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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.03.2019 810 18 217

4 mars 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,511 mots·~13 min·9

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Zweiter Rechtsgang

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. März 2019 (810 18 217) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Gefälschte Ausweispapiere

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Zweiter Rechtsgang (RRB Nr. 1070 vom 15. August 2017)

A. Die 1989 geborene, albanische Staatsangehörige A.____ reiste – nach eigenen Angaben – zwischen Oktober und Dezember 2014 mit ihrem albanischen Pass als Touristin über Italien in die Schweiz ein. Sie beschaffte sich in der Folge über ihre in Albanien lebende Familie

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefälschte griechische Ausweispapiere (Reisepass, Identitätskarte und Führerausweis) lautend auf den Namen B.____. Nach eigener Darstellung wohnte A.____ im Kanton Basel-Stadt an einer nicht genannten Adresse und arbeitete zunächst mit einer Grenzgängerbewilligung G bei der Firma C.____ in Basel. B. Am 19. Juli 2015 reisten der Bruder von A.____, D.____ und dessen Ehefrau, E.____, ebenfalls in die Schweiz ein. C. Am 11. August 2015 meldete sich A.____ mit dem gefälschten griechischen Reisepass beim Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Migrationsamt BS) an, welches ihr eine auf den Aliasnamen B.____ lautende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausstellte. In der Folge arbeitete A.____ unter dem Namen B.____ in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft bei der Firma F.____. Ihr Bruder D.____ meldete sich am 20. August 2015 ebenfalls mit einem gefälschten griechischen Pass, ausgestellt auf den Namen G.____, beim Migrationsamt BS an und erhielt zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA lautend auf den Aliasnamen G.____ und später eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er arbeitete wie seine Schwester bei der Firma F.____. E.____ meldete sich in der Schweiz nicht an. D. Nach einem Umzug in den Kanton Basel-Landschaft, wo A.____ zusammen mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin in einer Wohnung wohnte, erhielten A.____ und ihr Bruder am 15. Dezember 2015 vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AFM; heute: Amt für Migration und Bürgerrecht, AFMB) auf die jeweiligen Aliasnamen ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. E. Am 24. Juli 2016 wurde A.____ am Bahnhof Basel SBB einer Personenkontrolle durch das Grenzwachtkorps unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle erkannten die Grenzwächter die Ausweisfälschungen und den illegalen Aufenthalt von A.____ in der Schweiz. Anschliessend fand eine Kontrolle in der Wohnung von A.____ statt, in deren Rahmen die Ausweisfälschung ihres Bruders sowie der illegale Aufenthalt der Schwägerin festgestellt wurden. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2016 erklärte A.____, sie habe sich zwecks Arbeit in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erschlichen, da sie in ihrem Heimatland Albanien keine besonders günstige Zukunft und keine Wohnung habe. Sie sei jedoch bereit, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Dieser Sachverhalt führte zu einem Strafverfahren, in welchem A.____ mit Strafbefehl vom 16. Februar 2017 wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG]) vom 16. Dezember 2005 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 1‘000.-verurteilt wurde. F. Am 16. August 2016 gewährte das AFM A.____ das rechtliche Gehör zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Am 30. September 2016 ersuchte A.____, vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin in Zürich beim Migrationsamt BS um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit der in der Schweiz niedergelassenen spanischen Staatsangehörigen H.____. H. Gleichentags nahm A.____, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig, zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Stellung. I. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 widerrief das AFM die auf den Namen B.____ lautende Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A.____ an, die Schweiz zu verlassen. Ebenso erliess das AFM gegen deren Bruder D.____ und dessen Ehefrau E.____ Verfügungen betreffend Widerruf bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. J. Gegen die sie betreffende Widerrufsverfügung erhob A.____, weiterhin und fortan immer vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). K. Am 25. Januar 2017 stellte das Migrationsamt BS A.____, welche mittlerweile bei ihrer Partnerin im Kanton Basel-Stadt wohnte, eine Anwesenheitsbestätigung gültig bis am 25. April 2017 zwecks Eintragung der Partnerschaft aus, woraufhin der Regierungsrat das hängige Beschwerdeverfahren sistierte. Nachdem sich H.____ in der Folge von A.____ getrennt hatte, hob der Regierungsrat die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf. Mit Beschluss Nr. 1070 vom 15. August 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Zugleich ordnete er an, A.____ habe die Schweiz bis spätestens am 31. August 2017 zu verlassen. L. Dagegen liess A.____ mit Eingabe vom 31. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erheben mit den Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 15. August 2017 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (Verfahren 810 17 225) trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde zufolge Nichteinhaltens der Rechtsmittelfrist nicht ein. N. Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 (Verfahren 2C_1038/2017) gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. O. Mit Verfügung vom 7. August 2018 setzte das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer 810 18 217 fort und zog die Akten des Beschwerdeverfahrens 810 17 225 sowie der beiden abgeschlossenen Beschwerdeverfahren betreffend

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Widerruf bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung von D.____ und E.____ (Verfahren 810 17 164 und 810 17 165) bei, welche mit Verfügungen vom 5. September 2017 als gegenstandslos abgeschrieben worden waren. P. Mit Vernehmlassung vom 17. August 2018 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Q. Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und angezeigt, dass das Urteil schriftlich eröffnet wird. R. Mit Eingabe vom 23. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zustellung der Akten sowie um Ansetzung einer Replikfrist. S. Innert der gesetzten Replikfrist (19. September 2018) ist weder eine Replik noch ein Erstreckungsgesuch eingegangen. Nach Ablauf der Frist (Postaufgabe 20. September 2018) ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Replikfrist. Auf dieses Erstreckungsgesuch ist das Kantonsgericht mit Verfügung vom 24. September 2018 nicht eingetreten.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Da alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 1.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet. Demgemäss wird sie ohne Durchführung einer Parteiverhandlung im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen eine albanische Staatsangehörige und nicht, wie mit gefälschten Ausweispapieren geltend gemacht, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, weshalb sie dem Anwendungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) nicht untersteht (Art. 1 FZA e contrario). Demgemäss kann die zu

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unrecht erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ohne weiteres widerrufen werden, weil eine anspruchsbegründende Voraussetzung nie gegeben war oder entfallen ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP] vom 22. Mai 2002; BGE 141 II 1 E. 2.2.1; 130 II 388 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_439/2016 vom 31. Mai 2016 E. 2.1 und 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.1). 3.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die aufenthaltsbeendende Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin weise eine sehr kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf. Zudem habe die Beschwerdeführerin während dieser Jahre nie darauf vertrauen können, in der Schweiz bleiben zu dürfen, da sie die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit falschen Angaben und mittels strafrechtlich relevanten Vorgehens erschlichen habe. Insofern sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin eine stärkere Bindung zur Schweiz als zu ihrem Heimatland Albanien aufweisen sollte. Vor der Einreise in die Schweiz habe sie 25 Jahre in Albanien gelebt, wo sie ihre Schulzeit absolviert und gearbeitet habe. Sie sei mit der Kultur, den Bräuchen und der Mentalität in ihrer Heimat bestens vertraut und spreche besser Albanisch als Deutsch. Sodann lebe ihre gesamte Familie in Albanien, zu der sie eine enge Beziehung pflege. Es sei der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass sie in der Schweiz Arbeit gefunden habe und nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei, allerdings stelle sie als ungelernte Hilfskraft in der Reinigungsbranche keine unentbehrliche Arbeitskraft für die hiesige Wirtschaft dar. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie lebe mittlerweile seit rund 4 Jahren in der Schweiz und habe keine Sozialhilfe in Anspruch genommen. Sodann sei sie sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, und sie führe einfache Konversationen bereits mühelos. Abgesehen von der Missachtung der Aufenthaltsregelung habe sie sich in der Schweiz immer wohl verhalten und sei strafrechtlich nie verurteilt worden. Insbesondere sei der Umstand, dass sie anlässlich der Befragung bezüglich der gefälschten Ausweispapiere sofort geständig gewesen sei, positiv zu gewichten. Sie habe sich in der Schweiz umgehend eine Arbeitsstelle gesucht und während ihres gesamten Aufenthalts gearbeitet. Ihr Arbeitgeber sei mit ihrer Arbeitsleistung überaus zufrieden und habe ihr als Teamverantwortliche bereits viel Verantwortung übertragen. Überdies sei beachtlich, dass sie fliessend Englisch, Italienisch, Albanisch, Griechisch, Portugiesisch und Spanisch spreche. Eine Wiedereingliederung im Heimatland Albanien sei unmöglich, da sie sich dort aufgrund der Bedrohung an Leib und Leben versteckt halten müsste. Die Bedrohung resultiere aus einer gefährlichen Familienfehde zwischen ihrer Familie und der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Familie ihrer Schwägerin, in welche sie involviert gewesen sei. Diese verzweifelte Lage sei sodann auch der Grund gewesen, weshalb sie, ihr Bruder und dessen Frau in die Schweiz geflüchtet seien, wo sie sich die gefälschten Pässe organisiert hätten. Nach der Beschmutzung der Familienehre sei nach dem Kanun die Blutrache noch immer eine realistische Konsequenz. Seit dem Zusammenbruch des Justizsystems in gewissen Gebieten Kosovos sei es zu einem Wiederauftreten von familiären Blutfehden gekommen. Auch wenn in der Schweiz nicht jede Gefahr, aufgrund der Blutrache auf offener Strasse erschossen zu werden, ausgeschlossen werden könne, sei die Gefahr deutlich geringer als in Albanien. Schliesslich liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 lit. b AuG (bzw. seit dem 1. Januar 2019: AIG) vor. 3.4 Die Beschwerdeführerin ist Ende 2014 in die Schweiz eingereist und lebte bis zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung während rund zwei Jahren in der Schweiz. Die anschliessende Duldung ihres Aufenthalts in der Schweiz erfolgte einzig aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel. Es ist demnach nicht von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen. Zudem ist in Bezug auf den Aufenthalt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie sich diesen einzig mit gefälschten Papieren erschlichen hat. Sie hat zuvor ihr gesamtes Leben in ihrem Heimatland Albanien verbracht und ist entsprechend mit den dortigen Sitten und Gebräuchen bestens vertraut. Bezüglich der beruflichen Situation ist der Beschwerdeführerin zugutezuhalten, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz gearbeitet hat. Sie zählt jedoch nicht zu jenen Fachkräften, die für die hiesige Wirtschaft unentbehrlich sind. Folglich bestehen aus wirtschaftlicher Sicht keine gewichtigen Gründe für die Belassung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte für eine besonders intensive persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zur Schweiz ersichtlich. Ihre gesamte Familie, zu welcher sie eine enge Beziehung pflegt, lebt in Albanien. Auch ihr Bruder und dessen Ehefrau mussten die Schweiz verlassen, nachdem deren Wegweisung in Rechtskraft erwachsen ist. Die geltend gemachte Gefährdung aufgrund von Blutrache erscheint sodann nicht glaubwürdig. Sie wurde erstmals im Wegweisungsverfahren durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, während sie zuvor anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2016 noch ausgesagt hatte, sie habe die Ausweispapiere lediglich zwecks Arbeit in der Schweiz gefälscht, da sie und ihre Familie in Albanien in sehr ärmlichen Verhältnissen leben würden. Zudem erklärte sie damals, sie würde freiwillig nach Albanien ausreisen. Von einer Familienfehde oder einer Bedrohung durch die Blutrache war damals noch keine Rede. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin – selbst wenn eine Familienfehde existieren würde – ohne weiteres zumutbar, sich in Albanien Hilfe und Schutz suchend an die Polizei oder andere Stellen zu wenden. Demgemäss kann auch offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln zum Nachweis der Familienfehde um Fälschungen, Gefälligkeitsschreiben oder echte Dokumente handelt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Albanien erscheint in jedem Fall verhältnismässig und ein Härtefall ist nicht ersichtlich. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz ist somit nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 29. April 2019 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_391/2019) erhoben.

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