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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.10.2017 810 17 4

18 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,411 mots·~32 min·9

Résumé

Unrechtmässig bezogene Leistungen; Herabsetzung Grundbedarf (RRB Nr. 1828 vom 20. Dezember 2016)

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 18. Oktober 2017 (810 17 4) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Unrechtmässig bezogene Leistungen, Herabsetzung Grundbedarf

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.A.____ und B.A.____ Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Caspar Baader, Rechtsanwalt

Betreff Unrechtmässig bezogene Leistungen, Herabsetzung Grundbedarf (RRB Nr. 1828 vom 20. Dezember 2016)

A. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die Renten von A.A.____ und B.A.____ per 1. Mai 2015 eingestellt hatte (Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2015), wurden

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie gemäss Verfügung der Sozialhilfebehörde C.____ (SHB) vom 29. Juni 2015 seit dem 1. Juni 2015 mit Leistungen in der Höhe von monatlich Fr. 4'358.40 unterstützt. B. Am 26. Mai 2015 stellte die SHB ein Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Verrechnungsantrag/Drittauszahlung). C. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 14. August 2015 wurde A.A.____ rückwirkend ab 1. Mai 2015 bis längstens 30. April 2017 eine Dreiviertelrente zugesprochen und die entsprechenden Nachzahlungen wurden auf sein Konto überwiesen. D. In der Verfügung vom 28. September 2015 führte die SHB aus, A.A.____ habe von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft für die Monate Juni bis und mit September 2015 Rückzahlungen der IV-Stelle erhalten, welche er angeblich zur Schuldentilgung verwendet habe, anstatt gestützt auf den Verrechnungsantrag/Drittauszahlung die Rückzahlungen an die SHB weiterzuleiten. Die IV-Stelle habe ihm eine Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'763.-- und für seinen im gleichen Haushalt lebenden Sohn monatlich eine Kinderinvalidenrente in der Höhe von Fr. 705.-- ausbezahlt. A.A.____ habe die SHB erst am 1. September 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, nachdem er die Leistungen bereits unrechtmässig verwendet habe. Demnach schulde er der SHB Fr. 7'481.36, welche er ratenweise zurückzuzahlen habe. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ordnete die SHB folglich an, dass A.A.____ ab dem 1. November 2015 neu eine Unterstützung von monatlich Fr. 1'488.-- ausgerichtet werde, wobei ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung von diesem Betrag in Abzug gebracht werde (Dispositiv- Ziffer 1). Da A.A.____ eine rückwirkende Auszahlung seiner Invalidenrente sowie der Invalidenkinderrente erhalten habe, werde sein Grundbedarf um 20 % reduziert. Die Rückzahlung von Fr. 401.60 pro Monat werde innerhalb von 19 Monaten dem Grundbedarf abgezogen, wobei die 19. Rate Fr. 252.56 betrage (Dispositiv-Ziffer 2). A.A.____ werde aufgrund der Pflichtverletzung ab dem 1. Juni 2017 neu ein Grundbedarf in der Höhe von Fr. 1'160.40 für sechs Monate ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer 3). E. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 2. Oktober 2015 Einsprache bei der SHB mit den Begehren: 1. Es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei von einer Kürzung des Grundbedarfs abzusehen; 2. Es sei A.A.____ die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; 3. Unter o/e-Kostenfolge. F. Mit Einspracheentscheid der SHB vom 23. November 2015 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 der Verfügung vom 28. September 2015 wie folgt geändert: A.A.____ werde aufgrund der Pflichtverletzung ab dem 1. Juni 2017 neu ein Grundbedarf in der Höhe von Fr. 1'606.40 ausgerichtet (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wurden die Einsprache (Dispositiv-Ziffer 2) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 3) abgewiesen. Die SHB stellte im Rahmen des Einspracheentscheids fest, dass der ursprünglich verfügte Grundbedarf aufgrund eines Rechnungsfehlers zu tief bemessen worden sei. In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hielt sie fest, die Notwendigkeit für den Beizug

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Rechtsvertreters sei nicht gegeben gewesen, da das Verfahrensziel aussichtslos und die sich stellenden Fragen selbst für einen juristischen Laien nicht sehr komplex gewesen seien. Mit Verfügung vom 23. November 2015 ordnete die SHB zudem Folgendes an: die Unterstützung von A.A.____ werde per 30. November 2015 beendet (Dispositiv-Ziffer 1); die bezogene Unterstützung vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 betrage Fr. 13'041.31, und A.A.____ sei verpflichtet, diesen Betrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 2) und die unrechtmässig bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 7'709.36 seien in 36 monatlichen Raten à Fr. 213.-- und einer monatlichen Rate à Fr. 41.36 zurückzuzahlen (Dispositiv-Ziffer 3). Die SHB begründete die Beendigungsverfügung damit, dass A.A.____ aufgrund der IV-Leistungen, der BVG-Leistungen sowie der Ergänzungsleistungen über genügend Einkommen verfüge. G. Am 4. Dezember 2015 erhoben A.A.____ und B.A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 23. November 2015 – soweit ihre Einsprache nicht gutgeheissen worden sei – aufzuheben und es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2015 in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben. Von einer Kürzung des Grundbedarfs sei abzusehen; 2. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege sowohl im Einspracheverfahren als auch im Verfahren vor dem Regierungsrat zu bewilligen; 3. Unter o/e-Kostenfolge. Gleichentags erhoben A.A.____ und B.A.____ bei der SHB vorsorglich Einsprache gegen die Beendigungsverfügung vom 23. November 2015 mit den Begehren, es sei von einer Verpflichtung zur Rückzahlung der bezogenen Leistungen abzusehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen. H. In einem als Rektifikat betitelten Entscheid der SHB vom 17. März 2016 wurde der Einspracheentscheid vom 23. November 2015 im Dispositiv bestätigt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das betreffende Verfahren abgewiesen. Neu festgelegt wurde in der Begründung des Rektifikats die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags. Die SHB begründete dies damit, dass A.A.____ und B.A.____ eine Krankenkassenrückerstattung vom 26. November 2016 erhalten hätten, welche nicht gemeldet worden sei. Die Summe der zu Unrecht bezogenen Leistungen würde sich demzufolge auf Fr. 14'971.30 erhöhen und sei in 38 Raten zurückzuzahlen. Mit einer ebenfalls als Rektifikat bezeichneten Verfügung der SHB vom 18. März 2016 wurde bestätigt, dass die Unterstützung von A.A.____ per 30. November 2015 aufgehoben worden sei. A.A.____ wurde weiter verpflichtet, die unrechtmässig bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 14'971.30 zurückzuzahlen, und es wurde festgehalten, dass die Rückzahlung nach Eintritt der Rechtskraft in 37 monatlichen Raten à Fr. 401.60 und einer monatlichen Rate à Fr. 112.10 fällig werde. In der Begründung erklärte die SHB, der in der ursprünglichen Verfügung vom 23. November 2015 ausgewiesene Rückzahlungsbetrag sei falsch gewesen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Eingabe vom 24. März 2016 erhoben A.A.____ und B.A.____ gegen den rektifizierten Einspracheentscheid vom 17. März 2016 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragten: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 17. März 2016 – soweit die Einsprache nicht gutgeheissen worden sei – in den Dispositiv-Ziffern 1, 2 und der korrigierten Ziffer 3 aufzuheben und von einer Kürzung des Grundbedarfs abzusehen; 2. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl im Einspracheverfahren als auch im Verfahren vor dem Kantonalen Sozialamt zu bewilligen; 3. Unter o/e-Kostenfolge. Gleichentags erhoben sie gegen die rektifizierte Verfügung vom 18. März 2016 Einsprache bei der SHB und beantragten, es sei von der Verpflichtung zur Rückzahlung der angeblich unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 14'971.30 abzusehen und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. J. Mit Einspracheentscheid der SHB vom 27. Juni 2016 wurde die Einsprache von A.A.____ und B.A.____ teilweise gutgeheissen. Die SHB hielt fest, die Rückzahlung von A.A.____ in der Höhe von Fr. 705.-- sei darin nicht berücksichtigt worden, was im Rahmen der Einsprache entsprechend angepasst und ergänzt worden sei. An der Rückzahlungssumme in der Höhe von Fr. 14'971.30 ändere dieser Umstand jedoch nichts (Dispositiv-Ziffer 1). Die zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 14'971.30 seien vollständig durch A.A.____ und B.A.____ an die SHB zurückzuzahlen. Ferner lehnte die SHB den Antrag auf Erlass der Rückerstattungsforderung ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Rückzahlung sei nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung in 37 monatlichen Raten à Fr. 401.60 sowie einer monatlichen Rate à Fr. 112.10 fällig (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wies die SHB das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziffer 4). K. A.A.____ und B.A.____ erhoben dagegen am 1. Juli 2016 Beschwerde beim Regierungsrat mit den Begehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016, soweit die Einsprache nicht gutgeheissen worden sei, aufzuheben und von einer Rückforderung abzusehen; 2. Eventualiter sei die Rückerstattungsforderung zu erlassen; 3. Es sei die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren und im Verfahren vor dem Regierungsrat zu bewilligen; 4. Unter o/e-Kostenfolge. Die SHB, vertreten durch Caspar Baader, Advokat in Gelterkinden, liess sich mit Eingabe vom 12. September 2016 vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1828 vom 20. Dezember 2016 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde vom 4. Dezember 2015 gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. November 2015 nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid ab (Dispositiv-Ziffer 2). Die Beschwerde vom 24. März 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2016 wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 3). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2016 wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Der SHB wurde im Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2016 keine Parteient-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 5). Ferner hiess der Regierungsrat die Beschwerde vom 1. Juli 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 teilweise gut und die SHB wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Dispositiv-Ziffer 6). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 wurde gutgeheissen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'512.-- zu Lasten des Kantons zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 7). Die SHB erhielt keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 (Dispositiv-Ziffer 8). M. Dagegen erhoben A.A.____ und B.A.____, nach wie vor vertreten durch Dr. Daniel Riner, Advokat, mit Eingabe vom 2. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 des angefochtenen RRB aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen habe; 3. Eventualiter sei die Rückforderung zu erlassen; 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in sämtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren zu bewilligen, soweit dies nicht bereits im angefochtenen Entscheid geschehen sei; 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. N. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (inkl. Belege) sowie eine Kopie der Verfügung SVA Basel-Landschaft (SVA) vom 2. September 2016 betreffend Ergänzungsleistungen ein. O. Am 30. Januar 2017 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. P. Am 1. März 2017 liess sich die Beschwerdegegnerin, nach wie vor vertreten durch Advokat Caspar Baader, vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Q. Mit präsidialer Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Die Beschwerdeführer als direkte Verfahrensbeteiligte sind vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Die vorliegend angefochtenen Entscheide der Beschwerdegegnerin datieren vom 23. November 2015, vom 17. März 2016, vom 18. März 2016 und vom 27. Juni 2016 sowie der Entscheid des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2016 und stützen sich auf die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung. Am 1. Januar 2016 bzw. am 1. Januar 2017 bzw. am 8. April 2017 sind die revidierten Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung in Kraft getreten. Die beiden am 23. November 2015 ergangenen Entscheide der Beschwerdegegnerin ergingen damit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung am 1. Januar 2016. Die darauffolgenden Entscheide der Beschwerdegegnerin und der Entscheid des Beschwerdegegners wurden demgegenüber gefällt als die neuen Bestimmungen vom 1. Januar 2016 bereits in Kraft waren. Die Revision brachte auch eine Neuordnung der Rückerstattungspflicht mit sich (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 29. Juni 2016 [810 15 354] E. 3.2). 3.2 Tritt ein neues Gesetz in Kraft, stellt sich die Frage, ob auf ein hängiges Verfahren altes oder neues Recht Anwendung findet. Fehlt, wie im vorliegenden Fall, im Gesetz eine übergangsrechtliche Regelung, muss aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis erklärt, dass die Rechtmässigkeit einer Verfügung grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Später eingetretene Rechtsänderungen müssten unberücksichtigt bleiben. Eine Ausnahme sei nur zu machen, wenn sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen Ordnung willen, aufdränge (vgl. BGE 139 II 470 E. 4.2; BGE 135 II 384 E. 2.3; BGE 127 II 306 E. 7c; KGE VV vom 29. Juni 2016 [810 15 354] E. 3.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 293). Zwingende Gründe für die Anwendung des neuen Rechts sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der Sachverhalt nach dem bis 31. Dezember 2015 geltenden Recht zu beurteilen ist. Dies wird im Übrigen auch von den beteiligten Parteien nicht bestritten. 4.1 Im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beantragen die Beschwerdeführer mitunter die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des angefochtenen RRB Nr. 1828 vom 20. Dezember 2016, mit welchen auf die Beschwerden vom 4. Dezember 2015 bzw. vom 24. März 2016 – abgesehen von der unentgeltlichen Prozessführung – nicht eingetreten wurde. Eine Begründung des Antrags zur Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 lässt sich der Beschwerde

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 2. Januar 2017 nicht entnehmen. Die beantragte Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 begründen die Beschwerdeführer damit, dass sie – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners – ein Rechtsschutzinteresse aufweisen würden, da die im Einspracheentscheid vom 17. März 2016 verfügte künftige Kürzung des monatlichen Grundbedarfs zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden sei. 4.2 Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 503 E. 1). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. KGE VV vom 30. August 2017 [810 16 338] E. 2; vom 31. Mai 2017 [810 16 181] E. 3; vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Es ist somit nachfolgend lediglich zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 4. Dezember 2015 (gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2015) bzw. vom 24. März 2016 (gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2016) eingetreten ist. 4.3 Damit eine Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde materiell beurteilt, müssen die Beschwerdevoraussetzungen gegeben sein (auch Eintretensvoraussetzungen genannt). Die angerufene Behörde oder das angerufene Gericht prüft sie von Amtes wegen (vgl. dazu allgemein RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1035 ff.). Die konkreten Eintretensvoraussetzungen ergeben sich aus dem für die jeweilige Instanz anwendbaren Verfahrensrecht, vorliegend aus dem das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren regelnden Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988. Gemäss § 37 Abs. 1 VwVG BL tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde ein, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Diese werden in den §§ 27 ff. VwVG BL statuiert. Vorliegend steht einzig die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer im Raum (vgl. § 31 VwVG); die übrigen Verfahrensvoraussetzungen sind unbestrittenermassen erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2015 wurde mit Einspracheentscheid vom 17. März 2016 "rektifiziert". 4.4 Die beiden Einspracheentscheide vom 23. November 2015 bzw. vom 17. März 2016 sind aufgrund der ebenfalls am 23. November 2015 erlassenen Beendigungsverfügung – soweit sie nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffen (vgl. dazu nachstehend E. 9) – als überholt zu betrachten. Aufgrund der verfügten und nicht streitgegenständlichen Beendigung der Unterstützung der Beschwerdeführer per 30. November 2015 sind die in den vorerwähnten Einspracheentscheiden laufenden bzw. künftig angeordneten Unterstützungsleistungen hinfällig geworden (vgl. Verfügung der SHB vom 23. November 2015). Hinsichtlich der darin verfügten Rückforderungsschuld kann festgehalten werden, dass diese im Einspracheentscheid vom 17. März 2016 auf Fr. 14'971.30 erhöht wurde. Mit als Rektifikat bezeichnetem Entscheid der SHB vom 18. März 2016 wurde die Rückforderungsschuld ebenfalls auf Fr. 14'971.30 bemessen und demzufolge der Einspracheentscheid vom 17. März 2016 diesbezüglich ersetzt. Daran ändert nichts, dass die Einspracheentscheide formell nicht aufgehoben

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden (vgl. zum Ganzen: ANDREA PFLEIDERER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2016, N 1 ff. zu Art. 58 VwVG). Demzufolge weisen die Beschwerdeführer hinsichtlich der beiden Einspracheentscheide vom 23. November 2015 bzw. vom 17. März 2016 kein schützenswertes Interesse mehr auf. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdebefugnis zu Recht verneint und demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und folglich abzuweisen. 5. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht entschieden hat, dass die Beschwerdeführer die Leistungen Dritter in der Höhe von Fr. 14'971.30 gemäss § 12 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 zurückzuerstatten haben. 6.1 Die Beschwerdeführer rügen, die IV-Stelle habe in Missachtung des Verrechnungsantrags/Drittauszahlung vom 26. Mai 2015, welcher eine rechtsgültige Zession des Nachzahlungsanspruchs darstelle, verschiedene Nachzahlungen direkt auf ihr Konto überwiesen. Sie seien davon ausgegangen, dass die IV-Stelle – wie es ihnen bei der Unterzeichnung des Verrechnungsantrags/Drittauszahlung erklärt worden sei – den der Beschwerdegegnerin zustehenden Betrag direkt an diese überwiesen habe. Die erhaltenen IV-Leistungen hätten sie deshalb zur Tilgung von privaten Schulden verwendet, was sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hätten. Aufgrund des Verrechnungsantrags/Drittauszahlung hätte die IV-Stelle mit befreiender Wirkung nur an die Beschwerdegegnerin leisten können. Nach den allgemeinen staatsrechtlichen Grundregeln und in Beachtung der auch für die Beschwerdegegnerin geltenden Schadenminderungspflicht erweise es sich als unzulässig, die Rückforderung an sie zu richten. Hinsichtlich der Nachzahlung der Vorsorgeversicherung der D.____ AG sei darauf hinzuweisen, dass die letzte Zahlung im April 2015 erfolgt und per Mai 2015 eingestellt worden sei. Die Unterstützungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin seien erst ab Juni 2015 ausgerichtet worden, weshalb diese Nachzahlungen nicht zurückgefordert werden könnten. 6.2 In seiner Vernehmlassung stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die Rückforderung entweder direkt bei den Beschwerdeführern oder bei den Dritten habe einfordern können. Die Auffassung der Beschwerdeführer, aus allgemeinen staatsrechtlichen Grundregeln sei die für den Bürger mildere Variante zu wählen, d.h. die Leistungen bei den Dritten zurückzufordern, sei nicht nachvollziehbar. Die Zulässigkeit der Rückforderung der Nachzahlung der D.____ AG für Mai 2015 bilde nicht Streitgegenstand, da die Beschwerdeführer diese zuvor nicht in Frage gestellt hätten. 6.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, bei der einschlägigen Bestimmung von § 12 SHG handle es sich um eine reine Kann-Vorschrift und das Rückforderungsrecht richte sich in erster Linie gegen die unterstützte Person und nicht gegen Dritte, weshalb ihr Vorgehen nicht zu beanstanden sei. Die in den Unterstützungszeitraum fallenden, direkt von Dritten erhaltenen Leistungen seien aufgrund der zwingenden, gesetzlichen Rückerstattungspflicht von den Beschwerdeführern zurückzubezahlen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Gemäss § 2 SHG hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 5 Abs. 1 SHG werden Unterstützungen gewährt, wenn die zumutbare Selbsthilfe oder die gesetzlichen, vertraglichen oder sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (sog. Subsidiaritätsprinzip). Sozialhilfe ist zudem grundsätzlich zurückzuerstatten. Es liegt in der Kompetenz der Kantone zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und von wem eine Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Fürsorgeleistungen geschuldet ist und in welchem Verfahren sie rechtsverbindlich festgesetzt wird. Namentlich regelt das kantonale Fürsorge- bzw. Sozialhilferecht auch die Voraussetzungen, unter welchen ein ehemaliger Unterstützter zur Rückerstattung bezogener öffentlich-rechtlicher Sozialhilfe verpflichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2011 vom 7. Juli 2011 E. 6.3). Die entsprechenden Voraussetzungen und der Umfang der Rückerstattung sind je nach Kanton unterschiedlich gestaltet (vgl. PETER MÖSCH PAYOT, in: Sabine Steiger-Sackmann/ Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit: Sozialversicherungen, Opferhilfe, Sozialhilfe, Basel 2014, N 39.31; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 114 f., S. 148; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 177). 7.2 Nach § 12 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person verpflichtet, bezogene Unterstützungen in dem Umfang zurückzuerstatten, als ihr nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Unterstützungszeitraum zufliessen. Gemäss dessen Abs. 2 kann das unterstützende Gemeinwesen die Leistungen Dritter direkt bei diesen einfordern und mit der zurückzuerstattenden Unterstützung verrechnen. Der Wortlaut und die Tragweite der Norm sind vorliegend klar. Absatz 1 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattungspflicht der unterstützten Person besteht. Eine solche bedingt den Erhalt nachträglicher Leistungen eines Dritten, welche zeitlich in den Unterstützungszeitraum fallen (Zeitidentität). Absatz 2 normiert ein direktes Rückforderungsrecht der SHB beim leistenden Dritten. Dabei handelt es sich klarerweise nicht um eine Zession (vgl. BGE 135 V 2 E. 4.2). Das Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde ist als Zahlungsauftrag zu qualifizieren, mit welchem ein Dritter (etwa Sozialversicherung) angewiesen wird, das Guthaben dem entsprechenden Sozialhilfeorgan zu überweisen (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [sog. SKOS-Richtlinien], F. 2 Bevorschusste Leistungen Dritter, S. 115 ff.). Somit liegt es im Ermessen der SHB, ob sie die Rückzahlungen bei den Beschwerdeführern oder Dritten geltend macht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 398 ff.). Die Behauptung der Beschwerdeführer, beim Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde handle es sich um eine rechtsgültige Zession, geht somit ins Leere. Vielmehr geht aus den vorstehenden Ausführungen hervor, dass die IV-Stelle mit dem Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde lediglich angewiesen wurde, rückwirkende IV-Leistungen im Umfang der Unterstützungsleistungen auf das Konto der SHB zu überweisen. Unbestritten ist, dass die IV-Stelle die rückwirkenden IV-Leistungen auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es im Ermessen der SHB liegt, zu entscheiden, bei wem sie die Rückforderung geltend macht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die SHB ihre Rückforderung gestützt auf die allgemeinen staatsrechtlichen Grundregeln und in Beachtung der Schadenminderungspflicht zuerst an die IV-Stelle hätte richten sollen, kann nicht ge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgt werden. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die SHB ist vorliegend nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert geltend gemacht. Demzufolge kann festgehalten werden, dass die SHB über einen Rückerstattungsanspruch gegenüber den Beschwerdeführern verfügt, und es ist nicht zu beanstanden, dass sie diesen bei den Beschwerdeführern geltend gemacht hat. Wie sich den Verfahrensakten entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 1. September 2015 mitgeteilt, Leistungen von der IV-Stelle erhalten und zur Tilgung von privaten Schulden verwendet zu haben. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorsprache Empfangsscheine von bezahlten Rechnungen vorgelegt habe (vgl. Hauptprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2015, S. 4). Gemäss den aktenkundigen Belegen haben die Beschwerdeführer zwar Teilrückzahlungen an die Beschwerdegegnerin geleistet. Abgesehen von diesen Rückzahlungen an die Beschwerdegegnerin bleibt jedoch unklar, welche privaten Schulden die Beschwerdeführer mit den übrigen von der IV-Stelle erhaltenen Leistungen vorgenommen haben. Vor diesem Hintergrund ist den Beschwerdeführern daher mit der Beschwerdegegnerin vorzuhalten, dass sie das erhaltene Geld, entgegen ihrer Mitwirkungspflicht, eigenmächtig verwendet und demzufolge zweckentfremdet haben. Somit vermögen die Beschwerdeführer der bestehenden Rückzahlungsforderung nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Folglich erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 7.3 Hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, für einen Rückforderungsanspruch fehle es in Bezug auf die Leistungen der D.____ AG an der zeitlichen Kongruenz (vgl. E. 6.1 hiervor). Im Übrigen bestreiten sie die Höhe des streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs von Fr. 14'971.30 nicht, weshalb diese nicht Streitgegenstand bildet. 7.4 Gemäss den auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin erfolgten Auskünften der D.____ AG werden Renten quartalsweise vorschüssig ausbezahlt. Die jährliche Invalidenrente des Beschwerdeführers betrage Fr. 7'447.-- und somit pro Quartal Fr. 1'861.75 (vgl. Rentenbescheinigung D.____ AG 2015 vom 24. März 2016). Die jährliche Invalidenkinderrente belaufe sich pro Kind auf Fr. 1'489.--, d.h. pro Quartal auf Fr. 372.25. Die Rentenbescheinigung des Beschwerdeführers bzw. des Kindes E.____ enthalte demzufolge das zweite, dritte und vierte Quartal 2015 sowie das erste Quartal 2016. Die Rentenbescheinigung des Kindes F.____ enthalte das zweite Quartal 2015 sowie den Monat Juli, da sein Anspruch per 31. Juli 2015 beendet worden sei (vgl. E-Mail von G.____ der D.____ AG an H.____ [SHB] vom 14. Februar 2017). Am 10. September 2015 sei auf dem Konto des Beschwerdeführers eine Erwerbsunfähigkeitsrente in der Höhe von Fr. 2'362.50 eingegangen. Die Beschwerdeführer wurden vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 unterstützt. Nach dem Gesagten geht das Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der fehlenden zeitlichen Kongruenz der Leistungen der D.____ AG und der SHB somit ins Leere. Vielmehr ergibt sich aus dem Geschilderten, dass die Beschwerdeführer die Leistungen der D.____ AG überwiegend im massgeblichen Zeitraum erhalten haben (vgl. auch Kontoauszug der I.____ vom 6. Oktober 2015; Kontoauszug der I.____ vom 16. September 2015). Demzufolge sind diese Nachzahlungen, soweit sie den Unterstützungszeitraum zwischen dem 1. Juni 2015 und dem 30. November 2015 betreffen, der SHB zurückzuzahlen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sind die gesetzlichen Grundlagen – wie vorliegend – gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (SKOS-Richtlinien, E. 3 Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht, S. 109). Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners gestützt auf § 12 SHG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit in dieser Hinsicht als unbegründet und ist insoweit abzuweisen. 8.1 Die Beschwerdeführer beantragen eventualiter den Erlass der Rückerforderungsleistungen mit der Begründung, es liege eine grosse Härte sowie guter Glaube vor. 8.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass kein Fall von § 13a SHG (Stand vom 1. Januar 2016), sondern von § 12 SHG gegeben sei, welcher keinen Erlass vorsehe. Die Härtefallklausel gelange deshalb in der vorliegenden Konstellation nicht zur Anwendung. Weiter ist der Beschwerdegegner der Auffassung, dass das beantragte Erlassgesuch, sofern sich die Beschwerdeführer auf die Härtefallklausel berufen könnten, abzuweisen wäre. 8.3 Zu prüfen ist zunächst, ob § 13a SHG, welcher die Rückerstattung aufgrund unrechtmässig bezogener Leistungen regelt, in der vorliegenden Konstellation überhaupt Anwendung findet. Dieser bestimmt, dass unrechtmässig bezogene Leistungen samt 5 % Zins zurückzuzahlen sind. In Fällen grosser Härte ist die Rückerstattungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen. Die bis zum 31. Dezember 2015 geltende Gesetzesfassung statuierte in § 40 Abs. 1 SHG unter "Allgemeine Bestimmungen", dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuzahlen sind und in Fällen grosser Härte die Rückzahlungsforderung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen ist. Abgesehen von der neu eingeführten Zinsregelung, stimmt der Wortlaut der beiden Bestimmungen überein und demzufolge sind im Rahmen eines Erlassgesuchs dieselben Voraussetzungen zu prüfen. Wie die nachstehenden Ausführungen (E. 8.4 bis 8.6) zeigen, ist das gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob § 13a SHG zur Anwendung gelangt. Damit erübrigt sich auch die daraus resultierende Frage, ob diese neue Bestimmung in einem Fall von § 12 SHG zum Tragen kommt. 8.4 Der Erlass einer Rückerstattungsforderung setzt somit voraus, dass die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Zunächst kann vorab festgehalten werden, dass sich die Frage des gutgläubigen Empfangs durch die wirtschaftlich unterstützte Person nur in Fällen von Rückerstattungen von unrechtmässig bezogenen Leistungen stellt. Bei einem unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfeleistungen genügt für das Vorliegen des guten Glaubens nicht, dass sich die rückerstattungspflichtige Person nicht bewusst war, zu Unrecht wirtschaftliche Hilfe bezogen zu haben. Vielmehr darf sich die betroffene Person der unrechtmässig bezogenen Leistung nicht nur keiner bösen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Erlass einer Rückforderung ist daher auch zu verweigern, wenn die rückerstattungspflichtige Person die nach den Umständen zumutbare Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgebenden Verhältnissen in

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht grober Weise verletzt hat (vgl. BGE 102 V 245; BGE 110 V 176 E. 3). Das Mass der gebotenen Aufmerksamkeit wird zwar nach einem objektiven Massstab beurteilt, allerdings darf das der rückerstattungspflichtigen Person subjektiv Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2008 vom 26. November 2008 E. 3.2 und 3.5). 8.5 Die Beschwerdeführer erhielten für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. November 2015 Leistungen Dritter in der Höhe von rund Fr. 30'000.-- (vgl. etwa Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 14. August 2015; Rentenbescheinigung der D.____ AG vom 24. März 2016; Kontoauszüge der I.____ vom 28. September 2015, vom 6. Oktober 2015, 27. Oktober 2015, 13. November 2015 und 27. Januar 2016). Angesichts dieser Tatsache ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bei der gebotenen Aufmerksamkeit (ohne weiteres) hätten erkennen müssen, dass dem Beschwerdeführer etwa der volle Rentenbetrag von der IV-Stelle ausbezahlt wurde bzw. der überwiesene Betrag nicht lediglich einem Restbetrag nach Verrechnung mit den Unterstützungsleistungen entsprechen konnte. Ihre massgebenden Verhältnisse haben sich derart geändert, dass sie sich zumindest hätten erkundigen müssen, ob die Verrechnung bereits vorgenommen wurde. Demzufolge ist der gute Glaube im vorliegenden Fall zu verneinen. Schon allein aus diesem Grund fällt ein Erlass der Rückerstattungsforderung dahin. 8.6 Selbst wenn der gute Glaube bei den Beschwerdeführern hätte bejaht werden können, wäre das Erlassgesuch mangels Vorliegens einer grossen Härte abzuweisen. Gemäss den SKOS-Richtlinien ist die Rückerstattung auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft und sie kann ratenweise erfolgen. Bei der Festsetzung der monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass deren Höhe (inkl. einer allfälligen Sanktion) nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite des Grundbedarfs von 30 % (vgl. SKOS-Richtlinien E. 3, Sozialhilferechtliche Rückerstattungspflicht, S. 109). Die Beschwerdegegnerin hat die monatlichen Raten auf Fr. 401.60 festgelegt, was einer Reduktion des ursprünglich verfügten Grundbedarfs von 20 % entspricht. Mit der verfügten Ratenzahlung sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer ausreichend berücksichtigt worden. Zusammenfassend ist dem Beschwerdegegner beizupflichten, dass vorliegend unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer eine Rückerstattung der von ihnen bezogenen Unterstützungsleistungen möglich und zumutbar ist. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 9.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass ihnen nicht für sämtliche Einspracheund Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. In keinem der vorliegenden Verfahren könne von Aussichtslosigkeit die Rede sein und der Sachverhalt habe sich als komplex erwiesen. Es hätten sich nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Fragen gestellt. Im Laufe des Verfahrens seien sodann stets weitere Verfügungen und Rektifikate ergangen, wodurch das Verfahren zudem unübersichtlich geworden sei. Letztlich habe auch die Beschwerdegegnerin selbst eine Rechtsvertretung beigezogen. Angesichts dessen sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für sämtliche Einsprache- und Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es stehe einzig noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf das mit Einsprache vom 2. Oktober 2015 eingeleitete Verfahren im Raum und dieses sei abzuweisen, da die Frage zur Pflicht der Rückerstattung aussichtslos sei. Bei der verfügten Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sowie der Berechnung des Gesamtbetrags hätten sich keine anspruchsvollen Rechtsund Tatfragen gestellt. 9.3 Gemäss § 23 Abs. 1 VwVG BL wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten der Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Nach dessen Abs. 2 wird einer Partei unter den gleichen Voraussetzungen der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Dieser kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hinaus. Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene seine Sache, auf sich allein gestellt, nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann; andernfalls wird ihm zugemutet, das Verfahren selbständig zu führen (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 70 zu Art. 29 BV; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 117 ff.). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall wegen der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2 und 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2012 vom 19. Juli 2012 E. 8.2). Zu beachten ist ferner, dass gemäss dem kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (§ 22 Abs. 1 VwVG BL). Nach dessen Abs. 2 hat die ganz oder teilweise obsiegende Be-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerde führende bzw. Einsprache erhebende Partei, im Beschwerde- und Einspracheverfahren Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind (lit. a). 9.4 Vorliegend haben die Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2015 erhoben. Mit dieser Verfügung, welche bereits einen Rechnungsfehler beinhaltete, wurden eine Kürzung der monatlichen Unterstützungsleistungen, die Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen sowie ein reduzierter Grundbedarf für die Zukunft festgelegt. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2015 wurde die angefochtene Verfügung geschützt und gleichzeitig eine separate Verfügung erlassen, mit welcher namentlich die Unterstützungsleistungen beendet wurden. Damit wurde der Einspracheentscheid vom 23. November 2015 teilweise überholt und es ist bereits zu diesem Zeitpunkt zu rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten gekommen. In der Folge führte die Beschwerdegegnerin faktisch zwei parallele Verfahren, die inhaltlich teilweise dieselben Streitgegenstände betrafen und sich widersprachen. In der vorliegenden Angelegenheit wurden sodann fortlaufend parallel Verfügungen, Rektifikate und Entscheide erlassen. Überdies wurden die Verfügungen bzw. Entscheide teilweise gleichentags erlassen, was deren Nachvollziehbarkeit zusätzlich erschwerte. Schliesslich bezogen sich deren Begründungen unter anderem auf mehr als eine Verfügung. Bei dieser Sachlage erscheint es plausibel, dass die Beschwerdeführer den Verfahrensüberblick frühzeitig verloren haben. Hinzu kommt, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführer, sich selbst wirksam zu vertreten, als begrenzt einzuschätzen ist. Gerade die Rektifikate zeigen vorliegend auf, dass die Einsprache- und Beschwerdebegehren zumindest teilweise berechtigt gewesen sind. Von einer Aussichtslosigkeit kann nicht die Rede sein. Es mag zwar zutreffen, dass der Streitgegenstand grundsätzlich nicht als besonders komplex einzustufen ist. Die komplizierte Verfahrensführung in der vorliegenden Angelegenheit machte jedoch den Beizug einer Rechtsvertretung notwendig. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen des regierungsrätlichen Verfahrens selbst eine Rechtsvertretung beigezogen hat. Vor diesem Hintergrund und in Würdigung der genannten Umstände ist die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für die vorinstanzlichen Verfahren (Einsprache vom 2. Oktober 2015; Beschwerde vom 4. Dezember; Beschwerde vom 24. März 2015) zu gewähren und demzufolge an die Beschwerdegegnerin bzw. an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 10.1 Es bleibt über die Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Beschwerdeführer in der Hauptsache unterlegen und demzufolge sind ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. 10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 13. April 2017 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand 11.6 Stunden à Fr. 200.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 106.80 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'620.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. 10.3 Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 2 und 4 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1828 vom 20. Dezember 2016 aufgehoben und zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde C.____ und den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'620.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 17 4 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 18.10.2017 810 17 4 — Swissrulings