Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 30. August 2017 (810 14 294 / 810 17 34) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Scheinehe
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Florian Jenal
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1461 vom 30. September 2014, RRB Nr. 149 vom 31. Januar 2017)
A. Der algerische Staatsangehörige A.____ (geb. 1973) reiste am 12. April 2000 unter falscher Identität in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 7. Mai 2002 heiratete A.____ die Schweizerin B.____. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Jahre 2003 wurde die gemeinsame Tochter von A.____ und B.____, C.____, geboren. C. Zwischen 2004 und 2006 wurde A.____ mehrmals aufgrund seines Sozialhilfebezuges und begangener Straftaten ausländerrechtlich verwarnt. D. Am 14. August 2008 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt A.____ und B.____ das Getrenntleben. E. Während der Dauer der Ehe hatten A.____ und B.____ vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2008 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 201‘825.30 bezogen. F. Seit dem 30. September 2011 hielt sich A.____ im Kanton Basel-Landschaft auf. Am 1. Dezember 2011 stellte er ein Gesuch um Kantonswechsel. G. Mit Schreiben vom 25. September 2012 wurde A.____ durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) wegen strafrechtlicher Verurteilungen, falscher Angaben, bezogener Sozialhilfeleistungen und bestehender Schulden ausländerrechtlich verwarnt. H. Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Oktober 2013 wurde die Ehe zwischen A.____ und B.____ geschieden. I. Am 24. März 2014 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer damit verbundenen Wegweisung (Verfahren betreffend Bewilligungsverlängerung). Am 12. Juni 2014 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. J. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt in Pratteln, am 26. Juni 2014 Beschwerde beim Regierungsrat. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung des AfM und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1461 vom 30. September 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen. K. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des AfM und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens betreffend Bewilligungsverlängerung, da die Hochzeit mit einer in der Schweiz lebenden Portugiesin bevorstehe.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 beantragte der Regierungsrat die Abweisung des Sistierungsantrags. Der Sistierungsantrag wurde in der Folge mit präsidialer Verfügung vom 20. Oktober 2014 abgewiesen. M. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2015 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. N. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. O. Mit Eingabe vom 27. März 2015 beantragte A.____, weiterhin vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt, wiederum die Sistierung des Verfahrens mit der Begründung, dass die angekündigte Heirat kurz bevorstehe. Daraufhin wurde mit präsidialer Verfügung vom 9. April 2015 das Verfahren sistiert. P. Am 18. Juni 2015 heiratete A.____ die portugiesische Staatsangehörige D.____ (geb. 1980). Diese stellte am 6. September 2015 ein Gesuch um Einreisebewilligung für Familienangehörige für den Nachzug von A.____ (Verfahren betreffend Familiennachzug). Q. Mit Schreiben vom 27. August 2015 liess das AfM D.____ einen Fragebogen zur Ehe mit A.____ zukommen. Im Weiteren forderte das AfM sie auf, weitere Unterlagen einzureichen. Ein entsprechendes Antwortschreiben ging am 8. September 2015 beim AfM ein, worauf dieses mit Schreiben vom 10. September 2015 von D.____ genauere Antworten einverlangte und weitere Fragen stellte. In der Folge ging am 22. September 2015 ein weiteres Antwortschreiben beim AfM ein. R. Am 9. Oktober 2015 informierte das AfM den Regierungsrat darüber, dass es das Familiennachzugsgesuch wegen Verdachts auf eine Scheinehe voraussichtlich nicht bewilligen werde. Auf den 21. Juli 2016 lud es sodann die Eheleute vor zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs und zur getrennten Befragung betreffend Scheinehe. S. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies das AfM das Gesuch um Einreisebewilligung für Familienangehörige für den Nachzug von A.____ ab, wogegen dieser am 17. August 2016, weiterhin vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt, Beschwerde beim Regierungsrat erhob. T. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0149 vom 31. Januar 2017 wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Philippe Häner, Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 7. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses und die Verlängerung respektive Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Verfahren betreffend Familiennachzug; alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 12. April 2017 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht U. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2017 wurden die Verfahren betreffend Bewilligungsverlängerung (810 14 294) und Familiennachzug (810 17 34) vereinigt und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge auf Befragung von Zeugen und/oder Auskunftspersonen wurden abgewiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung bzw. die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Algerien kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. 5.1 Gemäss Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht andererseits über die Freizügigkeit (FZA) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen. Der Ehegatte gilt ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit als Familienangehöriger (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Der Beschwerdeführer hat als Ehegatte einer EU-Bürgerin, die in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht hat, somit grundsätzlich einen (abgeleiteten) staatsvertraglichen Anspruch auf die Belassung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch aus dem FZA besteht während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, ohne dass die Ehegatten zwingend dauernd im gemeinsamen Haushalt zusammenleben müssen (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; Urteil des EuGH C-267/83 vom 13. Februar 1985 i.S. Diatta). Art. 3 des Anhangs I FZA spricht jedoch ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist, das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt (Urteil des BGer 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.3.1). Die Geltendmachung dieses Rechts steht ausserdem unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Als allgemeiner Grundsatz der schweizerischen Rechtsordnung beansprucht das Verbot des Rechtsmissbrauchs auch im öffentlichen Recht ohne ausdrückliche Normierung allgemeine Geltung und untersagt namentlich die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (vgl. BGE 131 V 97 E. 4.3.1; BGE 121 II 5 E. 3a; THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 175, spezifisch für das Ausländerrecht S. 342 ff.). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der freizügigkeitsrechtliche Anspruch demnach dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; Urteil des BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1; HANSJÖRG SEILER, Einfluss des europäischen Rechts und der europäischen Rechtsprechung auf die schweizerische Rechtspflege, ZBJV 2014, S. 285; PETER UEBERSAX, Der Rechtsmissbrauch im Ausländerrecht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 12 f. [zit. Rechtsmissbrauch]). 5.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl. Urteil des BGer 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz angenommen, dass primär seitens des Ehemannes kein echter Ehewille vorhanden sei. Trifft dies zu, ist der Schluss auf Scheinehe nicht zu beanstanden, selbst wenn seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers ein ernsthafter Ehewille vorhanden wäre. Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht – insbesondere seitens des Ehemannes – führt die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer seine damalige Freundin und heutige Ehefrau während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau über das laufende Verfahren betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auch nicht informiert. Auch habe die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gewusst, dass dieser eine Tochter aus erster Ehe habe. Ausserdem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Schreiben, welche das AfM am 27. August 2015 und am 10. September 2015 an sie gerichtet habe, gar nie erhalten. Entsprechend habe sie diese Schreiben auch nie beantwortet, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer diese Schreiben entgegengenommen und beantwortet habe. Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau anlässlich einer getrennten Befragung durch das AfM am 21. Juli 2016 mehrheitlich widersprüchliche Aussagen gemacht. 5.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass seine Ehefrau die Schreiben des AfM tatsächlich erhalten habe. Nachdem seine Ehefrau aber aus sprachlichen Gründen ihren Cousin bei der Beantwortung der fraglichen Schreiben um Hilfe gebeten habe, habe dessen Ehefrau, eine gewisse E.____, ungefragt die fraglichen Antwortschreiben verfasst und dem AfM zugesandt. Dadurch würden sich die Widersprüche zwischen den Antwortschreiben und den Aussagen anlässlich der mündlichen Befragung vom 21. Juli 2016 erklären. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Tochter Mühe damit gehabt habe, dass er wieder geheiratet hat. Deswegen habe sie ihn darum gebeten, dass er seiner Ehefrau nichts über seine Vaterschaft erzähle. Der Vorwurf der Scheinehe werde ausserdem bereits dadurch entkräftet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch vor der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusammengezogen seien. Hierzu reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Vermieterschaft der gemeinsamen Wohnung ein, datierend vom 20. Juli 2016. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren um Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht die gemeinsame Adresse mit seiner Ehefrau angegeben habe, sei dadurch zu erklären, dass versäumt worden sei, den Adresswechsel in diesem Verfahren anzugeben. Bezüglich der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau macht der Beschwerdeführer geltend, dass jedenfalls in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Aussagen gemacht worden seien. Wo es Widersprüche gebe, seien diese grösstenteils durch sprachliche Missverständnisse zu erklären. Entsprechend sei die Annahme einer Scheinehe unzulässig. 5.2.3 Zunächst ist festzustellen, dass gewisse Indizien für eine Scheinehe bestehen. So ist etwa die Tatsache befremdlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Befragung vom 21. Juli 2016 angab, dessen Tochter für dessen Nichte gehalten zu haben. Merkwürdig ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine heutige Ehefrau während des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu keinem Zeitpunkt erwähnte und sie über das laufende Verfahren offenbar auch nicht informierte. Eine Erklärung hierfür gab der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Befragung durch das AfM vom 21. Juli 2016. Dabei sagte er aus, er habe seiner Ehefrau vom hängigen Verfahren betreffend Bewilligungsverlängerung nichts erzählt, weil er sie damit nicht habe belasten wollen. Diese innere Tatsache ist einem direkten Beweis nicht zugänglich. Es erscheint aber nicht völlig abwegig, dass Personen, welche mit rechtlichen Verfahren nicht vertraut sind, mit derartigen Verdrängungstaktiken reagieren. Weiter ist die Rüge des Beschwerdeführers begründet, dass für die Befragung vom 21. Juli 2016 kein Dolmetscher beigezogen wurde. Das AfM wirft dem Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 8. August 2016 eine schlechte Integration aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse vor. Wenn dem so ist, kann das AfM jedoch nicht gleichzeitig behaupten, eine Verständigung ohne Missverständnisse sei problemlos möglich. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anlässlich der getrennt durchgeführten Befragungen am 21. Juli 2016 auf sprachliche Missverständnisse zurückzuführen sind. Was die Vermutung des Beschwerdegegners anbelangt, der Beschwerdeführer sei erst nach dem Entscheid vom 30. September 2014 mit seiner heutigen Ehefrau zusammengezogen, ist auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Vermieterschaft der gemeinsamen Wohnung, welche vom 20. Juli 2016 datiert, hinzuweisen. Gemäss dieser Bestätigung wohnen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit dem 1. Juni 2014 gemeinsam in der fraglichen Wohnung. Vor diesem Hintergrund hätten weitere Sachverhaltsabklärungen getroffen werden müssen, sofern die Vorinstanzen die Dauer des Zusammenlebens und den Zeitpunkt des Zusammenziehens des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau in Zweifel ziehen wollten. Denkbar wäre etwa eine Befragung der Nachbarn oder allenfalls auch eine Befragung der Vermieterschaft. Was schliesslich die Tatsache anbelangt, die Ehefrau habe die Tochter des Beschwerdeführers für dessen Nichte gehalten, ist festzuhalten, dass die Tochter von den Vorinstanzen nie persönlich angehört wurde, obschon der Beschwerdeführer dies in den vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatte. In den Akten finden sich einzig Stellungnahmen der Kindsmutter, welche zuletzt mit E-Mail vom 4. August 2016 ausführte, dass der Beschwerdeführer ein äusserst schlechtes Verhältnis zu seiner Tochter habe. Er habe sie zum Zeitpunkt des Versands des fraglichen E-Mails schon über ein Jahr nicht mehr gesehen. Diese Aussage steht den Aussagen des Beschwerdeführers diametral entgegen. Im fraglichen E-Mail führt die Kindsmutter ausserdem aus, dass die Beziehung zum Beschwerdeführer bei ihr viele seelische Wunden hinterlassen habe. Es ist angesichts des Verhältnisses der Kindsmutter zum Beschwerdeführer fraglich, ob sie überhaupt zu einer neutralen Auskunft in der Lage ist und ob sie in dieser Sache für ihre Tochter sprechen kann. Eine (gegebenenfalls auch schriftliche) Anhörung der heute 14 Jahre alten Tochter des Beschwerdeführers wäre unter diesen Umständen im Lichte von Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK] vom 20. November 1989 geboten gewesen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren in der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 die Befragung seiner Tochter beantragte. Davon ist abzusehen, da der Sachverhalt – wie bereits ausgeführt – auch anderweitig nicht genügend abgeklärt ist und die erstmalige Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich nicht Sache des Kantonsgerichts ist. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen gelassen werden, wer die Schreiben des AfM vom 27. August 2015 und vom 10. September 2015 beantwortete.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Sachverhalt nicht genügend erstellt ist und die Angelegenheit dementsprechend an das AfM zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist. Dieses wird namentlich die Tochter des Beschwerdeführers anzuhören sowie zu überprüfen haben, ob die Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung leben und ob die Dauer dieses Zusammenlebens noch festzustellen ist. Das AfM wird anschliessend neu zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das FZA einen Aufenthaltsanspruch hat. Sofern das AfM zum Schluss kommt, dass dies nicht der Fall ist, wird es über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – unter Berücksichtigung der seit dem RRB Nr. 1461 vom 30. September 2014 eingetretenen Entwicklungen – neu zu befinden haben. 5.2.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind die Beschlüsse des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 30. September 2014 (RRB Nr.1461) und 31. Januar 2017 (RRB Nr. 149) in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft zurückzuweisen. 6.1 Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 1'400.-nach § 20 Abs. 3 VPO der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Vorinstanz nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, gehen diese zulasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 6.2 Gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 20. April 2017 für das Verfahren 810 14 294 einen Aufwand von 16.75 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 125.60 und für das Verfahren 810 17 34 einen Aufwand von 5.34 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 40.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Somit hat der Regierungsrat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘143.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. 6.3 Bezüglich der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 30. September 2014 (RRB Nr.1461) und 31. Januar 2017 (RRB Nr. 149) aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘143.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.