechnung würden allgemein die Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens und die Veränderung des Vermögens gelten. Einnahmen und Ausgaben müssten aufgelistet werden, Vermögenszugänge und Vermögensabflüsse ersichtlich sein und auch die entsprechenden Belege müssten verfügbar sein. In diesem Zusammenhang weist die KESB darauf hin, dass der externe Prüfungsbericht der F.____ AG vom 5. April 2018 ergeben habe, dass keine auftragsgemässe und sorgfältige Vermögensverwaltung durch den Beistand stattgefunden habe. Dieser habe weder eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit den dazugehörigen Belegen geführt noch habe er eine Vermögenszusammenstellung gemacht. Ein Schlussbericht sei nicht eingereicht worden. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass die Krankheitskosten bei der Ergänzungsleistung nicht zurückgefordert worden seien. Entsprechend habe die Revisionsstelle auch keine Genehmigungsempfehlung abgeben können. 5.5.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Berufsbeistand seinen Pflichten im Zusammenhang mit dem Schlussbericht und der Schlussrechnung nicht nachgekommen ist. Was die Einreichung des Schlussberichts betrifft, ist vorweg festzustellen, dass ein solcher nicht eingereicht wurde, was der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Oktober 2018 zugab und damit erklärt, dass er sich aufgrund der Weiterführung der Begleitbeistandschaft nicht in der Lage sah, den Schlussbericht zu erstellen. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Daran ändert auch der Versuch des Beschwerdeführers nichts, aus der Frage, ob er nun einen Abschlussbericht eingereicht habe oder nicht, einen Widerspruch zu konstruieren. Die Weiterführung der Begleitbeistandschaft hat nichts mit dem Schlussbericht betreffend die Vertretungsbeistandschaft zu tun. Der Beschwerdeführer wäre auf jeden Fall verpflichtet gewesen, für die per 1. September 2019 aufgehobene Vertretungsbeistandschaft der KESB den geforderten Abschlussbericht einzureichen. Auch wenn die verbeiständete Person nur über ein Konto verfügt, sind an die Grundsätze der aufgezeigten Rechnungslegung für dieses eine Konto keine minderen Anforderungen zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die verbeiständete Person “nur“ über die Sozialhilfe verfügt. 5.5.2 Der Beschwerdeführer hatte – wie bereits ausgeführt – mehrfach die Gelegenheit, seine Schlussberichtserstattungen an die KESB einzureichen, beziehungsweise zu berichtigen und vervollständigen sowie die erforderlichen dazugehörigen Belege einzureichen. Das hat er nicht hinreichend getan, obwohl an ihn als Berufsbeistand diesbezüglich hohe Anforderungen zu stellen sind und insbesondere im Rahmen der Schlussberichtserstattungen von einem Berufsbeistand eine fristgerechte Ablieferung der lückenlos nachvollziehbaren Unterlagen erwartet werden darf, respektive muss. Weder die geltend gemachten mangelnde buchhalterische Erfahrung, die starke berufliche Auslastung, die Involvierung der Sozialhilfe, die angeblich erzielten Fortschritte mit der verbeiständeten Person respektive die Fortführung der Begleitbeistandschaft noch der Umstand, dass die Vermögensverwaltung vorliegend nur einen kleinen Teil seiner Beistandschaft ausgemacht habe, rechtfertigen den Verzicht auf Ausfertigung und Einreichung eines Schlussberichts, weshalb der Beschwerdeführer auch aus der Berufung auf § 74

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 EG ZGB nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Unter Berücksichtigung des Massstabes, der an die Prüfungspflicht der KESB gestellt wird sowie der Prüfungsergebnisse der herbeigezogenen externen Revisionsgesellschaft, hat die KESB die Genehmigung des (gar nicht eingereichten) Schlussberichts und der Schlussrechnung mit Entscheid vom 4. Juli 2018 zu Recht verweigert. 6. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Rechtmässigkeit der ihm auferlegten Kosten der externen Prüfung durch die F.____ AG in der Höhe von Fr. 601.25. Auch mit dieser Kritik kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Wurde die Schlussrechnung vom Mandatsträger nicht formgerecht eingereicht, obwohl er dazu imstande gewesen wäre, und bedingt dies die Beauftragung eines Dritten durch die KESB, so können die Kosten grundsätzlich dem fehlbaren Mandatsträger auferlegt werden (vgl. AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., Art. 425 N 39; § 74 Abs. 6 EG ZGB BL). Die Kostenauflage findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 425 Abs. 2 i. V. m. Art. 415 Abs. 3 ZGB sowie in § 74 Abs. 6 EG ZGB. Das gilt auch dann, wenn in der Vermögensverwaltung Unregelmässigkeiten oder Verstösse gegen die gesetzlichen Vermögensverwaltungs- und -verwahrungsbestimmungen festgestellt und von einer spezialisierten Fachstelle einer Revision unterzogen werden müssen. Solche Auslagen sind gestützt auf Art. 415 Abs. 3 ZGB dem Verursacher zu überbinden. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, hat der Beschwerdeführer den Schlussbericht und die Schlussrechnung weder fristgerecht bei der KESB eingereicht noch entsprechen diese inhaltlich und umfangmässig den gesetzlichen Minimalanforderungen. Die KESB war deshalb (insbesondere nach wiederholter Abmahnung des Beschwerdeführers) befugt, einerseits die Schlussrechnung durch eine externe Revisionsstelle überprüfen zu lassen und andererseits die Kosten dem Beschwerdeführer als Verursacher zu überbinden. 7.1 Schliesslich beschwert sich der Beschwerdeführer über die Reduktion seiner Entschädigung in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Er macht im Wesentlichen geltend, dass für die nachträgliche Kürzung des Entschädigungsanspruchs keine gesetzliche Grundlage existiere und diese deshalb bereits aus diesem Grund nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Unabhängig davon führt er weiter aus, die Kürzung der Entschädigung im Umfang von Fr. 5‘000.-- sei unverhältnismässig und willkürlich. Er habe mit C.____ primär sozialpädagogisch arbeiten müssen. Der Anteil der Vermögensverwaltung mache nur einen kleinen Teil seiner Bemühungen im Rahmen der vorliegenden Beistandschaft aus. Dass seine Entschädigung trotzdem um mehr als die Hälfte gekürzt wurde, sei unverhältnismässig und willkürlich. Schliesslich sei die Rückforderung auch verjährt. Weder der KESB noch C.____ sei im Übrigen ein Schaden erwachsen, was zu recht auch nicht behauptet werde. Es gehe der KESB mit der verfügten Reduktion der Entschädigung offensichtlich einzig darum, gegen ihn persönlich vorzugehen. 7.2 Die KESB stützt die Reduzierung der Entschädigung des Beistandes auf § 18 Abs. 4 der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991. Der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass ihm die Entschädigungen bereits quartalweise ausbezahlt worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die KESB vor der Einreichung der mangelhaften Schlussrechnung keine Kenntnis von der ungenügenden Mandatsführung gehabt habe. Zur Begründung hielt die KESB im Wesentlichen weiter fest, dass der externe Prüfungsbericht der F.____ AG vom 5. April 2018 ergeben habe, dass keine auftragsgemässe und sorg-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fältige Vermögensverwaltung durch den Beistand A.____ stattgefunden habe. Dieser habe keinen Schlussbericht erstellt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit den dazugehörigen Belegen geführt und habe auch keine Vermögenszusammenstellung gemacht. Die Einkommens- und Vermögensverwaltung habe im Rahmen der angeordneten Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB einen wesentlichen Bestandteil (sicher aber 50%) der Aufgaben des Beschwerdeführers ausgemacht. Da dieser sein Mandat offensichtlich nur teilweise erfüllt habe, rechtfertige sich auch eine Reduktion der Entschädigung im Umfang von Fr. 5‘000.--.

7.3 Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB sowie § 18 Abs. 1 GebV hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Da die Massnahmen des Erwachsenenschutzes dem Schutz und dem Wohl der betroffenen Person dienen, ist es nach dem Verursacherprinzip gerechtfertigt, dass in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistandes aufkommen muss. Kann die Entschädigung der verbeiständeten Person nur teilweise oder überhaupt nicht aus dem Vermögen der verbeiständeten Person bezahlt werden, hat die öffentliche Hand gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB die Differenz zu bezahlen. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Dabei berücksichtigt sie die gesamten Umstände des Einzelfalles. Wesentliche Kriterien sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, welche die Aufgabe erfordert. Gemäss § 18 Abs. 2 lit. a GebV beträgt der Ansatz für die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bei berufsmässiger Mandatsführung Fr. 95.-- pro Stunde. In umfangmässiger Hinsicht kann der Beistand als Aufwand dagegen nur verrechnen, was im Rahmen des Auftrags der KESB zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört. Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 404 N 21), respektive können von der KESB gestützt auf § 18 Abs. 4 GebV angemessen reduziert werden. 7.4 Wie bereits unter E. 5.2 hiervor ausgeführt, hat sich die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde nicht über allfällige Verfehlungen des Beistandes zu äussern (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1). Entsprechend prüft die Rechtsmittelinstanz im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur, ob der Beistand durch den Schlussbericht respektive die Schlussrechnung seine Informationspflicht erfüllt hat. Darüber hinausgehende inhaltliche Rügen (insbesondere betreffend die Sorgfältigkeit der Amtsführung des Beistandes) sind nicht Verfahrensgegenstand und damit auch keine zulässigen Rügegründe im Rechtsmittelverfahren betreffend die Genehmigung/Nichtgenehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung. 7.5 Die Vorinstanz begründet die Reduktion der Entschädigung des Beschwerdeführers aber einzig mit der aus ihrer Sicht unsorgfältigen Amtsführung des Beistandes, den geltend gemachten Mängeln der Schlussrechnung sowie dem Fehlen des Schlussberichts. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Genehmigung der Schlussrechnung und die Festlegung der Man-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht datsentschädigung unabhängig voneinander erfolgen, wobei die Schlussrechnungsgenehmigung hinsichtlich der Mandatsentschädigung keine präjudizierende Wirkung hat (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. Mai 2018 [810 17 336] E. 3.5.1). Die von der KESB im Zusammenhang mit der Reduktion der Entschädigung des Beistandes geltend gemachten Gründe stellen nach dem Gesagten (vgl. E. 7.4 hiervor) keine gesetzlich vorgesehene Reduktionsgründe im Sinne von § 18 Abs. 4 GebV dar. Die vorgenommene Reduktion der Entschädigung erweist sich damit mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig. Die von der KESB konkret bemängelten Umstände im Zusammenhang mit der Führung der Beistandschaft durch den Beschwerdeführer ändern demzufolge nichts an der Tatsache, dass vorliegend die Mandatsentschädigung an den Beschwerdeführer nach § 18 GebV geschuldet ist und § 18 Abs. 4 GebV in der vorliegenden Konstellation nicht als gesetzliche Grundlage für eine Reduktion der Mandatsentschädigung herangezogen werden kann. § 18 Abs. 4 GebV wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur dann anwendbar, wenn die vom Beistand geltend gemachte Entschädigung im Hinblick auf die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, aus Sicht der KESB umfangmässig als eindeutig zu hoch zu qualifizieren gewesen wäre. Dass es sich beim ausgewiesenen Aufwand des Beschwerdeführers um solche übertriebenen oder unnötigen Aufwendungen im Sinne von § 18 Abs. 4 GebV handeln soll, macht die KESB weder geltend noch sind solche ersichtlich. 7.6 Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht zur Reduktion der Entschädigung des Beschwerdeführers befugt, womit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 4 des Entscheids der KESB vom 4. Juli 2018 aufzuheben ist, soweit darin die Entschädigung des Beschwerdeführers um Fr. 5‘000.-- reduziert wurde. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der KESB pauschal verfügte Reduktion um Fr. 5‘000.-- auch inhaltlich nicht nachvollziehbar ist. Nachdem der Beschwerdeführer im Grundsatz glaubhaft aufgezeigt hatte, dass seine administrativen Arbeiten (wozu insbesondere auch die Rechnungsführung zu zählen ist) maximal 15% seiner Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Beistandschaft ausgemacht hatten, ist die nicht weiter begründete und pauschale Reduktion seiner Entschädigung um Fr. 5‘000.-- (was mehr als 50% der gesamten Entschädigung entspricht) nicht nachvollziehbar. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zwischen den Verfahrensparteien aufzuteilen. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen und der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Vorinstanz wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird nach § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zugesprochen. In seiner Honorarnote vom 21. November 2018 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von Fr. 2‘443.75 (bestehend aus 7.83 Stunden à Fr. 250.--, Auslagen in der Höhe von Fr. 310.70 sowie 7.7% MWST) geltend. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘145.10, wobei der Ansatz für Auslagen in Form von Massenkopien praxisgemäss auf Fr. 0.5 zu reduzieren ist. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘145.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWST) auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4, Satz 1, des Entscheids der KESB Kreis B.____ vom 4. Juli 2018 wird ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der KESB Kreis B.____ wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt.

3. Die KESB Kreis B.____ hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘145.10 (inkl. Auslagen und 7.7% MWSt) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 18 224 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 20.02.2019 810 18 224 — Swissrulings