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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.07.2017 810 17 89

12 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,863 mots·~14 min·6

Résumé

Errichtung einer Beistandschaft und Ernennung der Mandatsperson

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. Juli 2017 (810 17 89) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Beistandschaft / Schwächezustand / Formerfordernisse für eine Laienbeschwerde

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

Betreff Errichtung einer Beistandschaft und Ernennung der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 22. Februar 2017)

A. A.____ (geb. 1931) ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er wurde im April 2016 aufgrund körperlicher gesundheitlicher Probleme in Begleitung seiner an Demenz erkrankten und ebenfalls körperlich eingeschränkten Ehefrau hospitalisiert. Nach dem Spitalaufenthalt war er zu schwach, um nachhause zurückkehren zu können, weshalb das Ehepaar im Altersund Pflegeheim C.____ in D.____ aufgenommen wurde. Die Hausärztin des Ehepaars, Dr. med. E.____, erstattete am 15. September 2016 eine Gefährdungsmeldung an die Kindes-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB), da A.____ mit seiner Ehefrau nachhause zurückzukehren plane und sie dies aus sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Bedenken nicht gutheissen könne. B. Mit Entscheid vom 11. Januar 2017 errichtete die KESB für die Ehefrau eine Vertretungsbeistandschaft. Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 errichtete sie für A.____ eine Vertretungsbeistandschaft mit den Aufgabenbereichen, ihn in Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, ihn beim Erledigen aller finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, sowie stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein. Die KESB räumte dem Beistand dabei ebenfalls die Befugnis ein, A.____ bei allen erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten. Als Mandatsperson wurde der Sohn des Ehepaars ernannt und zur umfassenden Verwaltung aller Bankkonten ohne Mitwirkung der verbeiständeten Person ermächtigt. Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, dass A.____ aufgrund physischer wie kognitiver Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu erledigen sowie für eine geeignete Wohnsituation zu sorgen. C. A.____ erhob gegen die Entscheide der KESB vom 11. Januar 2017 und vom 22. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Die undatierte, nicht unterzeichnete und wirre Beschwerdeschrift wurde am 31. März 2017 bei der Post aufgegeben und ging am 3. April 2017 beim Kantonsgericht ein. Mit Schreiben vom 5. April 2017 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer Frist bis zum 19. April 2017 zur Verbesserung der Beschwerde. D. Mit undatierter Eingabe (Posteingang am 19. April 2017) reichte der Beschwerdeführer eine nachgebesserte Beschwerdeschrift ein. Darin beantragt er sinngemäss, es sei die Beistandschaft über ihn und seine Ehefrau aufzuheben. E. Die KESB liess sich am 23. Mai 2017 vernehmen und beantragt das Nichteintreten und eventualiter die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Nach § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Diese umschreiben die Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren im Verfahren vor dem Kantonsgericht materiell behandelt werden kann. 2.1 In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 macht die Vorinstanz zur Begründung ihres Antrags auf Nichteintreten geltend, dass die Beschwerde kein ausreichend klar umschriebenes Rechtsbegehren enthalten habe. Dies zeige sich dadurch, dass das Kantonsgericht den Beschwerdeführer zur Einreichung einer nachgebesserten Beschwerdeschrift aufgefordert und ihm dazu eine Frist angesetzt habe. Auf die Eingabe vom 31. März 2017 sei mangels genügender Beschwerdeform und auf die Eingabe vom 19. April 2017 wegen Fristablaufs nicht einzutreten. Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, dass gemäss Art. 144 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 die gesetzliche Rechtsmittelfrist von Art. 450 Abs. 3 ZGB nicht erstreckt werden könne und darum kein Raum zur Einräumung einer Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung bestünde. 2.2 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der Parteien enthalten (vgl. § 5 Abs. 1 VPO). An Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, Bundesblatt [BBl] 2006 7001, S. 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, welcher Antrag sinngemäss gestellt wird und warum die Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (DANIEL STECK, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, N 42 zu Art. 450 ZGB). In seiner innert Nachfrist verbesserten und unterzeichneten Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Entscheide der KESB und führt begründend an, dass er seine Angelegenheiten und diejenigen seiner Ehefrau selber erledigen könne. Aus der Beschwerde lässt sich folglich sowohl der Antrag als auch eine hinreichende Begründung entnehmen, womit die Formerfordernisse an eine Laienbeschwerde erfüllt sind. 2.3 Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Vorliegend richtet der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Entscheide der Vorinstanz vom 11. Januar 2017 und vom 22. Februar 2017. 2.3.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Januar 2017 wurde am 21. Februar 2017 per A- Post Plus versendet und dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. Februar 2017 zugestellt. Die dreissigtägige Rechtsmittelfrist lief damit am 24. März 2017 ab. Die erst am 31. März 2017 der Post übergebene Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Januar 2017 ist verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 2.3.2 Der Entscheid vom 22. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 per A-Post Plus zugestellt. Damit erhob der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vor-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht instanz fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2017. Wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die gesetzliche Beschwerdefrist könne nicht erstreckt werden, so trifft dies zwar zu, geht aber an der Sache vorbei. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nicht die Beschwerdefrist erstreckt, sondern ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde gewährt. Die entsprechende Rechtsgrundlage ergibt sich dabei - anders als es die Vorinstanz offenbar annimmt - nicht aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung, sondern aus dem vom Kanton für anwendbar erklärten Verwaltungsprozessrecht (vgl. E. 1). § 5 Abs. 3 VPO sieht im Zusammenhang mit formell mangelhaften Eingaben vor, dass die präsidierende Person unklare oder unvollständige Rechtsschriften unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurückweist. Der darin statuierte Anspruch auf Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) fliessenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 1661 ff.). Dieser Anspruch verlangt gegebenenfalls auch die Nachfristsetzung über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus (vgl. BGE 142 I 10 E. 2; BGE 120 V 413 E. 6a; Urteil des BGer 1A.80/2002 vom 18. Juni 2002 E. 3.2), wobei die erste Eingabe für die Rechtsmittelfristeinhaltung massgebend bleiben muss. 2.4 Zusammenfassend erfüllt die Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Februar 2017 die gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse. Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid als Adressat direkt betroffen und damit zur Beschwerde berechtigt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die Beschwerde kann somit insoweit eingetreten werden, als sie sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Februar 2017 richtet. 3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Voraussetzungen für eine Beistandschaft seien nicht erfüllt, da er keinen Schwächezustand aufweisen würde. Insbesondere habe er keine Mühe, sein Einkommen und Vermögen selbst zu verwalten (vgl. verbesserte Beschwerdeeingabe, "Beanstandung der KESB Vorschriften", S. 1 und 3). Demnach ist zu prüfen, ob die Erwachsenenschutzmassnahme zu Recht angeordnet wurde. 4.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2017 aus, dass der Beschwerdeführer an diversen körperlichen Erkrankungen, kognitiven Defiziten sowie an einer dementiellen Entwicklung leide. So habe er versucht, die Kündigung des Heimplatzes am Kiosk des Heims abzugeben. Ferner habe sich der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 19. Oktober 2016 mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen einverstanden erklärt, jedoch in der Anhörung vom 14. Dezember 2016 wiederum vorgebracht, er und seine Frau würden nicht an einem Schwächezustand leiden, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft nicht notwendig sei. In einem Telefonat vom 16. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer dann erneut seine Meinung geän-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dert und sich mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in den vorgenannten Bereichen einverstanden erklärt. Abschliessend weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn bereits vor dem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim selbst zur Erledigung seiner administrativen und finanziellen Belange bevollmächtigt habe. Der Sohn des Beschwerdeführers erscheine überdies auch fachlich geeignet, um als Vertretungsbeistand eingesetzt zu werden und wisse zudem bereits über sämtliche Belange des Beschwerdeführers Bescheid. 5. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Formulierung des letztgenannten Schwächezustands ermöglicht als Auffangtatbestand insbesondere den Schutz Betagter, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten und den Betroffenen daran hindern, seine Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können (HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, a.a.O., N 13 zu Art. 390 ZGB). Die Schwächezustände sind keineswegs per se mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen, weshalb die Urteilsunfähigkeit für die Errichtung einer Beistandschaft auch keine zwingende Voraussetzung darstellt (vgl. YVO BIDERBOST, in: Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz [Hrsg.], Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, Zürich/ St. Gallen 2012, N 5.9). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (HENKEL, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB; BIDERBOST, a.a.O., N 5.10). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter zu bezeichnen reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (PHILIPPE MEIER, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam- Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 24 zu Art. 390 ZGB). Die subjektiven Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft umfassen somit einerseits das Vorliegen eines Schwächezustands sowie andererseits das Unvermögen, die eigene Angelegenheit zu besorgen oder die erforderlichen Vollmachten zu erteilten. Die Vertretungsbeistandschaft im Speziellen verlangt dabei gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB nichts anders oder neues, wenn sie voraussetzt, dass eine hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. 6.1 Nach den Angaben seiner Hausärztin leidet der Beschwerdeführer an einer koronaren Herzkrankheit, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, einer schweren Niereninsuffizienz, einer Prostatahyperplasie und einer Anämie. Zudem zeichnen sich beim Beschwerdeführer kognitive Defizite sowie eine dementielle Entwicklung ab. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zu einer seinen Gesundheitszustand bagatellisierenden Grundhaltung tendiert, sowie der Umstand, dass sich seine Erkrankungen nicht im Sinne von Schmerzen bemerkbar machen und er eine Verschlechterung seines Zustands häufig erst merkt, wenn es zu spät ist. Die Ärztin erachtet den Beschwerdeführer als nicht fähig, seine Erkrankungen realistisch einzuschätzen und zweifelt an seiner ″Medikamentencompliance″. Eine Rückkehr nachhause sei aus medizinischer und gesundheitlicher Sicht nicht zu verantworten, jedenfalls

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bräuchte der Beschwerdeführer täglich Spitex für die Medikamentenverabreichung (vgl. Email vom 16. November 2016 von Dr. med. E.____ an die KESB). 6.2 Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Laufe des Verfahrens wiederholt seine Meinung geändert hat, was die Errichtung einer Beistandschaft betrifft. In der Anhörung vom 19. Oktober 2016 teilte er mit, dass er mit einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Administration, Finanzen und Wohnen einverstanden sei (vgl. Aktennotiz zur Anhörung vom 19. Oktober 2016, S. 3). In der Anhörung vom 14. Dezember 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass er geistig normal sei und keinen Beistand brauche (vgl. Gesprächsprotokoll vom 14. Dezember 2016, S. 2 f.). Schliesslich teilte der Beschwerdeführer im Telefonat vom 16. Dezember 2016 mit, dass er und seine Frau sich entschieden hätten, im Alters- und Pflegeheim zu bleiben und er seinen Sohn als Beistand wolle (vgl. Aktennotiz vom 16. Dezember 2016). Insgesamt drängt sich damit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht fähig ist, an einer gefassten Meinung festzuhalten, was es einem durch den Beschwerdeführer beauftragten Vertreter schwierig machen dürfte, dessen Interessen sach- und sorgfaltsgemäss wahrzunehmen. Ferner befanden sich die gesamte Administration und das Wohnhaus des Beschwerdeführers im April 2016, als er seine Kinder bevollmächtigte, während seiner Abwesenheit für alles besorgt zu sein, in einem schlechten Zustand. Diese hätten "viele Stunden" investiert, bis alles wieder geregelt war (vgl. Gefährdungsmeldung vom 15. September 2016). Daneben versuchte der Beschwerdeführer offenbar, ein Kündigungsschreiben für seinen Heimaufenthalt am Kiosk des Heims abzugeben (vgl. Gefährdungsmeldung vom 15. September 2016). Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen, zeigt sich auch im vorliegenden Verfahren. Seine in zwei separaten Couverts verschickte, undatierte und nicht unterschriebene Eingabe enthielt weder eine Absenderadresse noch die angefochtenen Entscheide. Es ist einzig dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen nicht alltäglichen Namen verfügt und er diesen am Rande in der Beschwerdeschrift nannte, zu verdanken, dass es dem Kantonsgericht überhaupt möglich war, ein Verfahren zu eröffnen. 6.3 Der Beschwerdeführer leidet an diversen körperlichen Erkrankungen und teilweise auch kognitiven Einschränkungen. Ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer offenbar seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten stark überschätzt, so gab er während den Anhörungen immer wieder zu Protokoll, dass er die Pflege seiner Ehefrau und den Haushalt grösstenteils selbst erledigen könne (vgl. Aktennotiz zur Anhörung vom 19. Oktober 2016, S. 2 und Gesprächsprotokoll vom 17. November 2016, S. 2). Ferner würde es einem durch ihn beauftragten Vertreter wohl schwer fallen, die Interessen des Beschwerdeführers sorgfaltsgemäss wahrzunehmen, da der Beschwerdeführer regelmässig seine Meinung zu zentralen Fragen ändert. Insgesamt zeigt sich damit, dass beim Beschwerdeführer zwar nicht eindeutig ein Schwächezustand im Sinne einer geistigen Behinderung oder psychischen Störung vorliegt, sich jedoch aufgrund des Gesamtbilds der Schluss aufdrängt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustands nicht mehr möglich ist, um seine eigenen Angelegenheiten besorgt zu sein oder einen allenfalls durch ihn ernannten Stellvertreter zu überwachen und zu instruieren. Inwiefern ausgerechnet die finanziellen Angelegenheiten davon ausgenommen sein sollten, erschliesst sich nicht und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt. Damit kann festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand vorliegt, aufgrund dessen er sich nicht mehr ausreichend um seine Angelegenheiten kümmern kann. 7.1 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Gleichzeitig sollen die Massnahmen erforderlich sowie geeignet sein und die Selbstbestimmung der betroffenen Person soweit wie möglich erhalten und fördern (Art. 389 Abs. 2 ZGB; Art. 388 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat deshalb nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den vorliegend beschriebenen Schwächezustand des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz angeordnete Beistandschaft mit den verfügten Aufgabenbereichen unumgänglich ist. Damit wird der Schwächezustand des Beschwerdeführers in geeigneter Weise aufgefangen. Davon, dass auch mildere Massnahmen zielführend sein könnten oder diese Massnahmen unverhältnismässig wären, kann gestützt auf die vorstehenden Ausführungen keine Rede sein. Der als Vertretungsbeistand eingesetzte Sohn ist persönlich und fachlich geeignet. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zulasten des unterlegenen Beschwerdeführers und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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