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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2018 810 18 132

26 septembre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,257 mots·~16 min·6

Résumé

Unentgeltliche Verbeiständung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. September 2018 (810 18 132) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Unentgeltliche Verbeiständung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Hans Furer, Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nadja Burkhardt, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 26. April 2018)

A. C.____, geb. 2011, ist das Kind der geschiedenen Eltern D.____ und A.____.

B. Mit Entscheid vom 26. April 2018 stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.____ dem Wechsel des Aufenthaltsortes von C.____ an den neuen Wohnort der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kindsmutter in E.____ zu. Die entgegenstehenden Anträge des Vaters wurden – soweit darauf eingetreten werden konnte – abgewiesen und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Betreffend die Anpassung der bisherigen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter wurde entschieden, das Verfahren separat fortzusetzen. C. In Ziffer 4.2 des Entscheides vom 26. April 2018 wies die KESB das Gesuch von A.____ um unentgeltliche Verbeiständung ab, da seine Begehren betreffend den Wegzug und die Obhut über C.____ aussichtslos seien. In Bezug auf die Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und C.____ wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ab. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob A.____, vertreten durch Nadja Burkhardt, Advokatin in Reinach, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei Ziffer 4.2 des Entscheids der KESB vom 26. April 2018 aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren. Für das vorinstanzliche Verfahren sei dem Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 5'390.80 zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur Festsetzung des Honorars an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alle Anträge stellte der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm im Unterliegensfall die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers die fehlenden respektive aktualisierten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihres Klienten ein. F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids ist

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Der Beschwerdeführer hat ausschliesslich Ziffer 4.2 des Entscheides vom 26. April 2018 angefochten. Materiell zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren daher einzig, ob die KESB dem Beschwerdeführer zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren verweigert hat. 4. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwalts zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Die Voraussetzungen umschreibt das kantonale Recht gleich wie die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (Art. 29 Abs. 3 BV), so dass der erhobene Anspruch gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV, und zwar in rechtlicher Hinsicht frei, geprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unbestritten und geht auch aus den Akten hervor. Im angefochtenen Entscheid vom 26. April 2018 verneinte die Vorinstanz jedoch das Vorliegen einer sachlichen Notwendigkeit zum Beizug einer Rechtsvertretung respektive erachtete sie die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos. 5.1 Die Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Obhut über C.____ sowie deren Wegzug an den neuen Wohnort ihrer Mutter erachtete die Vorinstanz als aussichtslos. Als nicht aussichtslos wird ein Verfahren bezeichnet, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2014, N 69 zu Art. 29 BV). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht erforderlich, dass die Begehren als aussichtsreich erscheinen; sie ist indes ausgeschlossen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Verfahren daher aussichtslos erscheint respektive kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (BGE 139 III 475 E. 2.2). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil dieser nichts kostet (MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 22 ff. zu Art. 65 VwVG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 In ihrem Entscheid vom 26. April 2018 und in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2018 führte die KESB zusammenfassend aus, dass sie den Entscheid der Kindsmutter, von F.____ weg in den französischen Sprachraum zu ziehen, sowohl für die Mutter als auch für das Kind als offensichtlich vernünftige und vorausschauende Entscheidung erachte. C.____ sei noch genügend jung, um sich am neuen Ort problemlos integrieren zu können. C.____ habe immer bei ihrer Mutter gewohnt und mit ihr die meiste Zeit verbracht. Mit dem Kindsvater habe sie regelmässig (beschränkt auf Wochenenden) Kontakt gehabt, wobei der Beschwerdeführer die Betreuung nur teilweise selbst habe übernehmen können. Eine längere Betreuungszeit (auch in Form von Ferien) habe bislang beim Vater nie stattgefunden. Demgegenüber habe die Mutter das Kind ungleich stärker umsorgt und es sei nichts bekannt, was gegen ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeiten spreche. Dass C.____ ihren Vater seit dem faktisch vollzogenen Umzug nicht mehr gesehen habe, hänge damit zusammen, dass dieser seine Mitwirkung verweigere und sich auf den Standpunkt stelle, man müsse ihm das Kind bringen und wieder abholen. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was nur ansatzweise dafür sprechen würde, dass er nun auf einmal besser als die Mutter für die Obhut geeignet sein sollte. Es liege kein einziger Grund vor, der gegen einen Umzug des Kindes respektive für eine Obhutsumteilung an den Vater sprechen würde. 5.3 Im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung mangels sachlicher Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ab. Die bedürftige Partei hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2). Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. März 2016 [810 15 270] E. 4.2; STEINMANN, a.a.O., N 70 zu Art. 29 BV). Zu berücksichtigen ist auch das Prinzip der Waffengleichheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.2). Danach ist dem Gesuchsteller ein Rechtsbeistand zu bestellen, sofern die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 19. Dezember 2008). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Zu beachten ist, dass die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen wird, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2; BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Geltung dieses Grundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b; KAYSER, a.a.O., N 33 zu Art. 65 VwVG). 5.4 Mit Entscheid vom 26. April 2018 entschied die KESB unter anderem auch, das Verfahren betreffend die Anpassung der bisherigen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter in einem separaten Verfahren fortzusetzen. Unabhängig davon seien mit der Neuregelung des persönlichen Verkehrs aufgrund des Wegzuges des Kindes keine oder höchstens marginale Eingriffe in die Rechtsstellung der Eltern verbunden. Vielmehr stünden organisatorische Fragen (insbesondere eine umsetzbare Regelung der alltagspraktischen Bedürfnisse von Eltern und Kind) im Vordergrund und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. 6. Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, dass er mit dem Wegzug der Tochter nicht einverstanden sei. Der Erziehungsbeistand habe ihm geraten, eine anwaltliche Vertretung zu suchen. Der Beschwerdeführer befürchte im Zusammenhang mit dem Wegzug und insbesondere mit der neuen Wohnsituation eine Gefährdung des Kindeswohls. Zudem verweigere die Mutter ihm wesentliche Informationen. Auch die Arbeitssituation der Kindsmutter sowie das behauptete Betreuungsnetzwerk würden eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Schliesslich erfolge der Wegzug entgegen dem Willen von C.____. Demnach seien seine Begehren nicht aussichtslos und würden zudem eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen. 7.1 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wegzuges von C.____ an den neuen Wohnort ihrer Mutter und der Obhutsumteilung als aussichtslos zu betrachten sind. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung des Kindeswohls von C.____ ist aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Situation umfassend abgeklärt und kennt die konkreten Verhältnisse aufgrund früherer Verfahren sowie als Aufsichtsinstanz der vorliegend eingesetzten Beistände bestens. Sie zeigt nachvollziehbar auf, weshalb der Wegzug von C.____ an den neuen Wohnort ihrer Mutter dem Kindeswohl entspricht. Aus den Verfahrensakten wird nichts ersichtlich, was die Beurteilung der Vorinstanz entkräften würde. Dagegen vermag der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen und nicht näher begründeten Behauptungen keine konkrete und ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls aufzuzeigen. Dass die Mutter bisher die Verantwortung der Erziehung von C.____ übernahm und dabei ihre Erziehungs- und Betreuungspflichten korrekt wahrnahm, bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Umgekehrt versucht er gar nicht erst, ernsthaft aufzuzeigen, inwiefern er nun plötzlich besser geeignet sein soll, die Erziehung von C.____ zu übernehmen. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass die praktische Umsetzung des Besuchsrechts zwischen Vater und Tochter durch den Umzug von C.____ nach E.____ erschwert wird. Diese Tatsache hat dagegen nichts mit der Frage der Zulässigkeit des Wegzuges und der Obhut über C.____ zu tun. Unabhängig davon bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen einen Wegzug von C.____ an den neuen Wohnort ihrer Mutter, respektive für eine Zuteilung der Obhut an ihn selbst sprechen würde. Aus dem Umstand, dass der Beistand dem Kindsvater empfohlen haben soll, sich einen Anwalt zu suchen, kann der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darüber hinaus ist an dieser Stelle darauf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinzuweisen, dass diese behauptete Empfehlung weder aus dem aufgeführten Beweisschreiben vom 22. Februar 2018 noch an einer anderen Stelle aus den Verfahrensakten hervorgeht. 8.1 Ebenfalls ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers der Beizug einer Rechtsbeiständin nicht notwendig ist. Es ist offensichtlich, dass der Wegzug von C.____ nach E.____ eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und ihrem Vater erfordert. Diese Neuregelung des persönlichen Verkehrs greift aber nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein. Ein schwerer Eingriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dagegen beispielsweise in Verfahren betreffend den Entzug der elterlichen Sorge angenommen (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.3.2). Die Eingriffsintensität bei einer allfälligen Einschränkung des Besuchsrechts erweist sich demgegenüber als (deutlich) geringer als etwa bei einem Entzug der elterlichen Sorge. Zu beachten ist ferner, dass es vorliegend nicht darum geht, ob überhaupt ein Besuchsrecht des Kindsvaters stattfinden wird oder nicht. Vielmehr geht aus den Verfahrensakten klar hervor, dass die Kindsmutter bereit und gewillt ist, dass C.____ den Kontakt zu ihrem Vater pflegen und aufrechterhalten kann. Dass das Besuchsrecht bisher nicht wahrgenommen werden konnte, ist einzig auf den fehlenden Willen des Beschwerdeführers zurückzuführen. 8.2 Damit bleibt aufgrund der relativ schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers zu prüfen, ob im vorliegenden Fall besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass jedes Kindesschutzverfahren eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 140 III 241 E. 2.1) und damit eine Ausnahmesituation voraussetzt. Hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten in casu kann festgestellt werden, dass die Akten weder besonders umfangreich noch kompliziert sind, was der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend macht. Auch im Vergleich zu anderen Kindesschutzverfahren kann festgestellt werden, dass das vorliegende Verfahren nicht derart kompliziert ist, dass trotz der Geltung der Untersuchungs- und der Offizialmaxime der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig wäre. Überdies weist das vorliegende Verfahren in rechtlicher Hinsicht unbestrittenermassen keine komplexen Fragestellungen auf. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, sich an die KESB oder den Beistand zu wenden. Bei der KESB handelt es sich um eine Fachbehörde, die unter anderem für solche Fragen, wie sie sich vorliegend stellen, geschaffen wurde und die aufgrund ihrer neutralen Ausrichtung und ihrer fachlichen Kompetenz bestens als Anlaufstelle geeignet ist (vgl. auch KGE VV vom 2. März 2016 [810 15 270] E. 6.3). Wie aus den Verfahrensakten ersichtlich wird, war der Beschwerdeführer bisher denn auch ohne weiteres in der Lage, seine Rechte in Bezug auf den persönlichen Verkehr und dessen Modalitäten durch Unterstützung und Vermittlung des eingesetzten Beistandes wahrzunehmen. Damit ist massgebend, ob der Beschwerdeführer eine kompetente Anlaufstelle nutzen konnte und die sachliche Tragweite der Angelegenheit verstanden hat, was nach den vorstehenden Schilderungen zu bejahen ist. 8.3 Insgesamt ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zur Regelung des persönlichen Verkehrs weder durch einen schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers belegt, noch ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von tatsächlichen Schwierigkeiten nicht fähig gewesen wäre, die Angelegenheit selber zu bewältigen. Denn es

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergibt sich aus der Beschwerde nicht, weshalb der Beschwerdeführer sich in einer besonders schwierigen Situation befinden soll, welche es trotz des vorliegend anzuwendenden strengen Massstabes notwendig machen würde, ihm eine unentgeltliche Vertretung beizuordnen. Ansonsten wäre eine solche in jedem Kindesschutzverfahren anzuordnen (vgl. Urteile des Bundesgericht 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 6.2.1 f. und 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publiziert in: BGE 142 V 342). 9. Somit fehlt es vorliegend hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs an der sachlichen Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung und in Bezug auf den Wegzug respektive die Frage nach der Obhut über C.____ sind die Begehren des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos zu betrachten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und demzufolge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu Recht verweigert. 10.1 Im Weiteren ist über das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren zu befinden. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Ansprüche gründen überdies in § 22 VPO. § 22 Abs. 1 Satz 2 VPO verweist bezüglich der Darlegung der Mittellosigkeit auf die Bestimmungen des Zivilprozessrechts, d.h. Art. 119 Abs. 2 ZPO. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Lebensunterhaltes für sie und ihre Familie notwendig sind (STEINMANN, a.a.O., N 68 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N 77 zu Art. 29 BV). Mit der Beschwerde vom 25. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte er das aktuelle Gesuchsformular und die (weiteren) erforderlichen Belege ein. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren hinreichend dargetan. 10.2 Die für das vorliegende Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege wird weiter damit begründet, dass der Beschwerdeführer rechtsunkundig und damit nicht in der Lage sei, seine Anliegen ohne Rechtsvertretung geltend zu machen. Er spreche nur gebrochen Deutsch und sehe die Zusammenhänge der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Begehren und der Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht. Die Gewinnaussichten, dass der Kostenentscheid der Vorinstanz aufgehoben werde, würden die Verlustchancen deutlich überwiegen. Darüber hinaus wird dagegen weder in der Beschwerde vom 25. Mai 2018 noch in der Eingabe vom 12. Juni 2018 substantiiert auf die sachliche Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung und die Nichtaussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde eingegangen. Im Gegenteil verzichtete der Beschwerdeführer darauf, den Entscheid der Vorinstanz inhaltlich betreffend die Fragen des Wegzuges und der Obhut über seine Tochter anzufechten. Nachdem er bereits vor der KESB keine Argumente zu seinen Gunsten geltend machen konnte und demnach sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung unter anderem zufolge Aussichtslosigkeit

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgewiesen wurde, hat er diese materielle Beurteilung der Vorinstanz – durch die unterlassene Anfechtung des Entscheides in materieller Hinsicht – anerkannt. Da der Beschwerdeführer damit vor dem Kantonsgericht nur den Kostenentscheid der Vorinstanz, das heisst Ziffer 4.2 des Entscheides der KESB vom 26. April 2018, angefochten hatte, kann, was die Fragen der Aussichtslosigkeit und der Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung betrifft, zudem auf die entsprechenden Erwägungen zum vorinstanzlichen Verfahren in diesem Urteil verwiesen werden. Weil die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich eine Prüfung der dritten Anspruchsvoraussetzung, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. 10.3 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.-dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 18 132 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2018 810 18 132 — Swissrulings