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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 03.05.2017 810 17 98

3 mai 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·799 mots·~4 min·5

Résumé

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Beschwerdelegitimation bei Anfechtung eines Antrittsinventars

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 3. Mai 2017 (810 17 98)

____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Beschwerdelegitimation bei Anfechtung eines Antrittsinventars

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladene

Betreff Abnahme des Antrittsinventars Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 3. April 2017)

1. Am 27. Oktober 2016 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) D.____ zum Beistand von C.____ (geb. 1962). Dieser übermittelte der KESB am 31. Januar bzw. 21. März 2017 das Antrittsinventar per 27. Oktober 2016.

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2. Mit Entscheid vom 3. April 2017 nahm die KESB das Antrittsinventar über den Besitzstand von C.____ ab und forderte den Beistand auf, ihr bis am 31. Mai 2017 ein definitives Budget vorzulegen. 3. Dagegen erhob A.____, der Bruder von C.____, am 13. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Rechtsbegehren, den Entscheid der KESB vom 3. April 2017 zu revidieren und den Betrag der erfassten Schulden der Realität anzupassen. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, im Antrittsinventar seien mit Fr. 11'899.-- nicht alle Schulden seiner Schwester erfasst worden. Alleine ihm gegenüber würden sich die Schulden seiner Schwester auf Fr. 71'663.15 belaufen. 4. Es wurden keine Vorakten und Vernehmlassungen eingeholt. 5. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, erhoben werden. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit und untersucht, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, d.h. es prüft, ob die formellen Voraussetzungen (die sogenannten "Sachurteilsvoraussetzungen") erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehören namentlich ein taugliches Anfechtungsobjekt, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, die Legitimation und die Beschwer des Beschwerdeführers (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL- MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1506 ff.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf ein Rechtsmittel nicht ein. Bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung entscheidet die präsidierende Person durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO). 6. Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid der KESB vom 3. April 2017 an, mit welchem die KESB das Antrittsinventar über den Besitzstand von C.____ abgenommen hat. Diesbezügliche "Verfügungen" der KESB haben keine rechtsgestaltende Wirkung mit Bezug auf strittige Forderungen oder Ansprüche, sondern stellen Anordnungen über das zu verwaltende Vermögen an die Adresse des Beistands und bezüglich der eigenen Verwahrungs- und Aufsichtspflicht dar (KURT AFFOLTER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 405 ZGB N 36). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer durch den Entscheid der KESB formell nicht belastet ist. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind sodann nur die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde befugt. Der Beschwerdeführer war nicht am Verfahren beteiligt. Zudem kann der Beschwerdefüh-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer trotz seines verwandtschaftlichen Verhältnisses seine Beschwerdeberechtigung nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ableiten, weil er eigene Interessen wahrnimmt – der Beschwerdeführer macht eigene finanzielle Forderungen gegenüber der Betroffenen geltend – und daher ein Interessenkonflikt vorliegt. Folglich kann er nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB angesehen werden (vgl. zur nahestehenden Person: Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5. ff.). Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB an einer gerichtlichen Korrektur des angefochtenen Entscheids ist dazu nicht ersichtlich, da der Entscheid – wie dargelegt – ihm gegenüber keinerlei Rechtswirkungen zeitigt. Auf die Beschwerde ist demzufolge gestützt auf § 1 Abs. 3 lit. e VPO im Rahmen eines Präsidialentscheids nicht einzutreten. 7. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, aufgrund des geringen Aufwands gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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