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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.07.2018 810 18 120

26 juillet 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,706 mots·~9 min·6

Résumé

Mahnung vom 25. Januar 2018 (RRB Nr. 562 vom 17. April 2018)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. Juli 2018 (810 18 120) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Gian Riz à Porta

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Mahnung vom 25. Januar 2018 (RRB Nr. 562 vom 17. April 2018) A. Gegen A.____ wurde mit Verfügung vom 29. März 2016 von der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (im Folgenden: Polizei) wegen Nichteinhaltens von Auflagen (Drogenabstinenz) ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit angeordnet. B. Am 4. Oktober 2016 stellte A.____ ein Gesuch um Neubegutachtung seiner Fahreignung und leistete per 18. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.--.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Am 1. November 2016 ordnete die Polizei eine Neubegutachtung der Fahreignung von A.____ durch die Universität B.____, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, (im Folgenden: IRM) an. D. Am 25. Januar 2017 wurde A.____ durch Dr. med. C.____ für die verkehrsmedizinische Begutachtung untersucht. E. Am 23. Juni 2017 erstellte Dr. phil. D.____, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, Verkehrspsychologische Gemeinschaftspraxis D.____ & E.____, aufgrund einer Untersuchung am 22. Juni 2017 einen verkehrspsychologischen Kurzbericht zur charakterlichen Fahreignung von A.____. F. Am 22. Juni 2017 wurde A.____ durch das IRM erneut untersucht und am 27. Juli 2017 wurde das Resultat der verkehrsmedizinischen Begutachtung schriftlich mitgeteilt. G. Mit Verfügung vom 19. September 2017 wies die Polizei A.____s Gesuch um Wiederzulassung zum Strassenverkehr infolge negativen Befunds des Gutachters ab. Hinsichtlich der Kosten werde der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- angerechnet und allfällige überschiessende Kosten durch die Polizei bei A.____ direkt in Rechnung gestellt. H. Am 17. Oktober 2017 stellte die Polizei A.____ im Sinne der angekündigten Nachverrechnung Begutachtungskosten von Fr. 541.20 in Rechnung (Rechnungs-Nr. 16377926). Auf der Rechnung war folgende Rechtsmittelbelehrung vermerkt: Die obenstehenden Gebühren basieren auf dem Polizeigesetz (SGS 700), sowie der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft (SGS 154.35). Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft: § 2. Nach Ablauf dieser Frist fällt eine Mahngebühr von Fr. 30.-- sowie ein Verzugszins gemäss dem [für die] Staatssteuer geltenden Zinssatz an. Rechtsmittelbelehrung: Diese Rechnung gilt als Verfügung. Es kann innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. […]

I. Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 sandte die Polizei A.____ eine erste Mahnung für die noch offene Forderung von Fr. 541.20 zu. Eine Mahngebühr wurde nicht erhoben. Auf der Mahnung war folgende Rechtsmittelbelehrung vermerkt: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Mahngebühr kann innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden. […]

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mittels Beschwerde vom 5. Februar 2018 begehrte A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Regierungsrat) die Aufhebung der Rechnungsverfügung vom 17. Oktober 2017. K. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 562 vom 17. April 2018 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde von A.____ ein, wies sie jedoch in der Sache ab. Zur Begründung des Eintretens wurde angeführt, A.____ habe sich auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen. L. Mit Beschwerde vom 1. Mai 2018 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht, gegen den Beschluss des Regierungsrats begehrt A.____ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. M. Am 19. Juni 2018 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und hielt an den im angefochtenen Entscheid gemachten Erwägungen fest. N. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 1). Hat die Vorinstanz das Fehlen einer Prozessvoraussetzung übersehen und materiell entschieden, so ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer habe sich auf die in der Mahnung vom 25. Januar 2018 enthaltene Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen und ist demgemäss auf die Beschwerde vom 5. Februar 2018 eingetreten. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist der Regierungsrat hingegen zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. 2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe sich auf eine fälschlicherweise auf der Mahnung vom 25. Januar 2018 abgedruckte Rechtsmittelbelehrung verlassen dürfen. Zur Begründung wird angeführt, aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung dürften einer Partei keine Nachteile erwachsen, es sei denn, die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung sei erkennbar gewesen. Das Bundesgericht stelle diesbezüglich hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit der Parteien und versage einer Partei den Schutz ihres Vertrauens auf die falsche Belehrung, wenn deren Unrichtigkeit aus der Konsultation des Gesetzestextes erkennbar sei. Nicht verlangt würden hingegen die Konsultation einschlägiger Rechtsprechung oder Lehre. Sodann verweist der Regierungsrat auf zwei ältere Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (heute Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht), wonach es einer rechtsunkundigen Person nicht zumutbar sei, zur Überprüfung einer Rechtsmittelbelehrung den Gesetzestext zu konsultieren.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einzig bei durch praktizierende Anwälte vertretenen Parteien werde die Kenntnis des kantonalen Verwaltungsprozessrechts vorausgesetzt. Da der Beschwerdeführer bei der Beschwerde an den Regierungsrat nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, sei er in seinem Vertrauen auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu schützen und es sei demnach auf die Beschwerde einzutreten. 2.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1). Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden entfalten Rechtswirkungen, (1) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie der Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte, (3) wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a; 121 II 473 E. 2c). 2.3 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich namentlich auch, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Eine dahingehende Prüfung kann hingegen vorliegend unterbleiben, da – wie im Folgenden zu zeigen ist – keine genügende Vertrauensgrundlage bestand, auf die sich der Beschwerdeführer hätte verlassen können. 2.4 Im Widerspruch zum Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung auf dem Mahnungsschreiben, wie auch zur Rechtsmittelbelehrung in der Rechnungsverfügung vom 17. Oktober 2018, welche bei Nichtbezahlung das Erheben einer Mahngebühr androhte, wurde mit der Mahnung vom 25. Januar 2018 keine Mahngebühr erhoben. Die in der Mahnung enthaltene Rechtsmittelbelehrung erweist sich daher insoweit als unrichtig, als sie auf das Rechtsmittel gegen eine Kostenerhebung hinweist, welche vorliegend gar nicht erfolgt ist. Hingegen lässt sich dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung nicht entnehmen, dass gegen die Rechnungsverfügung vom 17. Oktober 2017, geschweige denn gegen die Verfügung vom 19. September 2017, noch ein Rechtsmittel gegeben sein soll. Nach dem klaren Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung durfte der Beschwerdeführer nicht darauf schliessen, mittels Beschwerde die der Mahnung zugrundeliegende Rechnungsstellung angreifen zu können. Die relevante Rechtsmittelbelehrung war hingegen in Bezug auf das Rechtsmittel gegen die Rechnungsverfügung vom 17. Oktober 2017 nicht falsch und kann deshalb auch nicht als Vertrauensgrundlage für das Eintreten auf ein um drei Monate verspätetes derartiges Rechtsmittel herangezogen werden. Es fehlt daher bereits

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht an der ersten Voraussetzung für einen allfälligen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen seitens des Beschwerdeführers.

3. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten. Von einer förmlichen Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist indessen aus prozessualen Gründen abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_804/2012 vom 21. Juni 2013 E. 3.2.3). 4. Muss der angefochtene Entscheid mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen aufgehoben werden, so erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, da eine Beurteilung der materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im vorinstanzlichen Verfahren von vornherein hätte ausbleiben müssen. Demgemäss wird das Rechtsmittel im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 5. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfahrenskosten nach § 20 Abs. 4 VPO nur auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Liegen besondere Umstände vor, kann das Kantonsgericht einen anderen Kostenentscheid fällen. 5.1 Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer im Lichte der obigen Ausführungen trotz Abweisung seiner Beschwerde nicht die üblichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.--, sondern in der Höhe von 500.-- aufzuerlegen. Dies, da der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Regierungsrats zumindest teilweise zu einer sich als aussichtslos erweisenden Beschwerde animiert worden ist, was bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist. Den kantonalen Behörden werden nach § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

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