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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.11.2018 810 18 201

14 novembre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,634 mots·~13 min·6

Résumé

Verlängerung der Weisung, die sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 20. Juni 2018)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. November 2018 (810 18 201) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Weisung zur Inanspruchnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung

Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta

Beteiligte A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz

Betreff Verlängerung der Weisung, die sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 20. Juni 2018)

A. A.____ und B.____ sind die Eltern der Kinder D.____ (geb. 2013) und E.____ (geb. 2015) sowie die Erziehungsberechtigten des Sohnes von B.____ und F.____, G.____ (geb. 2011). B. Aufgrund von Defiziten in ihrer Erziehungskompetenz erhalten A.____ und B.____ bereits seit längerer Zeit Unterstützung durch die Vormundschaftsbehörde bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Mit Beschluss vom 7. August 2012 ordnete die Vormundschafts-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht behörde H.____ eine Erziehungsbeistandschaft für G.____ an, welche mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) vom 18. Juni 2013 bestätigt wurde. Auf Antrag der Beistandsperson wurde die Erziehungsbeistandschaft mit Entscheid der KESB vom 14. Januar 2015 aufgehoben. Mit Entscheid vom 6. April 2016 errichtete die KESB für G.____ und D.____ eine Erziehungsaufsicht und ernannte I.____, Soziale Dienste H.____, zur Mandatsträgerin. Ausserdem wurden A.____ und B.____ angewiesen, während sechs Monaten eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) mit J.____ als Begleitperson in Anspruch zu nehmen. C. Am 27. Dezember 2016 erstellte J.____ erstmals einen Abschlussbericht zur SPF zuhanden der KESB, in welchem sie festhielt, die Terminfindung für die Begleitung sei angesichts des stark strukturierten Alltags der Familie von A.____ und B.____ schwierig. B.____ stehe der SPF ablehnend gegenüber und wolle sich nicht auf die Begleitung einlassen. Sie sei der Meinung, die Probleme in der Erziehung seien auf A.____ zurückzuführen. In der Familie herrsche trotz Fortschritten ein harscher, unfreundlicher Umgangston. Die Eltern lachten die Kinder zuweilen sogar aus, wenn sie sich wehgetan hätten. Insgesamt werde nicht genügend auf die Bedürfnisse der Kinder eingegangen, weshalb eine Fortführung der SPF empfohlen werde. D. Mit Entscheid der KESB vom 22. Februar 2017 wurde die Weisung zur Inanspruchnahme der SPF um weitere sechs Monate verlängert. Auf die von B.____ und A.____ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit Präsidialentscheid vom 25. April 2017 nicht ein. E. Am 20. Februar 2018 erstellte J.____ zuhanden der KESB einen zweiten Bericht zur SPF, in welchem sie festhielt, die Eltern hätten in Bezug auf die mit ihr vereinbarten Ziele Fortschritte gemacht. Insbesondere gingen sie nun liebevoller mit den Kindern um; A.____ habe mehr Geduld und B.____ könne es besser ertragen, wenn nicht immer alles aufgeräumt sei. In der Familie komme aber immer noch rasch Hektik auf, wobei die Eltern dann in ihre alten Erziehungsmuster zurückfallen und hart mit den Kindern umgehen würden. J.____ empfahl eine weitere Begleitung der Familie und unter Umständen auch eine Psychotherapie für die Eltern selbst. F. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 stellte K.____, Soziale Dienste H.____, (in Vertretung von I.____) bei der KESB den Antrag, die SPF sei weiter zu verlängern. Zur Begründung führte sie aus, bei A.____ und B.____ könnten zwar Fortschritte beobachtet werden, diese seien aber noch fragil und müssten weiter stabilisiert werden. Ohne weiteres Arbeiten der Eltern an ihren Erziehungskompetenzen müsse von einer Gefährdung des Wohles der Kinder ausgegangen werden. G. Mit Entscheid der KESB vom 25. April 2018 und 20. Juni 2018 wurde in der Erziehungsaufsicht für G.____, D.____ und E.____ als Mandatsträgerin neu K.____ eingesetzt und I.____ aus ihrem Amt entlassen (Ziff. 1 und 2). Im Weiteren wurde die Weisung an A.____ und B.____, die SPF in Anspruch zu nehmen, ein weiteres Mal verlängert (Ziff. 3). Die Kindseltern wurden angewiesen, abgesehen von Ferienabwesenheiten wöchentliche Termine zur Verfü-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung zu stellen und einzuhalten (Ziff. 4). K.____ wurde die Kompetenz eingeräumt, die Begleitintervalle festzulegen (Ziff. 5). H. Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid der KESB vom 25. April 2018 und 20. Juni 2018 in Bezug auf die SPF Beschwerde beim Kantonsgericht. I. Am 26. Juli 2018 stellten die Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. J. Am 24. August 2018 erging bezüglich D.____ eine Gefährdungsmeldung der Polizei Basel-Landschaft an die KESB. D.____ sei im Gebäude, in welchem er eine Psychomotoriktherapie wahrnehme, umhergeirrt. K. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurde eine Vorverhandlung angeordnet, welche am 30. August 2018 stattfand. L. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Regelung ist nach § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich vorab nach den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführer sind als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In formeller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass der Entscheid der KESB zwei Daten trägt, nämlich den 25. April 2018 und den 20. Juni 2018. Dies stellt insofern einen formellen Mangel dar, als eine Verfügung bzw. ein Entscheid naturgemäss nicht zwei verschiedene Daten aufweisen kann. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Spruchkörper der KESB in einer Angelegenheit gegebenenfalls mehrere (behördeninterne) Sitzungen abhält. Diesfalls ist bezüglich des massgeblichen Entscheiddatums auf den Zeitpunkt der letzten Sitzung abzustellen. Vorliegend ist somit der 20. Juni 2018 als massgebliches Entscheiddatum zu qualifizieren. 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die KESB die Weisung an die Beschwerdeführer, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, zu Recht verlängerte. 5.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die SPF nicht mehr nötig sei und für sie eine Belastung darstelle. Ihren Kindern gehe es sehr gut und sie als Eltern hätten keine Konflikte mehr, sie hätten sich um 100% verändert. Als Beleg reichten die Beschwerdeführer diverse Zeugnisse und Berichte über die Fortschritte ihrer Kinder ein. Anlässlich der Vorverhandlung vom 30. August 2018 führten sie überdies aus, aufgrund der gesundheitlichen Probleme von B.____ und der Teilzeitbeschäftigung von A.____ sei die Terminfindung extrem schwierig, zumal die Begleitperson J.____ nur an drei Tagen in der Woche arbeite. Seit Februar 2018 hätten denn auch keine Termine mehr stattgefunden. G.____ habe zudem kein gutes Verhältnis zu J.____ und wolle ihr aus dem Weg gehen. 5.2 Die KESB anerkennt in ihrem Entscheid vom 20. Juni 2018, dass die Eltern Fortschritte gemacht hätten, welche aber noch nicht genügend stabil seien. Gemäss den Aussagen der Begleitperson J.____ müssten die Kindseltern noch einen weiten Weg gehen. Die SPF sei wöchentlich mindestens einmal wahrzunehmen. Die Mandatsträgerin in der Erziehungsaufsicht, K.____, sei zudem mit der Kompetenz auszustatten, die Terminintervalle für die SPF mit J.____ bei Bedarf neu festzulegen. Anlässlich der Vorverhandlung vom 30. August 2018 hielt die KESB an der Position fest, dass die SPF nach wie vor nötig sei. Sie bekräftigte diese Haltung in ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2018. 6.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 bis Art. 312 ZGB) zu treffen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3; 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt das Zurückstehen stärkerer vor hinreichenden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwächeren Massnahmen (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 22 zu Art. 307 ZGB). Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3, Art. 308 ZGB und Art. 310 ZGB können kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 ff. zu Art. 307 ZGB). 6.2 Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann einer Kindswohlgefährdung mit einer Ermahnung oder einer Weisung an die Erziehungsberechtigten begegnet werden. Weisungen haben im Gegensatz zu Ermahnungen verbindlicheren Charakter und können gegebenenfalls mit der Strafandrohung des Verweisungsbruchs gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 verbunden werden (vgl. DANIEL ROSCH/ANDREA HAURI, Zivilrechtlicher Kindesschutz, in: Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1033). Als Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB kommt unter anderem die Aufforderung an die Kindseltern, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen, in Betracht (LINUS CANTIENI/STEFAN BLUM, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Rz. 15.34). 6.3 Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über ein grosses Ermessen. Die Anordnung der geeigneten Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkte anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). 6.4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihren Kindern gehe es gut und die SPF sei in ihrem Fall nicht mehr nötig. Damit bringen sie sinngemäss vor, es bestehe keine Kindswohlgefährdung (mehr), welche eine Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB rechtfertigen würde. 6.4.2 Dazu ist festzustellen, dass aus den Akten durchaus eine gewisse Verbesserung der erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführer hervorgeht. Namentlich wird im Bericht von J.____ vom 20. Februar 2018 ausgeführt, beide Eltern hätten von der SPF profitieren und ihre Erziehungskompetenzen erweitern können. Der fragliche Bericht spricht jedoch auch fortbestehende Probleme an und weist insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführer weiterhin oft in ihre alten Muster zurückfallen würden. Sie würden ihre Kinder noch immer unangemessen hart kritisieren und nicht auf ihre Bedürfnisse nach Anerkennung reagieren. Der Bericht erwähnt auch, dass A.____ nach wie vor wenig Geduld mit den Kindern zeige und schnell hart und grob werde. Den Beschwerdeführern seien viele Aspekte einer liebevollen Erziehung unbekannt und sie müssten diese deshalb über längere Zeit trainieren. Im Bericht wird zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführer ihre Kinder bis auf die letzten zwei Termine jeweils ausgelacht und beschimpft hätten, wenn sie sich wehgetan hätten. Dem Bericht kann somit noch keine vollständige Verbesserung der Defizite der Beschwerdeführer entnommen werden. Im Bericht von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht K.____ vom 20. Februar 2018 wird festgehalten, dass das Wohl der drei Kinder gefährdet sei, wenn die Eltern nicht weiterhin an ihren Erziehungskompetenzen arbeiten würden. Den Kindern fehle es an liebevoller und konstruktiver Interaktion. Auch zeige insbesondere B.____ keine Einsicht in die bestehenden Problematiken und verharre in einer Abwehrhaltung. 6.4.3 Wie erwähnt (E. 6.3 hiervor), ist im Rahmen der Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen eine Prognose über zukünftiges Verhalten zu stellen, welche notwendigerweise auf der bisherigen Entwicklung basieren muss. Diese lässt vorliegend nicht auf eine derartige Verbesserung der Situation schliessen, dass eine Kindswohlgefährdung verneint werden könnte. Daran ändern auch die von den Beschwerdeführern zusammen mit ihrer Beschwerde eingereichten Zeugnisse und Berichte der schulischen Fachstellen nichts. Diesen kann zwar entnommen werden, dass sich G.____ und D.____ in der Primarschule bzw. im Kindergarten gut eingelebt hätten. Die in den obgenannten Berichten aufgezeigten Erziehungsdefizite der Kindseltern vermögen sie jedoch nicht zu entkräften. Insgesamt ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach wie vor von einer Gefährdung des Kindswohls auszugehen, sofern die Beschwerdeführer nicht weiter im Rahmen der SPF an ihren Erziehungskompetenzen arbeiten. 6.5.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, die SPF belaste sie zu sehr, womit sie sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips rügen. 6.5.2 Es ist unbestritten, dass die Inanspruchnahme der SPF zu einer Verbesserung der elterlichen Erziehungskompetenz der Beschwerdeführer geführt hat. Die SPF ist damit ohne weiteres geeignet, im vorliegenden Fall einer Kindswohlgefährdung zu begegnen. Bei den Ermahnungen und Weisungen nach Art. 307 ZGB handelt es sich sodann um die mildesten zur Verfügung stehenden Kindesschutzmassnahmen. Die Weisung, die SPF weiterhin in Anspruch zu nehmen, wurde im vorliegenden Fall zudem nicht mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden. Aus der Vorgeschichte und der immer noch vorherrschenden Verweigerungshaltung der Beschwerdeführer ergibt sich, dass eine konsequente Arbeit an den eigenen Defiziten ohne Unterstützung durch Fachpersonen unwahrscheinlich erscheint. Die Pflicht, einmal wöchentlich einen Termin der SPF wahrzunehmen, stellt sodann einen relativ leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer dar, welcher im vorliegenden Fall als zumutbar erscheint. Inwiefern einer jeweiligen Terminvereinbarung unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen sollen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargelegt. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität sind damit gewahrt. Dies gilt umso mehr, als fünf Monate nach Beginn der Verlängerung der Weisung eine Berichterstattung im Rahmen der Erziehungsaufsicht und eine Neubeurteilung vorgesehen sind. Die angeordnete Massnahme genügt überdies dem Grundsatz der Komplementarität, da mit der SPF – ebenso wie mit der bestehenden Erziehungsaufsicht – milde, die Eltern in ihren eigenen Kompetenzen stärkende Unterstützungsmassnahmen angeordnet wurden. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 20 Abs. 2 VPO). 7.2.1 Die Beschwerdeführer stellen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die diesbezüglichen Voraussetzungen (§ 22 Abs. 1 VPO) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch entsprochen werden kann. Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten der Gerichtskasse. 7.2.2 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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